Urteil
6 K 857/15
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2016:0125.6K857.15.0A
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Leitsätze
1. Der Südwestrundfunk ist befugt, den Saarländischen Rundfunk in Rundfunkbeitragsangelegenheiten als Bevollmächtigter zu vertreten.(Rn.21)
2. Widerspruchsbescheide sind auch in sog. Massenverwaltungsverfahren wie der Rundfunkbeitragserhebung zuzustellen.(Rn.22)
3. Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist als nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft berechtigt, in Rundfunkbeitragsangelegenheiten für die zuständige Rundfunkanstalt tätig zu werden.(Rn.28)
4. An der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 2 Abs 1 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr SL) als Rechtsgrundlage für die Erhebung der Rundfunkbeiträge bestehen keine durchgreifenden Bedenken.(Rn.37)
5. Die staatsvertraglichen Regelungen über das Verfahren der Festsetzung der Rundfunkbeiträge sind mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar.(Rn.40)
6. Eine defizitäre Umsetzung der Regelungen zur Qualitätssicherung (§§ 25 ff SMG (juris: MedienG SL)) würde allein auf ein Vollzugsdefizit durch die Verantwortlichen hindeuten, dem zunächst auf der exekutiven Ebene abzuhelfen wäre.(Rn.60)
7. Es ist abgabenrechtlich unerheblich und mit Blick auf die Größe des Adressatenkreises auch unter dem Gesichtspunkt des Sondervorteils mit dem Wesen des Beitrags vereinbar, dass der rundfunkbeitragspflichtige Personenkreis der volljährigen Wohnungsinhaber im Sinne des § 2 Abs 1 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr SL) sehr groß ist.(Rn.75)
8. Die Zweckgebundenheit des Rundfunkbeitrags kommt in dessen tatbestandlicher Ausgestaltung hinreichend zum Ausdruck.(Rn.77)
9. Die Finanzierung der besonderen Aufgaben nach § 40 RStV aus dem Rundfunkbeitragsaufkommen ist sachlich gerechtfertigt.(Rn.77)
10. Die Erhebung eines Säumniszuschlags gleichzeitig mit dem Festsetzungsbescheid folgt unmittelbar aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und begründet kein Rechtsschutzdefizit.(Rn.81)
11. Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen verstößt nicht gegen die in Art 4 Abs 1 und Art 9 EMRK (juris: MRK) gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit.(Rn.90)
12. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewissensneutralität der Steuerzahlungspflicht lässt sich auf die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen übertragen.(Rn.90)
13. Eine unter Berufung auf Gewissensgründe und/oder eine absolute Nichtnutzung von Rundfunkempfangsgeräten erklärte Ablehnung der Rundfunkbeitragspflicht vermag die Annahme eines zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht führenden besonderen Härtefalls nicht zu rechtfertigen (str.).(Rn.104)
14. Die Befreiungsklausel des § 4 Abs 6 Satz 1 RBStV ist nicht auf soziale Härtefälle beschränkt.(Rn.124)
15. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der Generalklausel des § 4 Abs 6 Satz 1 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr SL) die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung auch aus Gewissensgründen und/oder für den Fall der absoluten Nichtnutzung von Rundfunkempfangsgeräten intendiert hat.(Rn.124)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen. Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
(Die Berufung wird zugelassen.)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Südwestrundfunk ist befugt, den Saarländischen Rundfunk in Rundfunkbeitragsangelegenheiten als Bevollmächtigter zu vertreten.(Rn.21) 2. Widerspruchsbescheide sind auch in sog. Massenverwaltungsverfahren wie der Rundfunkbeitragserhebung zuzustellen.(Rn.22) 3. Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist als nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft berechtigt, in Rundfunkbeitragsangelegenheiten für die zuständige Rundfunkanstalt tätig zu werden.(Rn.28) 4. An der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 2 Abs 1 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr SL) als Rechtsgrundlage für die Erhebung der Rundfunkbeiträge bestehen keine durchgreifenden Bedenken.(Rn.37) 5. Die staatsvertraglichen Regelungen über das Verfahren der Festsetzung der Rundfunkbeiträge sind mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar.(Rn.40) 6. Eine defizitäre Umsetzung der Regelungen zur Qualitätssicherung (§§ 25 ff SMG (juris: MedienG SL)) würde allein auf ein Vollzugsdefizit durch die Verantwortlichen hindeuten, dem zunächst auf der exekutiven Ebene abzuhelfen wäre.(Rn.60) 7. Es ist abgabenrechtlich unerheblich und mit Blick auf die Größe des Adressatenkreises auch unter dem Gesichtspunkt des Sondervorteils mit dem Wesen des Beitrags vereinbar, dass der rundfunkbeitragspflichtige Personenkreis der volljährigen Wohnungsinhaber im Sinne des § 2 Abs 1 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr SL) sehr groß ist.(Rn.75) 8. Die Zweckgebundenheit des Rundfunkbeitrags kommt in dessen tatbestandlicher Ausgestaltung hinreichend zum Ausdruck.(Rn.77) 9. Die Finanzierung der besonderen Aufgaben nach § 40 RStV aus dem Rundfunkbeitragsaufkommen ist sachlich gerechtfertigt.(Rn.77) 10. Die Erhebung eines Säumniszuschlags gleichzeitig mit dem Festsetzungsbescheid folgt unmittelbar aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und begründet kein Rechtsschutzdefizit.(Rn.81) 11. Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen verstößt nicht gegen die in Art 4 Abs 1 und Art 9 EMRK (juris: MRK) gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit.(Rn.90) 12. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewissensneutralität der Steuerzahlungspflicht lässt sich auf die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen übertragen.(Rn.90) 13. Eine unter Berufung auf Gewissensgründe und/oder eine absolute Nichtnutzung von Rundfunkempfangsgeräten erklärte Ablehnung der Rundfunkbeitragspflicht vermag die Annahme eines zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht führenden besonderen Härtefalls nicht zu rechtfertigen (str.).(Rn.104) 14. Die Befreiungsklausel des § 4 Abs 6 Satz 1 RBStV ist nicht auf soziale Härtefälle beschränkt.(Rn.124) 15. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der Generalklausel des § 4 Abs 6 Satz 1 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr SL) die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung auch aus Gewissensgründen und/oder für den Fall der absoluten Nichtnutzung von Rundfunkempfangsgeräten intendiert hat.(Rn.124) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. (Die Berufung wird zugelassen.) Die Entscheidung über die Klage ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den Einzelrichter; dabei stand einer Übertragung nicht entgegen, dass der Kläger seine Klage auch mit verfassungsrechtlichen Argumenten begründet hat, da die Kammer über die vorliegend in Rede stehenden Rechtsfragen bereits in ihrem grundlegenden Urteil vom 27.11.2014 – 6 K 2134/13 – entschieden hat. vgl. insoweit nur Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 6 Rz. 6 Das Gericht hat keine Bedenken gegen die vom Kläger gerügte Ordnungsmäßigkeit der Vertretung des Beklagten. Die Vertretungsbefugnis des bevollmächtigten Südwestrundfunks für den beklagten Saarländischen Rundfunk ergibt sich ohne weiteres aus § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 VwGO. Die Bevollmächtigung ihrerseits folgt aus § 7 der Vereinbarung zwischen dem Saarländischen Rundfunk und dem Südwestrundfunk über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Rundfunkgebührenwesens vom 13./25.02.2004. Danach wird das Justitiariat des Südwestrundfunks mit der Führung der Gebührenprozesse beauftragt. Es bestehen keine Bedenken, diese Vereinbarung auf das Führen von Beitragsprozessen zu übertragen, nachdem die bisherige Rundfunkgebühr zum 01.01.2013 durch einen Rundfunkbeitrag abgelöst wurde. Die Klage ist hinsichtlich der angefochtenen Beitrags- bzw. Festsetzungsbescheide vom 01.08.2014, 01.12.2014 und 02.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 18.03.2015 als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft (Klageantrag zu 1.). Sie ist insoweit auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die auf den Widerspruchsbescheid vom 18.03.2015 am 14.07.2015 bei Gericht eingegangene Klage nicht verfristet. Denn unabhängig davon, dass der auf den 18.03.2015 datierte Widerspruchsbescheid nach Aktenlage erst am 12.06.2015 an den Kläger abgesandt worden ist und sich der Kläger zu dem Zugangszeitpunkt nicht weiter geäußert hat, hat hier die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu laufen begonnen (§ 57 Abs. 1 VwGO): Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind Widerspruchsbescheide zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Vorliegend erfolgte jedoch eine formgerechte Zustellung nach den §§ 2 ff. VwZG nicht. Aus dem auf dem Widerspruchsbescheid angebrachten Absendevermerk folgt vielmehr, dass der Widerspruchsbescheid als einfacher Brief zur Post gegeben wurde. Auch ist mit dem tatsächlichen Erhalt des Widerspruchsbescheids keine Heilung von Zustellungsmängeln eingetreten. Denn eine Heilung von Zustellungsmängeln erfolgt gemäß § 8 VwZG nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist. Beides ist jedoch nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt. Eine (förmliche) Zustellung, gleich welcher Art, ist aber hier nicht verfügt worden und war ganz offensichtlich auch nicht beabsichtigt. Da sich die Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO an der Zustellung des Widerspruchsbescheids orientiert, eine solche vorliegend jedoch gar nicht erfolgt ist, hat sonach eine Klagefrist für den Kläger trotz tatsächlichen Erhalts des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen. vgl. Urteil der Kammer vom 23.12.2015, 6 K 43/15; VG München, Urteil vom 10.04.2012, M 6b K 11.1831, juris, Rz. 25 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 30.08.2013, AU 7 K 13.824, juris, Rz. 31; vgl. auch Sadler, in: Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 8 VwZG Rz. 3 Im Übrigen besteht vor diesem Hintergrund Veranlassung, den Beklagten erneut darauf hinzuweisen, dass ein Widerspruchsbescheid