Urteil
7 K 1965/15
Verwaltungsgericht des Saarlandes 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2017:0210.7K1965.15.0A
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Leitsätze
Zur Disziplinierung eines Polizeibeamten, der infolge einer Verstrickung in das kriminelle Drogenmilieu gegen das Betäubungsmittelgesetz und seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verstoßen hat (Entfernung)(Rn.57)
(Rn.63)
Tenor
I. Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht das klagende Ministerium vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Disziplinierung eines Polizeibeamten, der infolge einer Verstrickung in das kriminelle Drogenmilieu gegen das Betäubungsmittelgesetz und seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verstoßen hat (Entfernung)(Rn.57) (Rn.63) I. Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht das klagende Ministerium vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die gemäß §§ 3 S. 1, 45, 34, 52 Abs. 1 SDG, 61 Nr. 3 VwGO, 19 Abs. 1 AGVwGO zulässige Disziplinarklage ist begründet, weil der Beklagte allein schon durch sein unter II.1. des Tatbestandes geschildertes Verhalten ein schweres – teils innerdienstliches, teils außerdienstliches – Dienstvergehen begangen und dadurch das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so dass er gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 SDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. I. An die zitierten tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils ist das Disziplinargericht gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 SDG gebunden.4Vgl. zum früheren Recht BVerwG, Entscheidung v. 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569.Vgl. zum früheren Recht BVerwG, Entscheidung v. 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569. Nach dieser Vorschrift sind die tatsächlichen Feststellungen u.a. eines rechtskräftigen Strafurteils im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Disziplinargericht bindend. An dieser Bindungswirkung nehmen zumindest alle tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des in Rede stehenden Straftatbestandes teil, und zwar einschließlich derjenigen zur Schuldfähigkeit, zur Schuldform, zum Ursachenzusammenhang sowie zu Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen.5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.1991 - 1 DB 15/91 -, NVwZ-RR 92, 640; BVerwG, Urteil vom 29.11.1989 - 1 D 71/88 -, NJW 90, 2834; BVerwG, Beschluss vom 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569; Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, Kommentar, 8. Auflage, 1996, § 18, Rn. 9a ff.; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand 11/2015, § 23, Rn. 7 ff.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.1991 - 1 DB 15/91 -, NVwZ-RR 92, 640; BVerwG, Urteil vom 29.11.1989 - 1 D 71/88 -, NJW 90, 2834; BVerwG, Beschluss vom 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569; Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, Kommentar, 8. Auflage, 1996, § 18, Rn. 9a ff.; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand 11/2015, § 23, Rn. 7 ff. Veranlassung zu einem Lösungsbeschluss nach § 57 Abs. 1 Satz 2 SDG besteht nicht. Ein solcher ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer zu dem früheren § 18 Abs. 1 Satz 2 SDO, dem der nunmehr geltende § 57 Abs. 1 Satz 2 SDG wörtlich entspricht, nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen zulässig. Da das Disziplinargericht - soweit die Bindungswirkung reicht - seine eigene Auffassung grundsätzlich nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen darf, vielmehr strafgerichtliche Feststellungen, die nicht auf einer gegen Denkgesetze oder Erfahrungswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, auch dann für das Disziplinargericht bindend sind, wenn dieses aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich oder gar naheliegend hält, ist die Zulässigkeit einer Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils nach § 57 Abs. 1 Satz 2 SDG auf Fälle beschränkt, in denen an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils erhebliche Zweifel bestehen. Dabei kann nach der Formel des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer in nunmehr jahrelanger Rechtsprechung angeschlossen hat, von Erheblichkeit erst dann ausgegangen werden, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden.6Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1989, a.a.O.; vom 26.11.1991 - 1 D 19/91 -; vom 22.04.1997 - 1 D 9/96 -; vom 24.02.1999 - 1 D 31/98 -; vom 20.04.1999 - 1 D 44/97 -; vom 14.09.1999 - 1 D 27/98 -, BVerwGE 111, 6 = NVwZ-RR 2000, 229 und vom 20.06.2000 - 1 D 2/99 -; juris.Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1989, a.a.O.; vom 26.11.1991 - 1 D 19/91 -; vom 22.04.1997 - 1 D 9/96 -; vom 24.02.1999 - 1 D 31/98 -; vom 20.04.1999 - 1 D 44/97 -; vom 14.09.1999 - 1 D 27/98 -, BVerwGE 111, 6 = NVwZ-RR 2000, 229 und vom 20.06.2000 - 1 D 2/99 -; juris. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Die in Rede stehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: "……“ Diese Beweiswürdigung ist folgerichtig, nachvollziehbar und weit davon entfernt, als gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungswerte verstoßend angesehen werden zu können. II. Soweit der Beklagte dienstlich erlangte Erkenntnisse an Herrn B weitergegeben hat, hat er zunächst vorsätzlich gegen seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 75 Abs. 1 SBG a.F. (heute: § 37 Absatz 1 BeamtStG) verstoßen - eine Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen i.S.d. § 353 Abs. 1 Nr. 1 StGB verlangt diese Vorschrift nicht - und damit im Kernbereich seiner Beamtenpflichten in schwerwiegender Weise versagt. Das beamtenrechtliche Schweigegebot gehört zu den wesentlichen Pflichten jedes Beamten und ist grundsätzlich ein absolutes. Zu den geheimzuhaltenden dienstlichen Angelegenheiten zählen alle Vorgänge, Umstände und Tatsachen, die in den dienstlichen Bereich gelangt und von dem Beamten wahrgenommen worden sind; dabei ist ohne Bedeutung, ob die Angelegenheit dem Beamten in Ausübung des Dienstes oder nur gelegentlich seiner amtlichen Tätigkeit bekannt geworden ist. Eine Ausnahme vom Schweigegebot gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 SBG - eine Mitteilung im dienstlichen Verkehr oder eine Mitteilung über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen - liegt nicht vor, was keiner weiteren Ausführungen bedarf. Das begangene Dienstvergehen ist insoweit als eindeutig innerdienstlich zu qualifizieren. Für die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichem Verhalten kommt es maßgeblich auf die materielle Dienstbezogenheit an, also darauf, ob durch das Verhalten innerdienstliche Pflichten verletzt sind. Daran kann bei der missbräuchlichen, von krimineller Energie getragenen Benutzung behördeninterner Informationssysteme kein Zweifel bestehen. Durch den Konsum, den Handel sowie die Aufbewahrung von Betäubungsmitteln in seinem Spind auf der Dienststelle hat sich der Beklagte einer - ebenfalls vorsätzlich begangenen - außerdienstlichen Dienstpflichtverletzung i.S.d. § 92 Abs. 1 S. 2 SBG a.F. (heute: § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) schuldig gemacht; denn dieses Verhalten eines Polizeibeamten stellt einen Verstoß gegen die (inner- und) außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht i.S.d. § 68 Satz 3 SBG a.F. (heute: § 34 Satz 3 BeamtStG) dar, das in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dabei ist auch von der Schuldfähigkeit des Beklagten im Sinne des § 20 StGB auszugehen. Dies ergibt sich – wie bereits dargelegt – aus der Bindungswirkung des landgerichtlichen Strafurteils. III. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich gemäß § 13 SDG7Vgl. hierzu grundlegend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ff. sowie das Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695.Vgl. hierzu grundlegend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ff. sowie das Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695. nach der Schwere des Dienstvergehens (1.), dem Persönlichkeitsbild des Beamten (2.) und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (3.); dabei ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 SDG dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat; liegt ein schweres Dienstvergehen vor, richtet sich die Beantwortung der Frage, ob ein derartiger Vertrauensverlust eingetreten ist, - nach wie vor - "vorrangig" danach, "ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist".8 Vgl. das Urteil vom 03.05.2007, a.a.O.Vgl. das Urteil vom 03.05.2007, a.a.O. 1. Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist mithin die Schwere des Dienstvergehens. Diesbezüglich ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Das Eigengewicht des vorliegenden Dienstvergehens ist ganz erheblich. Es handelt sich um ein sehr schweres Dienstvergehen. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten können generell einen Vertrauensverlust bewirken, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führen kann. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts indes weder bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht noch bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz der Fall. In beiden Fällen wird das disziplinare Gewicht des Dienstvergehens angesichts der Variationsbreite möglicher Verwirklichungsformen pflichtwidrigen Verhaltens maßgebend von den besonderen Umständen des Einzelfalls bestimmt.9Vgl. zum Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht das Urteil vom 19.05.1998 – 1 D 37/97 – und zum Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz das Urteil vom 14.12.2000 – 1 D 40/99 –, jeweils juris.Vgl. zum Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht das Urteil vom 19.05.1998 – 1 D 37/97 – und zum Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz das Urteil vom 14.12.2000 – 1 D 40/99 –, jeweils juris. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass beide Pflichtwidrigkeiten, insbesondere aber der Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht, bereits für sich genommen, zumal für einen Polizeibeamten, schwerwiegend sind, was auch der strafgesetzlich vorgesehene Strafrahmen der §§ 29 BtMG und 353 b StGB, die jeweils Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsehen, deutlich macht. Hieraus folgt, dass in schweren Fällen eine dem Disziplinarklageverfahren vorbehaltene Maßnahme, d.h. bei einem aktiven Beamten eine Zurückstufung oder in besonders schweren Fällen auch eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Orientierungsrahmen in Frage kommt. Dafür, dass es sich vorliegend um einen besonders schweren Fall handelt, spricht bereits mit Gewicht, dass der Beklagte nicht nur gegen das Betäubungsmittelgesetz oder die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, sondern kumulativ gegen beides verstoßen hat. Dass er in Zusammenhang mit seinen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit erhöhter krimineller Energie polizeiliche Informationssysteme in Anspruch genommen, die dabei erlangten Informationen im Widerspruch zu ihrer Zweckbestimmung an einen Drogendealer weitergegeben und damit ihm anvertraute dienstliche Möglichkeiten zu Gunsten des Drogenhandels missbraucht hat, macht sein Handeln besonders verwerflich und ist sicher geeignet, einen endgültigen Vertrauensverlust zu bewirken. Bei der Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen ist auch die seitens des Landgerichts vorgenommene Bewertung zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion angeknüpft werden.10So BVerwG, Urteile vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 - und vom 10.12.2015 - 2 C 6.14, juris.So BVerwG, Urteile vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 - und vom 10.12.2015 - 2 C 6.14, juris. Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, im Rahmen der Strafzumessung sei strafmildernd zu werten gewesen, dass der Beklagte nach den ersten aus der Telefonüberwachung gewonnenen polizeilichen Erkenntnissen mit der Polizei im Rahmen einer Aufdeckung der Straftaten mitgearbeitet und sämtliche von ihm begangenen Straftaten im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung und im Rahmen der Hauptverhandlung erster Instanz unumwunden eingeräumt habe. Bezüglich der Fälle 1 bis 25 sei strafmildernd berücksichtigt worden, dass er die Rauschmittel zum Eigenkonsum erworben habe und dass er durch die Benennung seiner Rauschmittellieferanten über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus Aufklärungshilfe im Sinne von § 31 BtMG geleistet habe. Letztlich sei insoweit auch zu seinen Gunsten zu werten gewesen, dass er in seiner polizeilichen Vernehmung gegenüber dem Zeugen Schuler angegeben habe, bei dem B 500 bis 600 g Amphetamin gesehen zu haben, worauf B entsprechend habe verurteilt werden können. Die bisherige Straflosigkeit des Beklagten sei ebenfalls strafmildernd zu werten gewesen. Strafmildernd sei insbesondere auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Beklagte seit über zweieinhalb Jahren vom Dienst suspendiert sei und ihm disziplinarische Konsequenzen in Form der Entfernung aus dem Polizei- und Staatsdienst drohten. Im Hinblick auf die Verstöße nach § 353 b StGB sei demgegenüber strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Beklagte über einen längeren Zeitraum in einer Vielzahl von Fällen Dienstgeheimnisse preisgegeben und damit in besonderem Maße gegen seine Pflichten als Polizeibeamter verstoßen habe. Deshalb sei zur Einwirkung auf den Beklagten unter Berücksichtigung von § 47 StGB die Verhängung auch kurzzeitiger Freiheitsstrafen unerlässlich gewesen. Bezüglich der Fälle 27 bis 32 habe es bei den vom Amtsgericht verhängten Freiheitsstrafen von vier Monaten und in den Fällen 33 und 34 bei den verhängten Freiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten verbleiben müssen, obwohl die Kammer auch unter Berücksichtigung der genannten Umstände aufgrund des Versagens des Beklagten im Hinblick auf die Erfüllung seiner polizeilichen Pflichten Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet hätte, die um ein Drittel höher als die tatsächlich verhängten gewesen wären. Bezüglich der Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz habe es bei den Fällen 1 bis 25 bei der Verhängung der Geldstrafen von 15 Tagessätzen und im Fall 26 bei zehn Tagessätzen verbleiben müssen, obwohl die Kammer auch in diesen Fällen als jeweils um ein Drittel erhöhte Tagessätze für tat- und schuldangemessen angesehen hätte. Das Landgericht hat sodann weiter ausgeführt, dass es unter Berücksichtigung der dargelegten Strafzumessungserwägungen auch unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensdauer eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr als Mindeststrafe für tat- und schuldangemessen erachtet hätte. Ausgehend von der seitens des Amtsgerichts verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, die wegen der Unzulässigkeit der "reformatio in peius" nicht habe erhöht werden können, habe die Strafkammer, da sie lediglich von sieben Verstößen gegen § 353 b StGB ausgegangen sei, eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten gebildet. Diese Bewertung ist seitens des Oberlandesgerichts in seinem Revisionsbeschluss nicht in Frage gestellt worden. Letztlich bedeuten die landgerichtlichen Ausführungen nichts anderes, als dass die Strafkammer sowohl die seitens des Amtsgerichts verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten als auch die von ihr selbst verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten als für die Tat des Beklagten nicht schuldangemessen, sondern als zu milde erachtet hat und sich an der Verhängung der ihrer Ansicht nach an sich schuldangemessenen "Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr als Mindeststrafe" lediglich wegen des Verschlechterungsverbots gehindert gesehen hat. Damit bewegt sich die seitens der Strafkammer effektiv ausgesprochene Sanktion von acht Monaten Gesamtfreiheitsstrafe nicht nur in der Nähe der Strafe, die gemäß §§ 21 Nr. 2, 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtStG bzw. §§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 62 Satz 1 Nr. 1 SBG a.F. zur von Gesetzes wegen eintretenden Beendigung des Beamtenverhältnisses des Beklagten geführt hätte; vielmehr wäre diese Sanktion mit der in dem Urteil dargelegten Bewertung der Schuld des Beklagten bereits erreicht. Die Disziplinarkammer schließt sich dieser Bewertung an. 11Vgl. auch zum folgenden das Urteil des Landgerichts auf Seite 12 des amtlichen Umdrucks.Vgl. auch zum folgenden das Urteil des Landgerichts auf Seite 12 des amtlichen Umdrucks. Indem der