Urteil
15 A 34/23 MD
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:1205.15A34.23MD.00
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Leitsätze
Ein Polizeibeamter, der über einen langen Zeitraum von mehreren Jahren eine Vielzahl von hunderten Daten aus den polizeilichen Informationssystemen unbefugt abfragt und diese weitergibt, begeht eine schwere Dienstpflichtverletzung, die gerade im Zusammentreffen mit anderen Pflichtverletzungen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt.(Rn.69)
(Rn.87)
(Rn.90)
(Rn.93)
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Polizeibeamter, der über einen langen Zeitraum von mehreren Jahren eine Vielzahl von hunderten Daten aus den polizeilichen Informationssystemen unbefugt abfragt und diese weitergibt, begeht eine schwere Dienstpflichtverletzung, die gerade im Zusammentreffen mit anderen Pflichtverletzungen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt.(Rn.69) (Rn.87) (Rn.90) (Rn.93) Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat ein schwerwiegendes einheitlich zu sehendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, 2 BeamtStG begangen, welches die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 DG LSA) nach sich zieht. Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Diese Voraussetzungen eines innerdienstlichen Dienstvergehens liegen vor. Die Disziplinarkammer ist davon überzeugt, dass der Beklagte die in der Disziplinarklage zu 1. (unberechtigte Datenabfragen- und weitergaben), 4. (verspätete Dienstantritte), 5. (Umgehung des Nutzungsverbotes polizeilicher Datensysteme) und 6. (Verhalten nach einem dienstlichen Verkehrsunfall) vorgehaltenen Pflichtenverstöße begangen hat und dadurch gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten zum Wohlverhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), Weisungsgebundenheit und Folgepflicht dienstlicher Anordnungen (§ 35 BeamtStG), zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) und zur Dienstleistungspflicht verstoßen hat (1.). Daneben hat er durch die versuchte Anstiftung zur Falschaussage, welche zur rechtskräftigen strafrechtlichen Verwarnung mit Strafvorbehalt führte (Vorwurf zu 2), wegen der Geschehnisse um den Info-Zettel (Vorwurf 3) und seinem Verhalten nach dem außerdienstlichen Verkehrsunfall vom 22.03.2021 (Vorwurf 7) ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Dadurch hat er letztendlich gegen seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen und ist der Achtung und dem Vertrauen nicht gerecht geworden, die sein Beruf erfordert (2.). 1.) Die innerdienstlichen Pflichtverletzungen liegen vor. a.) Die in der Disziplinarklage substantiiert aufgeführten Datenabfragen waren nicht dienstlich veranlasst. Dafür sprechen bereits die in der Disziplinarklage genannten fehlenden Journal-Nachweise und die gesamten Abfrageumstände, insbesondere bezüglich der Namen aus dem einschlägigen kriminellen Milieu. So hatte der Beklage auch in der mündlichen Verhandlung keine nachvollziehbare Erklärung für die Abfragen. Seine pauschale Angabe, dass 90 % dienstlich veranlasst gewesen seien, sind nicht belegt und werden vom Disziplinargericht als Schutzbehauptung gesehen. Auch soweit Abfragen im Zusammenhang mit dem Unfalltod seines Schwagers und dort aufgefundenen Mengen an Kokain stünden, belegt dies nicht die dienstliche Notwendigkeit der umfangreichen Datenrecherchen im Drogenmilieu. Denn derartige Recherchen fielen nicht in seinen Aufgabenbereich. Zudem belegen die von der Anklage geführten Nachweise, dass der Beklagte einzelne Abfragen und Informationen an Dritte weitergegeben hat. Dazu darf auf die in der Disziplinarklage genannten Unterlagen verwiesen werden. Insbesondere der in Anlage 5 dargestellte Chatverkehr belegt, dass der Beklagte in den Jahren 2016 bis 2019 bereitwillig Anfragen mehrerer Personen, wohl auch aus dem Polizeibereich, zu deren Verfahren beantwortete. Mit dem Inhaber eines Kraftfahrzeugreparaturbetriebs pflegte der Beklagte regen Austausch von Kfz-Kennzeichen-Anfragen. Grundsätzlich begeht ein Polizeibeamter ein schwerwiegendes Dienstvergehen, wenn er seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit durch Weitergabe von Daten aus dem polizeilichen Informationssystem oder auch aus sonstigen „Haftordnern“ verletzt. