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Beschluss

6 K 733/21

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2023:0426.6K733.21.00
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Leitsätze
Gerade bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung beruhen, kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat.(Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 05. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2021 ist in Bezug auf die darin unter Ziffer 1 ausgesprochene Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland (hierzu unter 1.) sowie die unter Ziffer 3 weiter verfügte Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis (hierzu unter 2.) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Ferner bestehen gegen die unter Ziffer 5 des Bescheides ausgesprochene Abschiebungsandrohung in der Gestalt, die sie durch den Ergänzungsbescheid vom 11. April 2023 erhalten hat, keine rechtlichen Bedenken (hierzu unter 3.). Ebenso haften der unter Ziffer 2 des Bescheides vom 05. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2021 verfügten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Jahre, beginnend mit der Ausreise des Klägers, – bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – keine Rechtsfehler an (hierzu unter 4.). 1. Rechtsgrundlage für die Ausweisung des Klägers ist § 53 Abs. 1 AufenthG, wonach ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ausgewiesen wird, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist beim Kläger, wovon der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zu Recht ausgegangen ist, ersichtlich gegeben. Die insofern anzustellende Prognose bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Zu den relevanten Umständen, die hierbei zu berücksichtigen sind, können die Höhe der verhängten Strafe gehören, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt wie auch die in der Tat zum Ausdruck gekommene kriminelle Energie. Dabei gilt für die Gefahrenprognose ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 15.1.2013, 1 C 10/12; VGH Mannheim, Beschluss vom 21.1.2020, 11 S 3477/19. Nach diesem Maßstab begründet der weitere Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergibt sich bei dem Kläger aufgrund einer bestehenden Wiederholungsgefahr für strafrechtliche Verstöße (spezialpräventiver Ausweisungsgrund). Der kriminelle Werdegang des Klägers ist von einer Vielzahl von Straftaten insbesondere aus dem Bereich der Betäubungsmittel- und der Beschaffungskriminalität geprägt. Im Jahr 2018 wurde der Kläger zunächst durch die Amtsgerichte A-Stadt und B-Stadt u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit und Besitzes von Betäubungsmitteln, Diebstahlsdelikten und Beleidigung viermal zu Geldstrafen verurteilt, wobei er die den Verurteilungen zugrunde liegenden Taten mit einer hohen Begehungsfrequenz beging. Trotz dieser mehrmaligen Verurteilungen ließ sich der Kläger von der Begehung weiterer Straftaten nicht abschrecken. Obwohl die letzte Verurteilung zum damaligen Zeitpunkt erst knappe zwei Wochen her war, beging der Kläger bereits zwischen dem 09. September 2018 und dem 17. Oktober 2018 vier weitere Straftaten, bevor er am 17. Oktober 2018 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts B-Stadt vom selben Tag in Untersuchungshaft kam. Mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 03. April 2019 wurde der Kläger sodann wegen Diebstahls in zwei Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Diebstahl in Tatmehrheit mit Diebstahl mit Waffen erstmals zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt, wobei der Haftbefehl vom 17. Oktober 2018 aufgehoben und die Vollstreckung der verhängten Strafe zunächst für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Allerdings hatten weder die erlittene – fast sechsmonatige –Untersuchungshaft noch die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe auf den Kläger eine abschreckende Wirkung. Bereits im September 2019 wurde er unter laufender Bewährung erneut einschlägig straffällig. Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht B-Stadt daher am 10. März 2020 wegen versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. In seinem Urteil hat das Amtsgericht dem Kläger keine positive Sozialprognose gestellt, sondern ist zu der Überzeugung gelangt, dass angesichts seiner strafrechtlichen Vorbelastung, seiner persönlichen Lebensverhältnisse und seiner Drogenabhängigkeit vom Bestehen einer von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Insgesamt zeigen die Verurteilungen des Klägers nicht nur nachdrücklich, dass dieser über eine erhebliche und kontinuierliche kriminelle Energie verfügt, sondern bestätigen zugleich, dass es ihm auch an einer grundsätzlichen Einsichtsfähigkeit in sein bisheriges Fehlverhalten fehlt und er nicht willens oder fähig ist, sich dauerhaft, ohne erhebliche Straftaten zu begehen, in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten. Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr spricht hier zudem mit Gewicht, dass der Kläger immer wieder straffällig wurde, um seine Drogensucht finanzieren zu können. Gerade bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung beruhen, kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. Vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 07.10.2019, 10 ZB 19.1744, und vom 15.10.2019, 19 ZB 19.914; vgl. außerdem Urteile der Kammer vom 25.05.2021, 6 K 1038/19 sowie 6 K 646/19. Selbst eine erfolgreich abgeschlossene Drogentherapie schließt aber eine Rückfall- und Wiederholungsgefahr per se nicht aus. Vgl. Urteile der Kammer vom 03.02.2022, 6 K 1716/19 und vom 25.05.2021, 6 K 646/19. Solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs oder einer Therapieanbindung – durch objektive Fakten belegt – bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 07.10.2019, 10 ZB 19.1744, und vom 15.10.2019, 19 ZB 19.914 – jeweils zur Frage des Straf- bzw. Maßregelvollzugs; vgl. außerdem Urteil der Kammer vom 25.05.2021, 6 K 646/19; Hailbronner, Ausländerrecht (Mai 2021), § 53 AufenthG Rn. 143 m. w. N. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Zwar hat der Kläger erklärt, er lebe mittlerweile drogenfrei, und auch die vorgelegte Bescheinigung der JVA B-Stadt vom 07. Juli 2021 gibt Auskunft über vier durchgeführte Suchtmittelkontrollen während der Inhaftierung im Zeitraum zwischen Juli 2020 und Juli 2021 mit negativen Ergebnissen. Mittlerweile – seit Juli 2022 – befindet sich der Kläger allerdings auf freiem Fuß und nicht mehr in der geschützten und kontrollierten Umgebung der JVA. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Termine mit seinem Bewährungshelfer regelmäßig wahrzunehmen und zudem nach einem Beschluss des Landgerichts B-Stadt, der Anfang März 2023 ergangen sei, nicht mehr zur Drogentherapie verpflichtet zu sein. Selbst wenn das Landgericht B-Stadt indes diese Entscheidung getroffen hätte, weil eine Drogentherapie des Klägers nicht mehr von Nöten bzw. erfolgreich abgeschlossen worden ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht hinreichend sicher angenommen werden, dass der Kläger seine Drogensucht dauerhaft und nachhaltig – auch für den Fall des neuerlichen Eintritts persönlicher Krisen oder ernster Konflikte – überwunden hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Zeitraum seit der Haftentlassung bis dato, in dem der Kläger sich bislang bewähren konnte oder hätte bewähren können, in Anbetracht seiner strafrechtlichen und suchtbedingten Vergangenheit ohnehin zu kurz bemessenen wäre. Vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 13.05.2015, 10 C 14.2795, juris, Rn. 4; Urteil der Kammer vom 25.05.2021, 6 K 646/19. Dass das Landgericht B-Stadt mit Beschluss vom 19. Juli 2022 die Vollstreckung der Reststrafen des Klägers mit Wirkung vom 20. Juli 2022 für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt hat, gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Zwar sind die Entscheidungen der Strafgerichte über eine Strafaussetzung zur Bewährung für die Frage der Wiederholungsgefahr von tatsächlichem Gewicht und stellen dabei ein wesentliches Indiz dar. Eine Bindungswirkung geht von den strafvollstreckungsrechtlichen Entscheidungen jedoch nicht aus und sie begründen auch keine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung. Vielmehr können voneinander abweichende Prognoseentscheidungen nicht zuletzt auch wegen des unterschiedlichen zeitlichen Prognosehorizonts in Betracht kommen. Bei der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB geht es nämlich vorrangig um die Frage, ob die vorzeitige Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, während die ausländerrechtliche Beurteilung eine längerfristige Gefahrenprognose erfordert. Vgl. dazu auch BVerwG, u.a. Urteile vom 02.09.2009, 1 C 2.09, und vom 16.11.2000, 9 C 6.00; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.12.2018, 2 A 562/17, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 26.01.2021, 6 K 884/19. Insoweit ist zwar mit dem