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Urteil

6 K 776/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2020:0908.6K776.19.00
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Leitsätze
Haftung des Verpflichtungsgebers für Abschiebungskosten; Erforderlichkeit der Begleitung des Ausländers(Rn.26)
Tenor
Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 19.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.04.2019 wird insoweit aufgehoben, als darin von dem Kläger zur Erstattung der entstandenen Kosten für die Abschiebung seiner Ehefrau ein 20.150,05 € übersteigender Betrag gefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Haftung des Verpflichtungsgebers für Abschiebungskosten; Erforderlichkeit der Begleitung des Ausländers(Rn.26) Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 19.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.04.2019 wird insoweit aufgehoben, als darin von dem Kläger zur Erstattung der entstandenen Kosten für die Abschiebung seiner Ehefrau ein 20.150,05 € übersteigender Betrag gefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 19.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.04.2019 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als darin von ihm zur Erstattung der entstandenen Kosten für die Abschiebung seiner Ehefrau ein 20.150,05 € übersteigender Betrag gefordert wird; im Übrigen erweisen sich die angefochtenen Bescheide dagegen als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten geltend gemachten Abschiebungskosten ist § 66 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG. Danach haftet für die Kosten, die durch die Abschiebung entstehen, neben dem Ausländer derjenige, der sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen. Die Voraussetzungen für eine Heranziehung des Klägers zum Kostenersatz auf der Grundlage dieser Vorschrift liegen vor. Der Kläger hat sich durch seine unter dem 12.05.2015 schriftlich gegenüber dem Beklagten abgegebene Verpflichtungserklärung wirksam verpflichtet, gemäß §§ 66 und 67 AufenthG die Kosten für die Ausreise seiner Ehefrau, einer thailändischen Staatsangehörigen, zu tragen. Die zu erstattenden Kosten umfassen dabei gemäß § 67 Abs. 1 AufenthG die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets (Nr. 1), die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers (Nr. 2) sowie sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten (Nr. 3). Nach § 67 Abs. 3 AufenthG werden diese Kosten von der Ausländerbehörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben, wobei hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand gelten. Davon ausgehend ist zunächst die Geltendmachung der durch die Verbringung der Ehefrau des Klägers zum Flughafen Frankfurt/Main durch die Polizei entstandenen Kosten in Höhe von 1.596,78 € rechtlich nicht zu beanstanden. Die Abschiebung der Ehefrau des Klägers nach Thailand am 30.05.2018 war rechtlich zulässig, nachdem diese nach bestandskräftiger Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch Bescheide des Beklagten vom 27.06.2016 und 25.10.2017 vollziehbar ausreisepflichtig war. Dementsprechend sind die Kosten der Verbringung der Ehefrau des Klägers zum Flughafen/Main als Beförderungs- und sonstige Reisekosten im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sowie die damit in Zusammenhang stehenden Personalkosten gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG in Höhe von insgesamt 1.596,78 € vom Kläger zu tragen. Diese Kosten sind durch die Kostenmitteilung des Landespolizeipräsidiums vom 18.06.2018 sowie die die Kostenrechnung erläuternden Belege (vgl. Bl. 228 ff der Ausländerakte des Beklagten) in hinreichender Weise nachgewiesen. Durchgreifende Bedenken bestehen insoweit weder gegen die Höhe der insoweit in Ansatz gebrachten (Sach-)Kosten für den Kraftstoffverbrauch des Einsatzfahrzeuges in Höhe