Beschluss
6 L 752/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2019:1024.6L752.19.00
4Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Erfolg eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt von der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung ab. (Rn.3)
2. Bei einer regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzten Feuerstätte für feste Brennstoffe sind drei Kehrungen im Kalenderjahr erforderlich, während bei einer mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzten Feuerstätte nur zwei Kehrungen im Kalenderjahr vorgesehen sind. (Rn.5)
3. Anhaltspunkte für die Nutzungshäufigkeit können sich aus der Art der Feuerstätte und der sonstigen im Gebäude befindlichen Heizungsanlagen, den Angaben des Betreibers der Feuerstätte zum Nutzungsverhalten sowie den Erkenntnissen des Schornsteinfegers, insbesondere bei seinen Kehrungen, ergeben. (Rn.9)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Feuerstättenbescheid des Antragsgegners vom 14.01.2019 wird angeordnet, soweit darin unter lfd. Nr. 3 und 4 für die Reinigung des Schornsteins (Kaminofen 1. OG Ar) und des Abgasrohres ein dritter Termin pro Kalenderjahr festgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erfolg eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt von der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung ab. (Rn.3) 2. Bei einer regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzten Feuerstätte für feste Brennstoffe sind drei Kehrungen im Kalenderjahr erforderlich, während bei einer mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzten Feuerstätte nur zwei Kehrungen im Kalenderjahr vorgesehen sind. (Rn.5) 3. Anhaltspunkte für die Nutzungshäufigkeit können sich aus der Art der Feuerstätte und der sonstigen im Gebäude befindlichen Heizungsanlagen, den Angaben des Betreibers der Feuerstätte zum Nutzungsverhalten sowie den Erkenntnissen des Schornsteinfegers, insbesondere bei seinen Kehrungen, ergeben. (Rn.9) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Feuerstättenbescheid des Antragsgegners vom 14.01.2019 wird angeordnet, soweit darin unter lfd. Nr. 3 und 4 für die Reinigung des Schornsteins (Kaminofen 1. OG Ar) und des Abgasrohres ein dritter Termin pro Kalenderjahr festgesetzt wird. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der Antragsteller bei sachgerechtem Verständnis seines Rechtsschutzziels die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 08.02.2019 gegen den Feuerstättenbescheid des Antragsgegners vom 14.01.2019 insoweit begehrt, als darin unter lfd. Nr. 3 und 4 für die Reinigung des Schornsteins für den Kaminofen im 1. OG Ar und des dazugehörigen Abgasrohres ein dritter Termin pro Kalenderjahr festgesetzt wird, ist gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 14a Abs. 5 Satz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG – statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung zukommt, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. In der Sache hängt der Erfolg eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO von der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung ab. Diese Abwägung wiederum orientiert sich in erster Linie an den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Stellt sich der streitbefangene Verwaltungsakt nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig dar, vermag kein öffentliches Interesse dessen Sofortvollzug zu rechtfertigen. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht in der Art eindeutig zu beantworten, hängt der Erfolg des Aussetzungsantrages von einer umfassenden Abwägung aller widerstreitenden Interessen ab. Hiervon ausgehend fällt die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus, da sich bereits bei summarischer Prüfung der Feuerstättenbescheid des Antragsgegners vom 14.01.2019 in dem angefochtenen Umfang als offensichtlich rechtswidrig erweist. Nach der dem Feuerstättenbescheid zugrunde liegenden Vorschrift des § 14a Abs. 1 Satz 1 SchfHwG hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gegenüber dem Eigentümer