Urteil
6 A 1841/19 SN
VG Schwerin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2021:0421.6A1841.19.00
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Leitsätze
Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr MV) kommt bei einer Berufung auf Glaubens- und Gewissensgründe nicht in Betracht.(Rn.23)
(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr MV) kommt bei einer Berufung auf Glaubens- und Gewissensgründe nicht in Betracht.(Rn.23) (Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte zunächst mit Mund-Nase-Bedeckung mündlich verhandeln und nach Verkündung eines Beschlusses gemäß § 116 Abs. 2 VwGO durch dieses Urteil entscheiden. Soweit in den vom Kläger in Bezug genommenen Videos anklingt, dass ein Urteil nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der die Richter eine Mund-Nase-Bedeckung tragen, ein „Nichturteil“ sei, ist diese Annahme unzutreffend. Das Gericht hat im Rahmen der ihm zustehenden richterlichen Unabhängigkeit aufgrund der Pandemie-Lage entschieden, zum Schutz der Beteiligten sowie zum Schutz der eigenen Gesundheit eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Dies ist zulässig. So sind mit Blick auf § 176 Abs. 2 GVG auch sitzungspolizeiliche Anordnungen zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung zulässig, weil sie auf erkennbar vernünftigen Gründen des Gemeinwohls beruhen (vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 28.09.2020 - 1 BvR 1948/20 -, juris; LG Frankfurt, Beschl. v. 05.11.2020 - 2-03 T 4/20 u.a. -, juris; VG München, Beschl. v. 22.03.2021 - M 30 E 21.1308 -, juris). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 4. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (1.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Der die Befreiung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24. September 2019 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (2.). 1. Die Beitragserhebung des Beklagten durch den Festsetzungsbescheid vom 4. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24. September 2019 erfolgt auf gesetzlicher, nicht auf vertraglicher Grundlage. Sie kann sich auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) als Rechtsgrundlage stützen. Der RBStV ist in Landesrecht umgesetzt worden [a)]. Er steht mit den Vorgaben des Grundgesetzes im Einklang [b)]. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt auch nicht gegen sonstiges Recht [c)]. a) Der Norddeutsche Rundfunk ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunksendungen in den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein mit Sitz in Hamburg, vgl. §§ 1 und 2 des NDR-Staatsvertrages vom 17./18. Dezember 1991, zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 7. Dezember 2017 vom 1./2. Mai 2005; ratifiziert durch den Landesgesetzgeber durch Gesetz vom 18. Februar 1992 (GVOBl. M-V, S. 77), vgl. zuletzt auch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVOBl. M-V, S. 158). Zur Erhebung von Rundfunkbeiträgen ermächtigt ihn der RBStV vom 15. Dezember 2010. Der Landtag hat dem RBStV durch Gesetz vom 4. Juli 2011 (GVOBl. 2011 M-V, S. 766) zugestimmt. Der RBStV ist also auf der Grundlage eines entsprechenden Gesetzesbeschlusses des Landtages Mecklenburg-Vorpommern als der gewählten Vertretung des Volkes (vgl. Art. 20 Abs. 1 Satz 1, Art. 55 Abs. 2 der Landesverfassung) in hiesiges Landesrecht umgesetzt worden. Damit erfolgt die Rundfunkbeitragserhebung auf einer gesetzlichen Grundlage, weshalb die Einwände des Klägers wegen eines unzulässigen Vertrages zulasten Dritter nicht durchgreifen. b) Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris) war bereits im März 2016 höchstrichterlich entschieden, dass die Beitragserhebung im privaten Bereich nicht verfassungswidrig ist (vgl. auch VGH München, Beschl. v. 07.04.2017 - 7 ZB 16.498 -, juris Rn. 2), selbst für den Fall, dass ein Beitragsschuldner bewusst auf den Rundfunkempfang verzichtet. Dem hat sich die Kammer angeschlossen (vgl. nur VG Schwerin, Urt. v. 19.10.2016 - 6 A 605/14 -, nicht veröffentlicht). Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 abschließend entschieden, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 -, juris). Danach hat das Bundesverfassungsgericht auch mit Wirkung für das vorliegende Verfahren entschieden, dass die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung des Rundfunkbeitrags von dem Inhaber einer Wohnung - mit Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden Beitragspflicht für Zweitwohnungen - mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Aus den tragenden Gründen des Urteils ergibt sich, dass die Rundfunkbeitragspflicht formell verfassungsgemäß ist. