Urteil
M 10 K 20.1034
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Entwurzelung eines "faktischen Inländers" vom serbischen Staat zeigt sich auch anhand der fehlenden Kenntnisse der serbischen Sprache. Dieser Umstand kann auch unter dem Gesichtspunkt einer vollständigen linguistischen Entwurzelung vom „Heimatstaat“ als besonders gewichtig anzusehen sein, da das Beherrschen der betreffenden Landessprache maßgeblich zur Verständigung mit anderen Staatsangehörigen dieses Landes ist. (Rn. 63) (redaktioneller Leitsatz)
2. Den zugunsten des Klägers gewichteten Umständen kommt vorliegend auch deshalb Vorrang vor dem Ausweisungsinteresse zu, weil den Kläger eine (erzwungene) Rückkehr nach Serbien mit besonderer Härte treffen würde, während auf der anderen Seite die Intensität der vom Kläger ausgehenden (Wiederholungs-)Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (mittlerweile) reduziert ist. (Rn. 68) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entwurzelung eines "faktischen Inländers" vom serbischen Staat zeigt sich auch anhand der fehlenden Kenntnisse der serbischen Sprache. Dieser Umstand kann auch unter dem Gesichtspunkt einer vollständigen linguistischen Entwurzelung vom „Heimatstaat“ als besonders gewichtig anzusehen sein, da das Beherrschen der betreffenden Landessprache maßgeblich zur Verständigung mit anderen Staatsangehörigen dieses Landes ist. (Rn. 63) (redaktioneller Leitsatz) 2. Den zugunsten des Klägers gewichteten Umständen kommt vorliegend auch deshalb Vorrang vor dem Ausweisungsinteresse zu, weil den Kläger eine (erzwungene) Rückkehr nach Serbien mit besonderer Härte treffen würde, während auf der anderen Seite die Intensität der vom Kläger ausgehenden (Wiederholungs-)Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (mittlerweile) reduziert ist. (Rn. 68) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2020 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die zulässige Klage ist begründet, da der Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2020 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der im angefochtenen Bescheid verfügten Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts nicht (mehr) gegeben. Eine Wiederholungsgefahr liegt nach Auffassung der Kammer zwar im Ergebnis noch vor (a). Bei der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles fällt jedoch die Interessenabwägung zwischen den von der Ausweisungsverfügung betroffenen Rechtsgütern des Klägers und den öffentlichen Interessen an der Ausreise zugunsten des Klägers aus (b). Die behördliche Entscheidung über die Ausweisung ist durch das Gericht in vollem Umfang überprüfbar (vgl. BayVGH‚ B.v. 21.3.2016 - 10 ZB 15.1968 - juris Rn. 9 m.w.N.). Entscheidungserheblich für die Überprüfung ist der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Gerichts (vgl. BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 9.12 - juris Rn. 8). a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei einer spezialpräventiven Ausweisungsentscheidung und ihrer gerichtlichen Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z.B. BVerwG‚ U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18). Bei der Prognose‚ ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht‚ sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen‚ insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat‚ die Umstände ihrer Begehung‚ das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH‚ U.v. 28.6.2016 - 10 B 13.1982 - juris Rn. 32 m.w.N.; B.v. 2.11.2016 - 10 ZB 15.2656 - juris Rn. 10 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 8.3.2016 - 10 B 15.180 - juris Rn. 31). Einer Aussetzung der Strafe oder Maßregel zur Bewährung kommt dabei eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte sind für die Frage der Beurteilung der Wiederholungsgefahr daran aber nicht gebunden. Es bedarf jedoch einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Entscheidung abgewichen wird (BVerfG, B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 21). Denn die der Ausweisung zugrundeliegende Prognoseentscheidung hat einen längeren Zeithorizont als die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer in den Blick zu nehmen. Es geht um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über eine etwaige (strafrechtliche) Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen (stRspr, zur Strafrestaussetzung zur Bewährung gemäß § 57 StGB, vgl. z.B.: BVerwG, U.v. 15.1.2013 -1 C 10.12 - juris Rn. 18). aa) Ausgehend von diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall nicht von dem Wegfall der Wiederholungsgefahr auszugehen. Bei aufgrund von Betäubungsmittel- und Alkoholabhängigkeit begangenen Straftaten kann nach ständiger Rechtsprechung von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Kläger eine Therapie nicht erfolgreich abgeschlossen und darüber hinaus die damit verbundene Erwartung drogen- und straffreien Verhaltens auch nach dem Therapieende glaubhaft gemacht hat (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2019 - 10 ZB 19.317 