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gehört zu den Hauptpflichten eines Beamten; sie dient sowohl dem öffentlichen Interesse, insbesondere dem Schutz der dienstlichen Belange der Behörde, als auch dem Schutz des von Amtshandlungen betroffenen Bürgers. In ihrer Verletzung liegt in der Regel ein schwerwiegender Treuebruch, der durchaus geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit eines Beamten in Frage zu stellen und zur Entfernung aus dem Dienst führen kann (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 29.07.2020 – 15 B 7/20; OVG Saarland, U. v. 22.02.2006, 7 R 1/05; VG München, U. v. 08.12.2006, M 19 D063363; VG Meiningen, U. v. 16.03.2009, 6 D 60014/06 ME; VG Berlin, B. v. 20.02.2009, 80 Dn 68.08; Bayr. VGH, U. v. 24.11.2004, 16a D 03.2668; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss v. 04.06.2020; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 10.03.2008, DL 16 S 5/07; VG Münster, Urteil v. 12.11.2019, 13 K 1810/19.O, VG Magdeburg, Urteil v. 09.03.2010, 8 A 25/09; VG Magdeburg, Urteil v. 17.10.2013, 8 A 6/13; VG Trier, Urteil v. 22.09.2015, 3 K 66/15.TR; VG Saarland, Urteil v. 10.02.2017, 7 K 1965/15; OVG Saarland, Urteil v. 22.02.2018, 6 A 375/17; VG Berlin, Urteil v. 27.03.2012, 80 K 8.11 OL; alle juris). Wegen der großen Spannbreite der Verhaltensweisen hinsichtlich einer derartigen Pflichtverletzung lassen sich allerdings feste Regeln für eine Disziplinarmaßnahme nicht aufstellen. Je nach Bedeutung der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grad des Verschuldens kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht unterschiedliches Gewicht haben. Die Rechtsprechung geht deshalb davon aus, dass die Höchstmaßnahme regelmäßig nur dann ausgesprochen werden kann, wenn weitere erhebliche Pflichtverstöße, insbesondere Straftaten im Amt (vor allem Bestechlichkeit) oder sonstige erschwerende Umstände hinzutreten (VG Magdeburg, Beschluss vom 29.07.2020 – 15 B 7/20 MD; VG Magdeburg, Urteil v. 09.03.2010, 8 A 25/09; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss v. 04.06.2020, 17 B 1/20; OVG Bautzen, Urteil vom 15.09.2010 - D 6 A 467/09; VG Berlin, Urteil vom 27.03.2012 - 80 K 8.11 OL; alle juris). So liegt der Fall hier. Denn der mehrjährige Zeitraum, die hohe Anzahl von mehreren hundert Abfragen und deren Intensität zu Personen aus bestimmten kriminellen Kreisen sowie die bereitwillige, ständige Weitergabe dienstlicher Daten bzw. von Kfz-Daten durch einen Polizeibeamten stellen einen erheblichen Vertrauensmissbrauch dar. Denn es ist selbstverständlich und jedem Polizeibeamten bekannt, dass derartige Auskünfte aus den polizeilichen Informationssystemen nur zu dienstlich veranlassten Zwecken abzurufen sind und nicht im Sinne eines Auskunftsbüros auf Anfrage an Dritte abgerufen und weitergegeben werden dürfen. b.) Das Disziplinargericht ist mit der Anklage aufgrund der dort mitgeteilten Daten und Aussagen der Kollegen zudem der Überzeugung, dass der Beklagte auch nach Beschränkung bzw. Entziehung seiner Nutzungsberechtigung über die Einschaltung von Kollegen versuchte, an polizeiliche Informationen aus den Datensystemen zu gelangen (Nr. 5 der Anklage). Die diesbezüglichen Erklärungen des Beklagten zu angeblich außerdienstlich festgestellten Ordnungswidrigkeiten sieht das Disziplinargericht mit den Gründen der Disziplinarklage als nicht zutreffende Schutzbehauptung an. c.) Schließlich belegt das Verhalten des Beklagten nach den Geschehnissen der Berührung des Außenspiegels des von ihm gesteuerten Dienstfahrzeuges mit dem eines parkenden Fahrzeugs (Nr. 6 der Anklage) den Verstoß gegen seine allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltensplicht und den Verstoß gegen dienstliche Anweisungen. Auch bei Unterstellung seines Vortrages, die Berührung nicht bemerkt zu haben, ist sein Ansinnen zur Hinterlassung eines Zettels nicht zu rechtfertigen. Denn ihm als Polizeibeamter muss bekannt sein, dass dies gerade nicht genügt und der Weisungslage im Umgang mit Dienstfahrzeugen widerspricht. Zudem befanden sich der Beklagte und seine Kollegin nicht in einem Einsatz, sodass keine Eilbedürftigkeit, die das Verhalten rechtfertigen könnte, bestand. Auch hier folgt das Disziplinargericht den Ausführungen der Anklage in der Disziplinarklageschrift. d.) Die unter 4. in der Disziplinarklage aufgelisteten verspäteten Dienstantritte liegen vor. Zwar bewegen sich diese überwiegend im unteren Minutenbereich und mögen im Zusammenhang mit seinen Begründungen zur Versorgung seiner Haustiere erklärbar erscheinen. Gleichwohl ist für das Disziplinargericht ebenso nachvollziehbar, dass der Dienstherr bzw. die Einsatzleitung auf die Zuverlässigkeit der Beamten und Befolgung der Dienstzeiten gerade im Wechsel- und Schichtdienst der Polizei zur Sicherstellung des öffentlichen Auftrages zwingend angewiesen sind. Auf die zutreffenden Ausführungen in der Disziplinarklageschrift darf verwiesen werden. 