Urteil
6 K 1038/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2021:0525.6K1038.19.00
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Leitsätze
1. Gerade bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung beruhen, kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat.(Rn.34)
2. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote hindern nicht zwingend eine gegebenenfalls auch nur inlandsbezogene Ausweisung des Ausländers. Eine Ausweisung kann – je nach Lage des Einzelfalles – auch unter Berücksichtigung etwa des absoluten Verbotes der Abschiebung in einen Verfolgerstaat rechtsfehlerfrei ausgesprochen werden. Die Ausweisung hat auch dann, wenn Abschiebungshindernisse vorliegen, eine selbständige Bedeutung und ist aufgrund der mit ihr verbundenen Rechtsnachteile auch in diesem Fall geeignet, spezialpräventiv einer Aufenthaltsverfestigung entgegenzuwirken und gegebenenfalls eine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer auszulösen.(Rn.55)
Tenor
Ziffer 3 des Bescheids des Beklagten vom 12.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.01.2019 wird aufgehoben, soweit damit die Abschiebung nach Afghanistan angedroht und die Abschiebung nach Afghanistan zugelassen wird.
Der Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids vom 12.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.01.2019 verpflichtet, über das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gerade bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung beruhen, kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat.(Rn.34) 2. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote hindern nicht zwingend eine gegebenenfalls auch nur inlandsbezogene Ausweisung des Ausländers. Eine Ausweisung kann – je nach Lage des Einzelfalles – auch unter Berücksichtigung etwa des absoluten Verbotes der Abschiebung in einen Verfolgerstaat rechtsfehlerfrei ausgesprochen werden. Die Ausweisung hat auch dann, wenn Abschiebungshindernisse vorliegen, eine selbständige Bedeutung und ist aufgrund der mit ihr verbundenen Rechtsnachteile auch in diesem Fall geeignet, spezialpräventiv einer Aufenthaltsverfestigung entgegenzuwirken und gegebenenfalls eine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer auszulösen.(Rn.55) Ziffer 3 des Bescheids des Beklagten vom 12.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.01.2019 wird aufgehoben, soweit damit die Abschiebung nach Afghanistan angedroht und die Abschiebung nach Afghanistan zugelassen wird. Der Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids vom 12.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.01.2019 verpflichtet, über das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet, d. h. nur soweit sie sich dagegen richtet, dass dem Kläger in Ziffer 3 des Bescheids vom 12.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.01.2019 die Abschiebung nach Afghanistan – als Zielstaat – angedroht wurde und zudem die Nennung Afghanistans als Land, in das nicht abgeschoben werden darf, unterblieb (hierzu unter 2.) und soweit sie sich gegen die Befristungsentscheidung in Ziffer 4 des Bescheids wendet (hierzu unter 3.), im Übrigen (hierzu unter 1.) ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). 1. Die Klage bleibt erfolglos, soweit der Kläger sich gegen die unter Ziffer 1 des Bescheids verfügte Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland und gegen die dort in Ziffer 2 als gesetzliche Folge ausgesprochene Aufforderung zur Ausreise wendet. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG, wonach ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ausgewiesen wird, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. a) Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG zunächst vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist im Fall des Klägers gegeben. Die insofern anzustellende Prognose bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Zu den relevanten Umständen, die zu berücksichtigen sind, können die Höhe der verhängten Strafe gehören, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt wie auch die in der Tat zum Ausdruck gekommene kriminelle Energie. Dabei gilt für die Gefahrenprognose ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.2013, 1 C 10/12, juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 21.01.2020, 11 S 3477/19, juris Nach diesem Maßstab begründet der weitere Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Es steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er weitere Straftaten begehen wird, insbesondere um seine Drogensucht zu finanzieren. Dabei ist zwar zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass seine letzte aktenkundige Straftat – u. a. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – aus dem Jahr 2016 stammt, er diese noch als Heranwachsender beging und sich nach Lage der Akten seit seiner Haftentlassung im August 2018 straffrei führt. Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr spricht hier jedoch mit Gewicht, dass der Kläger straffällig wurde, um seine Drogensucht finanzieren zu können – wobei aufgrund der mit den abgeurteilten Betäubungsmitteldelikten des Klägers verbundenen Gesundheitsgefahren für eine Vielzahl anderer Personen ohnehin keine erhöhten Anforderungen an das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr gestellt werden dürfen. Gerade bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung beruhen, kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. Vgl. dazu BayVGH, Beschl. v. 07.10.2019, 10 ZB 19.1744, juris, und v. 15.10.2019, 19 ZB 19.914, juris; siehe auch Bergmann/Dienelt/Bauer, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 53 Rn. 58 Davon kann vorliegend gerade nicht ausgegangen werden. So ergibt sich aus dem zur Akte gereichten Attest vom 14.01.2019 zwar, dass ein am 19.12.2018 auf mehrere Wirkstoffe (u. a. Kokain) durchgeführtes (Urin-)Drogenscreening negativ verlief. Das Attest trägt jedoch schon wegen der vergleichsweise kurzen Retentionszeit der Wirkstoffe im Urin siehe Brüssow/Gatzweiler/Krekeler/Mehle, Strafverteidigung in der Praxis, 4. Aufl. 2007, § 28 Rn. 54, wonach etwa Kokain eine Retentionszeit von zwei bis vier Tagen, bei wiederholt hohen Dosen von sieben bis zwölf Tage habe, nicht die Annahme, der Kläger habe seine Drogensucht dauerhaft überwunden. Auch aus dem zuletzt vorgelegten ärztlichen Attest des xxxxxxxxxxxxx vom 16.02.2021 lässt sich dies nicht schlussfolgern. Darin wird zwar ausgeführt, dass der Kläger immer wieder in seiner Abstinenz unterstützt worden sei und er nach Möglichkeit während der stationären Aufenthalte an der klinikeigenen Suchtgruppe teilgenommen habe; auch seien die sporadisch spontan durchgeführten Drogenscreenings im – nun schon mehr als ein Jahr zurückliegenden – Zeitraum von Juni 2019 bis Januar 2020 insgesamt negativ ausgefallen. Zudem ist – entgegen dem vorangegangen Attest vom 17.07.2019, in dem noch eine „psychische und Verhaltensstörung durch Cannabis, Amphetamine, Opiate und Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F11.2, F12.2, F17.2), psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch, psychotische Störung (ICD-10: F19.5)“ diagnostiziert wurde – nur noch eine „sonstige nichtorganisch psychotische Störung (ICD-10: F28), psychische und Verhaltensstörung durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F17.2)“ aufgeführt. Dennoch kann damit nicht hinreichend sicher angenommen werden, der Kläger habe seine Drogensucht aktuell und nachhaltig überwunden. Denn eine spezifische Behandlung wurde diesbezüglich gerade nicht durchgeführt. Dabei ist zu sehen, dass der Kläger nach eigener Einlassung über mehrere Jahre (wohl seit 2014) verschiedene harte Drogen, nämlich Kokain und Heroin, konsumierte. Insbesondere bei multipler Substanzabhängigkeit ist jedoch bereits statistisch von einer erheblichen Rückfallquote auszugehen, selbst nach erfolgreichem Abschluss einer Drogentherapie. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 01.07.2019, 2 B 45/19; Beschl. der Kammer v. 18.01.2021, 6 L 1361/20, juris Rn. 20 ff. Hinzu kommt, dass der Kläger, wie sich aus der Stellungnahme der JVA xxx vom 28.07.2017 ergibt, zuvor bereits erfolglos eine 1,5-jährige (stationäre) Entwöhnungstherapie („xxx xxx“) durchlaufen hat. Ist damit der Anlass für weitere Betäubungsmitteldelikte nicht entfallen, sprechen auch die übrigen Umstände nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für die Annahme, der Kläger werde es künftig schaffen, ein straffreies Leben zu führen. Zu sehen ist insofern, dass das Amtsgericht C-Stadt es im Fall des Klägers im Jahr 2017 nicht nur für erforderlich gehalten hat, eine Jugendstrafe zu verhängen, sondern sich vielmehr wegen negativer Legalprognose auch nicht imstande sah, die Strafe auf Bewährung auszusetzen. Wegen der Begründung wird auf das amtsgerichtliche Urteil vom 14.06.2017 (Bl. 200 ff. d. Verwaltungsakte) verwiesen. Dass sich die für die strafrichterliche Prognose relevanten Umstände nachhaltig geändert hätten, ist nicht ersichtlich. Zwar ist dem Kläger zugute zu halten, dass er sich augenscheinlich in eine Therapie begeben hat, um die Gewalterfahrungen in der Vergangenheit aufzuarbeiten, die nach Einschätzung des Klägervertreters für die Drogensucht und Straffälligkeit des Klägers jedenfalls auch auslösende Faktoren waren. Auch wurde ein Betreuer für ihn bestellt (AG A-Stadt, Beschl. v. xx.xx.xxx, Az. xxxxx. Zudem wurde der Kläger am 19.12.2019 getauft und hat in seiner Anhörung im Asylfolgeverfahren im Juni 2020 geltend gemacht, er besuche seit etwa einem Jahr die evangelische Kirche in A-Stadt-xxx. Jedoch ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht dargetan, dass der Kläger daraus eine ihn nunmehr nachhaltig leitende Einsicht in den Unrechtsgehalt seiner Taten gewonnen hätte. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der soziale Empfangsraum des Klägers hinreichend geändert hätte, um ihn künftig davon abzuhalten, weitere (suchtbedingte) Straftaten zu begehen. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten für eine hinreichende berufliche oder soziale Verwurzelung des Klägers, der im Rahmen seiner informatorischen Anhörung angegeben hat, den ganzen Tag über eigentlich „nichts“ zu machen. Ausweislich des Attests vom 17.07.2019 hat er zudem geschildert, er habe zwar den Vorsatz, drogenfrei zu leben, was jedoch schwierig sei, da in seinem Umfeld, u. a. in der Landesaufnahmestelle – wo er auch derzeit lebt –, immer wieder Drogen angeboten würden und er auch immer motiviert werde, Drogen zu nehmen (Bl. 417 d. Verwaltungsakte). Im Übrigen spricht auch der psychische Gesundheitszustand des Klägers gegenwärtig gegen eine hinreichende, der strafrechtlichen Wiederholungsgefahr entgegenstehende Verfestigung der Lebensumstände. Ausweislich des zuletzt zur Akte gereichten Attests vom 16.02.2021 ist er weiterhin und trotz aller Unterstützung in der Vergangenheit deutlich labil – was durch den Eindruck der mündlichen Verhandlung, in der der Kläger sich beständig bewegte und auch zwischenzeitlich aufstand, um sich mutmaßlich zu beruhigen und zu konzentrieren, bestätigt wird – und bedarf einer ausreichenden Tagesstruktur und eines sicheren sozialen Umfelds, um den bisher erreichten therapeutischen Erfolg zu festigen und weiter auszubauen; mittel- bzw. langfristig sei eine spezielle Traumatherapie notwendig. Nach den Angaben des Klägervertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung sei deswegen beabsichtigt gewesen, den Kläger in einer betreuten Wohngruppe unterzubringen, was bislang an dessen ungeklärtem aufenthaltsrechtlichen Status gescheitert sei. Ist die psychiatrische Behandlung des Klägers aber noch nicht abgeschlossen und steht er noch nicht einmal am Anfang eines eigenständigen Lebens, d. h. muss er weiterhin auf unabsehbare Zeit nicht nur engmaschig betreut und versorgt, sondern auch kontrolliert werden, kann noch nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich verfestigte Verhaltensänderung des Klägers geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde. Die zur Akte gereichten Atteste enthalten gerade keine Aussage darüber, wie der Kläger sich ohne die auch im ambulanten Bereich weiterhin für erforderlich gehaltenen Protektivfaktoren verhalten und bewähren wird – insbesondere im Hinblick auf die nicht therapierte Drogensucht. Vgl. BayVGH, Beschl. v. 16.07.2019, 10 ZB 19.1208, juris Rn. 6; siehe auch BayVGH, Beschl. v. 18.06.2013, 10 C 13.746, juris Rn. 14 Zu sehen ist dabei auch, dass ein drogenabhängiger Straftäter nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes Beschl. v. 27.08.2020, 2 B 230/20, juris Rn. 12 keinen Anspruch darauf hat, im Rahmen seines Strafvollzugs oder danach in einer Bewährungsphase so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann. b) Nach der von § 53 Abs. 1 AufenthG bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage – wie hier – geforderten Gesamtabwägung ist die Ausweisung auch verhältnismäßig. Bei der Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und dem Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen, wobei diese Aufzählung, wie sich aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 2 AufenthG („insbesondere“) ergibt, nicht abschließend ist. Nach der Gesetzesbegründung sind auch Duldungsgründe, die einer Abschiebung des Ausländers entgegenstehen, zu berücksichtigen und in die Abwägung einzubeziehen. Vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 50; siehe auch: Bergmann/Dienelt/Bauer, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 53 Rn. 76 Auch die Gefahrenprognose kann im Rahmen der Gesamtabwägung unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung sein. Ferner sind die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und gegebenenfalls seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Einzelnen, in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird dabei nach §§ 54, 55 AufenthG von vorneherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als „besonders schwerwiegend“ oder „schwerwiegend“. Auch das Vorliegen eines in diesem Verständnis qualifizierten Ausweisungs- oder Bleibeinteresses entbindet aber nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen umfassenden Interessensabwägung. Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende bzw. schwerwiegende Interessenslagen ist zwar für die Güterabwägung regelmäßig prägend. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die jeweiligen Ausweisungs- bzw. Bleibeinteressen indes auch abweichend zu gewichten sein. Vgl. BVerwG, Urt. v. 27.07.2017, 1 C 28/16, juris Nach diesem Maßstab überwiegt im Fall des Klägers das Ausweisungsinteresse. Der Kläger hat durch die Verurteilung vom 14.06.2017 nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 1b) Alt. 2 AufenthG verwirklicht. Demgegenüber hat er, dem (nur) vom 04.03.2013 bis zum 03.10.2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden war und der gegenwärtig geduldet wird, weder ein besonders schwerwiegendes noch ein schwerwiegendes Bleibeinteresse im Verständnis des § 55 AufenthG auf seiner Seite. Auch ergibt die unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG nicht, dass das Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet das als besonders schwerwiegend einzustufende Ausweisungsinteresse überwiegen würde: Denn der 1998 geborene Kläger befindet sich erst seit seiner Einreise im Jahr 2012 im Bundesgebiet. Weder hat er hier familiäre Verbindungen noch ist es ihm gelungen, sich während seines Aufenthalts in die Gesellschaft zu integrieren. Einen Schul- oder Berufsabschluss hat der Kläger nicht. Gegenwärtig befindet er sich im Sozialleistungsbezug. Sein bisheriger Aufenthalt in Deutschland war vielmehr über mehrere Jahre geprägt durch multiplen Drogenmissbrauch, der schließlich in die Verurteilung vom 14.06.2017 mündete. Ein überwiegendes Bleibeinteresse des Klägers folgt auch nicht daraus, dass der durch das Bundesamt mit Bescheid vom 26.03.2019 ausgesprochene Widerruf des für ihn hinsichtlich Afghanistans festgestellten Abschiebungsverbotes (Bescheid vom 27.03.2013) mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 07.01.2020 (Az. xxxxx) unter Verweis auf die in Afghanistan fehlende Behandelbarkeit der psychischen Erkrankung des Klägers aufgehoben wurde. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote hindern nicht zwingend eine gegebenenfalls auch nur inlandsbezogene Ausweisung des Ausländers. Eine Ausweisung kann – je nach Lage des Einzelfalles – auch unter Berücksichtigung etwa des absoluten Verbotes der Abschiebung in einen Verfolgerstaat rechtsfehlerfrei ausgesprochen werden. Die Ausweisung hat auch dann, wenn Abschiebungshindernisse vorliegen, eine selbständige Bedeutung und ist aufgrund der mit ihr verbundenen Rechtsnachteile auch in diesem Fall geeignet, spezialpräventiv einer Aufenthaltsverfestigung entgegenzuwirken (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) und gegebenenfalls eine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer auszulösen. BayVGH, Urt. v. 28.06.2016, 10 B 15.1854, juris Rn. 41, und Beschl. v. 26.02.2009, 10 ZB 08.1383, juris m.w.N.; BeckOK/Fleuß AuslR, 29. Ed. (Stand: 01.04.2021), AufenthG § 53 Rn. 85; siehe auch VG München, Urt. v. 12.12.2018, M 25 K 16.754, juris Hier ist die Ausweisung auch in Ansehung der psychischen Erkrankung des Klägers verhältnismäßig. Ungeachtet der Tatsache, dass aufgrund des festgestellten Abschiebungsverbotes eine Aufenthaltsbeendigung gegenwärtig nicht droht, ist das öffentliche Interesse an der Ausweisungsverfügung angesichts der fehlenden (wirtschaftlichen und persönlichen) Integration des Klägers in Deutschland und der Gewichtigkeit der im Falle einer erneuten Straffälligkeit im Bereich der Beschaffungs- und Drogenkriminalität bedrohten Rechtsgüter als höher zu gewichten. Nach ständiger Rechtsprechung ist anerkannt, dass – wie sich im Übrigen auch aus der gesetzgeberischen Wertung in § 54 Abs. 1 Nr. 1b) Alt. 2 AufenthG erhellt – die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, besonders schwerwiegend sind und ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren. Siehe etwa BayVGH, Beschl. v. 15.10.2019, 19 ZB 19.914, juris Rn. 10 m.w.N.; Beschl. der Kammer v. 15.06.2020, 6 L 480/20 Illegaler Drogenhandel zählt zu den Straftaten, die dem Bereich besonders schwerer Kriminalität nach Art. 83 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV zugeordnet werden. Die von unerlaubten Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren betreffen die Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit, welche in der Werteordnung der Grundrechte einen sehr hohen Rang einnehmen. Rauschgift bedroht diese Schutzgüter in hohem Maße und trägt dazu bei, dass soziale Beziehungen zerbrechen und die Einbindung in wirtschaftliche Strukturen zerstört wird. Die mit dem Drogenkonsum häufig einhergehende Beschaffungskriminalität schädigt zudem die Allgemeinheit, die ferner auch für die medizinischen Folgekosten aufkommen muss, BayVGH, Beschl. v. 15.10.2019, 19 ZB 19.914, juris Rn. 10 Bei dieser Sachlage begegnet es auch keinen durchgreifenden Bedenken, wenn der Beklagte die Ausweisung des Klägers trotz des – nach Klageerhebung gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes vom 13.04.2021 (Az. xxxxx) – noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht unter eine Bedingung i. S. d. § 53 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gestellt hat. Denn hier liegen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift wird von einer bedingten Ausweisung abgesehen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der nach § 53 Abs. 3 AufenthG eine Ausweisung rechtfertigt. § 53 Abs. 3 AufenthG setzt für eine Ausweisung voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Dazu müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Hierbei genügt nicht, dass lediglich eine entfernte Möglichkeit weiterer Störungen besteht. Dem Ausweisungsanlass muss ein besonderes Gewicht zukommen. Diese Voraussetzungen sind bei Fällen mittlerer und schwerer Kriminalität grundsätzlich zu bejahen. Der Begriff der Unerlässlichkeit ist nicht im Sinne einer „ultima ratio“ zu verstehen, sondern bringt zum Ausdruck, dass der Ausweisungsentscheidung eine sorgfältige und umfassende Prüfung der Verhältnismäßigkeit zugrunde liegen muss. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.02.1995, 1 B 221.94, juris; VG München, Urt. v. 08.08.2019, M 10 K 18.1574, juris Rn. 45; BeckOK/Fleuß AuslR, 29. Ed. (Stand: 01.04.2021), AufenthG § 53 Rn. 114 ff. Auf dieser Grundlage begegnet die unbedingte Ausweisung des Klägers keinen rechtlichen Bedenken. Denn es besteht mit Blick auf die mehrjährige Abhängigkeit von verschiedenen, auch harten Drogen, von der nicht dargetan ist, dass sie durch eine erfolgreiche Therapie überwunden worden wäre, und die damit verbundene strafrechtliche Rückfallgefahr – wie dargestellt – eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die zu befürchtenden Delikte aus dem Bereich der Drogen- bzw. Beschaffungskriminalität haben als Ausweisungsanlass auch hinreichendes Gewicht i. S. d. § 53 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG. Vgl. hierzu