Beklagte als Polizeibeamter in den Fällen 27 bis 32 jeweils Informationen über bestimmte Personen aus den polizeilichen Informationssystemen an B weitergegeben hat, hat er Geheimnisse - nämlich Tatsachen, deren Kenntnis wegen der auf den Polizeidienst tätigen Personen beschränkten Zugriffsmöglichkeiten nicht über einen bestimmten Personenkreis hinausgehen - einem Unbefugten, nämlich dem B, bekannt gemacht und damit offenbart. Auch die Weitergabe der Information, dass in einem polizeilichen Informationssystem keine Erkenntnisse über eine Person gespeichert sind, ist eine außerordentlich schwerwiegende Dienstpflichtverletzung. Denn auch das Wissen darüber, dass in einem solchen System keine polizeilichen Erkenntnisse gespeichert sind, kann im Einzelfall für eine Person, die Straftaten plant oder bereits begangen hat, von erheblicher Bedeutung sein, da es ihr die Möglichkeit eröffnet, das Kontroll- und Aufdeckungsrisiko zu minimieren. Da der Beklagte durch sein Verhalten in diesen Fällen auch wichtige öffentliche Interessen gefährdet hat, weil das unbefugte Offenbaren von Informationen über die in der polizeilichen Datensammlung gespeicherten Erkenntnisse geeignet ist, die Erfüllung der der Polizei obliegenden repressiven und präventiven Aufgaben erheblich zu beeinträchtigen, hat er in ganz schwerwiegender Weise gegen seine Pflichten als Polizeibeamter verstoßen. Denn die Information des Beklagten an Herrn B, dass im Datensystem der Polizei keine Einträge gegen ihn vorhanden sind, war für diesen insoweit von Bedeutung, als er nun wusste, dass er trotz der von ihm begangenen Betäubungsmittelgeschäfte nicht im Visier der Polizei stand und mit einem polizeilichen Einschreiten nicht zu rechnen brauchte. Ein solches Wissen führt faktisch dazu, dass polizeiliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Straftaten letztlich wirkungslos bleiben, wenn entsprechende Erkenntnisse der Informationssysteme unbefugt offenbart werden. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Fälle 33 und 34, in denen der Beklagte konkret geplante polizeiliche Kontrollmaßnahmen gegenüber dem Zeugen B offenbart hat. Auch hierdurch wurde die Kontrollmöglichkeit der Polizei zur Bekämpfung von Straftaten in ihrer Wirksamkeit erheblich beeinträchtigt. All diese Umstände machen die besondere Schwere des Dienstvergehens des Beklagten deutlich. Die bagatellisierenden Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten in der Klageerwiderung bzw. in der mündlichen Verhandlung vermögen hieran nichts zu ändern. Dies gilt insbesondere auch für den Vortrag, die Betäubungsmitteldelikte des Beklagten hätten für sich genommen in keiner Weise negativen Einfluss auf seine Dienstausübung gehabt; denn es ist ganz offensichtlich, dass es ohne diese Delikte bzw. ohne die Verstrickung des Beklagten in das kriminelle Drogenmilieu zu den wesentlich schwerer wiegenden Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht gar nicht erst gekommen wäre. 2. Was das Persönlichkeitsbild des Beklagten anbelangt, kann ihm zunächst keiner der klassischen Milderungsgründe - eine unverschuldete, unausweichliche wirtschaftliche Notlage, eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, ein Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation oder eine Wiedergutmachung oder zumindest freiwillige Offenbarung vor Entdeckung der Tat - zugute gehalten werden. Im Übrigen hat der Beklagte in privater Hinsicht offenbar eine Art Doppelleben geführt – auf der einen Seite sein familiärer Bereich mit Eheschließung im Jahre 2001, Hausbau, Tod seiner Großmutter im Jahre 2003, Geburt seiner Tochter im Jahre 2004, auf der anderen Seite seine bereits im Jahre 2000 beginnende "Drogenkarriere" mit fortschreitendem Abgleiten in das kriminelle Milieu. In familiärer Hinsicht war er dabei zwar gewissen Belastungen und Schwierigkeiten ausgesetzt. Es ist insoweit jedoch nichts ersichtlich, was über die Komplikationen eines durchschnittlichen menschlichen Lebens hinausgehen würde. Dies gilt auch für den seitens des Beklagten zuletzt angeführten Tod seiner Großmutter. Hierbei dürfte es sich zwar um ein für den Beklagten – wie für jeden Enkel – trauriges Ereignis gehandelt haben. Mit seinen zum damaligen Zeitpunkt 30 Jahren war er jedoch längst kein Kind mehr und als erwachsener Mann und Polizeibeamter mit einem Todesfall konfrontiert, der sich aus den natürlichen Zeitläuften des menschlichen Daseins ergibt. Im Übrigen hatte die "Drogenkarriere" des Beklagten im Jahr 2003 längst begonnen, so dass der Tod seiner Großmutter nicht ihr Auslöser sein konnte. Auch fehlt insoweit jeglicher Zusammenhang mit seinen innerdienstlichen, den Schwerpunkt seines Dienstvergehens bildenden Dienstpflichtverletzungen, den Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht. 3. Insgesamt ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Ein solcher Vertrauensverlust ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann eingetreten, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen,12 Vgl. hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007,695, juris.Vgl. hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007,695, juris. und er daher im Beamtenverhältnis nicht mehr tragbar ist. Die Gesamtwürdigung der vom Beklagten begangenen Pflichtverletzungen lässt seinen Verbleib im Beamtenverhältnis nicht zu. Die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums ist bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Dazu hat er seine dienstlichen Pflichten zu sehr zu Gunsten des kriminellen Drogenmilieus vernachlässigt. Die dadurch in der Summe eingetretene Vertrauensbeeinträchtigung erfordert eine Beendigung des Beamtenverhältnisses. Anders kann die Integrität des Berufsbeamtentums und das für die Ausübung von Hoheitsgewalt unabdingbare Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten nicht aufrechterhalten werden.13Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.01.1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 und vom 25.07.2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21; Beschluss vom 11. Februar 2014 - 2 B 37.12 - juris Rn. 17; Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 25/14 –, juris.Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.01.1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 und vom 25.07.2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21; Beschluss vom 11. Februar 2014 - 2 B 37.12 - juris Rn. 17; Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 25/14 –, juris. Die in der Schwere und der Häufigkeit der Verfehlungen zu Tage tretenden Persönlichkeitsdefizite des Beklagten stehen im Übrigen auch einer positiven Prognose über sein künftiges Verhalten entgegen. Aus der langen Verfahrensdauer folgt nichts anderes. Zum einen muss gesehen werden, dass er diese nicht hätte hinnehmen müssen, sondern ihr mit einem Antrag nach § 62 Abs. 1 SDG hätte begegnen können. Zum anderen hatte diese für ihn den nicht zu vernachlässigenden Vorteil, dass er über Jahre hinweg seine vollen Dienstbezüge erhielt, ohne hierfür eine Gegenleistung erbringen zu müssen. Als Grundlage einer günstigen Zukunftsprognose vermag die Kammer diesen Zeitraum ebenfalls nicht zu erkennen. Dass sich der Beklagte seit seinem Trunkenheitsdelikt im Jahre 2009 nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen und seither straffrei geblieben ist, ist im Grunde genommen eine Selbstverständlichkeit, die von jedermann erwartet wird. Einer Drogentherapie hat er sich in dieser Zeit nach eigenem Bekunden jedenfalls nicht unterzogen, so dass nicht hinreichend gesichert ist, dass er sein Drogenproblem mittlerweile wirklich im Griff hat; gelegentliche Gespräche mit einem Psychologen können eine solche Therapie nicht ersetzen. Nachdem der Beklagte in direktem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit im Jahre 2000 mit seiner Drogenkarriere begonnen hatte, hält es die Kammer keineswegs für ausgeschlossen, dass sich Entsprechendes oder Ähnliches wiederholen würde, wenn er sich nach der erneuten "Probezeit" des Disziplinarverfahrens wieder in Dienst befände. IV. Nach alldem fällt das dem Beklagten darüber hinaus vorgeworfene Trunkenheitsdelikt aus dem Jahre 2009 in der Tat nicht mehr nennenswert ins Gewicht (§ 56 SDG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Satz 1 SDG; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 3 SDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. I. Nachdem der am ... in … geborene Beklagte den mittleren Bildungsabschluss erlangt hatte, wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum ... als Polizeianwärter in die Bereitschaftspolizei des Saarlandes eingestellt. Den Grundausbildungslehrgang absolvierte er in der Zeit vom ... bis ... mit dem Gesamtergebnis "...". Anschließend besuchte er in der Zeit vom ... bis ... den 101. Fachlehrgang I, den er mit der Gesamtnote "..." abschloss. Danach wurde der Beklagte vom ... bis ... in der Bereitschaftspolizei als Beamter der Einsatzhundertschaft verwandt. In der Zeit vom ... bis ... war er bei der Polizeiinspektion ... als Sachbearbeiter im Wach- und Streifendienst eingesetzt. Im Rahmen der Umstrukturierung der saarländischen Vollzugspolizei wurde er mit Wirkung zum ... zum Polizeibezirk ... umgesetzt, dort zunächst bis zum ... der Polizeibezirksinspektion ... und ab dem ... der Polizeiinspektion ... zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beklagte wurde am ... zum Polizeioberwachtmeister, am ... zum Polizeimeister und am ... zum Polizeiobermeister befördert. Seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgte am 25.01.2000. Hinsichtlich des Beurteilungszeitraums vom ... bis ... wurde der Beklagte im Gesamturteil mit Wertungsstufe III – "Entspricht voll den Anforderungen" – und hinsichtlich des Beurteilungszeitraums vom ... bis ... mit Wertungsstufe II – "Übertrifft erheblich die Anforderungen" – beurteilt. Vom ... bis ... war der Beklagte verheiratet. Aus der geschiedenen Ehe ist eine im ... 2004 geborene Tochter hervorgegangen. Gesundheitliche Einschränkungen sind nicht bekannt. Abgesehen von den vorliegend in Rede stehenden Ereignissen ist der Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet. Mit Vermerk (Ermittlungsanordnung) des damaligen Behördenleiters der ehemaligen Landespolizeidirektion als dem zuständigen Dienstvorgesetzten vom ... wurde das behördliche Disziplinarverfahren gegen den Beklagten eingeleitet, was ihm laut Aktenvermerk zugleich mitgeteilt wurde. Anlass war das Bekanntwerden eines gegen ihn erlassenen Haftbefehls des Amtsgerichts vom ..., in welchem er dringend verdächtigt wurde, in drei Fällen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln geleistet zu haben. Wegen des insoweit bereits eingeleiteten Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 22 Abs. 1 SDG ausgesetzt. Bereits zuvor –– war dem Beklagten die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten worden. Mit weiterer Verfügung vom ... wurde er gemäß § 38 Abs. 1 SDG vorläufig des Dienstes enthoben; von einer vorläufigen teilweisen Einbehaltung seiner Dienstbezüge wurde im Hinblick auf seine finanzielle und wirtschaftliche Situation abgesehen. Im Rahmen des Strafverfahrens