unverzüglich nach der Feuerstättenschau einen Feuerstättenbescheid zu erlassen. Nach Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 der Vorschrift beinhaltet dieser die Schornsteinfegerarbeiten, die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG sowie nach Maßgabe einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen erlassenen Rechtsverordnung durchzuführen sind (Nr. 1), die Anzahl der Schornsteinfegerarbeiten im Kalenderjahr (Nr. 2) und den Fristbeginn und das Fristende für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten (Nr. 3). Auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG sind in der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen – KÜO – hierzu nähere Angaben geregelt. Die Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen richtet sich gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 KÜO nach Anlage 1 zur KÜO. In dieser Anlage ist unter Nr. 1 „Feste Brennstoffe“ festgelegt, dass bei Anlagen und deren Benutzung, soweit sie nach § 1 KÜO der Kehrung oder Überprüfung unterliegen, vier Kehrungen im Kalenderjahr anzuordnen sind, wenn die Feuerstätte ganzjährig regelmäßig benutzt wird (Nr. 1.1.). Bei einer regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzten Feuerstätte sind drei Kehrungen im Kalenderjahr erforderlich (Nr. 1.2), während bei einer mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzten Feuerstätte nur zwei Kehrungen im Kalenderjahr vorgesehen sind (Nr. 1.6). Dabei ist unter dem Begriff „regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte“ im Verständnis von Nr. 1.2 der Anlage 1 zur KÜO eine Anlage zu verstehen, die (fast) immer dann, wenn in der üblichen Heizperiode Heizbedarf besteht, betrieben wird. Die entsprechende Anlage dient also als primäre Feuerstätte, mithin als Hauptheizung, und erfordert daher drei Kehrungen im Kalenderjahr. Eine „mehr als gelegentliche, aber nicht regelmäßige“ Benutzung einer Feuerstätte im Sinne von Nr. 1.6 der Anlage 1 zur KÜO mit lediglich zwei erforderlichen Kehrungen im Kalenderjahr liegt demgegenüber vor, wenn die Feuerstätte zwar nicht überwiegend genutzt wird, ihre Nutzung aber mehr als nur bei bestimmten Gelegenheiten erfolgt und damit eine gewisse Häufigkeit aufweist. Feuerstätten dieser Kategorie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie für einen begrenzten Zeitraum die Funktion der Hauptheizung übernehmen. Typischerweise handelt es sich dabei um „Zusatzfeuerstätten“, die (oft aus Kostengründen) in den Zeiträumen eingesetzt werden, bevor oder nachdem die Hauptheizung betrieben wird bzw. wurde. Eine Feuerstätte im Sinne der Nr. 1.6 der Anlage 1 zur KÜO ist demnach eine solche, die zu bestimmten Zeiten –vorwiegend in der Übergangszeit– anstelle der Hauptheizung verwendet wird, deren Nutzung aber wegen der Begrenzung auf bestimmte Jahreszeiten nicht „regelmäßig“ im Sinne der Nr. 1.2 der Anlage 1 zur KÜO erfolgt, weil sie nicht über das ganze Jahr bzw. die gesamte Heizperiode benutzt wird. Zu diesen bestimmten Zeiten wird sie jedoch wie eine Hauptheizung genutzt, übernimmt also in dieser begrenzten Zeit die Aufgabe einer Hauptheizung. Vgl. dazu auch den Beschluss der Kammer vom 05.02.2013, 6 L 1867/12; ebenso VG Aachen, Urteil vom 15.03.2017, 7 K 810/15, sowie VG Minden, Urteil vom 27.09.2011, 3 K 2592/10, jeweils zitiert nach juris; ferner Stehmer, Muster-Kehr- und Überwachungsordnung, 2007, Anlage 1, Rdnr. 36 Dies zugrunde gelegt erweist sich der in dem angefochtenen Feuerstättenbescheid des Antragsgegners unter lfd. Nr. 3 und 4 festgesetzte dritte Termin für die Reinigung des von dem Antragsteller betriebenen Kaminofens nach der Häufigkeit, mit der er diesen nutzt, als offensichtlich rechtsfehlerhaft. Anhaltspunkte für die Nutzungshäufigkeit können sich insbesondere aus der Art der streitgegenständlichen Feuerstätte und der sonstigen im Gebäude befindlichen Heizungsanlagen, den Angaben des Betreibers der Feuerstätte zum Nutzungsverhalten sowie den Erkenntnissen des Schornsteinfegers, insbesondere bei seinen Kehrungen, ergeben. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 15.03.2017, 7 K 810/15, a.a.O., sowie VG Minden, Urteil vom 27.09.2011, 3 K 2592/10, a.a.O. Nach den insoweit glaubhaft erscheinenden Angaben des Antragstellers wird der von ihm betriebene Kaminofen zwar über die gesamte Heizperiode genutzt, regelmäßig aber lediglich in den Übergangszeiten von Herbst zu Winter und von Winter zu Frühling als Ersatz für die Hauptheizung bei moderaten Außentemperaturen. Als Hauptheizung nutzt der Antragsteller in den Wintermonaten die in seinem Haus installierte Gasheizung, da der Kaminofen nach seinen Angaben, denen der Antragsgegner nicht entgegengetreten ist, nicht genug Reichweite erzielt, um insbesondere die Räume in den anderen Etagen seines insgesamt drei Wohnetagen umfassenden Hauses zu beheizen. Daraus folgt, dass der Antragsteller auf den regelmäßigen Betrieb seines Kaminofens nicht angewiesen ist, sondern über eine andere Heizungsanlage verfügt, die als Hauptheizung dient. Dem entsprechen die Angaben des Antragstellers zu seinem Nutzungsverhalten. Er hat hierzu plausibel dargelegt, dass eine Nutzung des Kaminofens in den Wintermonaten nur gelegentlich zu Zwecken der Gemütlichkeit erfolgt und dabei in nachvollziehbarer Weise darauf hingewiesen, dass eine Nutzung des Kaminofens als Ersatz zur Hauptheizung schon allein wegen der Bauweise seines Hauses bei entsprechend kalten Außentemperaturen nicht möglich sei. Diese Ausführungen des Antragstellers zu seinem Nutzungsverhalten hat der Antragsgegner, der letztlich die Beweislast für die seiner Einstufung im angefochtenen Feuerstättenbescheid zugrunde liegenden Nutzungshäufigkeit trägt vgl. zur diesbezüglichen Beweislast VG Aachen, Urteil vom 15.03.2017, 7 K 810/15, a.a.O., und VG Minden, Urteil vom 27.09.2011, 3 K 2592/10, a.a.O., auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Er hat sich vielmehr auf die bloße Behauptung beschränkt, dass eine dritte Reinigung des Kaminofens für ihn unerlässlich sei, weil die bei der am 14.01.2019 durchgeführten Feuerstättenschau vorgefundene, ca. 1 cm dicke Rußschicht eine erhebliche Brandgefahr darstelle. Abgesehen von dem weiter gegebenen Hinweis auf Glanzruß hat der Antragsgegner aber keine Anhaltspunkte dargetan, die für die Richtigkeit seiner Behauptung sprechen würden. Das von ihm zu den Akten gereichte Lichtbild ist weder geeignet, das Vorhandensein von Glanzruß zu belegen, noch eine Benutzung des Kaminofens durch den Antragssteller nachzuweisen, die eine dreimalige Kehrung im Kalenderjahr nach Nr. 1.2 der Anlage 1 zur KÜO rechtfertigen würde. Im Gegenteil wäre der Antragsgegner bei der Feststellung von Glanzruß angesichts dessen, dass dieser zu einem Schornsteinbrand führen kann und von diesem daher eine nicht unerheblich Gefahr für Leib und Leben für Personen ausgehen kann vgl. hierzu https://de.wikipedia.org/wiki/Glanzruß, gehalten gewesen, auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG vorläufige Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Gegen das Vorliegen einer insoweit bestehenden erheblichen Brandgefahr spricht zudem, dass der Antragsgegner selbst in seiner Bescheinigung über das Ergebnis der Feuerstättenschau vom 14.01.2019 festgestellt hat, dass an der von dem Antragsteller betriebenen Feuerstätte keine sichtbaren Mängel bestehen. Überdies weisen auch die von dem Antragsteller vorgelegten Formblätter zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten vom 15.02.2018, 15.10.2018, 20.02.2019 sowie 15.05.2019 aus, dass keine Mängel an der von ihm betriebenen Feuerstätte vorhanden sind. Spricht nach alledem Überwiegendes für das Vorliegen einer zwar gelegentlichen, aber nicht regelmäßigen Nutzung der Feuerstätte im Sinne von Nr. 1.6 der Anlage 1 zur KÜO mit der Folge, dass eine über eine zweimalige Kehrung pro Kalenderjahr hinausgehende Anordnung des Antragsgegner rechtswidrig ist, ist dem Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG, wobei entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer der Auffangwert zugrunde zu legen und dieser im vorliegenden Eilverfahren auf die Hälfte zu reduzieren ist.