Urteil
6 K 114/21
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2023:0130.6K114.21.00
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Tenor
Ziffer 2 sowie Ziffer 5 des Bescheids des Beklagten vom 20. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2020 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 1/4 und der Kläger zu 3/4.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Zuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Ziffer 2 sowie Ziffer 5 des Bescheids des Beklagten vom 20. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2020 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 1/4 und der Kläger zu 3/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Zuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt. Die zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 03. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2021 ist in Bezug auf die darin unter Ziffer 1 ausgesprochene Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland (hierzu unter 1.) sowie die unter Ziffer 3 weiter verfügte Ablehnung der Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (hierzu unter 2.) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Begründet ist die Klage jedoch, soweit sie sich gegen die in Ziffer 5 des Bescheids vom 03. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2021 enthaltene Abschiebungsandrohung (hierzu unter 3.) und gegen die Befristungsentscheidung in Ziffer 2 des Bescheids (hierzu unter 4.) wendet. 1. Rechtsgrundlage für die Ausweisung des Klägers ist § 53 Abs. 1 AufenthG, wonach ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ausgewiesen wird, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist beim Kläger, wovon der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zu Recht ausgegangen ist, ersichtlich gegeben. Die insofern anzustellende Prognose bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Zu den relevanten Umständen, die hierbei zu berücksichtigen sind, können die Höhe der verhängten Strafe gehören, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt wie auch die in der Tat zum Ausdruck gekommene kriminelle Energie. Dabei gilt für die Gefahrenprognose ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 15.1.2013, 1 C 10/12; VGH Mannheim, Beschluss vom 21.1.2020, 11 S 3477/19. Nach diesem Maßstab begründet der weitere Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Zunächst ergibt sich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufgrund einer bestehenden Wiederholungsgefahr für strafrechtliche Verstöße (spezialpräventiver Ausweisungsgrund). Der Kläger ist strafrechtlich dreimal – wegen unterschiedlicher Delikte – verurteilt worden. Am 12. Juli 2016 – also weniger als ein Jahr nach seiner Einreise in die Bundesrepublik – wurde er durch das Amtsgericht A-Stadt wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt, hat sich davon jedoch unbeeindruckt gezeigt und ist in der Folge mit steigender Intensität weiter straffällig geworden. Am 28. November 2018 folgte eine weitere Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 52 Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in vier Fällen, wobei der Kläger die abgeurteilten Taten spätestens ab März 2017, also wiederum weniger als ein Jahr nach seiner ersten Verurteilung, beging. Die gefährliche Körperverletzung beging der Kläger zum Nachteil seiner Ex-Lebensgefährtin, indem er ihr – aufgrund einer von ihm nicht akzeptierten Trennung – auflauerte, sie am Hals packte und so fest zudrückte, dass diese keine Luft mehr bekam und Todesangst hatte. Die Tat stand im Kontext zahlreicher weiterer Verstöße gegen einen Beschluss des Familiengerichts A-Stadt nach dem Gewaltschutzgesetz. Dass der Kläger in Folge einer empfundenen Kränkung ein solches Handeln an den Tag gelegt hat, rechtfertigt insgesamt die Annahme einer mangelnden Hemmschwelle für aggressives Verhalten. Die abgeurteilten Betäubungsmitteldelikte zeugen zudem von einer besonderen Rücksichtslosigkeit im Hinblick auf die Verursachung schwerwiegender Folgen seiner Taten, um einen eigenen Vorteil zu generieren. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Initiative zum Überlassen von Haschisch an einen Minderjährigen nach den Feststellungen des Amtsgerichts vom Kläger ausging und er insofern damit rechnen musste, einen Minderjährigen womöglich einer Betäubungsmittelabhängigkeit nahezubringen. Der Kläger fragte den betreffenden Jugendlichen, ob er mit ihm zusammen in seiner Shisha Haschisch rauchen wolle, und überließ ihm das Haschisch zweimal kostenlos. Als der Jugendliche den Kläger bei der nächsten Gelegenheit fragte, ob er erneut kostenlos Haschisch von ihm bekomme, verneinte der Kläger dies und verkaufte dem Jugendlichen das Betäubungsmittel für 15 Euro. Des Weiteren spricht die Vielzahl der begangenen Betäubungsmittelstraftaten mit besonderem Gewicht für eine vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr. Zuletzt verurteilte das Oberlandesgericht den Kläger am 13. Februar 2020 – unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts A-Stadt vom 28. November 2018 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, weil sich der Kläger im Jahr 2013 – also nicht lange vor seiner Einreise nach Deutschland – eines Kriegsverbrechens gegen Menschen schuldig gemacht hat, indem er, den abgetrennten Kopf eines Soldaten der syrischen Armee am Ohr haltend und zufrieden grinsend, für einen Journalisten der Freien Syrischen Armee (FSA) posiert hatte. Dass der Kläger zu einer solchen Tat, die in der Vorstellung einer „vernünftigen Person“ regelmäßig Abscheu, Ekel und Entsetzen hervorrufen wird, imstande war und das aufgenommene Bild davon auch noch weiteren Personen zeigte, spricht mit Gewicht für charakterliche Defizite des Klägers, für deren Aufarbeitung derzeit keinerlei Hinweise erkennbar sind. Insgesamt sprechen die Taten des Klägers sowie die darin zum Ausdruck kommende Persönlichkeitsstruktur für eine erhebliche kriminelle Energie und eine damit verbundene strafrechtliche Rückfallgefahr. Die danach begründete Annahme der konkreten Gefahr weiterer Straffälligkeit des Klägers wird nicht dadurch entkräftet, dass dieser am 10. September 2021 wegen Erreichens des Strafendes aus der Strafhaft entlassen wurde. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass der Kläger ab dem Eintritt in die Untersuchungshaft am 24. April 2018 bis zur Entlassung am 10. September 2021 erstmals eine Haftstrafe verbüßt hat. Dieser Aspekt fällt aber für die vorliegend anzustellende längerfristige Prognose nicht entscheidend ins Gewicht. Dass es nämlich durch die Haftverbüßung zu einem grundlegenden und nachhaltigen Einstellungswandel bei dem Kläger gekommen wäre, ist nicht dargetan. Ganz im Gegenteil wurde eine vorzeitige bzw. bedingte Haftentlassung des Klägers durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A-Stadt (Beschluss vom 10. Juli 2020) und auch – auf die sofortige Beschwerde des Klägers – durch das Saarländische Oberlandesgericht (Beschluss vom 13. Januar 2021) abgelehnt, da die Entlassung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit noch nicht verantwortet werden konnte, da dem Kläger keine ausreichend günstige Prognose gestellt werden konnte. Allein der Umstand, dass sich der Kläger im Vollzug beanstandungsfrei verhalten hat, vermag eine positive Legalprognose nicht zu begründen. Auch kommt der vorgetragenen Hinwendung zum christlichen Glauben hier keinerlei Beweiswert zu. Dafür, dass auch nach der Entlassung aus der Haft eine erhebliche konkrete Wiederholungsgefahr vor allem für Drogendelikte von dem Kläger ausgeht, spricht vielmehr auch der Umstand, dass er im September 2021 aus der JVA offenbar in eine Situation entlassen wurde, die weitestgehend derjenigen entspricht, aus der heraus er bereits zuvor seine Straftaten begangen hatte. So ist er aktuell nicht erwerbstätig, sodass zu befürchten steht, dass er – wie bereits in der Vergangenheit geschehen – seinen Lebensunterhalt durch Betäubungsmittelkriminalität aufbessern wird. Neben der danach in dem strafrechtlich relevanten Verhalten des Klägers begründeten Gefährdungslage (spezialpräventiver Ausweisungsgrund) ergibt sich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG auch aus dessen weiterem Aufenthalt im Bundesgebiet (generalpräventiver Ausweisungsgrund). Eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention ist dann zulässig, wenn durch die Ausweisung andere Ausländer von der Begehung solcher Straftaten abgehalten werden sollen, die Tat besonders schwer wiegt und ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung auch andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Vgl. zur Vereinbarkeit der generalpräventiven Ausweisung mit § 53 AufenthG: BVerwG, u. a. Urteile vom 09.05.2019, 1 C 21.18, InfAuslR 2019, 381, und vom 14.02.2019, 1 C 7.11, BVerwGE 142, 29. Bei den abgeurteilten Betäubungsmitteldelikten handelt es sich um besonders schwerwiegende Straftaten, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblichem Maße beeinträchtigen. Der Schutz der von derartigen Straftaten betroffenen Rechtsgüter wie Leib und Leben anderer Menschen, die in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertungen einen hohen Rang einnehmen, liegt im Grundinteresse der Gesellschaft. Gerade durch den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ist die Gesundheit und das Leben anderer Menschen in schwerwiegender Weise gefährdet. An der Verhinderung von Straftaten wie den vom Kläger begangenen besteht daher ein hohes öffentliches Interesse. Dem ist durch wirksame verhaltenslenkende Maßnahmen Rechnung zu tragen. Anderen Ausländern muss deutlich gemacht werden, dass solche Straftaten neben der strafrechtlichen Sanktion auch eine Ausweisung nach sich ziehen können, gerade weil die strafrechtliche Sanktionierung allein oft nicht abschreckend genug wirkt. Vgl. dazu auch OVG Bremen, Urteil vom 15.07.2020, 2 B 88/20, zitiert nach juris, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 18.07.1979, 1 BvR 650/77, wonach Rauschgiftdelikte