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Urteil

4 K 1497/15

VG Freiburg (Breisgau) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2016:0513.4K1497.15.0A
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Leitsätze
1. Hat ein Ausländer bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, wohl aber zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sind die einschränkenden Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht anzuwenden; die übrigen Erteilungsvoraussetzungen von §§ 32 Abs. 1, 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) müssen dann jedoch sowohl zum Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze als auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegen.(Rn.28) 2. Ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kommt im Einzelfall auch bei einer heute 16-Jährigen in Betracht, wenn die allein sorgeberechtigte Mutter zusammen mit ihrem deutschen Ehmann, der (auch) deutschen Halbschwester der Nachzugswilligen und dem ebenfalls deutschen Kind ihres Ehemanns aus erster Ehe, für das dieser gemeinsam mit der Kindsmutter das gemeinsame Sorgerecht hat, in familiärer Lebensgemeinschaft in Deutschland lebt, die Sorgeberechtigten bislang wegen der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts bislang nicht mit Sanktionen belegt worden nicht und sich aus bestimmten Umständen ein Angewiesensein der 16-Jährigen auf ein Zusammenleben mit dem/n in Deutschland lebenden Sorgeberechtigten ergibt.(Rn.33) 3. Wer als Positivstaater visumsfrei ins Bundesgebiet einreisen darf, reist auch dann nicht unerlaubt i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ins Bundesgebiet ein, wenn er aufgrund des konkreten Aufenthaltszwecks (hier Familienzuzug) eines Visums bedurft hätte.(Rn.52) 4. Folgende Umstände können (insbes. wenn sie kumulativ vorliegen) dafür sprechen, dass die Nachholung des Visumsverfahrens unzumutbar i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist: - ein Minderjähriger wäre verpflichtet, zum Zwecke der Durchführung des Visumsverfahrens ins Ausland zu reisen, wo seine Betreuung nicht gesichert ist - die Dauer des Visumsverfahrens ist nicht absehbar, weil damit zu rechnen ist, dass die Ausländerbehörde der Erteilung eines Visums nicht zustimmt, weil sie zu Unrecht das Bestehen eines Anspruchs verneint - die Verpflichtung, ein Visumsverfahren durchzuführen, hätte zur Folge, dass dadurch die Durchsetzung eines gegenwärtig noch bestehenden Anspruchs wesentlich erschwert wäre (hier infolge des Überschreitens der Altersgrenze des § 32 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004))(Rn.69) 5. Ist die Durchführung eines Visumsverfahrens unzumutbar i.S.d. § 5 Abs. 2 2. Alt. AufenthG (juris: AufenthG 2004), dürfte regelmäßig schwer zu begründen sein, weshalb dem Ausländer etwas, das ihm explizit unzumutbar ist, dennoch abverlangt werden kann.(Rn.76)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 11.07.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 01.06.2015 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat ein Ausländer bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, wohl aber zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sind die einschränkenden Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht anzuwenden; die übrigen Erteilungsvoraussetzungen von §§ 32 Abs. 1, 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) müssen dann jedoch sowohl zum Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze als auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegen.(Rn.28) 2. Ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kommt im Einzelfall auch bei einer heute 16-Jährigen in Betracht, wenn die allein sorgeberechtigte Mutter zusammen mit ihrem deutschen Ehmann, der (auch) deutschen Halbschwester der Nachzugswilligen und dem ebenfalls deutschen Kind ihres Ehemanns aus erster Ehe, für das dieser gemeinsam mit der Kindsmutter das gemeinsame Sorgerecht hat, in familiärer Lebensgemeinschaft in Deutschland lebt, die Sorgeberechtigten bislang wegen der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts bislang nicht mit Sanktionen belegt worden nicht und sich aus bestimmten Umständen ein Angewiesensein der 16-Jährigen auf ein Zusammenleben mit dem/n in Deutschland lebenden Sorgeberechtigten ergibt.(Rn.33) 3. Wer als Positivstaater visumsfrei ins Bundesgebiet einreisen darf, reist auch dann nicht unerlaubt i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ins Bundesgebiet ein, wenn er aufgrund des konkreten Aufenthaltszwecks (hier Familienzuzug) eines Visums bedurft hätte.(Rn.52) 4. Folgende Umstände können (insbes. wenn sie kumulativ vorliegen) dafür sprechen, dass die Nachholung des Visumsverfahrens unzumutbar i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist: - ein Minderjähriger wäre verpflichtet, zum Zwecke der Durchführung des Visumsverfahrens ins Ausland zu reisen, wo seine Betreuung nicht gesichert ist - die Dauer des Visumsverfahrens ist nicht absehbar, weil damit zu rechnen ist, dass die Ausländerbehörde der Erteilung eines Visums nicht zustimmt, weil sie zu Unrecht das Bestehen eines Anspruchs verneint - die Verpflichtung, ein Visumsverfahren durchzuführen, hätte zur Folge, dass dadurch die Durchsetzung eines gegenwärtig noch bestehenden Anspruchs wesentlich erschwert wäre (hier infolge des Überschreitens der Altersgrenze des § 32 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004))(Rn.69) 5. Ist die Durchführung eines Visumsverfahrens unzumutbar i.S.d. § 5 Abs. 2 2. Alt. AufenthG (juris: AufenthG 2004), dürfte regelmäßig schwer zu begründen sein, weshalb dem Ausländer etwas, das ihm explizit unzumutbar ist, dennoch abverlangt werden kann.(Rn.76) Der Bescheid der Beklagten vom 11.07.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 01.06.2015 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die Klage ist in ihrem auf erneute Entscheidung der Beklagten über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG gerichteten Hauptantrag als Verpflichtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig. Die Klage ist auch in ihrem Hauptantrag begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11.07.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 01.06.2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten; sie sind aufzuheben und die Beklagte ist verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auch dann grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, wenn es um den Nachzugsanspruch von Kindern geht (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 13.06.2013 - 10 C 16/12 -, und vom 01.12.2009 - 1 C 32/08 -, jew. juris). Der Nachzugsanspruch der Klägerin ist daher an § 32 AufenthG in der seit dem 01.08.2015 geltenden, gegenüber der Vorgängerfassung allerdings, soweit hier einschlägig, unveränderten Fassung zu messen. 1. Gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzen. Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt gemäß Absatz 2 der Vorschrift Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann; diese Beschränkungsnorm wiederum gilt nach Satz 2 des Absatzes nicht, wenn der Ausländer im Besitz einer bestimmten, in der Regelung enumerativ aufgezählten, hier nicht einschlägigen Aufenthaltserlaubnis ist. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 AufenthG. 1.1 Die am ...1999 geborene Klägerin ist auch gegenwärtig noch minderjährig und ledig. Dass sie zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits 16 Jahre alt ist, das 16. Lebensjahr folglich vollendet hat, schadet nicht; insbesondere ist insoweit nicht die Beschränkungsnorm des § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG anwendbar. Sind aufenthaltsrechtliche Ansprüche an eine Höchstaltersgrenze geknüpft - wie hier beim Kindernachzug gemäß § 32 Abs. 2 AufenthG an die Vollendung des 16. Lebensjahres -, ist für die Einhaltung der Altersgrenze nämlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung aber - am 03.06.2014 - war die Klägerin erst 14 Jahre alt, hatte sie also das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet. Wird die Altersgrenze allerdings - wie vorliegend - im Laufe des Verfahrens überschritten, müssen die übrigen Anspruchsvoraussetzungen auch spätestens im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze, hier also am ...2015, vorgelegen haben. Insoweit bedarf es bei Anspruchsgrundlagen mit einer Höchstaltersgrenze, die der Betroffene - wie hier die Klägerin - im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung oder Entscheidung überschritten hat, einer auf zwei unterschiedliche Zeitpunkte bezogenen Doppelprüfung (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 10 C 11/12 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2014 - 2 B 13/12 -, juris). 1.2 Die Mutter der Klägerin, die türkische und moldawische Staatsangehörige S.E., war am ...2015 und ist gegenwärtig im Besitz einer - zunächst auf den 21.10.2014, gegenwärtig auf den 06.10.2016 - befristeten Aufenthaltserlaubnis. 