Urteil
6 K 115/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2021:0216.6K115.19.00
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Leitsätze
1. Nach § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer die Kosten zu tragen, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen. (Rn.37)
2. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids beurteilt sich nach der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage. (Rn.40)
3. Ansprüche auf Erstattung von Abschiebungskosten unterliegen der sechsjährigen Fälligkeitsverjährung. (Rn.45)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 8.1.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.1.2019 wird aufgehoben, soweit darin Kosten von mehr als 9.908,09 Euro festgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 87 % und der Beklagte zu 13 %
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer die Kosten zu tragen, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen. (Rn.37) 2. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids beurteilt sich nach der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage. (Rn.40) 3. Ansprüche auf Erstattung von Abschiebungskosten unterliegen der sechsjährigen Fälligkeitsverjährung. (Rn.45) Der Bescheid des Beklagten vom 8.1.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.1.2019 wird aufgehoben, soweit darin Kosten von mehr als 9.908,09 Euro festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 87 % und der Beklagte zu 13 % Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. I. Die zulässige Klage hat (nur) im tenorierten Umfang Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 8.1.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.1.2019 ist formell rechtmäßig (dazu 1.). Die Heranziehung des Klägers zu den Kosten der in den Jahren 2009, 2010 und 2012 erfolgten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist auch dem Grunde nach rechtens (dazu 2.). Der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten ist nicht verjährt oder verwirkt (dazu 3.). Der streitgegenständliche Bescheid ist jedoch der Höhe nach rechtswidrig und verletzt den Kläger (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin Kosten von mehr als 9.908,09 Euro festgesetzt werden (dazu 4.). 1. Der angefochtene Heranziehungsbescheid ist zunächst formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte auch für die Geltendmachung der Kosten der im Jahr 2009 erfolgten Zurückschiebung des Klägers nach Schweden örtlich zuständig, obwohl die Zurückschiebung durch die Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt am Main betrieben wurde. Das ergibt sich allerdings nicht aus § 67 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz AufenthG. Denn die Vorschrift regelt nur die sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde für die Kostenerhebung. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 1 C 5/11, juris Rn. 15; Nr. 67.3.0.1 VV-AufenthG Auch sonst ist im Aufenthaltsgesetz nicht ausdrücklich geregelt, dass die Ausländerbehörde, die die rechtliche Sachherrschaft über die Abschiebung hatte, die dafür angefallenen Kosten als örtlich zuständige Behörde zu erheben hat; auch ein ungeschriebener Rechtsgrundsatz dieses Inhalts existiert nicht. VG Bayreuth, Beschl. v. 25.2.2014, B 4 K 12.846, juris Rn. 32 ff. Im hier zu beurteilenden Fall der Rückkehr des zurückgeschobenen Klägers nach Deutschland folgt die örtliche Zuständigkeit des Beklagten für die Geltendmachung der Kosten in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Regelung vielmehr aus § 3 SVwVfG vgl. VG Bayreuth, Beschl. v. 25.2.2014, B 4 K 12.846, juris unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 1 C 5/11, juris; siehe auch siehe OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.12.2017, 13 ME 181/17, Rn. 25 sowie Nr. 71.1.2.1 VV-AufenthG, wonach in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Behörde zuständig ist, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Danach ist eine örtliche Zuständigkeit des Beklagten für die Kostenfestsetzung gegeben, jedenfalls nachdem der Kläger im Jahr 2017 – nach