2.) Auch die anderen dem Beamten vorgeworfenen außerdienstlichen Pflichtverletzungen teilt das Disziplinargericht. a.) Durch die Begehung einer versuchten Anstiftung zur Falschaussage hat sich der Beklagte nach § 159 StGB strafbar gemacht (Vorwurf zu 2). Richtig legt die Anklage die tatsächlichen Feststellungen zum Tathergang in dem Urteil des AG Köthen v. 27.11.2018 seiner Würdigung nach § 23 Abs. 1 DG LSA zugrunde. Gleiches gilt für das Disziplinargericht (§ 54 Abs. 1 DG LSA). Das Strafurteil enthält die bindenden Feststellungen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 DG LSA) zum Sachverhalt, wonach der Beklagte zur Zeugin gesagt hat „[…] wenn dann hast Du einfach nix gesehen […]. […] und wollte damit im Interesse seines Bekannten […] die Zeugin […] dazu bewegen, in dem Verfahren bewusst wahrheitswidrig auszusagen, sie habe diesen nicht dabei beobachtet, wie er ein Fahrzeug geführt habe.“ Anhaltspunkte für einen Lösungsbeschluss ergeben sich für das Disziplinargericht nicht (vgl. dazu nur: VG Magdeburg, Urteil v. 05.11.2019, 15 A 29/17; juris) und der Beklagte bestreitet dies auch nicht substantiiert. Der Ausspruch unter Strafvorbehalt ändert daran nichts. Denn grundsätzlich geschieht die disziplinarrechtliche Bewertung eines Sachverhaltes unabhängig von der strafrechtlichen (vgl. ausführlich nur: VG Magdeburg, Beschl. v. 26.10.2023 – 15 B 43/23 MD –, Rn. 39, juris). Mit der strafbaren Handlung hat der Beklagte zumindest gegen seine allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen (vgl. zur Vielschichtigkeit dieses Pflichtentatbestandes nur: VG Magdeburg, Beschluss v. 14.08.2023, 15 B 29/23; juris). Denn Polizeibeamte haben Straftaten zu verhindern und zu verfolgen; diese aber nicht zu begehen. Zudem handelt es sich um ein Delikt im Rahmen der Wahrheitsfindung des Gerichts. Da die Gerichte auf wahrheitsgemäße Zeugenaussagen angewiesen sind, wiegen derartige Verstöße generell schwer. Denn auch bei seinen dienstlichen Angelegenheiten ist der Beklagte als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft auf wahrheitsgemäße Aussagen angewiesen und weiß um die besondere Bedeutung solcher wahrheitsgemäßer Aussagen. Bereits von Amts wegen erfordert sein Beruf die Erforschung der Wahrheit (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 15. November 2016 – 15 A 12/16 –, Rn. 45, juris). b.) Bezüglich der Geschehnisse um den Unfallhergang am 22.03.2021 (Vorwurf zu 7) darf der Sachverhalt aus den Feststellungen im Strafbefehl vom 17.03.2022 nach § 54 Abs. 2 DG LSA zugrunde gelegt werden (vgl. zur Bindungswirkung eines Strafbefehls nur: VG Magdeburg, Urteil v. 25.01.2018, 15 A 17/15; Urteil v. 17.10.2013, 8 A 6/13; alle juris). Danach kam der Beklagte mit seinem PKW in einer Linkskurve von der Fahrbahn ab, überfuhr einen Bordstein und stieß mit dem rechten Kotflügel gegen einen Baum und ein Schild, wodurch der Kommune ein Schaden in Höhe von ca. 900 Euro entstand. Sodann entfernte sich der Beklagte vom Unfallort und meldete sich nicht unverzüglich bei der Polizei. Diese Feststellungen werden durch die tatsächlichen Schäden und der in den Akten befindlichen Aussage des Abschleppunternehmers bestätigt. Der Beklagte tritt dem nicht substantiiert entgegen. Es ist nicht glaubhaft, unter diesen Umständen nicht von einem Unfallgeschehen auszugehen, wie es der Beklagte angibt. Da er nach seinen Angaben nach den Geschehnissen zunächst zu Bett ging, vereitelte er unmittelbare Feststellungen. Auch dies ist ihm als Polizeibeamter bekannt. Daran ändert die Aufhebung des Strafbefehls im Einspruchsverfahren und die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO wegen der grundsätzlichen eigenständigen disziplinarrechtliche Bewertung eines Tatgeschehens nichts. Ein Disziplinarmaßnahmeausspruchverbot nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 DG LSA besteht ausweislich § 14 Abs. 1 Satz 3 DG LSA nicht. Der Beklagte hat durch dieses Verhalten gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensvollem Verhalten nach § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG verstoßen. c.) Gleiches gilt für die außerdienstlichen