von 141,48 € für gefahrene 393 km noch gegen die geltend gemachten Personalkosten, die durch den Einsatz von drei Polizeibeamten in Höhe von 1.455,30 € entstanden sind. Als Beförderungskosten gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu erstatten sind vom Kläger ferner die Kosten für das Flugticket seiner Ehefrau in Höhe von 455,74 €. Diese Kosten sind ausreichend durch die Rechnung des Reisebüros … vom 01.06.2018 belegt (vgl. Bl. 234 der Ausländerakte des Beklagten). Zu Recht sind von dem Beklagten auch die für die durch die ärztliche Begleitung der Ehefrau des Klägers auf dem Flug von Frankfurt/Main nach Bangkok entstandenen und nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG weiter zu berücksichtigenden Kosten in Höhe von insgesamt 5.972,75 € erhoben worden. Diese Kosten sind durch die Rechnung des Reisebüros … vom 01.06.2018 für das Flugticket der begleitenden Ärztin in Höhe von 2.247,00 € sowie deren Rechnung vom 02.06.2018 in Höhe von insgesamt 3.725,75 € ausreichend belegt (vgl. Bl. 235 f der Ausländerakte des Beklagten). Daran, dass eine ärztliche Begleitung der Ehefrau des Klägers bei deren Abschiebung nach Thailand tatsächlich erfolgt ist, bestehen keine begründeten Zweifel. Im Gegenteil ist dem Abschlussvermerk des Beklagten vom 28.11.2017 (Bl. 137 der Ausländerakte des Beklagten) zu entnehmen, dass die Begleitung der Ehefrau des Klägers durch einen Arzt als zwingend erforderlich angesehen wurde, und wird in der Mitteilung des Bundespolizeipräsidiums vom 31.10.2018 (Bl. 233 der Ausländerakte des Beklagten) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Abschiebung der Ehefrau des Klägers unter Begleitung eines Arztes vollzogen worden ist. Dass die ärztliche Begleitung der Ehefrau des Klägers bei deren Abschiebung entgegen der Auffassung des Beklagten nicht im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erforderlich gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Erforderlich ist eine Begleitung immer dann, wenn der Ausländer hierzu Anlass gibt, wenn es also in seiner Person liegende Gründe hierfür gibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2012, 10 C 6.12, BVerwGE 144, 326; ferner OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.08.2014, 2 L 141/12, zitiert nach juris Vorliegend war die Ehefrau des Klägers nicht bereit gewesen, freiwillig auszureisen, und hat seinerzeit gegenüber dem Beklagten durch Vorlage eines ärztlichen Attests des Facharztes für Innere Medizin Dr. med. … vom 04.08.2016 geltend gemacht, dass sie unter schweren depressiven Störungen leide und, sofern es zu einer Trennung von ihrem Ehemann kommen sollte, akute Suizidgefahr bestehe. Dieser Umstand stellte einen hinreichenden Anlass dafür dar, die Ehefrau des Klägers bei der Abschiebung durch einen Arzt begleiten zu lassen, um einer möglichen Selbstgefährdung zu begegnen und so eine erfolgreiche Abschiebung der Ehefrau des Klägers sicherzustellen. Von der Erstattungspflicht des Klägers mit umfasst sind gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG im Weiteren die für die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vorbereitung und Durchführung der aufenthaltsbeendeten Maßnahmen gegenüber der Ehefrau des Klägers entstandenen, durch Kostenmitteilung der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main vom 17.08.2018 nachgewiesenen Kosten in Höhe von 178,53 € (Bl. 240 der Ausländerakte des Beklagten) sowie das der Ehefrau des Klägers überlassene Handgeld in Höhe von 50,00 €. Dass letzteres der Ehefrau des Klägers tatsächlich ausgehändigt worden ist, wird durch das Rückführungsdokument II – Rüfüdo II - der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main vom 13.05.2018, in dem bestätigt wird, dass die Ehefrau der Klägerin über Geldmittel unter anderem in Höhe von 50,00 € verfüge, die von dem Beklagten als Handgeld ausgehändigt worden