Urteil
6 A 375/17
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 6. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Weitergabe von polizeiinternen Informationen an einen Drogendealer durch einen selbst wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilten Polizeibeamten stellt ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar.(Rn.62)
(Rn.65)
2. Der durch dieses gravierende Fehlverhalten des Beamten verursachte Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit ist endgültig und nicht wiedergutzumachen.(Rn.74)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10.2.2017 - 7 K 1965/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gebührenfreien Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Weitergabe von polizeiinternen Informationen an einen Drogendealer durch einen selbst wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilten Polizeibeamten stellt ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar.(Rn.62) (Rn.65) 2. Der durch dieses gravierende Fehlverhalten des Beamten verursachte Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit ist endgültig und nicht wiedergutzumachen.(Rn.74) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10.2.2017 - 7 K 1965/15 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des gebührenfreien Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 Saarländisches Disziplinargesetz (SDG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens hat es bei der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu verbleiben. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf, solche sind auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden. Der Senat legt seiner Entscheidung, ebenso wie die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts, die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts B-Stadt in dem gegen den Beklagten ergangenen – rechtskräftigen – Urteil vom … zugrunde. Das Landgericht hat den Beklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 25 Fällen, davon in vier Fällen tateinheitlich wegen unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die hiergegen seitens des Beklagten eingelegte Revision wurde mit Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom … als offensichtlich unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass der Schuldspruch des angefochtenen Urteils unter Aufrechterhaltung im Übrigen dahin berichtigt wurde, dass der Beklagte der Verletzung des Dienstgeheimnisses in sechs Fällen schuldig sei. Die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts B-Stadt sind im gerichtlichen Disziplinarverfahren bindend (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1 SDG). Die Bindungswirkung beschränkt sich auf diejenigen Feststellungen, die für die Beantwortung der Frage, ob der objektive und subjektive Straftatbestand erfüllt ist, entscheidungserheblich sind. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen, soweit die Bindungswirkung reicht. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen. Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 2 SDG)34st. Rspr. des BVerwG, vgl. nur Urteil vom 28.2. 2013 - 2 C 3.12 -, BVerwGE 146, 98st. Rspr. des BVerwG, vgl. nur Urteil vom 28.2. 2013 - 2 C 3.12 -, BVerwGE 146, 98 Dafür bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte. Auch der Beklagte hat gegen die Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts keine Einwände erhoben. Bei der disziplinarrechtlichen Würdigung der festgestellten Verfehlungen erweist sich eine Entfernung des Beklagten aus dem Dienst (vgl. §§ 10, 13 SDG) als tat- und schuldangemessen. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung.35zum Bedeutungsgehalt der gesetzlichen Begriffe in § 13 BDG, die § 13 SDG entsprechen, vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12/04 - , vom 3.5.2007 - 2 C 9/06 -, vom 25.10 2007 -. 2 C 43/07, vom 29.5. 2008 - 2 C 59.07 - und vom 23.2.2012 - 2 C 38/10- juriszum Bedeutungsgehalt der gesetzlichen Begriffe in § 13 BDG, die § 13 SDG entsprechen, vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12/04 - , vom 3.5.2007 - 2 C 9/06 -, vom 25.10 2007 -. 2 C 43/07, vom 29.5. 2008 - 2 C 59.07 - und vom 23.2.2012 - 2 C 38/10- juris In Bezug auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis werden die Zumessungsregeln des § 13 Abs. 1 SDG in Abs. 2 der Vorschrift in der Weise konkretisiert, dass bei Vorliegen eines schweren Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zwingend („ist“) erfolgt, wenn der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Bei der Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens kommt den spezifischen Amtspflichten, gegen die der Beamte verstoßen hat, ein entscheidendes Gewicht zu. Dabei sind die Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße, die Umstände der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), Form und Gewicht des Verschuldens und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie die unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte zu berücksichtigen.36- 2 C 12.04 -, juris; vgl. auch Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Band 1, Stand April 2017, § 13 Rdnr 11f.- 2 C 12.04 -, juris; vgl. auch Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Band 1, Stand April 2017, § 13 Rdnr 11f. Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen des Beklagten sind nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, der sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergibt, einheitlich zu würdigen. a) Durch die Weitergabe von dienstlich erlangten Erkenntnissen an Herrn S. hat der Beklagte gegen seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (75 Abs. 1 SBG 2009; heute: § 37 Abs. 1 BeamtStG) verstoßen. Das Gebot der Amtsverschwiegenheit hat eine Hauptpflicht des Beamten zum Gegenstand, die zu den hergebrachten und bei Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört.37BVerwG, Urteil vom 25.2.1971 – II C 11.70 –, BVerwGE 37, 265-271; jurisBVerwG, Urteil vom 25.2.1971 – II C 11.70 –, BVerwGE 37, 265-271; juris Sie dient der Aufrechterhaltung und dem einwandfreien Funktionieren einer geordneten öffentlichen Verwaltung, die nur dann rechtstaatlich einwandfrei, zuverlässig und unparteiisch arbeiten kann, wenn Gewähr geleistet ist, dass über dienstliche Vorgänge nach außen grundsätzlich Schweigen bewahrt wird. Je nach der Bedeutung der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grad des Verschuldens kann ein Verstoß gegen die Amtsverschwiegenheitspflicht unterschiedliches disziplinarisches Gewicht haben.38BVerwG, Urteil vom 18.10.1984 – 1 D 107.83 –, jurisBVerwG, Urteil vom 18.10.1984 – 1 D 107.83 –, juris Bei der vorzunehmenden Abwägung sind die Anzahl der Amtsgeheimnisse, die der Beklagte an den Herrn S. weitergegeben hat, sowie die Auswirkungen zu berücksichtigen. Des Weiteren ist die strafrechtliche Relevanz der Verurteilung des Beklagten wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß § 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB zu werten. Gemessen hieran erweist sich der Pflichtverstoß des Beklagten als innerdienstlich und schwerwiegend. Die Preisgabe von Informationen aus dem polizeiinternen Informationssystemen und die Mitteilung von bevorstehenden Schwerpunktkontrollen zur Erkennung von Drogen und Alkohol im Straßenverkehr an Personen aus dem Drogenmilieu, die dazu führen können, dass Betroffene gewarnt werden, ist gravierend. Ins Gewicht bei der Bewertung der Pflichtverletzung fällt die dienstliche Stellung des Beklagten als Polizeibeamter, da zu seinen Aufgaben gerade die Verhütung, Unterbindung, Bekämpfung und Verfolgung strafbarer Handlungen gehört (vgl. § 1 f. SPolG, § 163 StPO), wozu die Wahrung von polizeitaktischen Geheimnissen unerlässlich ist. Es besteht kein Zweifel daran, dass die Tathandlungen von dem Beklagten vorsätzlich begangen wurden. Dies folgt aus den Feststellungen im Strafurteil. Durch die - mehrfach erfolgte - Weitergabe der polizeiinternen Informationen hat der Beklagte somit seine Kernpflichten als Polizeibeamter in gravierender Weise verletzt. Dadurch, dass der Beklagte als Polizeibeamter und damit als Amtsträger jeweils Informationen über bestimmte Personen aus den polizeilichen Informationssystemen an S. weitergegeben hat, hat er Geheimnisse, nämlich Tatsachen, deren Kenntnis wegen der auf die im Polizeidienst tätigen Personen beschränkten Zugriffsmöglichkeit nicht über einen bestimmten Personenkreis hinausgehen, einem Unbefugten bekanntgemacht und damit offenbart. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Beklagte eine über eine bestimmte Person gespeicherte Information oder lediglich die Tatsache, dass in dem polizeilichen Informationssystem keine Daten gespeichert sind, weitergegeben hat, denn auch das Wissen darüber, dass in dem System keine polizeilichen Erkenntnisse gespeichert sind, kann im Einzelfall, insbesondere für Personen, die Straftaten planen oder, wie bei Herrn S. der Fall, bereits begangen haben, von erheblicher Bedeutung sein, weil es ihnen die Möglichkeit eröffnet, das Kontroll- und Aufdeckungsrisiko zu minimieren. Durch das Offenbaren dieser Geheimnisse hat der Beklagte auch wichtige öffentliche Interessen gefährdet. Die Information, dass gegen eine Person wegen bestimmter Delikte ermittelt wird bzw. dass im Datensystem der Polizei keine Einträge vorhanden sind, gefährdet die polizeiliche Aufgabenerfüllung insoweit, als polizeiliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Straftaten letztlich wirkungslos bleiben oder in ihrer Effektivität zumindest gefährdet werden.39vgl. Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4.11. und 24.11.2008 - 10 Ns 208/08 -, S. 12vgl. Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4.11. und 24.11.2008 - 10 Ns 208/08 -, S. 12 Insbesondere im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität ist im Rahmen des polizeilichen Handelns ein Höchstmaß an Geheimhaltung geboten. Die Polizei ist bei Überführung von Straftätern aus diesem Milieu darauf angewiesen, Überraschungseffekte ausnutzen zu können, da das Auffinden von Beweismitteln und das Antreffen der Täter bei unmittelbarer Tatbegehung für eine Überführung zwingend notwendig sind. Für die Schwere des Dienstvergehens kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich Fahndungserfolge vereitelt worden sind. Maßgeblich sind die möglichen Folgen einer unbefugten Offenbarung, die bei der Vielzahl der betroffenen Fälle gravierend sind.40vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 25.9. 2013 – 16a D 11.1875 –, jurisvgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 25.9. 2013 – 16a D 11.1875 –, juris b) Durch den Konsum, den Handel sowie die Aufbewahrung von Betäubungsmitteln in seinem Dienstspind hat sich der Beklagte einer außerdienstlichen Dienstpflichtverletzung i.S.d. § 92 Abs 1 Satz 2 SBG 2009 (heute: § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) schuldig gemacht, denn dieses Verhalten eines Polizeibeamten stellt einen Verstoß gegen die (inner- und) außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht i.S.d. § 68 Satz 3 SBG 2009 (heute: § 34 Satz 3 BeamtStG) dar. Die Qualifizierung außerdienstlichen Verhaltens als Dienstvergehen erfordert bei Beamten eine Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens in Bezug auf dessen konkret funktionelles Amt (vgl. auch § 47 Abs. 1 BeamtStG).41BVerwG, Urteil vom 30.8. 2000 – 1 D 37/99 –, BVerwGE 112, 19-29, jurisBVerwG, Urteil vom 30.8. 2000 – 1 D 37/99 –, BVerwGE 112, 19-29, juris Außerdienstlich begangene Vorsatzstraftaten führen bei Polizeibeamten angesichts der mit dem Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung regelmäßig zu einem mittelbaren Amtsbezug und damit auch zur Disziplinarwürdigkeit entsprechender Verfehlungen. Die mit § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beabsichtigte Begrenzungswirkung für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Pflichtenverstöße kommt bei von Polizeibeamten begangenen Straftaten daher nur eingeschränkt zum Tragen42BVerwG, Urteil vom 18.6. 2015 – 2 C 9/14 –, BVerwGE 152, 228-241, jurisBVerwG, Urteil vom 18.6. 2015 – 2 C 9/14 –, BVerwGE 152, 228-241, juris, denn zu den Kernaufgaben eines Polizeibeamten gehört es gerade, die Begehung von Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen (vgl. § 1 f. SPolG, § 163 StPO). Polizeibeamte genießen in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Das zur Ausübung dieser Ämter erforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Straftaten begehen. Dass bei den vorliegenden Verstößen auch von der Schuldfähigkeit des Beklagten im Sinne des § 20 StGB auszugehen ist, hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auf die Bindungswirkung des landgerichtlichen Strafurteils zutreffend festgestellt. Bei den Pflichtverstößen des Beklagten, die kumulativ begangen wurden, handelt es sich um ein schwerwiegendes Dienstvergehen. Liegen mehrere Dienstpflichtverletzungen eines Beamten vor, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich um ein einheitliches Dienstvergehen handelt. Eine isolierte Bewertung einzelner dienstrechtlicher Verfehlungen ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die das Dienstvergehen ausmachenden einzelnen Verfehlungen in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang stehen und damit eine gewisse Selbständigkeit haben.43BVerwG, Urteil vom 8.9 2004 – 1 D 18/03 –, jurisBVerwG, Urteil vom 8.9 2004 – 1 D 18/03 –, juris Der Beklagte hat nicht nur gegen das Betäubungsmittelgesetz oder die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, sondern gegen beides verstoßen, und diese Straftaten stehen in einem engen Bezug zueinander. In Zusammenhang mit seinen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz hat der Beklagte die polizeilichen Informationssysteme in Anspruch genommen, um die dabei erlangten Erkenntnisse an seinen Drogendealer, Herrn S., weiterzugegeben. Damit hat er polizeiinterne Informationen zu Gunsten des Drogenhandels missbraucht und sich als Polizeibeamter quasi „auf die andere Seite“, also jenseits des Gesetzes, begeben und anstatt seine Kollegen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Polizeivollzugsbeamte zu unterstützen, versucht, den Erfolg ihrer Tätigkeit zu vereiteln. Zudem fällt ins Gewicht, dass es sich nicht um einen einmaligen Verstoß des Beklagten gegen das Betäubungsmittelgesetz handelte, sondern um insgesamt 25 Verstöße im Zeitraum von 2004 bis 2006. Hinsichtlich der Art der Tatbegehung kann nicht daher nicht zu Gunsten des Beklagten von einer punktuellen (vielleicht sogar wesensfremden) Augenblickstat gesprochen werden. Erschwerend kommt hinzu, dass sich der Beklagte die Betäubungsmittel nicht anonym von ihm unbekannten Personen beschafft hat, sondern in regelmäßigem Kontakt zum Drogendealer und anderen Personen aus der „Szene“ stand und sogar in mehreren Fällen Betäubungsmittel weitergegeben und veräußert hat. Dadurch hat er das für die Ausübung seines Berufs als Polizeibeamter erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit in schwerster Weise beschädigt. Der Verweis des Beklagten auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur disziplinaren Einstufung von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz44BVerwG, Urteil vom 14.12.2000 – 1 D 40/99 –, jurisBVerwG, Urteil vom 14.12.2000 – 1 D 40/99 –, juris, wonach angesichts der Variationsbreite möglicher Verwirklichungsformen pflichtwidrigen Verhaltens in diesem Bereich das disziplinare Gewicht des Dienstvergehens maßgebend von den besonderen Umständen des Einzelfalls bestimmt wird, und im zu entscheidenden Fall trotz schwerer außerdienstlicher Verfehlungen nicht auf Dienstenthebung, sondern nur auf Zurückstufung erkannt wurde, verfängt nicht. Die Tatumstände (Veranlassung durch einen agent provocateur) und das Vorliegen besonderer Milderungsgründe (Unfalltod der Lebensgefährtin) lassen sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Ebenso wenig lässt sich aus dem vom Beklagten zitierten Urteil des Bayerischen VGH45Urteil vom 24.11.2004 - 16a D 03.2668 -, jurisUrteil vom 24.11.2004 - 16a D 03.2668 -, juris eine für ihn günstigere Sichtweise der Dinge herleiten, da diese Entscheidung ausschließlich den Verstoß des Betroffenen gegen die Amtsverschwiegenheit zum Gegenstand hatte. Die isolierte Betrachtung ist nicht geeignet, auch vorliegend für die Bewertung des Dienstvergehens Maßstäbe zu setzen, da im Fall des Beklagten das Zusammenspiel beider Verfehlungen in den Blick genommen werden muss. Angesichts des schwerwiegenden Dienstvergehens verstößt die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme der Dienstenthebung nicht gegen das Übermaßverbot. Das Bundesverwaltungsgericht46BVerwG, Urteil vom 10.12. 2015 – 2 C 6/14 –, BVerwGE 154, 10-22, jurisBVerwG, Urteil vom 10.12. 2015 – 2 C 6/14 –, BVerwGE 154, 10-22, juris hat entschieden, dass auch bei einem innerdienstlich begangenen Dienstvergehen der abstrakte Strafrahmen einen Orientierungsrahmen zur Festsetzung der Disziplinarmaßnahme bildet. Dies war zuvor nur für außerdienstlich begangene Dienstvergehen entschieden worden47BVerwG, Urteile vom 19.8.2010 - 2 C 5.10 - Rn. 22, juris, und - 2 C 13.10 - Rn. 25, juris, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.6. 2015 - 2 C 9.14 - Rn. 31, jurisBVerwG, Urteile vom 19.8.2010 - 2 C 5.10 - Rn. 22, juris, und - 2 C 13.10 - Rn. 25, juris, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.6. 2015 - 2 C 9.14 - Rn. 31, juris. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - hier sind es bei der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht nach § 353b StGB sogar bis zu fünf Jahren - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.48vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12. 2015 - 2 C 6.14 - LS 2 und Rn. 20, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 10.12. 2015 - 2 C 6.14 - LS 2 und Rn. 20, juris Der hinsichtlich der Einordnung des Dienstvergehens durch das Verwaltungsgericht erhobene Einwand des Beklagten, dieses sei über die vom Gesetz vorgesehene Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils hinausgegangen, indem es die von dem Landgericht dargelegten Strafzumessungserwägungen berücksichtigt und die Annahme zugrunde gelegt habe, der Beklagte sei eigentlich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu verurteilen gewesen, greift schon deswegen nicht durch, weil das Verwaltungsgericht sich nicht einseitig tragend darauf gestützt, sondern auch die vom Landgericht im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd zu wertenden Umstände berücksichtigt hat. Das Verwaltungsgericht hat davon unabhängig bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens des Beklagten nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass das Landgericht eine „Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr als Mindeststrafe“ für tat- und schuldangemessen erachtet und sich an der Verhängung dieser Strafe lediglich wegen des Verschlechterungsverbotes gehindert gesehen hat. Zu den vorerwähnten Pflichtverstößen des Beklagten tritt außerdem das ihm vorgeworfene Trunkenheitsdelikt aus dem Jahre 200949vgl. den seit dem 14.5.2010 rechtskräftigen Strafbefehlvgl. den seit dem 14.5.2010 rechtskräftigen Strafbefehl, das angesichts der vorgenannten schwerwiegenden Dienstverletzungen aber nicht mehr nennenswert ins Gewicht fällt (vgl. Rechtsgedanke des § 56 SDG), hinzu. Ein Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme im Rahmen von § 13 Abs. 2 SDG kommt nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere, anerkannte Milderungsgründe gegeben sind oder das Verhalten des Beklagten aufgrund entlastender sonstiger Gesichtspunkte in einem milderen Licht erscheint mit der Folge, dass noch die Annahme eines Restvertrauens des Dienstherrn in den Beamten gerechtfertigt ist.50OVG Lüneburg, Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 3/08 -, jurisOVG Lüneburg, Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 3/08 -, juris Beide Alternativen sind hier nicht gegeben. Der Beklagte macht den Milderungsgrund einer überwundenen negativen Lebensphase geltend. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob das jeweilige Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder aber als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer Ausnahmesituation davon abweicht. Auch müssen die negativen Lebensumstände eine gravierende Ausnahmesituation begründen, mithin über das hinausgehen, was an familiären und finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich jeden treffen kann.51vgl. BayVGH, Urteil vom 25.9.2013 - 16 aD 11.1875 - m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG, jurisvgl. BayVGH, Urteil vom 25.9.2013 - 16 aD 11.1875 - m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG, juris Die von dem Beklagten dargelegten Lebensumstände sind nicht von solchem Gewicht, dass sie die über einen längeren Zeitraum begangenen schweren Verfehlungen in einem deutlich milderen Licht erscheinen lassen könnten. Die von ihm geschilderten Lebensumstände, die auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, wie insbesondere den Tod seiner Großmutter im Jahre 2003 oder sich aus dem Scheitern seiner Ehe ergebende finanzielle Schwierigkeiten können grundsätzlich jeden treffen und sind für sich genommen nicht geeignet, eine so gravierende Ausnahmesituation zu begründen, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führt. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang bereits ausgeführt, dass insoweit nichts ersichtlich sei, was über die Komplikationen eines durchschnittlichen menschlichen Lebens hinausgehen würde. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Dies gilt auch insbesondere für den seitens des Beklagten angeführten Tod seiner Großmutter, die - wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bemerkte - „wie eine Mutter für ihn gewesen sei“. Hierbei hat es sich zweifelsohne um ein für ihn trauriges Ereignis gehandelt. Mit seinen zum damaligen Zeitpunkt 30 Jahren ist er jedoch längst kein Kind mehr gewesen und als erwachsener Mann und Polizeibeamter mit einem Todesfall konfrontiert worden, der sich aus den natürlichen Zeitläufen des menschlichen Daseins ergibt. Im Übrigen hatte er bereits vor dem Tod seiner Großmutter Drogen genommen, so dass ihr Tod nicht der wesentliche Grund für sein Abgleiten gewesen sein kann. Auch fehlt insoweit jeglicher Zusammenhang mit seinen innerdienstlichen, den Schwerpunkt seines Dienstvergehens bildenden Dienstpflichtverletzungen, den Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht. Soweit der Beklagte sich unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts52Urteil vom 14.12.2000 - 1 D 40/99 -, jurisUrteil vom 14.12.2000 - 1 D 40/99 -, juris zudem auf mildernde Umstände wie Eigenkonsum und die dadurch indizierte Abhängigkeit sowie die aus dieser Problematik resultierende Abwärtsspirale bezieht, greift dies vorliegend nicht. Der dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegende Sachverhalt lässt sich mit dem vorliegenden nicht vergleichen und daher nicht als Maßstab zugrunde legen. Zugunsten des dortigen Beamten sprach nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass er durch einen schweren Schicksalsschlag, den Tod seiner damaligen Lebensgefährtin aufgrund eines Autounfalls, derart aus der Lebensbahn geworfen worden war, dass er zu harten Drogen Zuflucht genommen hatte. Bezogen auf den Beklagten ist jedoch festzustellen, dass der von ihm als „einschneidendes Erlebnis“ bezeichnete Tod seiner Großmutter erst Jahre nach Beginn seiner Drogenkarriere erfolgte. Auch konnte dem dortigen Beamten eine günstige Zukunftsprognose bescheinigt werden, weil er eine stationäre Entziehungstherapie angetreten und diese auf eigenen Wunsch verlängert hatte. Der Fall liegt hier aber anders, weil sich die Betäubungsmitteldelikte wegen ihres Bezugs zu den innerdienstlichen Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht nicht isoliert betrachten lassen. Soweit der Beklagte geltend macht, die Betäubungsmitteldelikte hätten sich in keiner Weise negativ auf die Ausübung des Dienstes ausgewirkt, ist diese Argumentation abwegig, denn die Verstöße gegen die Amtsverschwiegenheit stehen - wie bereits zuvor dargelegt - in einem engen Zusammenhang mit den Betäubungsmitteldelikten und wurden durch diese initiiert. Ohne die Verstrickung des Beklagten in das Drogenmilieu wäre es nicht zu den Verstößen gegen die Verschwiegenheit gekommen. Im Übrigen hat der Beklagte von dem mit polizeiinternen Informationen versorgten Drogendealer vereinzelt Amphetamin gratis erhalten, so dass von daher ein Verhältnis von „Leistung und Gegenleistung“ nicht auszuschließen ist. Dass die von dem Beklagten weitergegebenen Informationen in keinem Fall konkret gegen die Informationsempfänger gerichtete Ermittlungsmaßnahmen oder in irgendeiner Weise die Strafverfolgung gegen diese Personen vereitelt haben, kann ebenfalls nicht durchgreifend zugunsten des Beklagten berücksichtigt werden, weil sie grundsätzlich geeignet waren, die Verbrechensbekämpfung der Polizei zu behindern und kriminelle Aktivitäten zu unterstützen. Sofern die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Raum steht, kommt auch eine Milderung der Disziplinarmaßnahme infolge eines überlangen Disziplinarverfahrens nicht in Betracht.53vgl. BVerwG, Urteile vom 28.2.2013 - 2 C 62/11 - und vom 17.11.2017 - 2 C 25.17 -, juris; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand April 2017, § 13 Rdnr. 68 f.vgl. BVerwG, Urteile vom 28.2.2013 - 2 C 62/11 - und vom 17.11.2017 - 2 C 25.17 -, juris; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand April 2017, § 13 Rdnr. 68 f. Das folgt mittelbar aus der Regelung des § 15 SDG, in der im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts von dem Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs ausgenommen sind. Das Bundesverfassungsgericht54Beschluss vom 28.1.2013 - 2 BvR 1912/12 -, jurisBeschluss vom 28.1.2013 - 2 BvR 1912/12 -, juris hat diese Rechtsauffassung ausdrücklich für vertretbar erachtet und deshalb eine entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht angenommen. Die Maßstäbe des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - führen zu keinem abweichenden Ergebnis. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte55Urteil vom 16.7.2008, NVwZ 2010, 1015, 1017Urteil vom 16.7.2008, NVwZ 2010, 1015, 1017 hat den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zwar auch auf Disziplinarverfahren erstreckt. Danach liegt ein Verstoß vor, wenn ein Disziplinarverfahren von der Einleitung durch den Dienstherrn bis zum rechtskräftigen Abschluss unangemessen lange dauert, wobei die Unangemessenheit aufgrund einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens des Beamten, der Vorgehensweise der Behörden und Gerichte sowie der Bedeutung des Verfahrens für den Beamten zu beurteilen ist. Aus einer Verletzung der genannten Norm folgt jedoch nach der Entscheidung keine innerstaatliche Verpflichtung, bei überlanger Verfahrensdauer von dem Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abzusehen. In § 13 Abs. 2 SDG hat der Gesetzgeber eindeutig festgelegt, dass ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig zerstört hat, unabhängig von der Dauer des Straf- oder Disziplinarverfahrens im übergeordneten staatlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes grundsätzlich nicht im Beamtenverhältnis verbleiben kann und deshalb aus diesem entfernt werden muss. An dem endgültigen Vertrauensverlust, den er durch sein Fehlverhalten herbeigeführt hat, vermögen eine lange Verfahrensdauer oder ein langes Zurückliegen des Dienstvergehens deshalb nichts zu ändern, weil das verlorene Vertrauen nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden kann. Außerdem muss gesehen werden, dass der Beklagte die lange Verfahrensdauer nicht hätte hinnehmen müssen, sondern dieser mit einem Antrag nach § 62 Abs. 1 SDG hätte begegnen können. Darauf und auf den für ihn nicht zu vernachlässigenden Vorteil, dass er über Jahre hinweg seine vollen Dienstbezüge erhielt, ohne hierfür eine Gegenleistung erbringen zu müssen, hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung bereits hingewiesen. Ebenso ist als Grundlage für eine günstige Zukunftsprognose aus diesem Zeitraum von fünfeinhalb Jahren für den Beklagten nichts herzuleiten. Selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausgehen wollte, dass dem hier noch eine Bedeutung beigemessen werden könnte, ist eine im Sinne des Beklagten positive Aussage zum Umfang des Vertrauensverlusts, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme gebieten könnte, in der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände nicht möglich. Der Beklagte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren und ist aus dem Dienst zu entfernen. Die Maßnahmebemessung nach § 13 Abs. 1 SDG führt zu dem Ergebnis, dass der Beklagte untragbar geworden ist. Dies ist bei einem schweren Dienstvergehen dann der Fall, wenn die prognostische Gesamtwürdigung entweder ergibt, der Beamte werde auch zukünftig in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen, oder wenn aufgrund dieser Gesamtwürdigung anzunehmen ist, die von dem Beamten zu verantwortende Ansehensschädigung sei bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wiedergutzumachen.56vgl. BVerwG, Urteil vom 28.7.2011 - 2 C 16/10 -, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 28.7.2011 - 2 C 16/10 -, juris Letzteres ist bei dem Beklagten der Fall. Der Senat hat zwar aufgrund der glaubhaften Einlassungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung und dem von ihm gewonnenen persönlichen Eindruck keinen Zweifel daran, dass er mittlerweile sein Privatleben wieder „in den Griff bekommen hat“ und ein drogenfreies, abstinentes Leben führt. Er hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, er lebe mit seiner Freundin zusammen in seinem Haus und habe auch zu seiner geschiedenen Frau und zu seiner mittlerweile dreizehnjährigen Tochter ein gutes Verhältnis. Seine Drogen- und seine Alkoholsucht habe er überwunden. Nach der Trunkenheitsfahrt im Jahr 2009 habe er sich einer Entziehungsbehandlung unterzogen und auch psychologische Betreuung erhalten. Zum Nachweis seiner Abstinenz hat er außerdem im Berufungsverfahren das Ergebnis einer bei einer amtlichen Begutachtungsstelle für Fahreignung durchgeführten Haaranalyse vorgelegt, wonach sich im Betäubungsmittelbereich kein Nachweis der getesteten Substanzen (Cannabinoide, Opiate, Kokain, Amphetamine, Methadon, Benzodiazepine und Ethylglucuronid) im untersuchten Zeitraum von sechs Monaten und kein Hinweis auf Alkoholkonsum im untersuchten Zeitraum von drei Monaten (vor dem 5.1.2018) ergeben hat. Diese Umstände rechtfertigen jedoch nicht den Verbleib des Beklagten im Polizeidienst, denn sie können den durch sein gravierendes Fehlverhalten verursachten Vertrauensverlust seines Dienstherrn und auch der Allgemeinheit sowie die Ansehensschädigung der Polizei nicht wiedergutmachen. Daher war auch der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag, durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben, dass er dauerhaft drogenfrei und ein etwaiges Rückfallrisiko als gering einzustufen sei, zurückzuweisen. Aus Sicht des Senats war die beantragte Beweiserhebung für den Ausgang des Rechtsstreits nicht entscheidungserheblich, da das zu unterstellende Wohlverhalten des Beklagten den durch seine Taten eingetretenen Vertrauensverlust nicht mehr kompensieren kann57vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.2.2018vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.2.2018. In den Augen des Dienstherrn und der Allgemeinheit ist der Beklagte im Polizeidienst untragbar. Da die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 SBG erfüllt sind, muss der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden; anders als im Rahmen des Abs. 1 besteht hier kein Ermessen, denn in den Fällen, in denen das Vertrauensverhältnis aufgrund eines schweren Dienstvergehens endgültig zerstört ist, kommt eine Weiterverwendung des Beamten im öffentlichen Dienst im Hinblick auf die Notwendigkeit der Sicherung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung nicht in Betracht. Dies gilt ausnahmslos. Die Berufung des Beklagten ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 77 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 78 Abs. 1 SBG, 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 3 SDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen der §§ 69 SDG, 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. I. Der am …in … geborene Beklagte wurde nach Erlangung des mittleren Bildungsabschlusses1Bl. 9 der Personalakte (PA), Unterordner (UO) A + B.Bl. 9 der Personalakte (PA), Unterordner (UO) A + B. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 1.2.1991 als Polizeianwärter in die Bereitschaftspolizei des … eingestellt.2Bl. 13 der PA, UO A + B.Bl. 13 der PA, UO A + B. Sein dienstlicher Werdegang verlief wie folgt: Er wurde am … zum Polizeioberwachtmeister3 Bl. 25 der PA, UO A + B.Bl. 25 der PA, UO A + B. und am … zum Polizeimeister4Bl. 50 der PA, UO A + B.Bl. 50 der PA, UO A + B. befördert. Seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgte am ….5BI. 70 der PA, UO A + B.BI. 70 der PA, UO A + B. Am … wurde er zum Polizeiobermeister befördert.6 Bl. 78 der PA, UO A + B.Bl. 78 der PA, UO A + B. Seinen Dienst verrichtete er vom 23.12.1993 bis 31.1.1996 in der Bereitschaftspolizei als Beamter der Einsatzhundertschaft.7 Bl. 48 der PA, UO A + B.Bl. 48 der PA, UO A + B. In der Zeit vom 1.2.1996 bis 18.3.2001 war er bei der Polizeiinspektion B-Stadt-Ost als Sachbearbeiter im Wach- und Streifendienst eingesetzt.8 Bl. 54 der PA, UO A + B.Bl. 54 der PA, UO A + B. Im Rahmen der Umstrukturierung der s… Vollzugspolizei wurde er mit Wirkung zum 19.3.2001 zum Polizeibezirk B-Stadt-Stadt umgesetzt,9 Bl. 82 der PA, UO A + B.Bl. 82 der PA, UO A + B. dort zunächst bis zum 21.5.2001 der Polizeibezirksinspektion B-Stadt-B. und ab dem 22.5.2001 der Polizeiinspektion Alt-B-Stadt zur Dienstleistung zugewiesen. Hinsichtlich des Beurteilungszeitraums vom 16.10.1998 bis 15.10.2001 wurde der Beklagte im Gesamturteil mit Wertungsstufe III – "Entspricht voll den Anforderungen" – und hinsichtlich des Beurteilungszeitraums vom 16.10.2001 bis 15.10.2004 mit Wertungsstufe II – "Übertrifft erheblich die Anforderungen" – beurteilt. Vom … bis … war der Beklagte verheiratet. Aus der geschiedenen Ehe ist eine im … geborene Tochter hervorgegangen. Der Beklagte bezieht Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 8. Abgesehen von den vorliegend in Rede stehenden Ereignissen ist der Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet. II. Mit Vermerk (Ermittlungsanordnung) des damaligen Behördenleiters der ehemaligen Landespolizeidirektion als dem zuständigen Dienstvorgesetzten vom 28.4.200610Bl. 25/26 der Disziplinarakte.Bl. 25/26 der Disziplinarakte. wurde das behördliche Disziplinarverfahren gegen den Beklagten eingeleitet, was ihm laut Aktenvermerk11Bl. 27 der Disziplinarakte.Bl. 27 der Disziplinarakte. zugleich mitgeteilt wurde. Anlass war das Bekanntwerden eines gegen ihn erlassenen Haftbefehls des Amtsgerichts B-Stadt vom 22.3.2006, in welchem er dringend verdächtigt wurde, in drei Fällen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln geleistet zu haben. Wegen des insoweit schon eingeleiteten Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 22 Abs. 1 SDG ausgesetzt.12Bl. 26 der Disziplinarakte.Bl. 26 der Disziplinarakte. Bereits zuvor – mit Verfügung des klagenden Ministeriums vom 29.3.200613Bl. 21 - 23 der Disziplinarakte.Bl. 21 - 23 der Disziplinarakte. – war dem Beklagten die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten worden. Mit weiterer Verfügung vom 20.6.200614Bl. 47 - 51 der Disziplinarakte.Bl. 47 - 51 der Disziplinarakte. wurde er gemäß § 38 Abs. 1 SDG vorläufig des Dienstes enthoben; von einer vorläufigen teilweisen Einbehaltung seiner Dienstbezüge wurde im Hinblick auf seine finanzielle und wirtschaftliche Situation abgesehen.15Bl. 95 der Disziplinarakte.Bl. 95 der Disziplinarakte. III. Im Rahmen des Strafverfahrens wurde der Beklagte durch Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom …16Bl. 245 ff. der Strafakte.Bl. 245 ff. der Strafakte. wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 25 Fällen, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Seine hiergegen unbeschränkt eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Landgerichts B-Stadt vom …17Bl. 275 ff. der Strafakte.Bl. 275 ff. der Strafakte. mit der Maßgabe verworfen, dass der Beklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 25 Fällen, davon in vier Fällen tateinheitlich wegen unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieses Urteil beruht auf folgenden tatsächlichen Feststellungen: "Der Angeklagte kam im Jahr 2000/2001 durch einen Bekannten namens Q. in Kontakt mit Rauschgift, insbesondere mit Amphetamin. Über diesen Q. lernte er kurz darauf den S. kennen und erfuhr, dass dieser mit Rauschgift handelte. Im Zeitraum Sommer 2004 bis zum 13.03.2006 erwarb der Angeklagte von im Folgenden noch näher bezeichneten Personen Amphetamin zum Eigenkonsum und in vier Fällen auch zum Weiterverkauf, wobei es sich bei einem Fall auch um Kokain handelte. In einem Fall befand er sich im Besitz von Haschisch. Im Zeitraum zwischen November 2005 und März 2006 nahm der Angeklagte auf seiner Dienststelle bei der Polizeiinspektion Alt B-Stadt in B-Stadt, in zwei Informationssystemen der Polizei - der Landesfalldatei und INPOL - auf Veranlassung des S. Überprüfungen vor und teilte S. die Überprüfungsergebnisse mit. In zwei Fällen berichtete er dem S. über geplante Polizeirazzien. Im Einzelnen handelte der Angeklagte wie folgt: 1. und 2.: An im Einzelnen nicht mehr feststellbaren Tagen im Jahr 2004 kaufte der Angeklagte in Br. von dem gesondert verfolgten D. in zwei Fällen jeweils 2 g Amphetamin zum Grammpreis von 10,-- €, welches für seinen Eigenkonsum bestimmt war. 3. bis 6.: An ebenfalls im Einzelnen nicht mehr feststellbaren Tagen in der Zeit von Sommer 2004 bis Ende Dezember 2004 kaufte der Angeklagte von dem gesondert verfolgten S. in vier Fällen jeweils 2 g Amphetamin zum Grammpreis von 8,-- € bis 10,-- €, welches ebenfalls für seinen Eigenkonsum bestimmt war. Die Käufe fanden in seiner Bl. Wohnung und in der Wohnung der Freundin des S. in der R.