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich finanzverfassungsrechtlich nicht um eine Steuer, sondern um eine Vorzugslast in Gestalt eines Beitrags, für dessen Erhebung die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz besitzen. Der Rundfunkbeitrag wird nicht voraussetzungslos erhoben und das Beitragsaufkommen wird nicht in die Landeshaushalte eingestellt. Er wird für die konkrete Gegenleistung der Rundfunkempfangsmöglichkeit erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG werden durch die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich - abgesehen von der Beitragspflicht für Zweitwohnungen, um die es hier nicht geht - eingehalten. Die Rundfunkempfangsmöglichkeit ist ein individueller Vorteil, der durch den Beitrag abgegolten wird, ohne dass es auf die tatsächliche Nutzung und die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger oder darauf ankommt, ob die Abgabenschuldner von der Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen. Die Möglichkeit der Rundfunknutzung ist für alle Beitragspflichtigen realistisch, weil das flächendeckende Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei Vorhandensein geeigneter Empfangsgeräte jederzeit abgerufen werden kann. Mit der Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft (§ 2 Abs. 1 RBStV) haben die Landesgesetzgeber den Kreis der Vorteilsempfänger in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erfasst. Sie mussten keinen Wirklichkeitsmaßstab wählen, sondern konnten auch einen Ersatz- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde legen und damit auch auf die tatsächlich überwiegende Nutzung in der Wohnung abstellen. Auch dürften sie insbesondere unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgeräts die Erhebung des Beitrags vorsehen, da die Nutzungsmöglichkeit bereits dann gegeben ist, wenn dem Beitragsschuldner ein Empfang durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2020 - 6 C 9.19 -, juris Rn. 13; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 07.02.2020 - 6 B 6.20 -, juris Rn. 4). Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verstößt damit insbesondere nicht gegen die negative Informationsfreiheit. Gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 GG hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Dabei schützt die Meinungsfreiheit in ihrer „negativen“ Ausprägung auch das Recht desjenigen, der sich aus welchen Gründen auch immer an der öffentlichen Meinungsbildung nicht beteiligen möchte und auf die Meinungsfreiheit als Form der Persönlichkeitsentfaltung verzichtet (vgl. Grabenwarter in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: 93. EL Oktober 2020, Art. 5 Rn. 95), wobei nicht abschließend geklärt sein dürfte, ob insoweit Art. 5 Abs. 1 GG oder Art. 2 Abs. 1 GG einschlägig ist. Der Schutzbereich dieser negativen Informationsfreiheit ist durch den Rundfunkbeitrag jedoch nicht betroffen. Der Einzelne wird durch die Beitragserhebung nicht gehindert oder verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als Informationsquelle zu benutzen. Auf den Kläger wird durch die Beitragspflicht ein Zwang, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören oder gar zu verbreiten, nicht ausgeübt (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 -, juris Rn. 135; BVerwG, Urt. v. 09.12.1998 - 6 C 13.97 -, juris Rn. 33). Der Kläger muss diese nicht einschalten. Er wird durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht gezwungen, sich der aus seiner Sicht bestehenden Informationsflut der Medien auszusetzen und sich der bei ihm dadurch entstehenden subjektiven Zwangslage auszusetzen. Ihm bleibt das Recht, in dem von ihm als richtig wahrgenommenem natürlichen, schöpferischen und göttlichen Bewusstsein entsprechend den Traditionen und Gepflogenheiten seiner Vorfahren zu leben. Der Rundfunkbeitrag wird eben nur als Gegenleistung für den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit erhoben (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.2016 - 6 C 14.15 -, juris Rn. 37). Ein weitergehender Grundrechtsschutz besteht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht. Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen verstößt weiterhin nicht gegen die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.09.2020 - OVG 11 N 95.18 -, juris Rn. 7 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.08.2020 - 4 LA 163/19 -, juris Rn. 3 ff.; OVG Greifswald, Beschl. v. 24.05.2019 - 2 LZ 280/19 OVG -, nicht veröffentlicht; OVG Münster, Urt. v. 21.09.2018 - 2 A 1821/15 -, juris Rn. 26 ff.; OVG Bautzen, Beschl. v. 30.06.2017 - 5 A 133/16 -, juris Rn. 5 ff.; OVG Koblenz, Beschl. v. 16.11.2015 - 7 A 10455/15 -, juris Rn. 13 ff.; VG Schwerin, Urt. v. 31.01.2019 - 6 A 2847/17 SN -, nicht veröffentlicht; VG Schleswig, Urt. v. 01.03.2017 - 4 A 145/16 -, juris Rn. 44 ff.; VG Saarlouis, Urt. v. 23.12.2015 - 6 K 43/15 -, juris Rn. 56 ff.). Es liegt kein Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit vor. Gemäß Art. 4 Abs. 1 GG sind die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich. Eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG ist eine ernste, sittliche, d.h. an den Kriterien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. Selbst wenn es Sendungen geben sollte, die mit dem Gewissen des Klägers, seinem Glauben oder seiner Lebensweise und Lebenseinstellung nicht im Einklang stehen, steht dies der Beitragspflicht nicht entgegen. Die Entscheidung über die Existenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie die Programmentscheidung liegen nicht im Verantwortungsbereich des Klägers. Die grundgesetzlich geschützte Gewissens- und Glaubensfreiheit reicht aber nur soweit wie der eigene Verantwortungsbereich. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die Pflicht zur Steuerzahlung den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit nicht berührt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 02.06.2003 - 2 BvR 1775/02 -, juris Rn. 3; Kammerbeschl. v. 26.08.1992 - 2 BvR 478/92 -, juris Rn. 3). Eine Gewissensentscheidung, die beispielsweise die Organisation und Finanzierung der Verteidigung ablehnt, berührt grundsätzlich nicht die Pflicht zur Steuerzahlung. Die Steuer ist ein Finanzierungsinstrument des Staates, aus dessen Aufkommen die Staatshaushalte allgemein - ohne jede Zweckbindung - ausgestattet werden. Über die Verwendung dieser Haushaltsmittel entscheidet allein das Parlament. Durch die strikte Trennung von Steuererhebung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung gewinnt der Staat rechtsstaatliche Distanz und Unabhängigkeit gegenüber dem ihn finanzierenden Steuerpflichtigen und ist deshalb allen Bürgern in gleicher Weise verantwortlich. Andererseits nimmt er dem Steuerzahler Einflussmöglichkeit und Verantwortlichkeit gegenüber den staatlichen Ausgabeentscheidungen. Dementsprechend ist die individuelle Steuerschuld aller Steuerpflichtigen unabhängig von der zukünftigen Verwendung des Steueraufkommens, mag der Staat Verteidigungsaufgaben finanzieren oder auf sie verzichten. Auf der Grundlage dieser strikten Trennung zwischen steuerlicher Staatsfinanzierung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung ist für den einzelnen Steuerpflichtigen weder rechtserheblich noch ersichtlich, ob seine Steuerzahlungen an die Landesfinanzbehörden, in den Bundes- oder in den Landeshaushalt fließen und welchem konkreten Verwendungszweck innerhalb eines dieser Haushalte seine Zahlungen dienen. Die Pflicht zur Steuerzahlung lässt mithin den Schutzbereich des Grundrechts der Glaubens- und Gewissensfreiheit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG unberührt (siehe auch Germann in: BeckOK, Grundgesetz, 46. Edition, Stand: 15.02.2021, Art. 4 Rn. 21.7 f. -, beck-online). Auch wenn es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handelt, lässt sich diese Rechtsprechung auf ihn übertragen (vgl. nur OVG Koblenz, Beschl. v. 16.11.2015 - 7 A 10455/15 -, juris Rn. 15 f.; VG Schwerin, Urt. v. 31.01.2019 - 6 A 2847/17 SN -, nicht veröffentlicht; VG Saarlouis, Urt. v. 25.01.2016 - 6 K 857/15 -, juris Rn. 100 ff.; VG Ansbach, Urt. v. 29.10.2015 - AN 6 K 15.00732 u.a. -, juris Rn. 171). Zwar wird der Beitrag - anders als die Steuer - zu einem konkreten Zweck, nämlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, erhoben. Allerdings steht auch hier nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird. Der Beitragsschuldner, der sich z.B. auf seine Gewissensfreiheit beruft, kann nicht davon ausgehen, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er aus Gewissensgründen ablehnt. Das muss auch gelten, wenn ein Beitragsschuldner wie der Kläger sämtliche Programminhalte ablehnt und den Konsum von Medien generell als unvereinbar mit seiner Lebenseinstellung und seinem Lebensstil ansieht. Da die Zahlung des Rundfunkbeitrags als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden ist, kann der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG durch die Beitragserhebung daher nicht tangiert sein. Letztlich ist hier schon angesichts dessen, dass die Existenz und die Programmfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch die Verfassung