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 14.11.2012 - 10 ZB 12.1172 - juris Rn. 6). An letzterer Voraussetzung fehlt es vorliegend. Der Kläger hat zwar am 31. Mai 2021 die Drogentherapie bei der … e.V. … erfolgreich abgeschlossen, worauf sich das Amtsgericht München in seinem Beschluss vom 5. November 2021 als maßgebliches Kriterium für eine positive Sozialprognose im Kontext der Strafrestaussetzung zur Bewährung nach § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG gestützt hat. bb) Allerdings hat der Kläger die mit der abgeschlossenen Drogentherapie verbundene Erwartung an ein zukünftig straffreies Leben nicht (endgültig) erfüllt, da er mit Urteil des Amtsgerichts München vom 20. Juli 2021 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 24. Januar 2021 zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt wurde. Auch wenn diese Tat keinen Bezug zur (ehemaligen) Betäubungsmittelsucht des Klägers hat und er seit der Therapie bei der … e.V. … nicht mehr rückfällig wurde, also nach aktuellem Stand die Erwartung an ein künftig drogenfreies Leben erfüllt hat, gilt dies nach Auffassung der Kammer aber (noch) nicht für die Erwartung eines künftig straffreien Lebens. Ungeachtet des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 5. November 2021, welcher dem Kläger bezüglich der Begehung weiterer Straftaten eine positive Sozialprognose gestellt hat - die Verurteilung vom 20. Juli 2021 lag im Zeitpunkt des Beschlusses des Amtsgerichts München etwa 3,5 Monate zurück -, erscheint das Risiko der Begehung von Straftaten durch den Kläger nicht ausgeräumt. Der Kläger hat mit der Verurteilung vom 20. Juli 2021 mühsam erarbeitetes Vertrauen wieder beschädigt. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorbestraft ist und genau wusste, dass er zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr nicht berechtigt ist und seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung zu dieser Tat auf Nachfrage des Gerichts unglaubhaft war. Auch wenn die Entwicklung des Klägers seit der Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt ansonsten insgesamt positiv zu würdigen ist, geht vom Kläger noch ein Risiko der Begehung künftiger Straftaten aus. Dies zeigt nicht nur die Verurteilung vom 20. Juli 2021 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 24. Januar 2021, sondern auch generell die massive Straffälligkeit des Klägers in der Vergangenheit mit der hohen Rückfallgeschwindigkeit. Die damaligen Straftaten hat der Kläger zudem unter offener Bewährung begangen. Hinzukommen als „Risikofaktoren“ die erheblichen Schulden des Klägers sowie seine eigene Aussage, dass er sich im Hinblick auf das laufende Ausweisungsverfahren nicht als „stabil“ betrachte. cc) Den Grad der Wiederholungsgefahr bezüglich der Begehung künftiger Straftaten durch den Kläger sieht die Kammer unter Berücksichtigung aller Umstände sowie des Eindrucks vom Kläger, den die Kammer anhand seines Auftretens in der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte, im Ergebnis aber als herabgesetzt an (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 10.1.2017 - 10 ZB 16.1778 - juris Rn. 5 ff.). Die zahlreichen Einlassungen des Klägers in seinen Schriftsätzen sowie seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung lassen zunächst durchaus den Schluss zu, dass die strafrechtliche Verurteilung vom 8. August 2019 sowie die nachfolgende (erneute) Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt den Kläger (diesmal nachhaltig) beeindruckt und bei ihm den Anstoß gegeben haben, sich ein für alle Male von Grund auf mit seiner Drogensucht auseinanderzusetzen und diese mit professioneller Hilfe anzugehen. Für die Annahme einer reduzierten Wiederholungsgefahr spricht weiter der Beschluss des Amtsgerichts München vom 5. November 2021, wonach die weitere Vollstreckung nach § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auch wenn die Prognose des Amtsgerichts i.S.v. § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG für das Gericht nicht rechtlich bindend ist, kommt dieser doch eine erhebliche indizielle Bedeutung zu, sodass ein Abweichen von dieser Prognose einer substantiierten Begründung bedarf (s. speziell zum Fall der Aussetzung zur Bewährung nach § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG: BVerfG, B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 21). Die Kammer teilt im Ergebnis die Wertung des Amtsgerichts München, dass das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit durch den Kläger nicht (mehr) gravierend betroffen sei. Die Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung selbstreflektiert erlebt. Er hat offen, eindrücklich und eloquent seinen bisherigen Werdegang dargestellt, einschließlich seiner Drogensucht, die sein Leben zerstört und ihm seine Zukunftsmöglichkeiten in Deutschland verbaut habe. Die Einlassungen des Klägers wirkten in diesem Zusammenhang auf die Kammer nicht aufgesetzt, sondern authentisch, zumal der Kläger auch relativ selbstkritisch in seinen Ausführungen wirkte. Die Kammer verkennt nicht, dass ein