Beschluss
6 L 235/22
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2022:0405.6L235.22.00
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Leitsätze
Derjenige, der zur Vermeidung der Obdachlosigkeit in eine Unterkunft eingewiesen wird, hat keinen Rechtsanspruch darauf, in dieser belassen zu werden. Eine solche Notunterkunft dient lediglich der vorübergehenden Unterbringung, um eine drohende oder bereits eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Für eine dauernde Wohnnutzung ist die dem Obdachlosen zugewiesene Unterkunft nicht bestimmt. Die Einweisung in eine Notunterkunft begründet folglich keinen Besitzstand des Obdachlosen und vermittelt ihm auch keinen Rechtsanspruch darauf, in der Unterkunft belassen zu werden. Eine Umsetzung von einer zugewiesenen in eine andere zumutbare Unterkunft ist nur dann als rechtswidrig anzusehen, wenn diese Umsetzung willkürlich und damit ohne sie rechtfertigenden sachlichen Grund erfolgt.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Der Antrag, mit dem die Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die kraft behördlicher Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbare Umsetzung in die Unterkunft in der .., A-Stadt, begehren, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zunächst hat der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Umsetzungsverfügung in dem die Umsetzungsverfügung vom 22. Februar 2022 abändernden Bescheid vom 08. März 2022 in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, dass nur eine begrenzte Anzahl von Unterkünften zur Obdachloseneinweisung zur Verfügung stünden und dass es aufgrund dessen wichtig sei, an dem belegbaren Wohnraum notwendige Reparaturen zeitnah durchzuführen. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitigen Verschärfung der Flüchtlingskrise der Fall. Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der ergangenen Umsetzungsverfügung gegenüber dem Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihnen eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigten. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Dies zugrunde legend können die Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die streitgegenständliche Umsetzung in eine andere Obdachlosenunterkunft nicht beanspruchen, weil sich die entsprechende polizeiliche Verfügung des Antragsgegners vom 08. März 2022 bereits nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erweisen und der Widerspruch der Antragsteller daher aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Rechtliche Grundlage für die erfolgte Umsetzung der Antragsteller in die Obdachlosenunterkunft in der .., A-Stadt, ist die polizeiliche Generalklausel des § 8 Abs. 1 SPolG. Danach kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Eine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift liegt im Falle unfreiwilliger Obdachlosigkeit vor. Dementsprechend ist der Antragsgegner als Ortpolizeibehörde verpflichtet, die unfreiwillige Obdachlosigkeit durch die Einweisung des Obdachlosen in eine Notunterkunft zu verhindern bzw. zu beseitigen. Dieser auf polizeilicher Verfügung beruhende Zustand darf indes weder von der zuständigen Polizeibehörde noch von dem Obdachlosen als Dauerlösung angesehen werden. Derjenige, der zur Vermeidung der Obdachlosigkeit in eine Unterkunft eingewiesen wird, hat keinen Rechtsanspruch darauf, in dieser belassen zu werden. Eine solche Notunterkunft dient lediglich der vorübergehenden Unterbringung, um eine drohende oder bereits eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Für eine dauernde Wohnnutzung ist die dem Obdachlosen zugewiesene Unterkunft nicht bestimmt. Die Einweisung in eine Notunterkunft begründet folglich keinen Besitzstand des Obdachlosen und vermittelt ihm auch keinen Rechtsanspruch darauf, in der Unterkunft belassen zu werden. Eine Umsetzung von einer zugewiesenen in eine andere zumutbare Unterkunft ist nur dann als rechtswidrig anzusehen, wenn diese Umsetzung willkürlich und damit ohne sie rechtfertigenden sachlichen Grund erfolgt. Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u.a. Beschluss vom 22.10.2020, 6 L 1252/20; Beschluss vom 03.03.2015, 6 L 79/15, unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.06.1994, 3 W 14/94, m.w.N.; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2015, OVG 1 S 45.15, sowie BayVGH, Beschluss vom 10.11.2014, 4 CS 14.2196, jeweils zitiert nach juris Davon kann vorliegend indes keine Rede sein. Es kann dahinstehen, ob im Falle der Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch von einer unfreiwilligen Obdach- bzw. Wohnungslosigkeit auszugehen ist. Immerhin wurde den Antragstellern der Abschluss eines Mietvertrages über eine reguläre Wohnung angeboten, was sie allerdings ablehnten. Einen hinreichenden sachlichen Grund für die Umsetzung der Antragsteller in die Obdachlosenunterkunft in der .., A-Stadt, stellt aber ohnehin erkennbar die Absicht des Antragsgegners dar, die von ihm angemietete Wohnung am A-Straße, A-Stadt, in die die Antragsteller mit Bescheid vom 18. August 2014 vorübergehend eingewiesen worden waren, hinsichtlich der Elektrik bzw. Stromleitungen umfassend zu sanieren. Die Antragsteller tragen selbst vor, dass es in zwei Zimmern ihrer 4ZKB-Wohnung bereits seit Oktober 2021 keine Stromversorgung mehr gibt. Es erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Wohnung für eine solche Sanierung, die offenbar auf eine Erneuerung der gesamten Stromleitungen in der Wohnung angelegt ist und somit üblicherweise mit dem „Aufklopfen“ der Wände und erheblichem Dreck einhergeht, unbewohnt und leergeräumt sein muss. Die Umsetzung erfolgt insofern weder willkürlich noch ohne rechtfertigenden sachlichen Grund. Anhaltspunkte dafür, dass die den Antragstellern nunmehr zugewiesene Unterkunft in der .., A-Stadt, den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht genügen würde, haben die Antragsteller nicht dargetan und hierfür ist auch ansonsten nichts ersichtlich. Darüber hinaus bleibt es, sofern die den Antragstellern zugewiesene Unterkunft nicht ihren Vorstellungen oder Bedürfnissen entsprechen sollte, auch weiterhin ihrer Eigeninitiative überlassen, sich um eine dauerhafte und vermeintlich bessere Wohnsituation zu bemühen, gegebenenfalls auch mit Hilfe und Unterstützung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe. Hierzu sind die Antragsteller im Hinblick auf den im Obdachlosenrecht geltenden Grundsatz der Subsidiarität, wonach die Selbsthilfe Vorrang vor einer Verpflichtung der Polizeibehörde zum Einschreiten hat, ohnehin verpflichtet. Ständige Rechtsprechung der Kammer, u.a. Beschluss vom 22.10.2020, 6 L 1252/20; Beschluss vom 27.02.2019, 6 L 165/19, unter Hinweis auf BayVGH, Beschluss vom 23.01.2008, 4 CE 207.2893, m.w.N., zitiert nach juris Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500,00 € festzusetzen ist.