geschützt sind und der Kläger durch die Regelungen des RBStV nicht gezwungen wird, das Programm zu empfangen und zu verfolgen, nichts für eine Verletzung seiner Glaubens- und Gewissensfreiheit durch die Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen ersichtlich. Ferner vermag auch die vom Kläger geäußerte Kritik am Inhalt der Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks keine andere Bewertung zu rechtfertigen. So liegt nicht deshalb eine Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung vor, weil der Kläger der Auffassung ist, der öffentlich-rechtliche Rundfunk trage generell wie alle Medien dazu bei, dass seine Gesundheit, aber auch die seiner Familie und die anderer Menschen, vor allem der Kinder, aufgrund der Informationsflut gefährdet werde. Gleiches gilt für den Einwand des Klägers, der öffentlich-rechtliche Rundfunk würde teilweise unwahr bzw. undifferenziert (z.B. aktuelle Infektionszahlen) berichten oder mit seiner Berichterstattung nicht die göttlichen bzw. religiösen Gesetze achten. Damit macht der Kläger in der Sache geltend, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen ihm gesetzlich obliegenden Auftrag - jedenfalls teilweise - nicht erfüllt. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist aber nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob die gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramm geäußerten Bedenken zutreffen. Diesbezügliche Kritik lässt die Rundfunkbeitragspflicht selbst unberührt. Die Programmautonomie der Rundfunkanstalten ist grundrechtlich geschützt, so dass es dem Einzelnen verwehrt ist, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot gefällt oder nicht (vgl. OVG Münster, Urt. v. 11.07.2017 - 2 A 2260/15 -, juris Rn. 56 ff.; OVG Schleswig, Beschl. v. 27.04.2017 - 3 LA 28/16 -, juris Rn. 5; VGH München, Urt. v. 19.06.2015 - 7 BV 14.1707 -, juris Rn. 37; VG Schleswig, Urt. v. 01.03.2017 - 4 A 145/16 -, juris Rn. 54; VG München, Urt. v. 07.07.2016 - M 26 K 16.1083 -, juris Rn. 32). Als Träger der Rundfunkfreiheit sind die Rundfunkanstalten berechtigt und verpflichtet, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich sicherzustellen. Es obliegt ihnen zu entscheiden, wie sie ihre Programme gestalten, d.h. welche Sendungen sie zu welcher Zeit und auf welchem Verbreitungsweg ausstrahlen (Programmfreiheit). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts räumt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der dualen Rundfunkordnung in Bezug auf die Programme und deren Verbreitung eine Bestands- und Entwicklungsgarantie ein, die seine Wettbewerbsfähigkeit mit dem privaten Rundfunk gewährleistet (vgl. z.B. BVerfG, Urt. v. 25.02.1991 - 1 BvF 1/85 u.a. -, juris, insb. Rn. 409 ff.). Programmfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, insbesondere die Sicherung der Programmvielfalt, setzt seine institutionelle Unabhängigkeit gegenüber politischen und gesellschaftlichen Kräften voraus. Diese verfassungsrechtliche Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss zwangsläufig durch eine Finanzierungsgarantie ergänzt werden. Das Bundesverfassungsgericht leitet aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch der Rundfunkanstalten her, mit den zur Erfüllung ihres Rundfunkauftrags funktionsnotwendigen Finanzmitteln ausgestattet zu werden (siehe zu den Grundsätzen der Finanzierung BVerfG, Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, juris Rn. 135 ff.). Es ist Aufgabe der hierzu berufenen Gremien, insbesondere der Programmkommission und der Rundfunkräte, über die Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen und erforderlichenfalls entsprechend Einfluss auf die Programmgestaltung zu nehmen. Sollten die hierzu berufenen Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung. So hat beispielsweise nach § 13 des NDR-Staatsvertrags jeder das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zur Programmgestaltung an den Rundfunkrat sowie an den Intendanten oder - bezogen auf ein Landesprogramm - an den jeweiligen Landesrundfunkrat sowie an den jeweiligen Landesfunkhausdirektor zu wenden. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt auch nicht gegen Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde), Art. 2 Abs. 1 GG (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) oder Art. 2 Abs. 2 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person). Durch die Beitragserhebung wird niemand gezwungen, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen. So bleibt dem Kläger und anderen so denkenden Menschen ein Leben in Stille ohne Medien unbenommen. c) Schließlich verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht gegen sonstiges Recht. So liegt kein Verstoß gegen Unionsrecht vor. Der Rundfunkbeitrag ist insbesondere keine nach den Art. 107 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unzulässige Beihilfe (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rn. 51 f.; BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, juris Rn. 137 ff.). Ebenso kann - unabhängig von der Frage des Prüfungsmaßstabs des Gerichts - kein Verstoß gegen göttliches Recht, Kirchenrecht oder Anti-Foltergesetze vorliegen, weil niemand gezwungen wird, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen. Ausgehend von der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ist der angefochtene Festsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtlich nicht zu beanstanden. Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags gegenüber dem Kläger beruht auf § 2 Abs. 1 RBStV. Demnach ist im privaten Bereich grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet und in der Mitte des Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 RBStV). Rückständige Beiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Der Kläger ist im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung gewesen und als solcher Beitragsschuldner. Die Festsetzung des Säumniszuschlags ist auch nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Danach wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag in Höhe von 8 Euro fällig, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit (vgl. § 7 Abs. 3 RBStV) in voller Höhe entrichtet werden. Der Säumniszuschlag wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Satzung zusammen mit dem Rundfunkbeitrag durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Es bedarf vor der Festsetzung keiner Aufforderung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags. Die den Schuldner gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 RBStV treffende Rundfunkbeitragspflicht entsteht vielmehr kraft Gesetzes, ohne dass der Erlass eines Festsetzungsbescheides erforderlich ist. Bescheide der Rundfunkanstalten sind erst für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Beiträge erforderlich (§ 10 Abs. 5 RBStV, vgl. dazu Tucholke in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 10 RBStV Rn. 34; vgl. zum früheren Recht: § 7 Abs. 5 RGebStV sowie BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 30.01.2008 - 1 BvR 829/06 -, juris Rn. 20). Da der Beitragsschuldner gegen diese Bescheide sowohl vor Einleitung der Vollstreckung als auch nach Zahlung den Verwaltungsrechtsweg beschreiten kann, ist auch kein Rechtsschutzdefizit ersichtlich (vgl. zum früheren RGebStV BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 30.01.2008 - 1 BvR 829/06 -, juris Rn. 21 ff.). 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Ein für das Vorliegen eines besonderen Härtefalls erforderlicher atypischer Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV liegt beim Kläger, der sich auf Glaubens- und Gewissensgründe und seine Lebensweise beruft, nicht vor. Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV insbesondere dann vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Die Aufzählung in Satz 2 ist dabei nicht abschließend. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV stellt eine gesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar. Es handelt sich nach seinem Normzweck um eine Härtefallregelung, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen. Sie soll in Ausnahmefällen, die wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht im Einzelnen vorhersehbar sind, ein Ergebnis gewährleisten, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung entspricht. Es handelt sich dabei aber nicht um eine allgemeine Härte-Auffangklausel (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 30.06.2017 - 5 A 133/16 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Die Befreiungsmöglichkeit des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV bietet auch keine Handhabe dafür, das Regelungskonzept des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu korrigieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 -, juris Rn. 28). Unter dem Gesichtspunkt der Rundfunkempfangsmöglichkeit ist hiernach eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV etwa zu erteilen, wenn es dem Beitragsschuldner objektiv unmöglich ist, zumindest über einen Übertragungsweg (Terrestrik, Kabel, Satellit, Internet oder Mobilfunk) Rundfunk zu empfangen (siehe auch Gesetzesbegründung zum Zustimmungsgesetz in Mecklenburg-Vorpommern, LT-Drs. 5/4244, S. 42). Demgegenüber kommt eine Befreiung auf der Grundlage dieser Vorschrift bei einem bewussten Verzicht auf ein Rundfunkempfangsgerät nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 -, juris Rn. 23 f.; siehe auch BVerwG, Urt. v. 