nachträglicher Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch den Beklagten – erneut nach Deutschland einreiste, sich in A-Stadt melderechtlich erfassen ließ und dort seither seinen Wohnsitz hat. Dem entspricht es, dass sich der Beklagte des in der Folge gestellten Antrags des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis angenommen hat. Die hiernach begründete örtliche Zuständigkeit des Beklagten erstreckt sich dabei auch auf die Geltendmachung der im Jahr 2009 im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Frankfurt am Main angefallenen Kosten für aufenthaltsbeendende Maßnahmen, da eine abschließende Entscheidung hierzu seitens der damals zuständigen Behörde noch nicht getroffen wurde. Siehe Nr. 7.1.4.1 VV-AufenthG, wonach die Zuständigkeit der Ausländerbehörde grundsätzlich endet, wenn der Ausländer seine Ausreisepflicht erfüllt hat sowie Nr. 71.1.2.3 VV-AufenthG, wonach sich der Zuständigkeitswechsel auch auf bereits anhängige Verwaltungsverfahren erstreckt, wenn ein Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt erlaubt im Bezirk einer anderen Ausländerbehörde nimmt und dadurch die Zuständigkeit übergeht. Vgl. auch VG Aachen, Urt. v. 9.1.2013, 8a K 1863/10, juris Rn. 32 und VG Bayreuth, Beschl. v. 25.2.2014, B 4 K 12.846, juris Rn. 36; sowie – betreffend den Eintritt in anhängige Verwaltungsverfahren infolge eines gesetzlichen Zuständigkeitsübergangs – VG Darmstadt, Urt. v. 6.1.2009, 5 E 1614/07, juris m.w.N. 2. Die Heranziehung des Klägers zu den Kosten der in den Jahren 2009, 2010 und 2012 erfolgten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist auch dem Grunde nach rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 66 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG. Nach § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer die Kosten zu tragen, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen. Die zu erstattenden Kosten umfassen gemäß § 67 Abs. 1 AufenthG die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets (Nr. 1), die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers (Nr. 2) sowie sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten (Nr. 3). Nach § 67 Abs. 3 AufenthG werden diese Kosten von der Ausländerbehörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben, wobei hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand gelten. Allerdings haftet der Ausländer für die Kosten einer Abschiebung nur, wenn die zu ihrer Durchsetzung ergriffenen Maßnahmen ihn nicht in seinen Rechten verletzen. Eine Kostenhaftung für die zur Durchsetzung der Abschiebung ergriffenen Maßnahmen setzt daher deren Rechtmäßigkeit voraus, sofern sie selbständig in die Rechte des Ausländers eingreifen. Urt. d. Kammer v. 22.9.2016, 6 K 1897/14, juris Rn. 27 Dabei beurteilt sich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids nach der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage. Die im Rahmen der Prüfung des Leistungsbescheids inzident zu prüfende Rechtmäßigkeit der Maßnahme, durch die die Kosten entstanden sind, bestimmt sich hingegen nach der im Zeitpunkt der Maßnahme geltenden Rechtslage. BVerwG, Urt. v. 10.12.2014, 1 C 11/14, juris Rn. 8 Hiernach bestehen gegen die Kostenfestsetzung dem Grunde nach keine rechtlichen Bedenken. Dass die kostenauslösenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in den Jahren 2009, 2010 und 2012 rechtlich zu beanstanden seien, hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Rückführungen nach Schweden in den Jahren 2009 und 2010 erfolgten nach Lage der Akten zu Recht nach Maßgabe der damals geltenden Dublin II-Verordnung mit Blick auf das in Schweden geführte Asylverfahren des Klägers. Auch die im Jahr 2012 erfolgte Abschiebung nach Algerien begegnet keinen rechtlichen Bedenken, nachdem der Kläger – wie das Amtsgericht A-Stadt mit Beschluss vom 24.1.2012 (Bl. 257 f. d. Verwaltungsakte), der den Beteiligten vorliegt, zutreffend ausgeführt hat – aufgrund seiner unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig war (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) und der Beklagte ihm mit Bescheid vom 25.1.2012 die Abschiebung unter