gemäß § 73 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VwGO zuzustellen ist, und zwar von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Ausnahmen sind auch in sog. Massenverwaltungsverfahren wie der Rundfunkbeitragserhebung gesetzlich nicht vorgesehen, auch nicht aus ökonomischen Gründen. Ein bewusstes Absehen des Beklagten von der ihm obliegenden Zustellungspflicht wäre mit seiner Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren. Statthaft und auch im Übrigen zulässig ist des Weiteren die hinsichtlich des Festsetzungsbescheides des Beklagten vom 01.09.2014 erhobene Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO (Klageantrag zu 2.). Ihrer Zulässigkeit steht hier entgegen den schriftsätzlichen Ausführungen des Beklagten nicht entgegen, dass insoweit noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist. Denn der Kläger hat zwischenzeitlich überzeugend belegen können, dass er bereits mit Telefax vom 29.09.2014 Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.09.2014 eingelegt hat; nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist dies nunmehr auch seitens des Beklagten unstreitig. Die Klage ist daher insoweit abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig, nachdem der Beklagte ohne zureichenden Grund in angemessener Frist und namentlich seit mehr als drei Monaten nicht über den (im Übrigen rechtzeitig eingelegten, § 70 Abs. 1 VwGO) Widerspruch entschieden hat. Insbesondere liegt ein zureichender Grund für ein Zuwarten des Beklagten nicht darin, dass er den Widerspruch des Klägers nach seinen Angaben nicht erhalten hat; denn abgesehen davon, dass der Kläger die Übermittlung seines Widerspruchs am 29.09.2104 überzeugend belegt hat, war das Widerspruchsschreiben auch der Klageschrift vom 13.07.2015 als Anlage beigefügt, so dass seitdem hinreichend Zeit für eine Widerspruchsbescheidung gegeben war. Soweit der Kläger außerdem die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihn von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien (Klageantrag zu 3.), ist die Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihrer Zulässigkeit steht auch insoweit nicht entgegen, dass bislang kein Vorverfahren im Sinne des § 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO durchgeführt worden ist. Vielmehr liegen diesbezüglich ebenfalls die Voraussetzungen für eine sog. Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 Alt. 2 und Satz 2 VwGO vor. Der Beklagte hat nämlich ohne zureichenden Grund in angemessener Frist und namentlich seit mehr als drei Monaten nicht über den Befreiungsantrag des Klägers entschieden. Insbesondere liegt ein zureichender Grund nicht darin, dass der Beklagte die Klägerseite mit Klageerwiderung vom 27.07.2015 um Mitteilung gebeten hat, ob eine Entscheidung über den Befreiungsantrag bis zum Abschluss des Klageverfahrens mit Blick auf Kostengründe ausgesetzt bleiben solle; denn nachdem der - anwaltlich vertretene - Kläger sich zu diesem Vorschlag nicht geäußert, sondern vielmehr bereits mit der Klageschrift vom 13.07.2015 ausdrücklich eine (Mit-)Entscheidung über sein Befreiungsbegehren gewünscht und damit Kostengesichtspunkte hintangestellt hat, ist ein überzeugender Grund für das Zuwarten des Beklagten nicht ersichtlich. Insofern bedarf es hier auch keiner Klageerweiterung im Sinne des § 91 VwGO, nachdem der Kläger bereits mit der Klageschrift deutlich gemacht hat, dass er eine (Mit-)Entscheidung über sein Befreiungsbegehren wünscht, so dass unbeschadet des formulierten Klageantrags und der anwaltlichen Vertretung des Klägers das Befreiungsbegehren bei verständiger Würdigung seines Klagebegehrens im Sinne des § 88 VwGO von Anfang an streitgegenständlich war; im Übrigen ist der Beklagte der Einbeziehung dieses weiteren Streitgegenstandes in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten und bestünden auch keine Bedenken gegen die Sachdienlichkeit im Sinne des § 91 VwGO. Die danach zulässige Klage ist allerdings unbegründet. Die angefochtenen Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 01.08.2014, 01.12.2014 und 02.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2015 sowie der ebenfalls angefochtene Festsetzungsbescheid vom 01.09.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat durch seinen Beitragsservice gegenüber dem Kläger zu Recht für die Zeiträume 01.01.2013 bis 31.03.2014, 01.04.2014 bis 30.06.2014 und 01.07.2014 bis 30.09.2014 rückständige Rundfunkbeiträge sowie jeweils Säumniszuschläge in Höhe eines Gesamtbetrages von 463,52 € festgesetzt. Überdies kann der Kläger keine Beitragsbefreiung beanspruchen und ist deren Unterlassung durch den Beklagten rechtmäßig (§ 113 Abs. 4 VwGO). Die angefochtenen Bescheide entsprechen entgegen der Auffassung des Klägers den an sie zu stellenden formellen Anforderungen. Insbesondere sind die Bescheide nicht etwa deshalb formell rechtswidrig, weil sie von dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als unzuständiger Stelle erlassen worden wären. Zwar werden gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) rückständige Rundfunkbeiträge grundsätzlich durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Bei diesem Beitragsservice handelt es sich indes ebenso wie bei der GEZ als seiner Vorgängerin um eine Verwaltungsstelle, die im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt tätig wird. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV, wonach jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt. Dies gilt gemäß § 2 der Satzung des Saarländischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 17.09.2012 (Rundfunkbeitragssatzung; Amtsblatt des Saarlandes vom 28.02.2013, Teil II, S. 238, und vom 28.03.2013, Teil II, S. 336) auch für den Beklagten. Diese gemeinsame Stelle ist als nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft konzipiert, die in bestimmten Bereichen für die zuständige Rundfunkanstalt, hier den Saarländischen Rundfunk, tätig wird. Der Beitragsservice ist damit rechtlich Bestandteil der jeweiligen Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der jeweiligen Rundfunkanstalt örtlich ausgelagert wurde. st. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteile der Kammer vom 05.01.2015, 6 K 246/14, und vom 28.01.2015, 6 K 1280/14; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.03.2014, 3 D 7/14, und VG Berlin, Beschluss vom 22.05.2013, 27 L 64/13, m.w.N., jeweils zitiert nach juris Auch lassen Beitragsbescheide und Widerspruchsbescheid den Beitragsgläubiger noch ausreichend erkennen und genügen diese entgegen der Ansicht des Klägers insoweit den Anforderungen an die gebotene hinreichende inhaltliche Bestimmtheit von Verwaltungsakten. Insofern ist allerdings zunächst davon auszugehen, dass das Gebot der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit von Verwaltungsakten auch für die Verwaltungstätigkeit des beklagten Saarländischen Rundfunks zugrunde zu legen ist, obwohl das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz nach dessen § 2 Abs. 1 insoweit nicht gilt; unbeschadet dessen kann die Vorschrift aber jedenfalls nach ihrem Rechtsgedanken herangezogen werden. st. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteil vom 28.01.2015, 6 K 1280/14 Die Festsetzungsbescheide vom 01.08.2014, 01.09.2014, 01.12.2014 und 02.01.2015 weisen im Briefkopf neben dem „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ deutlich auf den Saarländischen Rundfunk als Urheber des Bescheids hin und sind überdies mit „Saarländischer Rundfunk“ gezeichnet. Der Widerspruchsbescheid vom 18.03.2015 trägt zwar lediglich den Briefkopf „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ sowie im Weiteren die Angabe „Abteilung Recht und Personal Frau M…“ usw. mit einer Kölner Postadresse. Auch wenn dies in der Tat auf den ersten Blick missverständlich erscheinen mag, so macht jedoch bereits die nachfolgende Betreffzeile deutlich, dass es sich um einen „Widerspruchsbescheid des Saarländischen Rundfunks“ handelt; weiterhin schließt der Widerspruchsbescheid mit der Formulierung „Mit freundlichen Grüßen Saarländischer Rundfunk“. Zudem enthält die Rechtsbehelfsbelehrung einen Zusatz, in dem – entgegen dem insofern nicht nachvollziehbaren klägerischen Vortrag - gebeten wird, „eine evtl. Klage gegen die zuständige Landesrundfunkanstalt: Saarländischer Rundfunk …“ zu richten. Damit wird bei der gebotenen Gesamtbetrachtung noch hinreichend deutlich, dass der Saarländische Rundfunk die rechtlich verantwortliche Körperschaft auch hinter dem Widerspruchsbescheid ist, auch wenn hier eine eindeutigere Gestaltung wünschenswert sein mag. vgl. nur Urteil der Kammer vom 28.01.2015, 6 K 1280/14; vgl. nunmehr auch BGH, Beschluss vom 11.06.2015, I ZB 64/14, juris, Rz. 23, der im dortigen Zusammenhang ebenfalls „eine gewisse Verbesserungsfähigkeit der Gestaltung“ anmahnt Ebenso wenig verfängt die jedenfalls im Widerspruchsverfahren vorgebrachte klägerische Rüge, den angefochtenen Festsetzungsbescheiden fehle es an einer rechtsgültigen Unterschrift; der Zusatz „Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“ sei an falscher Stelle angebracht und nahezu unlesbar. Hinsichtlich der Festsetzungsbescheide vom 01.08.2014, 01.12.2014 und 02.01.2015 geht diese Rüge schon deswegen ins Leere, weil gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Gegenstand der im Klageantrag zu 1. vorliegenden Anfechtungsklage die Festsetzungsbescheide vom 01.08.2014, 01.12.2014 und 02.01.2015 in der Gestalt sind, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 18.03.2015 gefunden haben, der seinerseits handschriftlich unterzeichnet ist. Hinsichtlich des im Klageantrag zu 2. angefochtenen Festsetzungsbescheids vom 01.09.2014 ist anzumerken, dass zwar gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SVwVfG (zu dessen entsprechender Anwendbarkeit siehe die obigen Ausführungen) grundsätzlich ein schriftlicher Verwaltungsakt die ausstellende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten muss. Allerdings können gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 SVwVfG und abweichend von § 37 Abs. 3 SVwVfG bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der - wie hier hinsichtlich des Festsetzungsbescheids vom 01.09.2015 der Fall und auf diesem ausdrücklich vermerkt (dass dieser Vermerk wegen seiner Anbringung und/oder seiner Schriftform kaum lesbar sein soll, ist für das Gericht nach Aktenlage im Übrigen nicht nachvollziehbar) - mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11.06.2015, I ZB 64/14, juris, Rz. 33 ff., m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 22.01.1993, 8 C 57/91, juris, Rz. 14 Die Festsetzungsbescheide vom 01.08.2014, 01.12.2014 und 02.