Urteil
6 K 884/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2021:0126.6K884.19.00
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Leitsätze
1. Eine neuerliche Verurteilung eines Ausländers mit Gewicht spricht für ein Fortbestehen der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr, macht sie doch deutlich, dass der Ausländer nicht in der Lage ist, sich dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten, ohne Straftaten zu begehen.(Rn.33)
2. Neben der in strafrechtlich relevantem Verhalten des Ausländers begründeten Gefährdungslage (spezialpräventiver Ausweisungsgrund) kann sich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG auch aus dessen weiterem Aufenthalt im Bundesgebiet (generalpräventiver Ausweisungsgrund) ergeben.(Rn.37)
3. Bei Wohnungseinbrüchen ist eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen möglich.(Rn.40)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung von Ziff. 5 des Bescheids vom 23.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.05.2019 verpflichtet, über das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 1/8 und der Kläger zu 7/8.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine neuerliche Verurteilung eines Ausländers mit Gewicht spricht für ein Fortbestehen der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr, macht sie doch deutlich, dass der Ausländer nicht in der Lage ist, sich dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten, ohne Straftaten zu begehen.(Rn.33) 2. Neben der in strafrechtlich relevantem Verhalten des Ausländers begründeten Gefährdungslage (spezialpräventiver Ausweisungsgrund) kann sich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG auch aus dessen weiterem Aufenthalt im Bundesgebiet (generalpräventiver Ausweisungsgrund) ergeben.(Rn.37) 3. Bei Wohnungseinbrüchen ist eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen möglich.(Rn.40) Der Beklagte wird unter Aufhebung von Ziff. 5 des Bescheids vom 23.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.05.2019 verpflichtet, über das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 1/8 und der Kläger zu 7/8. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 23.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.05.2019 ist in Bezug auf die darin ausgesprochenen Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland (1.) sowie die weiter enthaltene Abschiebungsandrohung (3.) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Darüber hinaus kann der Kläger nicht die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beanspruchen (2.); allerdings steht ihm gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu (4.). 1. Rechtsgrundlage für die Ausweisung des Klägers ist § 53 Abs. 1 AufenthG, wonach ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ausgewiesen wird, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist im Fall des Klägers, dessen krimineller Werdegang von einer Vielzahl von Straftaten geprägt ist, gegeben. Bereits im Jahr 2004 wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 17.12.2004 wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es folgten am 19.12.2007 und 18.02.2009 zwei Verurteilungen durch das Amtsgericht A-Stadt wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung. Auch durch diese Verurteilungen hat sich der Kläger indes unbeeindruckt gezeigt und ist in den folgenden Jahren weiterhin einschlägig straffällig geworden. Mit Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 29.07.2009 wurde er wegen versuchten gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Am 31.05.2011 und 07.08.2015 erfolgten weitere Verurteilungen des Klägers durch das Amtsgericht A-Stadt wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. All diese Verurteilungen, insbesondere auch die nachfolgende, den Anlass für die Ausweisung des Klägers bildende Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt vom 21.07.2017 wegen zwei weiterer Wohnungseinbruchsdiebstähle zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten zeigen nicht nur nachdrücklich, dass der Kläger über eine erhebliche kriminelle Energie verfügt, sondern bestätigen zugleich, dass es ihm auch an einer grundsätzlichen Einsichtsfähigkeit in sein bisheriges Fehlverhalten fehlt und er nicht willens oder fähig ist, die körperliche Integrität und das Eigentum Anderer zu respektieren. Der danach begründeten Annahme einer vom Kläger auch künftig ausgehenden Gefahr der Begehung weiterer vergleichbarer Straftaten steht weder entgegen, dass die der Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt vom 21.07.2017 zugrunde liegenden Wohnungseinbrüche bereits im Jahr 2014 begangen worden sind, noch ist