Ausreiseaufforderung angedroht hat. Es ist auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass dem Kläger mit Blick auf die Anerkennung der Vaterschaft für die im August 2010 geborenen Kinder seiner Lebensgefährtin … und die weiteren im Haushalt lebenden Kinder ein Abschiebungsverbot nach § 60a AufenthG i.V.m. Art. 6 GG zugestanden hätte. Denn jedenfalls war es dem Kläger, der ohne das erforderliche Visum eingereist war, zumutbar, für die Dauer des Visumverfahrens auszureisen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Vgl. hierzu im Einzelnen die – hier entsprechend geltenden – Ausführungen im Beschluss der Kammer v. 14.3.2019, 6 L 1919/18, der den Beteiligten vorliegt. 3. Der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten ist auch nicht verjährt oder verwirkt. Ansprüche auf Erstattung von Abschiebungskosten nach §§ 66, 67 AufenthG unterliegen, wie im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt, der abschließend in § 70 Abs. 1 AufenthG geregelten sechsjährigen Fälligkeitsverjährung (Zahlungsverjährung). Die gesonderte vierjährige Festsetzungsverjährung gemäß § 20 Abs. 1 VwKostG (bzw. § 13 Abs. 3, § 12 Abs. 3 BKostG i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) kommt demgegenüber – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht zur Anwendung. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu mit Urteil vom 8. Mai 2014 (1 C 3/13, juris Rn. 14) überzeugend ausgeführt: „Nach Systematik und Zielsetzung des § 70 AufenthG ist die allgemeine Regelung zur Festsetzungsverjährung in § 20 Abs. 1 VwKostG nicht anzuwenden. Aus dem Normzweck und dem systematischen Zusammenhang mit den Regelungen zu den Kostentragungspflichten für Abschiebungskosten folgt nämlich, dass § 70 AufenthG als abschließend zu verstehen ist: Für die Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, haften nach § 66 Abs. 4 AufenthG unter jeweils im Einzelnen festgelegten Voraussetzungen Arbeitgeber, Auftraggeber von Subunternehmern, Generalunternehmer sowie Personen, die nach § 96 AufenthG strafbare Handlungen begehen, und zwar vorrangig vor den betroffenen Ausländern. Gegenüber einem grundsätzlich zahlungspflichtigen Ausländer dürfen Erstattungsansprüche daher erst dann und nur insoweit durchgesetzt werden, als die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können (§ 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 AufenthG); im Streitfall ist hierfür die Behörde darlegungs- und ggf. beweispflichtig. Dies kann zu erheblichen Verzögerungen bei der Festsetzung von Ansprüchen gegenüber einem zahlungspflichtigen Ausländer führen, weil eine Festsetzung ihm gegenüber erst dann sinnvoll und unproblematisch möglich ist, wenn feststeht, in welchem Umfang eine Beitreibung gegenüber ggf. mehreren vorrangig zu beanspruchenden Kostenschuldnern gescheitert ist. Mit diesen durch Sachgesetzlichkeiten der Aufenthaltsbeendigung und des Aufenthaltsrechts bedingten Verzögerungen ist die Geltung einer vierjährigen Festsetzungsverjährung unvereinbar. Sie gefährdete das gesetzgeberische Ziel einer Erleichterung der effektiven Durchsetzung bestehender Erstattungsforderungen, da Beitreibungsversuche gegenüber mehreren vorrangigen Kostenschuldnern einschließlich der jeweils denkbaren Rechtsschutzverfahren den zur Verfügung stehenden Festsetzungszeitraum in vielen Fällen deutlich überschreiten würden. Eine Festsetzung des beizutreibenden Anspruchs gegenüber dem Ausländer schon vor Abschluss dieser Verfahren wird jedoch im Hinblick darauf, dass erst feststehen muss, inwieweit die vorrangigen Beitreibungsversuche erfolgreich gewesen sind, vielfach nicht möglich sein.