solcher Einstellungswandel bei ausgewiesenen Ausländern im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vergleichsweise häufig vorkommt und die Ausweisung bzw. das Gerichtsverfahren selbst nochmal erheblichen Druck, aber auch Motivation auslösen kann, bisher verdrängte grundsätzliche Probleme anzugehen. Dieser praktische Aspekt darf aber auch nicht ohne Hinzutreten eindeutiger taktischer Absichten - die vorliegend nicht erkennbar sind - ausländerrechtlich zulasten des Klägers gewertet werden (vgl. BVerfG, B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 22). Im Fall des Klägers ist objektiv zwar zu sehen, dass er bereits eine längere Abstinenzphase hinter sich hatte, bevor er wieder rückfällig wurde. Der Kläger konnte dem Gericht in diesem Zusammenhang allerdings schlüssig darlegen, wie und warum es zu dem damaligen Rückfall gekommen ist, der zur strafrechtlichen Verurteilung vom 8. August 2019 geführt hat. Im Vergleich zum früheren Rückfall hat der Kläger in nachvollziehbarer Weise kontrastierend dargelegt, dass es anders als zum damaligen Zeitpunkt gewisse stabilisierende Umstände gibt, die die Gefahr eines erneuten Rückfalls weniger wahrscheinlich machen. Die Schilderung, dass der damalige Rückfall in erster Linie aus psychischen Gründen wegen der Trennung von seiner damaligen Lebensgefährtin und dem fehlenden Kontakt zu seinen Kindern ausgelöst wurde, erscheint nachvollziehbar. Auf der anderen Seite lässt sich konstatieren, dass die aktuelle Beziehung des Klägers zu seiner Freundin, insbesondere wie diese geführt wird, einen gewissen stabilisierenden Einfluss für ihn hat. Auch wenn der vorgetragene Wunsch des Klägers, mit seiner jetzigen Freundin künftig das Modell eines bürgerlichen Familienlebens leben zu wollen, eine (noch) ungeklärte Zukunftsfrage ist, ist in objektiver Hinsicht Eigeninitiative des Klägers erkennbar, die auf die Verwirklichung dieses Wunsches abzielt: Er hat ernsthafte Absichten gezeigt, sein Drogenproblem von Grund auf aufzuarbeiten und anzugehen, indem er eine Therapie bei der … e.V. … abgeschlossen hat. Darüber hinaus hat er eine zweite vertiefende Therapie im Haus … angetreten (finanziert vom Bezirk Oberbayern, Kostenübernahme für maximal zwei Jahre), die nach Angaben der Therapieeinrichtung gut verläuft. Die Bewährungshelferin des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung insofern angegeben, dass sie die Auffassung der Therapieeinrichtung teile, dass der Kläger auf einem guten Weg sei. So habe der Kläger auch Bewältigungsstrategien bei persönlichen Problemen entwickelt, um nicht rückfällig zu werden. Letztendlich lässt sich in diesem Kontext auch die Bemerkung des Klägers in der mündlichen Verhandlung erklären, dass er sich in einer „persönlich instabilen Lage sehe“ (gemeint war sein unsicherer ausländerrechtlicher Status sowie das verwaltungsgerichtliche Verfahren, das nach seiner Aussage starken psychischen Druck auf ihn ausübe) und deshalb derzeit nicht versuche, Kontakt zu seinen Söhnen herzustellen, um diese damit nicht zu belasten. Die Kammer übersieht nicht das lange Strafregister des Klägers als Argument für die Annahme einer hohen Wiederholungsgefahr (vgl. beispielhaft VG München, U.v. 10.5.2022 - M 4 K 21.4251 - juris Rn. 76), ebenso die zahlreichen ausländerrechtlichen Verwarnungen der Beklagten, die beim Kläger damals nicht gefruchtet haben. Allerdings ist dies nur ein Aspekt aus einer Vielzahl verschiedener Umstände, die im Sinne eines Gesamteindrucks vom Kläger die zu treffende Gefahrenprognose im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt tragen müssen. Die Verurteilung vom 20. Juli 2021 zeigt zwar, dass noch ein Risiko der Begehung von Straftaten durch den Kläger ausgeht. Die dieser Verurteilung zugrundeliegende Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Straßenverkehrsgesetz) steht allerdings in keinem Zusammenhang mit der (ehemaligen) Betäubungsmittelsucht des Klägers. Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist unstreitig, dass die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers zum ganz überwiegenden Teil ihre Ursache in der (damaligen) Betäubungsmittelabhängigkeit des Klägers hatten (Beschaffungskriminalität). Denkt man diesen Aspekt der aus einer Betäubungsmittelabhängigkeit resultierenden Beschaffungskriminalität hinweg, ist die Wahrscheinlichkeit der Begehung künftiger Straftaten durch den Kläger niedriger anzusetzen, zumal dann - auch im Hinblick auf die Verurteilung vom 20. Juli 2021 - die Schwere der Folgen und Tragweite eines möglicherweise eintretenden Schadens weniger schwer wiegen würden (vgl. oben zu diesem Maßstab BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 8.3.2016 - 10 B 15.180 - juris Rn. 31). Denkt man die aus der (ehemaligen) Betäubungsmittelsucht resultierende Beschaffungskriminalität des Klägers hinweg, steht jedenfalls keine konkrete Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter (insbesondere Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) mehr im Raum, was für die geringere Schwere und Tragweite eines