1.3 S.E. war am ...2015 und ist auch gegenwärtig der für die Klägerin allein personensorgeberechtigte Elternteil. Denn nach Auskunft der Visastelle des deutschen Generalkonsulats in Istanbul vom 12.03.2014 stand nach den in der Türkei geltenden Sorgerechtsregelungen (Art. 337 türkisches Zivilgesetzbuch Nr. 4721), auf welche es, nachdem die Türkei seinerzeit Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin war, gemäß Art. 21 EGBGB für die Entscheidung über die Sorgerechtsverhältnisse zunächst ankam, das Sorgerecht für die nichtehelich geborene Klägerin allein ihrer Mutter, S.E., zu. Diese (alleinige) elterliche Verantwortung besteht auch nach dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts durch Einreise der Klägerin nach Deutschland unverändert fort (vgl. § 1626a BGB). 2. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG erfordert neben dem Vorliegen der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen aber grundsätzlich auch, dass die allgemeinen, in § 5 AufenthG geregelten Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.1 Die Klägerin erfüllte und erfüllt die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht, denn ihr Lebensunterhalt war und ist in Deutschland nicht gesichert. Vielmehr bezog und bezieht die Mutter der Klägerin für sich und die Halbschwester der Klägerin Sa. Leistungen nach dem SGB II, und auch der Ehemann der Mutter der Klägerin ist als Schwerbehinderter auf staatliche Leistungen (auf Grundlage des SGB XII) angewiesen. Die positive Prognose, dass der Lebensunterhalt der Klägerin in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht stellen. Von dieser Regelerteilungsvoraussetzung ist im vorliegenden Fall aber eine Ausnahme zu machen. Sowohl verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen als auch atypische Umstände des Einzelfalls, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, können eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteile vom 13.06.2013 - 10 C 16/12 -, juris; und vom 26.08.2008 - 1 C 32/07 -, juris). Die Annahme eines Ausnahmefalls ist vorliegend sowohl mit Blick auf verfassungsrechtliche Gewährleistungen (dazu unter 2.1.1) als auch aufgrund atypischer Umstände des Einzelfalls (dazu unter 2.1.2) geboten. 2.1.1 Ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ergibt sich zunächst aus Gründen höherrangigen Rechts, nämlich aus Art. 6 GG. 2.1.1.1 Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst namentlich die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung sowie das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben (vgl. zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.11.2009 - 13 S 2002/09 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 11.05.2007 - 2 BvR 2483/06 -, juris; Beschluss vom 10.05.2008 - 2 BvR 588/08 -, juris; jew. m.w.N.). Die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm begründet grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, verpflichtet jedoch die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen. Für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG ist die Frage, ob es den anderen Familienangehörigen zumutbar ist, den Ausländer in sein Herkunftsland zu begleiten, von erheblicher Bedeutung. Kann die familiäre Lebensgemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück; andererseits liegt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG fern, wenn das Familienleben ohne unzumutbare Hindernisse auch im Herkunftsland des Ausländers möglich ist. 2.1.1.2 Gemessen an diesem Maßstab liegt im Falle der Klägerin ein Sachverhalt vor, der im Hinblick auf den Regelungszweck der Norm besondere, vom Regelfall abweichende Umstände aufweist. Die Mutter der Klägerin, S.E., ist für ihre Tochter allein sorgeberechtigt und auch tatsächlich, nachdem der Vater seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter hat und ihm offenbar auch nicht daran gelegen ist, die wichtigste Bezugsperson. Art. 6 Abs. 1 GG kommt daher in dem Verhältnis Mutter-Tochter ein besonders hohes Gewicht zu. Die Mutter der Klägerin aber ist im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis und lebt in familiärer Lebensgemeinschaft mit ihrem Mann, Se.E., der die deutsche Staatsangehörigkeit hat, sowie mit der gemeinsamen Tochter Sa., die ebenfalls (auch) deutsche Staatsangehörige ist, im Bundesgebiet. Ebenfalls im Haushalt lebt die im Jahr 2000 geborene Tochter von Se.E., die deutsche Staatsangehörige A., für die dieser zusammen mit der Kindsmutter das gemeinsame Sorgerecht ausübt. Auch wenn die Mutter der Klägerin nicht selbst deutsche Staatsangehörige ist und derzeit (nur) über eine befristete Aufenthaltserlaubnis verfügt, so ist sie doch aufgrund dieser familiären Konstellation tatsächlich fest in Deutschland verwurzelt. Würde der Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verweigert, bedeutete dies für ihre Mutter, sich zwischen der familiären Lebensgemeinschaft mit der Klägerin und der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann - beide gleichermaßen durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt - entscheiden zu müssen, und gleichermaßen bedeutete es für ihre Tochter Sa., die familiäre Lebensgemeinschaft, die derzeit mit beiden leiblichen Eltern besteht, mit einem Elternteil aufgeben zu müssen. Unabhängig davon, ob es Se.E. zumutbar wäre, als Schwerbehinderter in der Republik Moldau, zu der er allem Anschein nach keinerlei Beziehungen hat, zu leben, genießt er als deutscher Staatsangehöriger - ebenso wie seine Tochter Sa. - das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Freizügigkeit im Bundesgebiet (Art. 11 Abs. 1 GG), mithin auf Aufenthalt an jedem Ort im Bundesgebiet (OVG NRW, Urteil vom 16.11.2010 - 17 A 2434/07 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.09.2013 - 7 M 36.13 -, juris; auf die Bedeutung des Art. 11 GG verweisend auch BVerwG, Urteil vom 04.09.2012 - 10 C 12.12 -, juris [im Zusammenhang mit dem Spracherfordernis des § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG]; vgl. auch OVG RP, Urteil vom 18.04.2012 - 7 A 10112/12 -, juris). Wollte er seiner Ehefrau und seiner Tochter Sa. ins Ausland folgen, bedeutete dies, wie auch bei seiner Tochter Sa., eine Beeinträchtigung seines Rechts aus Art. 11 GG; außerdem stellte es auch die derzeit mit seiner deutschen Tochter A. gelebte, von Art. 6 GG geschützte familiäre Lebensgemeinschaft in Frage. Die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis unter Berufung auf die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts der Kernfamilie stellte folglich die vielfältigen innerhalb der Kernfamilie gelebten, durch Art. 6 GG geschützten familiären Bindungen zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit in Frage. Diese konkreten Umstände des Falles lassen es geboten erscheinen, vorliegend von einem Ausnahmefall auszugehen, da durch Art. 6 GG geschützten Interesse an einer Erhaltung der Familieneinheit keine öffentlichen Interessen gegenüberstehen, die die Nichterteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin erforderten. 2.1.2 Eine Ausnahme vom Regelfall der Sicherung des Lebensunterhalts ist ferner aufgrund atypischer Umstände anzunehmen. Derartige atypische Umstände können auch solche sein, die in keinem Zusammenhang mit der Möglichkeit stehen, ein Einkommen zu erwirtschaften (BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 16/12 -, juris). 2.1.2.1 Der Normzweck des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht darin, neue Belastungen für die öffentlichen Haushalte durch die Erteilung von Aufenthaltstiteln zu vermeiden. Dabei handelt es sich um eine Erteilungsvoraussetzung von grundlegendem staatlichem Interesse (BT-Drs. 15/420 S. 70). Diese gilt aber nur in der Regel. Im vorliegenden Fall stehen die mit dem Regelerfordernis verfolgten fiskalischen Interessen in einem Spannungsverhältnis mit den Belangen der Familie. Denn die Klägerin hat, wie bereits ausgeführt, ein schützenswertes Interesse daran, mit ihrer leiblichen Mutter, S.E., zusammenzuleben. S.E. aber hat ihren rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet und hat ihrerseits ein schutzwürdiges Interesse daran, dort weiterhin mit ihrem deutschen Ehemann, Se.E., und ihrer Tochter Sa., die ebenfalls (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit hat, in familiärer Lebensgemeinschaft zu leben. Auch Se.E. hat ein schützenswertes Interesse daran, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau und seiner Tochter Sa. sowie mit seiner deutschen Tochter A. im Bundesgebiet fortzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. Juni 2013 (- 10 C 16/12 -, juris) deutlich gemacht, dass die Annahme eines Ausnahmefalls nicht nur unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts in Betracht kommt, wenn etwa den deutschen Mitgliedern der Kernfamilie ein Verlassen des Bundesgebiets unzumutbar oder ein dauerhafter Aufenthalt im Ausland tatsächlich nicht möglich wäre. Vielmehr, so das Bundesverwaltungsgericht, kommt unabhängig von der Frage, ob dem Begehren des nachzugswilligen Kindes aus Gründen höherrangigen oder vorrangig anzuwendenden Rechts die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts nicht entgegengehalten werden kann, eine Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenhG auch allein aufgrund atypischer Umstände in Betracht, die darauf beruhen, dass die Kernfamilie des Betreffenden bereits ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat und deutsche Staatsangehörige umfasst. Zum Spannungsverhältnis zwischen fiskalischen Interessen und familiären Belangen hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung ausgeführt: „Dieses Spannungsverhältnis hat der Gesetzgeber beim Familiennachzug zu Deutschen dahin aufgelöst, dass - über zwingende verfassungs- oder völkerrechtlichen Vorgaben hinaus - sowohl das ausländische minderjährige ledige Kind eines Deutschen als auch der ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis haben (§ 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 und 3 AufenthG). Auch dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen soll eine Aufenthaltserlaubnis in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden (§ 28 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Diese den Familiennachzug begünstigenden einfachgesetzlichen Regelungen sind hier weder unmittelbar noch analog anzuwenden, da kein Nachzug zu einem Deutschen erfolgt. Ihnen kann aber der allgemeine Rechtsgedanke entnommen werden, dass beim Nachzug in eine Familie, der ein deutscher Staatsangehöriger angehört, dem fiskalischen Interesse ein geringeres Gewicht zukommt als beim Nachzug in eine rein ausländische Familie. Diese Wertung ist auch bei der Frage, ob im vorliegenden Fall besondere atypische Umstände eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rechtfertigen, zu berücksichtigen. Dies führt allerdings nicht dazu, dass allein die Tatsache, dass einer Kernfamilie ein oder - wie hier - mehrere minderjährige deutsche Kinder angehören, bereits ein Absehen vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung rechtfertigt. Hierzu bedarf es vielmehr des Hinzutretens weiterer Umstände, die bei einer wertenden Gesamtschau das ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beseitigen.“ Im Folgenden sieht das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall derartige ausschlaggebende atypische Umstände als gegeben an. Dies waren der Nachzug in eine Kernfamilie, die bei einer qualitativen Betrachtung aller für die Bestimmung des Lebensmittelpunkts maßgeblichen Umstände ihren Schwerpunkt in Deutschland hat, während der Kläger - im dortigen Verfahren - das einzige Mitglied der Kernfamilie ist, das außerhalb Deutschlands lebt, außerdem der Umstand, dass der den Nachzug begehrende Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erst zwölf Jahre alt war, sowie schließlich der Umstand, dass gegen die Eltern keinerlei Sanktionen wegen Verletzung sozialrechtlicher Verpflichtungen nach §§ 31 ff. SGB II verhängt worden sind. 2.1.2.2 Die – nach den zuvor zitierten Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts durchzuführende – wertende Gesamtschau führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass auch im vorliegenden Fall eine Ausnahme vom Regelerfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes anzunehmen ist. Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich entnehmen, dass bei einem Nachzug in eine Familie, der ein deutscher Staatsangehöriger angehört, dem fiskalischen Interesse ein geringeres Gewicht zukommt als beim Nachzug in eine rein ausländische Familie. Dieser Rechtsgedanke greift auch im vorliegenden Fall. Zwar ist die Klägerin nicht mit dem Ehemann ihrer Mutter, dem deutschen Staatsangehörigen Se.E., verwandt. Se.E. ist jedoch fester Bestandteil der Kernfamilie, in die der Nachzug erfolgen soll; außerdem wird der Zuzug auch zu Sa., der Halbschwester der Klägerin, begehrt, die (auch) deutsche Staatsangehörige ist. Diese Kernfamilie hat auch ihren eindeutigen Schwerpunkt in Deutschland. Dies beruht nicht nur darauf, dass Se.E. allein die deutsche Staatsangehörigkeit hat und Sa. jedenfalls auch deutsche Staatsangehörige ist. Hinzu kommt, dass A., die leibliche Tochter von Se.E., ebenfalls deutsche Staatsangehörige ist. Se.E. hat für A., mit der er in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht und zusammen mit der Mutter von A. das gemeinsame Sorgerecht. Die Klägerin ist daher das einzige Mitglied der Kernfamilie, das außerhalb Deutschlands und nicht in familiärer Lebensgemeinschaft mit den anderen Familienmitgliedern lebt. Dafür, dass dieser Fall allein im Hinblick darauf, dass Se.E. sich bislang offenbar nicht um das gemeinsame Sorgerecht für die Klägerin oder ihre Adoption bemüht hat, anders zu sehen sein könnte als der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene, sieht die Kammer - anders als offenbar die Beklagte - keine Anhaltspunkte; entscheidend ist vielmehr, dass die wichtigste Bezugsperson der Klägerin, nämlich ihre leibliche Mutter, zusammen mit ihrem - deutschen - Ehemann und dem gemeinsamen Kind, der Halbschwester der Klägerin, im Bundesgebiet lebt. Auch ein weiteres Argument, das das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung für die Annahme eines Ausnahmefalles in die Waagschale geworfen hat, kann vorliegend fruchtbar gemacht werden: Gegen Se.E., der schwerbehindert ist, und S.E. wurden offenbar in der Vergangenheit keinerlei Sanktionen wegen Verletzung ihrer sozialrechtlichen Verpflichtungen nach §§ 31 ff. SGB II verhängt. Angesichts der konkreten Umstände - Schwerbehinderung von Se.E. und betreuungsbedürftiges Kleinkind im Haushalt - ist auch fraglich, ob ihnen der Umstand, dass sie staatliche Leistungen beziehen, gegenwärtig überhaupt zum Vorwurf gemacht werden könnte. Dem Umstand, dass die Klägerin inzwischen 16 Jahre alt ist, misst die Kammer im vorliegenden Fall dagegen kein wesentliches Gewicht bei. Richtig ist, dass das Kind in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte; nicht richtig ist allerdings die dem Vortrag des Beklagten offenbar zugrunde liegende Auffassung, das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung eine entsprechende Höchstgrenze von zwölf Jahren aufgestellt. Die Kammer vermag die Erwägungen der Beklagten nicht nachzuvollziehen, die offenbar den Umstand, dass die Mutter der Klägerin diese in der Obhut der Tante in der Türkei belassen habe, um hochschwanger zu ihrem deutschen Ehemann zu ziehen, als Beleg für das fehlende Angewiesensein der Klägerin auf ein Aufwachsen in der Kernfamilie sieht. Wenn man sich mit der Beklagten auf die Ebene bloßer Mutmaßungen begeben möchte, wäre es aus Sicht der Kammer wesentlich naheliegender anzunehmen, ein Kind, das auf eine nur kurzfristige Trennung von seiner Mutter vertraut hat und - nach Auffassung der Kammer, die im Ergebnis einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für gegeben erachtet - auch vertrauen durfte, dann aber während eines knappen Jahres gegen den eigenen Willen wie auch den der Mutter ohne seine Mutter als der wichtigsten Bezugsperson hat leben müssen, bedürfe in der Folge eines umso intensiveren Kontaktes zu seiner Kernfamilie, um diese Erfahrungen verarbeiten zu können; die Aussage im angefochtenen Bescheid, die Klägerin habe ihre Lebensführung „wie gewohnt im Ausland, nur bei einer Tante“ fortgesetzt, mutet in diesem Zusammenhang im Lichte von Art. 6 GG beinahe zynisch an, ebenso wie der Verweis darauf, es gebe in der Türkei, wenn sich denn die Tante nicht mehr um die Klägerin hätte kümmern wollen, „entsprechende Sozialstrukturen zum Betreuen Minderjähriger“. Hinzu kommt vorliegend ein weiteres Argument, das für die Annahme eines Ausnahmefalls streitet: Die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin führte nicht nur zu einer Kollision der Interessen der S.E. an einem familiären Zusammenleben mit beiden leiblichen Kindern und mit ihrem Ehemann sowie dem berechtigten Interesse von Sa. an einem Umgang mit beiden Elternteilen und ihrer Schwester. Auch der deutsche Staatsangehörige Se.E. müsste - auch unabhängig davon, ob ihm insbesondere unter Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung ein Leben in der Republik Moldau oder der Türkei zumutbar wäre - wählen, ob er für den Fall, dass sich S.E. für ein Zusammenleben mit der Klägerin entschiede, seiner Frau und seiner Tochter Sa. ins Ausland folgt, oder ob er weiterhin in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter A. lebt, die ihrerseits Anspruch auf Kontakt zu beiden Elternteilen hat. Der Konflikt zwischen fiskalischen Interessen des Staates und den Belangen der Familie hätte mithin auch Auswirkungen auf Dritte wie A. sowie ggf. deren Mutter (vgl. zu diesem Aspekt VG Berlin, Urteil vom 07.01.2014 - 19 K 192/13 V -, juris). 2.1.3 Damit liegt im Hinblick auf die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein Ausnahmefall vor mit der Folge, dass die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ergebnis nicht hindert. 2.2 Auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ergebnis nicht entgegen. Nach dieser Regelung setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. 