wurde der Beklagte durch Urteil des Amtsgerichts ... von 2007 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 25 Fällen, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die hiergegen unbeschränkt eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Landgerichts ... vom 2008 mit der Maßgabe verworfen, dass der Beklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 25 Fällen, davon in vier Fällen tateinheitlich wegen unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde. Die hiergegen seitens des Beklagten eingelegte Revision wurde mit Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 2009 als offensichtlich unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass der Schuldspruch des angefochtenen Urteils unter Aufrechterhaltung im Übrigen dahin berichtigt wurde, dass der Beklagte der Verletzung des Dienstgeheimnisses in sechs Fällen schuldig sei. Das gegen den Beklagten eingeleitete Disziplinarverfahren wurde Ende Juli 2009 fortgesetzt. Mit Schreiben vom 2009 wurden seine Prozessbevollmächtigten gemäß § 20 SDG unterrichtet, belehrt und um Mitteilung gebeten, ob der Beklagte in der Sache Angaben machen möchte. Hierauf teilten sie mit Schreiben vom 2009 mit, dass eine schriftliche Stellungnahme bis zum 11.2009 erfolgen werde. Mit Schreiben vom 11.2009 teilten sie dann mit, dass der Beklagte derzeit von seinem Schweigerecht Gebrauch machen wolle. Am 12.2009 wurde bei der ehemaligen Landespolizeidirektion bekannt, dass der Beklagte am 12.2009 gegen 14:55 Uhr in ... in alkoholisiertem Zustand mit seinem Lastkraftwagen auf einen am rechten Fahrbahnrand geparkten Pkw aufgefahren sei. Aufgrund des daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, wurde das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten mit Verfügung vom ... gemäß § 19 Abs. 1 SDG auf diesen Vorwurf ausgedehnt; von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens wurde in Anwendung von § 22 Abs. 1 SDG abgesehen. In dieser Angelegenheit ist gegen den Beklagten ein – seit dem 2010 rechtskräftiger – Strafbefehl ergangen, mit dem gegen ihn wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1, Abs. 3 StGB eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 €, insgesamt 1800 €, verhängt wurde. Nachdem ihnen die Ausdehnungsverfügung zur Kenntnis gebracht worden war, beantragten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 01.2010 Akteneinsicht, worauf ihnen Auszüge aus der Ermittlungsakte zur Verfügung gestellt wurden. Nachdem bis dahin keine Äußerung erfolgt war, wurde ihnen mit Schreiben vom 03.2010 das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt und gleichzeitig unter Hinweis auf die Fristen aus § 20 Abs. 2 SDG Gelegenheit zur abschließenden Anhörung gegeben. Im Rahmen eines Telefonats am 08.2010 verzichtete der Prozessbevollmächtigte des Beklagten gegenüber EPHK, …, auf Anfrage "vorerst auf weitere Darlegungen". Hierauf "beantragte" der Leiter der Landespolizeidirektion mit Schreiben an das klagende Ministerium vom 18.08.2010, dort eingegangen am 23.08.2010, "die Erhebung der Disziplinarklage … mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis". Am 20.11.2015 ist die Disziplinarklage mit dem Antrag bei Gericht eingegangen, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. II. 1. Der Disziplinarklage liegt zunächst der Sachverhalt zugrunde, der den tatsächlichen Feststellungen des gegen den Beklagten ergangenen – rechtskräftigen – Urteils des Landgerichts Saarbrücken entspricht; diese tatsächlichen Feststellungen lauten wie folgt: "Der Angeklagte kam im Jahr 2000/2001 durch einen Bekannten namens A in Kontakt mit Rauschgift, insbesondere mit Amphetamin. Über diesen A lernte er kurz darauf den B kennen und erfuhr, dass dieser mit Rauschgift handelte. Im Zeitraum Sommer 2004 bis zum 13.03.2006 erwarb der Angeklagte von im Folgenden noch näher bezeichneten Personen Amphetamin zum Eigenkonsum und in vier Fällen auch zum Weiterverkauf, wobei es sie bei einem Fall auch um Kokain handelte. In einem Fall befand er sich im Besitz von Haschisch. Im Zeitraum zwischen November 2005 und März 2006 nahm der Angeklagte auf seiner Dienststelle in zwei Informationssystemen der Polizei - der Landesfalldatei und INPOL - auf Veranlassung des B Überprüfungen vor und teilte B die Überprüfungsergebnisse mit. In zwei Fällen berichtete er dem B über geplante Polizeirazzien. Im Einzelnen handelte der Angeklagte wie folgt: 1. und 2.: An im Einzelnen nicht mehr feststellbaren Tagen im Jahr 2004 kaufte der Angeklagte in B... von dem gesondert verfolgten C in zwei Fällen jeweils 2 g Amphetamin zum Grammpreis von 10,-- €, welches für seinen Eigenkonsum bestimmt war. 3. bis 6.: An ebenfalls im Einzelnen nicht mehr feststellbaren Tagen in der Zeit von Sommer 2004 bis Ende Dezember 2004 kaufte der Angeklagte von dem gesondert verfolgten B in vier Fällen jeweils 2 g Amphetamin zum Grammpreis von 8,-- € bis 10,-- €, welches ebenfalls für seinen Eigenkonsum bestimmt war. Die Käufe fanden in seiner Wohnung und in der Wohnung der Freundin des B in der statt. 7. bis 21.: An im Einzelnen nicht mehr feststellbaren Tagen in der Zeit nach Januar 2005 bis zum 24.03.2006 erhielt der Angeklagte in weiteren 15 Fällen jeweils 2 bis 3 g Amphetamin von B geliefert, welches zum Eigenkonsum des Angeklagten bestimmt war. Die Lieferungen erfolgten in seiner Wohnung und bei gemeinsamen Treffen in Gaststätten in B-Stadt und Umgebung. 