zu den gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Delikten gehören, die ein Ausweisungsinteresse auch aus generalpräventiven Gründen grundsätzlich zu rechtfertigen vermögen; ferner Kammerurteile vom 30.03.2021, 6 K 1937/18, sowie vom 03.02.2022, 6 K 1716/19. Besonderer Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3b AufenthG steht dem Kläger nicht zu, nachdem der ihm zuerkannte subsidiäre Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG mit mittlerweile bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juli 2020 widerrufen worden ist. Nach der von § 53 Abs. 1 AufenthG bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage geforderten Gesamtabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers dessen Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Die Ausweisung ist verhältnismäßig. Bei der Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Auch die Gefahrenprognose kann im Rahmen der Gesamtabwägung unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung sein. Ferner sind die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und ggf. seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Einzelnen, in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird dabei nach §§ 54, 55 AufenthG von vorneherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als „besonders schwerwiegend“ oder „schwerwiegend“. Auch das Vorliegen eines in diesem Verständnis qualifizierten Ausweisungs- oder Bleibeinteresses entbindet aber nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen umfassenden Interessensabwägung. Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende bzw. schwerwiegende Interessenslagen ist zwar für die Güterabwägung regelmäßig prägend. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die jeweiligen Ausweisungs- bzw. Bleibeinteressen indes auch weniger schwer zu gewichten sein. Vgl. BVerwG, Urt. v. 27.7.2017, 1 C 28/16. Die gebotene Abwägung fällt zulasten des Klägers aus. Der Kläger verwirklicht durch seine Straftaten in mehrfacher Hinsicht Ausweisungsinteressen. So wiegt das in die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende Interessenabwägung einzustellende Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unter anderem dann besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Dies ist bei dem Kläger, der zuletzt durch Urteil des Oberlandesgerichts am 13. Februar 2020 wegen eines Kriegsverbrechens gegen einen Menschen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, unzweifelhaft der Fall. Neben das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. b AufenthG, das der Kläger durch seine Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt vom 28. November 2018 zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit – nämlich wegen gefährlicher Körperverletzung – verwirklicht hat, tritt zudem ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG. Ein solches liegt unter anderem dann vor, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer Straftaten nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Auf den Kläger trifft dies zu, nachdem durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 28. November 2018 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 52 Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in vier Fällen gegen ihn eine Einzelstrafe von mehr als einem Jahr und zwei Monaten verhängt wurde. Dem besonders schwerwiegenden öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Klägers steht weder ein als besonders schwerwiegend noch als schwerwiegend zu qualifizierendes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AufenthG entgegen. Insbesondere ist der Kläger schon längere Zeit nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Die Gültigkeit der dem Kläger zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG ist am 27. Juni 2018 abgelaufen, ohne dass der Kläger ihre Verlängerung beantragt hätte. Zudem begründet der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er sei mit einer französischen Staatsangehörigen liiert, die derzeit von ihm schwanger sei, kein Bleibeinteresse des Klägers im Sinne von § 55 AufenthG. Auch ergibt die unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG nicht, dass das Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet das als besonders schwerwiegend einzustufende Ausweisungsinteresse überwiegen würde. Der inzwischen jährige Kläger befindet sich nach seiner Einreise im September 2014 erst wenige Jahre im Bundesgebiet. In dieser Zeit ist es dem Kläger auch nicht ansatzweise gelungen, sich in die hiesige Gesellschaft unter Achtung und Berücksichtigung von deren Werten und Normen zu integrieren. Wie die Vielzahl der von ihm begangenen Straftaten belegt, ist der Kläger nicht gewillt oder dazu in der Lage, die deutsche Rechtsordnung zu akzeptieren und sich in diese einzufügen. Dass der Kläger seine Taten aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit bzw. unter Einfluss von Betäubungsmitteln begangen hätte, wird klägerseits zwar behauptet, findet in den einschlägigen Strafurteilen jedoch keinen Widerhall. Das Oberlandesgericht stellte vielmehr im Gegenteil fest, dass kein Hang des Klägers, Alkohol oder andere berauschende Mittel im Überfluss zu sich zu nehmen, feststellbar sei, und ging nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit aus, weil keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Zusammenhang mit einem Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss vorlägen. Außerdem verfügt der Kläger weder über einen anerkannten Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung. Besondere, insbesondere familiäre Bindungen, die einer Aufenthaltsbeendigung zwingend entgegenstünden, sind weder vom Kläger dargetan noch ansonsten erkennbar. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, mit einer französischen Staatsangehörigen eine Beziehung zu führen, die derzeit von ihm schwanger sei. Der Kläger und seine Lebensgefährtin wohnen indes nicht zusammen; die Frau wohnt vielmehr in Frankreich und der Kläger in A-Stadt. Ob für die Zeit nach der Geburt des Kindes beabsichtigt ist, eine gemeinsame familiäre Lebensgemeinschaft zu führen, bzw. ob der Kläger für das Kind das Personensorge- und/oder Umgangsrecht ausüben wird, ist indes völlig ungewiss. Einer Berücksichtigung etwaig aus der vom Kläger vorgetragenen Konversion zum Christentum resultierender asylrelevanter Verfolgungsgründe durch den Beklagten steht entgegen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 28. September 2021 die Anträge des Klägers auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abgelehnt hat und der Beklagte nach § 42 Satz 1 AsylG hieran gebunden ist. Ebendies gilt auch im Hinblick auf die bloße, unsubstantiierte Behauptung, der Kläger sei in Syrien zum Tode verurteilt worden. Angesichts der erheblichen Straftaten des Klägers und der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr überwiegt insgesamt das Interesse an einer Ausreise des Klägers dessen Bleibeinteresse deutlich. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 22. Juli 2020 zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syrien festgestellt hat und kein anderer aufnahmebereiter Staat ersichtlich ist. Damit droht dem Kläger als Folge der Ausweisung auf absehbare Zeit keine Aufenthaltsbeendigung und damit auch keine konkrete Beeinträchtigung etwaiger schützenswerter Bleibeinteressen durch eine Abschiebung. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.04.2018, 7 A 11529/17, NVwZ-RR 2019, 197; ferner BVerwG, Urteil vom 09.05.2019, 1 C 21.18. 2. Auch die Ablehnung der Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers begegnet keinen rechtlichen Bedenken, nachdem es ihm bereits an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG fehlt, wonach kein Ausweisungsinteresse bestehen darf. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wonach einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG vorliegt, steht § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AufenthG entgegen. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Diesen Ausschlussgrund verwirklicht der Kläger, da – wie oben ausführlich dargelegt – in seinem Falle die Gefahr besteht, dass er auch in Zukunft schwerwiegende Straftaten begehen wird. 3. Die Klage ist jedoch begründet, soweit sie sich gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids richtet. Sie ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Soweit dem Kläger zum einen die Abschiebung nach Syrien – als Zielstaat – angedroht wurde und zum anderen die Nennung Syriens als Land, in das nicht abgeschoben werden darf, unterblieben ist, ist dies mit § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht vereinbar (hierzu unter a)). In Abkehr von der noch in einer früheren Kammerentscheidung, Urteil der Kammer vom 25.05.2021 – 6 K 1038/15, vertretenen Auffassung kann die Abschiebungsandrohung zudem auch im Übrigen keinen Bestand haben, weil eine solche, im Hinblick auf den konkreten Abschiebungszielstaat unbestimmte Abschiebungsandrohung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht vereinbar ist (hierzu unter b)). a) Zwar steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht entgegen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.07.2019, 10 ZB 19.1208, juris Rn. 9; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt (2020), § 59 AufenthG Rn. 53; zudem: Urteil der Kammer vom 25.05.2021 – 6 K 1038/19. Die in der Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG explizit enthaltene Bezeichnung Syriens als Zielstaat – ohne weitergehende Klarstellung, dass Syrien als Zielstaat zumindest vorübergehend nicht in Betracht kommt – kann jedoch keinen Bestand haben, nachdem das Bundesamt mit Bescheid vom 22. Juli 2020 für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Syrien festgestellt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2007, 10 C 8/07, juris, Rn. 18; VG Freiburg, Urteil vom 15.06.2005, A 1 K 11832/03, juris, Rn. 43; sowie Urteil der Kammer vom 25.05.2021 – 6 K 1038/19. Eine