etwa, wie der Kläger meint, von einem „Verbrauch“ dieses Ausweisungsgrundes auszugehen. Zwar kann es in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zu einem „Verbrauch“ eines Ausweisungsgrundes führen, wenn die Ausländerbehörde ausdrücklich und in Kenntnis vom Vorliegen eines Ausweisungsgrundes auf eine Ausweisung verzichtet hat, sofern der Ausländer auf diesen Verzicht vertrauen durfte, das Vertrauen hierauf mithin schutzwürdig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017, 1 C 3.16, ZAR 2017, 459; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.05.2019, 2 B 308/18 Zudem spricht viel dafür, dass ein in diesem Sinne „verbrauchter“ Ausweisungsgrund bei unveränderter Sachlage auch nicht für die zu treffende Prognose einer Wiederholungsgefahr mit herangezogen werden darf. So etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.03.2019, 10 ZB 18.2388, zitiert nach juris Ein derartiger „Verbrauch“ steht vorliegend indes nicht in Rede. Der Beklagte hat keinen ihm zurechenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen der Kläger hätte annehmen können, ihm werden die der Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt vom 21.07.2017 zugrunde liegenden Straftaten im Rahmen einer Ausweisung nicht mehr entgegengehalten. Davon abgesehen ist der Kläger mit Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 19.03.2019 wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen erneut zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von neun Monaten verurteilt worden ist. Damit wäre aber selbst ein dem Kläger vermittelter Vertrauensschutz nachträglich wieder entfallen, weil sich die für die Ausweisungsentscheidung insoweit maßgeblichen Umstände geändert hätten. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.05.2019, 2 B 308/18, sowie Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.03.2019, 10 ZB 18.2388, zitiert nach juris Gerade diese neuerliche Verurteilung des Klägers spricht mit Gewicht für ein Fortbestehen der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr, macht sie doch deutlich, dass der Kläger nicht in der Lage ist, sich dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten, ohne Straftaten zu begehen. Dem entsprechend hat sich auch das Amtsgericht A-Stadt in seinem Strafurteil vom 21.07.2017 außerstande gesehen, für den Kläger eine positive Sozialprognose zu stellen, und hat unter Hinweis darauf, dass der Kläger sich auch in der Vergangenheit nicht durch die Verhängung von Freiheitsstrafen von der Begehung weiterer planvoller Straftaten habe abhalten lassen, festgestellt, dass die früheren Strafen auf den Kläger nicht nachhaltig eingewirkt und bei ihm keinen Warneffekt hinterlassen hätten. Dass das Landgericht A-Stadt mit Beschluss vom 12.09.2019 die Vollstreckung der Reststrafen des Klägers mit Wirkung vom 17.09.2019 für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt hat, gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Zwar sind die Entscheidungen der Strafgerichte über eine Strafaussetzung zur Bewährung für die Frage der Wiederholungsgefahr von tatsächlichem Gewicht und stellen dabei ein wesentliches Indiz dar. Eine Bindungswirkung geht von den strafvollstreckungsrechtlichen Entscheidungen jedoch nicht aus, und sie begründen auch keine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung. Vielmehr können voneinander abweichende Prognoseentscheidungen nicht zuletzt auch wegen des unterschiedlichen zeitlichen Prognosehorizonts in Betracht kommen. Bei der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB geht es nämlich vorrangig um die Frage, ob die vorzeitige Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, während die ausländerrechtliche Beurteilung eine längerfristige Gefahrenprognose erfordert. Vgl. dazu auch BVerwG, u.a. Urteile vom 02.09.2009, 1 C 2.09, InfAuslR 2010, 3, und vom 16.11.2000, 9 C 6.00, BVerwGE 112, 185; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.12.2018, 2 A 562/17, m.w.N Insoweit ist zwar mit dem Landgericht A-Stadt zu sehen, dass sich der Kläger in der Justizvollzugsanstalt ordnungsgemäß geführt und ihn die erstmalige Erfahrung einer längeren Freiheitsstrafe nach Auffassung des Landgerichts A-Stadt nachhaltig beeindruckt und sichtlich zu einer Nachreifung geführt hat. Diese Aspekte sprechen sicherlich für den Kläger, fallen aber für die vorliegend anzustellende längerfristige Prognose, ob es dem Kläger gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen, gerade auch mit Blick auf den Druck des Ausweisungsverfahrens sowie die schwerwiegenden Gefahren, die von den vom Kläger verübten Straftaten ausgehen, nicht entscheidend ins Gewicht. Dies gilt umso mehr in Anbetracht des Umstandes, dass auch das Landgericht A-Stadt dem Kläger lediglich „unter Zurückstellung von Bedenken“ eine „vorsichtig günstige Prognose“ gestellt hat und auch die bereits zuvor von ihm verbüßte Strafhaft den Kläger nicht davon abgehalten hat, weiter straffällig zu werden. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass es infolge der nunmehr verbüßten Strafhaft zu einem grundlegenden und nachhaltigen Wandel in der Einstellung des Klägers gekommen wäre, sich der Kläger mithin ernsthaft mit seinen Straftaten auseinandergesetzt und aus Schuldeinsicht heraus eine neue Orientierung gewonnen hätte, sind für das Gericht nicht erkennbar. Neben der danach in dem strafrechtlich relevanten Verhalten des Klägers nach wie vor begründeten Gefährdungslage (spezialpräventiver Ausweisungsgrund) ergibt sich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG aber auch aus dessen weiterem Aufenthalt im Bundesgebiet (generalpräventiver Ausweisungsgrund). Eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention ist dann zulässig, wenn durch die Ausweisung andere Ausländer von der Begehung solcher Straftaten abgehalten werden sollen, die Tat besonders schwer wiegt und ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung auch andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Vgl. zur Vereinbarkeit der generalpräventiven Ausweisung mit § 53 AufenthG BVerwG, u.a. Urteile vom 09.05.2019, 1 C 21.18, InfAuslR 2019, 381, und vom 14.02.2012, 1 C 7.11, BVerwGE 142, 29 Bei Wohnungseinbrüchen handelt es sich um ein weit verbreitetes Eigentumsdelikt, bei dem zu dem finanziellen Schaden auch eine gravierende Verletzung der Privatsphäre der Betroffenen hinzutritt, die für diese häufig zu einer hohen psychischen Belastung führt. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung derartiger Straftaten. Anderen Ausländern muss deutlich gemacht werden, dass solche Straftaten neben der strafrechtlichen Sanktion auch eine Ausweisung nach sich ziehen können, gerade weil die strafrechtliche Sanktionierung allein oft nicht abschreckend genug wirkt. Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG im Weiteren zu treffende Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers dessen Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Bei der Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird dabei gemäß §§ 54 und 55 AufenthG von vorneherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als „besonders schwerwiegend“ (Abs. 1) oder als „schwerwiegend“ (Abs. 2). Auch das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden bzw. schwerwiegenden Ausweisungs- bzw. Bleibeinteresses entbindet aber nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschrieben umfassenden Interessenabwägung. Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungs- und Bleibeinteressen ist zwar für die Güterabwägung regelmäßig prägend. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Ausweisungs- bzw. Bleibeinteressen aber auch weniger schwer zu gewichten sein. Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 27.07.2017, 1 C 28.16, NVwZ 2018, 409 Dies zugrunde gelegt besteht im Fall des Klägers zunächst ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Ein solches liegt vor, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Dies ist bei dem Kläger aufgrund der Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt vom 21.07.2017 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten unstrittig der Fall.Zugleichwiegt das Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1a Ziff. d) AufenthG auch deshalb besonders schwer, weil der Kläger wegen einer Straftat gegen das Eigentum rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist und für diese Straftat nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorgesehen ist. Diesen besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen steht ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Klägers nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 AufenthG nicht entgegen. Der Kläger ist derzeit weder im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis noch lebt er mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft oder übt sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht aus. Auch wenn das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a Ziff d) AufenthG im Fall des Klägers, dem kein gleichwertiges, sondern im Hinblick auf das ihm für seine beiden minderjährigen Töchter gemeinsam mit seiner Ehefrau zustehende Personensorgerecht und die insoweit zu berücksichtigenden Belange seiner Kinder lediglich ein als schwerwiegend zu qualifizierendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 AufenthG