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Urteil

6 K 1413/18

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2019:1210.6K1413.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemacht Anspruch auf Erteilung der von ihm auf längerfristige Sicht begehrten Duldung nicht zu. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 06.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.08.2018, mit dem der Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Ghana zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert und gegen ihn für den Fall der Abschiebung ein Einreiseverbot von einem Jahr Dauer verhängt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach der für das Klagebegehren des Klägers maßgeblichen Vorschrift des § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und ihm keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Einem Ausländer kann nach Satz 3 der Vorschrift eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Im Falle des Klägers sind zunächst weder tatsächliche noch rechtliche Ausreisehindernisse im Sinne von § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG anzunehmen. Insbesondere lässt sich eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Klägers nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK herleiten. Art. 6 GG gewährt keinen grundsätzlichen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet. Die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet den Beklagten als Ausländerbehörde zwar, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers zu Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in seinen Erwägungen zur Geltung zu bringen. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es aber ebenso wie mit Art. 8 Abs. 1 EMRK, der dem Kläger ebenfalls einen Anspruch auf Achtung des Familienlebens vermittelt, grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und den weiteren Aufenthalt begehrt, in der Regel hinzunehmen. Die Durchführung des Visumverfahrens verhindert ein familiäres Zusammenleben im Bundesgebiet nämlich regelmäßig nur für einen überschaubaren Zeitraum. Vgl. dazu BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 10.05.2008, 2 BvR 588/08, InfAuslR 2008, 347, und vom 04.12.2007, 2 BvR 2341/06, InfAuslR 2008, 2239; ferner BVerwG, Urteile vom 11.01.2011, 1 C 23.09, NVwZ 2011, 871, und vom 16.11.2010, 1 C 17.09, InfAuslR 2011, 186 Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Kammer vgl. u.a. Beschlüsse vom 24.06.2019, 6 L 729/19, und vom 14.03.2019, 6 L 1919/18, jeweils m.w.N.; im Ergebnis ebenso BayVGH Beschluss vom 07.06.2019, 19 CE 18.1597, zitiert nach juris, dass eine vorübergehende Trennung von überschaubarer, kurzer Dauer auch für Familien zumutbar sein kann, denen ein oder mehrere noch sehr kleine Kinder angehören. Dem steht auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die aus Art. 6 Abs. 1 GG abzuleitende Pflicht des Staates zum Schutz der Familie einwanderungspolitische Belange in den Fällen regelmäßig zurückdrängt, in denen eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft nur in Deutschland verwirklicht werden kann und dabei insbesondere der Betroffenheit eines noch sehr kleinen Kindes ein „hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht“ zukommt vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.2009, 2 BvR 1064/08, InfAuslR 2009, 150, nicht entgegen. Dieser Rechtsprechung ist nämlich kein Automatismus dahingehend zu entnehmen, dass einem Ausländer ein auch nur kurzzeitiges Verlassen der Bundesrepublik Deutschland generell nicht zugemutet werden könnte. In sehr vielen Familien kommt es aus den verschiedensten Gründen zu der vorübergehenden Abwesenheit eines der Elternteile, ohne dass davon ausgegangen werden müsste, dass die betroffenen Kinder, selbst wenn sie noch sehr klein sind, allein deswegen dauerhaft Schaden erleiden würden. Vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012, 2 A 45/12, m.w.N. Davon ausgehend kann der Kläger in zumutbarer Weise auf die Nachholung des Visumverfahrens von seinem Heimatland Ghana aus verwiesen werden. Ausweislich der gerichtsbekannten, von dem Beklagten in einem Parallelverfahren eingeholten Auskunft der Deutschen Botschaft in Accra vom 12.10.2017 kann das Visumverfahren bei Vorliegen einer Vorabzustimmung des Beklagten und keinen Zweifeln an der Identität des Ausländers innerhalb einer Woche, maximal innerhalb von zwei Wochen durchgeführt werden. Ohne Vorabzustimmung sollte ein Visumverfahren innerhalb von ein bis zwei Monaten abgeschlossen sein, je nachdem wie schnell die zu beteiligende Ausländerbehörde reagiere. Wie der im Fall des Klägers von dem Beklagten ergänzend eingeholten Auskunft der Deutschen Botschaft in Accra vom 16.10.2018 zu entnehmen ist, ist im Falle des Klägers bei Vorlage einer