seien, hinreichend belegt (vgl Bl. 60 der Kostenakte der Beigeladenen). Allerdings steht dem Beklagten gegenüber dem Kläger kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für alle drei Beamte der Bundespolizei zu, die seine Ehefrau auf dem Flug von Frankfurt/Main nach Bangkok begleitet haben. Die durch drei Beamte der Bundespolizei vorgenommene Sicherheitsbegleitung der Ehefrau des Klägers bei der Abschiebung war nämlich in diesem Umfang nicht erforderlich im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Dass eine begleitete Rückführung der Ehefrau des Klägers dem Grunde nach erforderlich war, lässt sich angesichts der bei ihr ärztlicherseits attestierten Suizidgefahr nicht ernsthaft bezweifeln. Aufgrund einer möglichen Selbstgefährdung bedurfte die Ehefrau des Klägers zu ihrem eigenen Schutz der Sicherheitsbegleitung durch Beamte der Bundespolizei, die gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 1d AufenthG für die Rückführung von Ausländern in andere Staaten zuständig ist. Allerdings hätten nach Auffassung des Gerichts zwei Beamte der Bundespolizei ausgereicht, um eine sichere Abschiebung der Ehefrau des Klägers nach Thailand zu gewährleisten. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Begleitung und deren Umfang der Beigeladenen ein Beurteilungsspielraum einzuräumen ist. Die Einschätzung, ob und wie viele Polizeibeamte insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Eigensicherung notwendig sind, muss aber, sofern sie nicht offen zutage liegt, schlüssig und nachvollziehbar begründet sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2006, 1 C 5.05, NVwZ 2006, 1182; ferner Hailbronner, Aufenthaltsrecht, Stand: April 2020, § 67 Rdnr. 7a, m.w.N. Daran fehlt es vorliegend. Die Erforderlichkeit der Sicherheitsbegleitung der Ehefrau des Klägers bei ihrer Abschiebung nach Bangkok durch mehr als zwei Beamte der Bundespolizei liegt weder offen zutage noch ist sie nachvollziehbar belegt worden. Der Hinweis der Beigeladenen darauf, dass die Begleitbeamten neben dem Vollzug der Rückführung gewährleisteten, dass durch die Maßnahme keine Störungen und Gefährdung des Luftverkehrs oder der an Bord befindlichen Passagiere hervorgerufen würden, reicht hierfür ebenso wenig aus wie die Flugdauer von über 11 Stunden nach Bangkok. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass, wenngleich nicht ausgeschlossen werden konnte, dass es während der Rückführungsmaßnahme zu Suizidhandlungen der Ehefrau des Klägers kommt, jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestanden, dass während der Rückführung mit Widerstandshandlungen der Ehefrau des Klägers zu rechnen gewesen wäre. Die Ehefrau des Klägers hatte weder Gewalttaten begangen noch war sie ansonsten bereits durch aggressives oder gewalttätiges Verhalten aufgefallen. Es bestand für die Beigeladene im Rahmen der von ihr vorgenommenen Gefährdungsprognose daher kein Grund für die Annahme, die Ehefrau des Klägers werde oder könne sich einer Rückführung mit Gewalt widersetzen oder gar zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die Passagiere des Flugzeuges werden. Unter dem von der Beigeladenen hervorgehobenen Gesichtspunkt der Eigensicherung bestand mithin keine Notwendigkeit, die Ehefrau des Klägers bei ihrer Abschiebung mit mehr als zwei Beamten der Bundespolizei zu begleiten. Auch der von der Beigeladenenvertreterin in der mündlichen Verhandlung gegebene Hinweis auf die zu gewährleistenden Ruhezeiten der Polizeibeamten bei Langstreckenflügen lässt eine Erforderlichkeit der vorrangig dem eigenen Schutz der Klägerin dienenden Sicherheitsbegleitung durch drei Polizeibeamte nicht als gerechtfertigt erscheinen. Um auch insoweit eine sichere und reibungslose Abschiebung der Ehefrau des Klägers zu gewährleisten, hätte eine Sicherheitsbegleitung mit zwei Beamten der Bundespolizei ohne Weiteres ausgereicht, zumal