Vorgänge um den Info-Zettel anlässlich einer von dem Beklagten veranstalteten Gartenparty (Vorwurf zu 3). Ist gegen die Information der Nachbarschaft als solches natürlich nichts einzuwenden, liegt die disziplinarrechtliche Verfehlung darin, dass der Beklagte seine Amtsstellung als Polizeibeamter willentlich preisgibt und damit den Anschein in der Nachbarschaft erwecken will, dass er nach „Recht und Gesetz“ handelt und Einwendungen dagegen zwecklos sind. Denn der Beklagte hat mit den Formulierungen bewusst und gewollt die Autorität seines Amtes als Polizeibeamter in den Vordergrund gestellt und damit einschüchternd den Eindruck eines ihm zukommenden "Sonderstatus" vermittelt. Damit hat er das Ansehen der Polizei geschädigt. d.) Den somit festgestellten außerdienstlichen Pflichtverletzungen (Vorwürfe 2, 3 und 7) kommt auch eine nach § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG notwendige Disziplinarwürdigkeit zu (vgl. zur Abgrenzung und Entwicklung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts nur: VG Magdeburg, Urteil v. 07.12.2021, 15 A 17/20; Urteil v. 05.11.2019, 15 A 29/17; Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; alle juris, Urteil v. 01.02.2021; 15 A 17/19; juris). Denn der bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten zu fordernde Dienstbezug (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Statusamt, also auf seinen Beamtenberuf unter indizieller Bedeutung des konkreten Aufgabenbereichs zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (Beeinträchtigung der für die Dienstausübung unabdingbaren Autorität; vgl. nur: VG Magdeburg, Urteile v. 28.01.2020, 15 A 4/19 und 6/19; Urteil v. 05.11.2019, 15 A 29/17; alle juris; Urteil v. 01.02.2021, 15 A 17/19; juris). Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, Urteil v. 08.05.2001, 1 D 20.00; insg. VG Magdeburg, Urteil vom 4. August 2022 – 15 A 12/21 MD –, Rn. 46 - 48, juris). 3.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn, aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (ständige Rechtsprechung der Kammer in Auslegung von § 13 DG LSA; vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 30.06.2020, 15 A 16/19; BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12.04 und Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; alle juris). a.) Setzt sich das (einheitliche) Dienstvergehen (vgl. zur Einheit des Dienstvergehens nur: VG Magdeburg, Urteil v. 04.11.2009, 8 A 19/08 m. w. Nachw.; juris) aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil v. 23.02.2005, 1 D 1.04; VG Magdeburg, Urteil v. 30.04.2013, 8 A 18/12 MD; alle juris). Dem Grundsatz der „Einheitlichkeit eines Dienstvergehens“ liegt der Gedanke zugrunde, dass für die disziplinarrechtliche Beurteilung des Verhaltens eines Beamten und für die Entscheidung über das Erfordernis einer erzieherischen Disziplinarmaßnahme oder gar der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht die einzelnen Pflichtverletzungen als Teilaspekte seines Verhaltens, sondern das gesamte innerdienstliche und außerdienstliche Verhalten als Spiegelbild seiner Persönlichkeit maßgebend ist. Erst bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit lässt sich mit der gebotenen Sicherheit beurteilen, ob der Beamte aus dienstlicher Sicht noch erziehbar erscheint und ob hierfür eine bestimmte Disziplinarmaßnahme als notwendig, aber auch als ausreichend erscheint oder ob der Beamte für die Allgemeinheit und den Dienstherrn untragbar geworden ist und deshalb seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist (vgl. zum Ganzen nur: VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; juris). Vorliegend liegt der disziplinarrechtlich relevante Schwerpunkt auf den Geschehnissen um die nicht dienstlich veranlassten Datenabfragen und -weitergaben (Vorwurf 1) in Verbindung mit der Umgehung des Nutzungsverbotes (Vorwurf zu 5) als innerdienstliches Dienstvergehen. Auch die weiteren von dem Beklagten verwirklichten innerdienstlichen Pflichtverletzungen, nämlich die Geschehnisse um den dienstlichen Verkehrsunfall (Vorwurf zu 6) und die verspäteten Dienstantritte (Vorwurf 4) sowie die außerdienstlichen Pflichtverletzungen der strafbaren versuchten Anstiftung zur Falschaussage (Vorwurf 2), der Infozettel (Vorwurf 3) und schließlich das Verhalten nach einem Verkehrsunfall (Vorwurf 7) haben ihren Ursprung in der gegen die Wohlverhaltenspflicht und Ehrlichkeit stehenden Dienstauffassung des Beklagten und beschreiben das Persönlichkeitsbild des Beamten (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 3 DG LSA). Durchgängig ist dem Beklagten vorzuwerfen, dass er durch diese Pflichtverletzungen schuldhaft und vorsätzlich eine entgegen der am Amt orientierten beamtenrechtlichen Wohlverhaltenspflicht pflichtwidrige Dienstauffassung zur Durchsetzung eigener Belange an den Tag legte. b.) Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil vom 22. Juni 2022 – 15 A 11/20 MD –, Rn. 310 - 321, juris). Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; Urt. v. 27.10.2011, 8 A 2/11; alle juris). c.) Gemessen daran ist in der notwendigen disziplinarrechtlichen Gesamtbetrachtung die Entfernung aus dem Dienst angezeigt. Denn das einheitlich zu bewertende Dienstvergehen wiegt schwer. Durchgängig offenbart der Beklagte ein hohes Maß an Pflichtvergessenheit bezüglich seiner Kernpflichten als Polizeibeamter, nämlich der Wahrung rechtsstaatlicher Sicherheitsinteressen, bezüglich Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit und beeinträchtigt damit unwiederbringlich das ihm durch den Dienstherrn, aber auch durch die Öffentlichkeit entgegengebrachte Vertrauen. Als Polizeibeamter hat der Beklagte die Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Achtet hingegen der Polizeibeamte die Kernpflichten seines Berufsstandes nicht, erschüttert dies das Vertrauen in seine ordnungsgemäße Amtsausübung nachhaltig. d.) Anhaltspunkte für die im Disziplinarrecht stets zu prüfenden Milderungs- und Entlastungsgründe sieht das Disziplinargericht nicht. Die Disziplinargerichte müssen bei der Gesamtwürdigung auch nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dafür offen sein, dass mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht für die Maßnahmebemessung zukommt, wenn sie zur Erfüllung eines – nach früherer Rechtsprechung – so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen (VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17 juris Rz. 160 ff.; BVerwG, Beschluss v. 20.12.2013, 2 B 35.13; juris). Dass der Beamte in der Folgezeit nach den disziplinarrechtlichen Verfehlungen keine weiteren Pflichtverletzungen begangen und einen "ordnungsgemäßen" Dienst ausübte, vermag ihn nicht zu entlasten. Denn dies ist eine Selbstverständlichkeit und nach der letzten Stellungnahme des Vorgesetzten dürfte dies auch nicht durchgehend der Fall gewesen sein. Auch eine nicht sofort erfolgte Suspendierung während der Ermittlungen ändert nichts an dem nach Abschluss der Ermittlungen zu Tage getretenen Vertrauensverlust. Zudem stellt der Beklagte stets fehlerhaft auf die Bewertung der Einzelverfehlungen ab, ohne aber die notwendige Einheitlichkeit des Dienstvergehens in den Blick zu nehmen. e.) Das Disziplinargericht folgt der Bewertung durch den die Disziplinarklage betreibenden Dienstherrn und ist der Überzeugung, dass vorliegend das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn, aber auch der Allgemeinheit als derart unwiederbringbar zerstört anzusehen ist, dass nur die Entfernung ansteht. Auf die zutreffenden Ausführungen der (beschränkten) Disziplinarklage darf weiterführend verwiesen werden (§ 3 DG LSA; § 117 Abs. 5 VwGO analog). Die nach alledem dienstrechtlich notwendige Entfernung aus dem Dienst verstößt nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn diese disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist die einzige Möglichkeit, die durch den Dienstherrn sonst nicht lösbaren Dienstverhältnisse einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für die Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf einem ihnen zurechenbaren Verhalten (BVerwG, Urt. v. 21.06.2000, 1 D 49.99; juris). 4.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA gebührenfrei. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Der Kläger führt die Disziplinarklage gegen den beklagten 1981 geborenen Polizeiobermeister mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Nach Absolvierung seines Vorbereitungsdienstes im mittleren Polizeivollzugsdienst des Freistaates Thüringen wurde der Beklagte während seiner Probezeit zum 01.09.2010 in das Land Sachsen-Anhalt versetzt und dort zum 01.03.2011 auf Lebenszeit verbeamtet. Sodan wurde er bei mehreren Polizeirevieren innerhalb der verwendet. Die Beförderung zum Polizeiobermeister erfolgte zum 11.06.2012. Die letzte Regelbeurteilung für den Zeitraum 2018 – 2020 schloss in der Gesamtbeurteilung mit „D“ – „entspricht den Leistungsanforderungen in jeder Hinsicht.