auch Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Update Mai 2021, § 53 AufenthG, d) Grundinteresse der Gesellschaft Rn. 187 2. Die Klage ist jedoch begründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass dem Kläger in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids zum einen die Abschiebung nach Afghanistan – als Zielstaat – angedroht wurde (hierzu unter a)) und zum anderen die Nennung Afghanistans als Land, in das nicht abgeschoben werden darf, unterblieben ist (hierzu unter b)). a) Zwar steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gem. § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht entgegen. Vgl. BayVGH, Beschl. v. 16.07.2019, 10 ZB 19.1208, juris Rn. 9; Bergmann/Dienelt/Dollinger, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 59 Rn. 53 Die in der Abschiebungsandrohung gem. § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG explizit enthaltene Bezeichnung Afghanistans als Zielstaat kann jedoch keinen Bestand haben, nachdem dem Kläger nach der gerichtlichen Aufhebung des Widerrufsbescheids des Bundesamts vom 26.03.2019 ein Abschiebungsverbot hinsichtlich seines Herkunftslandes zukommt. Vgl. BVerwG, Urt. v. 11.09.2007, 10 C 8/07, juris Rn. 18; VG Freiburg, Urt. v. 15.06.2005, A 1 K 11832/03, juris Rn. 43 Die Aufhebung der Zielstaatsbezeichnung lässt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung dabei im Übrigen unberührt, falls dieser – wie vorliegend – darüber hinaus ein eigenständiger Regelungscharakter zukommt (vgl. § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). BVerwG, Urt. v. 11.09.2007, 10 C 8/07, juris Rn. 20, v. 10.07.2003, 1 C 21/02, juris Rn. 13, und v. 19.11.1996, 1 C 6/95, juris Rn. 33; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.11.1992, 1 S 2165/92, juris Rn. 4; VG Aachen, Urt. v. 11.06.2007, 2 K 1093/06.A, juris So wurde der Kläger gem. § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zulässigerweise darauf hingewiesen, dass er auch in einen anderen Staat – als das konkret benannte Afghanistan – abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist – wobei freilich die konkrete Bezeichnung des Zielstaates vor der Durchführung der Abschiebung aus Gründen effektiven Rechtsschutzes des jeweils Betroffenen nachzuholen ist. Der einer Abschiebungsandrohung in erster Linie zukommende Zweck, den Ausländer dazu zu veranlassen, freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen, um auf diese Weise der Abschiebung zu entgehen, kann auf diese Weise weiterhin erreicht werden. Siehe hierzu Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Update Mai 2021, § 59 AufenthG, 2. Abschiebungsverbote Rn. 49 f., 55 f. b) Dass in der Abschiebungsandrohung zudem zu Unrecht nicht gem. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgestellt wurde, dass der Kläger nicht nach Afghanistan abgeschoben werden darf, ändert an der Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen ebenfalls nichts (vgl. wiederum § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Die Abschiebungsandrohung ist vor diesem Hintergrund lediglich insoweit rechtswidrig, als sie eine Abschiebung nach Afghanistan zulässt. Vgl. BVerwG, Urt. v. 11.09.2007, 10 C 8/07, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.09.1993, A 16 S 1508/93, juris Rn. 4; VG Trier, Beschl. v. 10.01.2008, 1 L 1092/07.TR, juris Rn. 16; Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Update Mai 2021, § 59 AufenthG, 2. Abschiebungsverbote Rn. 36 3. Schließlich ist der Beklagte zur Neubescheidung der unter Ziffer 4 des Bescheids vom 12.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.01.2019 getroffenen Befristung der Ausweisungs- und Abschiebungsfolgen zu verpflichten. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG obliegt es der Ausländerbehörde, über die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus § 11 Abs. 1 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden. Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zu Grunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die insoweit ermittelte Frist ist in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d. h. an verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen sowie an unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben zu messen und gegebenenfalls zu relativieren. Insoweit bedarf es nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einer umfassenden Abwägung aller im Einzelfall betroffenen Belange. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der der mündlichen Verhandlung, so dass auf die zu diesem Zeitpunkt gegebene Sachlage abzustellen ist. Vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2017, 1 C 27/16, juris Rn. 23 Hiernach ist die streitgegenständliche Befristungsentscheidung ermessensfehlerhaft, weil sie die für die Dauer der Frist abwägungsrelevante Tatsache, dass dem Kläger aufgrund seiner psychischen Erkrankung (nunmehr) ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans zusteht, nicht berücksichtigt. Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der in der streitgegenständlichen Entscheidung festgelegte Fristbeginn, die Ausreise des Klägers, auch in Ansehung der Tatsache, dass wegen des festgestellten Abschiebungsverbotes ein Ausreisehindernis besteht, nicht zu beanstanden sein dürfte. Denn nach dem klaren Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG beginnt die Frist mit der Ausreise; eine abweichende Regelungsmöglichkeit sieht die Vorschrift nicht vor. Damit verlängern sich das Einreiseverbot und die Titelerteilungssperre aber faktisch um die Dauer des Ausreisehindernisses. Das könnte dazu führen, dass die Ausweisung – bei unterstellter Fortdauer des zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes – faktisch unbefristet wirkt, was mit dem Grundsatz, dass der betroffene Ausländer einen Anspruch auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung hat, nicht zu vereinbaren wäre, und – wie gesehen – die Therapiemöglichkeiten des Klägers auf unabsehbare Zeit beeinträchtigen könnte. Diesem Ergebnis ist zu gegebener Zeit durch eine Aufhebung des Verbots nach § 11 Abs. 4 Satz 1 oder 2 AufenthG zu begegnen. Zu Vorstehendem: BeckOK AuslR/Maor, 29. Ed. (Stand: 01.04.2021), AufenthG § 11 Rn. 9 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf 5.000,- € festgesetzt. Der Kläger wendet sich mit vorliegender Klage gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland. Der im xxx 1998 in xxx geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, kinderlos und unverheiratet. Er reiste im Februar 2012 als unbegleiteter Minderjähriger nach Deutschland ein. Im Rahmen seines Asylerstverfahrens gab er an, seine Eltern seien 2002 bzw. 2011 verstorben; er habe zwei Geschwister, die im Iran lebten. Nach seiner Ankunft wurde der Kläger zunächst in einer Pflegefamilie untergebracht, später lebte er in einer Jugendwohngruppe. Der Kläger verfügt weder über einen Schulabschluss noch über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Mit Bescheid vom 27.03.2013 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (in der Folge: Bundesamt) unter Verweis auf die Minderjährigkeit des Klägers ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans fest. In der Folge erhielt der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, gültig vom 04.10.2013 bis zum 03.10.2016. Der Kläger trat mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Zuletzt wurde er mit Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – C-Stadt vom 14.06.2017 (Az. 133 Ls 24 Js 1021/16 (36/17)) wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen in Tatmehrheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen in Tatmehrheit mit vorsätzlich unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Es wurde festgestellt, dass die Taten aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurden. Im Urteil heißt es u. a., der Kläger sei seit drei Jahren Heroinkonsument und habe zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung Heroin im Wert von 60 Euro täglich konsumiert. In der JVA – der Kläger befand sich zunächst in Untersuchungshaft – werde er mit Subutex substituiert. In der Wohngruppe, in der er zuvor untergebracht gewesen sei, habe er erhebliche Verhaltensauffälligkeiten gezeigt; er habe Regeln missachtet und Drogen genommen. Die Jugendhilfe habe 2016 geendet. Zu den abgeurteilten Taten heißt es u. a.: Der Kläger habe zwischen März und Juni 2016 zu mindestens 14 Gelegenheiten mindestens 80 Gramm Haschisch und mindestens 20 Gramm Marihuana erworben, um die Drogen gewinnbringend weiterzuverkaufen und sich so seinen Heroinkonsum zu finanzieren. Das Heroin habe er ab etwa Mai 2016 zwei- bis dreimal wöchentlich erworben. Zuletzt habe der Kläger anlässlich des Handeltreibens mit Haschisch und Cannabis eine Dose Pfefferspray mit sich geführt. Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung vom 14.06.2017 Jugendstrafrecht zur Anwendung gebracht, da der Kläger erhebliche Reife- und Entwicklungsrückstände aufweise. Weil es sich nicht um bloße Gelegenheitstaten gehandelt habe, sei aus erzieherischen Gründen eine Jugendstrafe zu verhängen. Der Kläger konsumiere harte Drogen, deren Konsum er über seine Betäubungsmittel-Geschäfte finanziere. Die Vollstreckung der Strafe habe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können, nachdem die bisherigen erzieherischen Bemühungen letztlich erfolglos geblieben seien. Die Vollstreckung sei unbedingt geboten. Es stehe nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Kläger ohne die intensive erzieherische Einwirkung in der Jugendstrafanstalt künftig ein straffreies Leben werde führen können. Die Aussicht, dass etwa die Bestellung eines Betreuungshelfers auf den Kläger einwirke, erscheine gering, zumal ihm die Einsicht in die Notwendigkeit einer Hilfestellung von außen gegenwärtig fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 14.06.2017 (Bl. 200 ff. d. Verwaltungsakte) verwiesen. Ausweislich einer Stellungnahme der JVA xxx vom 28.07.2017 (vgl. Bl. 183 f. d. Verwaltungsakte) habe der Kläger anlässlich der ersten Haftzuführung am 16.06.2016 starke körperliche Entzugserscheinungen gezeigt und angegeben, seit seinem 16. Lebensjahr Kokain und Heroin zu konsumieren. Im Dezember 2015 sei er aus einer 1,5-jährigen stationären Entwöhnungstherapie („xxx xxx“) entlassen worden; aufgrund des Heroinkonsums, der kurze Zeit später bekannt geworden sei, habe er die Wohngruppe, in der er nach der Entlassung untergebracht worden sei, verlassen müssen, da er einen schädlichen Einfluss auf die anderen Bewohner gehabt hätte. Seine gesamte Familie befinde sich in Afghanistan; er habe