die Rückführung zusätzlich von einer Ärztin begleitet wurde. Deren Beauftragung diente aber ersichtlich dem Zweck, im Falle einer akuten psychischen Krise oder psychischen Dekompensation der Klägerin einzuschreiten und einer etwaigen von der Klägerin ausgehenden Eigen- oder Fremdgefährdung durch geeignete medizinische Maßnahmen entgegenzuwirken. Durfte die Beigeladene und damit auch der Beklagte danach lediglich eine Begleitung der Ehefrau des Klägers durch zwei Beamte der Bundespolizei für erforderlich im Verständnis von § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG halten, sind von den insoweit insgesamt geltend gemachten Kosten für drei Beamte der Bundespolizei in Höhe von 17.271,19 € die Kosten für einen Beamten in Höhe von 5.536,84 € in Abzug zu bringen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Kosten für das Flugticket in Höhe von 2.247,00 €, einer Reisekostenvergütung in Höhe von 295,69 € sowie Personalkosten in Höhe von 2.994,15 € für eine Polizeivollzugsbeamtin des mittleren Dienstes. Ausgehend von der Erforderlichkeit einer Sicherheitsbegleitung durch zwei Beamte der Bundespolizei bestehen gegen die Berechnung der insoweit in Ansatz gebrachten Kosten in Höhe von insgesamt (17.271,19 € – 5.536,84 € =) 11.734,35 € für einen Beamten des gehobenen Dienstes und eine Beamtin des mittleren Dienstes keine Bedenken. Die Beförderungskosten in Höhe von 4.494,00 € (2 x 2.247,00 €), sind durch die Rechnung der … vom 04.06.2018 ausreichend belegt (vgl. Bl. 66 der Kostenakte der Beigeladenen). Dafür, dass die gebuchten Flüge überteuert gewesen wären oder die Kosten für das jeweilige Flugticket von Frankfurt/Main nach Bangkok in Höhe von 2.237,15 € zuzüglich Serviceentgelt in Höhe von 9,15 € aus dem Rahmen des Üblichen herausfielen, spricht nichts. Im Übrigen sind die tatsächlich entstandenen Kosten nach § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu tragen. Die den beiden Begleitbeamten von der Beigeladenen erstatteten, infolge der Sicherheitsbegleitung der Ehefrau des Klägers notwendig geworden Reisekosten in Höhe von insgesamt (383,83 € + 297,61 € =) 681,44 € sind durch die jeweiligen in der Kostenakte der Beigeladenen enthaltenen Reisekostenabrechnungen für die beiden Polizeibeamten ebenfalls hinreichend belegt; gegen deren Berechnung im Einzelnen bestehen keine Bedenken (vgl. Bl. 67 f und Bl. 75 ff der Kostenakte der Beigeladenen). Entsprechendes gilt für die in Ansatz gebrachten Personalkosten für einen Polizeibeamten des gehobenen Dienstes in Höhe von 3.564,76 € und eine Polizeibeamtin des mittleren Dienstes in Höhe von 2.994,15 €, insgesamt 6.558,91 €, für die durchgeführte Rückführungsmaßnahme. Deren konkrete Berechnung ergibt sich aus dem in der Kostenakte der Beigeladenen enthaltenen Berechnungsbogen, wobei nicht nur zwischen den Zeiten der Arbeitsleistung, d. h. der konkreten Begleitung des Zurückzuführenden, und Reisezeiten unterschieden wird, sondern außer den reinen Flugzeiten auch Zeiten zur Vor- und Nachbereitung der Maßnahme berücksichtigt werden (vgl. Bl. 83 der Kostenakte der Beigeladenen). Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar. Zweifel an dem zeitlichen Umfang der berechneten Zeiten der Arbeitsleistung in Höhe von jeweils von 14 Stunden sowie der Reisezeiten in Höhe von jeweils 53 Stunden sind ebenfalls nicht veranlasst. Die Heranziehung des Klägers zu den Abschiebungskosten begegnet schließlich nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil der Beklagte dessen finanzielle Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt und insoweit kein Ermessen ausgeübt hat. § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG setzt beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG die Geltendmachung der Kosten zwingend voraus, so dass eine Ermessensentscheidung nicht bereits im Heranziehungsverfahren zu treffen ist. Zwar