-Straße in B-Stadt statt. 7. bis 21.: An im Einzelnen nicht mehr feststellbaren Tagen in der Zeit nach Januar 2005 bis zum 24.03.2006 erhielt der Angeklagte in weiteren 15 Fällen jeweils 2 bis 3 g Amphetamin von S. geliefert, welches zum Eigenkonsum des Angeklagten bestimmt war. Die Lieferungen erfolgten in seiner Wohnung und bei gemeinsamen Treffen in Gaststätten in B-Stadt und Umgebung. 22. bis 25.: An drei im Einzelnen nicht mehr feststellbaren Tagen in der Zeit von Sommer 2004 bis unmittelbar vor seiner Festnahme am 24.03.2006 sowie am 13.03.2006 lieferte der Angeklagte an den gesondert verfolgten G. in drei Fällen jeweils 1 bis 2 g Amphetamin zum Grammpreis von 10,-- € und in einem Fall 1 g Kokain zum Grammpreis von 85,-- €, wobei der Angeklagte bei den einzelnen Lieferungen die Rauschmittel auf entsprechende Anfrage von G. von S. erwarb und an G. weitergab, das Kaufgeld von G. entweder bei Übergabe der Rauschmittel oder später kassierte, wobei es sich am 13.03.2006 um insgesamt 140,-- € handelte. Nachdem der Angeklagte das Geld bei G. kassiert hatte, durfte er dieses auf Veranlassung von S. selbst behalten. Die Lieferungen an G. erfolgten in den Räumen des Autohauses H. in I., bei dem dieser Geschäftsführer war. 26. Am 24.03.2006 verfügte der Angeklagte über 1,6 g Haschisch, welches er in seinem Spind bei seiner Dienststelle aufbewahrte. 27. Am 04.02.2006 um 08.20 Uhr überprüfte der Angeklagte den in den Rauschmittelhandel seines Rauschmittellieferanten S. involvierten und gesondert verfolgten T. im Informationssystem der Polizei und gab das Ergebnis der Überprüfung an S. weiter, wobei nicht festgestellt wurde, ob die Überprüfung positiv oder negativ ausgefallen war. 28. Vor dem 26.02.2006 überprüfte der Angeklagte auf Veranlassung von S. den gesondert verfolgten F., Spitzname 'Tü.', in den Informationssystemen der Polizei und gab das Ergebnis der Überprüfung am 26.02.2006 um 00.29 Uhr telefonisch an S. weiter, wobei wiederum nicht festgestellt wurde, ob die Überprüfung positiv oder negativ ausgefallen war. 29. bis 31.: Am 22.11.2005 sowie am 04.02.2006 überprüfte der Angeklagte den gesondert verfolgten S., und zwar am 22.11.2005 zweimalig und am 04.02.2006 bei einer Gelegenheit, in den Informationssystemen INPOL und Landesfalldatei, um festzustellen, ob gegen diesen ein Strafverfahren vorliege und teilte S. sodann jeweils mit, dass er 'sauber sei'. 32. Am 16.12.2005 überprüfte der Angeklagte in der Zeit von 20.20 bis 20.21 Uhr auf Veranlassung von S. die Brüder V. und N. im Informationssystem der Polizei und gab die gefundenen Informationen an S. weiter, wobei nicht festgestellt wurde, ob die Überprüfungen positiv oder negativ ausgefallen waren. 33. Anfang März 2006 teilte der Angeklagte dem S. die bevorstehende Durchführung einer Schwerpunktkontrolle zur Erkennung von Drogen und Alkohol im Straßenverkehr, welche für den 04.03.2006 im Bereich der Diskothek 'E.' sowie im Bereich der Sa. in B-Stadt geplant war, mit. 34. Im März 2006 informierte der Angeklagte den S. über eine am 24.03.2006 geplante polizeiliche Großkontrolle auf der Autobahn A6 im Bereich von I.." Die hiergegen seitens des Beklagten eingelegte Revision wurde mit Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom …18Bl. 318 ff. der Strafakte.Bl. 318 ff. der Strafakte. als offensichtlich unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass der Schuldspruch des angefochtenen Urteils unter Aufrechterhaltung im Übrigen dahin berichtigt wurde, dass der Beklagte der Verletzung des Dienstgeheimnisses in sechs Fällen schuldig sei. Das gegen den Beklagten eingeleitete Disziplinarverfahren wurde Ende Juli 2009 fortgesetzt.19Schreiben der Landespolizeidirektion an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 27.07.2009, Bl. 121, 122 der Disziplinarakte.Schreiben der Landespolizeidirektion an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 27.07.2009, Bl. 121, 122 der Disziplinarakte. Mit Schreiben vom 15.10.2009 wurden seine Prozessbevollmächtigten gemäß § 20 SDG unterrichtet, belehrt und um Mitteilung gebeten, ob der Beklagte in der Sache Angaben machen möchte.20Bl. 123 - 126 der Disziplinarakte.Bl. 123 - 126 der Disziplinarakte. Hierauf teilten sie mit Schreiben vom 21.10.2009 mit, dass eine schriftliche Stellungnahme bis zum 20.11.2009 erfolgen werde.21Bl. 127 der Disziplinarakte.Bl. 127 der Disziplinarakte. Mit Schreiben vom 16.11.2009 teilten sie dann mit, dass der Beklagte derzeit von seinem Schweigerecht Gebrauch machen wolle.22Bl. 128/129 der Disziplinarakte.Bl. 128/129 der Disziplinarakte. Am 18.12.2009 wurde bei der ehemaligen Landespolizeidirektion bekannt, dass der Beklagte am … gegen 14:55 Uhr in A-Stadt in alkoholisiertem Zustand mit seinem Lastkraftwagen auf einen am rechten Fahrbahnrand geparkten Pkw aufgefahren sei. Aufgrund des daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens (…), wurde das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten mit Verfügung vom 15.1.2010 gemäß § 19 Abs. 1 SDG auf diesen Vorwurf ausgedehnt; von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens wurde in Anwendung von § 22 Abs. 1 SDG abgesehen.23Bl. 133 - 135 der DisziplinarakteBl. 133 - 135 der Disziplinarakte In dieser Angelegenheit ist gegen den Beklagten ein – seit dem … rechtskräftiger – Strafbefehl ergangen, mit dem gegen ihn wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1, Abs. 3 StGB eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 € verhängt wurde.24Bl. 87 ff. der Strafakte.Bl. 87 ff. der Strafakte. Nachdem ihnen die Ausdehnungsverfügung zur Kenntnis gebracht worden war, beantragten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 25.1.2010 Akteneinsicht, worauf ihnen Auszüge aus der Ermittlungsakte zur Verfügung gestellt wurden.25Bl. 171 - 173 der Disziplinarakte.Bl. 171 - 173 der Disziplinarakte. Nachdem bis dahin keine Äußerung erfolgt war, wurde ihnen mit Schreiben vom 16.3.2010 das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt und gleichzeitig unter Hinweis auf die Fristen aus § 20 Abs. 2 SDG Gelegenheit zur abschließenden Anhörung gegeben.26Bl. 237 der Disziplinarakte.Bl. 237 der Disziplinarakte.. Im Rahmen eines Telefonats am 17.8.2010 verzichtete der Prozessbevollmächtigte des Beklagten auf Anfrage "vorerst auf weitere Darlegungen".27Bl. 259 der Disziplinarakte.Bl. 259 der Disziplinarakte. Hierauf "beantragte" der Leiter der Landespolizeidirektion mit Schreiben an das klagende Ministerium vom 18.8.2010, dort eingegangen am 23.8.2010, "die Erhebung der Disziplinarklage…mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis". IV. Am 20.11.2015 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben. Der Disziplinarklage liegt der Sachverhalt zugrunde, der den tatsächlichen Feststellungen des gegen den Beklagten ergangenen – rechtskräftigen – Urteils des Landgerichts B-Stadt vom 4.11. und 24.11.2008 – 10 Ns 208/08 – entspricht. Des Weiteren liegt der Klage der Vorwurf des gegen den Beklagten ergangenen Strafbefehls zu Grunde, wonach er am 16.12.2009 in A-Stadt, im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, gegen 14:45 Uhr mit dem Lkw …, polizeiliches Kennzeichen …, beim Befahren der Straße "C." in Richtung A-Stadt-Mitte infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (2,56 o/oo BAG) in Höhe des Anwesens Nr. …auf den am rechten Fahrbahnrand geparkten Pkw BMW, amtl. Kennzeichen …, auffuhr, wodurch dieser ca. 15 m nach vorne verschoben wurde und wobei erheblicher Fremdschaden (ca. 16.000 €) entstand. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Er hat geltend gemacht, die ihm vorgeworfenen, im Strafverfahren rechtskräftig festgestellten Dienstvergehen könnten bei einer Gesamtwürdigung ihrer Schwere, seiner Persönlichkeit und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die zukünftig ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Verpflichtungen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht rechtfertigen. Die Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelrecht stelle grundsätzlich ein außerdienstliches Dienstvergehen dar, sodass eine Berücksichtigung nur insoweit erfolgen dürfe, wie das Ansehen und das Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung dadurch beeinträchtigt würden. Er bestreite nicht, dass dies bei durch einen Polizeibeamten begangenen Betäubungsmitteldelikten grundsätzlich der Fall sei. Allerdings rechtfertige dies nicht ohne weiteres die Entfernung aus dem Dienst. Das Bundesverwaltungsgericht habe beispielsweise entschieden, dass selbst der fortgesetzte Handel mit Heroin und Kokain durch einen selbst der Abhängigkeit verfallenen Beamten keine Entfernung aus dem Dienst, sondern lediglich eine Zurückstufung rechtfertige.28BVerwG, Urteil vom 14.12.2000 - 1 D 40/99 -, jurisBVerwG, Urteil vom 14.12.2000 - 1 D 40/99 -, juris So liege der Fall auch bei ihm. Er habe zwar die rechtskräftig festgestellten Delikte begangen. Allerdings seien auch — wie in dem entschiedenen Fall — alle mildernden Umstände, namentlich der festgestellte Eigenkonsum, die dadurch indizierte Abhängigkeit und die aus einer solchen Problematik resultierende Abwärtsspirale zu berücksichtigen. Daraus lasse sich ableiten, dass er keine grundsätzlich gemein- oder drittschädlichen Motive verfolgt habe, sondern seine Beweggründe im Wesentlichen von der Bewältigung seiner eigenen schwierigen Lebensphase geprägt gewesen seien. Das gelte insbesondere, weil seine Taten nicht von einem gemeinschädlichen allgemeinen Gewinnstreben, sondern von der