2.2.1 Ein solches Ausweisungsinteresse könnte vorliegend nach Aktenlage gemäß §§ 54 Abs. 2 Nr. 9, 95 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG allein deshalb vorliegen, weil die Klägerin am 19.05.2014 ohne Visum, nur mit einem biometrischen Pass der Republik Moldau, ins Bundesgebiet eingereist ist, obwohl sie ganz offensichtlich - und von ihr zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt - bereits bei ihrer Einreise einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigte. Die Republik Moldau gehört seit dem 28.04.2014 zu den Anhang-II-Staaten der VO (EG) Nr. 539/2001 vom 15.03.2001 - EU-VisumVO - (vgl. Änderungs-VO EU Nr. 258/2014 vom 03.04.2014); (nur) für einen Kurzaufenthalt von bis zu drei Monaten sind moldawische Staatsangehörige, sofern sie Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, folglich von der Visumspflicht befreit. Damit stellt sich die Frage, ob auch derjenige unerlaubt im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ins Bundesgebiet einreist, der als sog. „Positivstaater“ zwar grundsätzlich visumsfrei einreisen darf, für den konkret mit der Einreise verfolgten Zweck jedoch ein Visum benötigt hätte. 2.2.1.1 Für den Fall, dass der Ausländer mit einem Schengen-Visum für einen Kurzaufenthalt ins Bundesgebiet einreist, obgleich er bereits zum Zeitpunkt der Einreise einen längerfristigen Aufenthalt angestrebt hat und infolgedessen eines nationalen Visums bedurft hätte, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine unerlaubte Einreise im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor; der Umstand, dass der Ausländer aufgrund des Aufenthaltszwecks ein nationales Visum benötigt hätte, kommt laut Bundesverwaltungsgericht erst im Rahmen des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zum Tragen, wo sich die Frage der Erforderlichkeit des Visums nach dem konkreten Aufenthaltszweck bemisst (BVerwG, Urteile vom 11.01.2011 - 1 C 23/09 -, juris, und vom 16.11.2010 - 1 C 17/09 -, juris). Diese Auslegung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG hat nicht nur die Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 14 AufenthG (BT-DrS. 15/420, S. 73) auf ihrer Seite, in der es heißt, dass durch den Verweis in Nr. 2 auf die Erforderlichkeit des Aufenthaltstitels nach § 4 „... angesichts der unterschiedlichen Auffassung in Rechtsprechung und Lehre klargestellt werden [sollte], dass sich die Erforderlichkeit des Aufenthaltstitels nach objektiven Kriterien und nicht nach dem beabsichtigten Aufenthaltszweck bemisst“. Sie wird auch dem Zweck des § 14 AufenthG, nämlich der Sicherung der kontrollierten Einreise, gerecht. Schutzgegenstand des § 14 AufenthG ist die Unverletzlichkeit der Staatsgrenze; die Regelung steht im Zusammenhang mit - Entscheidungen anhand formaler, schnell und unzweideutig festzustellender Kriterien erfordernden - polizeilichen und strafrechtlichen (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) Maßnahmen zur Verhinderung oder Sanktionierung unerlaubter Grenzübertritte. Davon unabhängig zu sehen - und vom Schutzzweck des § 14 Abs. 1 AufenthG nicht primär erfasst - ist das Ziel der Einhaltung des Visumsverfahrens als Steuerungsinstrument einer geordneten Zuwanderung. Dieser Zielsetzung dient stattdessen § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, der zur Versagung des begehrten Aufenthaltstitels führt, wenn bei der Einreise kein dem konkret aktuell verfolgten Aufenthaltszweck entsprechendes Visum vorlag (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 23/09 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.03.2006 - 11 S 1797/05 -, juris). Für die genannte Auslegung spricht ferner § 15 AufenthG. Diese Vorschrift begründet neben dem zwingenden Zurückweisungsgrund des Versuchs einer unerlaubten Einreise in Abs. 1 in Abs. 2 die Möglichkeit zur Zurückweisung u.a. für den Fall, dass der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Der Ermächtigung zur fakultativen Zurückweisung in diesen Fällen bedürfte es nicht, wenn die Angabe eines falschen Aufenthaltszwecks (und hierunter lässt sich mühelos auch der Zweck eines vorübergehenden oder dauernden Aufenthalts fassen) stets dazu führte, dass die Einreise unerlaubt im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist. Schließlich bekräftigt die 2013 ins Gesetz eingefügte Regelung des § 14 Abs. 1 Nr. 2a AufenthG die gefundene Auslegung. Aus § 14 Abs. 1 Nr. 2a AufenthG ergibt sich, dass auch derjenige, der mit einem durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkten Visum einreist, bis zu dessen Rücknahme oder Annullierung ein erforderliches Visum besitzt; würde man in diesem Fall bereits die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bejahen, wäre Nr. 2a überflüssig (für eine derartige formale Sichtweise ohne Berücksichtigung des Einreisemotivs des Betreffenden mit unterschiedlichen Argumenten auch Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl., § 14 Rn. 9; HTK-AuslR, Stand 04/2016, § 14 AufenthG / zu Abs. 1 Nr. 2, Rn. 11 ff.; GK-AufenthG, Stand 2015, § 14 Rn. 15; Hailbronner, AuslR, Stand 02/16, § 14 Rn. 13 ff.; a.A. offenbar BeckOK AuslR, Stand 12/2015, § 14 Rn. 12). 2.2.1.2 Vorliegend ist die Klägerin aber nicht mit einem gemessen an ihrem Aufenthaltszweck unzureichenden Visum ins Bundesgebiet eingereist; vielmehr ist sie visumsfrei - nur mit ihrem biometrischen Reisepass - ins Bundesgebiet eingereist, was zwar auf Grundlage von § 15 AufenthV, Art. 1 Abs. 2 VO (EG) Nr. 539/2001 - EG-Visa-VO - für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten zulässig gewesen wäre, nicht aber für den beabsichtigten Daueraufenthalt. Dieser Fall wird in der Rechtsprechung - zumeist ohne Begründung, insbesondere ohne jede Auseinandersetzung mit der zitierten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - regelmäßig dahingehend entschieden, dass eine unter Ausnutzung der Visaerleichterungen für Kurzaufenthalte nach der EG-Visa-VO erfolgte Einreise in das Bundesgebiet bei einer von vornherein bestehenden Absicht des Daueraufenthalts unerlaubt im Sinne des §§ 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist (so etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.09.2011 - 11 S 2438/11 -, juris; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 07.10.2014 - 2 L 152/13 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 21.06.2013 - 10 CS 13.1002 -, juris; OVG Hamb., Beschluss vom 23.09.2013 - 3 Bs 131/13 -, juris; so im Ergebnis auch GK-AufenthG, Stand 2015, § 14 Rn. 17; auch Nr. 14.1.2.1.1.7.1 AufenthG-VwV geht in diesem Fall von unerlaubter Einreise aus). Diese unterschiedliche Behandlung von Ausländern, die im Besitz eines im Hinblick auf ihren Aufenthaltszweck unzureichenden Visums - etwa eines für 90 Tage geltenden Schengen-Visums, obgleich sie einen Daueraufenthalt anstreben - sind, und Ausländern, die als Positivstaater ohne Visum einreisen, obwohl auch sie einen über drei Monate hinausgehenden Daueraufenthalt anstreben, ist nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist der - unzutreffenden - Angabe eines Ausländers im Visumsantrag über die Länge bzw. den Zweck des geplanten Aufenthalts kein anderes Gewicht im Hinblick auf die Frage, ob er mit dem erforderlichen Aufenthaltstitel im Sinne des § 14 Abs. 1 AufenthG eingereist ist, beizumessen als der mit Vorlage des Ausweisdokuments konkludent erfolgten, ebenso unzutreffenden Aussage des Positivstaaters, sich nicht länger als drei Monate im Schengenraum aufhalten zu wollen. Denn hier wie dort ergibt sich aus dem geschilderten Zweck des § 14 Abs. 1 AufenthG und seinem Zusammenspiel mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, dass für die Frage der unerlaubten Einreise im Rahmen des § 14 Abs. 1 AufenthG allein auf objektive Gesichtspunkte abzustellen und die Frage des subjektiven Einreisemotivs erst im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG zu stellen ist. Zwar ist es richtig, dass der visumsfrei mögliche Aufenthalt in der EG-Visa-VO bereits deshalb auf drei Monate beschränkt worden ist, weil die Kompetenz der Europäischen Gemeinschaft seinerzeit auf den Erlass von Vorschriften für Visa für geplante Aufenthalte von bis zu drei Monaten beschränkt (vgl. Art. 62 Nr. 2 lit. b) i) EGV) war (hierauf verweisend etwa GK-AufenthG, Stand 2015, § 14 Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.09.2011 - 11 S 2438/11 -, juris). Gleichermaßen war aber die Rechtsetzungskompetenz der Europäischen Gemeinschaft für Regelungen bezüglich sog. Schengen-Visa (vgl. VO (EG) Nr. 810/2009 vom 13.07.2009) ebenso auf einen Zeitraum von drei Monaten beschränkt (vgl. Art. 62 Nr. 2 lit. b) ii) EGV). Weshalb im einen Fall die beschränkte gemeinschaftsrechtliche Regelungskompetenz auf die Frage der unerlaubten Einreise durchschlagen soll, im anderen nicht, erschließt sich nicht. Derjenige, der als sog. Positiv-Staater ohne Visum einreist, reist folglich auch dann nicht unerlaubt ein, wenn er bereits bei Einreise einen über 90 Tage hinausgehenden Aufenthalt plant (wie hier auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.08.2013 - 8 L 1466/13 -, juris; HTK-AuslR, Stand 04/2016, § 14 AufenthG / zu Abs. 1 Nr. 2, Rn. 3, 33 ff. und Art. 1 EU-VisumVO / zu Abs. 2, Rn. 12 ff.; Hailbronner, AuslR, Stand 02/2016, § 14 Rn. 11a ff.; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand 03/2016, § 14 AufenthG Rn. 2, § 95 AufenthG Rn. 7). 