gilt der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch im Verfahren der Geltendmachung von Abschiebungskosten. Es besteht aber keine Notwendigkeit, den Kostenschuldner aus Verhältnismäßigkeitsgründen schon im Heranziehungsverfahren freizustellen und dem Beklagten als Ausländerbehörde zu Lasten der öffentlichen Haushalte die Möglichkeit zu nehmen, die Forderung im Falle einer späteren Verbesserung der finanziellen Verhältnisse in voller Höhe einzuziehen. Die aus Billigkeitsgründen gebotene Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kostenschuldners kann vielmehr entsprechend allgemeinen kostenrechtlichen Grundsätzen im Verfahren der Stundung, Ermäßigung oder des Erlasses geprüft werden, wobei der Kläger auch durch die Pfändungsfreigrenzen vor einer unzumutbaren Belastung geschützt wird. So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 16.10.2012, 10 C 6.12, a.a.O.; ferner OVG des Saarlandes, Urteil vom 01.08.2013, 2 A 402/11, m.w.N. Von dem danach mit dem streitgegenständlichen Leistungs- und Widerspruchsbescheides des Beklagten rechtmäßig geforderten Erstattungsbetrag in Höhe von 20.150,05 € ist der von dem Kläger als Sicherheitsleistung hinterlegte Geldbetrag in Höhe von 2.500,00 € abzusetzen, so dass sich ein noch offener Betrag von 17.650,05 € ergibt. Die Kostenentscheidung orientiert sich gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO am Maß des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Zu einem Kostenausspruch zugunsten der Beigeladenen gemäß §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO bestand keine Veranlassung, da diese keinen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf 25.686,89 € festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten der Abschiebung seiner Ehefrau, einer thailändischen Staatsangehörigen. Am 12.05.2015 verpflichtete sich der Kläger durch Unterzeichnung einer formularmäßigen Verpflichtungserklärung gegenüber dem Beklagten, nach § 68 AufenthG die Kosten für den Lebensunterhalt und nach §§ 66, 67 AufenthG die Kosten für die Ausreise der thailändischen Staatsangehörigen … zu tragen. Damit sollte dieser die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu Besuchszwecken für die Dauer von 90 Tagen ermöglicht werden. In der Verpflichtungserklärung ist vermerkt, dass auf einem Sperrkonto ein Betrag in Höhe von 2.500,00 € hinterlegt worden ist. Am 01.07.2015 reiste die thailändische Staatsangehörige mit einem von der deutschen Auslandsvertretung in Bangkok am 16.06.2015 ausgestellten, vom 01.07. bis zum 28.09.2015 gültigen Besuchsvisum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem die thailändische Staatsangehörige am 10.09.2015 mit dem Kläger die Ehe geschlossen hatte, beantragte sie am 12.11.2015 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zum Zwecke des Familiennachzugs. Mit Schreiben vom 13.01.2016 teilte der Beklagte der Ehefrau des Klägers mit, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG abzulehnen, weil sie nicht mit dem für die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erforderlichen Visum eingereist sei und auch die erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG nicht nachgewiesen habe. Mit Bescheid vom 27.06.2016 lehnte der Beklagte den Antrag der Ehefrau des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG für die Bundesrepublik Deutschland ab und forderte sie unter Androhung der Abschiebung nach Thailand auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Bescheides zu verlassen. Hiergegen legte die Ehefrau des Klägers mit Schreiben vom 21.07.2016 Widerspruch ein und beantragte die vorübergehende Aussetzung ihrer Abschiebung gemäß § 60a AufenthG. Hierzu legte sie unter anderem ein ärztliches Attest des Facharztes für Innere Medizin und Allgemeinmedizin Dr. med. … vom 04.08.2016 vor, nach dessen Inhalt sie durch die Trennung von ihrem