Beschluss
6 L 165/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
3mal zitiert
8Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die zuständige Behörde hat grundsätzlich die Verpflichtung, zur Abwehr einer drohenden unfreiwilligen Obdachlosigkeit eine Einweisung in eine Notunterkunft vorzunehmen. Ein Anspruch auf die Zuweisung einer bestimmten Wohnung besteht dabei nicht.(Rn.6)
Insoweit wird die Behörde ihrer Verpflichtung schon dann gerecht, wenn dem Betroffenen eine den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung genügende Unterkunft zuweist. Gegebenenfalls ist bei der Auswahl der Unterkunft eine besondere Hilfebedürftigkeit des Betroffenen zu berücksichtigen.(Rn.8)
Die Notwendigkeit eines Schul- oder Kindergartenwechsels bzw. die Untersagung der Hundehaltung im Fall des Wohnungswechsels stehen der Zuweisung einer Wohnung in der Regel nicht entgegen.(Rn.10)
2. Die Einweisung in eine Wohnung zur Verhinderung der Obdachlosigkeit stellt als Maßnahme der Gefahrenabwehr nur eine vorübergehende Regelung dar. Sie dient nicht der wohnungsmäßigen Voll- oder Dauerversorgung.(Rn.11)
Es ist insoweit der Eigeninitiative des Betroffenen überlassen, im Fall des Nichtgefallens der Wohnung Ersatzwohnraum zu beschaffen. Hierzu ist der Betroffene ohnehin verpflichtet.(Rn.13)
Tenor
Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert beträgt 2.500,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zuständige Behörde hat grundsätzlich die Verpflichtung, zur Abwehr einer drohenden unfreiwilligen Obdachlosigkeit eine Einweisung in eine Notunterkunft vorzunehmen. Ein Anspruch auf die Zuweisung einer bestimmten Wohnung besteht dabei nicht.(Rn.6) Insoweit wird die Behörde ihrer Verpflichtung schon dann gerecht, wenn dem Betroffenen eine den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung genügende Unterkunft zuweist. Gegebenenfalls ist bei der Auswahl der Unterkunft eine besondere Hilfebedürftigkeit des Betroffenen zu berücksichtigen.(Rn.8) Die Notwendigkeit eines Schul- oder Kindergartenwechsels bzw. die Untersagung der Hundehaltung im Fall des Wohnungswechsels stehen der Zuweisung einer Wohnung in der Regel nicht entgegen.(Rn.10) 2. Die Einweisung in eine Wohnung zur Verhinderung der Obdachlosigkeit stellt als Maßnahme der Gefahrenabwehr nur eine vorübergehende Regelung dar. Sie dient nicht der wohnungsmäßigen Voll- oder Dauerversorgung.(Rn.11) Es ist insoweit der Eigeninitiative des Betroffenen überlassen, im Fall des Nichtgefallens der Wohnung Ersatzwohnraum zu beschaffen. Hierzu ist der Betroffene ohnehin verpflichtet.(Rn.13) Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert beträgt 2.500,00 €. Der Antrag, mit dem die Antragstellerin im Wege einstweiliger gerichtlicher Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erreichen möchte, von dem Antragsgegner in die von ihr bisher genutzte Wohnung A-Straße, A-Stadt eingewiesen zu werden, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Ziffer 2 dieser Vorschrift auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauerndem Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend darf das Gericht dabei grundsätzlich nur die zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendigen Maßnahmen anordnen. Es darf der Antragstellerin insbesondere nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was sie nur in dem sich anschließenden Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlich in Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung allerdings dann nicht, wenn für die Antragstellerin dadurch, dass man sie auf das Hauptsacheverfahren verweisen würde, schwere und unzumutbare Nachteile entstünden und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, NJW 1989, 827; ferner Kopp/Schenke, 24. Auflage 2018, 123 Rdnr. 14, m.w.N. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob der Antragstellerin dadurch, dass man sie auf die Durchführung des bereits unter dem Aktenzeichen 6 K... bei Gericht anhängigen Hauptsacheverfahrens verweisen würde, schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Jedenfalls fehlte es an der für die Zulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache, weil die Antragstellerin von dem Antragsgegner nicht verlangen kann, sie angesichts der ihr und ihrer Familie mit Blick auf die am 07.03.2019 stattfindende Zwangsräumung drohenden Obdachlosigkeit in die von ihr bisher genutzte Wohnung einzuweisen. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Verpflichtung des Antragsgegners auf der Grundlage der allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 8 Abs. 1 SPolG liegen ersichtlich nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden. Zwar stellt eine drohende unfreiwillige Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 8 Abs. 1 SPolG dar. Dementsprechend ist der Antragsgegner als Ortspolizeibehörde (§§ 75 Abs. 2 Nr. 3, 76 Abs. 3 SPolG) auch gehalten, die durch eigene Bemühungen nicht abwendbare Obdachlosigkeit durch Einweisung des Obdachlosen in eine Notunterkunft zu verhindern bzw. zu beseitigen. Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin auf Einweisung in eine bestimmte, von ihr bevorzugte Unterkunft besteht allerdings nicht. Vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 30.09.2015, 6 L 1040/15, und vom 02.09.2009, 6 L 824/09, m. w. N.; ferner BayVGH, Beschluss vom 10.11.2014, 4 CS 14.2196, zitiert nach juris Der Antragsgegner wird seiner bestehenden Verpflichtung zur Beseitigung einer unfreiwilligen Obdachlosigkeit vielmehr schon dann hinreichend gerecht, wenn er dem Betroffenen eine den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung genügende Unterkunft anbietet, wobei gegebenenfalls auch einer besonderen Hilfsbedürftigkeit des Obdachlosen, etwa bei Schwangerschaft, Gebrechlichkeit oder Krankheit, Rechnung zu tragen ist. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.04.2014, 1 B 213/14, m. w. N.; ferner BayVGH, Beschluss vom 10.11.2014, 4 CS 14.2196, a. a. O. Davon ist aber im konkreten Fall auszugehen. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass er sich eine rund 140 qm² große Wohnung in der ..., …, zur Anmietung von der ... mbH hat reservieren lassen, um der der Antragstellerin und ihrer Familie drohenden Gefahr der Obdachlosigkeit, die sich durch die Zwangsräumung am 07.03.2019 abzeichnet, zu begegnen. Dafür, dass die von dem Antragsgegner für eine Unterbringung der Antragstellerin und ihrer Familie vorgesehene Wohnung den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft nicht genügen würde oder eine besondere Hilfsbedürftigkeit bestünde, die einer Einweisung in diese Wohnung entgegenstünde, besteht kein greifbarer Anhaltspunkt. Hierfür bieten auch die von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Atteste keinen hinreichenden Beleg. Diesen ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass der Antragstellerin oder ihren Kindern im Falle eines Wohnungswechsels in gesundheitlicher Hinsicht unzumutbare Nachteile drohen. Dass die Kinder der Antragstellerin für den Fall ihrer Einweisung in die Wohnung ..., … gegebenenfalls die Schule bzw. den Kindergarten wechseln müssen, ist von der Antragstellerin ebenso hinzunehmen wie der Umstand, dass in der betreffenden Wohnung Hundehaltung untersagt ist, weil es ausschließlich um die Vermeidung der Obdachlosigkeit der Familie geht. Hinzu kommt, dass die von der Antragstellerin begehrte Einweisung in eine Wohnung nur der vorübergehenden Unterbringung einer Person dient, um eine drohende oder bereits eingetretene Obdachlosigkeit abzuwenden. Als Maßnahme der Gefahrenabwehr stellt sie keine wohnungsmäßige Voll- oder Dauerversorgung dar und darf von dem Betroffenen auch nicht als eine solche angesehen werden. Vgl. hierzu die Beschlüsse der Kammer vom 25.09.2018, 6 L 1191/18, und vom 03.03.2015, 6 L 79/15, m. w. N. Sollte die der Antragstellerin von dem Antragsgegner in Folge der Zwangsräumung ihrer bisherigen Wohnung zugewiesene Unterkunft daher nicht ihren Vorstellungen oder den Bedürfnissen ihrer Kinder entsprechen bliebe es ihrer Eigeninitiative überlassen, sich um eine dauerhafte und bessere Wohnsituation zu bemühen, gegebenenfalls mit Hilfe und Unterstützung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe. Hierzu ist die Antragstellerin im Hinblick auf den im Obdachlosenrecht geltenden Grundsatz der Subsidiarität, wonach die Selbsthilfe Vorrang vor einer Verpflichtung der Polizeibehörde zum Einschreiten hat, ohnehin verpflichtet. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.01.2008, 4 CE 207.2893, m. w. N., zitiert nach juris Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten im Sinne von §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann demzufolge auch dem Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entsprochen werden. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500,00 € festzusetzen ist.