“ In einer aktuellen Kurzeinschätzung vom 18.04.2023 wird vom derzeitigen Leiter, POR M., eingeschätzt, dass der Beklagte hinsichtlich seiner dienstlichen Verfügbarkeit als nicht mehr zuverlässig zu betrachten sei. Der Beklagte sei nahezu monatlich erkrankt, insgesamt 16mal, davon 6mal ohne Krankenschein. Auch neige der Beklagte seit seiner Verwendung in der Spezialisierten Verkehrsüberwachung zur Unkonzentriertheit und verhalte sich in stressigen Situationen angespannt und nicht immer rational. Hinzu komme eine verstärkte Vergesslichkeit. Der Beklagte ist erneut verheiratet und Pflegevater eines Sohnes. Disziplinarrechtlich ist er nicht vorbelastet. Wegen des Vorwurfs, dienstliche Informationen aus polizeilichen Datensystemen an unbefugte Personen weitergegeben zu haben, wurde am 13.11.2019 disziplinarrechtlich gegen den Beklagten ermittelt und das Verfahren mehrfach ausgedehnt. Mit rechtskräftigem Urteil des AG Köthen (507 Js 3964/19) wurde der Beklagte der versuchten Anstiftung zur Falschaussage nach § 159 StGB für schuldig befunden und nach § 59 StGB mit Strafvorbehalt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 70 Euro bei einer Bewährungszeit von zwei Jahren verwarnt. Weiterhin wurde dem Beklagten aufgegeben, einen Geldbetrag in Höhe von 2.500 Euro an das Evangelische Kinder- und Jugendheim zu zahlen. Das Urteil enthält die bindende Feststellung (§§ 34 Abs. 1; 54 Abs. 1 DG LSA) zum Sachverhalt, der Antragsteller „schrieb […] dann hast Du einfach nix gesehen […] und wollte damit im Interesse seines Bekannten […] die Zeugin […] dazu bewegen, in dem Verfahren bewusst wahrheitswidrig auszusagen […].“ Mit der Disziplinarklage vom 20.06.2023 werden dem Beklagten folgende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt: 1. nicht dienstlich veranlasste Datenabfragen und –weitergaben; 2. versuchte Anstiftung zur Falschaussage; 3. Informationszettel/Nachbarschaft; 4. verspätete Dienstantritte; 5. Umgehung des Nutzungsverbotes polizeilicher Datensysteme; 6. Verhalten nach dienstl. Verkehrsunfall, Versuchte Unfallflucht. 7. Unfallflucht. Damit habe der Beklagte gegen seine Dienstleistungspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), Folgepflicht (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) und letztendlich gegen seine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Zu 1.: Nach Überprüfungen der polizeilichen Auskunftssysteme ILSA, KBA, WARSA und INPOL habe der Beklagte umfangreiche Abfragen ohne dienstlichen Bezug vorgenommen. Im WARSA-Auskunftssystem könne im Zeitraum vom 09.01.2017 bis 10.04.2019 nur 54 der 213 getätigten Abfragen ein entsprechendes Journal zugeordnet werden (Anlage 1 der Klageschrift). Von 511 INPOL-Abfragen des Beklagten im Zeitraum 31.03.2017 bis 25.04.2019 könne in 224 Fällen ein Journal zugeordnet werden (Anlage 2 der Klageschrift). 157 Abfragen zu 40 Personen im Zeitraum 09.01.2017 bis 10.04.2019 in WARSA und vom 31.03.2017 bis 25.04.2019 in ILSA seien zu Namen aus der BtM-, Rocker-, Türsteherszene, mithin einschlägig bekannten Personen ohne dienstlichen Bezug zu den Tätigkeiten des Beklagten erfolgt (Anlage 3 der Klageschrift). Auffällig seien stetig Blockabfragen zu Personen dieser Szene. Allein am 13.07.2017 seien im Zeitraum von 03.29 Uhr bis 04.46 Uhr durch den Beklagten insgesamt 12 Personen, davon nachweislich 10 Personen aus der o.g. Szene in einer Blockabfrage in WARSA und ILSA abgerufen worden. Dies sei ebenso am 05.09.2017 für 4 Personen, am 27.09.2017 für 6 Personen, am 22.10.2017 für 3 Personen, am 12.12.2017 von 05.12 Uhr bis 05.31 Uhr für insgesamt 13 Personen, davon nachweislich 5 Personen dieser Szene, am 08.04.2018 von 03.42 Uhr bis 04.40 Uhr für insgesamt 13 Personen, davon nachweislich für 6 Personen besagter Szene, am 21.05.2018 mit 10 Abfragen zu Personen mit verschiedene Schreibweisen, am 26./27.08.2018 für 21 Personen, am 23.09.2018 für 6 Personen und am 06.04.2019 für 6 Personen der Szene ohne dienstlichen Bezug zu den täglichen Dienstgeschäften des Beklagten im Einsatzdienst erfolgt. Weitere Abfragen hätten im Einzelfall bereits verstorbene Personen, solche in Haft befindliche, BtM-Großhändler, seinen tödlich verunfallten Schwager oder auch den Beamten selbst erfasst. Ebenso ohne Dienstbezug sei die Abfrage im geschützten Bereich der polizeilichen Datensysteme zu einer wegen einer großen Menge aufgefundenen Crystal in Haft befindlichen