Ehemann unter schweren depressiven Störungen leide; nach ärztlicher Einschätzung bestehe eine akute Suizidgefahr, sofern es zur Trennung kommen sollte. Nachdem die Ehefrau des Klägers mit Schreiben des Beklagten vom 20.12.2016 darauf hingewiesen worden war, dass das von ihr vorgelegte ärztliche Attest nicht als ausreichend angesehen werde, um von einer eventuellen Abschiebung abzusehen, wurde deren Widerspruch mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 13.06.2017 zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 25.10.2017 lehnte der Beklagte einen weiteren Antrag der Ehefrau des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sprachkurs gemäß § 16 Abs. 5 AufenthG ab. Der hiergegen unter dem 27.11.2017 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 25.01.2018 ebenfalls zurückgewiesen. Am 30.05.2018 wurde die Ehefrau des Klägers über den Flughafen Frankfurt/Main in Begleitung einer Ärztin sowie in Sicherheitsbegleitung durch drei Beamte der Bundespolizei nach Thailand abgeschoben. Mit an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 16.10.2018 bat der Kläger um die Ermittlung der für die Abschiebung seiner Ehefrau am 30.05.2018 entstandenen Kosten und um Mitteilung derselben; zugleich bat er um Zustimmung für die Löschung der Sperre seines Sparbuchs. Mit Leistungsbescheid vom 19.02.2019 forderte der Beklagte den Kläger zur Erstattung der mit der Abschiebung seiner Ehefrau entstandenen Kosten in Höhe von 25.686,89 € auf. Zur Begründung wies der Beklagte darauf hin, dass der Kläger durch die am 12.05.2015 abgegebene Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG zugesichert habe, für den Unterhalt und die Ausreisekosten seiner Ehefrau aufzukommen. Damit hafte der Kläger nach § 66 Abs. 2 AufenthG neben seiner Ehefrau für die durch die Abschiebung entstandenen Kosten. Der Umfang der Kostenhaftung ergebe sich aus § 67 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 AufenthG. Danach habe der Kostenschuldner für die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebietes (Nr. 1), die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung (Nr. 2), sowie sämtliche durch eine erforderliche Begleitung entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten aufzukommen (Nr. 3). Die von dem Kläger geforderten Kosten für die Abschiebung seiner Ehefrau setzen sich dabei wie folgt zusammen: 1. Transportkosten: Verbringung der Betroffenen zum Flughafen durch die Polizei 1.596,78 € 2. Kosten für das Flugticket: 455,74 € 3. Flugticket für den begleitenden Arzt: 2.247,00 € 4. Ärztliche Begleitung bis ins Heimatland: 3.725,75 € 5. Transferkosten des Arztes vom Wohnort zur Polizeiinspektion: 161,90 € 6. Kosten der Sicherheitsbegleitung: 17.271,19 € 7. Kosten der Bundespolizeidirektion Frankfurt /Main: die durch die Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entstanden sind 178,53 € 8. Handgeld: 50,00 € Summe: 25.686,89 € Den hiergegen von dem Kläger mit Schreiben vom 08.03.2019 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2019, dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 27.04.2019 zugestellt, zurück. Am 27.05.2019 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, dass seine Ehefrau berufstätig gewesen sei und im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihren Anteil am Familieneinkommen mit ihren Einkünften aus einer Teilzeitbeschäftigung in einer Wäscherei geleistet habe. Nachdem er im Jahr 2017 einen Schlaganfall erlitten habe, habe seine Ehefrau neben ihrer Arbeit seine häusliche Pflege bis zu seiner Wiedergenesung übernommen. Die Abschiebung seiner Ehefrau habe für ihn die Vernichtung seiner wirtschaftlichen und privaten Existenz bedeutet. Die Höhe der von ihm geforderten Kosten sei im Übrigen nicht begründet. Es würden Kosten geltend gemacht, die in keiner Weise nachvollziehbar seien. Der Rücktransport seiner Ehefrau