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.03.2015 sowie der Festsetzungsbescheid vom 01.09.2014 erweisen sich auch als materiell rechtmäßig. Zunächst bestehen keine Bedenken an der grundsätzlichen Rundfunkbeitragspflicht des Klägers gegenüber dem Beklagten. Rechtsgrundlage hierfür sind die Regelungen der §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i.V.m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Nach diesen Regelungen ist im privaten Bereich jeder Inhaber einer Wohnung Beitragsschuldner und werden rückständige Rundfunkbeiträge seit dem 01.01.2013 in Höhe von monatlich 17,98 € durch Beitragsbescheid festgesetzt (ab 01.04.2015 monatlich 17,50 €; siehe Art. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des 16. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 04. bis 17. Juli 2014, Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 19.03.2015, Seite 204 f.). Der Kläger ist im maßgeblichen Zeitraum als Wohnungsinhaber im Sinne des § 2 RBStV grundsätzlich rundfunkbeitragspflichtig. Soweit er den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als verfassungswidrig ansieht, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Insbesondere bestehen nach ständiger Rechtsprechung der Kammer an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV als Rechtsgrundlage für die Erhebung der Rundfunkbeiträge keine durchgreifenden Bedenken. Wie die Kammer bereits in ihrem grundlegenden Urteil vom 27.11.2014 - 6 K 2134/13 - in Übereinstimmung insbesondere mit dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz vgl. Bayerischer VerfGH, Urteil vom 15.05.2014, Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, DVBl. 2014, 848, und VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2015, VGH B 35/12, DVBl. 2014, 842 entschieden hat, handelt es sich bei dem Rundfunkbeitrag um keine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne, dessen Regelung in die Gesetzgebungszuständigkeit des Saarlandes fällt und der zulässigerweise für die Möglichkeit, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch zu nehmen, erhoben wird. Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung des Rundfunkbeitrags den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten und die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sind auch im Übrigen mit materiellem Verfassungsrecht vereinbar. vgl. dazu eingehend VG des Saarlandes, Urteil vom 27.11.2014, 6 K 2134/13, m.w.N.; vgl. auch Urteil der Kammer vom 28.01.2015, 6 K 1280/14; im Ergebnis ebenso VG Trier, Urteil vom 27.08.2015, 2 K 1617/14.TR, VG Schleswig, Urteil vom 10.06.2015, 4 A 90/14 u.a., VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014, 3 K 4897/13, VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014, 3 K 5371/13, VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014, 1 A 182/13, VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014, 2 K 1446/13, sowie VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013, 2 K 605/13, jeweils zitiert nach juris; vgl. nunmehr auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.2015, 2 A 2311/14 u.a., wonach der RBStV keinen durchgreifenden europa- oder verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet; ebenso Bayerischer VGH, Urteil vom 19.06.2015, 7 BV 14.1707, und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2015, 7 A 10455/15, juris In der Erhebung des Rundfunkbeitrags liegt keine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Zwar berührt die dem Kläger auferlegte Beitragsverpflichtung den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit. Diese ist allerdings nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. Hierzu zählt die gesamte mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehende Rechtsordnung. Die Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV steht indes mit dem Grundgesetz in Einklang. Dabei ist davon auszugehen, dass die mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag geschaffenen Rechtsgrundlagen zur Rundfunkfinanzierung durch den RBStV keine „verdeckte“ Steuerpflicht beinhalten, für die der Landesgesetzgeber gemäß Art. 105 ff. GG keine Gesetzgebungskompetenz gehabt hätte, sondern eine Beitragspflicht. Dies hat die Kammer mit ihrem Urteil vom 27.11.2014, auf das verwiesen wird, ausführlich begründet. vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 27.11.2014, 6 K 2134/13 m.w.N.; a.A. hinsichtlich der Zuordnung des Rundfunkbeitrags zum Abgabentypus des Beitrags wohl VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014, 2 K 1446/13, juris, Rz. 36 ff., das von einer - allerdings aufgrund der strukturellen Besonderheiten der Rundfunkfinanzierung ausnahmsweise gerechtfertigten - „Annäherung der Abgabenpflicht an eine … Gemeinlast“ ausgeht; ebenso VG Freiburg, Urteil vom 24.06.2015, 2 K 588/14, juris, Rz. 25 Allerdings ist dem Kläger im Ansatz beizupflichten, dass die Einführung einer Vorzugslast - Gebühr oder Beitrag - als Ausnahme von der vorrangigen Finanzverfassung aus Art. 105 ff. GG einer besonderen sachlichen Rechtfertigung bedarf, die zugleich auch den Rückgriff auf die allgemeine Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 ff. GG für die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Eine solche Rechtfertigung ist aber gegeben. Wie schon in dem vorzitierten Urteil der Kammer ausgeführt, liegt sie im Ergebnis in dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG herzuleitenden Auftrag des Gesetzgebers zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, die auf eine Ordnung abzielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk Ausdruck findet. vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007, 1 BvR 2270/05, m.w.N., juris Auf welche Weise der Gesetzgeber diesen Auftrag erfüllt, unterliegt grundsätzlich seinem Gestaltungsspielraum, der indes durch die Zielvorgaben aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umrissen ist. Für die gerichtliche Kontrolle bedeutet dies, dass die Existenz von anderen denkbaren rechtlichen Gestaltungen allein nicht zur Annahme der Verfassungswidrigkeit der aktuellen Rundfunkordnung führen kann, selbst wenn sie gegenüber der vom Gesetzgeber gewählten Regelung Vorzüge aufweisen sollten. Von daher ist es rechtlich ohne Belang, ob der Gesetzgeber dem vorbezeichneten Auftrag auch auf andere, womöglich bessere Weise genügen könnte. Die Gerichte sind aus Gründen der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 GG nur zur Kontrolle der aktuellen Rechtslage verpflichtet und auf diese begrenzt. Eine Verfassungswidrigkeit der zur Überprüfung gestellten gesetzlichen Regelung ist nur zu bejahen, wenn die Prüfung ergibt, dass die aktuelle Rechtslage die Grenzen des Gestaltungsspielraums verletzt. Das ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr ist es aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, angesichts der Besonderheiten von Rundfunksendungen, insbesondere ihrer potentiellen Breitenwirkung und ihrer potentiell großen Suggestivkraft, grundsätzlich gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber für den Rundfunk nicht im Wesentlichen auf Marktprozesse vertrauen möchte, sondern einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk schafft, für den im Vergleich zu privatem Rundfunk strengere gesetzliche Vorgaben gelten und insbesondere die Pflicht besteht, der Vielfalt der bestehenden Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck zu geben. vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007, a.a.O. Dies dient zum einen der aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts zentralen Aufgabe der Rundfunkordnung zur Gewährleistung der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung durch Sicherung der Pluralität. st. Rspr. des BVerfG, Urteil vom 16.06.1981, 1 BvL 89/78; Urteil vom 04.11.1986, 1 BvF 1/84; Beschluss vom 24.03.1987, 1 BvR 147/86 und 1 BvR 478/86; Urteil vom 05.02.1991, 1 BvF 1/85 und 1 BvF 1/88; Urteil vom 11.09.2007, a.a.O., alle zit. nach juris Zum anderen dient dies auch der Abwehr der nicht unerheblichen Gefahr für die Demokratie, die in einer einseitigen Beeinflussung und eines Missbrauchs der mit dem Rundfunk verbundenen potentiell erheblichen Meinungsmacht liegen kann. Von daher unterliegt es dem eröffneten Spielraum auch, die Meinungsvielfalt einerseits durch die Zulassung von geringeren Anforderungen unterliegenden privaten Anbietern im Rundfunkbereich zu erhöhen, dies aber davon abhängig zu machen, dass die "Grundversorgung" durch die öffentlich-rechtlichen Anstalten, deren Programme die gesamte Bevölkerung erreichen können und die zu einem inhaltlich umfassenden Programmangebot in der Lage und auch verpflichtet sind, gesichert ist. vgl. BVerfG, Urteil vom 04.11.1986, 1 BvF 1/84, a.a.O.; Urteil vom 05.02.1991, 1 BvF 1/85 und 1 BvF 1/88, a.a.O. Im Einzelnen bestimmt § 11 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV), dass es: „Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.“ Gleiche Pflichten sind gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Saarländisches Mediengesetz (SMG) konkret für den beklagten Saarländischen Rundfunk formuliert. Außer den zitierten inhaltlichen Vorgaben beinhalten der Rundfunkstaatsvertrag und das diesen für den Beklagten umsetzende Saarländische Mediengesetz organisatorische Regeln, die zum einen die Umsetzung der vorgeschriebenen inhaltlichen Anforderungen sicherstellen und zum anderen einem dominierenden Einfluss eines Wirtschaftsunternehmens, einer Partei und vor allem des Staats auf die Auswahl und inhaltliche Gestaltung des Programms entgegenwirken sollen. Nach § 11e RStV ist die Unabhängigkeit von Gremienentscheidungen sicherzustellen und gelten gemäß 16 ff. RStV besondere Regelungen für die wirtschaftliche Betätigung der Rundfunkanstalten und deren Kontrolle. Die Regeln der §§ 25 ff. SMG betreffen die Besetzung und die Kontrolle der Organe des Beklagten, die darauf abzielen, dass die wichtigsten gesellschaftlichen Strömungen vertreten sind und die Landesregierung auf die Besetzung der Gremien keinen (bzw. für den Verwaltungsrat einen nur untergeordneten) direkten Einfluss hat. Die häufig geäußerte Kritik an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist, rechtlich betrachtet, ebenfalls nicht überzeugend. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 11. September 2007 1 BvR 2270/05 u.a., BVerfGE 119, 181 entschieden, dass die staatsvertraglichen Regelungen über das Verfahren der Gebührenfestsetzung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar sind. Danach ist mit dem dreistufigen Verfahren aus Bedarfsanmeldung der Rundfunkanstalten, Prüfung der Anmeldung und Bedarfsfeststellung durch das politisch unabhängige Fachgremium der Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) und anschließender Festsetzung der Gebühr durch den Rundfunkgesetzgeber den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Das Bundesverfassungsgericht sah auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Unabhängigkeit der KEF als gewahrt an. Durch die Einführung des Rundfunkbeitrags hat sich an diesem Finanzierungssystem nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag nichts geändert. Nach § 3 Abs. 1 RFinStV hat die KEF die Aufgabe, unter Beachtung der Programmautonomie der Rundfunkanstalten den von den Rundfunkanstalten angemeldeten Finanzbedarf fachlich zu überprüfen und zu ermitteln. Dies bezieht sich darauf, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung der Haushalte der öffentlichen Hand ermittelt worden ist. Somit besteht ein Sicherungssystem, um zu gewährleisten, dass sich die Programmentscheidungen im Rahmen des Rundfunkauftrags halten und zudem die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten werden. vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2015, 7 A 10455/15, juris, Rz. 11 Hiergegen lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem Programmauftrag nicht genügt, weil er aus Sicht von Kritikern der Rundfunkbeitragspflicht wegen einer die Fähigkeit zum eigenständigen Denken beeinträchtigenden Bequemlichkeit des Konsums schon grundsätzlich kaum geeignet sei, einen Beitrag zur demokratischen Willensbildung zu leisten. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht auf besonders wertvolle, aufklärerische, informierende, religiöse und/oder bildende Programminhalte beschränkt ist. Er bezieht sich auch auf Unterhaltung und umfasst grundsätzlich auch die Möglichkeit für Angebote, die sich an einem mehrheitstauglichen Geschmack orientieren. Dies ist jedenfalls solange für die allgemeine Auftragserfüllung unschädlich, als auch andere Sendungen in hinreichender Weise angeboten werden. Letztlich ist entscheidend, dass die Auswahl und Qualität der Rundfunkbeiträge vorrangig eine Frage der Programmgestaltung ist. Ob diese dem Auftrag an den öffentlich-rechtlichen Rundfunks genügt, ist in erster Linie durch wirksame Regelungen zur Qualitätssicherung sicherzustellen. Solche Regeln sind etwa mit § 25 ff. SMG erlassen worden. Eine defizitäre Umsetzung dieser Regeln würde zunächst allein auf ein Vollzugsdefizit durch die insoweit Verantwortlichen hindeuten; ihm müsste auf der exekutiven Ebene abgeholfen werden. Eine Rückwirkung der „Qualitätsfrage“ auf die Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Rundfunkordnung könnte allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn die fraglichen Regeln so offensichtlich fehlsam wären, dass sie von vornherein als zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks der Sicherstellung von Programmvielfalt und Qualität ungeeignet einzustufen wären. Dies vermag das Gericht nicht zu erkennen. Nach all dem sind folgerichtig auch die gesetzlichen Regelungen gerechtfertigt, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk materiell in die Lage versetzen, seinen vorbeschriebenen Auftrag zu erfüllen. Das bedeutet zugleich, dass auch die Beschränkung der staatlich organisierten Finanzierung zu Gunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerechtfertigt ist. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG zu Lasten der Printmedien liegt nicht vor. Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet den Gesetzgeber lediglich dazu, im Wesentlichen Gleiches gleich zu behandeln. vgl. von Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar, 2012, zu Art. 3, Rz. 54 f. Da Printmedien die beschriebenen Besonderheiten des Rundfunks, insbesondere die potentiell große Suggestivkraft und Breitenwirkung und die damit verbundenen Gefahren eines Missbrauchs, nicht in gleicher Weise wie das Medium Rundfunk aufweisen, verletzt eine ungleiche Finanzierung nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Umgekehrt ist aus Art. 3 Abs. 1 GG auch kein Gebot zur Unterlassung jedweder Medienfinanzierung herzuleiten, was letztlich auf eine Überlassung des gesamten Medienmarktes, also auch des Rundfunkmarktes, an die Kräfte des freien Marktes hinausliefe. Im Bereich des Rundfunks würde eine marktmäßige, das heißt letztlich allein von der Einschaltquote abhängige Finanzierung, wie beispielsweise durch Werbeeinnahmen, den Trend zur Massenattraktivität und zur Standardisierung des Angebots, der schon jetzt häufig kritisiert wird, weiter stärken. Gefährdungen des Vielfaltsziels können bei einem freien Markt auch infolge von möglichem Konzentrationsdruck entstehen. Die durch den technischen Fortschritt erhöhten Möglichkeiten eines ökonomischen Wettbewerbs auch im Rundfunkbereich ändern an diesen Risiken nichts. Wettbewerb hat keinesfalls zwingend zur Folge, dass für die Rundfunkbetreiber publizistische Ziele im Vordergrund stehen würden und dass in den Rundfunkprogrammen die Vielfalt der in einer Gesellschaft verfügbaren Informationen, Erfahrungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster abgebildet und einem breiten Publikum vergleichsweise kostengünstig zur Verfügung gestellt werden würde. vgl. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007, a.a.O. Eine allgemeine Steuerfinanzierung wiederum hätte den Nachteil, dass die Rundfunkfinanzierung, ungeachtet verfassungsrechtlicher Vorgaben, den Gefahren politischen Drucks, jährlich wiederkehrend im Zyklus der Haushaltsgesetzgebung, ausgesetzt sein könnte. Allein die hiermit verbundenen Unsicherheiten über den Fortbestand der Finanzausstattung könnten geeignet sein, die inhaltliche Unabhängigkeit von Rundfunksendungen zu beeinträchtigen und womöglich auch eine Tendenz zu „vorauseilendem Gehorsam“ der Rundfunkverantwortlichen zu erzeugen. Dass dieser Nachteil durch flankierende gesetzliche und organisatorische Maßnahmen womöglich gemildert oder ausgeglichen werden könnte und es im europäischen Ausland (z.B. BBC) und auch in Deutschland (Deutsche Welle) Beispiele für einen steuerfinanzierten und dennoch funktionierenden öffentlich-rechtlichen Rundfunk geben mag, ist rechtlich ohne Belang. Insoweit ist auf die eingangs dargestellte Begrenzung der gerichtlichen Kontrolle darauf, ob das zur Überprüfung gestellte Regelungsmodell die Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums überschreitet, zu verweisen. Letzteres ist nicht ersichtlich. Die Gründe, die die Schaffung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks und seine besondere Finanzierung durch Beiträge legitimieren, rechtfertigen schließlich auch die konkrete Ausgestaltung, die die Beitragspflicht durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gefunden hat, auch wenn hierdurch potentiell auch Personen mit einer Beitragspflicht belegt werden, die entweder gar keinen Rundfunk nutzen (wollen) oder nur an Radioempfang interessiert sind. Schon unter der früheren Rechtslage war geklärt, dass der mit der Anknüpfung der Zahlungsverpflichtung an die bloße Möglichkeit des Rundfunkempfangs verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG grundsätzlich gerechtfertigt war. Hierin wurde auch keine Verletzung von Art. 3 GG gesehen, selbst wenn der Pflichtige die Möglichkeit zum Rundfunkempfang überhaupt nicht nutzte oder nutzen wollte. Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Rundfunkgebührenpflicht für internettaugliche Computer bestätigt, die der Betroffene zur ausschließlich beruflichen Nutzung vorgehalten hatte. vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012, 1 BvR 199/11, juris Hieran hat sich durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keine entscheidende Änderung ergeben, auch wenn dieser, anders als der frühere Rundfunkgebührenstaatsvertrag, nicht mehr an das Bereithalten eines rundfunktauglichen Geräts, sondern - im privaten Bereich, der vorliegend allein in Rede steht - an die Inhaberschaft einer Wohnung anknüpft. Auch der neue Rundfunkbeitrag knüpft letztlich an die Möglichkeit des Rundfunkempfangs an, ohne dass ein entgegenstehender Wille des Abgabenpflichtigen beachtlich wäre. Die Neuregelung bewegt sich damit innerhalb des dem Gesetzgeber insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen offenstehenden Spielraums, der die Befugnis zum Erlass generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen umfasst. Auch insoweit ist auf die diesbezüglichen Ausführungen im angeführten Urteil der Kammer vom 27.11.2014 zu verweisen. Die dort in den Mittelpunkt gestellten Argumente, namentlich der weite gesetzgeberische Gestaltungsspielraum in Massenverfahren, die Notwendigkeit einer einfachen verwaltungsmäßigen Handhabung der Abgabenerhebung, die technischen Neuerungen in Bezug auf die Mobilität von rundfunktauglichen Geräten, der Schutz der grundrechtlich gewährleisteten Privatsphäre und der Wohnung gemäß Art. 13 GG, die Eignung des Abgabenverfahrens zur Verhinderung von gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten bzw. von Möglichkeiten zur Umgehung der Beitragspflicht, die Vermeidung einer Benachteiligung der Rechtstreuen und die statistische Datenlage zum Rundfunkempfang in Deutschland, haben Bestand. Es ist zudem nichts dafür ersichtlich, dass eine Beibehaltung der Staffelung des Rundfunkbeitrags