Vorabzustimmung und vorheriger Terminreservierung die Visumerteilung sogar innerhalb von drei bis vier Tagen möglich. Damit steht aber allenfalls eine Trennungszeit des Klägers von seiner am 08.09.2016 geborenen Tochter bzw. von seinem am 08.08.2016 geborenen Sohn von wenigen Wochen in Rede, für die anzunehmen ist, dass die Familie sie überbrücken können wird, ohne dass nachhaltige Schäden in der Entwicklung der minderjährigen Kinder des Klägers zu erwarten stehen. Dabei muss auch Berücksichtigung finden, dass dem Kläger von Anfang an bekannt war, dass für den von ihm beabsichtigten längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet die Nachholung des Visumverfahrens erforderlich ist und ihm von dem Beklagten auf seinen Antrag hin sogar die Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme eingeräumt worden ist, um die zur Durchführung des Visumverfahrens erforderlichen finanziellen Mittel zu erwirtschaften. Bei diesen Gegebenheiten erscheint die von dem Beklagten geforderte Nachholung des Visumverfahrens durch den Kläger als ohne Weiteres zumutbar, zumal besondere Umstände die vorliegend ein Absehen von dem Erfordernis der Durchführung eines Visumverfahrens gebieten würden, weder dargetan noch ansonsten ersichtlich sind. Eine Duldung auf der Grundlage von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG kommt für den Kläger schon deshalb nicht in Betracht, weil er ersichtlich einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet begehrt. Steht dem Kläger danach kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 3 AufenthG zu, unterliegt auch die von dem Beklagten mit Bescheid vom 06.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.08.2018 gegenüber dem Kläger ausgesprochene Aufforderung die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen sowie die auf § 59 Abs. 1 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ebenso wenig ist das gegenüber dem Kläger für den Fall der Abschiebung verhängte Einreiseverbot für die Dauer von einem Jahr rechtlich zu beanstanden. Ermessensfehler des Beklagten hinsichtlich der von ihm vorgenommenen Befristung des Einreiseverbots sind weder vom Kläger geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG und entsprechend Ziff. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 2.500 € festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Duldung. Der Kläger, ein ghanaischer Staatsangehöriger, reiste eigenen Angaben zufolge am 10.09.2016 aus Italien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein. Er ist Vater einer am 08.09.2016 geborenen Tochter, die ebenfalls die ghanaische Staatsangehörigkeit besitzt und in Deutschland lebt. Zudem ist er Vater eines am 08.08.2016 geborenen Sohnes. Mit Bescheid vom 06.02.2017 wurde der Kläger gemäß § 50 i.V.m. § 59 Abs. 1 AufenthG unter Androhung der Abschiebung nach Ghana aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Zugleich wurde ein Einreiseverbot von einem Jahr Dauer gemäß § 11 AufenthG für den Fall der Abschiebung verhängt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger gemäß § 50 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sei, da er nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels sei. Weil er im Zeitpunkt seiner Einreise keinen ihn zur Einreise berechtigenden Aufenthaltstitel besessen habe, sei der Kläger gemäß § 14 Abs. 1 AufenthG unerlaubt eingereist. Aufgrund dessen sei er vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Ihm sei daher gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist anzudrohen. Trotz der Geburt seiner Tochter im Bundesgebiet könne dem Kläger keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Ungeachtet dessen, dass er bislang keine Aufenthaltserlaubnis beantragt habe, könnte ihm nur nach der Vorschrift des § 36 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich sei. Eine außergewöhnliche Härte sei nur anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorlägen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG im Vergleich zu sonst geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gebieten würden. