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Beschluss

2 A 14/20

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:0420.2A14.20.00
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Leitsätze
1. Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über den weiteren Aufenthalt eines Ausländers dessen familiäre Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser Pflicht des Staates entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei ihrer Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen.(Rn.19) 2. Das Visumverfahren ist von elementarer Bedeutung als Steuerungsinstrument für die Zuwanderung in das Bundesgebiet.(Rn.18) 3. Soweit es um den Schutz der familiären Lebensgemeinschaft innerhalb der „Kleinfamilie“ bzw. den Umgang eines Kindes mit einem Elternteil geht, vermitteln Art. 8 EMRK (juris: MRK) und Art. 7 GRCh (juris: EUGrdRCh) keinen weitergehenden Schutz bzw. keine weitergehenden Rechte als Art. 6 GG.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Dezember 2019 – 6 K 1413/18 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über den weiteren Aufenthalt eines Ausländers dessen familiäre Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser Pflicht des Staates entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei ihrer Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen.(Rn.19) 2. Das Visumverfahren ist von elementarer Bedeutung als Steuerungsinstrument für die Zuwanderung in das Bundesgebiet.(Rn.18) 3. Soweit es um den Schutz der familiären Lebensgemeinschaft innerhalb der „Kleinfamilie“ bzw. den Umgang eines Kindes mit einem Elternteil geht, vermitteln Art. 8 EMRK (juris: MRK) und Art. 7 GRCh (juris: EUGrdRCh) keinen weitergehenden Schutz bzw. keine weitergehenden Rechte als Art. 6 GG.(Rn.20) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Dezember 2019 – 6 K 1413/18 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. I. Der im Jahr 1980 in ... geborene Kläger, ein ghanaischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung einer Duldung. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 10.9.2016 aus Italien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein. Er ist Vater einer am ...2016 geborenen Tochter, die ebenfalls die ghanaische Staatsangehörigkeit besitzt und in Deutschland lebt. Zudem ist er Vater eines am ...2016 geborenen Sohnes, dessen Mutter den Angaben des Klägers zufolge Kenianerin ist und die ebenfalls in Deutschland lebt. Mit Bescheid vom 6.2.2017 wurde der Kläger gemäß § 50 i.V.m. § 59 Abs. 1 AufenthG unter Androhung der Abschiebung nach Ghana aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Zugleich wurde ein Einreiseverbot von einem Jahr Dauer gemäß § 11 AufenthG für den Fall der Abschiebung verhängt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger gemäß § 50 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sei, da er nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels sei. Trotz der Geburt seiner Tochter im Bundesgebiet könne dem Kläger keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Ungeachtet dessen, dass er bislang keine Aufenthaltserlaubnis beantragt habe, könnte ihm nur nach der Vorschrift des § 36 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich sei. Dies setze grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige alleine ein eigenständiges Leben nicht führen könne, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen sei und diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden könne. Vorliegend könne die familiäre Lebensgemeinschaft indes auch in Ghana gelebt werden, da sowohl das Kind des Klägers als auch dessen Mutter ebenfalls ghanaische Staatsangehörige seien. Darüber hinaus sei es dem Kläger auch zumutbar, nach Ghana auszureisen, um das erforderliche Visumverfahren zu durchlaufen. Einer Abschiebung des Klägers in sein Herkunftsland stehe weder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG entgegen noch seien Hinderungsgründe dargelegt, die nach § 60a Abs. 2 AufenthG eine Duldung gebieten würden. Nachdem der Kläger seine Bereitschaft angezeigt hatte, das Visumverfahren nachzuholen, erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 7.11.2017 gegenüber der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in ... seine Vorabzustimmung zur Erteilung eines Visums zum Familiennachzug. Mit Schreiben vom 29.6.2018 