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rn. 9 und 34). Auch mag eine Befreiung in weiteren atypischen Fällen in Betracht kommen bei absoluten körperlichen Rezeptionshindernissen wie z.B. Wachkomapatienten oder schweren Demenzerkrankungen (so OVG Bautzen, Beschl. v. 30.06.2017 - 5 A 133/16 -, juris Rn. 16; siehe auch Gall/Siekmann in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 4 RBStV Rn. 82). Glaubens- und Gewissensgründe können einen besonderen Härtefall im Sinne eines atypischen Ausnahmefalls hingegen nicht begründen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.09.2020 - OVG 11 N 95.18 -, juris Rn. 15; OVG Münster, Urt. v. 21.09.2018 - 2 A 1821/15 -, juris Rn. 34 ff.;OVG Bautzen, Beschl. v. 30.06.2017 - 5 A 133/16 -, juris Rn. 17; VG Saarlouis, Urt. v. 25.01.2016 - 6 K 857/15 -, juris Rn. 90 ff.; VG Ansbach, Urt. v. 01.10.2015 - AN 6 K 15.00898 -, juris Rn. 70; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 09.09.2016 - B 3 K 15.931 -, juris Rn. 35 ff.). Da die Rundfunkbeitragspflicht schon nicht die Glaubens- und Gewissensfreiheit berührt, kann eine Befreiung aus diesem Grund über Art. 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nicht gewährt werden (so VG Schwerin, Urt. v. 31.01.2019 - 6 A 2847/17 SN -, nicht veröffentlicht). Es handelt sich dabei um subjektive Gründe, aus denen der Beitragsschuldner letztlich bewusst auf den Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verzichtet. Sachverhalte wie die des Klägers sind aus Sicht des Gerichts auch nicht atypisch, da sich eine Vielzahl von Personen auf Gewissens- und Glaubensgründe sowie ihre Lebensweise und eine damit zusammenhängende Nichtnutzung oder auch Nichtbereithaltung von Empfangsgeräten berufen können (vgl. auch VG Saarlouis, Urt. v. 25.01.2016 - 6 K 857/15 -, juris Rn. 124). Der Kläger macht rein subjektive Gründe geltend, keine z.B. objektive Unmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen. Er führt zusammengefasst aus, dass er ohne Strom und ohne Empfangsgeräte zurückgezogen im Einklang mit der Natur und der Lebensweise seiner Vorverfahren ohne jeglichen Medienkonsum lebt bzw. leben möchte. Die Beschäftigung mit einzelnen Fragen sei für ihn ein Schöpfergesetz und wesentlich. Durch die Informationsflut in den Medien sei es ihm unmöglich, im Einklang mit sich und seinen Vorstellungen zu leben. Gerade der Zwang zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durchtrenne bei ihm die Brücke zu seinem Verstand und gefährde seine Gesundheit. Das Gericht hat durch den persönlichen Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung und seine Ausführungen zwar auch den Eindruck gewonnen, dass es für den Kläger wichtig ist, so zurückgezogen zu leben. Die Anerkennung eines solchen Sachverhalts als besonderer Härtefall würde jedoch auch das Regelungskonzept des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags korrigieren, was nicht zulässig ist. Die Beitragspflicht knüpft - wie oben ausgeführt - in verfassungsmäßiger Art und Weise an die Möglichkeit an, das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es dabei gerade nicht an (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 89 ff.). Würde die Möglichkeit der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 6 Abs. 1 RBStV nun an das Gefallen oder Nichtgefallen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks insgesamt und damit letztlich darauf abstellen, dass jemand den öffentlich-rechtlichen Rundfunk - aus welchen subjektiven Gründen auch immer - nicht empfangen will, hebelte dies das System der objektiven Nutzungsmöglichkeit aus. Die Regelungskonzeption der Befreiungstatbestände in § 4 RBStV gibt für ein derartiges Verständnis des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV keinen Raum: § 4 Abs. 1 RBStV erfasst in einem Katalog bedürftige Personen (z.B. Sozialleistungsempfänger - bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit) sowie Personen, für die der Rundfunkbeitrag von vornherein von keinem denkbaren Nutzen ist (z.B. taubblinde Menschen). § 4 Abs. 2 RBStV sieht eine Ermäßigungsmöglichkeit für z.B. blinde Menschen vor. Der Kläger macht hier zwar auch eine gesundheitliche Schädigung durch Medienkonsum geltend, vor allem in dem Sinne, dass eine Konzentration auf das Wesentliche und eine Kommunikation der Menschen untereinander erschwert wird. Damit liegt aber keine relevante Beeinträchtigung vor, die eine Befreiung oder auch Ermäßigung rechtfertigen könnte. Aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, juris) ergibt sich im Übrigen nichts Abweichendes. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar ausgeführt: „Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen in zumutbarer Weise in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen die Beitragserhebung geltend machen. Ein solcher Rechtsbehelf wäre jedenfalls nicht von vorneherein aussichtslos. Zudem ist er gehalten, zunächst die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. Es ist jedenfalls auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann. So soll nach der Begründung des baden-württembergischen Zustimmungsgesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ein besonderer Härtefall unter anderem dann anzunehmen sein, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen (LTDrucks Baden-Württemberg 15/197, S. 41).“ Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht nach Auffassung des Gerichts aber nicht entschieden, dass ein besonderer Härtefall im Sinne des Art. 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV immer dann vorliegt, wenn sich jemand auf sein Gewissen oder seinen Glauben oder seine Lebensweise beruft und deshalb auf jeglichen Medienkonsum verzichtet. Vielmehr hat es ausdrücklich auf eine in der Gesetzesbegründung verwandte Formulierung der „objektiven Unmöglichkeit“ abgestellt. Der Kläger hat objektiv die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, selbst wenn er sich dafür erst ein Empfangsgerät beschaffen müsste sowie ggf. eine ausreichende Stromversorgung wiedereinzurichten wäre. Er möchte dies aus subjektiven Erwägungen heraus nur nicht tun. Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht - wie oben ausgeführt - im Jahr 2018 auch die Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung der Rundfunkbeitragspflicht bestätigt. Eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV ist ferner nicht deshalb zu gewähren, weil der Kläger nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung auch Bezieher von Sozialleistungen ist. Zum einen ist offen, um welche Art der Sozialleistung es sich genau handelt; der Kläger hat keine Nachweise vorgelegt (vgl. § 4 Abs. 7 Satz 1 RBStV). Zum anderen war auch keine weitere Aufklärung geboten, weil der Kläger deutlich gemacht hat, eine Befreiung nicht deshalb zu begehren, weil er bedürftig ist. Die Befreiung wird aber nur auf entsprechenden Antrag hin gewährt. Sie ist keine, die ohne weiteres Zutun des Beitragspflichtigen eintritt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nicht entsprechend § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Der Kläger hat eine Anfechtungsklage gegen einen Festsetzungsbescheid erhoben sowie seinen Befreiungsanspruch ausdrücklich auf Glaubens- und Gewissensgründe gestützt (vgl. auch VGH München, Beschl. v. 16.09.2019 - 7 C 19.1603 -, juris). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, liegen angesichts der einschlägigen bundesverfassungsgerichtlichen sowie ober- und höchstrichterlichen Entscheidungen nicht vor. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Aufhebung eines Festsetzungsbescheids zur Zahlung des Rundfunkbeitrags sowie die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht unter Berufung auf Glaubens- und Gewissensgründe. Der Kläger wird beim Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio seit Januar 2013 als Inhaber einer Wohnung geführt. Der Kläger stellte am 24. April 2019 beim Beklagten einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Er sei von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, weil aufgrund seines Glaubens, seines Gewissens und seiner Lebensumstände ein besonderer Härtefall vorliege. Mit Bescheid vom 27. Mai 2019 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab und führte aus, dass ein Berufen auf religiöse Gründe oder Gewissensgründe einen besonderen Härtefall nicht begründen könne. Mit Festsetzungsbescheid vom 4. Juni 2019 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlag für den Zeitraum Januar 2019 bis März 2019 in Höhe von insgesamt 60,50 Euro fest. Mit Schreiben vom 7. Juni 2019 teilte der Beklagte formlos mit, dass die Rundfunkbeiträge für das weitere Quartal 2019 fällig seien. Die vom Kläger gegen den Ablehnungsbescheid vom 27. Mai 2019 sowie den Festsetzungsbescheid vom 4. Juni 2019 erhobenen Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 24. September 2019, jeweils zugestellt am 15. Oktober 2019, zurück. Dies begründete der Beklagte damit, dass die Härtefallregelung in § 4 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keinen pauschalen Auffangtatbestand für Personen darstelle, die sich die Zahlung des Beitrags nach eigener Einschätzung nicht leisten könnten oder wollten. Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags werde der Kläger nicht in seiner Glaubens- und Gewissensfreiheit verletzt. Die Zahlung eines Rundfunkbeitrags sei nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Der Rundfunkbeitrag bezwecke allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor. Eine Befreiung aufgrund eines Härtefalls könne nur gewährt werden, wenn ein atypischer Sachverhalt vorliege, den der Gesetzgeber, hätte er ihn gekannt, so nicht zu Lasten des Antragstellers geregelt hätte. Der Verzicht auf die Nutzung von Rundfunkprogrammen aus religiösen oder Gewissensgründen stelle keinen atypischen Sachverhalt dar. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dazu entschieden, an das Innehaben einer Wohnung und nicht das Bereithalten und Nutzen von Rundfunkgeräten anzuknüpfen. Es handele sich nicht um eine Regelungslücke, sondern eine bewusste und gewollte gesetzgeberische Entscheidung. Das Bundesverfassungsgericht habe 2018 bestätigt, dass die Beitragspflicht für Inhaber von Erstwohnungen mit der Verfassung im Einklang stehe und es dabei nicht auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen ankomme. Es sei unerheblich, ob einzelne Beitragsschuldner bewusst auf den Empfang verzichteten, da die Empfangsmöglichkeit unabhängig vom Willen des Empfängers bestehe. Am 11. November 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ein diktatorischer und einseitig zu Lasten Dritter bindender Vertrag sei. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten handelten verfassungswidrig. Die angeordnete Rundfunkbeitragspflicht verstoße gegen das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren, gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit und gegen die Menschenwürde. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße gegen kirchliche Gesetze und gegen göttliches Recht. Der Lebensstil im Allgemeinen und der Konsum an Unterhaltungsmedien im Besonderen führe zu einer Missbildung der Menschen - speziell der Kinder - und insbesondere zu einem Verlust der Kommunikationsfähigkeit und zu einem nicht möglichen Leben im Einklang mit göttlicher Ethik. Durch die digitale Revolution sei der Verlust an Stille zur akuten Bedrohung der Gesundheit geworden. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gefährdeten aber auch durch ihr Programm die seelische Gesundheit. Das Angebot raube den Menschen ihre Identität und ihr Urteilsvermögen. Er habe ein Recht auf Stille und ein Leben ohne Fernseher und Radio und im Einklang mit früheren Generationen. Auch seinen Stromversorgungsvertrag habe er bereits gekündigt. Zudem verweist der Kläger auf Videos und Beiträge zur Berichterstattung zur Corona-Pandemie (u.a. von XX zur Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung) und die Beurteilung der Lage, die aus seiner Sicht nicht zufriedenstellend sei. Der Kläger beantragt, den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 4. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24. September 2019 aufzuheben sowie den Ablehnungsbescheid vom 27. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24. September 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn aufgrund des Vorliegens eines besonderen Härtefalls von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Voraussetzungen eines besonderen Härtefalls seien nicht gegeben. Die Qualität der einzelnen Rundfunkprogramme sei für die Rundfunkbeitragspflicht nicht erheblich. Es sei Aufgabe der dazu berufenen Gremien, über die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben zu wachen. Eine Befreiung aus Glaubens- oder Gewissensgründen scheide aus, da die allgemeine Zahlungspflicht nicht mit dem religiösen und weltanschaulichen Bekenntnis verbunden sei. Eine Beitragsbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls könne sich nicht nach subjektiven Gründen richten, wie die vom Kläger vorgetragene Gewissensnot. Dies sei mit dem Regelungskonzept einer geräteunabhängigen Abgabe unvereinbar. Die Beitragspflicht beruhe zudem nicht auf einem privatrechtlichen Vertrag, sondern auf einem Gesetz. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2020 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Das Gericht hat am 21. April 2021 mündlich verhandelt und dabei den Kläger informatorisch angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Sitzung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.