2.2.2 Selbst wenn man dies anders sehen und die Einreise der Klägerin ins Bundesgebiet am 19.05.2014 entgegen der Rechtsauffassung der Kammer als unerlaubt im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ansehen wollte, weil sie unbestritten von Anfang an ihre Einreise zum Zweck der dauerhaften Familienzusammenführung beabsichtigte, stünde dies im Ergebnis der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. In diesem Fall wäre zwar davon auszugehen, dass sich die Klägerin gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG strafbar gemacht und damit ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG - nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften - erfüllt hat, da die illegale Einreise regelmäßig keinen geringfügigen Rechtsverstoß darstellt (vgl. [jew. zu § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a.F.] OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 28.07.2014 - 2 L 91/12 -, juris; OVG Saarl., Beschluss vom 15.12.2014 - 2 B 374/14 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11.07.2012 - 18 B 562/12 -, juris). Selbst wenn man aber vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht vorliegt, stünde dies der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis deshalb nicht entgegen, weil auch insoweit im Hinblick auf das große Gewicht, das Art. 6 GG vorliegend zukommt (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. 2.1.1), auf der einen und dem vergleichsweise geringeren Gewicht des allein im Raum stehenden Verstoßes gegen Visumsbestimmungen auf der anderen Seite ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG anzunehmen ist. 2.3 Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht schließlich auch nicht § 5 Abs. 2 AufenthG entgegen. Fest steht, dass die Klägerin ohne das in Anbetracht ihres Zieles eines dauerhaften Aufenthalts im Bundesgebiet erforderliche Visum eingereist ist, somit die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt (dazu unter 2.3.1). Auch sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AufenthG nicht gegeben, da sie keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat (dazu unter 2.3.2). Der Klägerin ist es jedoch im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar, das Visumsverfahren nachzuholen (dazu unter 2.3.3). 2.3.1 Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung u.a. einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Die Klägerin ist, wie bereits erörtert, ohne Visum ins Bundesgebiet eingereist, obgleich sie unstreitig bereits bei ihrer Einreise einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet begehrte. Welches Visum als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich im Rahmen von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG - anders als es nach Auffassung der Kammer bei § 14 Abs. 1 AufenthG der Fall ist - nach dem konkreten Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (BVerwG, Urteile vom 11.01.2011 - 1 C 23/09 -, juris, und vom 16.11.2010 - 1 C 17/09 -, juris; ebenso etwa OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 27.05.2015 - 2 M 21/15 -, juris; OVG Saarl., Beschluss vom 15.12.2014 - 2 B 374/14 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 30.09.2014 - 19 CS 14.1576 -, juris). Für einen längerfristigen Aufenthalt hätte die Klägerin aber, was von ihr auch nicht in Abrede gestellt wird, gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eines Visums für das Bundesgebiet (nationales Visum) bedurft, das vor der Einreise erteilt wird und der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde bedarf (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV). Tatsächlich hatte sie dementsprechend im Sommer 2013 die Erteilung eines nationalen Visums beantragt. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. §§ 39 ff. AufenthV berufen. Sie war nicht abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG berechtigt, den Aufenthaltstitel (erst) im Bundesgebiet einzuholen, denn die in § 99 AufenthG i.V.m. § 39 AufenthV normierten Voraussetzungen, nach denen über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern kann, liegen erkennbar nicht vor. Insbesondere sind die Voraussetzungen für einen - ohnehin, wie zu zeigen sein wird (s.u. 2.3.2), nicht bestehenden - Anspruch nicht bereits, wie es § 39 Nr. 3 AufenthVO verlangt, (erst) nach der Einreise entstanden, vielmehr bestanden die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 AufenthG - Minderjährigkeit, Aufenthaltserlaubnis der allein sorgeberechtigten Mutter - bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin sich noch in der Türkei befand. 2.3.2 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AufenthG. Unter einem Anspruch im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist nur ein strikter, gesetzlich gebundener Anspruch zu verstehen. In der Rechtsprechung besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass die Vorschrift etwa in Fällen einer Ermessensreduktion auf Null nicht anwendbar ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.03.2009 - 11 S 2990/08 -, juris; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 04.07.2006 - 2 O 210/06 -, juris; OVG Nieders., Beschluss vom 18.06.2007 - 10 PA 65/07 -, juris). Vorliegend besteht keine Ermessensreduzierung auf Null; vielmehr steht der Umstand, dass die Klägerin die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht verwirklicht, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis deshalb nicht entgegen, weil insoweit nicht von einem Regel-, sondern von einem Ausnahmefall auszugehen ist. Für diese Fälle ging die obergerichtliche Rechtsprechung in der Vergangenheit teilweise davon aus, ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AufenthG bestehe auch dann, wenn im Hinblick auf eine Regelerteilungsvoraussetzung wegen eines atypischen Sachverhalts ein Ausnahmefall vorliegt (so etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.09.2007 - 11 S 837/06 -, juris [für den Begriff des „Anspruchs“ in § 39 Nr. 5 AufenthV und § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG]; Beschluss vom 05.03.2008 - 11 S 378/08 -, juris [für den Begriff des „Anspruchs“ in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG]; OVG Hamb., Urteil vom 10.04.2014 - 4 Bf 19/13 -, juris; Beschluss vom 09.05.2012 - 4 Bs 15/12 -, juris; so auch GK-AufenthR, Stand 2015, II-§ 5 Rn. 127; HTK-AuslR, Stand 04/2016, § 5 AufenthG / zu Abs. 2 Satz 2, Nr. 1 a.E.). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch mit Urteil vom 10.12.2014 (- 1 C 15/14 -, juris; bekräftigt mit Urteil vom 17.12.2015 - 1 C 31/14 -, juris) klargestellt, dass ein Rechtsanspruch im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AufenthG nur dann vorliegt, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat. Der Anspruch muss sich aus der typisierten gesetzlichen Regelung ergeben mit der Folge, dass Ausnahmetatbestände insoweit unberücksichtigt bleiben müssen. Speziell für den Fall des § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AufenthG begründet das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung damit, dass das in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorgeschriebene Visumverfahren dem Zweck diene, die Zuwanderung nach Deutschland wirksam steuern und begrenzen zu können. Ausgehend von dem Zweck, generalpräventiv dem Anreiz entgegenzuwirken, nach einer unter bewusster Umgehung des Visumsverfahrens erfolgten, folglich illegalen Einreise Bleibegründe zu schaffen, seien Ausnahmen von der Visumpflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG prinzipiell eng auszulegen, um dieses wichtige Steuerungsinstrument der Zuwanderung nicht zu entwerten. Diese Rechtsauffassung, der sich die Kammer aus Gründen der Rechtseinheit anschließt, zugrunde gelegt, fehlt es vorliegend an einem Anspruch im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AufenthG. 2.3.3 Mithin bedarf es der Prüfung, ob es der Klägerin im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG auf Grund besonderer Umstände unzumutbar ist, das Visumsverfahren nachzuholen. Dies ist zur Überzeugung der Kammer der Fall. In diesem Zusammenhang ist zwar zu berücksichtigen, dass die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG als Ausnahmeentscheidung grundsätzlich restriktiv auszulegen ist (vgl. zum Folgenden OVG Nieders., Beschluss vom 11.07.2007 - 10 ME 130/07 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 24.02.2014 - 10 ZB 11.2268 -, juris; OVG Saarl., Beschluss vom 22.03.2012 - 2 B 34/12 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10.04.2007 - 18 B 303/07 -, juris). Die Ausländerbehörde darf im Rahmen der zu treffenden Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit daher als beachtlichen öffentlichen Belang mit in ihre Erwägungen einstellen, dass die Einhaltung des Visumsverfahrens der Regelfall bleiben soll. Auch mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen; der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen. Auch darf die Ausländerbehörde ihrer Entscheidung die Erwägung zugrunde legen, dass dem Eindruck entgegengewirkt werden soll, man könne durch eine Einreise unter bewusster Missachtung der Visumsregeln stets vollendete Tatsachen schaffen. Die Grenze liegt allerdings dort, wo das Beharren auf die Einhaltung des Visumsverfahrens objektiv als unangemessen empfunden werden müsste. Diese Grenze der objektiven Unangemessenheit ist vorliegend zur Überzeugung der Kammer überschritten. Zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin als moldawische Staatsangehörige ihr Visum aller Voraussicht nach nicht (mehr) von der Türkei aus beantragen könnte, vielmehr, nachdem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in der Türkei hat, in die Republik Moldau nach Chişinău reisen müsste. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin, die selbst seit April 2004 und damit seit ihrer frühen Kindheit überwiegend in der Türkei gelebt und seit vielen Jahren keinerlei Kontakt zu ihrem leiblichen Vater gehabt hat, in Chişinău über soziale Kontakte verfügen könnte, die sie für ihren Aufenthalt in der Republik Moldau nutzbar machen könnte; wie die Klägerin die Nichtexistenz einer Betreuungsmöglichkeit in der Republik Moldau über die Erklärungen zum fehlenden Kontakt zum Vater hinaus sollte „glaubhaft“ machen können, erläutert auch die Beklagte nicht. Dass es aber für die Klägerin als einem 16-jährigen Kind eine besondere und unzumutbare Belastung wäre, im Ausland ohne Beistand der engeren Familie - ob ihre Mutter, ggf. zusammen mit Sa., die Klägerin begleiten könnte, erscheint schon allein aus finanziellen Gründen mehr als fraglich - ihre Visaangelegenheiten zu klären, bedarf keiner weiteren Ausführungen; vielmehr folgt die Kammer hier der auch von der Beklagten zitierten Rechtsprechung, wonach eine vorübergehende Trennung eines Kindes von seinen Eltern zum Zwecke der Durchführung des Visumsverfahrens regelmäßig dann nicht hinnehmbar ist, wenn das ausreisepflichtige Familienmitglied ein Kind ist und seine Betreuung im Ausland nicht gesichert ist (Bayer. VGH, Beschluss vom 22.08.2007 - 24 CS 07.1495 -, juris; HTK-AuslR, Stand 04/2016, § 5 AufenthG / zu Abs. 2 Satz 2, Rn. 29). Hinzu kommt, dass die zeitliche Dimension eines solchen Visumsverfahrens nicht absehbar ist. Dabei kann dahinstehen, welche Dauer für sich genommen das Verfahren bei der deutschen Botschaft in der Republik Moldau in Anspruch nähme. Denn § 31 AufenthV macht die Erteilung eines Visums von der Zustimmung der Beklagten abhängig. Vor dem Hintergrund ihrer bisherigen, auch in der mündlichen Verhandlung wiederholten Argumentation ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte der Klägerin eine Vorabzustimmung zu erteilen bereit sein könnte. Nachdem sie auf dem Standpunkt steht, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis jedenfalls die Nichterfüllung der Regel-erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegensteht, ist vielmehr damit zu rechnen, dass die deutsche Botschaft einen Visumsantrag bereits deshalb ablehnen wird, weil die Beklagte ihre Zustimmung zur Erteilung des Visums nicht erteilt; dies aber hätte zur Folge, dass die Klägerin den Ausgang eines vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Berlin einzuleitenden Klageverfahrens abwarten muss, bevor sie erneut nach Deutschland einreisen kann. Damit aber wäre die weitere Zukunft der Klägerin gänzlich ungewiss (vgl. dazu Bayer. VGH, Beschlüsse vom 22.08.2007 - 24 CS 07.1495 -, juris, und vom 06.02.2012 - 19 CS 11.2613 -, juris; HTK-AuslR, Stand 04/2016, § 5 AufenthG / zu Abs. 2 Satz 2, Rn. 31 ff.). Ferner liegt es nahe, die Frage der Zumutbarkeit nicht losgelöst von der Frage zu sehen, wie nahe der betreffende Ausländer gegenwärtig an einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AufenthG ist. Mit anderen Worten: Je zweifelhafter ein Aufenthaltserlaubnisanspruch des Betreffenden ist, um so naheliegender und zumutbarer ist es, ihn auf die Einhaltung der Visumsvorschriften zu verweisen, um bereits vom Ausland aus die ausländerbehördliche Prüfung seines Begehrens zu ermöglichen; je mehr andererseits der Anspruch des Ausländers an einen strikten Rechtsanspruchs im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 1. Alt. AufenthG angenähert ist - wenn insbesondere ein strikter Rechtsanspruch allein deshalb zu verneinen ist, weil hinsichtlich einer Regelerteilungsvoraussetzung ein Ausnahmefall anzunehmen ist -, umso eher wird die Durchführung eines Visumsverfahrens als reine Förmelei und damit als unzumutbar anzusehen sein (vgl. zu diesem Aspekt VG Stuttgart, Urteil vom 27.04.2015 - 11 K 5751/14 -, juris; ähnlich auch Beck-OK AuslR, Stand 02/2016, § 5 Rn. 36). Vorliegend hätte die Klägerin, wie bereits erörtert, aufgrund der Annahme eines Ausnahmefalls betreffend § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, abgesehen von der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, gegenwärtig einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des § 32 Abs. 1 AufenthG. Bereits dieser Aspekt im Zusammenspiel mit den erwähnten, mit der Durchführung des Visumsverfahrens zusammenhängenden Belastungen der Klägerin legen die Annahme der Unzumutbarkeit nahe. Hinzu kommt jedoch ein weiterer Gesichtspunkt: Müsste die Klägerin das Bundesgebiet verlassen, um das Visumsverfahren von der Republik Moldau aus neu zu betreiben, wären die Hürden für die Klägerin im damit neu einzuleitenden Verfahren aufgrund der nunmehrigen Vollendung ihres 16. Lebensjahrs mit der Folge der Anwendbarkeit der Regelung des § 32 Abs. 2 AufenthG wesentlich höher. Eine solche wesentliche Erschwerung der Durchsetzung eines bis vor kurzem bestehenden Anspruchs stellt einen besonderen Umstand dar (vgl. zu diesem Aspekt VG München, Urteil vom 18.06.2015 - M 23 K 14/5549 -, juris). Die Klägerin befindet sich daher in einer Sondersituation, die sie deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet und die in der Gesamtschau zur Annahme der Unzumutbarkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG führt. 2.3.4 Die Klägerin hat daher wegen der Einreise ohne das erforderliche Visum (lediglich) einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung darüber trifft, ob sie von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG absieht („hiervon kann abgesehen werden“). Eine solche Ermessensentscheidung hat die Beklagte, die nach wie vor davon ausgeht, dass einem Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegensteht, noch nicht getroffen. Bei ihrer Ermessensentscheidung wird die Beklagte zu berücksichtigen haben, dass, nachdem die legitimen Interessen der Klägerin am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumsverfahrens überwiegen, kaum ermessensfehlerfrei zu begründen sein dürfte, warum der Klägerin etwas, das ihr explizit unzumutbar ist, dennoch abverlangt werden können sollte (vgl. zu diesem Aspekt auch VG Saarland, Beschluss vom 25.06.2016 - 6 L 2026/15 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 23.05.2013 - 8 L 471/12 -, juris; GK-AufenthG, Stand 2015, § 5 Rn. 145, m.w.N.; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 27.04.2015 - 11 K 5751/14 -, juris, und Bayer. VGH, Beschlüsse vom 27.02.2014 - 10 CS 13.2346 -, juris, und vom 22.08.2007 - 24 CS 07.1495 -, juris [jew. Ermessensreduzierung auf Null im dort zu entscheidenden Einzelfall]; a.A. [Entscheidung im Ermessenswege, allerdings ohne Anhaltspunkte zu nennen, worin diese Ermessenserwägungen bestehen könnten] Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl., § 5 Rn. 139). Nach Auffassung der Kammer spricht jedenfalls im vorliegenden Fall alles dafür, dass das Ermessen der Beklagten dahingehend reduziert ist, auf die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu verzichten. II. Hat nach alldem die Klage bereits in ihrem Hauptantrag Erfolg, bedarf es der Prüfung des Hilfsantrags nicht mehr. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe, die Berufung durch das Verwaltungsgericht zuzulassen, bestehen nicht. Die Klägerin ist eine am ...1999 geborene moldawische Staatsangehörige. Sie ist das nichtehelich geborene Kind der im Jahr 1984 geborenen türkischen und moldawischen Staatsangehörigen S.E. (geb. P.); der leibliche Vater der Klägerin verzichtete mit notarieller Urkunde am …2008 auf alle Erziehungsrechte. Die Klägerin lebte zuletzt in familiärer Lebensgemeinschaft mit ihrer Mutter in der Türkei, wo ihre Mutter in erster Ehe mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet war. Nachdem die Mutter der Klägerin in zweiter Ehe am …2013 den deutschen Staatsangehörigen Se.E. geheiratet hatte, beantragte die Klägerin mit dem Leitantrag der Mutter im Sommer 2013 bei der Deutschen Botschaft in Istanbul die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung. Dem Leitantrag wurde am 04.09.2013 zugestimmt. Die Mutter der Klägerin reiste daraufhin am 25.09.2013 ins Bundesgebiet ein und ist seit dem 21.10.2013 im Besitz einer zunächst auf den 21.10.2014 befristeten, zuletzt bis zum 06.10.2016 verlängerten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Am 23.12.2013 kam im Bundesgebiet ihre Tochter Sa. zur Welt, die die deutsche und die türkische Staatsangehörigkeit hat; das Sorgerecht für sie wird von S.E. und Se.E. gemeinsam ausgeübt. S.E. lebt zusammen mit Sa., Se.E. und dessen im Jahr 2000 geborener Tochter A., die deutsche Staatsangehörige ist und für welche das Sorgerecht von Se.E. und der Kindsmutter gemeinsam ausgeübt wird, in familiärer bzw. ehelicher Lebensgemeinschaft. Mit Schreiben vom 04.09.2013 teilte die im Visumsverfahren beteiligte Ausländerbehörde der Beklagten mit, dass es für