notwendigen Mittelbeschaffung für den eigenen Drogenkonsum geprägt gewesen seien. Hinzu komme, dass die Betäubungsmitteldelikte für sich genommen in keiner Weise negativen Einfluss auf die Ausübung des Dienstes gehabt hätten. Die negativen Folgen könnten — wie typischerweise bei außerdienstlichen Dienstvergehen — höchstens mittelbar wirken. Dies müsse bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ebenfalls zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Auch die Verletzung des Dienstgeheimnisses, selbst wenn eine Weitergabe polizeilicher Informationen an einen Beschuldigten erfolge, rechtfertige nicht ohne weiteres die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Auch dieses Dienstvergehen wiege zweifelsohne schwer. Allerdings sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die vorgeworfenen Taten in keiner Weise zur Realisierung weiterer Straftaten, z.B. der Strafvereitelung, geführt hätten. Derartige Feststellungen seien strafgerichtlich auch nicht gegen ihn getroffen worden. Er habe auch nicht in schwerwiegender Weise Ermittlungsergebnisse — wie z.B. im Falle der Vorwarnung vor konkreten Durchsuchungen — vereitelt. Die von ihm weitergegebenen Informationen hätten in keinem Fall konkret gegen die Informationsempfänger gerichtete Ermittlungsmaßnahmen betroffen oder in irgendeiner Weise die Strafverfolgung gegen diese Personen vereitelt. Diese Umstände seien mildernd zu berücksichtigen. In einem vergleichbaren Fall habe beispielsweise der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass lediglich auf eine Zurückstufung oder Gehaltskürzung zu erkennen sei.29Urteil vom 24.11.2004 - 16a D 03.2668 - juris: Rn. 56 ff.Urteil vom 24.11.2004 - 16a D 03.2668 - juris: Rn. 56 ff. Die ihm vorgeworfene Trunkenheitsfahrt falle im Hinblick auf die übrigen Tatvorwürfe nicht nennenswert ins Gewicht und könne ebenfalls die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht rechtfertigen. Hierbei sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass es sich um ein außerdienstliches Dienstvergehen handele, das er während der Zeit seiner Suspendierung und damit ebenfalls in einer nach den Gesamtumständen schwierigen Lebensphase begangen habe. Diese Tat sei mit dem zugrundeliegenden Strafbefehl des Amtsgerichts H. hinreichend abgeurteilt. Hier sei der Rechtsgedanke des § 14 Abs. 1 SDG — unabhängig von der konkret zu bemessenen Disziplinarmaßnahme — heranzuziehen. Eine über den Strafbefehl hinausgehende Anhaltung des Beklagten zur zukünftigen Erfüllung seiner dienstlichen bzw. außerdienstlichen Verpflichtungen sei nicht ersichtlich. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme müsse auch berücksichtigt werden, dass die Strafgerichte in Kenntnis der beamtenrechtlichen Stellung des Beklagten eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr verhängt hätten. Die strafrechtliche Einstufung der Verfehlungen eines Beamten durch das Strafmaß habe auch präjudizielle Bedeutung für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme, da hiervon die Ansehensbeschädigung und die Vertrauensbeeinträchtigung von den Straftaten selbst und ihren einzelnen Umständen abhingen. Die strafgerichtliche Entscheidung, hinter dem Strafmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe zurück zu bleiben, stelle zwar keine Sperre für eine statusauflösende Maßnahme des Disziplinargerichts dar. Allerdings dürften die Wertungen des Strafgerichts, das die angeklagten Taten umfassend und in Kenntnis des beamtenrechtlichen Status beleuchtet habe, nicht gänzlich unbeachtet bleiben. Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch die bisherige Verfahrensdauer als Milderungsgrund zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Das Verfahren sei von einer mehrjährigen Untätigkeit des Klägers geprägt. Dies für sich genommen führe vielleicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht dazu, dass einmal beschädigtes Vertrauen wiederhergestellt werde. Allerdings müssten auch die Ereignisse während dieses Zeitraumes berücksichtigt werden. Er sei seit der Trunkenheitsfahrt im Jahre 2009 und insbesondere während der über fünfjährigen Untätigkeit des Klägers in keiner Weise mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten und habe sich auch im Übrigen nichts mehr zu Schulden kommen lassen; er habe seit 2006 keine Drogen mehr genommen und seit fünf Jahren keinen Alkohol mehr getrunken. Im Hinblick darauf habe er sich jedenfalls strafrechtlich bewährt und dadurch dokumentiert, dass er Abstand zu früheren Verfehlungen gewonnen habe. Im Hinblick auf die nicht unbeträchtliche Dauer dieser Phase des uneingeschränkten Wohlverhaltens sei auch zu erwarten, dass er zukünftig seinen dienstlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß werde nachkommen können. Die überlange Verfahrensdauer und die äußerst ungewöhnliche Dauer der Untätigkeit des Klägers begründe auch Verpflichtungen, die aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn resultierten. Er – der Beklagte – habe über viele Jahre im Status eines suspendierten Beamten verharren müssen, so dass er darauf vertrauen dürfe - wenn auch unter Inkaufnahme einer Disziplinarmaßnahme - nicht gänzlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt zu werden. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10.2.2017 hat der Beklagte auf Befragen des Gerichts vorgetragen, er habe zwar keine spezielle Drogentherapie gemacht, er habe sich jedoch öfter mit einem Psychologen getroffen und seine Suchtproblematik aufgearbeitet. Das Ergebnis dieser psychologischen Betreuung sei gewesen, dass der Tod seiner Großmutter im Jahre 2003 als einschneidendes, traumatisches Erlebnis seine Drogenkarriere ausgelöst habe. Das Verwaltungsgericht hat durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2017 ergangene Urteil (Az.: 7 K 1965/15) auf die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erkannt. Der Beklagte habe durch sein Verhalten ein schweres - teils innerdienstliches, teils außerdienstliches - Dienstvergehen begangen und dadurch das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Soweit der Beklagte dienstlich erlangte Erkenntnisse weitergegeben habe, habe er vorsätzlich gegen seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 75 Abs. 1 SBG a.F. (heute: § 37 Abs. 1 BeamtStG) verstoßen. Das beamtenrechtliche Schweigegebot gehöre zu den wesentlichen Pflichten jedes Beamten und sei grundsätzlich ein absolutes. Das begangene Dienstvergehen sei als eindeutig innerdienstlich zu qualifizieren. Daran könne bei einer missbräuchlichen, von krimineller Energie getragenen Benutzung behördeninterner Informationssysteme kein Zweifel bestehen. Durch den Konsum, den Handel sowie die Aufbewahrung von Betäubungsmitteln in seinem Spind auf der Dienststelle habe sich der Beklagte einer ebenfalls vorsätzlich begangenen außerdienstlichen Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 2 SBG a.F. (heute § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) schuldig gemacht, denn dieses Verhalten eines Polizeibeamten stelle einen Verstoß gegen die (inner- und) außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht im Sinne des § 67 Satz 3 SBG a.F. (heute 34 Satz 3 BeamtStG) dar, das in besonderem Maße geeignet sei, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen sei, richte sich gemäß § 13 SDG nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Dabei sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 SDG dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Liege ein schweres Dienstvergehen vor, richte sich die Beantwortung der Frage, ob ein derartiger Vertrauensverlust eingetreten sei, vorrangig danach, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar sei. Das Eigengewicht des vorliegenden Dienstvergehens sei ganz erheblich; es handele sich um ein sehr schweres Dienstvergehen. Für diese Annahme spreche vorliegend bereits mit Gewicht, dass der Beklagte nicht nur gegen das Betäubungsmittelgesetz oder die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, sondern kumulativ gegen beides verstoßen habe. Dass er im Zusammenhang mit seinen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit erhöhter krimineller Energie polizeiliche Informationssysteme in Anspruch genommen habe und die dabei erlangten Informationen im Widerspruch zu ihrer Zweckbestimmung an einen Drogendealer weitergegeben und damit ihm anvertraute dienstliche Möglichkeiten zugunsten des Drogenhandels missbraucht habe, mache sein Handeln besonders verwerflich und sei sicher geeignet, einen endgültigen Vertrauensverlust zu bewirken. Bei der Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen sei auch die seitens des Landgerichts vorgenommene Bewertung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Verstöße nach § 353b StGB sei strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Beklagte über einen längeren Zeitraum in einer Vielzahl von Fällen Dienstgeheimnisse preisgegeben und damit in besonderem Maße gegen seine Pflichten als Polizeibeamter verstoßen habe. Das Landgericht habe ausgeführt, dass es unter Berücksichtigung der dargelegten Strafzumessungserwägungen auch unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensdauer eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr als Mindeststrafe für tat- und schuldangemessen erachtet hätte. Ausgehend von der seitens des Amtsgerichts verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, die wegen der Unzulässigkeit der reformatio in peius nicht habe erhöht werden können, habe die Strafkammer, da sie lediglich von sieben Verstößen gegen § 353b StGB ausgegangen