möglicherweise eintretenden Schadens spricht. Danach lassen die für den Kläger sprechenden Umstände die Annahme zu, dass im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bei prognostischer Würdigung die Gefahr der Begehung zukünftiger Straftaten reduziert ist. Zwar verbleiben auch hier gewisse Unsicherheitsfaktoren, wie etwa die Geldschulden des Klägers aus den strafgerichtlichen Verfahren in Höhe von etwa 50.000 Euro, die jedoch ihrerseits wieder etwas relativiert werden durch andere positive Umstände (wie etwa bezüglich diesen Aspekts die in der mündlichen Verhandlung genannten Ratenzahlungsvereinbarungen, sowie insgesamt das den Kläger stabilisierende Umfeld). Insgesamt sind daher die gegen den Kläger sprechenden Umstände nicht so gewichtig, dass sie die für den Kläger sprechenden Umstände überwiegen und so eine hohe Wiederholungsgefahr begründen würden. b) Im hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt erweist sich die Ausweisung unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG aufgeführten Abwägungsgesichtspunkte und mit Blick auf die Anforderungen der wertentscheidenden Grundsatznorm aus Art. 8 EMRK als unverhältnismäßig. aa) Zur Überzeugung der Kammer stehen im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung folgende tatsächliche Gesichtspunkte fest (§ 108 Abs. 1 VwGO): (1.) Anders als im verfahrensgegenständlichen Bescheid teilt die Kammer nicht die Einschätzung der Beklagten, dass der Kläger über Grundkenntnisse in der serbischen Sprache verfüge. Auch wenn richtig ist, dass der Kläger bei seinen Großeltern aufgewachsen ist, erachtet das Gericht die Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung als glaubhaft, dass er die walachische Sprache, aber nicht die serbische Sprache beherrscht. Bei walachisch handelt es sich um eine Minderheitensprache, die unter anderem in Teilen des serbisch-rumänischen Grenzgebietes gesprochen wird. So hat der Kläger vorgetragen, dass diese Sprache eine romanische Sprache sei, anhand derer er in Serbien als Roma identifiziert werden könnte (s. näher zu Roma-Gruppen, die als „Vlax Roma“ bezeichnet werden: https://de.wikipedia.org/wiki/Walachen - aufgerufen am 9.8.2022). Diese würden dort als „Zigeuner“ diskriminiert. Die Kammer hatte anhand der Art des Auftretens bzw. seiner Körpersprache in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, dass der Kläger insoweit lediglich auswendig gelerntes Wissen wiedergegeben hat, welches bezüglich seiner Person nicht der Wahrheit entspricht. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zudem angegeben, als Kind mit seinen Großeltern in romanisch geprägten Gebieten im Osten Serbiens dreimal zu Kurzaufenthalten gewesen zu sein, mehr aber nicht. Mit seinen Großeltern (die nach glaubhaften Angaben des Klägers bereits in jungem Alter nach Deutschland gekommen sind) hat er im Wesentlichen Deutsch gesprochen. Diese Einlassung kann nicht weiter aufgeklärt bzw. gar widerlegt werden, da die Großeltern des Klägers nicht mehr leben. Auch mit den Eltern, die hier geboren wurden, dürfte er die ersten rund 10 Jahre seines Lebens Deutsch gesprochen haben. Soweit die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers gegenüber der Beklagten angegeben hat, dass der Kläger Kenntnisse der serbischen Sprache habe, ist die Einlassung des Klägers, seine ehemalige Lebensgefährtin wolle ihm etwas anhängen, im Hinblick auf die früheren verbalen Übergriffe des Klägers gegenüber der ehemaligen Lebensgefährtin jedenfalls im Bereich des Möglichen. (2.) Aufgrund der fehlenden Kenntnisse des Klägers in der serbischen Sprache steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass den Kläger eine (erzwungene) Rückkehr nach Serbien sehr hart treffen würde. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass er in Serbien keine Verwandten mehr habe und daher dort vollkommen auf sich alleine gestellt sei. Der Aspekt der fehlenden Sprachkenntnisse wirkt sich bei prognostischer Würdigung erschwerend aus, da zweifelhaft ist, ob sich der Kläger zur Sicherung seiner elementaren menschlichen Bedürfnisse (Obdach, medizinische Versorgung, Nahrung) überhaupt mit serbischen Staatsangehörigen oder Staatsbediensteten verständigen könnte. Es erscheint nach alledem sehr wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle einer (erzwungenen) Rückkehr nach Serbien erhebliche Schwierigkeiten hätte, sich für die Erfüllung grundlegender Bedürfnisse zurecht zu finden. bb) In rechtlicher Hinsicht ist zur Interessenabwägung Folgendes auszuführen: Vorliegend hat der Kläger mit der strafrechtlichen Verurteilung vom 8. August 2019 das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verwirklicht, da er zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt wurde. Auf der anderen Seite steht zugunsten des Klägers das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da er Inhaber einer Niederlassungserlaubnis war. Diese jeweils gesetzlich „vertypten“ besonders schwerwiegenden Interessen stehen sich grundsätzlich gleichrangig gegenüber. (1.) Welches Interesse überwiegt, ist immer im Rahmen einer Interessenabwägung zu klären, schon allein deshalb, weil nach der Vorstellung des Gesetzgebers neben den explizit in den §§ 54, 55 AufenthG aufgeführten Interessen auch noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar sind (vgl. BT-Drs. 18/4097 Seite 49). Selbst das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses, bei dessen Vorliegen ein besonderes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besteht und häufig von einem Übergewicht des öffentlichen Interesses an der Ausweisung auszugehen sein wird, entbindet nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen umfassenden Interessenabwägung mit eventuellen Bleibeinteressen des Betroffenen (BVerwG, U.v. 27.7.