sei in einem normalen Linienflug erfolgt. Ein Arzt sei nach Auskunft seiner Ehefrau nicht zugegen gewesen. Die von dem Beklagten geltend gemachten Kosten für die Sicherheitsbegleitung in Höhe von 17.271,19 € würden sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten. Außerdem erscheine eine Begleitung seiner Ehefrau durch drei Beamte der Bundespolizei unverhältnismäßig. Seine Ehefrau sei weder gewalttätig noch vorbestraft gewesen. Auch aufgrund ihrer zierlichen Körperfigur sei keine ernsthafte Gegenwehr zu erwarten gewesen, so dass ein Einsatz von zwei Polizeibeamten für die Rückführung völlig ausreichend gewesen wäre. Allein die Flugdauer begründe die Verhältnismäßigkeit eines Personalaufwandes von drei Polizeibeamten nicht. Außerdem sei bei der Kostenanforderung seine Kautionszahlung in Höhe von 2.500,00 € unberücksichtigt geblieben. Der Kläger beantragt, den Leistungsbescheid des Beklagten vom 19.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.04.2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte weist daraufhin, dass der Kläger sich in der von ihm am 12.05.2015 abgegeben Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG dazu verpflichtet habe, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Ehefrau und nach §§ 66, 67 AufenthG auch die Kosten für deren Ausreise zu tragen. Da die Ehefrau des Klägers die Bundesrepublik Deutschland nicht freiwillig verlassen habe, habe deren Abschiebung am 30.05.2018 vollzogen werden müssen. Bei deren Abschiebung sei aufgrund der ärztlicherseits attestierten Suizidgefahr eine ärztliche Begleitung sowie eine Sicherheitsbegleitung durch die Bundespolizei zwingend erforderlich gewesen. Der von dem Kläger zur Sicherheit auf einem Sparbuch hinterlegte Geldbetrag in Höhe von 2.500,00 € sei von dem Gesamtbetrag in Höhe von 25.686,89 € abzuziehen. Daher bestehe ein noch offener Betrag in Höhe von 23.186,89 €. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene beruft sich darauf, dass bei der Abschiebung der Ehefrau des Klägers eine Arzt- und Sicherheitsbegleitung durch Beamte der Bundespolizei erforderlich gewesen sei. Aufgrund der ärztlichen Stellungnahme vom 04.08.2016 habe nicht ausgeschlossen werden können, dass es während der Rückführungsmaßnahme zu Suizidhandlungen der Ehefrau des Klägers komme. Die begleitenden Beamten gewährleisteten dabei neben dem Vollzug der Rückführung, dass durch die Maßnahme keine Störungen und Gefährdung des Luftverkehrs oder der an Bord befindlichen Passagiere hervorgerufen würden. Zur Eigensicherung der Begleitbeamten sei die erforderliche Begleitung eines Zurückzuführenden grundsätzlich von mindestens zwei Begleitbeamten durchzuführen. Im Fall der Ehefrau des Klägers sei die Anzahl von drei Begleitbeamten im Hinblick auf die Flugdauer von über 11 Stunden aus polizeifachlicher Sicht verhältnismäßig und notwendig gewesen. Die Personalkosten für die Rückführungsmaßnahme in Höhe von 9.553,60 € seien nach den Personalkostensätzen für Kostenberechnungen des Bundesministeriums der Finanzen ermittelt worden. Sie entschädigten den Dienstherrn für die Abwesenheit der Begleitbeamten sowie für den durch die Maßnahme entstehenden Anspruch auf Freizeitausgleich der Beamten. Die Flugkosten der drei eingesetzten Beamten hätten insgesamt 6.741,00 € betragen. Spezielle Billig-Angebote der Luftverkehrsgesellschaften könnten für Rückführungen regelmäßig nicht genutzt werden, da hierfür entweder bestimmte Mindestaufenthalte im Zielstaat erforderlich seien oder auf die notwendigen Besonderheiten einer Rückführung keine Rücksicht genommen würden. Die Reisekosten in Höhe von 977,13 € für die Begleitbeamten seien entsprechend den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes berechnet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und der Kostenakte der Beigeladenen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.