Landgericht B-Stadt zu sehen, dass sich der Kläger in der JVA ordnungsgemäß geführt und ihn die erstmalige Erfahrung einer längeren Freiheitsstrafe nach Auffassung des Landgerichts beeindruckt hat. Diese Aspekte sprechen sicherlich für den Kläger, fallen aber für die vorliegend anzustellende längerfristige Prognose, ob es dem Kläger gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen, gerade auch mit Blick auf den Druck des Ausweisungsverfahrens sowie die schwerwiegenden Gefahren, die von den vom Kläger verübten Straftaten ausgehen, nicht entscheidend ins Gewicht. Dies gilt umso mehr in Anbetracht des Umstandes, dass auch das Landgericht B-Stadt dem Kläger lediglich „unter Zurückstellung von erheblichen Bedenken“ eine „vorsichtig günstige Prognose“ gestellt hat und auch die bereits zuvor von ihm verbüßte Untersuchungshaft den Kläger nicht davon abgehalten hat, weiter straffällig zu werden. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass es infolge der nunmehr verbüßten Strafhaft zu einem grundlegenden und nachhaltigen Wandel in der Einstellung des Klägers gekommen wäre, sich der Kläger mithin ernsthaft mit seinen Straftaten auseinandergesetzt und aus Schuldeinsicht heraus eine neue Orientierung gewonnen hätte, sind für das Gericht nicht erkennbar. Besonderer Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3b AufenthG steht dem Kläger nicht zu, nachdem der ihm zuerkannte Flüchtlingsstatus mit mittlerweile bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 29. Juni 2020 widerrufen worden ist. Nach der von § 53 Abs. 1 AufenthG bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage geforderten Gesamtabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers dessen Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Die Ausweisung ist verhältnismäßig. Bei der Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Auch die Gefahrenprognose kann im Rahmen der Gesamtabwägung unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung sein. Ferner sind die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und ggf. seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Einzelnen, in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird dabei nach §§ 54, 55 AufenthG von vorneherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als „besonders schwerwiegend“ oder „schwerwiegend“. Auch das Vorliegen eines in diesem Verständnis qualifizierten Ausweisungs- oder Bleibeinteresses entbindet aber nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen umfassenden Interessensabwägung. Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende bzw. schwerwiegende Interessenslagen ist zwar für die Güterabwägung regelmäßig prägend. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die jeweiligen Ausweisungs- bzw. Bleibeinteressen indes auch weniger schwer zu gewichten sein. Vgl. BVerwG, Urt. v. 27.7.2017, 1 C 28/16. Die gebotene Abwägung fällt zulasten des Klägers aus. Der Kläger verwirklicht durch seine Straftaten in mehrfacher Hinsicht Ausweisungsinteressen. So wiegt das in die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende Interessenabwägung einzustellende Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. d) AufenthG unter anderem dann besonders schwer, wenn der Ausländer rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht. Dieses Ausweisungsinteresse verwirklicht der Kläger durch seine letztmalige Verurteilung durch das Amtsgericht B-Stadt vom 10. März 2020, mit der er wegen versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Diebstahl (in einem besonders schweren Fall) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt wurde. Sowohl bei dem (versuchten) Diebstahl mit Waffen (§ 244 StGB) als auch bei dem abgeurteilten Diebstahl in einem besonders schweren Fall im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB handelt es sich jeweils um Straftaten, für die das Gesetz eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht. Zugleich wiegt das im Hinblick auf den Kläger bestehende Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 9 AufenthG schwer. Mit dem genannten Urteil vom 10. März 2020 hat das Amtsgericht B-Stadt den Kläger wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Durch die Entscheidung des Amtsgerichts B-Stadt vom 06. März 2018 wurde der Kläger wiederum verurteilt, weil er als Täter den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG durch unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verwirklicht hat (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG). Zudem