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 39). Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungs- und Bleibeinteressen ist für die Güterabwägung zwar regelmäßig prägend (BVerwG, U.v. 27.7.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 39). Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkretem Gewicht, zuwiderlaufen würde, ist aber unzulässig (BVerfG, B.v. 10.5.2007 - 2 BvR 304/07 - juris Rn. 41 bereits zum früheren Ausweisungsrecht). Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Ausweisungsinteressen auch weniger schwer zu gewichten sein (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 50). Im Rahmen der Abwägung ist mithin nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse abstrakt einstuft. Vielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten (BVerwG, U.v. 27.7.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 39). Gerade bei prinzipiell gleichgewichtigen Ausweisungs- und Bleibeinteressen kann daher das gefahrbegründende Verhalten des Ausländers näherer Aufklärung und Feststellung bedürfen, als dies für die Erfüllung des gesetzlich vertypten Ausweisungsinteresses erforderlich ist (BVerwG, U.v. 27.7.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 39). Es verbietet sich zudem auch eine „mathematische“ Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen (s. zum obigen Abschnitt insgesamt wortwörtlich BayVGH, B.v. 29.3.2022 - 19 ZB 22.129 - juris Rn. 40; s. auch BayVGH, U.v. 21.11.2017 - 10 B 17.818 - juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 13.1.2016 - 11 S 889/15 - juris Rn. 142). (2.) Aufseiten des Bleibeinteresses des Ausländers ist ferner die regelmäßig betroffene wertentscheidende Grundsatznorm aus Art. 8 EMRK zu berücksichtigen, wobei sich die Ausweisung vor der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK insgesamt als verhältnismäßig erweisen muss. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss die Ausweisung eines Ausländers angesichts eines dringenden öffentlichen Erfordernisses erfolgen und insgesamt verhältnismäßig sein (EGMR, U.v. 16.4.2013 - Udeh/Schweiz, Nr. 12020/09 - HUDOC Rn. 44 m.w.N. = InfAuslR 2014, 179 ff.). In diesem Zusammenhang ist anhand der sog. „Boultif/Üner-Kriterien“ ein gerechter Ausgleich der gegenläufigen rechtlichen Interessen zu finden (EGMR, U.v. 18.10.2006 - Üner/Niederlande, Nr. 46410/99 - HUDOC Rn. 54-60 = NVwZ 2007, 1279 ff.; EGMR, U.v. 2.8.2001 - Boultif/Schweiz - Nr. 54273/00 - HUDOC Rn. 46-48 = InfAuslR 2001, 476 ff.). (3.) Bei im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Kindern nichtdeutscher Staatsangehörigkeit, deren Eltern sich hier erlaubt aufhalten (sog. „faktische Inländer“, vgl. BVerwG, U.v. 16.7.2002 - 1 C 8.02 - juris Rn. 23), ist ferner eine Einzelprüfung anhand der Merkmale der Verwurzelung erforderlich (BayVGH, B.v. 29.3.2022 - 19 ZB 22.129 - juris Rn. 45). Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die soziale, kulturelle und familiäre Verwurzelung eines Ausländers im Inland sowie im Zielstaat, die im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung zu berücksichtigen ist (EGMR, U.v. 18.10.2006 - Üner/Niederlande, Nr. 46410/99 - HUDOC Rn. 58 = NVwZ 2007, 1279 ff.). Der Grad der Verwurzelung bestimmt sich dabei nicht nur nach der Länge des rechtmäßigen Aufenthalts des Ausländers im Inland, sondern auch anhand weiterer Umstände wie soziale und familiäre Verbindungen sowie die Vertrautheit mit kulturellen und sprachlichen Gepflogenheiten (s. dazu EGMR, U.v. 23.6.2008 - Maslov/Österreich, Nr. 1638/03 - HUDOC Rn. 75, 96 f. = InfAuslR 2008, 333 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte besteht bei Ausländern, die im Inland geboren wurden bzw. als Kleinkinder dorthin gekommen sind, zwar kein generelles Ausweisungsverbot (BVerfG, B.v. 25.8.2020 - 2 BvR 640/20 - juris Rn. 24; BVerfG, B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 19; EGMR, U.v. 18.10.2006 - Üner/Niederlande, Nr. 46410/99 - HUDOC Rn. 55 = NVwZ 2007, 1279 ff.). Allerdings müssen bei der Ausweisung eines Ausländers, der sich seit seiner Kindheit rechtmäßig im Inland aufgehalten hat, besonders schwerwiegende Gründe (“very serious reasons”) vorliegen, um die Ausweisung rechtfertigen zu können (EGMR, U.v. 23.6.2008 - Maslov/Österreich, Nr. 1638/03 - HUDOC Rn. 75 = InfAuslR 2008, 333 