“ Ebenso etwa Urt. der Kammer v. 22.9.2016, 6 K 1897/14, juris Rn. 64 Nach dieser Maßgabe ist der geltend gemachte Anspruch nicht verjährt. Zwar bezieht sich der Erstattungsanspruch auf Kosten für die bereits 2009, 2010 und 2012 erfolgten Zurück- bzw. Abschiebungen des Klägers. Zu einer Erhebung der Kosten im Sinne des § 67 Abs. 3 AufenthG durch Leistungsbescheid und damit zur Fälligkeit der Forderung ist es jedoch erst mit Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids vom 8.1.2019 gekommen, so dass die sechsjährige Fälligkeitsverjährung mit dem Ablauf des Jahres 2019 in Gang gesetzt worden und mithin noch nicht abgelaufen ist. Der Anspruch ist, anders als der Kläger meint, auch nicht verwirkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist rechtsstaatlich problematischen Auswirkungen der Beschränkung der Verjährung auf eine Fälligkeitsverjährung (§ 70 Abs. 1 AufenthG) dadurch zu begegnen, dass die Ausländerbehörde gehalten ist, einen Erstattungsanspruch zügig, konsequent und hinreichend streng zu handhaben. Aus dem Fehlen einer Vorschrift zur Festsetzungsverjährung kann insbesondere nicht geschlossen werden, die Fälligstellung einer im Raum stehenden Forderung dürfe ohne Vorliegen sachlicher Gründe beliebig lange verzögert werden. Vielmehr ist die der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden verpflichtete Behörde gehalten, Ansprüche, deren Voraussetzungen vorliegen, sobald wie möglich geltend zu machen, um den Kostenschuldner nicht länger als erforderlich darüber im Ungewissen zu lassen, ob noch eine Erstattungsforderung auf ihn zukommt. Macht sie hiervon keinen Gebrauch, kommt auch der Rückgriff auf den Gedanken der Verwirkung in Betracht. BVerwG, Urt. v. 8.5.2014, 1 C 3/13, juris Rn. 15 Dabei ist ein Anspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die spätere Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Das Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn der Schuldner infolge eines bestimmten Verhaltens des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es fehlt an einem Umstandsmoment, auf das der Kläger sein Vertrauen auf ein Fallenlassen des Erstattungsanspruchs stützen könnte. Zunächst folgt aus dem Umstand, dass der Beklagte im September 2009 der umgehenden Abschiebung des Klägers nach Schweden den Vorzug gab vor der Geltendmachung der im Jahr 2008 angefallenen Kosten der (ersten) Zurückschiebung, erkennbar kein schutzwürdiges Vertrauen auf einen Verzicht auf die Forderung. Nichts anderes gilt mit Blick auf die am 15.2.2012 durchgeführte Abschiebung, nachdem der Kläger zuvor am 24.1.2012 erstmals wieder (polizeilich) in Deutschland angetroffen worden war. Auch daraus, dass der Beklagte in der Folge den Anspruch zunächst nicht festgesetzt hat, folgt hier keine Verwirkung. Zwar war dem Beklagten seit Januar 2013 eine Anschrift des Klägers in Tiaret (Algerien) bekannt, nachdem der Kläger schriftlich die Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots infolge der Abschiebung beantragt hatte. Hinzu kommt, dass der Kläger am 23.3.2016 ein Visum zur Familienzusammenführung beantragt und das Landespolizeipräsidium den Beklagten im September 2017 über die neue Anschrift des Klägers in A-Stadt informiert hat. Nr. 70.2.2 VV-AufenthG besagt insofern: „Hält sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet auf und ist dessen Anschrift im Ausland bekannt, besteht die Möglichkeit, ihm den Leistungsbescheid nach Bundes- bzw. Landesrecht im Ausland zuzustellen. Kann der Aufenthalt des Kostenschuldners nicht festgestellt werden, kommt hilfsweise eine öffentliche Zustellung des Leistungsbescheids in Betracht. Die Kosten und Gebühren nach §§ 66 und 69 sind zur Bezahlung geltend zu machen, wenn der Ausländer einen Visumantrag stellt oder in das Bundesgebiet wieder eingereist ist.“ Gleichwohl kommt hier mangels Umstandsmoments keine Verwirkung in Betracht. Denn die Zustellung eines Festsetzungsbescheids im Ausland ist in Nr. 70.2.2 VV-AufenthG lediglich als eine Möglichkeit, nicht aber als eine (drittschützende) Verpflichtung ausgestaltet. Es begegnet schon mangels tauglicher Vollstreckungsinstrumente im Ausland keinen Bedenken, wenn die Ausländerbehörde im Fall des Klägers zunächst davon abgesehen hat, einen Festsetzungsbescheid in Algerien (diplomatisch) zustellen zu lassen. Auch nach dem Visumsantrag (März 2016) sowie der Kenntnis des Beklagten von einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers (September 2017) in Deutschland ist ein vertrauensbegründendes Zögern in Sachen Kostenfestsetzung nicht festzustellen. Davon abgesehen, dass der Kläger schon im Bescheid vom 25.1.2012 auf § 66 Abs. 1 AufenthG hingewiesen und mit Schreiben vom 13.2.2013 – gerichtet an seine damalige Adresse in Algerien – formlos (und ohne Rechtsbehelfsbelehrung) „gebeten“ wurde, die Abschiebungskosten zu begleichen, hat der Beklagte ihm im Nachgang zu seiner erneuten Einreise in keiner Weise zu erkennen gegeben, er wolle künftig auf die Geltendmachung der Forderung verzichten. Vielmehr hat er ihn – im Gegenteil – mit Schreiben vom 28.11.2018 zu der beabsichtigten Heranziehung angehört. 