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er zur Nachholung des Visumverfahrens nicht ausgereist sei, weil ihm dies nicht zumutbar sei. Eine Trennung von seinem Kind sei mit Art. 6 GG nicht vereinbar. Mit Schreiben vom 9.8.2018 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass er sich mit der Nachholung des Visumverfahrens einverstanden erklärt habe. Nur aus diesem Grund sei ihm ein Aufschub zur freiwilligen Ausreise und weiteren Erwerbstätigkeit zur Erwirtschaftung der für die Ausreise notwendigen Mittel erteilt worden. Eine Trennung des Klägers von seinem ghanaischen Kind sei für das Visumverfahren, welches innerhalb von ein bis zwei Wochen abgeschlossen sei, hinzunehmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.8.2018 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Am 1.10.2018, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sich darauf beruft, dass er nicht verpflichtet sei, das Visumverfahren nachzuholen. Ihm sei eine vorübergehende Trennung von seinem kleinen Kind mit Blick auf Art. 6 GG grundsätzlich nicht zumutbar. Auch stelle sich der Verweis auf die Nachholung des Visumverfahrens als unverhältnismäßiger Eingriff in seinen Anspruch auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Darüber hinaus könne er sich auf Art. 7 GRCh berufen. Ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zu, um den familiären Belangen zu genügen. Entgegenstehende öffentliche Interessen seien nicht ersichtlich. Für eine behördliche Steuerung der Einwanderung bleibe bei einem gesetzlichen Anspruch auf Familienzusammenführung kein Raum. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 6.2.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.8.2018 zu verpflichten, ihm eine Duldung zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, dem Kläger sei die Nachholung des Visumverfahrens zumutbar. Den für den 19.2.2018 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in ... vereinbarten Termin habe der Kläger nicht wahrgenommen, sondern sei untergetaucht. Wie eine Anfrage an die deutsche Auslandsvertretung in ... vom 15.10.2018 ergeben habe, sei die Erteilung eines Visums im Falle des Klägers innerhalb von drei bis vier Tagen möglich. Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2019 ergangenen Urteil - 6 K 1413/18 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der begehrten Duldung nicht zu. Es seien zunächst weder tatsächliche noch rechtliche Ausreisehindernisse im Sinne von § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG anzunehmen. Insbesondere lasse sich eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Klägers nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK herleiten. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass eine vorübergehende Trennung von überschaubarer, kurzer Dauer auch für Familien zumutbar sein könne, denen ein oder mehrere noch sehr kleine Kinder angehörten. Dem stehe auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die aus Art. 6 Abs. 1 GG abzuleitende Pflicht des Staates zum Schutz der Familie einwanderungspolitische Belange in den Fällen regelmäßig zurückdränge, in denen eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft nur in Deutschland verwirklicht werden könne und dabei insbesondere der Betroffenheit eines noch sehr kleinen Kindes ein „hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht“ zukomme, nicht entgegen. Dieser Rechtsprechung sei kein Automatismus dahingehend zu entnehmen, dass einem Ausländer ein auch nur kurzzeitiges Verlassen der Bundesrepublik Deutschland generell nicht zugemutet werden könnte. Davon ausgehend könne der Kläger in zumutbarer Weise auf die Nachholung des Visumverfahrens von seinem Heimatland Ghana aus verwiesen werden. Ausweislich der gerichtsbekannten, von dem Beklagten in einem Parallelverfahren eingeholten Auskunft der Deutschen Botschaft in ... vom 12.10.2017 könne das Visumverfahren bei Vorliegen einer Vorabzustimmung des Beklagten und keinen Zweifeln an der Identität des Ausländers innerhalb einer Woche, maximal innerhalb von zwei Wochen durchgeführt werden. Ohne Vorabzustimmung sollte ein Visumverfahren innerhalb von ein bis zwei Monaten abgeschlossen sein, je nachdem wie schnell die zu beteiligende Ausländerbehörde reagiere. Wie der im Fall des Klägers von dem Beklagten ergänzend eingeholten Auskunft der Deutschen Botschaft in ... vom 16.10.2018 zu entnehmen