ff.). cc) Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben ist zunächst klarzustellen, dass eine Erhöhung des Gewichts des Ausweisungsinteresses anhand der gesetzlich vertypten Ausweisungsinteressen vorliegend nicht mit dem Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG (das von der Beklagten zitiert wird) begründet werden kann, da insoweit im Hinblick auf die Verurteilung vom 8. August 2019 Identität bezüglich der verletzten Rechtsvorschriften bzw. des geschützten Rechtsguts vorliegt (Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz). Gerade wenn Identität bezüglich der verletzten Rechtsgüter vorliegt, ist es umso mehr angezeigt, anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles die Schwere des Ausweisungsinteresses zu gewichten und nicht anhand einer mathematischen Addition gesetzlich vertypter Ausweisungsinteressen. dd) Im Rahmen der gebotenen umfassenden Bewertung sind die den konkreten Fall prägenden Umstände - auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 Abs. 2 EMRK - rechtlich wie folgt zu gewichten: (1.) Der für die Ausweisungsverfügung maßgeblichen Anlasstat, der strafrechtlichen Verurteilung vom 8. August 2019, kommt erhebliches Gewicht zu. Die Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid führen hierzu korrekt die Gefährlichkeit des Konsums von Kokain aus, insbesondere das hohe Suchtpotential und dass hierdurch menschliche Biographien und Existenzen vernichtet werden können. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont im Rahmen seiner Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 2 EMRK die verheerenden Auswirkungen, welcher der Konsum von Drogen für Individuen sowie die Gesellschaft als Ganzes hat, sowie sein Verständnis, dass die mitgliedstaatlichen Behörden hiergegen rigoros vorgehen (vgl. etwa speziell zur Verurteilung wegen Handeltreibens mit 1 Kilogramm Kokain: EGMR, U.v. 30.11.2021 - Avci/Dänemark, Nr. 40240/19 - HUDOC Rn. 30 = BeckRS 2021, 36600). Letztendlich gibt es aber keine absoluten Mindestanforderungen an die konkrete Höhe einer Verurteilung oder Schwere der Straftat, nach denen die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung definitiv feststehen würde (vgl. EGMR, U.v. 12.1.2021 - Munir Johana/Dänemark, Nr. 56803/18 - HUDOC Rn. 53 = BeckRS 2021, 52). So zeigen Beispiele aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass selbst etwa bei einer Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe aufgrund Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sich eine Ausweisungsverfügung aufgrund der Umstände des Einzelfalles als unverhältnismäßig erweisen kann (s. etwa nur VG Dresden, U.v. 14.10.2020 - 3 K 2227/18 - juris Rn. 36, bestätigt durch SächsOVG, B.v. 13.5.2022 - 3 A 844/20 - juris Rn. 15 ff.). (2.) Gewichtig gegen den Kläger spricht ferner die Tatsache, dass ihm im Hinblick auf seine Vorstrafen sowie seine Erwerbsbiographie trotz seines langen Aufenthalts im Bundesgebiet bisher keine gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration gelungen ist (vgl. zu diesem Abwägungskriterium etwa VG München, U.v. 10.5.2022 - M 4 K 21.4251 - juris Rn. 100; VG Ansbach, U.v. 20.9.2021 - AN 11 K 20.02512 - juris Rn. 57). Bei genauerer Betrachtung der Straftaten des Klägers ist es nachvollziehbar, dass sich bei der Beklagten berechtigte Zweifel an der Persönlichkeitsstruktur des Klägers stellen (insbesondere die wiederholte Delinquenz trotz zahlreicher Hilfsangebote, fehlendes Bewusstsein für die Konsequenzen seines Verhaltens, mehrere ausländerrechtliche Verwarnungen, Anhaltspunkte für verrohten Charakter usw.). Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der in der Zwischenzeit verstrichene (längere) Zeitraum seit den früheren strafrechtlichen Verurteilungen zu berücksichtigen (vgl. etwa beispielhaft EGMR, U.v. 23.6.2008 - Maslov/Österreich - Nr. 1638/03 - HUDOC Rn. 87 ff. = InfAuslR 2008, 333 ff.). So liegt etwa die Verurteilung vom 17. August 2012, deren Tatbild bezüglich der inneren Einstellung des Klägers besonders negativ erscheint, mittlerweile zehn Jahre zurück. Auch wenn die genannten Vorstrafen als solche mit gebührendem Gewicht im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden müssen, sind einzelne Umstände der jeweiligen Taten nicht (mehr) mit ihrem aus damaliger Sicht empfundenen Gewicht für den (aktuellen) Gesamteindruck der Persönlichkeit des Klägers zu bewerten. Da auch ein länger verstrichener Zeitraum seit diesen Taten sowie ein erfolgter (glaubhafter) Einstellungswandel hinreichend zu gewichtende Umstände sind, können diese nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. etwa beispielhaft auch VG Dresden, U.v. 14.10.2020 - 3 K 2227/18 - juris Rn. 36, bestätigt durch SächsOVG, B.v. 13.5.2022 - 3 A 844/20 - juris Rn. 15 ff.). (3.) Die vollständige Entwurzelung des Klägers von seinem „Heimatland“ ist als besonders gewichtiger Umstand zu seinen Gunsten in die Interessenabwägung einzustellen. So hat er glaubhaft angegeben, dass er in Serbien keinerlei Familienangehörige mehr hat, an die er sich als ersten Anlauf im Falle einer Rückkehr wenden könnte. Sämtliche Mitglieder seiner Familie leben in Deutschland. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Großeltern in jungen Jahren nach Deutschland gekommen und die Eltern des Klägers in Deutschland geboren sind. Eine „serbische Prägung“ der Familie des Klägers ist insofern praktisch nicht vorhanden, zumal selbst die Großeltern nur kurz in Serbien gelebt haben. Besonders deutlich zeigt sich die Entwurzelung vom serbischen Staat auch anhand der fehlenden Sprachkenntnisse des Klägers in der serbischen Sprache. Dieser Umstand kann auch unter dem Gesichtspunkt einer vollständigen linguistischen Entwurzelung vom „Heimatstaat“ als besonders gewichtig anzusehen sein (vgl. EGMR, U.v. 23.6.2008 - Maslov/Österreich, Nr. 1638/03 - HUDOC Rn. 97, 100 = InfAuslR 2008, 333 ff.; a.A., aber ohne nähere und überzeugende Begründung, VG Saarland, U.v. 26.1.2021 - 6 K 884/19 - juris Rn. 48). Das Beherrschen der betreffenden Landessprache ist maßgeblich zur Verständigung mit anderen Staatsangehörigen dieses Landes (vgl. zu diesem Aspekt: VG Augsburg, B.v. 10.4.2002 - Au 1 S 01.1777 - juris Rn. 43) und ist in der Regel auch Ausdruck der faktischen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe mitsamt ihren sozialen und kulturellen Gepflogenheiten. Vor diesem Hintergrund stellen vollständig fehlende Sprachkenntnisse des Staates der Staatsangehörigkeit eine besondere tatsächliche Hürde für einen ausgewiesenen Ausländer dar, im „Heimatstaat“ ein neues Leben beginnen zu können. Im konkreten Fall kommt erschwerend hinzu, dass der Kläger lediglich die walachische Sprache beherrscht, die in Serbien nur in Bereichen des Grenzgebiets zu Rumänien von einer Minderheit gesprochen wird. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang schlüssig vorgetragen, dass er mit der walachischen Sprache in Serbien aufgrund ihrer romanischen Prägung als Angehöriger einer Minderheit in Serbien Diskriminierung ausgesetzt sein könnte (vgl. hierzu etwa: ‘‘Roma in the Republic of Serbia: The Challenges of Discrimination” [Stand 1.3.2021], https://minorityrights.org/publications/roma-serbia/). Hiernach erscheint es wahrscheinlich, dass es in Alltagssituationen mit serbischen Staatsangehörigen, die sich im Falle einer Rückkehr nach Serbien kaum vermeiden lassen dürften, zu grundlegenden Verständigungsschwierigkeiten kommen wird. Dies dürfte sich umso verschärfter auswirken, wenn es um die Sicherung elementarer menschlicher Bedürfnisse geht. Diese Umstände werten die Rechtsposition des Klägers aus Art. 8 Abs. 1 EMRK bezüglich des Interesses seines Verbleibs im Bundesgebiet deutlich auf. (4.) Der Aspekt der reduzierten Wiederholungsgefahr (siehe oben) ist vorliegend zugunsten des Klägers im Kontext des Art. 8 Abs. 1 EMRK als besonders gewichtig anzusehen. Da der Grad der Wiederholungsgefahr maßgeblich für die Gewichtung des legitimen Ziels der Verhinderung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Rahmen der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK ist (vgl. hierzu EGMR, U.v. 2.8.2001 - Boultif/Schweiz - Nr. 54273/00 - HUDOC Rn. 45 = InfAuslR 2001, 476 ff.), stärkt eine reduzierte Wiederholungsgefahr die Rechtsposition des Klägers aus Art. 8 Abs. 1 EMRK. ee) Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles kommt die Kammer zu der Bewertung, dass die zugunsten des Klägers gewichteten Umstände die dargestellten Umstände, die gegen ihn sprechen, überwiegen. Die oben dargestellten gegen den Kläger sprechenden Umstände für das Ausweisungsinteresse wiegen schwer, die für seine Rechtsposition aus Art. 8 Abs. 1 EMRK sprechenden Umstände aber noch schwerer. Die sich gegenüberstehenden zu gewichtenden Umstände in der Rechtsgüterabwägung zeigen, dass es vorliegend um einen Fall geht, der atypische Besonderheiten aufweist. So unterscheidet sich der vorliegende Fall von anderen Fällen aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, in denen der ausgewiesene Ausländer zwar vom „Heimatstaat“ (weitgehend) entfremdet, aber eben noch nicht vollständig entwurzelt war (vgl. insoweit kontrastierend etwa VG München, B.v. 10.5.2022 - M 4 K 21.4251 - juris Rn. 105; VG München, U.v. 24.2.2022 - M 10 K 20.2954 - juris Rn. 61; BayVGH, B.v. 9.5.2019 - 10 ZB 19.317 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 20.2.2019 - 10 ZB 18.2343 - juris Rn. 16 f.). Auch wenn die Verurteilung vom 8. August 2019 wegen Handeltreibens mit Kokain, wie die Beklagte im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausführt, gesellschaftliche Grundinteressen berührt und auch die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers schwer ins Gewicht fallen, führt dies aufgrund der zwischenzeitlich reduzierten Wiederholungsgefahr nicht (mehr) zu einem Überwiegen des spezialpräventiv begründeten Ausweisungsinteresses. Demnach sind im Sinne der oben zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die gegen den Kläger sprechenden Umstände nicht (mehr) als so schwerwiegend anzusehen, um die Ausweisung rechtfertigen zu können. Den zugunsten des Klägers gewichteten Umständen kommt vorliegend