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssten nach Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis schlechthin unvertretbar wäre. Dies setze grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige alleine ein eigenständiges Leben nicht führen könne, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen sei und diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden könne. Vorliegend könne die familiäre Lebensgemeinschaft indes auch in Ghana gelebt werden, da sowohl das Kind des Klägers als auch dessen Mutter ebenfalls ghanaische Staatsangehörige seien. Darüber hinaus sei es dem Kläger auch zumutbar, nach Ghana auszureisen, um das erforderliche Visumverfahren zu durchlaufen. Zwar dränge in den Fällen, in denen eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in Deutschland verwirklicht werden könne, die aus Art. 6 Abs. 1 GG abzuleitende Pflicht des Staates zum Schutz der Familie einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Ungeachtet dessen, dass der Betroffenheit eines noch sehr kleinen Kindes ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht zukomme, stelle dies doch keinen Automatismus in dem Sinne dar, dass einem Ausländer ein auch nur kurzfristiges Verlassen der Bundesrepublik Deutschland generell nicht zugemutet werden könnte. In sehr vielen Familien komme es aus meist beruflichen, gesundheitlichen oder privaten Gründen auch bei Vorhandensein kleinerer Kinder zu einer vorübergehenden Abwesenheit eines von beiden Elternteilen, ohne dass bereits deswegen davon ausgegangen werden müsste, dass die betroffenen Kinder dauerhaft Schaden erleiden würden. Dies gelte umso mehr, als es sowohl dem Kind des Klägers als auch der Kindesmutter grundsätzlich zumutbar sei, die familiäre Lebensgemeinschaft in Ghana zu leben. Einer Abschiebung des Klägers in sein Herkunftsland stehe weder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG entgegen, noch seien Hinderungsgründe dargelegt, die nach § 60a Abs. 2 AufenthG eine Duldung gebieten würden. Mit Schreiben vom 08.02.2017 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Nachdem der Kläger seine Bereitschaft angezeigt hatte, das Visumverfahren nachzuholen, erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 07.11.2017 gegenüber der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Accra seine Vorabzustimmung zur Erteilung eines Visums zum Familiennachzug. Mit Schreiben vom 29.06.2018 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er zur Nachholung des Visumsverfahrens nicht ausgereist sei, weil ihm dies nicht zumutbar sei. Eine Trennung von seinem Kind sei mit Art. 6 GG nicht vereinbar. Das Kindeswohl habe Priorität und selbst eine vorübergehende Trennung sei ihm nicht zuzumuten. Aufgrund seiner Vaterschaft sei seine Abschiebung aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Einer solchen stehe insbesondere Art. 6 GG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegen. Mit Schreiben vom 09.08.2018 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass er sich mit der Nachholung des Visumverfahrens einverstanden erklärt habe. Nur aus diesem Grund sei ihm ein Aufschub zur freiwilligen Ausreise und weiteren Erwerbstätigkeit zur Erwirtschaftung der für die Ausreise notwendigen Mittel erteilt worden. Eine Trennung des Klägers von seinem ghanaischen Kind sei für das Visumverfahren, welches innerhalb von ein bis zwei Wochen abgeschlossen sei, hinzunehmen. Ein Schaden für die Eltern-Kind-Bindung sei dabei nicht zu erwarten. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.2018, dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 29.08.2018 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers unter Vertiefung der Ausführungen in dem Bescheid vom 06.02.2017 zurück. Am 01.10.2018, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sich darauf beruft, dass er nicht verpflichtet sei, das Visumverfahren nachzuholen. Ihm sei eine vorübergehende Trennung von seinem kleinen Kind mit Blick auf Art. 6 GG grundsätzlich nicht zumutbar. Auch stelle sich der Verweis auf die Nachholung des Visumverfahrens als unverhältnismäßiger Eingriff in seinen Anspruch auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Darüber hinaus könne er sich auf Art. 7 Grundrechtecharta-EU berufen. Ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zu, um den familiären Belangen zu genügen. Entgegenstehende öffentliche Interessen seien nicht ersichtlich. Für eine behördliche Steuerung der Einwanderung bleibe bei einem gesetzlichen Anspruch auf Familienzusammenführung kein Raum. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 06.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.08.2018 zu verpflichten, ihm eine Duldung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte weist darauf hin, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage zweifelhaft sei, weil die Duldung des Klägers bereits seit dem 29.01.2018 abgelaufen und sein Aufenthaltsort unbekannt sei. Ungeachtet dessen sei dem Kläger die Nachholung des Visumverfahrens zumutbar. Hierzu habe er sich bereit erklärt und bereits einen Termin für den 19.02.2018 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Accra vereinbart gehabt. Diesen Termin habe der Kläger indes nicht wahrgenommen, sondern sei untergetaucht. Wie eine Anfrage an die deutsche Auslandsvertretung in Accra vom 15.10.2018 ergeben habe, sei die Erteilung eines Visums im Falle des Klägers innerhalb von drei bis vier Tagen möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.