gegenübersteht, nicht zwangsläufig zu dessen Ausweisung führt, ergibt doch die unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt. Zwar ist der inzwischen 36-jährige Kläger bereits im Alter von zwei Jahren mit seinen Eltern in Deutschland eingereist und hier aufgewachsen, was im Hinblick auf das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens einen gewichtigen, gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechenden Abwägungsgesichtspunkt darstellt. Ungeachtet dessen, dass der Kläger damit seine gesamte Erziehung und Sozialisation in Deutschland erfahren hat, ist es ihm indes ersichtlich nicht gelungen, sich vollständig in die hiesige Gesellschaft unter Achtung und Berücksichtigung von deren Werte und Normen zu integrieren. Der Kläger hat weder einen Schulabschluss erzielt noch eine Berufsausbildung absolviert. Auch wenn er derzeit einer Erwerbstätigkeit nachgeht, war er in der Vergangenheit nicht in der Lage, sich eine gesicherte wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Darüber hinaus fällt zu Lasten des Klägers erheblich ins Gewicht, dass sein gesamter Aufenthalt in Deutschland von wiederholten und erheblichen Straffälligkeiten geprägt ist. Weder die ihm eingeräumten Bewährungsmöglichkeiten noch die Verbüßung von Strafhaft vermochten den Kläger von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Dies belegt, dass der Kläger nicht gewillt oder dazu in der Lage ist, die deutsche Rechtsordnung zu akzeptieren und sich in diese einzufügen. Demgegenüber kommt den durch Art. 6 Abs. 1 GG ebenso wie von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet kein Vorrang vor den öffentlichen Interessen an seiner Ausreise zu. Die Ehefrau des Klägers besitzt ebenso wie auch dessen noch minderjährige Kinder die serbische Staatsangehörigkeit. Ihnen steht daher grundsätzlich die Möglichkeit offen, ihren Aufenthalt ebenfalls in Serbien zu nehmen, um dort die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kläger fortzuführen. Dass der Ehefrau des Klägers und seinen Kindern ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zuzumuten wäre, ist nicht annehmbar, zumal diese keinen gesicherten Aufenthaltsstatus in Deutschland besitzen, sondern ihr Aufenthaltsrecht bislang allein von dem Kläger abgeleitet haben. Im Übrigen stünde selbst ein eigenständiges Aufenthaltsrecht seiner Ehefrau oder seiner Kinder einer Ausweisung des Klägers nicht zwingend entgegen. Die familiären Bindungen eines Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, sind zwar im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen. Sie setzen sich aber nicht zwangsläufig gegenüber den gegenläufigen öffentlichen Interessen an einer Ausweisung des Ausländers durch. Dies zugrunde legend können auch die nicht unerheblichen Folgen der Ausweisung für den Kläger selbst wie auch für dessen bestehende familiäre Beziehungen im Bundesgebiet nicht das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse kompensieren, das sowohl in der von seinem persönlichen Verhalten ausgehenden Wiederholungsgefahr als auch dem öffentlichen Bedürfnis begründet liegt, andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Dies gilt umso mehr, als vorliegend nicht dafür spricht, dass einer seiner Familienangehörigen in gesteigertem Maße auf die Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet angewiesen wäre. Bei diesen Gegebenheiten ist dem Kläger die mit einer Ausweisung verbundene Eingewöhnung in die Lebensverhältnisse in seinem Herkunftsland Serbien auch nicht schlechterdings unzumutbar. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass eine Ausreise des Klägers nach Serbien einen tiefen Einschnitt in sein Leben bedeutet, da er seinen Angaben zufolge keine Kontakte in Serbien hat und die serbokroatische Sprache bis auf wenige Wörter nicht beherrscht. Die Schwierigkeiten, denen sich der Kläger in seinem Herkunftsland gegenübersehen wird, sind daher nicht als gering einzuschätzen. Der Kläger ist indes arbeitsfähig und demzufolge grundsätzlich selbst in der Lage, für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner gegebenenfalls mit zurückkehrenden Familie in seinem Herkunftsland zu sorgen. Anderenfalls könnte der Kläger jedenfalls auch auf finanzielle Unterstützung von im Bundesgebiet verbleibenden Familienangehörigen zurückgreifen. Dass es dem Kläger allein aufgrund fehlender Sprachkenntnisse nicht möglich wäre, in seinem Herkunftsland Fuß zu fassen, ist nicht annehmbar. Im Übrigen ist es ihm zumutbar, die von ihm zugestandenen minimalen Sprachkenntnisse in Serbien zu vervollständigen. 