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Beschluss

6 L 1252/20

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2020:1022.6L1252.20.00
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Leitsätze
1. Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der ergangenen Verfügungen gegenüber dem Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihnen eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt. (Rn.3) 2. Die Polizeikann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. (Rn.5) 3. Die Einweisung in eine Notunterkunft begründet keinen Besitzstand des Obdachlosen und vermittelt ihm auch keinen Rechtsanspruch darauf, in der Unterkunft belassen zu werden. (Rn.5)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert beträgt 7.500,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der ergangenen Verfügungen gegenüber dem Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihnen eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt. (Rn.3) 2. Die Polizeikann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. (Rn.5) 3. Die Einweisung in eine Notunterkunft begründet keinen Besitzstand des Obdachlosen und vermittelt ihm auch keinen Rechtsanspruch darauf, in der Unterkunft belassen zu werden. (Rn.5) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert beträgt 7.500,00 €. Der Antrag, mit dem die Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die kraft behördlicher Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbare Umsetzung in die Obdachlosenunterkunft in der ..., ...-Stadt, am 28.10.2020 begehren, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zunächst hat der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Umsetzungsverfügungen vom 07.10.2020 in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, dass die bisherige Wohnung, in die die Antragsteller mit Bescheid vom 22.05.2018 vorübergehend eingewiesen worden seien, seitens des Vermieters gekündigt worden sei und der Kreisstadt A-Stadt ab dem 01.11.2020 auch faktisch nicht mehr zur Verfügung stehe. Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der ergangenen Umsetzungsverfügungen gegenüber dem Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihnen eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigten. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelfs nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Dies zugrunde legend können die Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die streitgegenständliche Umsetzung in eine andere Obdachlosenunterkunft nicht beanspruchen, weil sich die entsprechenden polizeilichen Verfügungen des Antragsgegners vom 07.10.2020 bereits nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erweisen und der Widerspruch der Antragsteller daher aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Rechtliche Grundlage für die erfolgte Umsetzung der Antragsteller in die Obdachlosenunterkunft in der ..., ... A-Stadt, ist die polizeiliche Generalklausel des § 8 Abs. 1 SPolG. Danach kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Eine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift liegt im Falle unfreiwilliger Obdachlosigkeit vor. Dementsprechend ist der Antragsgegner als Ortpolizeibehörde verpflichtet, die unfreiwillige Obdachlosigkeit durch die Einweisung des Obdachlosen in eine Notunterkunft zu verhindern bzw. zu beseitigen. Dieser auf polizeilicher Verfügung beruhende Zustand darf indes weder von der zuständigen Polizeibehörde noch von dem Obdachlosen als Dauerlösung angesehen werden. Derjenige, der zur Vermeidung der Obdachlosigkeit in eine Unterkunft eingewiesen wird, hat keinen Rechtsanspruch darauf, in dieser belassen zu werden. Eine solche Notunterkunft dient lediglich der vorübergehenden Unterbringung, um eine drohende oder bereits eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Für eine dauernde Wohnnutzung ist die dem Obdachlosen zugewiesene Unterkunft nicht bestimmt. Die Einweisung in eine Notunterkunft begründet folglich keinen Besitzstand des Obdachlosen und vermittelt ihm auch keinen Rechtsanspruch darauf, in der Unterkunft belassen zu werden. Eine Umsetzung von einer zugewiesenen in eine andere zumutbare Unterkunft ist nur dann als rechtswidrig anzusehen, wenn diese Umsetzung willkürlich und damit ohne sie rechtfertigenden sachlichen Grund erfolgt. Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u.a. Beschluss vom 03.03.2015, 6 L 79/15, unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.06.1994, 3 W 14/94, m.w.N.; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2015, OVG 1 S 45.15, sowie BayVGH, Beschluss vom 10.11.2014, 4 CS 14.2196, jeweils zitiert nach juris Davon kann vorliegend indes keine Rede sein. Einen hinreichenden sachlichen Grund für die Umsetzung der Antragsteller in die Obdachlosenunterkunft in der ... ...A-Stadt, stellt erkennbar die bestehende Verpflichtung des Antragsgegners dar, die von ihm angemietete Wohnung in der A-Straße, A-Stadt, in die die Antragsteller mit Bescheid vom 22.05.2018 vorübergehend eingewiesen worden waren, nach Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung wieder an den Vermieter zurückzugeben. Auf die für die Kündigung des Mietverhältnisses von Seiten des Vermieters maßgeblichen Gründe kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht an. Entscheidend ist insoweit allein, dass dem Antragsgegner die Unterkunft in der A-Straße, A-Stadt, nach Beendigung des Mietverhältnisses für eine weitere Unterbringung der Antragsteller wegen drohender Obdachlosigkeit tatsächlich nicht mehr zur Verfügung steht. Auch der Gesundheitszustand der 83-jährigen Antragstellerin zu 1), die nach dem vorgelegten ärztlichen Attest der Fachärztin für Innere Medizin vom 16.10.2020 unter anderem an cerebralen Durchblutungsstörungen sowie unter Uterusprolaps sowie Blasensenkung leidet und bei der aus ärztlicher Sicht jegliche Aufregung und jeglicher Stress zu vermeiden sei, steht einer Umsetzung der Antragsteller in die Obdachlosenunterkunft in der ... A-Stadt, nicht entgegen. Davon abgesehen, dass sich dem vorbezeichneten ärztlichen Attest auch nicht ansatzweise nachvollziehbare Gründe entnehmen lassen, dass und weshalb der Antragstellerin zu 1) im Falle eines Wohnungswechsels in gesundheitlicher Hinsicht unzumutbare Nachteile drohten, sind Problemlagen, die über die bloße Unterkunftsbeschaffung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit hinausgehen und speziellen gesundheitlichen Bedürfnissen des Betroffenen geschuldet sind, nicht von dem Antragsgegner als Ortspolizeibehörde, sondern von den Sozialleistungsträgern, der zuständigen Kranken- oder Pflegeversicherung zu bewältigen. Vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 12.09.2014, AU 7 S 14.1263, unter Hinweis auf BayVGH, Beschluss vom 30.10.2006, 4 CE 06.2597, jeweils zitiert nach juris Da es vorliegend ausschließlich um die Vermeidung unfreiwilliger Obdachlosigkeit der Antragstellerin zu 1) geht, ist auch ein etwaig notwendig werdender Arztwechsel im Falle der Umsetzung von der Antragstellerin zu 1) hinzunehmen. Dafür, dass im Falle ihrer Umsetzung eine hinreichende ärztliche Versorgung der Antragstellerin zu 1) nicht mehr gewährleistet wäre, spricht hier nichts. Anhaltspunkte dafür, dass die ihnen nunmehr zugewiesene Unterkunft den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht genügen würde, haben die Antragsteller nicht dargetan und hierfür ist auch ansonsten nichts ersichtlich. Darüber hinaus bleibt es, sofern die den Antragstellern zugewiesene Unterkunft nicht ihren Vorstellungen oder Bedürfnissen entsprechen sollte, auch weiterhin ihrer Eigeninitiative überlassen, sich um eine dauerhafte und vermeintlich bessere Wohnsituation zu bemühen, gegebenenfalls auch mit Hilfe und Unterstützung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe. Hierzu sind die Antragsteller im Hinblick auf den im Obdachlosenrecht geltenden Grundsatz der Subsidiarität, wonach die Selbsthilfe Vorrang vor einer Verpflichtung der Polizeibehörde zum Einschreiten hat, ohnehin verpflichtet. Ständige Rechtsprechung der Kammer, u.a. Beschluss vom 27.02.2019, 6 L 165/19, unter Hinweis auf BayVGH, Beschluss vom 23.01.2008, 4 CE 207.2893, m.w.N., zitiert nach juris Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500,00 € je Antragsteller festzusetzen ist.