auch deshalb Vorrang zu, weil den Kläger eine (erzwungene) Rückkehr nach Serbien mit besonderer Härte treffen würde, während auf der anderen Seite die Intensität der vom Kläger ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (mittlerweile) reduziert ist. Hierin drückt sich aus, dass gerade bei einer spezialpräventiv begründeten Ausweisung das hiermit verfolgte legitime Ziel (die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) nicht außer Verhältnis zu den Rechtspositionen des Ausgewiesenen stehen darf. Je stärker die Rechtsposition des Ausgewiesenen wiegt, desto höher muss daher der Grad der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wiegen, um die Ausweisung rechtfertigen zu können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gerade auch in der zukünftigen Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter (insbesondere Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) durch den Ausgewiesenen ausdrückt. Diese Schwelle einer Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter ist vorliegend aber aufgrund der angenommenen reduzierten Wiederholungsgefahr nicht (mehr) überschritten: Wie dargestellt, ist die Gefahr der Begehung künftiger Straftaten beim Kläger reduziert (vgl. ähnliche Argumentation in der Interessenabwägung auch VG Dresden, U.v. 14.10.2020 - 3 K 2227/18 - juris Rn. 28 ff.). Ebenso unterscheidet sich der vorliegende Fall von Fällen mit Gewaltstraftaten, welche mit einer erheblichen zukünftigen Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter, insbesondere aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, einhergehen (vgl. allgemein zur besonderen Gewichtung von Gewaltstraftaten bei einer Ausweisung: EGMR, U.v. 23.6.2008 Maslov/Österreich, Nr. 1638/03 - HUDOC Rn. 81, m.w.N. auf die Fallkonstellationen in den Boultif- und Üner-Entscheidungen). Die nach alledem bestehende Kombination aus außergewöhnlichen Härten für den Kläger im Falle einer Rückkehr nach Serbien bei einer gleichzeitig reduzierten Wiederholungsgefahr führt daher zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisungsverfügung i.S.v. Art. 8 Abs. 2 EMRK. 2. Im vorliegenden Fall wird die Ausweisung auch nicht von generalpräventiven Gründen getragen. Das Ziel einer generalpräventiven Ausweisung besteht darin, mit der Ausweisung des straffälligen Ausländers andere Ausländer davon abzuhalten, Straftaten zu begehen. Allerdings müssen auch bei einer generalpräventiv begründeten Ausweisung die konkreten Umstände der Straftat(en) und die Lebensumstände des Ausländers individuell gewürdigt werden. Ein nur generalpräventiv begründetes öffentliches Interesse an einer Ausweisung besitzt im Allgemeinen ein geringeres Gewicht als die spezialpräventive Reaktion auf eine konkrete Wiederholungsgefahr. Demgemäß kommt ihm im Rahmen der Gesamtabwägung mit dem Bleibeinteresse ein geringes Gewicht zu (s. zum Ganzen Katzer in BeckOK MigR, Stand 15.7.2022, § 53 AufenthG Rn. 32 f.). Gemessen daran erscheint es bereits zweifelhaft, inwieweit die in der Vergangenheit liegenden Straftaten des Klägers unter generalpräventiven Aspekten die Ausweisung tragen können. Zwar kann bei Betäubungsmittelstraftaten grundsätzlich ein generalpräventives Ausweisungsinteresse angenommen werden (vgl. auch Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 53 AufenthG Rn. 65 m.w.N.). Allerdings wird nach der Rechtsprechung bei sog. „Hangtaten“ die Möglichkeit einer auf generalpräventive Gründe gestützten Ausweisung verneint (vgl. etwa SächsOVG, B.v. 13.5.2022 - 3 A 844/20 - juris Rn. 20). Dies wird damit begründet, dass es wenig wahrscheinlich erscheint, dass sich andere Ausländer, die sich ähnlich wie (damals) der Kläger in einer aufgrund Drogenkonsum erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit befinden, von einer Ausweisung in einem Maß beeindrucken lassen würden, dass sie von Taten, die der Beschaffungskriminalität zuzuordnen sind, absehen würden (SächsOVG, a.a.O.). Vorliegend spricht einiges dafür, dass jedenfalls ein beträchtlicher Teil der Straftaten des Klägers, jedenfalls die für die Ausweisung maßgebliche Anlasstat, der suchtbedingten Beschaffungskriminalität zuzuordnen ist. Letztendlich kann dies aber dahinstehen, weil auch eine generalpräventiv motivierte Ausweisung verhältnismäßig sein muss (vgl. dazu BVerfG, B.v. 18.7.1979 - 1 BvR 650/77 - juris Rn. 37), was vorliegend nicht der Fall ist. Insofern nimmt das Gericht bezüglich der Gewichtung der für den Kläger sprechenden Umstände auf die obigen Ausführungen Bezug; diese überwiegen auch insoweit eine generalpräventive Begründung der Ausweisung. 3. Da sich die Ausweisungsverfügung in Nummer 1 des angegriffenen Bescheids im Ergebnis als rechtswidrig erweist, wird dem in Nummer 2 erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) sowie der Abschiebungsandrohung in Nummer 3 (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) die rechtliche Grundlage entzogen. Sie sind ebenfalls aufzuheben. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m.§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.