Beschluss
6 L 456/22
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2022:0530.6L456.22.00
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Leitsätze
Ausnahmsweise kann zur Gewährleistung effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG die Aussetzung der Abschiebung als sog. Verfahrensduldung geboten sein, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann.(Rn.8)
Tenor
Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, gegenüber dem Antragsteller aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, gegenüber dem Antragsteller aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Der von dem Antragsteller ausdrücklich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21.03.2022, mit dem sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG abgelehnt und er unter Androhung der Abschiebung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland binnen Frist von 30 Tagen aufgefordert wurde, anzuordnen, ist unbeschadet der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers bei sachgerechtem Verständnis seines Rechtsschutzziels entsprechend § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel begehrt, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, ihm gegenüber aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen. Die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO würde dem Antragsteller keinen rechtlichen Vorteil vermitteln. Der Antragsteller hält sich nämlich ungeachtet der Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland auf, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, und ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Das Schengen-Visum im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, mit dem der Antragsteller am 11. März 2020 in die Bundesrepublik eingereist ist, ist inzwischen abgelaufen1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hatte mit einer ersten Rechtsverordnung Inhaber von Schengen-Visa bis zum 30. Juni 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (SchengenVisaCOVID-19-V, BAnz AT 09.04.2020 V1). Mit einer zweiten Rechtsverordnung wurde diese Regelung bis 30. September 2020 verlängert und zudem Drittstaatsangehörigen aus anderen Schengen-Staaten die Durchreise durch Deutschland zum Zwecke der Ausreise aus dem Schengen-Raum ermöglicht (2. Schengen-COVID-19-V, BAnz AT 18.06.2020 V1).Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hatte mit einer ersten Rechtsverordnung Inhaber von Schengen-Visa bis zum 30. Juni 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (SchengenVisaCOVID-19-V, BAnz AT 09.04.2020 V1). Mit einer zweiten Rechtsverordnung wurde diese Regelung bis 30. September 2020 verlängert und zudem Drittstaatsangehörigen aus anderen Schengen-Staaten die Durchreise durch Deutschland zum Zwecke der Ausreise aus dem Schengen-Raum ermöglicht (2. Schengen-COVID-19-V, BAnz AT 18.06.2020 V1).. Es gilt auch nicht fiktiv im Sinne des § 81 Abs. 4 AufenthG fort. Selbst wenn der Antragsteller noch während dessen Gültigkeit seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt hätte, hätte dies nicht die in § 81 Abs. 4 AufenthG vorgesehene Fortgeltungsfiktion auslösen können, da § 81 Abs. 4 AufenthG nach Satz 2 des Absatzes ausdrücklich nicht für Visa nach § 6 Abs. 1 AufenthG gilt. Seine Ausreisepflicht ist auch gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar. Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist die Ausreisepflicht vollziehbar, wenn der Ausländer noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt. Der vom Antragsteller erstmalig am 24. November 2020 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat – wie bereits festgestellt – die Wirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG nicht hervorgerufen und der Aufenthalt des Antragstellers gilt auch nicht nach § 81 Abs. 3 AufenthG als erlaubt, da der Antragsteller nicht zu dem von § 81 Abs. 3 AufenthG erfassten Personenkreis gehört. Der in dieser Konstellation allein gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller Abstand zu nehmen, hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Es liegt der erforderliche Anordnungsgrund vor. Dieser ergibt sich daraus, dass der Antragsteller gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist und, nachdem ihm mit Bescheid des Antragsgegners vom 21. März 2022 die Abschiebung nach Nigeria angedroht worden und die ihm gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zwischenzeitlich abgelaufen ist, die Abschiebung in sein Heimatland jederzeit möglich ist. Der Antragsteller hat zudem auch dargetan, dass ihm ein zu sichernder Anordnungsanspruch zur Seite steht. Ausnahmsweise kann zur Gewährleistung effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG die Aussetzung der Abschiebung als sog. Verfahrensduldung geboten sein, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann. Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung spricht vorliegend Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller aufgrund der Eheschließung mit seiner deutschen Ehefrau einen (Rechts-)Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen) erworben hat, der durch eine Verfahrensduldung im Wege einer einstweiligen Anordnung zu sichern ist. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG auf die Fälle des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entsprechend anzuwenden, wobei vorliegend einzig § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG relevant ist, wonach sich der ausländische Ehegatte zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können muss. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besteht zudem nur dann, wenn neben den zwingenden Tatbestandsvoraussetzungen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sind.2Vgl. VG Saarland, Urteil vom 25.02.2016 - 6 K 1697/14 = BeckRS 2016, 44653; VG München, Urteil vom 28.07.2010 - M 23 K 10.780 -, juris.Vgl. VG Saarland, Urteil vom 25.02.2016 - 6 K 1697/14 = BeckRS 2016, 44653; VG München, Urteil vom 28.07.2010 - M 23 K 10.780 -, juris. Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller hat am 22. Januar 2022 mit einer deutschen Staatsangehörigen die Ehe geschlossen und mit Goethe-Zertifikat A1 vom 10. September 2021 nachgewiesen, dass er über die erforderlichen einfachen deutschen Sprachkenntnisse verfügt. Es spricht außerdem Vieles dafür, dass die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts) erfüllt ist. Zwar mag die nunmehrige Ehefrau des Antragstellers in der Vergangenheit Leistungen nach dem SGB II erhalten haben, seit Dezember 2021 erwirtschaftet sie indes aus selbstständiger Tätigkeit einen monatlichen Gewinn von ca. 1.660 Euro und bezieht keine staatlichen Leistungen mehr. Dass dieser Betrag zur Sicherung des Lebensunterhalts der Eheleute nicht ausreichen würde, wird vom Antragsgegner nicht dargetan und ist auch im Rahmen der Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht ersichtlich. Es steht auch nicht in Rede, dass es sonst an einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 AufenthG fehlt. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG muss der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist sein (Nr. 1) und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht haben (Nr. 2). Soweit der Antragsteller mit einem Schengen-Visum eingereist ist, war dieses lediglich für einen Kurzaufenthalt zu Besuchszwecken ausgestellt und genügte insofern den Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht. Über das erforderliche, dem von dem Antragsteller angestrebten Aufenthaltszweck entsprechende nationale Visum nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für den nach der Eheschließung beabsichtigten langfristigen Aufenthalt in Deutschland verfügte er indessen nicht. Die Visumpflicht kommt im Falle des Antragstellers jedoch nicht zum Tragen. Er ist nach (§ 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i. V. m.) § 39 Nr. 5 AufenthV berechtigt, den Aufenthaltstitel vom Bundesgebiet aus zu beantragen. Die Vorschrift setzt dafür – soweit hier relevant – voraus, dass die Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und der Ausländer auf Grund einer Eheschließung im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Unter einem „Anspruch“ im Sinne von § 39 Nr. 5 AufenthV ist grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat.3Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2014 – 1 C 15/14, NVwZ-RR 2015, 313.Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2014 – 1 C 15/14, NVwZ-RR 2015, 313. Dies ist vorliegend der Fall; § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vermittelt einen strikten Rechtsanspruch und der Antragsteller erfüllt nach dem Gesagten aller Voraussicht nach dessen Voraussetzungen. Zudem war der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt geduldet im Sinne von § 39 Nr. 5 AufenthV. Dabei ist zu beachten, dass mit Blick auf die Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte4Vgl. etwa: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.7.2008, 2 B 257/08, juris Rn. 12 und vom 30.4.2008, 2 B 207/08; VG des Saarlandes, Beschluss vom 14.04.2021, 6 L 18/21; siehe zudem auch OVG Koblenz, Beschluss vom 13.1.2021, 7 D 11208/20, juris Rn. 14 m.w.N.Vgl. etwa: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.7.2008, 2 B 257/08, juris Rn. 12 und vom 30.4.2008, 2 B 207/08; VG des Saarlandes, Beschluss vom 14.04.2021, 6 L 18/21; siehe zudem auch OVG Koblenz, Beschluss vom 13.1.2021, 7 D 11208/20, juris Rn. 14 m.w.N., eine Einschränkung dergestalt gilt, dass ein anderes Abschiebungshindernis als das, das einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stützen soll, vorliegen muss. Andernfalls würde die Eheschließung gewissermaßen „doppelt“ berücksichtigt, zum einen im Rahmen der Feststellung der Abschiebungsaussetzung und zum anderen zur Begründung eines Aufenthaltsrechts. Damit entfiele jedoch die eigenständige rechtliche Bedeutung der Duldung. Privilegiert werden sollen nur Ausländer, die sich im Inland mit einer Duldung aufhalten und bei denen sodann der in § 39 Nr. 5 AufenthV genannte Fall eintritt, nicht aber diejenigen, denen eine Duldung nur aus diesen Gründen erteilt wird. Dies zugrunde gelegt, kann sich der Antragsteller mit Erfolg auf § 39 Nr. 5 AufenthV berufen. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Eheschließung am 22. Januar 2022 – also zum Zeitpunkt des Eintretens der für den Anspruchserwerb maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzung – war der Antragsteller im Besitz einer Duldung, die nicht ausschließlich den Zweck hatte, seine Eheschließung zu ermöglichen, sondern die über mehrere Monate vor allem vor dem Hintergrund ausgestellt worden war, dass coronabedingt eine Ausreise nicht möglich war. Ebendies hat der Antragsgegner im Bescheid vom 21. März 2022 auf Seite 7 zum Ausdruck gebracht. Dort heißt es, dass dem Antragsteller „gerade vor dem Hintergrund der pandemischen Ausbreitung der Erkrankung Covid19 und der damit einhergehenden Einschränkung des öffentlichen Lebens bisher keine Ausreiseforderung übersandt[]“ worden sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG, wobei für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren von der Hälfte des Hauptsachestreitwertes auszugehen ist.