in Deutschland zeitweise in einer Pflegefamilie gewohnt, zu der kein Kontakt mehr bestehe. Hier habe er zunächst einen Sprachkurs besucht und sei danach 1,5 Jahre in die Gesamtschule gegangen. Einen Schulabschluss habe er nicht erworben; er habe Praktika in der Altenpflege und in einer Schlosserei absolviert. Der Kläger sei, so die Stellungnahme der JVA weiter, schwer drogenabhängig. Er sei bei Zugang positiv getestet worden auf Kokain, Morphin und Cannabis. An einer stationären Therapie habe er derzeit kein Interesse. Er sei in der SHG-Klinik zwecks Entgiftung gewesen, sei aber disziplinarisch entlassen worden. Er habe Kontakt zu seiner Pflegemutter; nach der Haft wolle er das Saarland verlassen, weil er zu viele Personen aus dem Drogenmilieu kenne. Der Kläger habe sich schnell in den Vollzug integriert; bis auf eine verbale Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen gebe es kein Problemverhalten zu berichten. Im Jahr 2017 erklärte der Kläger, er bereite sich auf den Hauptschulabschluss im Mai 2018 vor. Er werde sich zur Drogenberatung der JVA melden, um anschließend eine Therapie zu machen. Nach der Hauptschule möchte er eine Maler-Ausbildung in der JVA beginnen. Am 01.08.2018 wurde der Kläger – drei Tage vorzeitig – aus der Haft entlassen. Angehört zur beabsichtigten Ausweisung erklärte der Kläger im Jahr 2018: Er habe Afghanistan als Kind verlassen und sei den Strapazen auf der Flucht nicht gewachsen gewesen. In Deutschland habe er wegen der Drogen kein normales Leben führen können; er habe sich illegal Geld beschaffen müssen, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Seit der Entlassung aus der Haft sei er clean. Ein durch den Beklagten eingeholter Rentenversicherungsverlauf vom 13.09.2018 weist den Kläger vom 08.04.2016 bis zum 30.03.2017 als durchgehend arbeitslos aus. Mit Bescheid vom 12.10.2018 wies der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus und forderte ihn unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf. Die „Wirkung von Ausweisung und Abschiebung“ befristete der Beklagte gem. § 11 Abs. 3 AufenthG auf sieben Jahre, gerechnet ab dem Tag der Ausreise oder Abschiebung. Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen aufgeführt, dass gem. § 53 Abs. 1 AufenthG ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährde, ausgewiesen werde, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an einer Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergebe, dass das öffentliche Interesse an einer Ausreise überwiege. Dies sei bei dem Kläger der Fall. Aufgrund der benannten Verurteilung durch das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – C-Stadt vom 14.06.2017 zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten liege ein schweres Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor, dem keiner der in § 55 AufenthG aufgeführten Fälle eines (besonders) schweren Bleibeinteresses gegenüberstehe. Bei Abwägung der berechtigten Interessen des Klägers, im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, mit dem Interesse der Bundesrepublik Deutschland daran, dass der Kläger das Bundesgebiet verlasse, überwiege das Ausweisungsinteresse; die Ausweisung sei verhältnismäßig. Der Kläger sei weder in wirtschaftlicher noch in kultureller Hinsicht in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland integriert, er verfüge über keinerlei Familie im Inland. Im Übrigen habe er seine Heroinabhängigkeit bisher nicht überwinden können. Die bis Ende 2015 absolvierte Therapie sei offensichtlich nicht erfolgreich gewesen, da er im Rahmen seines – nachfolgenden – Haftantritts Entzugserscheinungen aufgewiesen habe und mit Subutex habe substituiert werden müssen. Es bestehe demnach die erhöhte Gefahr, dass der Kläger weiterhin Straftaten aus dem Bereich der Beschaffungskriminalität – wie dem Verkauf von Betäubungsmitteln – begehen werde, insbesondere zur Finanzierung seiner Heroinabhängigkeit. Da der 1998 geborene Kläger erst im Februar 2012 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, habe er den gesamten Zeitraum seiner Sozialisation in Afghanistan bzw. im Iran erlebt; er sei mit den kulturellen Gegebenheiten und insbesondere der afghanischen Landessprache vertraut, so dass eine Reintegration in die afghanische Gesellschaft durchführbar und zumutbar erscheine. Da nicht zu erwarten sei, dass der Kläger künftig in Deutschland ein straffreies Leben führen werde, vielmehr von einer nicht unerheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen sei, müsse der Kläger dementsprechend aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen werden. Unter Würdigung der Gesamtumstände sei auch das ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot als angemessen anzusehen. Der hiergegen erhobene, nicht näher begründete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2019 – zugestellt am 17.01.2019 – aus den Gründen des Bescheides vom 12.10.2018 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Klage vom 18.02.2019, einem Montag. Der Klägervertreter führt zur Begründung aus, der Kläger sei auf seiner Flucht Gewalt ausgesetzt gewesen, über die zu sprechen er bislang nicht in der Lage gewesen sei. Er sei daher in Berührung mit Drogen gekommen. Die deswegen ausgesprochene Haftstrafe habe er verbüßt. Er sei inzwischen drogenfrei. Hierzu hat der Kläger u. a. ein ärztliches Attest vom 14.01.2019 zur Akte gereicht, das ihm auf Grundlage einer Laboruntersuchung bescheinigt, dass zurzeit kein Anhalt für eine Drogeneinnahme bestehe (Bl. 428 d. Verwaltungsakte). Er habe sich, so der Kläger weiter, vom islamischen Glauben abgewandt und solle im Dezember 2019 getauft werden. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass er das schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verwirklicht habe. Eine Ausweisung sei derzeit jedoch nach § 53 Abs. 4 AufenthG ausgeschlossen, da sein Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Darüber hinaus überwiege sein Bleibeinteresse: Er sei seit längerer Zeit abstinent und stehe in intensivem Kontakt zu seinem Betreuer. Zudem sei er psychisch schwer krank, weswegen ihm zwischenzeitlich ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuerkannt worden sei. Am 17.02.2019 habe er einen Suizidversuch unternommen. Der Kläger hat verschiedene Atteste der xxxxxxxxxxxxxxxxx zur Akte gereicht (u. a. v. 06.03.2019, Bl. 435 ff. d. Verwaltungsakte, v. 17.07.2019, Bl. 416 ff. d. Verwaltungsakte, v. 30.10.2020, Bl. 65 ff. d.A., und v. 16.02.2021, Bl. 94 f. d.A.), die mehrere stationäre Aufenthalte ausweisen und als Diagnose zuletzt (Attest v. 16.02.2021) enthalten: PTBS (ICD-10: F43.1), absichtlich selbstzugefügte Verletzung (ICD-10: X84.9!), sonstige nichtorganische psychotische Störung (ICD-10: F28), psychische und Verhaltensstörung durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F17.2). Im Attest vom 16.02.2021 heißt es u. a., der Kläger befinde sich seit dem 14.02.2019 in psychiatrischer Behandlung – mit insgesamt 17 stationären und 17 teilstationären Aufenthalten –, er habe erst am 13.01.2021 ins ambulante Setting entlassen werden können. Die wiederholt stationären Kriseninterventionen seien aufgrund von immer wieder auftretenden Spannungszuständen, oft von Selbstverletzungen oder verstärkt von psychotischer Symptomatik begleitet, notwendig geworden. Im ambulanten Setting benötige der Kläger eine engmaschige Unterstützung, um erneute Dekompensation zu vermeiden, mittel- bzw. langfristig sei eine spezielle Traumatherapie notwendig. Insgesamt sei der Kläger weiterhin deutlich labil und bedürfe einer ausreichenden Tagesstruktur und eines sicheren sozialen Umfelds, um den bisher erreichten therapeutischen Erfolg zu festigen und weiter auszubauen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Atteste wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakte verwiesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 12.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.01.2019 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids vom 12.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.01.2019 zu verpflichten, über das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte nimmt vollinhaltlich Bezug auf die angefochtenen Bescheide und beantragt, die Klage abzuweisen. Einen Widerrufsbescheid des Bundesamts vom 26.03.2019 hinsichtlich des mit Bescheid vom 27.03.2013 festgestellten Abschiebungsverbotes hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Urteil vom 07.01.2020 (Az. xxxxx) aufgehoben. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, zwar sei der Umstand, der für das zuvor festgestellte Abschiebungsverbot maßgeblich gewesen sei – die Vulnerabilität infolge der Minderjährigkeit und des fehlenden Familienverbundes in Afghanistan – entfallen. Jedoch bestehe mit Blick auf die psychische Erkrankung des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Bescheid des Bundesamts vom 21.12.2018, mit dem der am 30.11.2018 unter Verweis auf einen Glaubensübertritt zum Christentum gestellte Asylfolgeantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt worden war, ist mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 07.01.2020 aufgehoben worden (Az. xxxxx). Die gegen den anschließend in der Sache ergangenen ablehnenden Bescheid des Bundesamts vom 13.04.2021 erhobene Klage ist noch anhängig (Az. xxxxx). Seinen Eilrechtsschutzantrag vom 14.09.2019 (Az. xxxxx) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30.10.2019 zurückgenommen, nachdem der Beklage mitgeteilt hatte, den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten. Der Beschluss der Kammer vom 28.01.2021, mit dem dem Kläger Prozesskostenhilfe lediglich insoweit bewilligt worden ist, als er sich gegen die unter Ziffer 3 und Ziffer 4 des Bescheids vom 12.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.01.2019 verfügte Abschiebungsandrohung und Befristungsentscheidung wendet, ist durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 03.03.2021 insofern abgeändert worden, als dass dem Kläger umfassend Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, d. h. auch insoweit sich seine Klage gegen die in Ziffer 1 des benannten Bescheids angeordnete Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland und gegen die dort in Ziffer 2 ausgesprochene Aufforderung zur Ausreise richtet. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Insofern wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Eilrechtsschutzverfahrens xxxxx, der Verwaltungsunterlagen des Beklagten sowie der beigezogenen Asylakten xxx-xxx und xxx-xxx verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.