2. Erweist sich danach die Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland im Ergebnis der Gesamtabwägung als rechtmäßig, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Verlängerung der ihm zuletzt auf der Grundlage von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG bis zum 18.03.2015 erteilten Aufenthaltserlaubnis. Der Verlängerung einer solchen Aufenthaltserlaubnis steht bereits die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen, der zufolge einem ausgewiesenen Ausländer selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf. 3. Infolge der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Klägers sowie der Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unterliegt die auf § 59 Abs. 1, Abs. 5 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung des Beklagten ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere die Benennung von Serbien als Zielstaat der Abschiebung lässt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers nicht erkennen. Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, der als Zielland der Abschiebung vorgesehen ist. Ob der Ausländer die Staatsangehörigkeit des in der Androhung bezeichneten Zielstaates der vorgesehenen Abschiebung besitzt, ist für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung dabei unerheblich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.09.1999, 1 B 41.98,InfAuslR 1999, 73, ferner Hailbronner, AuslR, Stand: Januar 2020, § 59 AufenthG Rn. 31, m.w.N. Angesichts dessen, dass der Kläger unstreitig in Belgrad geboren ist, stellte sich die Benennung von Serbien als Zielstaat der Abschiebung selbst dann als rechtmäßig dar, sollte der Kläger als Staatenloser anzusehen und ihm die Erlangung der Staatsangehörigkeit Serbiens nicht möglich sein. 4. Der Kläger hat allerdings einen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, über die Dauer der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG erneut zu entscheiden. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer nach Satz 2 der Vorschrift weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist nach Satz 4 der Vorschrift mit der Ausreise beginnt. Über die Länge der Frist des Einreise und Aufenthaltsverbots wird nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden; sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG soll die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die behördliche Befristungsentscheidung unterliegt als Ermessensentscheidung einer gerichtlichen Kontrolle nach § 114 Satz 1 VwGO. Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die insoweit ermittelte Frist ist in einem zweiten Schritt an höherrangigem Verfassungsrecht sowie an unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben zu messen und gegebenenfalls zu relativieren. Insoweit bedarf es nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einer umfassenden Abwägung aller im Einzelfall betroffenen Belange. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der der mündlichen Verhandlung, so dass auf die zu diesem Zeitpunkt gegebene Sachlage abzustellen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2017, 1 C 27.16, InfAuslR 2017, 336 Davon ausgehend stellt sich die Entscheidung des Beklagten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf acht Jahre zu befristen, als defizitär und damit ermessensfehlerhaft dar. Mit der zwischenzeitlich erfolgten Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafen des Klägers zur Bewährung durch Beschluss des Landgerichts A-Stadt vom 12.09.2019 ist eine rechtlich erhebliche Veränderung der Sachlage eingetreten ist, die bei der Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot vom Beklagten bislang nicht berücksichtigt worden ist. Auch wenn die Strafaussetzungsentscheidung des Landgerichts A-Stadt in Anbetracht der erheblichen Straffälligkeiten des Klägers nicht zu einem Wegfall der vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr zu führen vermag, so ist dies doch ein zugunsten des Klägers sprechender Aspekt, dem für die Befristungsentscheidung Relevanz zukommt und daher in die Ermessensentscheidung des Beklagten mit einzufließen hat. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf (2 x 5.000 € =) 10.000 € festgesetzt. Der Kläger wendet sich mit vorliegender Klage gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland und begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger wurde im Februar 1984 in Belgrad geboren. 