Person. Zudem pflege der Beklagte zu mehreren Personen genannter Szene persönliche Beziehungen. Aufgrund der Auswertung der Chat-Verläufe auf dem Handy des Beklagten seien Daten- und Informationsweitergaben belegt. So habe der Beklagte am 29.09.2018 geschrieben: „Also wie gesagt, du bist leider in der Sache wegen Hausfriedensbruch Beschuldigter …. Habe grad reingeschaut…“. Danach habe er die betreffende Vorgangsnummer geschickt. Am 25.08.2019: „So zu deinem Vorgang folgendes …. Ausgang des Verfahrens steht drin…Verweisung auf den Weg der Privatklage … also Staatsanwaltschaft hat das eingestellt am 18.03.19…“. Am 16.07.2016 habe der Beklagte eine Kfz-Halterauskunft an eine Privatperson gesendet. Ebenso am 19.08.2016. Am 07.09.2016 habe der Beklagte im Chat geschrieben: „Bei dir sind auch nur Sachen …manche Sachen verjähren auch…“. Am 31.01.2019 habe er nach 5maliger Abfragen in WARSA und/oder ILSA geschrieben: „Hey grüß dich … habe mal nachgeschaut…aber finde den Vorgang nicht mehr bei uns im System…wahrscheinlich da du Polizist wird sowas generell dann aus dem System herausgenommen…kann dir leider keine weitere Auskunft geben…Gruß.“ In einem Chat am 18.06.2018 habe er mitgeteilt: „Hi grüß dich…habe an dich gedacht also bis jetzt wurden zu deiner Anzeige nur 2 Zeugen vernommen, mehr ist noch nicht passiert.“ Ebenso habe der Beklagte die Person nach Aufforderung am 04.12.2018 über den Stand der Ermittlungen informiert. Insbesondere dem Betreiber einer Autoreparaturwerkstatt habe der Beklagte intensiv Halteranfragen beantwortet. Dazu wird auf Anlage 5 der Disziplinarklage verwiesen. Gleichwohl die Staatsanwaltschaft in ihrem Vermerk vom 05.05.2020 zu dem Ergebnis gelange, dass zwar eine Offenbarung von Dienstgeheimnissen festzustellen sei, nicht jedoch eine konkrete Gefahr eines Nachteils für wichtige öffentliche Interessen, sodass keine Verwirklichung des Straftatbestandes vorliege, habe der Beklagte gegen seine Dienstpflichten zur Amtsverschwiegenheit nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, zur Folgepflicht nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und zur uneigennützigen Amtsführung nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen. Denn wegen der hochsensiblen Daten seien Zugriffe auf polizeiliche Datenbestände nur zu dienstlichen Zwecken zulässig. Zu 2.: Aufgrund der tatbestandlichen Bindungswirkung nach § 23 Abs. 1 DG LSA stehe der Sachverhalt zur versuchten Anstiftung zur Falschaussage fest. Zu 3.: Der Info-Zettel bezüglich einer vom Beklagten veranstalteten Gartenparty am 08.08.2020 laute: „Hiermit möchte ich die Nachbarschaft […] über eine stattfindende Ruhestörung, welche nicht verhindert werden kann, vorab informieren und Sie davon in Kenntnis setzten. Weiterhin habe ich das zuständige Ordnungsamt […] sowie die Polizei von der bevorstehenden Feierlichkeit informiert. Es wurden keine Bedenken angemeldet, […]. Sollte doch jemand das Bedürfnis haben die Polizei zu rufen, BITTE ich diesen jemanden doch den Mut zu haben, vorher zu mir zu kommen um bei einem Bierchen die Angelegenheit zu besprechen und natürlich zu klären und vielleicht sogar letztlich mitzufeiern [smily]. Denn viele meiner Gäste sind „Bullen“ (oh Polizisten natürlich) [smily] und eh auf meiner Party ….“ Tatsächlich sei es in der Nacht zu dreimaligen Einsätzen der Polizei bzw. des Ordnungsamts gekommen. Durch den Info-Zettel habe der Beklagte bewusst verstärkend die Autorität seines Amtes in Anspruch genommen und damit vorsätzlich gegen seine allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Zu 4.: Der Beklagte habe vom 11.01.2021 bis zum 11.06.2012 in acht Fällen seinen Dienst mit Zeiten zwischen 1 min und 1 h 51 m verspätet angetreten und damit gegen seine Folgepflicht verstoßen. Diese Zeiten werden in der Disziplinarklage aufgelistet, worauf verwiesen wird. Zu 5.: Nachdem dem Beklagten ab dem 19.10.2020 die Zugriffsrechte auf die polizeilichen Informationssysteme entzogen worden seien, habe er über seine Kollegen versucht, Datenabfragen vorzunehmen. So habe er in einem Whats-App-Chat von der Kollegin S. 10 Kennzeichenabfragen verlangt, welche in der Disziplinarklage aufgelistet sind, worauf verwiesen wird. Ein weiterer namentlich genannter Kollege sei im Zeitraum März 2021 bis Juli 2021 dreimal vom Beklagten zu Kennzeichenabfragen aufgefordert worden. Der Beklagte habe angegeben, außerhalb des Dienstes Ordnungswidrigkeiten festgestellt zu haben. Am 26.07.2021 