4. Als rechtswidrig erweist sich der angefochtene Bescheid vom 8.1.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.1.2019 jedoch, soweit der Kläger zu den Kosten seiner Abschiebungshaft im Jahr 2009 herangezogen wird. Ein Ausländer haftet für die Kosten einer Abschiebung nur, wenn die zu ihrer Durchsetzung ergriffenen Maßnahmen ihn nicht in seinen Rechten verletzen. Eine Kostenhaftung für die zur Durchsetzung der Abschiebung ergriffenen Maßnahmen setzt daher deren Rechtmäßigkeit voraus, sofern sie selbständig in die Rechte des Ausländers eingreifen. Statt vieler: Urt. der Kammer v. 22.9.2016, 6 K 1897/14, juris Rn. 27 Davon ausgehend erweist sich die Heranziehung des Klägers zu den Kosten seiner Abschiebungshaft im Jahr 2009 inklusive damit unmittelbar in Verbindung stehender Maßnahmen in Höhe von insgesamt 1.461,85 Euro als rechtswidrig, weil der Vollzug der Abschiebungshaft wegen der unterlassenen Belehrung des Klägers über seine Rechte aus dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24.4.1963 – WÜK – rechtswidrig war. Nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK haben die zuständigen deutschen Behörden im Fall der Festnahme eines Ausländers, seiner Verbringung in Straf- oder Untersuchungshaft oder anderweitigen Freiheitsentziehung die konsularische Vertretung seines Heimatstaats auf dessen Verlangen unverzüglich zu unterrichten und jede von dem Betroffenen an die konsularische Vertretung gerichtete Mitteilung unverzüglich weiterzuleiten. Über seine Rechte nach dieser Bestimmung müssen die Behörden den Betroffenen unverzüglich unterrichten. Das Abkommen ist in Deutschland durch Gesetz vom 26.8.1969 in Kraft getreten (BGBl. 1969 II S.1585), für Algerien bereits am 19.3.1967 (BGBl. 1971 II S. 1285). Der Kläger hätte demnach (auch) anlässlich der Haftanordnung im Jahr 2009 durch das Amtsgericht vgl. hierzu HessVGH, Beschl. v. 25.3.2015, 5 A 45/14.Z, juris Rn. 4 f. über seine Rechte nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK informiert werden müssen. Dass eine entsprechende Unterrichtung erfolgt wäre, lässt sich der beigezogenen Verfahrensakte ... des Amtsgerichts Frankfurt am Main jedoch nicht entnehmen. Ebenso wenig ist dokumentiert, dass eine Belehrung des Klägers im Beschwerdeverfahren durch das Landgericht Frankfurt am Main (...) nachgeholt worden wäre. Die Belehrung des Ausländers über diese Rechte, seine Reaktion hierauf und ggf. auch die unverzügliche Unterrichtung der konsularischen Vertretung von der Inhaftierung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Beschl. v. 18.11.2010, V ZB 165/10, juris Rn. 5; siehe auch Hess VGH, Beschl. v. 25.3.2015, 5 A 45/14.Z, juris; VG München, Urt. v. 7.5.2015, M 10 K 14.1573, juris Rn. 72 jedoch gerade aktenkundig zu machen. Aufgrund dessen scheidet eine Haftung des Klägers für die geltend gemachten Kosten der Abschiebungshaft im Jahr 2009 in Höhe von insgesamt 1.461,85 Euro aus, ohne dass es auf eine Kausalität der Rechtsverletzung für die Anordnung und Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft ankäme. Vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2012, 10 C 6/12, juris; Urt. d. Kammer v. 22.9.2016, 6 K 1897/14, juris Rn. 36 Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den sich aus der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 – Rückführungsrichtlinie – ergebenden Anforderungen an die richterliche Kontrolle der von einem Drittstaatsangehörigen gerügten Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör bei Entscheidungen zur Inhaftnahme nach Art. 15 dieser Richtlinie unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung mit Beschluss vom 22.10.2015 (V ZB 79/15, juris) entschieden, dass ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach Art. 36 WÜK nur dann zur Rechtswidrigkeit der Haft führt, wenn das Verfahren bei pflichtgemäßem Vorgehen zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Eine solche Kausalitätsprüfung ist hier aber nicht angezeigt. Ungeachtet der Frage, welche Folge eine (spätere) Änderung der Rechtsprechung zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Abschiebungshaft für die Kostenerhebung für eine in der Vergangenheit liegende Inhaftierung hat, nachdem es insofern auf die zum Zeitpunkt der kostenauslösenden Amtshandlung (objektiv) geltende Rechtslage ankommt, ist eine Kausalitätsprüfung hier schon deswegen nicht angezeigt, weil die relevante Haftentscheidung (Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28.7.2009) zwar nach Inkrafttreten der Rückführungsrichtlinie am 13.1.2009, aber vor Ablauf der Umsetzungsfrist (24.12.2010, vgl. Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie) und damit vor der maßgeblichen Rechtsänderung ergangen ist, die der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegt. Denn erkennbar ist der Bundesgerichtshof von seiner vorherigen gegenteiligen Auffassung nur in richtlinienkonformer Auslegung und in Rezeption der EuGH-Entscheidung vom 10.9.2013, nicht dagegen wegen allgemein gewonnener besserer Erkenntnis abgerückt. Für Zeiten, in denen diese richtlinienkonforme Auslegung noch nicht geboten und die EuGH-Rechtsprechung insoweit noch nicht einschlägig war, ist eine Kausalitätsprüfung damit auf der Grundlage der vorherigen BGH-Rechtsprechung nicht angezeigt. Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung besteht regelmäßig aber erst ab Ablauf der Umsetzungsfrist, hier also nach Ergehen der Haftentscheidung 2009. Vgl. VG Berlin, Urt. v. 20.4.2015, 15 K 326/13, juris Rn. 42; Grabitz/ Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, 71. EL August 2020, AEUV Art. 288 Rn. 133; vgl. hierzu auch: Urt. d. Kammer v. 22.9.2016, 6 K 1897/14, juris Rn. 40 Rechtswidrig ist die Heranziehung des Klägers damit in Höhe der eigentlichen Haftkosten im Jahr 2009 (908,28 Euro: „VCC Frankfurt“, Bl. 49, 52 d.A.) und auch, was die Kosten für unmittelbar mit der Haft in Verbindung stehenden Amtshandlungen angeht (553,57 Euro: Zuführung, Polizeigewahrsam, Verwahrfähigkeitsuntersuchung, Bl. 49, 57 ff. d.A.), insgesamt i.H.v. 1.461,85 Euro. Im Übrigen ist der Heranziehungsbescheid vom 8.1.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.1.2019 der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde der Kläger vor den Haftentscheidungen in den Jahren 2010 (Bl. 153 d. Verwaltungsakte) und 2012 (Bl. 12 d. Akte 7 XIX 14/12) ordnungsgemäß über seine Rechte gemäß WÜK belehrt. Auch sonst ist der Bescheid der Höhe nach weder angefochten, noch sind Rechtsfehler ersichtlich. Insofern kann auf die – mit einzelnen Nachweisen dokumentierte – Aufstellung im Schriftsatz des Beklagten vom 27.2.2019 (Bl. 20 ff. d.A.) verwiesen werden. II. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Der Kostentenor folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren war antragsgemäß für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 1 VwGO). Ein verständiger Beteiligter in der Lage des Klägers durfte mit Blick auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Sache vernünftigerweise die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für erforderlich halten. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 11.369,94 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Kosten für aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Der Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Er wurde 1983 in Tiaret geboren. Er reiste im Juli 2009 ohne Visum nach Deutschland ein. Angetroffen in Frankfurt am Main als Verdächtiger eines Ladendiebstahls gab er an, er heiße ... Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Kläger im Januar 2009 einen Asylantrag in Schweden gestellt hatte. Auf Antrag der Ausländerbehörde ordnete das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 28.7.2009 (Az. ...) die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung nach Schweden an. Eine hiergegen erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg. Am 27.8.2009 wurde der Kläger auf Betreiben der Ausländerbehörde Frankfurt am Main auf Grundlage der „Dublin II-Verordnung“ nach Schweden zurückgeschoben. Zu einem aktenmäßig unbekannten Zeitpunkt reiste der Kläger erneut nach Deutschland ein. Im September 2010 traf die Polizei ihn in A-Stadt an, woraufhin er sich zu erkennen gab als ... Auf Antrag des Beklagten ordnete das Amtsgericht A-Stadt mit Beschluss vom 3.9.2010 die Abschiebungshaft an. Zur Begründung heißt es, der Kläger sei ohne Besitz eines Ausweisdokuments und unerlaubt nach Deutschland eingereist. Einem Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge stimmte Schweden am 10.9.2010 zu. Am 29.9.2010 wurde der Kläger aus der Abschiebungshaft nach Schweden abgeschoben. In der Folge begab sich der Kläger erneut nach Deutschland. Am 24.1.2012 griff die Polizei ihn in A-Stadt auf. Antragsgemäß ordnete das Amtsgericht A-Stadt mit Beschluss vom 24.1.2012 die Abschiebungshaft an; der Kläger wurde in der Folge in Abschiebungshaft genommen. Mit Bescheid vom 25.1.2012 forderte der Beklagte den Kläger unter Abschiebungsandrohung und Fristsetzung zur Ausreise auf. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf fünf Jahre befristet. Zudem wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass er nach § 66 AufenthG die Kosten der Abschiebung zu tragen habe. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 1.2.2012 Widerspruch und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, er sei Vater zweier in Deutschland lebender Kinder. Die Kindesmutter habe drei weitere Kinder, die im gemeinsamen Haushalt lebten und deutsche Staatsangehörige seien. Im Februar 2012 wurde der Kläger nach ärztlicher Untersuchung für flug- und reisetauglich befunden. Am 15.2.2012 wurde er nach Algerien abgeschoben. Nach Rücknahme des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25.1.2012 stellte der Beklagte das Widerspruchsverfahren im Juni 2012 ein. Im Januar 2013 beantragte der Kläger unter Angabe einer Anschrift in Tiaret (Algerien) die „Aufhebung der Abschiebung und Befristung der Ausweisung“. Daraufhin erklärte der Beklagte im Februar 2013, es seien Abschiebungskosten in Höhe von 11.369,94 Euro entstanden, die der Kläger bezahlen müsse und „bat“ ihn um Überweisung des Betrags. Mit Bescheid vom 23.2.2015, postalisch übersandt an die Anschrift des Klägers in Tiaret, befristete der Beklagte die Wirkung der Abschiebungen vom 29.9.2010 und vom 15.2.2012 bis zum 31.12.2015. Im März 2016 beantragte der Kläger ein Visum und am 18.5.2017 – anwaltlich vertreten – die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Im Mai 2017 reiste er nach Deutschland ein. Mit Schreiben vom 25.9.2017 teilte das Landespolizeipräsidium dem Beklagten im Rahmen einer Mitteilung über die Einleitung eines Strafverfahrens mit, der Kläger halte sich unter der Anschrift „A-Straße in A-Stadt“ auf. Auf Nachfrage des Beklagten erklärte das Bürgeramt A-Stadt in der Folge, der Kläger habe sich zum 15.5.2017 unter der genannten Anschrift gemeldet. Nach Anhörung setzte der Beklagte mit Bescheid vom 8.1.2019 gegen den Kläger Abschiebungskosten i.H.v. 11.369,94 Euro fest für die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vom 27.8.2009, 29.9.2010 und 15.2.2012. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, der Kläger habe die Kosten nach § 66 Abs. 1 AufenthG zu tragen; ein anderer Kostenschuldner sei nach Aktenlage nicht ersichtlich. Wegen der einzelnen Kostenpunkte wird auf den Bescheid vom 8.1.2019 (Bl. 613 d. Verwaltungsakte) verwiesen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und führte zur Begründung aus: Nach § 70 AufenthG könne der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, da er sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit verjährt sei. Die Fälligkeit sei insbesondere nicht erst mit Erlass des Leistungsbescheides vom 8.1.2019 bewirkt worden, denn nach § 20 VwKostG verjähre der Anspruch spätestens mit Ablauf des vierten Jahres nach Entstehung der Kosten. Die hier in Rede stehenden Abschiebungen seien aber unter anderem schon 2009 und 2010 erfolgt. Es sei dem Beklagten auch offensichtlich bekannt gewesen, dass er, der Kläger, sich seit 2012 wieder in Deutschland befunden habe. Es wäre dem Beklagten somit möglich gewesen, die Kosten früher festzusetzen. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen mit Widerspruchsbescheid vom 19.1.2019, in dem es unter anderem heißt, der Anspruch sei insbesondere nicht verjährt. Denn zwar beziehe sich der Anspruch auf Amtshandlungen aus 2009, 2010 und 2012; zu einer Erhebung der Kosten i.S.v. § 67 Abs. 3 AufenthG durch Leistungsbescheid und damit zur Fälligkeit der Forderungen sei es aber erst mit Bescheid vom 8.1.2019 gekommen, so dass die sechsjährige Fälligkeitsverjährung mit Ablauf des Jahres 2018 (wohl gemeint: 2019) in Gang gesetzt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 VwKostG) und folglich nicht abgelaufen sei. Dem stehe insbesondere nicht § 20 Abs. 1 Satz 1 VwKostG entgegen, denn § 70 Abs. 1 AufenthG regele die hier in Rede stehende Verjährung abschließend als Fall der Fälligkeitsverjährung (Zahlungsverjährung). Die Festsetzungsverjährung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 VwKostG komme daneben nicht zum Tragen. Es sei ihm, dem Beklagten, auch erst im Mai 2017 eine Anschrift des Klägers zur Kenntnis gelangt. Die vorherigen Aufenthalte in Deutschland seien unberechtigt gewesen; durch das Sich-Verdeckt-Halten im Bundesgebiet habe der Kläger verhindert, dass ein Leistungsbescheid habe ergehen können. Dass der Kläger sich von 2012 bis 2017 in Deutschland aufgehalten haben will, sei dem Beklagten unbekannt. Erst ab Mai 2017 sei es ihm, dem Beklagten, möglich gewesen, die Kosten festzusetzen. Mit seiner Klage vom 1.2.2019 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend: Der Anspruch verjähre nach § 20 VwKostG mit Ablauf des vierten Jahres nach Entstehung der Kosten. Zudem habe er, der Kläger, nach Treu und Glauben darauf vertrauen dürfen, dass die Kosten für die Abschiebungen nicht mehr geltend gemacht werden. Denn nach den Verwaltungsvorschriften zum AufenthG wäre eine öffentliche Zustellung des Leistungsbescheides schon zu einem früheren Zeitpunkt in Betracht gekommen. Hiervon habe der Beklagte aber keinen Gebrauch gemacht. Auch seien nach den Verwaltungsvorschriften die Kosten für die Abschiebung geltend zu machen, wenn der Ausländer einen Visumsantrag stelle oder erneut einreise. Da er 2010 erneut eingereist sei, hätten die Kosten für die 2009 durchgeführte Zurückschiebung also bereits damals geltend gemacht werden müssen; spätestens nach der letzten Einreise im Jahr 2017 hätten die Forderungen jedoch festgesetzt werden müssen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 8.1.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.1.2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Begehren aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung entgegen und führt vertiefend aus: Es seien nachvollziehbare Gründe dafür gegeben, dass die Kosten nicht bereits früher geltend gemacht worden seien. Denn erst im Mai 2017 sei eine ladungsfähige Anschrift des Klägers bekannt geworden. Die vorherigen Aufenthalte des Klägers in Deutschland seien unerlaubt und unter Identitätstäuschung erfolgt. Nach dem jeweiligen Aufgriff des Klägers sei die zügige Abschiebung das Ziel gewesen. Auch eine öffentliche Zustellung zu einem früheren Zeitpunkt (als der Kläger sich in Algerien aufgehalten habe) wäre nicht zielführend gewesen, da eine Vollstreckung im Ausland nicht möglich sei. Im Übrigen sei zu sehen, dass durch die Abschiebungen bzw. das Sich-Verdeckt-Halten des Klägers in Deutschland auch eine Unterbrechung der Verjährungsfrist nach § 70 Abs. 2 AufenthG eingetreten sei. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Die Ausländerakte des Klägers, die Gerichtsakte ... sowie die Akten der Amtsgerichte Frankfurt (Az. ...) und A-Stadt (...) sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Auf sie wird – wie auch auf die Gerichtsakte – wegen des Sach- und Streitstandes ergänzend verwiesen.