stellen die zahlreichen Verurteilungen des Klägers einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG dar. Dem besonders schwerwiegenden öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Klägers steht weder ein als besonders schwerwiegend noch als schwerwiegend zu qualifizierendes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AufenthG entgegen. Auch ergibt die unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG nicht, dass das Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet das als besonders schwerwiegend einzustufende Ausweisungsinteresse überwiegen würde. Der inzwischen 27-jährige Kläger befindet sich nach seiner Einreise im Oktober 2015 erst seit wenigen Jahren in der Bundesrepublik Deutschland. Weder hat er hier familiäre oder private Verbindungen, die einer Aufenthaltsbeendigung zwingend entgegenstünden, noch ist es ihm gelungen, einen Schul- oder Berufsabschluss zu erwerben. Sein bisheriger Aufenthalt in Deutschland war vielmehr über mehrere Jahre geprägt durch multiplen Drogenmissbrauch und die Begehung von Straftaten, was schließlich in zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen mündete. In der Zeit, die der Kläger in Deutschland verbracht hat, ist es ihm nicht ansatzweise gelungen, sich in die hiesige Gesellschaft unter Achtung und Berücksichtigung von deren Werten und Normen zu integrieren. Seit seiner Entlassung aus der JVA im Juli 2022 hat sich der Kläger zwar offenbar an die ihm obliegenden Bewährungsauflagen gehalten und es ist ihm auch gelungen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Jedoch können die beschriebenen guten Ansätze in seinem Verhalten angesichts der bisher erst kurzen Zeit, die der Kläger in Freiheit verbracht hat, und der Erheblichkeit der durch den Kläger begangenen Straftaten zum jetzigen Zeitpunkt die Gefahr einer erneuten Begehung erheblicher Straftaten nicht aufwiegen. Einer Berücksichtigung etwaiger asylrelevanter Verfolgungsgründe, die aus dem Vortrag des Klägers resultieren könnten, er habe eine kriegsablehnende Haltung und müsse daher in Syrien mit Verfolgung und Bestrafung von staatlicher Seite rechnen, durch den Beklagten steht entgegen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 29. Juni 2020 den dem Kläger zuerkannten Flüchtlingsstatus widerrufen und lediglich ein Abschiebungsverbot festgestellt hat, da der Kläger nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen ist. An diese Entscheidung ist der Beklagte nach § 42 Satz 1 AsylG gebunden. Ebendies gilt auch im Hinblick auf die bloße, unsubstantiierte Behauptung, der Kläger müsse wegen seiner Tätowierungen in Syrien mit der Amputation tätowierter Körperteile rechnen. Angesichts der erheblichen Straftaten des Klägers und der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr überwiegt insgesamt das Interesse an einer Ausreise des Klägers dessen Bleibeinteresse deutlich. Dies alles gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass das Bundesamt mit Bescheid vom 29. Juni 2020 zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Syrien festgestellt hat und kein anderer aufnahmebereiter Staat ersichtlich ist. Damit droht dem Kläger als Folge der Ausweisung auf absehbare Zeit keine Aufenthaltsbeendigung und damit auch keine konkrete Beeinträchtigung etwaiger schützenswerter Bleibeinteressen durch eine Abschiebung. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.04.2018, 7 A 11529/17, NVwZ-RR 2019, 197; ferner BVerwG, Urteil vom 09.05.2019, 1 C 21.18. 2. Auch die Ablehnung der Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers begegnet keinen rechtlichen Bedenken, nachdem es ihm bereits an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG fehlt, wonach kein Ausweisungsinteresse bestehen darf. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wonach einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG vorliegt, steht § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AufenthG entgegen. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Diesen Ausschlussgrund verwirklicht der Kläger, da – wie oben ausführlich dargelegt – in seinem Falle die Gefahr besteht, dass er auch in Zukunft schwerwiegende Straftaten begehen wird. 3. Nachdem der Beklagte mit Ergänzungsbescheid vom 11. April 2023 die in Ziffer 5 des Bescheides vom 05. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2021 enthaltene Abschiebungsandrohung dahingehend ergänzt hat, dass eine Abschiebung nach Syrien so lange nicht durchgeführt werden darf, wie das mit Bescheid des Bundesamtes vom 29. Juni 2020 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG fortbesteht, bestehen gegen die Abschiebungsandrohung keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere wird mit der gewählten Formulierung nunmehr sowohl europarechtlichen wie auch nationalen Anforderungen genüge getan. Bei der Abschiebungsandrohung (§ 59 AufenthG) – jedoch nicht bei der Ausweisungsentscheidung – handelt es sich um eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Definition des Art. 3 Ziff. 4 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie). Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 = BeckRS 2022, 10733, Rn. 41. Nach der Rechtsprechung des EuGH, vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 14.05.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, Rn. 115 sowie EuGH, Urteil vom 24.02.2021, C-673/19, Rn. 39, muss in jeder Rückkehrentscheidung unter den in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 genannten Drittländern – also dem Herkunftsland oder einem Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einem anderen Drittland, in das der betreffende Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird – dasjenige angegeben werden, in das der Drittstaatsangehörige abzuschieben ist, der Adressat der Rückkehrentscheidung ist. Dementsprechend darf der Drittstaatsangehörige zwar – entsprechend der im nationalen Recht vorgesehenen Vorgabe in § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG – zulässigerweise darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Dieser Hinweis kann jedoch solitär keinen Bestand haben, sondern muss – wie dies vorliegend mit Syrien geschehen ist – mit der konkreten Benennung eines potentiellen Zielstaats verbunden sein. Gleichzeitig sieht das nationale Recht in § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vor, dass in der Abschiebungsandrohung der Staat zu bezeichnen ist, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Mit dem Ergänzungsbescheid vom 11. April 2023 ist der Beklagte der Vorgabe des § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nachgekommen, indem er nunmehr klargestellt hat, dass eine Abschiebung des Klägers nach Syrien aktuell – nämlich solange das vom Bundesamt mit Bescheid vom 29. Juni 2020 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG fortbesteht – nicht in Betracht kommt. 4. Schließlich ist auch die vom Beklagten vorgenommene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtsfehlerfrei. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen nach Ermessen zu befristen. Eine Überschreitung der in § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorgesehenen fünfjährigen Höchstfrist ist gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zulässig, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist.Im Rahmen des Ermessens sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern bedarf es nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange. Dem genügt die vorliegende Befristungsentscheidung. Zunächst konnte sie länger als fünf Jahre festgesetzt werden, weil der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist. Die Festsetzung auf sechs Jahre lässt mit Blick auf die vorbezeichnete Wiederholungsgefahr und das hohe Gewicht der gefährdeten Rechtsgüter keine Rechtsfehler erkennen. Die entgegenstehenden Belange des Klägers sind in die Abwägung eingestellt worden. Es ist nichts dagegen zu erinnern, wenn der Beklagte diesen kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat. Im Übrigen besteht gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Möglichkeit, dass die Befristung auf Antrag des Klägers aufgehoben oder nachträglich verkürzt wird, wenn der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots es nicht mehr erfordert oder wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Klägers erforderlich ist. Die Aufhebung der Sperrfrist ist insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden von besonderer Bedeutung. Wegen des durch das Bundesamt festgestellten Abschiebungsverbots kommt eine Abschiebung des Klägers nach Syrien so lange nicht in Betracht, wie diese Entscheidung nicht widerrufen wird. Hiermit kann grundsätzlich die Gefahr verbunden sein, dass es zu einer übermäßig lang andauernden Sperrwirkung kommt, nämlich wenn das festgestellte Abschiebungsverbot auf lange Zeit Bestand hat. Aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG beginnt die verhängte Sperrzeit aber erst mit der – im Fall eines festgestellten Abschiebungsverbotes in Bezug auf den Herkunftsstaat rechtlich und in Bezug auf Drittstaaten häufig tatsächlich unmöglichen – Ausreise des betreffenden Ausländers zu laufen. Dieser Problematik ist durch ein zur gegebenen Zeit einzuleitendes neues ausländerbehördliches Verfahren mit dem Ziel der Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auch ohne vorherige Ausreise zu begegnen. Zum aktuellen Zeitpunkt indes erscheint die Frage der Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots verfrüht; sie gehört dementsprechend nicht zum Klagegegenstand. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs.2 GKG). Der im Januar 1996 geborene Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste im Oktober 2015 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 03. Dezember 2015 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 09. Dezember 2015 wurde ihm der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Unter dem 27. Mai 2016 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG mit einer Gültigkeit bis zum 26. Mai 2019. Der Kläger trat strafrechtlich mehrfach in Erscheinung. Das Amtsgericht B-Stadt verurteilte ihn am 06. März 2018 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Am 12. Juni 2018 erfolgte die nächste Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt wegen Diebstahls in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl in Tateinheit mit Körperverletzung in Tatmehrheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen. Darauf folgte am 25. Juni 2018 eine Verurteilung durch das Amtsgericht B-Stadt wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer weiteren Geldstrafe von 15 Tagessätzen. Das Amtsgericht A-Stadt verurteilte den Kläger am 28. August 2018 wiederum wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen, wobei im Hinblick auf diese Verurteilung sowie die Entscheidung des Amtsgerichts B-Stadt vom 25. Juni 2018 nachträglich durch Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 09. Januar 2019 eine Gesamt(geld)strafe von 80 Tagessätzen gebildet wurde. Ebenso erfolgte eine Gesamt(geld)strafenbildung durch nachträglichen Beschluss vom 04. Februar 2019 durch das Amtsgericht B-Stadt im Hinblick auf die Entscheidungen des Amtsgerichts B-Stadt vom 06. März 2018 sowie des Amtsgerichts A-Stadt vom 12. Juni 2018 zu 145 Tagessätzen. Am 03. April 2019 wurde der Kläger dann durch das Amtsgericht B-Stadt wegen Diebstahls in zwei (besonders schweren) Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Diebstahl (in einem besonders schweren Fall) in Tatmehrheit mit Diebstahl mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt, wobei deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Letztmalig verurteilte das Amtsgericht B-Stadt den Kläger am 10. März 2020 wegen versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten ohne die Aussetzung der Strafe zur Bewährung. Das Amtsgericht B-Stadt stellte in den beiden letztgenannten Urteilen jeweils fest, dass der Kläger die abgeurteilten Taten aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen habe. Vom 17. Oktober 2018 bis 03. April 2019 befand sich der Kläger aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts B-Stadt in Untersuchungshaft. Am 08. April 2019 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und erhielt ab dem 06. Mai 2019 zunächst Fiktionsbescheinigungen wegen der gegen ihn laufenden Straf- und Ermittlungsverfahren. Ab dem 27. September 2019 befand sich der Kläger – aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts B-Stadt vom selben Tag – erneut in Untersuchungshaft, bevor sich ab 07. November 2019 die Vollstreckung ausstehender Ersatzfreiheitsstrafen sowie die Vollstreckung der Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts B-Stadt vom 03. April 2019 und vom 10. März 2020 nahtlos anschlossen. Mit – mittlerweile bestandskräftigem – Bescheid vom 29. Juni 2020 widerrief das Bundesamt den Flüchtlingsstatus des Klägers, lehnte die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte gleichzeitig ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syriens fest. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 16. Juli 2020 zur beabsichtigten Ausweisung angehört worden war, wies der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 05. März 2021 gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1), befristete die Wirkung der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG auf sechs Jahre, beginnend ab dem Tag des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland (Ziffer 2), und lehnte die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 3). Des Weiteren wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Syrien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziffer 4 und 5). Zugleich wurde unter Ziffer 6 des Bescheides bestimmt, dass die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nicht vollzogen werden, solange das mit Bescheid des Bundesamts vom 29. Juni 2020 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG fortbestehe. Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährde, ausgewiesen werde, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an einer Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergebe, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiege. Das strafrechtliche Verhalten des Klägers lasse insgesamt erkennen, dass er eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland darstelle. Er sei mehrfach und nicht nur geringfügig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Es bestehe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG, da die den beiden letzten Verurteilungen durch das Amtsgericht B-Stadt vom 03. April 2019 und vom 10. März 2020 zugrunde liegenden Diebstahlstaten vorsätzliche Straftaten gegen das Eigentum darstellten, für die das Gesetz eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsehe, und eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nach sich gezogen hätten. Bereits angesichts der hohen kriminellen Energie und des hohen kriminellen Potenzials, das der Kläger durch seine Straftaten unter Beweis gestellt habe, sowie angesichts des hohen Ranges, den die durch die Straftaten des Klägers betroffenen Rechtsgüter – nämlich u.a. das grundrechtlich geschützte Eigentum Dritter – einnähmen, bestehe ein großes öffentliches Interesse daran, weitere Straftaten von seiner Seite zu unterbinden. Die gegen den Kläger verhängten Geld- und Freiheitsstrafen hätten ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten. Selbst Inhaftierungen hätten nicht zu einer Änderung seines Lebenswandels geführt. Aufgrund der Vielzahl der begangenen Straftaten sei davon auszugehen, dass der Kläger weiterhin Straftaten begehen werde. Die Bereitschaft, sich einer Drogentherapie zu unterziehen, sei zwar löblich, führe jedoch nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Im Übrigen habe der Kläger keinen Anspruch darauf, während des Strafvollzugs therapiert zu werden. Demgegenüber bestehe im Fall des Klägers weder ein schweres noch ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AufenthG. Zudem habe das Bundesamt mit Bescheid vom 29. Juni 2020 den Flüchtlingsstatus des Klägers widerrufen, sodass auch ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3a) AufenthG nicht gegeben sei. Familiäre Bindungen bestünden zu drei im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Brüdern, von denen einer indes Mittäter einer Straftat des Klägers gewesen sei. Integrationsleistungen könne der Kläger nicht nachweisen. Um einen Ausbildungsplatz habe er sich nicht bemüht. Bei Abwägung der Ausweisungsinteressen des Staates mit dem persönlichen Bleibeinteresse des Klägers überwiege insgesamt das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Ausweisung des Klägers. Es sei ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen, das gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG von Amts wegen zu befristen sei. Unter Berücksichtigung der familiären und sozialen Situation des Klägers im Bundesgebiet sowie des Gewichts des Ausweisungsinteresses erscheine sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Erwägungen heraus eine Befristung auf sechs Jahre als angemessen. Dem Kläger könne auch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder verlängert werden. Die Wirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG stelle einen fortdauernden Versagungsgrund für einen Aufenthaltstitel dar, der auch der Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis rechtlich zwingend entgegenstehe. Ebenso stehe § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG einer Aufenthaltserlaubnis entgegen. Nachdem das Bundesamt im Hinblick auf den Kläger jedoch ein Abschiebungsverbot für Syrien festgestellt habe, sei seine Ausreisepflicht so lange auszusetzen, bis das Bundesamt seine Entscheidung widerrufe. Mit Schreiben vom 31. März 2021 legte der Kläger Widerspruch gegen den Ausweisungsbescheid ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2021, dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 01. Juni 2021 zugestellt, änderte der Beklagte die Ziffern 5 und 6 des Bescheids vom 16. Juli 2020 ab. Ziffer 5 wurde wie folgt neu gefasst: „Sollte der Widerspruchsführer nicht ausreisen, wird ihm gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG die Abschiebung in einen Staat, in den er einreisen darf, oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht.“ Ziffer 6 wurde wie folgt neu gefasst: „Die Abschiebung darf, solange das mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG fortbesteht, nicht nach Syrien durchgeführt werden (§ 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG).“ Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers unter Wiederholung seiner bisherigen Ausführungen zurück. Am 30. Juni 2021 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, dass von ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehe. Er habe die Straftaten ausschließlich aufgrund einer Drogenproblematik begangen, die nunmehr nicht mehr bestehe bzw. von ihm nachhaltig bearbeitet werde. Eine Wiederholungsgefahr für weitere Straftaten sei daher auszuschließen. In der JVA nehme er an Drogenberatungsterminen teil und verhalte sich vollkommen vollzugskonform. Auch seien die in der JVA durchgeführten Drogentests negativ. Er habe des Weiteren eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Therapie gefunden, die zu seiner Aufnahme bereit sei, was der – zu den Akten gereichten – Bescheinigung der vom 23. Juni 2021 zu entnehmen sei. Außerdem habe er ausweislich der – zur Akte gereichten – Bescheinigung der vom 13. Juli 2021 seit dem Frühjahr 2020 Kontakt mit der Beratungsstelle und führe seither ein drogenfreies Leben. Es sei dort auf eine stationäre Entwöhnungsmaßnahme hingearbeitet worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 05.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.05.2021 und des Ergänzungsbescheides vom 11.04.2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen bzw. seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide entgegengetreten und beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend weist er darauf hin, dass der Vortrag des Klägers, er nehme in der JVA regelmäßig an Drogenberatungsterminen teil und könne negative Drogentests vorweisen, nicht überzeuge, da es sich lediglich um Momentaufnahmen handele. Es sei nicht ersichtlich, dass von einer dauerhaften Drogenfreiheit und gefestigten Verhaltensänderung auszugehen sei. Abgesehen davon treffe die Ausländerbehörde eine eigenständige Prognoseentscheidung im Hinblick auf die Wiederholungsgefahr, die im vorliegenden Falle negativ ausfalle. Hausordnungskonformes Verhalten werde in der JVA als üblich vorausgesetzt und stelle kein hervorzuhebendes Merkmal dar. Aufgrund Beschlusses des Landgerichts B-Stadt vom 19. Juli 2022 ist der Kläger am 20. Juli 2022 vorzeitig aus der Haft entlassen worden, wobei die Vollstreckung seiner Reststrafe für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Dabei ist er angewiesen worden, unverzüglich nach Haftentlassung binnen spätestens zwei Wochen eine ambulante Entzugstherapie bei der B-Stadt anzutreten und diese nicht gegen therapeutischen Rat abzubrechen. Am 14. November 2022 hat der Kläger von dem Beklagten nach Vorlage eines vom Jobcenter genehmigten entsprechenden Arbeitsvertrages die Erlaubnis erhalten, eine Beschäftigung als Lager-, Transport- und Produktionshelfer bei der Firma in aufzunehmen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. März 2023 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 29. März 2023 hat die erkennende Kammer den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit Ergänzungsbescheid vom 11. April 2023 hat der Beklagte Ziffer 6 des Bescheides des Beklagten vom 05. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2021 aufgehoben und Ziffer 5 desselben dahingehend gefasst, dass sie lautet: „Sollten Sie nicht ausreisen, wird Ihnen gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG die Abschiebung nach Syrien oder einen anderen Staat, in den Sie einreisen dürfen, oder der zu Ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Die Abschiebung darf nicht nach Syrien durchgeführt werden, solange das mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.06.2020 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG fortbesteht.“ Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört; insofern wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Ausländerakte des Klägers verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.