habe der Beklagte der Kollegin S. einen Zettel mit 7 Kennzeichen mit der Bitte um Abfrage zu Verstößen wegen abgelaufenen TüV-Plaketten übergeben. Der Beklagte habe angegeben, dass die Verstöße im Dienst am 24.07.2021 von ihm beobachtet worden seien und sein Streifenkollege als Fahrzeugführer sich mangels eigener Sichtung geweigert habe, die Anfragen vorzunehmen. Später habe der Beklagte eingeräumt, dass es sich um private Anfragen gehandelt habe. Damit habe der Beklagte gegen seine Folgepflicht verstoßen. Der Beklagte habe gezielt versucht, den Entzug seiner Abfragerechte zu umgehen. Damit habe er versucht, seine Kollegen für sein dienstpflichtwidriges Verhalten zu instrumentalisieren. Zu 6.: Am 10.07.2021 habe der Beklagte als Fahrzeugführer des Dienstfahrzeuges mit seinem Fahrzeugspiegel den Spiegel eines parkenden Fahrzeuges berührt. Der Beklagte habe gegenüber der Kollegin gemeint, dass ein Zettel am parkenden Fahrzeug zum Aufsuchen der Dienststelle ausreichend sei. Erst auf Initiative der Kollegin habe man in der Nachbarschaft den Fahrer ausfindig machen können und eine Unfallaufnahme durch Kollegen veranlasst. Ein Polizeibeamter müsse wissen, dass ein hinterlassener Zettel gerade nicht ausreichend sei. Zu 7.: Mit Strafbefehl vom 17.03.2022 (507 Js 17086/21) sei der Beklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt worden. Im Einspruchsverfahren sei das Verfahren nach § 153 a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 500,00 Euro eingestellt worden. Der Strafbefehl beinhalte die tatsächlichen Feststellungen: „Sie befuhren gegen 7:00 Uhr mit ihrem Pkw der Marke Audi A3 mit dem Kennzeichen ABI-XX 123 die M.... Straße aus Fraßdorf kommend. In einer Linkskurve im Bereich des Denkmals kamen sie von der Straße ab, überfuhren einen Bordstein und stießen mit dem rechten Kotflügel gegen einen Baum und ein Schild einer Kinderfigur mit der Aufschrift „Gas weg Kinder“, wodurch der Stadt Südliches Anhalt ein Schaden in Höhe von ca. 900 € entstand. Sie fuhren in Kenntnis der Umstände weiter, ohne auf Personen zu warten, die bereit gewesen wären, ihre Personalien und die Art ihrer Unfallbeteiligung zugunsten der Stadt Südliches Anhalt aufzunehmen.“ Dadurch habe der Beklagte gegen seine außerdienstliche Pflicht zu achtungs- und vertrauensvollem Verhalten verstoßen. Zusammenfassend habe der Beklagte durch die Vielzahl der Pflichtenverstöße im Kernbereich seiner Pflichten verstoßen. Das Vertrauensverhältnis zu ihm sei dadurch endgültig zerstört. Insbesondere die unzulässigen Datenabfragen und –weitergaben seien als schwerwiegendes Dienstvergehen zu bezeichnen. Zwar habe es sich nicht um hochvertrauliche Informationen gehandelt und er habe keine Ermittlungsergebnisse vereitelt. Jedoch sei die hohe Anzahl und der lange Zeitraum der Datenabfragen zu berücksichtigen, und zudem habe er auch nach dem Entzug seiner Befugnisse durch Instrumentalisierung seiner Kollegen versucht, weitere Abfragen vornehmen zu lassen. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Disziplinarklage abzuweisen und bestreitet die Weitergabe von polizeiinternen Daten. Insoweit der Beklagte eine Einsichtnahme gemacht habe, sei dies von persönlicher Motivation geprägt gewesen. Er sei als Angehöriger seines verstorbenen Schwagers von dessen Unfall und den Unfallumständen betroffen gewesen. Da die Staatsanwaltschaft keine Straftatbestände gesehen habe, sei dies bindend und könne dem Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Beklagte habe die Zeugin nicht beeinflusst, Er habe der Zeugin lediglich mitgeteilt, wie sie sich vor Gericht oder bei einer Vernehmung zu verhalten habe. In dem Anwohnerschreiben sei keine versteckte Drohung zu erkennen Bezüglich der Verkehrsunfallflucht außerhalb des Dienstes und der versuchten Unfallflucht im Dienst habe er, der Beklagte, offenbar einer Fehleinschätzung unterlegen oder er habe den Sachverhalt für sich anders bewertet. Unter dem 06.07.2023 wurde der Beklagte nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA vorläufig des Dienstes enthoben. Den dagegen nach § 61 DG LSA gestellten Antrag hat das Disziplinargericht mit Beschluss vom 14.08.2023 abgelehnt (15 B 35/23). Die Beschwerde hat das OVG LSA mit Beschluss vom 26.09.2023 (10 M 15/23) zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der des Verfahrens 15 B 35/23, die beigezogenen Verwaltungsermittlungsakten sowie die Strafakten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.