sei, eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten gebildet. Diese Bewertung sei vom Oberlandesgericht in seinem Revisionsbeschluss nicht in Frage gestellt worden. Letztlich bedeuteten die landgerichtlichen Ausführungen nichts anderes, als dass die Strafkammer sowohl die seitens des Amtsgerichts verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten als auch die von ihr selbst verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten als für die Tat des Beklagten nicht schuldangemessen, sondern als zu milde erachtet habe und sich an der Verhängung der ihrer Ansicht nach an sich schuldangemessenen „Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr als Mindeststrafe“ lediglich wegen des Verschlechterungsverbots gehindert gesehen habe. Damit bewege sich die seitens der Strafkammer effektiv ausgesprochene Sanktion von acht Monaten Gesamtfreiheitsstrafe nicht nur in der Nähe der Strafe, die gemäß den Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes zur von Gesetzes wegen eintretenden Beendigung des Beamtenverhältnisses des Beklagten geführt hätte; vielmehr wäre diese Sanktion mit der in dem Urteil dargelegten Bewertung der Schuld des Beklagten bereits erreicht. Indem der Beklagte als Polizeibeamter Informationen über bestimmte Personen aus den polizeilichen Informationssystemen an einen Unbefugten weitergegeben habe, habe er Geheimnisse einem Unbefugten bekannt gemacht und damit offenbart. Auch die Weitergabe der Informationen, dass in einem polizeilichen Informationssystem keine Erkenntnisse über eine Person gespeichert seien, sei eine außerordentlich schwerwiegende Dienstverletzung, weil sie im Einzelfall die Möglichkeit eröffnet, das Kontroll- und Aufdeckungsrisiko zu minimieren. Nichts anderes gelte, soweit der Beklagte konkret geplante polizeiliche Kontrollmaßnahmen gegenüber einer anderen Person offenbart habe. Was das Persönlichkeitsbild des Beklagten anbelange, könne ihm keiner der klassischen Milderungsgründe zugute gehalten werden. In familiärer Hinsicht sei er zwar gewissen Belastungen und Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen. Es sei jedoch nichts ersichtlich, was über die Komplikationen eines durchschnittlichen menschlichen Lebens hinausgehen würde. Dies gelte auch für den von ihm zuletzt angeführten Tod seiner Großmutter. Im Übrigen habe die Drogenkarriere des Beklagten bereits zeitlich vor dem Tod seiner Großmutter begonnen, so dass dieser nicht ihr Auslöser gewesen sein könne. Insgesamt habe der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren. Auf der Grundlage der Gesamtwürdigung aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte müsse der Schluss gezogen werden, dass er auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen werde oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen und er daher im Beamtenverhältnis nicht mehr tragbar sei. Die in der Schwere und der Häufigkeit der Verfehlungen zu Tage tretenden Persönlichkeitsdefizite des Beklagten stünden im Übrigen auch einer positiven Prognose über sein künftiges Verhalten entgegen. Aus der langen Verfahrensdauer folge nichts anderes. Zum einen müsse gesehen werden, dass er diese nicht hätte hinnehmen müssen, sondern ihr mit einem Antrag nach § 62 Abs. 1 SDG hätte begegnen können. Zum anderen habe diese für ihn den nicht zu vernachlässigenden Vorteil gehabt, dass er über Jahre hinweg seine vollen Dienstbezüge erhalten habe, ohne hierfür eine Gegenleistung erbringen zu müssen. Dass er sich seit seinem Trunkenheitsdelikt im Jahre 2009 nichts mehr habe zuschulden kommen lassen und seither straffrei geblieben sei, sei im Grunde genommen eine Selbstverständlichkeit. Einer Drogentherapie habe er sich in dieser Zeit nach eigenem Bekunden jedenfalls nicht unterzogen, so dass nicht hinreichend gesichert sei, dass er sein Drogenproblem mittlerweile tatsächlich im Griff habe. Gegen dieses ihm am 20.2.2017 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20.3.2017 Berufung eingelegt. Er meint, die Voraussetzungen für eine Disziplinarmaßnahme dieses Gewichts lägen nicht vor. Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils sei fehlerhaft. Seinen Erwägungen zugrunde gelegt habe das Verwaltungsgericht die Annahme, er sei eigentlich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu verurteilen gewesen. Dies sei auch die Auffassung der Strafgerichte gewesen, die an einer solchen Verurteilung lediglich wegen des Verbots der reformatio in peius gehindert gewesen seien. Diese Auffassung sei rechtswidrig. Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts unterstelle diese Rechtsauffassung eine Bindungswirkung an das Strafmaß und gehe somit über die vom Gesetz vorgesehene Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils hinaus. Erschwerend komme hinzu, dass die Strafgerichte unter zutreffender Anwendung strafprozessualer Grundsätze ein geringeres Strafmaß verhängt hätten. Überlegungen der Strafgerichte, ob sie unter bestimmten Umständen zu einem höheren Strafmaß gelangt wären, könnten nicht Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Bemessung einer Disziplinarmaßnahme sein. Das Verwaltungsgericht müsse sich selbst mit den entscheidungserheblichen Tatsachen auseinandersetzen und die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 2 SDG prüfen. Neben der Feststellung eines schweren Dienstvergehens bedürfe es zusätzlich einer Prüfung, ob - unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten - der vom Gesetz geforderte schwere Vertrauensverlust vorliege. Dabei habe das Disziplinargericht eine Prognoseentscheidung zu treffen, für die es maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankomme. Gemessen daran lasse sich zum heutigen Zeitpunkt ein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn oder der Allgemeinheit nicht mit der für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlichen Gewissheit feststellen. Das Verwaltungsgericht habe sich mit diesen Gesichtspunkten nur äußerst knapp auf den letzten beiden Seiten seiner Entscheidung auseinandergesetzt und maßgebliche Milderungsgründe, die einem endgültigen Vertrauensverlust entgegenstünden, unzureichend gewichtet. Im Hinblick auf das Persönlichkeitsbild des Beamten stelle das Verwaltungsgericht ausschließlich und isoliert auf seine Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung ab. Dort habe er die Einzelheiten einer für ihn im Vorfeld der Tatbegehung belastenden und schwierigen Lebensphase dargelegt und eine daraus resultierende persönliche Entwicklung geschildert. Er habe auch dargelegt, dass er sich nach der Tat in psychologische Betreuung begeben und seine Suchtproblematik aufgearbeitet habe. Die psychologische Betreuung habe vom Dienstherrn unwidersprochen hervorgebracht, dass der Tod seiner Großmutter ein einschneidendes Erlebnis im Rahmen seiner schwierigen Lebensphase gewesen sei. Diese Umstände habe das Verwaltungsgericht nicht hinreichend gewürdigt. Für ihn - den Beklagten - stehe außer Zweifel, dass er heute psychologisch und charakterlich so gefestigt sei, dass er ohne weiteres den Aufgaben des Polizeidienstes gewachsen wäre und seine dienstlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß und beanstandungslos erfüllen könnte. Er habe seit nunmehr über zehn Jahren keine Drogen und keinen Alkohol mehr konsumiert und sich deswegen insgesamt von der Drogenszene als Auslöser seiner Taten losgesagt. Daher könne die Prognose, ob er noch das Vertrauen seines Dienstherrn besitze, nicht zu seinen Lasten ausgehen. Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer. Es könne ihm jedenfalls nicht zum Nachteil gereichen, dass der Kläger als Herr des Verfahrens dieses über mehrere Jahre nicht betrieben habe. Die bisherige Verfahrensdauer sei als Milderungsgrund zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen. Zwischen der Erstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen und der Erhebung der Disziplinarklage seien fünfeinhalb Jahre vergangen, in denen der Kläger in keiner Weise aktiv geworden sei. Seit der Trunkenheitsfahrt im Jahr 2009 und insbesondere während der über fünfjährigen Untätigkeit des Klägers sei er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten und habe sich auch im Übrigen in keiner Weise etwas zuschulden kommen lassen. Im Hinblick auf die nicht unbeträchtliche Dauer dieser Phase des uneingeschränkten Wohlverhaltens sei auch zu erwarten, dass er zukünftig seinen dienstlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß werde nachkommen können. Die überlange Verfahrensdauer und die äußerst ungewöhnliche Dauer der Untätigkeit des Klägers begründeten auch Verpflichtungen, die aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn resultierten. Er habe über viele Jahre im Status eines suspendierten Beamten verharren müssen, so dass er darauf vertrauen dürfe, nicht gänzlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt zu werden. Das Verwaltungsgericht habe bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme auch die zugrunde liegenden und grundsätzlich der Bindungswirkung unterliegenden strafgerichtlichen Feststellungen zu seinen Lasten falsch gewichtet. Auch dazu habe er sich erstinstanzlich konkret geäußert. Insoweit verfolge er seine Verteidigung uneingeschränkt weiter. Die vorgeworfenen Dienstvergehen wögen unbestreitbar schwer, könnten allerdings die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht rechtfertigen. Die Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelrecht stellten grundsätzlich ein außerdienstliches Dienstvergehen dar, so dass eine Berücksichtigung nur insoweit erfolgen könne und dürfe, wie das Ansehen