22. bis 25.: An drei im Einzelnen nicht mehr feststellbaren Tagen in der Zeit von Sommer 2004 bis unmittelbar vor seiner Festnahme am 24.03.2006 sowie am 13.03.2006 lieferte der Angeklagte an den gesondert verfolgten D in drei Fällen jeweils 1 bis 2 g Amphetamin zum Grammpreis von 10,-- € und in einem Fall 1 g Kokain zum Grammpreis von 85,-- €, wobei der Angeklagte bei den einzelnen Lieferungen die Rauschmittel auf entsprechende Anfrage von D von B erwarb und an D weitergab, das Kaufgeld von D entweder bei Übergabe der Rauschmittel oder später kassierte, wobei es sich am 13.03.2006 um insgesamt 140,-- € handelte. Nachdem der Angeklagte das Geld bei D kassiert hatte, durfte er dieses auf Veranlassung von B selbst behalten. Die Lieferungen an D erfolgten in den Räumen .... 26. Am 24.03.2006 verfügte der Angeklagte über 1,6 g Haschisch, welches er in seinem Spind bei seiner Dienststelle aufbewahrte. 27. Am 04.02.2006 um 08.20 Uhr überprüfte der Angeklagte den in den Rauschmittelhandel seines Rauschmittellieferanten B involvierten und gesondert verfolgten E im Informationssystem der Polizei und gab das Ergebnis der Überprüfung an B weiter, wobei nicht festgestellt wurde, ob die Überprüfung positiv oder negativ ausgefallen war. 28. Vor dem 26.02.2006 überprüfte der Angeklagte auf Veranlassung von B den gesondert verfolgten F., in den Informationssystemen der Polizei und gab das Ergebnis der Überprüfung am 26.02.2006 um 00.29 Uhr telefonisch an B weiter, wobei wiederum nicht festgestellt wurde, ob die Überprüfung positiv oder negativ ausgefallen war. 29. bis 31.: Am 22.11.2005 sowie am 04.02.2006 überprüfte der Angeklagte den gesondert verfolgten B, und zwar am 22.11.2005 zweimalig und am 04.02.2006 bei einer Gelegenheit, in den Informationssystemen INPOL und Landesfalldatei, um festzustellen, ob gegen diesen ein Strafverfahren vorliege und teilte B sodann jeweils mit, dass er 'sauber sei'. 32. Am 16.12.2005 überprüfte der Angeklagte in der Zeit von 20.20 bis 20.21 Uhr auf Veranlassung von B die Brüder G und H im Informationssystem der Polizei und gab die gefundenen Informationen an B weiter, wobei nicht festgestellt wurde, ob die Überprüfungen positiv oder negativ ausgefallen waren. 33. Anfang März 2006 teilte der Angeklagte dem B die bevorstehende Durchführung einer Schwerpunktkontrolle zur Erkennung von Drogen und Alkohol im Straßenverkehr, welche für den 04.03.2006 im Bereich der Diskothek '...' sowie im Bereich der S... in B-Stadt geplant war, mit. 34. Im März 2006 informierte der Angeklagte den B über eine am 24.03.2006 geplante polizeiliche Großkontrolle auf der Autobahn A6 im Bereich von St. Ingbert." 2. Des Weiteren liegt der Klage der Vorwurf des gegen den Beklagten ergangenen Strafbefehls zu Grunde, der dahin geht, dass er am 12.2009 in ..., im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, gegen 14:45 Uhr mit dem Lkw beim Befahren der Straße "Am Chaussee" in Richtung A-Stadt-Mitte infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (2,56 o/oo BAG) in Höhe des Anwesens Nr. … auf den am rechten Fahrbahnrand geparkten Pkw, auffuhr, wodurch dieser ca. 15 m nach vorne verschoben wurde und wobei erheblicher Fremdschaden (ca. 16.000 €) entstand. 3. Der Beklagte hat sich wie folgt eingelassen: Die ihm vorgeworfenen, im Strafverfahren rechtskräftig festgestellten Dienstvergehen wögen unbestreitbar schwer. Sie könnten bei einer Gesamtwürdigung ihrer Schwere, seiner Persönlichkeit und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die zukünftig ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Verpflichtungen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis allerdings nicht rechtfertigen. Die Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelrecht stelle grundsätzlich ein außerdienstliches Dienstvergehen dar, sodass eine Berücksichtigung nur insoweit erfolgen könne und dürfe, wie das Ansehen und das Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung dadurch beeinträchtigt würden. Er bestreite nicht, dass dies bei durch einen Polizeibeamten begangenen Betäubungsmitteldelikten grundsätzlich der Fall sei. Allerdings rechtfertige dies nicht ohne weiteres die Entfernung aus dem Dienst. Das Bundesverwaltungsgericht habe beispielsweise entschieden, dass selbst der fortgesetzte Handel mit Heroin und Kokain durch einen selbst der Abhängigkeit verfallenen Beamten keine Entfernung aus dem Dienst, sondern lediglich eine Zurückstufung rechtfertige.1BVerwG, Urteil vom 14.12.2000, 1 D 40/99, juris.BVerwG, Urteil vom 14.12.2000, 1 D 40/99, juris. So liege der Fall auch bei ihm. Er habe zwar die rechtskräftig festgestellten Delikte begangen. Allerdings seien auch — wie in dem entschiedenen Fall — alle mildernden Umstände, namentlich der festgestellte Eigenkonsum, die dadurch indizierte Abhängigkeit und die aus einer solchen Problematik resultierende Abwärtsspirale zu berücksichtigen. Daraus lasse sich ableiten, dass er keine grundsätzlich gemein- oder drittschädlichen Motive verfolgt habe, sondern seine Beweggründe im Wesentlichen von der Bewältigung seiner eigenen schwierigen Lebensphase geprägt gewesen seien. Das gelte insbesondere, weil seine Taten nicht von einem gemeinschädlichen allgemeinen Gewinnstreben, sondern von der notwendigen Mittelbeschaffung für den eigenen Drogenkonsum geprägt gewesen seien. Hinzu komme, dass die Betäubungsmitteldelikte für sich genommen in keiner Weise negativen Einfluss auf die Ausübung des Dienstes gehabt hätten. Die negativen Folgen könnten — wie typischerweise bei außerdienstlichen Dienstvergehen — höchstens mittelbar wirken. Dies müsse bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ebenfalls zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Auch die Verletzung des Dienstgeheimnisses, selbst