Beschluss
2 L 141/12
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kosten einer Abschiebung sind nach §§ 66, 67 AufenthG grundsätzlich vom Abzuschiebenden in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu erheben.
• Kosten für Botschaftsvorsprachen und zugehörige Fahrtkosten sind Vorbereitungskosten der Abschiebung und erstattungspflichtig, wenn die Vorsprachen zur Klärung der Identität erforderlich waren.
• Personalkosten für Polizeibegleitung und Sicherheitsbegleitung sind erstattungsfähig, wenn in der Person des Ausländers Gründe die Begleitung erforderlich erscheinen ließen (z. B. vorheriger gescheiterter Abschiebeversuch).
• Die Behörde muss im Heranziehungsbescheid nicht bereits die individuelle Leistungsfähigkeit des Schuldners ermessensfehlerfrei prüfen; Billigkeitsgesichtspunkte können im Vollstreckungs- bzw. Ermäßigungsverfahren berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Heranziehung zu Abschiebungskosten; Erstattungsfähigkeit von Botschaftsvorsprachen und Sicherheitsbegleitung • Kosten einer Abschiebung sind nach §§ 66, 67 AufenthG grundsätzlich vom Abzuschiebenden in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu erheben. • Kosten für Botschaftsvorsprachen und zugehörige Fahrtkosten sind Vorbereitungskosten der Abschiebung und erstattungspflichtig, wenn die Vorsprachen zur Klärung der Identität erforderlich waren. • Personalkosten für Polizeibegleitung und Sicherheitsbegleitung sind erstattungsfähig, wenn in der Person des Ausländers Gründe die Begleitung erforderlich erscheinen ließen (z. B. vorheriger gescheiterter Abschiebeversuch). • Die Behörde muss im Heranziehungsbescheid nicht bereits die individuelle Leistungsfähigkeit des Schuldners ermessensfehlerfrei prüfen; Billigkeitsgesichtspunkte können im Vollstreckungs- bzw. Ermäßigungsverfahren berücksichtigt werden. Der Kläger wurde 2004 unter falschen Angaben in Deutschland geführt. Nach Ablehnung seines Asylantrags und längerer Duldung bemühte sich die Ausländerbehörde um Klärung seiner Staatsangehörigkeit und veranlasste mehrere Botschaftsvorsprachen (Mali, Gambia, Guinea, Sierra Leone, Nigeria). Eine unbegleitete Abschiebung im Frühjahr 2009 scheiterte, weil der Kläger sich weigerte, mit einem ausgestellten Passersatz in das Flugzeug zu steigen. Daraufhin wurde eine Abschiebung mit Sicherheitsbegleitung durchgeführt; hierbei entstanden erhebliche Kosten für Flug, Personalkosten der Bundespolizei, Bereitschaftspolizei und sonstige Verfahrenskosten. Der Beklagte setzte dem Kläger mittels Bescheid die Abschiebungskosten fest; der Kläger widersprach und klagte nur gegen den übergehenden Betrag über 3.242,99 €. Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger statt; das OVG hob dieses Urteil auf und sprach dem Beklagten die erstattungsfähigen Kosten in Höhe von 18.989,24 € zu, während weitere Positionen von der Behörde aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit erledigt wurden. • Rechtsgrundlage sind §§ 66, 67 AufenthG: Ausländer tragen Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Abschiebung entstehen; Voraussetzungen für Erhebung sind erfüllt. • Botschaftsvorsprachen und Fahrtkosten sind Vorbereitungskosten der Abschiebung (§ 67 Abs.1,3 AufenthG). Die Vorsprachen dienten der Identitäts- und Staatsangehörigkeitsfeststellung; der Kläger hatte über Jahre seine Identität verschleiert, sodass die Maßnahmen erforderlich und verhältnismäßig waren. • Begleitungs- und Sicherheitskosten sind nach § 67 Abs.1 Nr.3 AufenthG erstattungsfähig, wenn in der Person des Ausländers Gründe eine Begleitung rechtfertigen. Der zuvor gescheiterte unbegleitete Abschiebeversuch rechtfertigte die Entscheidung, künftig mit Sicherheitsbegleitung zu erfolgen. • Die von der Bundespolizei abgerechneten Personalkosten und Reisekosten sind nach den für die Berechnung geltenden Grundsätzen (allgemeine Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand, BWL-BGS) nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. • Die Behörde war nicht verpflichtet, im Heranziehungsbescheid bereits die individuelle Leistungsfähigkeit des Schuldners ersatzweise zu prüfen; Fragen der Billigkeit können im Vollstreckungs- und Erlassverfahren behandelt werden. • Sonderrechtliche Einwendungen des Klägers (fehlendes Einvernehmen der Staatsanwaltschaft, beabsichtigte Eheschließung, Leistungsanspruch nach AsylbLG) waren unbegründet: Einvernehmen lag vor, die Eheschließung stand nicht unmittelbar bevor und der AsylbLG-Anspruch schließt die Heranziehung nicht aus. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg; das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde insoweit aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 28.06.2010 ist in den vom Kläger angefochtenen Teilen rechtmäßig; dem Beklagten stehen 18.989,24 € erstattungsfähige Abschiebungskosten zu. Kostenbestandteile für Abschiebungshaft und bestimmte Vollzugskosten wurden von der Behörde aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit erledigt. Die Klage war daher nur insoweit erfolgreich, als sie nicht die bereits nicht angegriffenen 3.242,99 € betraf; die Kostenentscheidung des Gerichts folgt daraus. Die Revision wurde nicht zugelassen.