1986 reiste er zusammen mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein und betrieb hier erfolglos ein Asylverfahren. In der Folgezeit wurden der Kläger und seine Eltern zunächst geduldet, da eine Rückführung in ihr Herkunftsland aufgrund fehlender Ausweispapiere nicht erfolgen konnte. Der Kläger besuchte zunächst die Grundschule und dann die Hauptschule, die er nach der 8. Klasse ohne Abschluss verließ. Am 20.09.1994 erhielt der Kläger erstmals eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG, die zuletzt am 12.09.2013 als Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG bis zum 18.03.2015 verlängert wurde. Bereits als Heranwachsender trat der Kläger strafrechtlich in Erscheinung. Mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 17.12.2004 wurde er erstmals wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem folgten am 07.05.2007 eine Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt wegen Betruges zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen sowie am 19.12.2007 eine Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen. Mit weiterem Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 18.02.2009 wurde der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Wegen versuchtem gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 29.07.2009 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Dem folgte eine weitere Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht A-Stadt vom 31.05.2011 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wurde. Unter dem 04.05.2015 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 07.08.2015 wurde der Kläger erneut wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen wurde der Kläger vom Amtsgericht A-Stadt mit Urteil vom 21.07.2017 zu einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Auf die Berufung des Klägers wurde dieses Urteil mit Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 24.01.2018 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und der Kläger unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 07.08.2015 und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Unter Bezugnahme auf die zuletzt erfolgte Verurteilung des Klägers wurde dieser mit Schreiben des Beklagten vom 24.07.2018 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, ihn aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen und seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen. Mit an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 23.10.2018 wies der Kläger darauf hin, dass die abgeurteilten Straftaten schon sehr lange zurücklägen und zum heutigen Zeitpunkt keine Ausweisung mehr rechtfertigten. Er sei bereits im Januar 2018 aus der Strafhaft entlassen worden und habe sich unverzüglich um Arbeit bemüht. Zudem lebe er bereits seit seinem 2. Lebensjahr in der Bundesrepublik Deutschland und sei hier sozial integriert. Er sei verheiratet und sein Familienverband bestehe mittlerweile aus insgesamt sechs Personen. Die serbische Staatsangehörigkeit besitze er nicht. Auch bestünden zu Serbien keine Kontakte. Zu berücksichtigen sei des Weiteren, dass gegen ihn bislang keine ausländerrechtliche Verwarnung ergangen sei. Eine Ausweisung erscheine daher überzogen. Mit Schreiben vom 11.01.2019 teilte die Justizvollzugsanstalt A-Stadt dem Beklagten mit, dass der Kläger seit dem 06.08.2018 in der Justizvollzugsanstalt A-Stadt inhaftiert sei. Die strafrechtliche Vorgeschichte des Klägers sei durchaus erheblich. Er sei bereits zum dritten Mal inhaftiert. Die letzte Inhaftierung habe am 26.01.2018 geendet. Bereits am 17.07.2018 habe der Kläger die nächste Haftstrafe angetreten. Er sei bereits mehrmals bewährungsbrüchig gewesen. Darüber hinaus sei noch immer ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung anhängig. Zu seiner Familie pflege der Kläger einen engen Kontakt und erhalte regelmäßig Besuch von seiner Frau und den Kindern. Seine stabilen familiären Beziehungen hätten ihn allerdings nicht davon abgehalten, straffällig zu werden. Eine Suchtmittelproblematik liege bei dem Kläger nicht vor und sein Verhalten könne als freundlich und hausordnungsgemäß bezeichnet werden. Aus Sicht der Justizvollzugsanstalt könne dem Kläger eine vorsichtig positive Sozialprognose gestellt werden. Mit Bescheid vom 23.01.2019 wies der Beklagte den Kläger gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziff. 1) und lehnte die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab (Ziff. 2). Zugleich wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Serbien aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziff. 3 und 4). Die Wirkung der Ausweisung und einer daran möglicherweise anschließenden Abschiebung wurde auf acht Jahre, gerechnet vom Tag des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland an, befristet (Ziff. 5). Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass nach § 53 Abs. 1 AufenthG ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährde, ausgewiesen werde, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergebe, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiege. Das strafrechtliche Verhalten des Klägers lasse insgesamt erkennen, dass von ihm eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland ausgehe. Die gegen ihn ausgesprochenen Verurteilungen hätten den Kläger nicht davon abhalten können, weiterhin Straftaten zu begehen. Dabei sei die kriminelle Energie nicht zu verkennen, mit der der Kläger zu Werke gegangen sei. Die Ausführung der Taten zeige, dass er durchaus planvoll vorgehe, um sich durch das Begehen von Straftaten die finanziellen Mittel für seinen Lebensunterhalt zu verschaffen. Dass der Kläger unter laufender Bewährung stehend erneut straffällig geworden sei, zeige, dass die ausgesprochenen Verurteilungen ihn nicht zu einer Verhaltensänderung hätten bewegen können. Bei dem Kläger liege zudem eine nicht aufgearbeitete Aggressionsproblematik vor, die Straftaten, bei denen Gewalt angewendet werde, wahrscheinlich werden lasse. Durch seine Straftaten habe der Kläger massiv in das nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht sowie das nach Art. 2 Abs. 2 GG garantierte Recht auf körperliche Unversehrtheit eingegriffen. Bei einer massiven Gefährdung des Eigentums Dritter könne auch schon die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen. Seine im Bundesgebiet lebende Familie habe ihn nicht davon abhalten können, straffällig zu werden. Vielmehr seien sowohl sein Vater als auch zum Teil seine Geschwister bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die soziale Situation des Klägers nach seiner Haftentlassung werde ebenfalls nicht einfach sein, weil er zunächst arbeitslos sein werde. In Abwägung der nach § 53 Abs. 2 AufenthG zu beachtenden Umstände sei die Ausweisung des Klägers verhältnismäßig. Unter Berücksichtigung der in den §§ 54 und 55 AufenthG normierten besonders schwerwiegenden bzw. schwerwiegenden Bleibe- und Ausweisungsinteressen überwiege im Falle des Klägers das Ausweisungsinteresse. Zwar halte sich der Kläger fast sein gesamtes Leben im Bundesgebiet auf. Zudem lebten seine Ehefrau, Kinder und auch seine Eltern sowie Geschwister im Bundesgebiet. Dem Kläger sei es indes nicht gelungen, im Bundesgebiet Fuß zu fassen. Aufgrund der von ihm begangenen Straftaten sei der Kläger nicht in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert. Die Anzahl und das Gewicht der von dem Kläger in der Vergangenheit begangenen Straftaten machten deutlich, dass bei ihm die Gefahr bestehe, dass er auch weiterhin Straftaten begehen werde. Die bestehende Wiederholungsgefahr werde durch die vorsichtig positive Prognose der Justizvollzugsanstalt A-Stadt nicht entkräftet. Zu dem Personenkreis der sog. faktischen Inländer, denen ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit nicht mehr zuzumuten sei, gehöre der Kläger nicht. Da der Kläger in einer serbisch-stämmigen Familie aufgewachsen sei, seien ihm die in Serbien herrschenden Sitten und Gebräuche durchaus bekannt. Zudem dürfte der Kläger durchaus in der Lage sein, zumindest rudimentär serbisch zu sprechen. Die familiäre Lebensgemeinschaft könne auch in Serbien gelebt werden, da sowohl die Ehefrau des Klägers als auch dessen Kinder serbische Staatsangehörige seien. Ein milderes Mittel als die Ausweisung des Klägers habe nicht zur Verfügung gestanden. Eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung bzw. der Abschiebung auf einen Zeitraum von acht Jahren erscheine angemessen. Um das Ziel der Ausweisung zu erreichen, müsse die Frist so bemessen sein, dass die Ausweisung eine nachhaltige Wirkung auf den Ausgewiesenen habe. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22.02.2019 Widerspruch ein. Mit Urteil des Landgerichts Saarbrückens vom 19.03.2019 wurde der Kläger wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2019, dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 31.05.2019 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers im Wesentlichen unter Wiederholung der Ausführungen in dem Bescheid vom 23.01.2019 zurück. Am 01.07.2019, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sich darauf beruft, dass die von ihm begangenen Eigentums- und Körperverletzungsdelikte jeweils mehrere Jahre zurücklägen. Aufgrund des erheblichen Zeitablaufs könne eine Ausweisung auf diese Taten nicht gestützt werden. Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ergebe sich, dass Ausweisungsgründe aktuell und nicht verbraucht sein dürften. Dieser rechtsstaatliche Grundsatz sei missachtet worden. Die Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt vom 19.03.2019 könne für die Ausweisung nicht herangezogen werden, da es sich dabei um eine Fahrlässigkeitstat gehandelt habe. Von dem Beklagten werde in seinem Fall eine erhebliche Wiederholungsgefahr unterstellt, ohne dass dies konkretisiert worden sei. Nicht nachvollziehbar sei insbesondere die Feststellung des Beklagten, dass er planvoll vorgehe, um sich die finanziellen Mittel für seinen Lebensunterhalt durch das Begehen von Straftaten zu verschaffen. Er sei in der Vergangenheit bereits mehreren Beschäftigungen nachgegangen und beabsichtige, dies auch in Zukunft zu tun, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern. Bereits im Rahmen der Strafvollstreckung sei die Zusicherung einer Arbeitsstelle bei der Firma ... vorgelegt worden. Der Beklagte habe verkannt, dass die Resozialisierung einer inhaftierten Person das oberste Vollzugsziel darstelle und unterstelle mit seiner Behauptung das Scheitern seiner Resozialisierung. Damit stelle der Beklagte das Strafvollzugssystem in Frage. Aufgrund einer günstigen Sozialprognose sei er zudem durch Beschluss des Landgerichts A-Stadt vom 12.09.2019 am 17.09.2019 vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Seine Strafen seien zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Verbüßung einer längeren Haftstrafe habe ihn nachhaltig beeindruckt und zu einer Nachreifung geführt. Eine umfassende Auseinandersetzung mit seinen Interessen habe nicht stattgefunden. Er sei in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen und hier verwurzelt. Ein Bezug zu Serbien bestehe nicht. Er verstehe nur einzelne Wörter auf serbisch. Ohne Sprachkenntnisse und Kontakte sei die Sicherung des Existenzminimums für ihn und seine Familie nicht möglich. Demgegenüber lebe er im Bundesgebiet in familiär und beruflich gefestigten Verhältnissen. Seine Ehefrau und die gemeinsamen, noch minderjährigen Kinder hätten einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Jedenfalls hinsichtlich seiner beiden minderjährigen Kinder bestehe ein Abschiebungshindernis aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, da diese faktische Inländer seien. Auf dieses Abschiebungshindernis könnten auch er und seine Ehefrau sich berufen. Die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in Serbien sei ihnen daher nicht zuzumuten. Derzeit sei er bei der Firma ... angestellt und könne aufgrund seiner Tätigkeit den Lebensunterhalt sichern. Eine Berücksichtigung dieser Umstände im Rahmen der Abwägung zu seinen Gunsten sei nicht erfolgt. Aus diesen Gründen seien auch die Versagung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sowie die Abschiebungsandrohung rechtswidrig. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass eine Abschiebung nach Serbien nicht möglich sei, da die serbische Staatsangehörigkeit in seinem Fall nicht feststehe. Die festgelegte Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei ermessensfehlerhaft. Seine persönlichen Verhältnisse seien bei der Festlegung nicht berücksichtigt worden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 23.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.05.2019 zu verpflichten, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, hilfsweise, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 23.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.05.2019 zu verpflichten, über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und weist darauf hin, dass der Kläger bei der Beantragung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis selbst angegeben habe, serbischer Staatsangehöriger zu sein. Zudem habe es der Kläger selbst in der Hand, seine Geburt in Serbien nachregistrieren und sich eine Staatsangehörigkeitsurkunde ausstellen zu lassen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei das auf den von ihm begangenen Rechtsverstößen beruhende Ausweisungsinteresse noch hinreichend aktuell. Die Straftaten des Klägers seien im Bundeszentralregister noch nicht getilgt und damit verwertbar. Gegenüber dem Kläger sei auch nicht zu erkennen gegeben worden, dass auf eine Ausweisung zukünftig verzichtet werde. Der Umstand, dass die Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 25 Abs. 4 AufenthG wiederholt verlängert worden sei, begründe keinen Anspruch auf eine weitere Verlängerung und stehe auch einer Ausweisung nicht entgegen. Mit Beschluss vom 02.04.2020, 6 K 884/19, hat die erkennende Kammer dem Kläger insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt, als sich seine Klage gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf acht Jahre richtet; im Übrigen wurde der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft A-Stadt 65 Js 1259/18 und 44 VRs 05 Js 724/15 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.