solche Formulierung der Abschiebungsandrohung ist mit § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht vereinbar. Danach ist in der Abschiebungsandrohung der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Vorliegend wurde Syrien jedoch nicht – insbesondere nicht in der die Abschiebungsandrohung enthaltenden Ziffer 5 des Bescheides vom 03. Dezember 2020 – als Staat bezeichnet, in den nicht abgeschoben werden darf. Auch der unter Ziffer 6 des Bescheides vom 03. Dezember 2020 enthaltene Hinweis, wonach die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung nicht vollzogen werden, solange das mit Bescheid des Bundesamtes vom 22. Juli 2020 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG fortbesteht, genügt den Anforderungen des § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht. Es fehlt an einer ausdrücklichen Erwähnung Syriens im Tenor der eigentlichen Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides. Zudem ist der in Ziffer 6 des Bescheides vom 03. Dezember 2020 enthaltene Hinweis auch nicht aus sich heraus verständlich, sondern vermittelt nur dann die Erkenntnis, dass gerade Syrien als Abschiebungszielstaat ausgeschlossen ist, wenn er in Zusammenschau mit den Bescheidgründen bzw. mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 22. Juli 2020 betrachtet wird. b) Soweit infolge der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung im Hinblick auf Syrien als Zielstaat lediglich die Androhung der Abschiebung „in einen anderen Staat, in den [der Kläger] einreisen [darf] oder der zu [seiner] Rückübernahme verpflichtet ist“ verbliebe, kann diese – alleinstehend – keinen Bestand haben. Eine solchermaßen unbestimmte Abschiebungsandrohung ist mit europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. Bei der Abschiebungsandrohung (§ 59 AufenthG) – jedoch nicht bei der Ausweisungsentscheidung – handelt es sich um eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Definition des Art. 3 Ziff. 4 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie). Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 = BeckRS 2022, 10733, Rn. 41. Nach der Rechtsprechung des EuGH, vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 14.05.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, Rn. 115 sowie EuGH, Urteil vom 24.02.2021, C-673/19, Rn. 39, muss in jeder Rückkehrentscheidung unter den in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 genannten Drittländern – also dem Herkunftsland oder einem Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einem anderen Drittland, in das der betreffende Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird – dasjenige angegeben werden, in das der Drittstaatsangehörige abzuschieben ist, der Adressat der Rückkehrentscheidung ist. Dementsprechend darf der Drittstaatsangehörige zwar – entsprechend der im nationalen Recht vorgesehenen Vorgabe in § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG – zulässigerweise darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Dieser Hinweis kann jedoch solitär keinen Bestand haben, sondern muss mit der konkreten Benennung eines potentiellen Zielstaats verbunden sein. 4. Nachdem die in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung insgesamt der Aufhebung unterliegt, teilt auch das in Ziffer 3 des Bescheides vom 20. Mai 2020 für 10 Jahre angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot dieses Schicksal. Aufgrund der Aufhebung der Abschiebungsandrohung fehlt es – wie oben bereits ausgeführt – an einer Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie. Ungeachtet der Regeln des § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist eine Verknüpfung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots allein mit einer Ausweisungsverfügung europarechtlich unzulässig. Wenn ein Mitgliedstaat nicht von der Möglichkeit des Art. 2 Abs. 2b der Rückführungsrichtlinie Gebrauch gemacht und Ausländer, die infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind, vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen hat, unterfallen auch ausgewiesene Ausländer prinzipiell der Rückführungsrichtlinie. So ist es auch in der Bundesrepublik Deutschland. Der Bundesgesetzgeber hat weder mit der gesetzlichen Regelung des § 11 AufenthG noch mit den Begründungen zu § 11 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 AufenthG und seinen Vorgängerregelungen hinreichend eindeutig zu erkennen gegeben, dass er ausgewiesene Ausländer aus dem Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie ausnehmen wollte. St. Rspr. BVerwG, Beschlüsse vom 09.05.2019 und vom 06.05.2019,1 C 14/19 sowie Urteil vom 16.02.2022, 1 C 6/21 Rz. 54 f. zitiert nach juris. Findet aber die Rückführungsrichtlinie Anwendung, ergibt sich aus Art. 3 Nr. 6 sowie Art. 