sei, sei im Falle des Klägers bei Vorlage einer Vorabzustimmung und vorheriger Terminreservierung die Visumerteilung sogar innerhalb von drei bis vier Tagen möglich. Damit stehe aber allenfalls eine Trennungszeit des Klägers von seiner am ...2016 geborenen Tochter bzw. von seinem am ...2016 geborenen Sohn von wenigen Wochen in Rede, für die anzunehmen sei, dass die Familie sie überbrücken können werde, ohne dass nachhaltige Schäden in der Entwicklung der minderjährigen Kinder des Klägers zu erwarten stünden. Dabei müsse auch Berücksichtigung finden, dass dem Kläger von Anfang an bekannt gewesen sei, dass für den von ihm beabsichtigten längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet die Nachholung des Visumverfahrens erforderlich sei und ihm von dem Beklagten auf seinen Antrag hin sogar die Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme eingeräumt worden sei, um die zur Durchführung des Visumverfahrens erforderlichen finanziellen Mittel zu erwirtschaften. Bei diesen Gegebenheiten erscheine die von dem Beklagten geforderte Nachholung des Visumverfahrens durch den Kläger als ohne weiteres zumutbar, zumal besondere Umstände, die vorliegend ein Absehen von dem Erfordernis der Durchführung eines Visumverfahrens gebieten würden, weder dargetan noch ansonsten ersichtlich seien. Eine Duldung auf der Grundlage von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG komme für den Kläger schon deshalb nicht in Betracht, weil er ersichtlich einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet begehre. Gegen dieses ihm zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 17.12.2019 zugestellte Urteil richtet sich der am 17.1.2020 bei Gericht eingegangene und am 17.2.2020 begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10.12.2019 - 6 K 1413/18 - hat keinen Erfolg. Das den gerichtlichen Prüfungsumfang für das Zulassungsverfahren mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzende Vorbringen in der Antragsbegründung vom 17.2.2020 rechtfertigt nicht die Annahme allein am Maßstab der Ergebnisrichtigkeit zu beurteilender ernstlicher Zweifel1vgl. hierzu allgemein nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.7.2020 – 2 A 189/19 –, FamRZ 2020, 1970vgl. hierzu allgemein nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.7.2020 – 2 A 189/19 –, FamRZ 2020, 1970 an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass im Falle des Klägers weder tatsächliche noch rechtliche Ausreisehindernisse im Sinne von § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG - insbesondere auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 8 EMRK - anzunehmen sind. Der Kläger kritisiert, das Verwaltungsgericht verweise in seiner Entscheidung darauf, dass es in sehr vielen Familien aus den verschiedensten Gründen zu der vorübergehenden Abwesenheit eines der Elternteile komme, ohne dass davon ausgegangen werden müsste, dass die betroffenen Kinder, selbst wenn sie noch sehr klein seien, allein deswegen dauerhaft Schaden erleiden würden. Diese Auffassung beruhe auf einer grundlegenden Verkennung der Bedeutung und der Tragweite des Art. 6 GG. Der durch die erzwungene Trennung zur Nachholung des Visumverfahrens verursachte Eingriff in das ungestörte Zusammenleben in Ehe und Familie sei unverhältnismäßig, weil er keinem in einer demokratischen Gesellschaft notwendigen Zweck diene. Die bloße Erfüllung einer Formvorschrift zur Erzwingung der Ausreise, die anschließend durch Einreise mit Visum wieder zurückgewährt werde, vermöge einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 6 GG nicht zu rechtfertigen. Bei gebundenen Ansprüchen habe der Gesetzgeber die Steuerung der Einwanderung abschließend vorgenommen, so dass den Behörden allenfalls die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen obliege. Hier lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Ausnahme der Einreise mit dem Visum vor. Daher sei auch die Vorabzustimmung des Beklagten erteilt worden. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 11.7.2002 - C-60/00, Carpenter) erweise sich schon der Verweis des ausländischen Ehegatten auf die Nachholung des Visumverfahrens als unverhältnismäßiger und damit nicht von Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckter Eingriff. Art. 7 GRCh/EU werde dementsprechend genauso verstanden, so dass auch insoweit die „Carpenter-Entscheidung“ des EuGH als maßgeblich angesehen werden könne. Auf die Ausführungen des Urteils des Verwaltungsgerichts zur voraussichtlichen Dauer eines solchen Visumverfahrens komme es daher nicht an. Im Übrigen würden die diesbezüglichen Angaben des Beklagten bestritten. Die deutschen Auslandsvertretungen seien nicht an die Vorabzustimmungen gebunden, so dass Visa trotz erteilter Vorabzustimmungen mit der zuständigen Auslandsbehörde später eingeklagt werden müssten. Solche Verfahren dauerten beim VG Berlin der Regel etwa ein Jahr. Mit diesem Vorbringen vermag der Kläger die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage zu stellen, denn aus seinen Ausführungen ergeben sich keine besonderen Umstände seines Einzelfalls, aufgrund derer die Nachholung des Visumverfahrens für ihn derzeit oder gar dauerhaft nicht zumutbar wäre. Soweit er die (nachträgliche) Einholung des erforderlichen Visums zum Familiennachzug als „bloße Förmlichkeit“ ansieht, ist dem nicht zu folgen. Das Visumverfahren ist vielmehr von elementarer Bedeutung als Steuerungsinstrument für die Zuwanderung in das Bundesgebiet.2vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 17.09 - BVerwGE 138, 122; BayVGH, Beschluss vom 23.9.2016 – 10 C 16.818 – ; jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 17.09 - BVerwGE 138, 122; BayVGH, Beschluss vom 23.9.2016 – 10 C 16.818 – ; juris Im Visumverfahren entscheidet die zuständige deutsche Auslandsvertretung unter Beteiligung der im Bundesgebiet zuständigen Ausländerbehörde über die Frage, ob ein Ausländer das Bundesgebiet betreten darf (vgl. § 4 Abs. 1 AufenthG). Der Kläger hat daher grundsätzlich - nicht anders als jeder andere Ausländer auch, der ohne das erforderliche Visum eingereist ist und einen Aufenthaltstitel erlangen möchte - ein Visumverfahren im Heimatland durchzuführen und muss daher auch unter Umständen gewisse Verzögerungen bei der Einleitung und Durchführung des Visumverfahrens hinnehmen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht auf einer Verkennung der Wertentscheidungen in den Art. 6 Abs. 1 GG, 8 EMRK und 7 GRCh. Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über den weiteren Aufenthalt eines Ausländers dessen familiäre Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser Pflicht des Staates entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei ihrer Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen3vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 –; vom. 1.12.2008 – 2 BvR 1830/08 –; und vom.12.2005 – 2 BvR 1001/04 – ; juris.vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 –; vom. 1.12.2008 – 2 BvR 1830/08 –; und vom.12.2005 – 2 BvR 1001/04 – ; juris.. Diese rechtlichen Vorgaben hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt und im Ergebnis zu Recht darauf abgestellt, dass weder die Dauer des Visumverfahrens von Ghana aus noch die beiden - mittlerweile viereinhalb Jahre alten - in Deutschland lebenden Kinder des Klägers als besondere Umstände des Einzelfalls zu werten sind, die die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar machen, weil die zu erwartende Trennung von Vater und Kindern für die Dauer der Nachholung des Visumverfahrens auf einen lediglich kurzen und verlässlich zu begrenzenden Zeitraum beschränkt ist. Es hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass das Visumverfahren bei Vorliegen einer Vorabzustimmung des Beklagten und keinen Zweifeln an der Identität des Ausländers innerhalb einer Woche, maximal innerhalb von zwei Wochen durchgeführt werden könne. Wie der im Fall des Klägers von dem Beklagten ergänzend eingeholten Auskunft der Deutschen Botschaft in ... vom 16.10.2018 zu entnehmen sei, sei im Falle des Klägers bei Vorlage einer Vorabzustimmung und vorheriger Terminreservierung die Visumerteilung sogar innerhalb von drei bis vier Tagen möglich. Damit stehe aber allenfalls eine Trennungszeit des Klägers von seiner am ...2016 geborenen Tochter bzw. von seinem am ...2016 geborenen Sohn von wenigen Wochen in Rede, für die anzunehmen sei, dass die Familie sie überbrücken können werde, ohne dass nachhaltige Schäden in der Entwicklung der minderjährigen Kinder des Klägers zu erwarten stünden. An dieser Einschätzung ist festzuhalten. Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls ist es den beiden Kindern des Klägers zumutbar, für die Dauer der voraussichtlich auf höchstens wenige Wochen beschränkten Nachholung des Visumverfahrens zusammen mit ihren Müttern im Bundesgebiet zu bleiben. Es spricht nichts dafür, dass diese ihre Kinder während dieser Zeit nicht allein versorgen und betreuen können, zumal die beiden Kinder ohnehin im Haushalt ihrer Mütter wohnen. Insbesondere ist auch nichts dafür dargetan oder ansonsten erkennbar, dass die lediglich kurze Trennung vom Vater erhebliche, mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbarende Auswirkungen auf das seelische Gleichgewicht und die emotionale Entwicklung der Kinder haben könnte. Hiergegen spricht schon der Umstand, dass der Kläger - seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge - nicht in häuslicher Gemeinschaft mit seinen Kindern lebt, so dass sie an zeitlich begrenzte Abwesenheiten des Klägers bereits gewöhnt sind. Soweit der Kläger schließlich die Angaben des Beklagten zur Dauer des Visumverfahrens bestreitet und geltend macht, ihm seien Fälle bekannt, in denen eine Rückkehr aus dem Ausland nicht in zwei Monaten gelungen sei, außerdem seien die deutschen Auslandsvertretungen nicht an Vorabzustimmungen gebunden, so dass diese unter Umständen eingeklagt werden müssten, handelt es sich hierbei um reine Spekulation. Es liegen derzeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass dies im Fall des Klägers geschehen wird. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei mit Art. 8 EMRK und Art. 7 GRCh unvereinbar. Soweit es um den Schutz der familiären Lebensgemeinschaft innerhalb der „Kleinfamilie“ bzw. den Umgang eines Kindes mit einem Elternteil geht, vermittelt Art. 8 EMRK keinen weitergehenden Schutz bzw. keine weitergehenden Rechte als Art. 6 GG. Die Konvention sichert einem Ausländer nicht das Recht zu, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Jedoch müssen Entscheidungen in diesem Bereich, soweit sie ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht beeinträchtigen, eines oder mehrere der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten berechtigten Ziele verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein herausragendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig sein.4vgl. EGMR, Urteil vom 18.10.2006 - 46410/99, Z.Ü. -, NVwZ 2007, 1279, m.w.N.; jurisvgl. EGMR, Urteil vom 18.10.2006 - 46410/99, Z.Ü. -, NVwZ 2007, 1279, m.w.N.; juris Im Ergebnis verpflichtet damit Art. 8 EMRK ebenfalls zu einer Abwägung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten5vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.2010 - 1 C 8.09 -, BVerwGE 136, 231; zitiert nach jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.2010 - 1 C 8.09 -, BVerwGE 136, 231; zitiert nach juris, begründet aber - wie Art. 6 GG - kein eigenständiges Recht des Familienangehörigen eines Ausländers auf Beantragung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den betreffenden Ausländer. Der Kläger kann in diesem Zusammenhang auch unter Verweis auf die „Carpenter-Entscheidung“ des EuGH6Urteil vom 11.7.2002 -C-60/00 -, jurisUrteil vom 11.7.2002 -C-60/00 -, juris einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht herleiten. Die zitierte Entscheidung ist im vorliegenden Fall nicht zielführend, denn sie betraf die Ausweisung der Ehegattin eines britischen Staatsangehörigen. Diese Maßnahme war unter den gegeben Umständen des Einzelfalls als unverhältnismäßig erachtet worden. Die Sachlage in dem vom EuGH entschiedenen Fall ist daher nicht mit der des vorliegenden Falles vergleichbar. Die Grundrechte-Charta (GRCh) ist ebenfalls nicht geeignet, eine für den Kläger günstige Entscheidung herbeizuführen, denn die damit gewährleisteten Rechte gehen nicht über die des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK hinaus.7vgl. BVerwG, Urteil vom 13.6.2013 – 10 C 16/12 –, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 13.6.2013 – 10 C 16/12 –, juris Insbesondere folgen aus ihnen ebenfalls weder ein unmittelbarer Anspruch auf einen uneingeschränkten Familiennachzug noch ein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Belangen und damit für die vorliegende Fallkonstellation keine weitergehenden Ansprüche. Da somit der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben ist, ist der Antrag zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG in Verbindung mit Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Beschluss ist unanfechtbar.