Beschluss
6 L 1867/12
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2013:0205.6L1867.12.0A
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Leitsätze
Zur Anzahl der erforderlichen Kehrungen eines zum Heizen benutzten Kamins.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anzahl der erforderlichen Kehrungen eines zum Heizen benutzten Kamins.(Rn.5) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 19.12.2012 gegen den Feuerstättenbescheid des Antragsgegners vom 13.12.2012 begehrt, ist nach § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 14 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG statthaft (s. hierzu Beschluss der Kammer vom 10.01.2013 – 6 L 1829/12 – unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.02.2011 – 8 ME 239/10 –, zitiert nach JURIS) und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der Durchsetzung der ihm gegenüber ergangenen Anordnungen bis zu einer abschließenden Entscheidung über seinen Rechtsbehelf verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer unverzüglichen, von der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nicht gehinderten Durchsetzung der angefochtenen Behördenentscheidung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Bei der Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ein maßgebliches Kriterium. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. So liegt der Fall hier. Der Feuerstättenbescheid des Antragsgegners vom 13.12.2012 ist nach derzeitigem Erkenntnisstand rechtlich nicht zu beanstanden. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG, § 1 Abs. 4 Satz 1 KÜO und Nr. 1.6 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 KÜO. Danach sind im Kalenderjahr 2 Kehrungen vorzunehmen bei Feuerstätten, die zwar nicht regelmäßig, aber doch mehr als gelegentlich benutzt werden. Die Regelung ist im Kontext mit Nrn. 1.1 und 1.2 der Anlage 1 zu sehen, wonach bei „ganzjährig regelmäßig“ benutzten Feuerstätten für feste Brennstoffe 4 Kehrungen im Kalenderjahr und bei „regelmäßig in der üblichen Heizperiode“ benutzten Feuerstätten 3 Kehrungen im Kalenderjahr stattfinden. Eine "mehr als gelegentliche, aber nicht regelmäßige" Benutzung im Sinne von Nr. 1.6 mit 2 erforderlichen Kehrungen im Kalenderjahr liegt demgegenüber vor, wenn die Feuerstätte zwar nicht überwiegend genutzt wird, ihre Nutzung aber mehr als nur bei bestimmten Gelegenheiten erfolgt und damit eine gewisse Häufigkeit aufweist. Feuerstätten dieser Kategorie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie für einen begrenzten Zeitraum die Funktion der Hauptheizung übernehmen. Typischerweise handelt es sich dabei um "Zusatzfeuerstätten", die (oft aus Kostengründen) in den Zeiträumen eingesetzt werden, bevor oder nachdem die Hauptheizung betrieben wird/wurde (VG Aachen, Beschluss vom 28.11.2011 – 3 L 471/11 –, zitiert nach JURIS, unter Hinweis auf VG Minden, Urteil vom 27.09.2011 - 3 K 2592/10 - juris; Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks, Kommentar zur KÜO, Anlage 1 Nr. 1.6 (S. 19); Stehmer, Muster-Kehr- und Überwachungsordnung, 2007, Anlage 1 Rn. 36). Nur "gelegentlich“ benutzte Feuerstätten sind dagegen solche, die nur hin und wieder betrieben werden. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn die Anlage weniger als 30 Tage im Jahr genutzt wird. Eine derart geringe Nutzungshäufigkeit rechtfertigt typischerweise die Annahme, dass der Betrieb der Feuerstätte weniger der Wärmeversorgung dient als vielmehr der Schaffung einer behaglichen Atmosphäre ("Gemütlichkeitsheizung") (VG Aachen, Beschluss vom 28.11.2011 – 3 L 471/11 –, a.a.O. unter Hinweis auf VG Minden, Urteil vom 27.09.2011 - 3 K 2592/10 - juris; Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks, Kommentar zur KÜO, Anlage 1 Nr. 1.6 (S. 19)). Der Antragsteller ist mit Verfügung des Gerichts vom 22.01.2013 aufgefordert worden, darzulegen, an wie vielen Tagen im Jahr (durchschnittlich) er die von dem angefochtenen Feuerstättenbescheid betroffene Feststoff-Feuerstätte (Kamin) befeuert und zu welchem Zweck dies geschieht, insbesondere, ob es sich um einen bloßen „Gemütlichkeitskamin“ zur Schaffung einer behaglichen Atmosphäre zu seltenen Gelegenheiten handelt oder der Kamin als Zusatzheizung – etwa in der Übergangszeit – genutzt wird. Hierzu hat der Antragsteller mitgeteilt, er befeuere den Kamin „bei kalter Witterung zeitweise unterstützend zur Heizung“. Nähere, konkretere Angaben über die Nutzungshäufigkeit hat der Antragsteller trotz der diesbezüglichen ausdrücklichen Anfrage des Gerichts nicht gemacht. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ergibt sich indes bereits aus der Stellungnahme des Antragstellers zu der gerichtlichen Verfügung vom 22.01.2013, dass der von ihm befeuerte Kamin zumindest mehr als nur gelegentlich benutzt wird. Die Angabe, dass der Kamin zu Heizungszwecken bei kalter Witterung, wenn auch nur unterstützend neben der Hauptheizung genutzt wird, belegt, dass es sich eben nicht nur um einen bloßen „Gemütlichkeitskamin“ im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung handelt, er vielmehr in Ergänzung der Hauptheizung der Wärmeversorgung an kalten Tagen dient, von denen es sicher mehr als 30 im Jahr gibt. Dies könnte sogar zu der Frage Anlass geben, ob der betreffende Kamin des Antragstellers „regelmäßig in der üblichen Heizperiode“ benutzt wird und damit 3 Kehrungen im Kalenderjahr benötigt, was allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, weil vom Antragsteller nach dem insoweit angefochtenen Feuerstättenbescheid lediglich 2 Kehrungen zu veranlassen sind. Eine nur gelegentliche Benutzung im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 KÜO hat der Antragsteller indes jedenfalls nicht glaubhaft dargelegt. Hiervon ausgehend kann der Antragsteller sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in der Vergangenheit stets nur eine einzige Kehrung im Kalenderjahr stattgefunden habe. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass eine diesbezügliche, den rechtlichen Bestimmungen jedenfalls jetzt nicht mehr entsprechende Handhabung der Vorgänger des Antragsgegners von diesem fortgesetzt wird. Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG, wobei entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer der Auffangwert zugrunde gelegt und dieser im vorliegenden Eilverfahren auf die Hälfte reduziert wurde.