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie, dass (nur) Rückkehrentscheidungen – in Gestalt einer Abschiebungsandrohung – mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot einhergehen (können). Dies hat zur Folge, dass vorrangiges europäisches Recht der Aufrechterhaltung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegensteht, wenn die Rückkehrentscheidung aufgehoben worden ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 03.06.2021, C-546/19. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Sie war vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei mit Blick auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache erforderlich. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nummer 11, 711 ZPO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs.2 GKG). Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland und begehrt zugleich die Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der im 1986 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und reiste am 2014 erstmals in die Bundesrepublik ein. Auf seinen Asylantrag hin erkannte ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 13. Mai 2015 den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG zu und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Am 25. Juni 2015 wurde dem Kläger erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt. Die letztmalige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erfolgte am 28. Juni 2017 bis zum 27. Juni 2018. Die Gültigkeit dieses Aufenthaltstitels endete, ohne dass der Kläger seine Verlängerung beantragt hätte. Der Kläger trat mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Am 12. Juli 2016 verurteilte das Amtsgericht A-Stadt (Az.: den Kläger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts A-Stadt im Urteil vom 28. November 2018 lernte der Kläger im Februar 2016 eine Frau kennen und bedrängte sie in der Folgezeit massiv, ihn nach islamischem Recht zu heiraten, was diese im Dezember 2016 letztlich tat. Im Juni 2017 wurde die Ehe auf Betreiben der Frau nach islamischem Recht wieder geschieden. Mit dieser Trennung konnte sich der Kläger nicht abfinden, da er der Auffassung war, dass seine Frau ihm gehöre und ihm gehorchen müsse. Die Frau zeigte den Kläger im Zeitraum März 2017 bis April 2018 immer wieder unter anderem wegen Bedrohung, Nachstellung, Körperverletzung und Hausfriedensbruchs an und erwirkte am 25. August 2017 einen Beschluss nach dem Gewaltschutzgesetz beim Familiengericht A-Stadt (Az.:), gegen den der Kläger zahlreiche Male verstieß. Ab dem 24. April 2018 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt A-Stadt. Am 28. November 2018 verurteilte ihn das Amtsgericht A-Stadt ()) wegen gefährlicher Körperverletzung (zulasten seiner Ex-Lebensgefährtin) in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 52 Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Am 13. Februar 2020 erfolgte eine weitere Verurteilung durch das Oberlandesgericht (Az.:) wegen eines Kriegsverbrechens gegen Personen – unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts A-Stadt vom 28. November 2018 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, weil er im Jahr 2013, den abgetrennten Kopf eines Soldaten der syrischen Armee am Ohr haltend und zufrieden grinsend, für einen Journalisten der Freien Syrischen Armee (FSA) posiert hatte. Mit – mittlerweile bestandskräftigem – Bescheid vom 22. Juli 2020 nahm das Bundesamt die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zurück und stellte ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Syrien fest. Unter dem 22. September 2020 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass seine Ausweisung beabsichtigt sei, und hörte ihn dazu an (§ 28 (S)VwVfG). Daraufhin ließ der Kläger über seine Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 mitteilen, es sei zwar zu den strafrechtlichen Verurteilungen gekommen, diese rechtfertigten jedoch nicht die Ausweisung. Die Straftaten seien aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, sodass davon auszugehen sei, dass er, der Kläger, nach dem Strafvollzug und einer eventuellen Therapie zukünftig drogen- und straffrei bleiben werde. Des Weiteren sei er in Syrien zum Tode verurteilt worden, sodass ihm auch vor diesem Hintergrund der weitere Aufenthalt in der Bundesrepublik zu gewähren sei. Mit Bescheid vom 03. Dezember 2020 – dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 10. Dezember 2020 zugestellt – wies der Beklagte den Kläger gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 9 AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1), befristete die Wirkung der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG auf zehn Jahre, beginnend ab dem Tag des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland (Ziffer 2), und lehnte die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 3). Des Weiteren wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Syrien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziffer 4 und 5). Zugleich wurde unter Ziffer 6 des Bescheides bestimmt, dass die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nicht vollzogen werden, solange das mit Bescheid des Bundesamts vom 22. Juli 2020 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG fortbestehe. Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährde, ausgewiesen werde, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an einer Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergebe, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiege. Das strafrechtliche Verhalten des Klägers lasse insgesamt erkennen, dass er eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland darstelle. Er sei mehrfach und nicht nur geringfügig strafrechtlich in Erscheinung getreten, sodass sich in der Zusammenschau mit der Verurteilung wegen eines Kriegsverbrechens durch das Oberlandesgericht zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten nicht nur ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, sondern auch ein besonderes schwerwiegendes nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ergebe. Bereits angesichts des hohen Ranges, den die durch die Straftaten des Klägers betroffenen Rechtsgüter – nämlich u.a. die körperliche Unversehrtheit – einnähmen, bestehe ein großes öffentliches Interesse daran, derartige Straftaten zu unterbinden. Insbesondere das Posieren mit einem abgetrennten Kopf eines Opfers erreiche einen solchen Grad der Entwürdigung, dass die Handlung „allgemein“ und kulturübergreifend als empörend angesehen werde. Zudem bestehe ein Grundinteresse der Gesellschaft daran, dass die besonders sozialschädliche Rauschgiftkriminalität mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln wirksam bekämpft werde. Es sei bei dem Kläger von einer sehr hohen Wiederholungsgefahr auszugehen. Demgegenüber bestehe im Fall des Klägers weder ein schweres noch ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AufenthG. Der Kläger sei weder verheiratet noch habe er Kinder. Vor seiner Inhaftierung habe er von Sozialleistungen gelebt. Seine letzte Aufenthaltserlaubnis sei am 27. Juni 2018 abgelaufen und nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erloschen. Bei Abwägung der Ausweisungsinteressen des Staates mit dem persönlichen Bleibeinteresse des Klägers überwiege daher das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Ausweisung des Klägers. Es sei ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen, das gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG von Amts wegen zu befristen sei. Unter Berücksichtigung der familiären und sozialen Situation des Klägers im Bundesgebiet sowie des Gewichts des Ausweisungsinteresses erscheine sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Erwägungen heraus eine Befristung auf zehn Jahre als angemessen. Dem Kläger könne auch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder verlängert werden. Die Wirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG stelle einen fortdauernden Versagungsgrund für einen Aufenthaltstitel dar, der auch der Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis rechtlich zwingend entgegenstehe. Ebenso stehe § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 und 4 AufenthG einer Aufenthaltserlaubnis entgegen. Nachdem das Bundesamt im Hinblick auf den Kläger jedoch ein Abschiebungsverbot für Syrien festgestellt habe, sei seine Ausreisepflicht so lange auszusetzen, bis das Bundesamt seine Entscheidung widerrufe. Hinsichtlich einer in Syrien zu erwartenden Todesstrafe sei festzuhalten, dass der Kläger diesbezüglich keinerlei Nachweise erbracht habe. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 legte der Kläger Widerspruch gegen den Ausweisungsbescheid ein und beantragte, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2021, dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 23. Januar 2021 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Ergänzend zu den Ausführungen in dem Bescheid vom 03. Dezember 2020 wies der Beklagte darauf hin, dass das Oberlandesgericht– entgegen dem klägerischen Vorbringen – gerade nicht festgestellt habe, dass der Kläger seine Taten unter Betäubungsmitteleinfluss begangen habe. Am 08. Februar 2021 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 03. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2021 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, sowie die Hinzuziehung seiner Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide entgegengetreten und beantragt, die Klage abzuweisen. Am September 2021 ist der Kläger wegen Erreichens des Strafendes (einen Tag früher) aus der Strafhaft entlassen worden. Am 22. September 2021 hat der Kläger die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit der Begründung beantragt, er sei am 15. April 2021 getauft worden und gehöre nunmehr der römisch-katholischen Konfession an, weshalb er nicht nach Syrien zurückkehren könne. Den Antrag hat das Bundesamt mit Bescheid vom 28. September 2021 als unzulässig abgelehnt. Mit Beschluss vom 15. November 2022 hat die erkennende Kammer dem Kläger zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Ausländer- sowie Gefangenenpersonalakte des Klägers verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.