die Klägerin im Hinblick auf die Frage, wer für deren Lebensunterhalt aufkomme, bei einer Ablehnung der Visumserteilung bleibe. Mit Schreiben vom 20.11.2013 legte die Beklagte dem Regierungspräsidium Freiburg den Visumsantrag vor mit der Bitte um Prüfung eines Härtefallgrundes gemäß § 32 Abs. 4 AufenthG. Mit Schreiben vom 16.12.2013 wies das Regierungspräsidium Freiburg die Beklagte darauf hin, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AufenthG und im Hinblick auf die Nichterfüllung der Regel-erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unter dem Aspekt des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG eine Ausnahme in Betracht komme. Auf die Aufforderung an den seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Härtefallgründe vorzutragen, teilte dieser mit, dass die Klägerin seinerzeit in der Erwartung, ein Visum werde rasch erteilt werden, in der Türkei bei Verwandten zurückgelassen worden sei. Diese seien nur zu einer vorübergehenden Aufnahme der Klägerin bereit gewesen. Die räumliche Trennung von Mutter und Tochter bedeute eine ungeheure Härte für die junge Patchworkfamilie und eine erhebliche Störung der durch Art. 6 GG geschützten Ehe; die Verweigerung der Visumserteilung habe möglicherweise zur Folge, dass der Se.E. seine Ehe nicht weiter im Bundesgebiet führen könne. Ferner trugen die Mutter der Klägerin und deren Ehemann in einem Schreiben an die Beklagte vor, dass die Klägerin erst 14 Jahre alt sei und keine weiteren erziehungsberechtigten Personen in der Türkei habe. Zum Vater bestehe seit 14 Jahren kein Kontakt. Die Unterbringung bei der Tante sei eine nicht länger tragbare Notlösung. Die Mutter der Klägerin sei aufgrund der bevorstehenden Geburt ihres zweiten Kindes vorab ins Bundesgebiet gereist, um formale Komplikationen zu vermeiden. Die momentane Situation sei für keinen der Beteiligten tragbar, da die Tante nicht mehr in der Lage sei, die finanzielle Belastung zu tragen, und, wie sich aus einem Schreiben ergebe, jegliche Verantwortung für das Kind von sich weise. Die Situation sei für alle Beteiligten eine schwere psychische Belastung; die Klägerin habe binnen kurzer Zeit dramatisch abgenommen und ihre Leistungen in der Schule seien eingebrochen. Am 19.05.2014 reiste die Klägerin mit einem biometrischen Pass der Republik Moldau visumsfrei ins Bundesgebiet ein. Ihr Aufenthalt wird seitdem „faktisch geduldet“. Unter dem 03.06.2014 stellte die Klägerin Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des § 32 AufenthG. Zwischenzeitlich sei klar, dass die Mutter der Klägerin die allein Sorgeberechtigte sei. Zwar sei richtig, dass der Lebensunterhalt des Kindes weder aus eigenen Mitteln noch aus denen der Familie gesichert sei. Aber die Lebensunterhaltssicherung sei nur im Regelfall erforderlich; ein Ausnahmefall komme dann in Betracht, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet geführt werden könne, weil die Stammfamilie hier lebe und zur Stammfamilie deutsche Staatsangehörige gehörten. Dies sei hier der Fall. Daher sei eine Abweichung von der Regelvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geboten. Was die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG angehe, so sei die Klägerin zwar nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist. Allerdings seien die Voraussetzungen eines Anspruchs erfüllt. Jedenfalls sei es unzumutbar, das Visumsverfahren nachzuholen. Der Visumsantrag sei schon Anfang August 2013 ordnungsgemäß gestellt worden. Die Bearbeitung habe sich über Monate hingezogen, obwohl klar gewesen sei, dass mit Blick auf Art. 6 GG die Erteilung eines Visums nicht an der fehlenden Lebensunterhaltssicherung scheitere und bereits seit Monaten die Sorgerechtsfrage geklärt gewesen sei. Infolge dieser zögerlichen Entscheidungspraxis habe die Klägerin immer mehr unter Druck ihrer Tante gestanden, die sie letztlich vor die Tür gesetzt habe. Mit Bescheid vom 11.07.2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 AufenthG. ab. Zwar sei die Kindsmutter allein sorgeberechtigt und besitze eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen lägen nicht vor. Die Klägerin hätte auf Grundlage von Art. 1 Abs. 2 VO (EG) Nr. 539/2001 nur für einen drei Monate nicht überschreitenden Aufenthalt visumsfrei einreisen dürfen. Die Klägerin habe gewusst, dass für den geplanten Kindernachzug ein Visum erforderlich sei, und habe ein solches auch beantragt. Als der Verfahrensverlauf der Klägerin missfallen habe, habe sie versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen. § 39 Abs. 3 AufenthV sei nicht einschlägig, da der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise entstanden sein müsse. Die zentralen Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 AufenthG - allein sorgeberechtigte Kindsmutter, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war - seien aber bereits vor der Einreise ins Bundesgebiet erfüllt gewesen. Somit sei allenfalls zu prüfen, ob das Nachholen des Visums unzumutbar sei. Die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sei eng auszulegen. Auch der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie stehe einer Nachholung des Visumsverfahrens nicht per se entgegen. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssten nach ihrer Art und Schwere vielmehr so ungewöhnlich und groß sein, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar sei. Hier lägen gesicherte Nachweise, dass eine Betreuung im Ausland schlichtweg nicht gesichert sei, nicht vor. Daher könne von der Durchführung eines ordnungsgemäßen Visumsverfahrens nicht abgesehen werden. Von der Klägerin werde nicht in Abrede gestellt, dass der Lebensunterhalt ungesichert sei; sowohl der schwerbehinderte Stiefvater der Klägerin als auch dessen Tochter bezögen Leistungen nach SGB XII, die Mutter der Klägerin und deren zweites Kind hätten bereits Leistungen nach SGB II beantragt. Atypische Umstände, die ein Absehen vom Regelfall geböten, lägen nicht vor. Denn weder die Klägerin noch ihre Mutter seien deutsche Staatsangehörige. Eine Atypik sei nicht zu sehen. Beim Familiennachzug zu Deutschen habe der Gesetzgeber das Spannungsverhältnis zwischen den mit dem Regelerfordernis verfolgten fiskalischen Interessen und den Belangen der Familie aufgelöst, nicht jedoch beim Familiennachzug von Ausländern zu Ausländern. Hier erfolge gerade kein Nachzug zu einem Deutschen. Den bestehenden Regelungen könne der allgemeine Rechtsgedanke entnommen werden, dass beim Nachzug in eine Familie, der ein deutscher Staatsangehöriger angehört, dem fiskalischen Interesse ein geringeres Gewicht zukomme als beim Nachzug in eine rein ausländische Familie. Dies sei auch bei der Frage des Vorliegens atypischer Umstände zu berücksichtigen. Allein die Tatsache, dass einer Kernfamilie ein oder mehrere minderjährige deutsche Kinder angehörten, rechtfertige noch kein Absehen vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung. Hierzu bedürfe es vielmehr des Hinzutretens weiterer Umstände. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts liege eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts vor beim Nachzug eines minderjährigen Kindes in eine Kernfamilie, der mindestens ein minderjähriges deutsches Kind angehörige, wenn die Kernfamilie ihren Schwerpunkt in Deutschland habe und mit dem Nachzug vervollständigt werde, wenn das nachziehende Kind das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und wenn gegen die Eltern keine Sanktionen wegen Verletzung ihrer sozialrechtlichen Verpflichtungen verhängt worden seien. Vorliegend seien die familienrechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Kernfamilie noch nicht erfüllt, denn es gebe derzeit weder eine gemeinsame Sorgerechtserklärung der Mutter der Klägerin und deren Ehemann noch gar Adoptionsbemühungen. Insoweit verbleibe es beim familiären Nachzug nur zur Kindesmutter. Auch habe die Klägerin zwischenzeitlich sogar das 15. Lebensjahr vollendet. Das Bundesverwaltungsgericht sehe bis zum 12. Lebensjahr einen gesteigerten Schutz- und Betreuungsbedarf. Diese Regelannahme werde hier bei weitem nicht erfüllt. Dies schon deshalb, weil die Mutter der Klägerin den Ehegattennachzug angetreten und ihre Tochter zurückgelassen habe; dafür, dass die Mutter der Klägerin davon ausgegangen sein will, ihre Tochter zeitnah nachholen zu können, habe die Verwaltung keinen Anlass geboten. Die Klägerin habe wie gewohnt weiter im Ausland gelebt, nur bei einer Tante. Dass diese die Klägerin auf die Straße gesetzt habe, werde mit Nichtwissen bestritten. Auch erfülle die Klägerin nicht die allgemeinen Nachzugsvoraussetzungen der §§ 27, 29 AufenthG. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels hänge insbesondere nach § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG von einer Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde ab. Liege wie hier hinsichtlich der Regelerteilungsvoraussetzung kein Ausnahmefall vor, reduziere sich das der Ausländerbehörde eingeräumte Versagungsermessen nicht zugunsten des Ausländers auf Null. Bei der Interessenabwägung sei maßgeblich zu berücksichtigen, in welchem Umfang der Nachzug in Bezug auf andere Personen zu einer stärkeren Belastung der Sozialsysteme führe. Dies sei hier der Fall, da die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Falle eines Nachzugs zumindest für die Mutter der Klägerin erhöht würden. Auf die vorherige Anhörung sei verzichtet worden, weil die Rechtsauffassung der Ausländerbehörde mit den Ablehnungsgründen seit Monaten diskutiert worden sei. Die tatsächliche Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen werde vorerst mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG zurückgestellt. Die Klägerin legte gegen den ihr am 16.07.2014 zugegangenen Bescheid am 18.08.2014, einem Montag, Widerspruch ein. Im Rahmen des § 32 AufenthG komme es auf das Vorliegen einer besonderen Härte nicht an, vielmehr sei eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Soweit es um das Erfordernis des Visumsverfahrens gehe, werde den verfassungsrechtlichen Pflichten nicht ausreichend Rechnung getragen. Es liege auf der Hand, dass die Garantien der Art. 6 GG, Art. 8 EMRK bei einem 15-jährigen Mädchen überwögen. Auch bei der Argumentation betreffend die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG versäume es die Beklagte, aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK die gebotene Konsequenz zu ziehen, und zwar trotz Nr. 5.1.1.2 der Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz. Es liege nach der Geburt des zweiten Kindes der Mutter der Klägerin doch auf der Hand, dass es nicht öffentlichen Interessen entsprechen könne, die Mutter der Klägerin vor die Wahl zu stellen, ob sie das kleine Kind betreue, das aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit ein Recht darauf habe, in Deutschland zu leben, oder ob sie mit dem 15-jährigen Kind das Land verlasse. Eine derartige Praxis wäre auch mit der EU-Familiennachzugsrichtlinie nicht vereinbar. Höchstfürsorglich werde beantragt, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Mit Bescheid vom 23.12.2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab. § 25 Abs. 5 AufenthG befreie nicht von der Beachtung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG. Über deren Absehen könne gemäß § 5 Abs. 3 AufenthG nur nach Ermessen entschieden werden. Nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens komme das Absehen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen hinsichtlich des gesicherten Lebensunterhalts nicht in Betracht. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG könne darüber hinaus nur erteilt werden, wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht nur vorübergehend unmöglich sei. Die Ausreise der Klägerin sei weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich. Art. 6 GG begründe nicht unmittelbar einen Anspruch auf Aufenthalt. Ein Rückgriff auf § 25 Abs. 5 AufenthG komme nicht in Betracht, um eine aufenthaltsrechtlich gescheiterte Familienzusammenführung letztlich zu ermöglichen. Ein humanitäres Aufenthaltsrecht substituiere kein familiäres Aufenthaltsbegehren. Die Klägerin legte gegen den Bescheid der Beklagten vom 23.12.2014, eingegangen am 05.01.2015, mit Schreiben vom 04.02.2015 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2015 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch der Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 11.07.2014 zurück. Zur Begründung wurde auf das Nichtvorliegen der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sowie auf § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verwiesen. Ebenfalls mit Bescheid vom 01.06.2015 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch der Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 23.12.2014 zurück und verwies vor allem darauf, dass § 25 Abs. 5 AufenthG keine Auffangnorm für die Fälle sei, in denen die in den §§ 27 ff. AufenthG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Klägerin hat gegen die am 05.06.2015 zugestellten Widerspruchsbescheide am 03.07.2015 Klage erhoben. Zur Begründung werden die im Vorverfahren vorgebrachten Argumente wiederholt und vertieft und ergänzend vorgetragen, dass die zusätzlichen Anforderungen des § 32 Abs. 2 AufenthG hier nicht vorliegen müssten. Die Annahme, der Klägerin sei eine Nachholung des Visumsverfahrens zumutbar, werde den familiären Beziehungen, also der engen Mutter-Kind-Beziehung sowie der familiären Beziehung zu ihrer kleinen Schwester Sa. und zum Stiefvater nicht im Ansatz gerecht. Soweit die Beklagte darauf verweise, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die anderweitige Betreuung der Klägerin in der Türkei nicht gesichert sei, verkenne sie, dass Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern des Kindes sei. Im Übrigen gebe es eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit in der Türkei gerade nicht, wie sich auch aus dem Schreiben des Diakonischen Werks vom 03.03.2014 ergebe. Der Verweis auf das Visumsverfahren bedeute, dass die Klägerin als Minderjährige in die Republik Moldau zurückkehren müsse. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb das Visumsverfahren dieses Mal weniger lange dauern sollte als beim ersten Mal, wo nach acht Monaten noch nicht absehbar gewesen sei, wann das Verfahren seinen Abschluss gefunden hätte. Auch sei noch gar nicht berücksichtigt, welche psychischen Folgen es für die Klägerin hätte, wenn sie aus der neuen Familie herausgerissen würde und allein in ihr Herkunftsland zurückgeschickt werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sowohl die Richtlinie 2003/86/EG als auch Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, Art. 7, 24 Abs. 2 und 3 GR-Charta die Behörden beim Kindernachzug verpflichteten, bei Ausfüllung ihres Handlungsspielraums den Schutz der Familie und das Recht auf Familienleben zu achten und dabei insbesondere das Kindeswohl angemessen zu berücksichtigen. Wie das Ausgangsgericht in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall habe auch die Beklagte keinerlei Feststellungen dazu getroffen, welche Folgen die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis für das Wohl der zur Kernfamilie gehörenden Kinder habe und ob die Familie ihres Stiefvaters, ihrer Schwester und ihrer Mutter darauf verwiesen werden könne, die angestrebte familiäre Lebensgemeinschaft in der Republik Moldau zu führen. Das aber sei auszuschließen, denn es sei völlig unklar wie es angesichts fehlender moldawischer Sprachkenntnisse dem Stiefvater der Klägerin möglich sein sollte, als behinderter Mensch in der Republik Moldau sein Dasein zu fristen, ganz zu schweigen davon, dass es ihm und dem Kind Sa. nicht zumutbar wäre, als deutsche Staatsbürger ihren Wohnsitz dorthin zu verlagern. Was die Argumentation im Zusammenhang mit § 25 Abs. 5 AufenthG betreffe, führe die Beklagte keinerlei Erwägungen an, weshalb sie ihr Ermessen zu Lasten der Klägerin ausgeübt habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11.07.2014 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 01.06.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden; hilfsweise, den Bescheid der Beklagten vom 23.12.2014 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 01.06.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Vorliegend werde die Erteilung einer Duldung in Aussicht gestellt; aufenthaltsbeendende Maßnahmen seien folglich nicht vorgesehen. Im Kern handele es sich um die Beantwortung der Frage, wie das Spannungsverhältnis zwischen dem Normzweck des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG im Sinne des grundlegenden staatlichen Interesses, Neubelastung für die öffentlichen Haushalte durch die Erteilung von Aufenthaltstiteln zu vermeiden, und den Belangen der Familie, wie sie insbesondere in Art. 6 GG, Art. 8 EMRK zum Ausdruck kämen, aufgelöst würden. Es sei bemerkenswert, wie hier geradezu als Selbstverständlichkeit unter Verstoß gegen geltendes Recht mit der Einreise Fakten geschaffen würden. Auf das Vorliegen einer besonderen Härte komme es vorliegend tatsächlich nicht an. Allerdings sei auch im Rahmen des § 32 Abs. 1 AufenthG das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 AufenthG zu prüfen; vorliegend seien weder § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG noch § 5 Abs. 2 AufenthG gegeben. Der Umstand, dass es um den Zuzug zu einer Kernfamilie in die Bundesrepublik gehe, könne nicht ohne Weiteres einen atypischen Sonderfall begründen, vielmehr seien die gesetzlichen Regelungen zum Familiennachzug der §§ 27 ff. AufenthG zu berücksichtigen. Die Klägerin habe zwischenzeitlich ihr 16. Lebensjahr vollendet. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Mutter der Klägerin diese bewusst bei ihrer Übersiedlung zurückgelassen habe; sie sei offenbar der Auffassung gewesen, dass die Klägerin in der Türkei zurechtkommen werde, eine Annahme, für deren Richtigkeit auch der zwischenzeitliche Zeitablauf spreche. Auch sei die Klägerin in der Türkei keinesfalls auf sich allein gestellt. Der Erklärung der Tante komme ein nur eingeschränkter Beweiswert zu. Auch sei davon auszugehen, dass in der Türkei entsprechende Sozialstrukturen zum Betreuen Minderjähriger bestünden. Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bde.) und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Freiburg (1 Bd.) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend verwiesen.