wenn eine Weitergabe polizeilicher Informationen an einen Beschuldigten erfolge, rechtfertige nicht ohne weiteres die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Auch dieses Dienstvergehen wiege zweifelsohne schwer. Allerdings sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die vorgeworfenen Taten in keiner Weise zur Realisierung weiterer Straftaten, z.B. der Strafvereitelung, geführt hätten. Derartige Feststellungen seien strafgerichtlich auch nicht gegen ihn getroffen worden. Er habe auch nicht in schwerwiegender Weise Ermittlungsergebnisse — wie z.B. im Falle der Vorwarnung vor konkreten Durchsuchungen — vereitelt. Die von ihm weitergegebenen Informationen hätten in keinem Fall konkret gegen die Informationsempfänger gerichtete Ermittlungsmaßnahmen betroffen oder in irgendeiner Weise die Strafverfolgung gegen diese Personen vereitelt. Diese Umstände seien mildernd zu berücksichtigen. In einem vergleichbaren Fall habe beispielsweise der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass lediglich auf eine Zurückstufung oder Gehaltskürzung zu erkennen sei.2BayVGH, Urteil vom 24.11.2004, 16a D 03.2668, Juris: Rn. 56 ff.BayVGH, Urteil vom 24.11.2004, 16a D 03.2668, Juris: Rn. 56 ff. Die ihm vorgeworfene Trunkenheitsfahrt falle im Hinblick auf die übrigen Tatvorwürfe nicht nennenswert ins Gewicht und könne ebenfalls die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht rechtfertigen. Hierbei sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass es sich um ein außerdienstliches Dienstvergehen handele, das er während der Zeit seiner Suspendierung und damit ebenfalls in einer nach den Gesamtumständen schwierigen Lebensphase begangen habe. Diese Tat sei mit dem zugrundeliegenden Strafbefehl des Amtsgerichts Homburg hinreichend abgeurteilt. Hier sei der Rechtsgedanke des § 14 Abs. 1 SDG — unabhängig von der konkret zu bemessenen Disziplinarmaßnahme — heranzuziehen. Eine über den Strafbefehl hinausgehende Anhaltung des Beklagten zur zukünftigen Erfüllung seiner dienstlichen bzw. außerdienstlichen Verpflichtungen sei nicht ersichtlich. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme müsse auch berücksichtigt werden, dass die Strafgerichte in Kenntnis der beamtenrechtlichen Stellung des Beklagten eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr verhängt hätten. Die strafrechtliche Einstufung der Verfehlungen eines Beamten durch das Strafmaß habe auch präjudizielle Bedeutung für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme, da hiervon die Ansehensbeschädigung und die Vertrauensbeeinträchtigung von den Straftaten selbst und ihren einzelnen Umständen abhingen. Die strafgerichtliche Entscheidung, hinter dem Strafmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe zurück zu bleiben, stelle zwar keine Sperre für eine statusauflösende Maßnahme des Disziplinargerichts dar. Allerdings dürften die Wertungen des Strafgerichts, das die angeklagten Taten umfassend und in Kenntnis des beamtenrechtlichen Status beleuchtet habe, nicht gänzlich unbeachtet bleiben.3BVerwG, Urteil vom 14.12.2000, 1 D 40/99, juris; BVerwG, Urteil vom 25.06.1998, 1 D 32/97, juris.BVerwG, Urteil vom 14.12.2000, 1 D 40/99, juris; BVerwG, Urteil vom 25.06.1998, 1 D 32/97, juris. Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch die bisherige Verfahrensdauer als Milderungsgrund zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Das Verfahren sei von einer mehrjährigen Untätigkeit des Klägers geprägt. Dies für sich genommen führe vielleicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht dazu, dass einmal beschädigtes Vertrauen wiederhergestellt werde. Allerdings müssten auch die Ereignisse während dieses Zeitraumes berücksichtigt werden. Er sei seit der Trunkenheitsfahrt im Jahre 2009 und insbesondere während der über 5-jährigen Untätigkeit des Klägers in keiner Weise mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten und habe sich auch im Übrigen nichts mehr zu Schulden kommen lassen; er habe seit 2006 keine Drogen mehr genommen und seit fünf Jahren keinen Alkohol mehr getrunken. Im Hinblick darauf habe er sich jedenfalls strafrechtlich bewährt und dadurch dokumentiert, dass er Abstand zu früheren Verfehlungen gewonnen habe. Im Hinblick auf die nicht unbeträchtliche Dauer dieser Phase des uneingeschränkten Wohlverhaltens sei auch zu erwarten, dass er zukünftig seinen dienstlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß werde nachkommen können. Die überlange Verfahrensdauer und die äußerst ungewöhnliche Dauer der Untätigkeit des Klägers begründe auch Verpflichtungen, die aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn resultierten. Er – der Beklagte – habe über viele Jahre im Status eines suspendierten Beamten verharren müssen, sodass er darauf vertrauen dürfe — wenn auch unter Inkaufnahme einer Disziplinarmaßnahme — nicht gänzlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt zu werden. Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte auf Befragen des Gerichts vorgetragen, er habe zwar keine spezielle Drogentherapie gemacht, er habe sich jedoch öfter mit einem Psychologen getroffen und seine Suchtproblematik aufgearbeitet; das Ergebnis dieser psychologischen Betreuung sei gewesen, dass der Tod seiner Großmutter im Jahre 2003 als einschneidendes, traumatisches Erlebnis seine Drogenkarriere ausgelöst habe. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Verwaltungsunterlagen des Klägers und der Akten der Staatsanwaltschaft B-Stadt 5 Js 41/06 und 63 Js 57/10, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.