und das Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung dadurch beeinträchtigt würden. Das Bundesverwaltungsgericht30Urteil vom 14.12.2000 - 1 D 40/99 -, jurisUrteil vom 14.12.2000 - 1 D 40/99 -, juris habe entschieden, dass selbst der fortgesetzte Handel mit Heroin und Kokain durch einen selbst der Abhängigkeit verfallenen Beamten keine Entfernung aus dem Dienst, sondern lediglich eine Zurückstufung rechtfertige. So liege auch sein Fall. Die mildernden Umstände, namentlich der festgestellte Eigenkonsum, die dadurch indizierte Abhängigkeit und die aus einer solchen Problematik resultierende Abwärtsspirale seien zu berücksichtigen. Daraus lasse sich ableiten, dass er - der Beklagte - keine grundsätzlich gemein- oder drittschädlichen Motive verfolgt habe, sondern die Beweggründe im Wesentlichen von der Bewältigung seiner eigenen schwierigen Lebensphase geprägt gewesen seien. Das gelte insbesondere, weil die Taten nicht von einem gemeinschädlichen allgemeinen Gewinnstreben, sondern von der notwendigen Mittelbeschaffung für den eigenen Drogenkonsum geprägt gewesen seien. Es komme hinzu, dass die Betäubungsmitteldelikte für sich genommen in keiner Weise negativen Einfluss auf die Ausübung des Dienstes gehabt hätten. Die negativen Folgen könnten höchstens mittelbar wirken. Dies müsse ebenfalls berücksichtigt werden. Auch die Verletzung des Dienstgeheimnisses, selbst wenn eine Weitergabe polizeilicher Informationen an einen Beschuldigten erfolge, vermöge nicht ohne weiteres die Entfernung aus dem Dienst zu rechtfertigen. Auch dieses Dienstvergehen wiege zweifelsohne schwer. Allerdings sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die vorgeworfenen Taten in keiner Weise zu der Realisierung weiterer Straftaten, z.B. der Strafvereitelung, geführt hätten. Die von ihm weitergegebenen Informationen hätten in keinem Fall konkret gegen den Informationsempfänger gerichtete Ermittlungsmaßnahmen betroffen oder hätten in irgendeiner Weise die Strafverfolgung gegen diese Personen vereitelt. In einem vergleichbaren Fall habe beispielsweise der Bayerische Verwaltungsgerichtshof31Urteil vom 24.11.2004 - 16 a D 03.2668 -Urteil vom 24.11.2004 - 16 a D 03.2668 - entschieden, dass lediglich auf eine Zurückstufung oder Gehaltskürzung zu erkennen sei. Die Trunkenheitsfahrt falle im Hinblick auf die übrigen Tatvorwürfe nicht nennenswert ins Gewicht und könne ebenfalls die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht rechtfertigen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass es sich um ein außerdienstliches Vergehen handele, das er während seiner Suspendierung und damit ebenfalls in einer nach den Gesamtumständen schwierigen Lebensphase begangen habe. Diese Tat sei ausreichend mit dem zugrunde liegenden Strafurteil des Amtsgerichts H. abgeurteilt. Hier sei der Rechtsgedanke des § 14 Abs. 1 SDG heranzuziehen. Des Weiteren teilt der Beklagte mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 29.1.2018 mit, er habe aus Anlass der bevorstehenden Berufungsverhandlung eine aktuelle Haaranalyse erstellen lassen, die seine Drogen- und Alkoholabstinenz für mindestens die letzten sechs Monate belege. Hierzu legt er einen „Befundbericht: Haaranalyse“ der P. GmbH, Amtlich anerkannte Begutachtungsstellen für Fahreignung (MPU), nebst Laborblätter32siehe Bl. 153 bis 157 der Gerichtsaktesiehe Bl. 153 bis 157 der Gerichtsakte vor. Der Beklagte beantragt, die Disziplinarklage unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2017 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 7 K 1965/15 - abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, das Verwaltungsgericht habe nicht die Bindung an die tatsächlichen Feststellungen auf das Strafmaß in unzulässiger Weise ausgeweitet, sondern lediglich seine eigene Einschätzung durch das Strafgericht untermauert gesehen bzw. sich diesem angeschlossen. Das Gericht habe zudem die maßgeblichen Milderungsgründe im gebotenen Umfang gewichtet und komme völlig zu Recht zu dem Schluss, dass diese kein Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigten. Der Beklagte könne insbesondere keine schwierige Lebensphase als Milderungsgrund geltend machen. Seine Äußerungen in der mündlichen Verhandlung würden in der Berufungsbegründung in ein völlig falsches Licht gerückt. Zunächst müsse festgehalten werden, dass die Darlegungen des Beklagten bis zum Tag der mündlichen Verhandlung unbekannt gewesen seien. Es verwundere, dass der Beklagte erst lange Jahre nach Einleitung des Disziplinarverfahrens überhaupt erstmalig berichtet habe, sich in einer schwierigen Lebensphase befunden zu haben. Selbst in der Strafverhandlung habe er hierzu keine Angaben gemacht, obwohl dies eigentlich der richtige Zeitpunkt gewesen wäre. Auch der Versuch des Beklagten, einen Zusammenhang zwischen seiner Drogenkarriere und den schwierigen Lebensumständen herzustellen, sei gescheitert. Er selbst habe einräumen müssen, dass seine Drogenkarriere bereits im Jahr 2000 und somit vor dem Tod seiner Großmutter im Jahr 2003 begonnen habe. Zum anderen habe er in seiner Vernehmung angegeben, dass er sich gerade keiner Drogentherapie unterzogen habe. Daher könne nicht mit absoluter Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er die Drogenproblematik in den Griff bekommen habe. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Suchtproblematik durch gelegentliche psychologische Betreuung aufgearbeitet worden sei, da dafür kein Nachweis, etwa durch eine Stellungnahme des behandelnden Psychologen, erbracht worden sei. Die Darstellung, seit nunmehr über zehn Jahren keine Drogen und keinen Alkohol konsumiert zu haben, sei vor dem Hintergrund der Trunkenheitsfahrt im Jahr 2009 nicht nachvollziehbar. Die Tatsache, dass er nach dem Trunkenheitsdelikt strafrechtlich und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, könne nicht zum Absehen der Höchstmaßnahme führen, da es sich insoweit um ein Verhalten und um Leistungen, die von jedem Beamten erwartet würden, handele. Auch die lange Verfahrensdauer greife als Milderungsgrund nicht durch. Das von dem Beamten zerstörte Vertrauen könne nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung schwerwiegender Pflichtenverstöße wiederhergestellt werden33vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2013, - 2 C 3/12vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2013, - 2 C 3/12. Auf eine Wohlverhaltensphase während des laufenden Verfahrens sei nicht abzustellen, zumal der Beklagte aufgrund der Suspendierung auch keine Möglichkeit mehr gehabt habe, an Informationen aus den polizeilichen Datenbanken zu gelangen. Die Prognoseentscheidung müsse trotz der Dauer des Verfahrens nach wie vor negativ ausfallen. Im vorliegenden Fall wögen der Grad der Dienstpflichtverletzung sowie die Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums und auch der Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung der Allgemeinheit derart schwer, dass dies weder aufgrund des Zeitablaufs noch durch anderweitige Milderungsgründe aufgewogen werden könne. Das von dem Beklagten an den Tag gelegte Verhalten stelle sich offensichtlich nicht als einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblickversagen dar, bei dem davon ausgegangen werden könnte, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn noch nicht vollkommen zerstört sei und noch wiederhergestellt werden könne. Einem Polizisten, der in Drogendelikte verwickelt sei und im Zusammenhang dazu noch Informationen an die Polizei weitergegeben habe, bringe weder der Dienstherr noch die Allgemeinheit weiteres Vertrauen entgegen. Eine Aktualisierung der Prognose führe daher zu keinem anderen Ergebnis. Der Verweis des Beklagten auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts führe ebenfalls nicht zu einer anderen Sichtweise, da es auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sei. Entscheidend sei, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil erhebliche Milderungsgründe aufführe, die alle beim Beklagten nicht vorlägen. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht strafmildernd die Tatsache berücksichtigt, dass die Taten nicht von einem Gewinnstreben getragen worden seien, jedoch sei bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme auch das Anliegen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, mit dem Betäubungsmittelgesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so unabsehbare Gefahren von dem Einzelnen, aber auch von der Allgemeinheit, insbesondere von der Jugend, abzuwehren. Gerade auch mit Blick auf die Verletzung des Dienstgeheimnisses könne keine mildere Disziplinarmaßnahme erfolgen. Bei lebensnaher Betrachtung sei nicht gänzlich auszuschließen, dass durch Informationsweitergabe der Handel mit Drogen ungestört habe weiterbetrieben werden können und es mindestens mittelbar zur Verwirklichung von Straftaten gekommen sei. Entscheidend sei im vorliegenden Fall, dass der Beklagte kumulativ gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen habe. Urteile, die sich jeweils gesondert nur mit einer Pflichtverletzung beschäftigten, könnten nicht als Maßstab für das vorliegende Verfahren herangezogen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens, die Strafverfahren (Staatsanwaltschaft) … und die anschließenden entsprechenden strafgerichtlichen Verfahren, das Bewährungsheft (…), das Vollstreckungsheft (…) sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Disziplinarverfahrens (2 Ordner, „Disziplinar- und Strafakte“) und ein Band Personalakte des Beklagten, deren Inhalt der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.