Beschluss
6 L 46/22
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2022:0117.6L46.22.00
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Leitsätze
1. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und den weiteren Aufenthalt begehrt, in der Regel hinzunehmen. Die Durchführung des Visumverfahrens verhindert ein familiäres Zusammenleben im Bundesgebiet nämlich regelmäßig nur für einen überschaubaren Zeitraum.(Rn.13)
2. Eine zu erwartende Dauer des Visumverfahrens von längstens mehreren Wochen erscheint ohne Weiteres zumutbar.(Rn.26)
3. Müsste die Ausländerbehörde inzident zielstaatsbezogene Umstände prüfen, würde die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Ausländerbehörden im Falle eines Asylgesuchs unterlaufen und das gesetzliche Ziel verfehlt, soweit wie möglich Doppelprüfungen zu vermeiden.(Rn.31)
4. Die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG greift jedenfalls dann, wenn ein Ausländer ohne das erforderliche Visum eingereist ist.(Rn.40)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und den weiteren Aufenthalt begehrt, in der Regel hinzunehmen. Die Durchführung des Visumverfahrens verhindert ein familiäres Zusammenleben im Bundesgebiet nämlich regelmäßig nur für einen überschaubaren Zeitraum.(Rn.13) 2. Eine zu erwartende Dauer des Visumverfahrens von längstens mehreren Wochen erscheint ohne Weiteres zumutbar.(Rn.26) 3. Müsste die Ausländerbehörde inzident zielstaatsbezogene Umstände prüfen, würde die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Ausländerbehörden im Falle eines Asylgesuchs unterlaufen und das gesetzliche Ziel verfehlt, soweit wie möglich Doppelprüfungen zu vermeiden.(Rn.31) 4. Die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG greift jedenfalls dann, wenn ein Ausländer ohne das erforderliche Visum eingereist ist.(Rn.40) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der von dem Antragsteller zunächst mit Antragsschrift vom 13. Januar 2022 ausdrücklich gestellte Antrag, „die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 24.12.2021 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23.11.2021 anzuordnen“, ist unstatthaft. Der Widerspruch des Antragstellers entfaltet zwar gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Die bloße Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO würde dem Antragsteller im Hinblick auf die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland allerdings keinen rechtlichen Vorteil vermitteln. Der Antragsteller ist nämlich ungeachtet der Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, weil er sich in Deutschland aufhält, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein. Seine Ausreisepflicht ist auch gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar, weil er unerlaubt ins Bundesgebiet eingereist ist. Soweit der in dieser Konstellation allein gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthafte Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners, bis zur Verbescheidung seines Widerspruchs vom 24. Dezember 2021 vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller Abstand zu nehmen, mit Schriftsatz vom 14. Januar 2022 gestellt wurde, ist dieser zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder nach Satz 2 der Vorschrift auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Gemessen hieran ist der Eilantrag abzulehnen. Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, nachdem er am 19. Januar 2022 in die Türkei abgeschoben werden soll. Es fehlt aber an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der Antragsteller hat ersichtlich auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Es ist nicht erkennbar, dass seine Abschiebung, wie von dieser Norm vorausgesetzt, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Die am 05. August 2021 geschlossene Ehe des Antragstellers mit einer deutschen Staatsbürgerin steht der Abschiebung nicht entgegen. Dies gilt sowohl mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG als auch mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK. Art. 6 GG gewährt Ausländern keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet. Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, dazu, bestehende eheliche und familiäre Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Für das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt im Ergebnis nichts Anderes. Auch die Menschenrechtskonvention garantiert nicht das Recht eines Ausländers, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Die Vertragsstaaten haben vielmehr das Recht, über Einreise und Aufenthalt fremder Staatsangehöriger unter Beachtung der in der Konvention geschützten Rechte zu entscheiden, wobei Art. 8 EMRK sie verpflichtet, einen angemessenen Ausgleich der berührten Rechte und der öffentlichen Interessen herzustellen. Diesen verfassungs- und menschenrechtlichen Schutzpflichten tragen die abgestuften gesetzlichen Regelungen über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach dem sechsten Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes nach Maßgabe der nach Fallgruppen gewichteten besonderen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen grundsätzlich abschließend Rechnung. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.07.2018 - 11 S 1224/18 -, juris Rn. 24 f. m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 13.04.2021 – 10 K 1267/21 = BeckRS 2021, 11182, Rn. 8. Vor diesem Hintergrund sind besondere Umstände des Einzelfalles, nach denen sich die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht vorliegend ausnahmsweise als mit Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK unvereinbar darstellen würde, nicht gegeben. Die Ehe des Antragstellers erfüllt, soweit erkennbar, nicht die Funktion einer Beistandsgemeinschaft. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.05.2011 - 2 BvR 1367/10 -, juris Rn. 16, 20 ff. Die Eheleute sind nicht auf die Lebenshilfe des jeweils anderen angewiesen. Insbesondere ist nicht dargetan, dass sich die Ehefrau des Antragstellers in einer psychischen Extremsituation befinden würde, in der es nicht hinnehmbar wäre, den Antragsteller auf Nachholung des Visumverfahrens zu verweisen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Abschiebung zu einer Trennung der Ehegatten auf unabsehbare oder aus sonstigen Gründen unzumutbare Zeit führen würde. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es ebenso wie mit Art. 8 Abs. 1 EMRK, der dem Antragsteller ebenfalls einen Anspruch auf Achtung des Familienlebens vermittelt, grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und den weiteren Aufenthalt begehrt, in der Regel hinzunehmen. Die Durchführung des Visumverfahrens verhindert ein familiäres Zusammenleben im Bundesgebiet nämlich regelmäßig nur für einen überschaubaren Zeitraum. Vgl. dazu BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 10.05.2008, 2 BvR 588/08, InfAuslR 2008, 347, und vom 04.12.2007, 2 BvR 2341/06, InfAuslR 2008, 2239; ferner BVerwG, Urteile vom 11.01.2011, 1 C 23.09, NVwZ 2011, 871, und vom 16.11.2010, 1 C 17.09, InfAuslR 2011, 186; sowie VG des Saarlandes, Beschluss vom 29.12.2021 – 6 L 1032/21 = BeckRS 2021, 41543, Rn. 13 ff. Will ein ohne das erforderliche Visum eingereister Asylbewerber nach erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens einen asylunabhängigen Aufenthaltstitel erlangen, hat er daher grundsätzlich – nicht anders als jeder andere Ausländer – ein Sichtvermerkverfahren im Heimatland durchzuführen. Auf der anderen Seite muss die durch das Visumverfahren bedingte Trennung der Familie aber absehbar sein. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.03.2020 - 10 CE 20.326 -, juris Rn. 20; VG Karlsruhe, Beschluss vom 13.04.2021 – 10 K 1267/21 = BeckRS 2021, 11182, Rn.12. Das Gericht hat zum Ausdruck zu bringen, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 -, juris Rn. 22, Beschluss vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, juris Rn. 10 und infolgedessen zu prüfen, ob dieser Zeitraum im jeweiligen Einzelfall aufgrund von Umständen, welche nicht in der Sphäre des jeweiligen Antragstellers liegen, überschritten zu werden droht. Dass die Nachholung des Visumverfahrens, dem als Steuerungsinstrument für die Zuwanderung in das Bundesgebiet elementare Bedeutung zukommt vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2010, 1 C 17.09, BVerwGE 138, 122; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.04.2021, 2 A 14/20, m.w.N. für den Antragsteller nach den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht zumutbar wäre, ist indes nicht anzunehmen. Nach den Informationen der diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in der Türkei können Termine für die Beantragung von Visa zur Familienzusammenführung online vereinbart werden, wobei die Wartezeit auf einen Termin ab gültiger Buchung einer Terminnummer aktuell etwa 4-6 Wochen beträgt. https://tuerkei.diplo.de/tr-de/service/05-VisaEinreise/fz-syr-terminvereinbarung/1517646 (zuletzt abgerufen am 14.01.2022). Die Bearbeitungszeit für Anträge auf Familiennachzug selbst beträgt nach Angaben im Merkblatt der deutschen Auslandsvertretungen ca. 8-12 Wochen. https://tuerkei.diplo.de/blob/2307052/5e2b334e561889c97125c9cbba7546b5/01-ehegattennachzug-data.pdf (zuletzt abgerufen am 14.01.2022). Dass die reguläre Bearbeitungszeit für Visaanträge allenfalls einige Wochen beträgt, findet seine Bestätigung in der vom Antragsgegner eingeholten Auskunft der Deutschen Botschaft Ankara vom heutigen Tag, in der zudem darauf hingewiesen ist, dass sich die Bearbeitungszeit im Falle einer Vorabzustimmung des Antragsgegners auf 7 bis 14 Tage verkürzt. Die demnach zu erwartende Dauer des Visumverfahrens von längstens mehreren Wochen und der damit einhergehenden Trennung des Antragstellers von seiner Ehefrau erscheint ohne Weiteres zumutbar. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 04.09.2012, 10 C 12.12, NVwZ 2013, 515, wonach Nachzugsverzögerungen von bis zu einem Jahr zumutbar sein können. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass auch eine Trennung von einigen Monaten für die Eheleute eine belastende Situation darstellt und zu einem intensiven Eingriff in ihr grundrechtlich geschütztes Eheleben führt. Die Eheleute haben diesen Eingriff aber hinzunehmen. Sie haben die Möglichkeit, ihre Kontakte via Telefon oder Internet fortzuführen. Aus der Ehe sind bisher keine Kinder hervorgegangen, sodass eine Gefahr der Entfremdung dieser zum Antragsteller nicht besteht. Für die Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens spricht vorliegend auch, dass die Ehe in Kenntnis der infolge des Nichtzulassungsbeschlusses des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. November 2020 (Az.: 2 A 335/20) vollziehbaren Ausreisepflicht geschlossen wurde. Vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 16.03.2021 - 3 B 93/21 -, juris Rn. 31; VG Karlsruhe, Beschluss vom 13.04.2021 – 10 K 1267/21 = BeckRS 2021, 11182, Rn.14. Die Eheleute mussten dementsprechend jederzeit mit der Abschiebung des Antragstellers rechnen. Soweit der Antragsteller im gegebenen Zusammenhang die derzeitige angespannte Situation in der Türkei hinsichtlich kurdischer Volkszugehöriger thematisiert, gibt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung Anlass. Über etwaige damit angesprochene zielstaatsbezogene Gefahren, die gegebenenfalls ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG begründen können, zu entscheiden, ist ausschließlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berufen. Anderenfalls würde die in § 42 AsylG vorgesehene Bindungswirkung der Ausländerbehörden an die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG unterlaufen. Dies muss auch für die ausländerbehördliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Blickwinkel der gemäß Art. 8 EMRK relevanten Kriterien gelten, die die Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung betreffen. Müsste die Ausländerbehörde insoweit inzident zielstaatsbezogene Umstände prüfen, würde die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Ausländerbehörden im Falle eines Asylgesuchs unterlaufen und das gesetzliche Ziel verfehlt, soweit wie möglich Doppelprüfungen zu vermeiden. Vgl. hierzu u.a. Urteil der Kammer vom 22.09.2016, 6 K 1025/14, m.w.N. und Urteil der Kammer vom 07.06.2017 - 6 K 801/15. Der Antragsteller hat schließlich auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, der durch eine Verfahrensduldung im Wege einer einstweiligen Anordnung zu sichern wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein durch eine einstweilige Aussetzung der Abschiebung zu sichernder Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besteht. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Diese Voraussetzungen dürften beim Antragsteller mit Blick auf seine deutsche Ehefrau zwar erfüllt sein. Es ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die sonstigen (allgemeinen) Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen. So muss sich der Antragsteller auch an dieser Stelle entgegenhalten lassen, ohne das erforderliche Visum eingereist zu sein. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (Nr. 1) und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat (Nr. 2). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Antragsteller ist entgegen Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang I der EG-VisaVO Nr. 539/2001 ohne Visum eingereist. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, wonach von der Anforderung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abgesehen werden kann, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die in der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmekonstellationen, in denen von einer Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens beziehungsweise von einer Ermessensreduktion auf Null ausgegangen wird, sind hier nicht einschlägig. Die obigen Ausführungen gelten an dieser Stelle entsprechend. Der Antragsteller muss sich zudem die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegenhalten lassen. Nach dieser Norm darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Der Antragsteller fällt unter diese Norm, da er einen Asylantrag gestellt hat, welcher unanfechtbar abgelehnt wurde. Auf § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, wonach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung findet, kann der Antragsteller sich nach Aktenlage nicht berufen. Denn ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG muss ein strikter Rechtsanspruch sein, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall „auf Null“ reduziert ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2008 - 1 C 37.07 -, Ls. 3, juris. Infolgedessen ist ein Anspruch in diesem Sinne auch dann nicht mehr gegeben, wenn zwar die besonderen Voraussetzungen eines Anspruchstatbestandes nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllt sind, jedoch nicht sämtliche anwendbaren allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und ein Aufenthaltstitel daher nur nach Ermessen erteilt werden kann. Die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG greift damit jedenfalls dann, wenn ein Ausländer – wie der Antragsteller – ohne das erforderliche Visum eingereist ist. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.03.2020 - 10 CE 20.326 -, juris Rn. 17; OVG Sachsen, Beschluss vom 24.02.2020 - 3 B 349/19 -, juris Rn. 12; OVG Berl.-Bbg, Beschluss vom 22.10.2014 - OVG 11 S 59.14 -, juris Rn. 4; VG Augsburg, Beschluss vom 05.05.2020 - Au 1 E 20.104 -, BeckRS 2020, 6746, Rn. 20; Maor, in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 01.01.2021, § 10 AufenthG Rn. 11. Nach alledem war der Antrag insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG, wobei für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren von der Hälfte des Hauptsachestreitwertes auszugehen ist. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO, 114 ZPO war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.