nach (Radio-)Grundgebühr und Fernsehgebühr, wie sie nach früherer Rechtslage galt, grundgesetzlich geboten wäre. vgl. Urteil der Kammer vom 27.11.2014, a.a.O., S. 12 ff. Von daher bleibt es dabei, dass die Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die ihm gemäß Art. 5 GG zukommt, es auch rechtfertigt, das Interesse derjenigen Personen, die keine Geräte zum Rundfunkempfang bzw. nur ein Radio bereithalten, nicht bzw. nicht in voller Höhe zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herangezogen zu werden, hinter den öffentlich-rechtlichen Belang eines funktionsfähigen öffentlich-rechtlichen Rundfunks zurücktreten zu lassen, zumal die finanziellen Belastungen mit einem monatlichen Rundfunkbeitrag von 17,98 € bzw. nunmehr 17,50 € als nicht übermäßig hoch einzustufen sind. vgl. Urteil der Kammer vom 27.11.2014, a.a.O., S. 14 Darüber hinaus erweist sich die unterschiedslose Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an die Wohnungsinhaberschaft ohne Berücksichtigung von Einkommensunterschieden sowie entsprechender Abstufung der Beitragspflicht nicht etwa als Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Da es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag handelt, kommt es auf die Einkommensverhältnisse der Inhaber einer Wohnung als Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht nicht an. Vielmehr ist einem Beitrag wesensimmanent, dass er einkommensunabhängig ist. Überdies ist der Sozialverträglichkeit durch die Befreiungs- und Ermäßigungsregelung in § 4 RBStV für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers hinreichend Genüge getan. st. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteil vom 05.01.2015, 6 K 246/14; vgl. allerdings zur Problematik der Beitragsfinanzierung der Freistellungsquote Meßerschmidt, DÖV 2015, 220 Soweit der Kläger demgegenüber in den Mittelpunkt seiner Argumentation stellt, dass der Rundfunkbeitrag, den er als „Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe“ bezeichnet, praktisch alle Einwohnerinnen und Einwohner in Deutschland treffe, so dass es an der von ihm als Wesensmerkmal eines Beitrags angesehenen Abgrenzbarkeit des Kreises der Beitragspflichtigen fehle und sich überdies aus der schlichten Möglichkeit der Rundfunknutzung noch kein beitragsrechtlich erforderlicher konkreter Sondervorteil ergebe, folgt daraus im Ergebnis nichts anderes. Zwar trifft es zu, dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV sehr groß ist. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer insoweit folgt, ist dies abgabenrechtlich jedoch unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet. Der Rundfunkbeitrag – ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr – bildet daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt entgegen der Ansicht des Klägers im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt (§§ 1, 2 Abs. 1 RBStV), auch hinreichend klar zum Ausdruck. vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 19.06.2015, 7 BV 14.1707, juris, Rz. 30; vgl. auch Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014, Vf. 8-VII-12 u.a., juris Insbesondere entfällt die materielle Beitragseigenschaft nicht dadurch, dass die Grundvoraussetzungen der Rundfunkbeitragspflicht mit dem Innehaben einer Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) bzw. dem Innehaben einer Betriebsstätte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV) und eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) so allgemein gefasst sind, dass sie fast auf jedermann zutreffen. Dessen ungeachtet bleibt der Rundfunkbeitrag eine Gegenleistung für die Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit einer speziellen, zweckgebundenen Finanzierungsfunktion nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel (vgl. zu diesem § 9 RFinStV). Die Zweckgebundenheit des Rundfunkbeitrags kommt auch noch in dessen tatbestandlicher Ausgestaltung hinreichend zum Ausdruck. Der Anknüpfung vornehmlich an die Wohnung oder die Betriebsstätte - anders als nach dem Vorgängersystem jetzt ohne Gerätebezug - liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in erster Linie in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Die beitragsförmige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist zudem - was sowohl für das Verständnis des Beitragsbegriffs in dem gegebenen spezifischen Regelungszusammenhang als auch bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von herausgehobener Bedeutung ist - Ausfluss der verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Rundfunkfreiheit und auch insofern kompetenziell verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Diese verfassungsrechtlichen Gewährleistungen und Prüfungsmaßstäbe des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG decken das neue Beitragssystem der §§ 2 ff. RBStV bzw. der §§ 5 f. RBStV ihrerseits kompetenziell ab. Der von diesen Regelungen angestrebte Vorteilsausgleich dient nach den Vorstellungen des Normgebers zwei ineinandergreifenden Zwecken: Zum einen soll der Rundfunkbeitrag den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der (staatsfernen) Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht. Zum anderen wird ein Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten (Wohnung und Betriebsstätte) üblicherweise Gebrauch gemacht wird. Diese innere, durch die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG maßgeblich verstärkte Rechtfertigung für die potentiell flächendeckende Erhebung des Rundfunkbeitrags, die mit der ebenso nahezu flächendeckenden Versorgung mit Rundfunkempfang korrespondiert, gilt - wie angesprochen - bei typisierender Betrachtung insbesondere auch im hier in Rede stehenden privaten Bereich. Diesem vermittelt der Rundfunk spezifische Vorteile. Gerade auch für den privaten Bereich ist bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme genutzt werden. Der besondere sachliche Rechtfertigungsgrund für den Rundfunkbeitrag besteht vor diesem Hintergrund in der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fließenden dynamischen (staatsfernen) Finanzierungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Wie dargelegt, ist die Rundfunkfinanzierung über den Rundfunkbeitrag sachbezogen. Dass die Gruppe der Beitragspflichtigen über die räumlichen Anknüpfungspunkte Wohnung bzw. Betriebsstätte mit der Allgemeinheit quasi deckungsgleich ist, liegt in der Natur des spezifischen Sondervorteils, den die zumindest nahezu flächendeckende Versorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk bringt. Daraus folgt zugleich, dass die für die Erhebung des Rundfunkbeitrags angeführte Rechtfertigung genauso wie seine Charakterisierung als echter Beitrag nicht in sich widersprüchlich ist. Der Rundfunkbeitragsbegriff und sein Gegenleistungsbezug dürfen nicht losgelöst von der verfassungsrechtlichen Aufgabe betrachtet werden, in die er durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eingebunden ist. Solchermaßen ist der Rundfunkbeitrag mit seiner zweckgebundenen Finanzierungsfunktion von einer Steuer auch hinreichend unterscheidbar. vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.2015, 2 A 2311/14, juris, Rz. 48 ff., 68, m.z.w.N.; zur Nichtgeltung des Äquivalenzprinzips bei der Überprüfung der gesetzlichen Abgrenzung des Kreises der Rundfunkgebührenpflichtigen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09.12.1998, 6 C 13.97, juris, Rz. 20 Nichts anderes gilt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung und entgegen dem ausdrücklichen klägerischen Vortrag, soweit der Rundfunkbeitrag – wie früher bereits die Rundfunkgebühr – zu einem geringen Teil auch der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV dient (§ 1 RBStV). Nach Maßgabe des § 40 RStV darf der in § 10 RFinStV bestimmte Anteil (1,8989 v.H. des Rundfunkbeitragsaufkommens) für die Finanzierung von Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten und die Förderung offener Kanäle verwendet werden (§ 40 Abs. 1 Satz 1 RStV). Mittel aus diesem Anteil können bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden (§ 40 Abs. 1 Satz 2 RStV). Ebenso können Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz aus dem genannten Anteil aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden (§ 40 Abs. 1 Satz 4 RStV). Der in § 10 RFinStV bestimmte Anteil des Rundfunkbeitragsaufkommens kommt dem Rundfunk zugute. Die verfassungsrechtliche Garantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erstreckt sich nicht nur auf seinen bisherigen Bestand, sondern auch auf seine künftige Entwicklung. Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss auch für neue Inhalte und Formate und neue Verbreitungsformen offen bleiben. Der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist damit dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden. Die in § 40 RStV genannten Aufgaben sind im dualen System nicht nur für den privaten Rundfunk, sondern stets auch für die künftige Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Wettbewerb mit privaten Rundfunkveranstaltern von Bedeutung. Die Finanzierung dieser Aufgaben mit einem Anteil am Rundfunkbeitragsaufkommen ist daher sachlich gerechtfertigt und hat nicht zwingend aus dem allgemeinem Steueraufkommen zu erfolgen. vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 19.06.2015, 7 BV 14.1707, juris, Rz. 40; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 11.09.2007, 1 BvR 2270/05 u.a., BVerfGE 119,181 Schließlich ist auch die vom Kläger ausdrücklich gerügte Festsetzung von Säumniszuschlägen in den angefochtenen Festsetzungsbescheiden in Höhe von jeweils 8,00 € rechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung. Danach wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 € fällig, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Die in den angefochtenen Beitragsbescheiden festgesetzten Säumniszuschläge in Höhe von jeweils 8,00 € sind nach Maßgabe dieser Vorschrift rechtmäßig, da der Kläger die von ihm geschuldeten Rundfunkbeiträge bis vier Wochen nach Fälligkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 RBStV nicht entrichtet hatte. Auch gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen gleichzeitig mit der ersten förmlichen Festsetzung des jeweiligen Rundfunkbeitrags durch Beitragsbescheid bestehen auf der Grundlage dieser Regelungen keine Bedenken. Denn der Säumniszuschlag wird - wie in § 11 Abs. 1 Satz 2 Rundfunkbeitragssatzung ausdrücklich normiert - „zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt“. Dem entspricht, dass die Fälligkeit des in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate geschuldeten Rundfunkbeitrags gemäß § 7 Abs. 3 RBStV kraft Gesetzes eintritt und nicht erst mit der Festsetzung - rückständiger - Rundfunkbeiträge durch förmlichen Bescheid (§ 10 Abs. 5 RBStV). Der Säumniszuschlag seinerseits entsteht automatisch mit Ablauf der Vierwochenfrist nach dem Fälligkeitstermin; eine vorherige Zahlungsaufforderung oder -erinnerung ist dafür nicht erforderlich. st. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteil vom 27.11.2014, 6 K 2134/13, und Urteil vom 05.01.2015, 6 K 246/14; zur mit § 7 Abs. 3 RBStV übereinstimmenden Regelung des § 4 Abs. 3 RGebStV vgl. auch VG München, Urteil vom 19.11.1999, M 32a K 98.1755, juris, Rz. 24; vgl. auch Gall, in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 4 RGebStV Rz. 50, 53, m.w.N.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.01.2008, 1 BvR 829/06, juris, Rz. 20 ff. Soweit demgegenüber in der Rechtsprechung vereinzelt die Auffassung vertreten wurde, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag erst mit wirksamem Bescheid fällig werde, und der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid vor Festsetzung von Säumniszuschlägen verlange, so LG Tübingen, Beschluss vom 19.05.2014, 5 T 81/14; ebenso LG Mannheim, Beschluss vom 10.03.2015, 10 T 133/14 ist die Kammer dem bereits in ihrem Beschluss vom 04.02.2015 - 6 L 2109/14 - entgegengetreten. Nunmehr hat auch der Bundesgerichtshof Beschluss vom 11.06.2015, I ZB 64/14, juris unter Aufhebung des in Rede stehenden Beschlusses des Landgerichts Tübingen darauf hingewiesen, dass die Rundfunkbeitragspflicht kraft Gesetzes entsteht, ohne dass der Erlass eines Festsetzungsbescheides erforderlich ist; da gegen den Festsetzungsbescheid sowohl vor Einleitung der Vollstreckung als auch nach Beitragszahlung nebst eventueller Säumniszuschläge der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden kann, ist entgegen der klägerischen Auffassung auch kein Rechtsschutzdefizit ersichtlich. vgl. BGH, Beschluss vom 11.06.2015, I ZB 64/14, juris, Rz. 53; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.01.2008, 1 BvR 829/06, juris, Rz. 20 ff.; vgl. nunmehr auch BVerwG, Urteil vom 20.01.2016, 9 C 1.15, wonach Säumniszuschläge und Nebenkosten für einen Beitragsbescheid ggf. rückwirkend entfallen können Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht (Klageantrag zu 3.). Dabei ist zunächst festzuhalten, dass er bislang einen auf sozialen Gründen beruhenden Befreiungsantrag gegenüber dem Beklagten nicht bzw. nicht ausdrücklich und förmlich gestellt hat (zu den förmlichen Voraussetzungen eines solchen Antrags siehe § 4 Abs. 7 RBStV). Ob er in der Sache eine Beitragsbefreiung aus sozialen Gründen (siehe § 4 Abs. 1, Abs. 6 RBStV) beanspruchen kann, bedarf also vorliegend keiner Entscheidung. Der Kläger macht vielmehr geltend, die Beitragszahlung aus Gewissensgründen zu verweigern (Widerspruchsverfahren) bzw. (Klageverfahren) im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV eine Befreiung beanspruchen zu können, da er in seiner Wohnung kein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalte; hierfür bietet er u.a. an, seine Wohnung in Augenschein zu nehmen. Auch aus diesen Gesichtspunkten ergibt sich für den Kläger indes kein Befreiungsanspruch. Dabei ist nach der Rechtsprechung der Kammer davon auszugehen, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen nicht gegen die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit oder das in Art. 9 EMRK verankerte Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit verstößt. vgl. Urteile der Kammer vom 23.12.2015, 6 K 43/15, und 28.01.2015, 6 K 1235/14; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2015, 7 A 10455/15, juris, Rz. 19 Eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG ist nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts eine ernste, sittliche, d.h. an den Kriterien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. vgl. BVerfG, Entscheidung vom 20.12.1960, 1 BvL 21/60; Urteil vom 13.04.1978, 2 BvF 1/77, 2/77, 4/77, 5/77, juris Selbst wenn es Sendungen geben sollte, die mit dem Gewissen des Klägers nicht in Einklang stehen, würde dies der Beitragspflicht nicht entgegenstehen. Die Programmentscheidung liegt nicht im Verantwortungsbereich des Klägers. Die Gewissensfreiheit reicht aber nur so weit wie der eigene Verantwortungsbereich. vgl. Mager, in: v. Münch/König, Grundgesetzkommentar, a.a.O., zu Art. 4, Rz. 65; BVerfG, Beschluss vom 18.04.1984, 1 BvL 43/81, juris, Rz. 35, und Beschluss vom 26.08.1994, 2 BvR 478/92 In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bereits geklärt, dass die Pflicht zur Steuerzahlung den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit nicht berührt. vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.08.1992, 2 BvR 478/92, juris, und Beschluss vom 02.06.2003, 2 BvR 1775/02, juris Eine Gewissensentscheidung, die beispielsweise die Organisation und Finanzierung der Verteidigung ablehnt, berührt grundsätzlich nicht die Pflicht zur Steuerzahlung. Die Steuer ist ein Finanzierungsinstrument des Staates, aus dessen Aufkommen die Staatshaushalte allgemein – ohne jede Zweckbindung – ausgestattet werden. Über die Verwendung dieser Haushaltsmittel entscheidet allein das Parlament. Durch die strikte Trennung von Steuererhebung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung gewinnt der Staat rechtsstaatliche Distanz und Unabhängigkeit gegenüber dem ihn finanzierenden Steuerpflichtigen und ist deshalb allen Bürgern – mögen sie erhebliche Steuerleistungen erbringen oder nicht zu den Steuerzahlern gehören – in gleicher Weise verantwortlich. Andererseits nimmt er dem Steuerzahler Einflussmöglichkeit und Verantwortlichkeit gegenüber den staatlichen Ausgabeentscheidungen. Dementsprechend ist die individuelle Steuerschuld aller Steuerpflichtigen unabhängig von der zukünftigen Verwendung des Steueraufkommens, mag der Staat Verteidigungsaufgaben finanzieren oder auf sie verzichten. Auf der Grundlage dieser strikten Trennung zwischen steuerlicher Staatsfinanzierung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung ist für den einzelnen Steuerpflichtigen weder rechtserheblich noch ersichtlich, ob seine Steuerzahlungen an die Landesfinanzbehörden, in den Bundes- oder in den Landeshaushalt fließen und für welchen konkreten Verwendungszweck innerhalb eines dieser Haushalte seine Zahlungen dienen. Die Pflicht zur Steuerzahlung lässt mithin den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG unberührt. so BVerfG, Beschluss vom 26.08.1992, 2 BvR 478/92, juris, Rz. 3, und Beschluss vom 02.06.2003, 2 BvR 1775/02, juris, Rz. 3 Auch wenn es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handelt, lässt sich diese Rechtsprechung auf ihn übertragen. Zwar wird der Beitrag – anders als die Steuer – zu einem konkreten Zweck, nämlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, erhoben. Allerdings steht auch hier nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird. Der Beitragsschuldner, der sich auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit beruft, kann nicht davon ausgehen, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehnt. vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2015, 7 A 10455/15, juris, Rz. 14 Die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags als solche ist demgegenüber nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG sowie des Art. 9 EMRK wird durch die Beitragserhebung als solche nicht tangiert. ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.2015, 2 A 2311/14, juris, Rz. 84 f.; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015, 27 K 310.14, juris, Rz. 56; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014, 3 K 5371/14, juris, Rz. 58 f.; VG Stuttgart, Urteil vom 17.02.1999, 3 K 3215/98, VBlBW 1999, 473 Vor dem Hintergrund dieses gefestigten verfassungsrechtlichen Befunds vermag auch eine unter Berufung auf religiöse oder Gewissensgründe erklärte Ablehnung der Rundfunkbeitragspflicht die Annahme eines besonderen Härtefalls im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nicht zu rechtfertigen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 1 BvR 2550/12, juris, Rz. 5 ausgeführt, es sei jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in dem dortigen Verfahren mit einem Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könne, eine Beitragsbefreiung erreichen könne. In diesem Verfahren hatte der Beschwerdeführer u.a. geltend gemacht, er sei strenggläubiger Christ und lehne jede Form der elektronischen Medien ab. Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung darauf hingewiesen, dass § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV keine abschließende Aufzählung enthalte, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden könnten. Dabei hat es die Begründung des baden-württembergischen Zustimmungsgesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag herangezogen, nach der ein besonderer Härtefall unter anderem dann anzunehmen sei, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen. LT-Drs. 15/197, S. 35 Der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat ebenfalls nicht ausgeschlossen, dass Rundfunkverweigerer die - insofern allerdings nicht näher bezeichneten - Voraussetzungen für einen Härtefall erfüllen könnten. Beschluss vom 19.08.2013, 65/13, 1 VB 65/13, juris, Rz. 18 Im Anschluss an diese beiden Entscheidungen kommt auch das Verwaltungsgericht Freiburg zu dem Schluss, dass eine Befreiung in den Fällen der religiös bedingten Verweigerung des Rundfunkempfangs als nicht von vornherein ausgeschlossen bewertet werde. Urteil vom 02.04.2014, 2 K 1446/13, juris, Rz. 29, 46 In ähnlicher Weise haben das Verwaltungsgericht Osnabrück Urteil vom 01.04.2014, 1 A 182/13, juris, Rz. 25 ff.; ablehnend Schneider/Siekmann, jurisPR-ITR 12/2014 Anm. 7 und im Anschluss das Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 22.04.2015, 27 K 310.14, juris, Rz. 33 ff., 65 die – indes gleichfalls nicht entschiedene – Frage aufgeworfen, ob die Einstufung der Rundfunkabgabe als Beitrag nicht voraussetze, dass dem Wohnungsinhaber eine Entlastungsmöglichkeit in Gestalt einer verfassungskonformen Auslegung der Befreiungsklausel des § 4 Abs. 6 RBStV in der Weise eingeräumt werde, dass er das fehlende Vorhandensein eines Rundfunkempfangsgerätes und damit die fehlende tatsächliche Rundfunkempfangsmöglichkeit „nachweisen“ könne, um der Abgabenpflicht im Einzelfall zu entgehen. Bemerkenswert ist allerdings zunächst, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem angeführten Beschluss vom 12. Dezember 2012 mit dem Verweis auf einen Härtefallantrag in Fällen der vorliegenden Art offenbar nicht davon ausgeht, dass bereits die Beitragserhebung als solche gegen Art. 4 Abs. 1 GG verstößt. Des Weiteren ist zu sehen, dass das Bundesverfassungsgericht in den Verfahren, die die Steuerzahlungspflicht betrafen, Beschluss vom 26.08.1992, 2 BvR 478/92, juris, Rz. 4, und Beschluss vom 02.06.2003, 2 BvR 1775/02, juris, Rz. 4 seine dort aufgestellten Grundsätze auch für einen Erlassantrag zur Vermeidung unbilliger Härten angewendet hat. Im Übrigen erscheint fraglich, ob eine Ablehnung von einzelnen Programminhalten – anders als eine Ablehnung jeglicher Medien – mit dem dem Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2012 1 BvR 2550/12, juris zugrunde liegenden Fall vergleichbar ist. vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2015, 7 A 10455/15, juris, Rz. 17 Unabhängig hiervon muss nämlich gesehen werden, dass § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV einen „besonderen“ Härtefall und damit qualifizierte Gründe für eine Beitragsbefreiung voraussetzt. Damit sind zunächst soziale Härtefalle angesprochen, soweit diese nicht bereits von dem Regelungssystem des § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 Satz 2 RBStV erfasst werden, wenngleich die Befreiungsklausel des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nicht auf soziale Härtefälle beschränkt ist (denkbar erscheinen etwa nicht bereits von § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV erfasste absolute körperliche Rezeptionshindernisse wie beispielsweise bei Wachkomapatienten oder einer schweren Demenzerkrankung; in Betracht kommen mögen auch der Fall eines nachgewiesenen längeren Auslandsaufenthalts sowie sonstige offenkundig atypisch gelagerte Fälle). Soweit sich der Kläger auf Gewissensgründe beruft und damit eine subjektive Unmöglichkeit geltend macht, muss zunächst gesehen werden, dass sich die angesprochene Begründung zum baden-württembergischen Zustimmungsgesetz offenkundig auf Fälle von Wohnungsinhabern bezieht, die in einem Funkloch liegen, für die also ein Rundfunkempfang bereits objektiv unmöglich ist. Vor allem aber kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der Generalklausel des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV als gesetzlicher Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung auch aus Gewissensgründen intendiert hat, so dass eine richterrechtliche Schaffung bzw. Anerkennung einer solchen Option auch unter Gesichtspunkten der Gewaltenteilung nicht vertretbar erscheint. Gleiches gilt für ein vollständiges Fehlen von Rundfunkempfangsgeräten jedweder Art. Immerhin besteht nach der vom Gesetzgeber geschaffenen Systematik der wohnungsbezogenen Beitragspflicht diese gerade unabhängig von Vorhandensein und Nutzung konkreter Empfangsgeräte, so dass eine an eine - worauf auch immer beruhende - Nichtnutzung anknüpfende Beitragsbefreiung einen systematischen Bruch darstellen würde. Für eine sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht derart bedeutsame Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht hätte daher die Schaffung eines speziellen Befreiungstatbestands, einschließlich der Regelung seiner Voraussetzungen und deren Überprüfung, durch den Gesetzgeber selbst nahegelegen. Denn es liegt auf der Hand, dass sich ggf. eine Vielzahl von Beitragspflichtigen auf Gewissensgründe und/oder das Fehlen von Empfangsgeräten berufen würden, und zwar auch dann, wenn eine begehrte Beitragsbefreiung im Einzelfall möglicherweise in Wahrheit überwiegend finanziellen Erwägungen geschuldet sein sollte. Auch ist nicht ersichtlich, wie eine negative Tatsache wie das Nichtvorhandensein bzw. die Nichtnutzung eines Rundfunkempfangsgeräts überzeugend, insbesondere nicht nur augenblicksbezogen, und in einer im Massenverwaltungsverfahren der Rundfunkbeitragserhebung praxistauglichen Weise nachweisbar und auch überprüfbar sein könnte - zumal Betretungs- und Durchsuchungsrechte von Wohnungen für den Beklagten weder gegeben sind noch verfassungsrechtlich vorzugswürdig erscheinen. So betont etwa auch das eine Befreiungsoption für Rundfunkverweigerer in Erwägung ziehende Verwaltungsgericht Osnabrück, dass „infolge der technischen Entwicklung, die zum Teil sehr kleine und damit transportable sowie auch andernorts deponierbare Empfangsgeräte hervorgebracht hat, … die sichere Feststellung, dass kein Empfangsgerät beim potentiellen Rundfunkteilnehmer vorhanden ist, zunehmend unmöglich“ ist (a.a.O., juris, Rz. 37). a.A. offenbar VG Berlin, Beschluss vom 01.09.2015, VG 27 K 445.14, mit dem eine Beweiserhebung über das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten durch Inaugenscheinnahme der Wohnung angeordnet wurde (und diese sodann nach dem entsprechenden Protokoll durch Inaugenscheinnahme des Wohnhauses „einschließlich Dachräumen und Kellerräumen“ ausgeführt wurde) Im Übrigen würde sich im Falle der Anerkennung einer Befreiungsoption wegen Gewissensgründen und/oder Fehlens von Empfangsgeräten die Frage stellen, ob es überhaupt zu rechtfertigen wäre, eine Solidarhaftung der Beitragspflichtigen (nicht nur für Beitragsbefreiungen aus sozialen und sonstigen Gründen, sondern zusätzlich auch noch) für eine hierauf beruhende Beitragsbefreiung zu statuieren. Angesichts dessen können kaum verifizierbare Kriterien wie die vom Kläger vorgetragenen Gewissensgründe sowie das Fehlen von Empfangsgeräten in einem nach dem Gebot der Lastengleichheit zu vollziehenden Abgabenrecht nicht zu einer letztlich zu Lasten aller anderen Wohnungsinhaber gehenden Beitragsbefreiung führen. vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014, 3 K 5371/13, juris, Rz. 37 ff., 41; VG München, Urteil vom 11.07.2014, M 6a K 14.2444, juris, Rz. 72 f.; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015, B 3 K 14.15, juris, Rz. 49; VG Hannover, Urteil vom 24.10.2014, 7 A 6516/13, juris, Rz. 47 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014, 3 K 1360/14, juris, Rz. 29, 34; VG Potsdam, Urteil vom 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris, Rz. 27; vgl. auch Schneider/Siekmann, jurisPR-ITR 12/2014, Anm. 7; zweifelnd zur Auslegungsfähigkeit des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV als Befreiungsklausel für Rundfunkverweigerer offenbar auch StGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2013, a.a.O., juris, Rz. 16 f.; unklar OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.2015, juris, Rz. 55 f., und Urteil vom 28.05.2015, 2 A 95/15, juris, Rz. 75 f., je m.w.N.; zur Problematik der Beitragsfinanzierung der Freistellungsquote vgl. Meßerschmidt, DÖV 2015, 220 Das erkennende Gericht folgt vor diesem Hintergrund weiterhin der bereits in seiner Grundsatzentscheidung vom 27.11.2014 in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs. Danach ist es aber gerechtfertigt, die typisierende Verknüpfung zwischen der Raumeinheit Wohnung und dem beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot grundsätzlich unwiderleglich auszugestalten. Insbesondere ist es von Verfassungs wegen nicht erforderlich, dass dem einzelnen Wohnungsinhaber zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht empfangen. Der Gesetzgeber muss also nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festhalten, ob ein Empfangsgerät bereitgehalten wird oder nicht. vgl. Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014, a.a.O., juris, Rz. 111 ff. Nachdem das Gericht von der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Regeln über die Erhebung des Rundfunkbeitrags überzeugt ist, kommt eine vom Kläger angeregte Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Für die Vorlage ist Voraussetzung, dass das Gericht die einschlägigen Regeln für verfassungswidrig hält. Auch soweit der Kläger die Verfassungswidrigkeit des Saarländischen Zustimmungsgesetzes zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gerügt hat, gilt für eine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 97 Nr. 3 SVerfG i.V.m. Art. 100 Abs. 1 GG nichts Anderes. vgl. nur Hermanns, in: Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, 2009, Art. 97 Rz. 32, m.w.N. Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 4 Satz 1 GKG auf 463,52 € festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen und Säumniszuschlägen durch den Beklagten und begehrt außerdem eine Beitragsbefreiung. Der Kläger ist Inhaber einer Wohnung in A-Stadt. Zum 01.01.2013 wurde er vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (im Folgenden: Beitragsservice) des Beklagten als Wohnungsinhaber angemeldet, was ihm von diesem mit Schreiben vom 20.03.2014 unter Erläuterung seiner Beitragspflicht bestätigt wurde. Mit Schreiben vom 04.04.2014 und 02.05.2014 forderte der Beitragsservice des Beklagten den Kläger erfolglos zur Zahlung der jeweils seit 01.01.2013 fälligen Rundfunkbeiträge auf; mit Schreiben vom 01.06.2014 und 04.07.2014 erinnerte er hieran unter Erläuterung des weiteren Verfahrens, was wiederum erfolglos blieb. Daraufhin setzte der Beitragsservice des Beklagten mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom 01.08.2014 rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.03.2014 in Höhe von 269,70 € sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 €, d.h. insgesamt einen Betrag in Höhe von 277,70 €, gegen den Kläger fest; zugleich wies er ihn auf fällige Beiträge für den Zeitraum 04.2014 bis 06.2014 hin. - Gegen den ihm nach seinen Angaben am 16.08.2014 zugegangenen Beitragsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 31.08.2014, am 01.09.2014 beim Beklagten eingegangen, Widerspruch ein. Mit Festsetzungsbescheid vom 01.09.2014 setzte der Beitragsservice des Beklagten für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis 30.06.2014 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von 53,94 € sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 €, d.h. insgesamt einen Betrag in Höhe von 61,94 €, gegen den Kläger fest; zugleich wies er ihn auf fällige Beiträge für den Zeitraum 07.2014 bis 09.2014 hin. – Der Bescheid wurde nach einem Aktenvermerk des Beitragsservice des Beklagten am 08.09.2014 zur Post gegeben. Nach seinen Angaben ist dem Kläger der Bescheid am 11.09.2014 zugegangen und hat er mit Telefax vom 29.09.2014 Widerspruch gegen diesen eingelegt. In den vorgelegten Verwaltungsunterlagen befindet sich insoweit kein Widerspruchsschreiben; ein Widerspruchsbescheid ist diesbezüglich nicht ergangen. Nachdem auch eine zwischenzeitliche Mahnung vom 01.11.2014 erfolglos geblieben war, setzte der Beklagte mit weiterem Festsetzungsbescheid vom 01.12.2014 für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 30.09.2014 Rundfunkbeiträge in Höhe von 53,94 € sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 €, d.h. insgesamt einen Betrag in Höhe von 61,94 €, gegen den Kläger fest; zugleich wies er ihn auf fällige Beiträge für den Zeitraum 10.2014 bis 12.2014 hin. - Gegen den ihm nach seinen Angaben am 06.12.2014 zugegangenen Festsetzungsbescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 27.12.2014, am 02.01.2015 beim Beklagten eingegangen, Widerspruch, den er ausführlich begründete. Mit weiterem Festsetzungsbescheid vom 02.01.2015 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.12.2014 Rundfunkbeiträge in Höhe von 53,94 € sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 €, d.h. insgesamt einen Betrag in Höhe von 61,94 €, fest. Gegen den ihm nach seinen Angaben am 16.01.2015 zugegangenen Festsetzungsbescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 27.01.2015, am 28.01.2015 beim Beklagten eingegangen, Widerspruch, den er wiederum ausführlich begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2015 wies der Beitragsservice des Beklagten die Widersprüche des Klägers gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid vom 01.08.2014 und die Festsetzungsbescheide vom 01.12.2014 sowie vom 02.01.2015 zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen dargelegt, Rechtsgrundlage der Beitragserhebung sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der durch die Zustimmung der Landesparlamente Gesetzeskraft habe. Die Bescheide seien formell rechtmäßig, wie näher ausgeführt wird. Auch die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides sei gegeben. Die geräteunabhängige Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung sei verfassungsgemäß, wie näher ausgeführt wird. Insbesondere stelle der Rundfunkbeitrag keine Steuer dar und verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Als Wohnungsinhaber sei der Kläger rundfunkbeitragspflichtig. Die Festsetzung der Säumniszuschläge sei ebenfalls rechtmäßig, wie im Einzelnen dargelegt wird. – Auf dem Widerspruchsbescheid befindet sich in den Verwaltungsunterlagen ein Stempel „abgeschickt am 12. Juni 2015“ mit Handzeichen; eine förmliche Zustellung ist nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 13.07.2015, am 16.07.2015 beim Beklagten eingegangen, stellte der Kläger Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht; über den Befreiungsantrag wurde noch nicht entschieden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 13.07.2015, am 14.07.2015 bei Gericht eingegangen, Klage gegen die Bescheide des Beklagten vom 01.08.2014, 01.09.2014, 01.12.2014 und 02.01.2015 erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, er habe auch gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.09.2015 Widerspruch eingelegt, und zwar mit am 29.09.2014 übermitteltem Schreiben vom 27.09.2014. Auf seine sämtlichen Widersprüche habe er keinen Widerspruchsbescheid des Beklagten erhalten, sondern ein Schreiben einer „Abteilung Recht und Personal Frau M…“ aus Köln, wonach eine eventuelle Klage gegen den Südwestrundfunk in Stuttgart zu richten sei. Entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes sei die „Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe“ verfassungswidrig. Zwar handele es sich nicht um eine Steuer; jedoch fehle es an der für eine nichtsteuerliche Abgabe erforderlichen sachlichen Rechtfertigung. Das Anknüpfen der Abgabe an das bloße Innehaben einer Wohnung verstoße gegen die Menschenwürde und verletze ihn in seinen Grundrechten (Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG). Das Erhebungsverfahren verletze sein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Das Landeszustimmungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße gegen die Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG). Auch werde das Zitiergebot verletzt (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG). Voraussetzung für einen Beitrag sei, dass bestimmte Personenkreise einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil von einem öffentlichen Unternehmen hätten. Erforderlich sei eine Abgrenzbarkeit des Kreises der Beitragspflichtigen. Die schlichte Möglichkeit der Nutzung einer öffentlichen Einrichtung könne kein Anknüpfungspunkt für eine Beitragserhebung sein. Der allgemeine Gleichheitssatz gebiete, dass es möglich sei, zwischen Beitragspflichtigen und Nicht-Beitragspflichtigen zu differenzieren. Es bedürfe einer räumlich-gegenständlichen Beziehung. Der Gesetzgeber müsse im Gesetzestext die spezifische Beziehung zwischen der Abgabe und der staatlichen Veranstaltung sowie den besonderen Vorteilen der Zahlungspflichtigen benennen. Es fehle an einem konkreten Gegenleistungsverhältnis in Gestalt eines tatsächlich stattfindenden willentlichen Austauschverhältnisses. Es sei unzulässig, dem Wohnungsinhaber die Möglichkeit des Rundfunkempfangs aufzudrängen. Zudem sei es mit dem Wesen des Beitrags nicht vereinbar, aus diesem Gemeinlasten zu finanzieren (§ 1 RBStV i.V.m. § 40 RStV). Außerdem sei die „Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe“ nicht mehr deutlich von einer Steuer abzugrenzen. Sie wirke wie eine Steuer, indem sie voraussetzungslos erhoben werde. Des Weiteren verstoße das Landeszustimmungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG). Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthalte nämlich keine spezielle Regelung, aufgrund derer es möglich sei, die Annahme der Rundfunknutzung zu widerlegen; von Verfassungs wegen müsse es eine Befreiungsmöglichkeit geben. Die Vermutung des Rundfunkempfangs für alle Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber stelle eine unzulässige Typisierung dar. Es sei mit dem Wesen des Beitrags unvereinbar, Wohlfahrtswirkungen für die Allgemeinheit zu finanzieren. Über den Befreiungsantrag könne im vorliegenden Klageverfahren entschieden werden. Ggf. bedürfe es einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG). Ferner sei der bevollmächtigte Südwestrundfunk nicht befugt, den beklagten Saarländischen Rundfunk gerichtlich zu vertreten. Der Kläger beantragt, 1. den Gebühren-/Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.08.2014, den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 01.12.2014 und den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 02.01.2015, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.03.2015, aufzuheben, 2. den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 01.09.2014 aufzuheben, 3. den Beklagten zu verpflichten, ihn ab dem 16.07.2015 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor, er sei befugt, sich durch den Südwestrundfunk als Bevollmächtigten vertreten zu lassen, wie sich aus einer Vereinbarung zwischen dem Saarländischen Rundfunk und dem Südwestrundfunk über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Rundfunkgebührenwesens vom 13./25.02.2004 ergebe. Soweit sich die Klage gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.09.2014 richte, sei sie bereits unzulässig; gegen den am 08.09.2014 abgeschickten Bescheid sei kein Widerspruch eingelegt worden und das der Klageschrift als Anlage beigefügte Widerspruchsschreiben vom 27.09.2014 sei nicht bei ihm eingegangen. Die Bescheide vom 01.08.2014, 01.12.2014 und 02.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.03.2015 seien rechtmäßig. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids sei nicht fehlerhaft. Als volljähriger Wohnungsinhaber sei der Kläger beitragspflichtig. Durch den Beitragsbescheid werde der Kläger nicht in seinen Grundrechten verletzt, und zwar weder hinsichtlich des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) noch in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Der Abgabengrund ergebe sich aus der Gesetzesbegründung, wonach der Beitrag eine Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstelle; dies sei sachlich gerechtfertigt. Die Konnexität von Abgabenlast und besonderer staatlicher Leistung folge zudem daraus, dass die Abgabenbelastung wie auch die Verwendung der Einkünfte nach Grund und Höhe durch ihre Funktion zur Finanzierung allein des Rundfunks bedingt seien. Durch die Bescheide werde auch nicht gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) verstoßen; der Kläger, der vor Erlass des ersten Bescheides zu keinem Zeitpunkt die angebliche Verfassungswidrigkeit des Beitrags gegenüber dem Beklagten geltend gemacht habe, hätte die Rundfunkbeiträge bei Fälligkeit bezahlen und anschließend einen Erstattungsanspruch in einer allgemeinen Leistungsklage geltend machen können. Ein Verstoß gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 GG) liege ebenfalls nicht vor, da weder in Art. 3 GG noch in Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen werde. Die Kammer hat nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit mit Beschluss vom 03.12.2015 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens (incl. des Erinnerungsverfahrens) sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten.