Beschluss
16 L 685/99
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:1999:1110.16L685.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 79,25 DM festgesetzt. 1 Das Rechtsschutzbegehren mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10. Februar 1999 gegen den Heranziehungsbescheid vom 20. Januar 1999 anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz in Verbindung mit § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes sind nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW) anzunehmen, wenn der Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung hingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Allerdings können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert, noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden, vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 - und 10. Februar 1998 - 9 B 3098/97 - m. w. N.. Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Abfallbeseitigungsgebühren im Heranziehungsbescheid vom 20. Januar 1999. Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache sind vielmehr offen. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Gebührenfestsetzung sind § 4 Absätze 2 und 3 der Vierten Satzung vom 17. Dezember 1998 zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt L1 vom 22. Dezember 1994 (Abfallgebührensatzung - AbfGebS). Mit der vom Antragsteller als Rechtsgrundlage in Bezug genommenen Vorschrift des § 22 dürfte eine Vorschrift der Abfallsatzung gemeint sein; diese enthält allerdings keine Regelung zur Höhe der Abfallentsorgungsgebühr, sondern verweist insoweit auf die Gebührensatzung. Zunächst kann nicht festgestellt werden, dass die Abfallgebührensatzung gegen höherrangiges Recht, hier insbesondere die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften 91/156/EWG vom 18. März 1991 verstößt. In Art. 15 der genannten Richtlinie ist bestimmt, dass gemäß dem Verursacherprinzip die Kosten für die Beseitigung der Abfälle von dem Abfallbesitzer, der seine Abfälle einem Sammelunternehmen ... übergibt, und/oder den früheren Besitzern oder dem Hersteller des Erzeugnisses, von dem Abfälle herrühren, zu tragen sind. Es ist bereits nicht erkennbar, inwieweit § 2 Abs. 1 AbfGebS, wonach gebührenpflichtig die Eigentümer bzw. andere näher bezeichnete dinglich Berechtigte der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke sind, mit der obengenannten Regelung in Widerspruch stehen sollte. Denn bei den Grundstückseigentümern bzw. den dinglich Berechtigten handelt es sich nach dem speziellen abfallrechtlichen Besitzbegriff, welcher keinen Besitzbegründungswillen, sondern nur ein Mindestmaß an Sachherrschaft des Eigentümers über das Grundstück voraussetzt, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 7 C 45.80, BVerwGE 67, 8 (zu dem Begriff Abfallbesitz nach dem Abfallbeseitigungsgesetz in der Fassung vom 5. Januar 1977) und OVG NW Urteil vom 29. Januar 1991 - 9 A 765/88. um die Besitzer der Abfälle. Dass daneben zwingend frühere Besitzer oder Hersteller der Abfälle heranzuziehen wären, wie der Antragsteller offenbar meint, lässt sich der und/oder" Formulierung in der Richtlinie gerade nicht entnehmen. Ebensowenig kommt Art. 15 der Rahmenrichtlinie der vom Antragsteller beigemessene weitere Regelungsgehalt zu. Weder lässt sich aus der Norm ableiten, dass für Abfälle zur Beseitigung und solche zur Verwertung jeweils eine eigene Kalkulation angefertigt werden müsste, noch dass eine gesonderte Zuordnung der Kosten der Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage (MKVA) nach Benutzergruppen (private Haushaltungen, gewerbliche Anlieferer, Stadt L1 bezogen auf eigene Abfälle und Klärschlamm, Anlieferung aus anderen Gebietskörperschaften und sonstige Anlieferer) vorgenommen werden müsste. Darüber hinaus kann sich der Antragsteller ohnehin nicht unmittelbar auf die Richtlinie 91/156/EWG berufen; diese richtet sich als Rahmenrichtlinie nur an die Mitgliedstaaten. Eine unmittelbare Geltung einer Rahmenrichtlinie kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) nur dann in Betracht, wenn die Richtlinie zum einen inhaltlich bestimmt und genau ist und zum anderen der Mitgliedsstaat die Richtlinie nicht fristgemäß oder unrichtig in nationales Recht umgesetzt hat. EuGH, Urteil vom 23. Februar 1994 - RS C - 236/92 -, NVwZ 1994, 885 zu Art. 4 der Vorgängerrichtlinie 75/442/EWG, der nach Auffassung des EuGH kein unmittelbar geltendes Recht enthält. Hier hat die Bundesrepublik Deutschland die Rahmenrichtlinie 91/156/EWG mit Erlass des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994, im Wesentlichen in Kraft getreten am 6. Oktober 1996, in nationales Recht umgesetzt, so dass hinsichtlich der Überprüfung der dem Heranziehungsjahr 1999 zugrundeliegenden Satzung eine unmittelbare Berufung auf die Richtlinie ausscheidet. Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Abfallgebührensatzung gegen das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz verstößt. Der Antragsteller, der unter anderem das Vorbringen im Verfahren 16 L 645/99 zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht hat, hält die Abfallgebührensatzung für rechtswidrig, weil die Abfallsatzung der Stadt L1 in § 3 (tatsächlich gemeint sein dürfte § 5 Abs. 3 der für das Heranziehungsjahr maßgeblichen Abfallsatzung der Stadt L1 vom 18. Dezember 1997) eine Überlassungspflicht an einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowohl für Abfälle zur Beseitigung als auch für solche zur Verwertung (mit Ausnahme derjenigen Abfälle, die auf dem eigenen Grundstück beseitigt werden können) vorsehe, ohne zu berücksichtigen, dass nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 -3 KrW-/AbfG bestimmte Abfälle zur Verwertung von der Überlassungspflicht ausgenommen seien. Insoweit kann der Abfallsatzung jedoch nicht der vom Antragsteller behauptete Regelungsgehalt entnommen werden. Denn § 6 der Abfallsatzung statuiert Ausnahmen vom Benutzungszwang, die mit den Regelungen des § 13 Abs. 3 Nr. 1 - 3 KrW-/AbfG korrespondieren. Im Übrigen berührt die vom Antragsteller angesprochene Frage der Überlassungspflicht nicht die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Gebührenerhebung, sondern betrifft das Anschluss- und Benutzungsverhältnis. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann auch nicht festgestellt werden, dass die Festsetzung der Jahresgebühren in § 4 Abs. 2 und 3 AbfGebS gegen § 4 a LAbfG verstößt. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift sind zur Erfüllung der Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und des Landesabfallgesetzes Abfälle zur Verwertung bereits an der Anfallstelle vom Abfallbesitzer oder -erzeuger von Abfällen zur Beseitigung getrennt zu halten. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner die Regelung des § 4 a Abs. 1 Satz 1 LAbfG in § 4 der Abfallsatzung - wenn auch nur als Sollvorschrift - aufgegriffen hat, ist im übrigen auch kein Zusammenhang zwischen der Gebührenerhebung einerseits und der Regelung des § 4 a LAbfG andererseits ersichtlich. Des weiteren kann nach dem im Eilverfahren geltenden Grundsätzen nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Abfallgebührensatzung gegen die Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes (KAG) verstößt. Dabei wird zur Klarstellung zunächst darauf hingewiesen, dass die Gebührenerhebung sich nach § 6 Abs. 3 KAG an der tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung" zu orientieren hat. Auf die Organisation der Abfallentsorgung in einer vom Antragsteller für optimal gehaltenen Weise hat dieser wegen des weiten Organisationsermessens des Antragsgegners von vornherein keinen Anspruch. Ebensowenig sind im Rahmen der tatsächlichen Inanspruchnahme die vom Antragsteller angestellten hypothetischen Erwägungen - etwa zu der Papiermenge, die pro Kopf in L1 theoretisch anfallen müsste - von Belang. Entscheidend ist allein, dass eine Abfallentsorgungsleistung den Bürgern in L1 tatsächlich zur Verfügung steht und von diesen auch in Anspruch genommen wird. In diesem Zusammenhang ist der in der Planungsrechnung der Gesellschaft für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft mbH (GSAK) ausgewiesene Betrag von rund 2.345.000 DM für die Einsammlung, Sortierung und Entsorgung von Papier nach dem im Eilverfahren maßgeblichen Prüfungsmaßstab ansatzfähig, wobei eine abschließende Prüfung allerdings dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben muss. Der Antragsteller rügt insoweit, der Betrag von ca. 3 Mio DM für Altpapier sei auf eine nicht ordnungsgemäße Abwicklung dieser Abfälle zur Verwertung und ein nicht ordnungsgemäß ermitteltes Preisniveau zurückzuführen. Er meint, weil Verpackungsmaterialien am Ort der Erzeugung, beim Besitzer, abzuholen seien, sei vom Dualen System Deutschland (DSD) ein Behälter bei jedem Haushalt vorzuhalten, der zweckmäßigerweise auch für Papier außerhalb der Verpackungsverordnung genutzt werden solle. Diese Argumentation stellt den Ansatz der Kosten für die Entsorgung von Altpapier nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Frage. Denn wie bereits dargelegt, besteht kein Anspruch auf eine nach Auffassung des jeweiligen Benutzers optimale Entsorgung; mangels Anspruchs auf eine getrennte Sammlung verschiedener Papierfraktionen ist auch nicht zu beanstanden, dass für die vom Antragsteller als de-inking"-Papiere bezeichneten Papiere keine gesonderten Erlöse ausgewiesen und von den Kosten in Abzug gebracht wurden, wobei es ggf. der näheren Aufklärung bedürfte, ob nicht bei der Entsorgung des sortierten Altpapiers Erlöse anfallen. Einer näheren Überprüfung im Hauptverfahren bedarf der an die GSAK entrichtete Preis, welcher an den vom Dualen System für die Entsorgung von Verpackungspapieren entrichteten Preis angelehnt ist, auch im Hinblick auf die Regelungen der Verpackungsverordnung. Die Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 4 Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (VerpackVO) sieht vor, dass ein Abholsystem für gebrauchte Verkaufsverpackungen auf vorhandene Sammel- und Verwertungssysteme der öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen ist. Ferner kann gemäß Satz 8 der Regelung der öffentliche Entsorgungsträger die Übernahme oder Mitbenutzung der Einrichtungen, die für die Sammlung und Sortierung von Materialien der im Anhang zur Verordnung genannten Art erforderlich sind, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. Bei der Prüfung der Angemessenheit des Entgeltes für die Mitbenutzung der Papiertonne darf nach Auffassung des Gerichtes der Umstand nicht unberücksichtigt bleiben, dass dem Bürger ein einheitlicher (Papier)entsorger gegenübertritt und er selbst nicht zwischen Papieren, welche der Verpackungsverordnung unterfallen, und solchen, welche durch den öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger entsorgt werden, differenzieren und zu deren Entsorgung verschiedene Behälter vorhalten muss. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Einbeziehung von Kosten für die Papiersammlung und -entsorgung gegen § 6 Abs. 3 Satz 9 VerpackVO verstößt. Danach darf die Abstimmung (zwischen dem Betreiber eines Rücknahmesystems und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger) der Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb nicht entgegenstehen. Erläuternd zu dieser Regelung ist im Anhang I zu § 6 unter Ziffer 3 Abs. 2 ausgeführt, dass der Antragsteller (gemeint ist der Betreiber eines Systems zur Rücknahme und Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen) sicherstellen muss, dass Entsorgungsleistungen in einem Verfahren, welches eine Vergabe im Wettbewerb sichert, ausgeschrieben werden. Diese Ausschreibungspflicht richtet sich unmittelbar an den Betreiber eines Rücknahme- und Abholsystems und nicht an den Antragsgegner. Auch in zeitlicher Hinsicht kann die am 21. August 1998 erlassende Verpackungsverordnung keine Regelungswirkung im Hinblick auf die hier 1992 zwischen dem Antragsgegner und der Firma Trienekens getroffenen Abstimmungsvereinbarung nach § 6 Abs. 3 der VerpackVO vom 12. Juni 1991 bzw. die am 1. Mai 1994 auf die GSAK übergegangenen vertraglichen Beziehungen entfalten. Eine zeitliche Befristung von Altverträgen, verbunden mit der Verpflichtung der Neuvergabe nach Ausschreibung sieht die Verpackungsverordnung vom 27. August 1998 nicht vor. Dass der Übertragung der Papierentsorgung auf die GSAK im Jahr 1994 keine Ausschreibung vorangegangen ist, steht einer Berücksichtigung der in Ansatz gebrachten Kosten für die Papierentsorgung auch aus weiteren Gründen nicht entgegen: Zum einen führt eine fehlende Ausschreibung nicht zur Nichtigkeit der abgeschlossenen Verträge und zum anderen bedarf es bei der Wahrnehmung einer Entsorgungsleistung durch eine eigens zu diesem Zwecke gegründete Gesellschaft nach der Rechtsprechung des OVG NW einer Ausschreibung nicht, da der Gesellschaftszweck bei einer Vergabe an einen Dritten verfehlt wäre, vgl. OVG NW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93-, OVGE 44, 211, 217 f. Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass infolge der Beteiligung des Dualen Systems an der Abfallberatung eine Einnahme auf seiten des Antragsgegners hätte entstehen müssen, welche von den entstehenden Kosten in Abzug zu bringen wäre, denn in die Gebührenkalkulation sind von vornherein nur anteilige Kosten der Verbraucherberatungsstelle eingestellt worden. Darüber hinaus kann die vom Antragsteller nicht näher begründete Behauptung, der Straßenkehrricht werde nur zu 55 % mit den Gebühren für die Straßenreinigung verrechnet und trotzdem in voller Höhe bei den Abfallgebühren beibehalten, nicht anhand der vorliegenden Planungsunterlagen verifiziert werden. Nach der Betriebsabrechnung der GSAK für das Jahr 1998, sind - wie bereits in den Vorjahren - die Kosten für die Beseitigung von Straßenkehrricht (1998 in Höhe von 398.951 DM) im Wege der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung dem Straßenreinigungshaushalt belastet worden. Anders als in den Vorjahren ist im maßgeblichen Jahr der Heranziehung 1999 auch keine unzulässige Einheitsgebühr erhoben worden, welche neben den allgemeinen Abfallentsorgungskosten auch die Kosten der nicht allen Bürgern zur Verfügung stehenden Biomüllabfuhr erfasst, vgl. zur Unzulässigkeit der Einheitsgebühr Urteil der Kammer vom 8. September 1999, 16 K 9442/95. Vielmehr ist in § 4 Abs. 4 eine gesonderte Jahresgebühr für die Biomüllentsorgung festgesetzt worden. Der Gebührenkalkulation lässt sich ferner entnehmen, dass die Gebühr kostendeckend ist und keine Quersubventionierung aus dem Abfallentsorgungshaushalt stattfindet. Schließlich hat der Antrag auch hinsichtlich der Frage, ob die in der Satzung festgesetzte Jahresgebühr wegen eines Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot nichtig ist, keinen Erfolg, da ein Verstoß nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann und eine abschließende Klärung dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben muss. Dies gilt namentlich für die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellte, der Entsorgungsgesellschaft L1 GmbH & Co. KG (EGK) über die GSAK zukommende Entgelt in Höhe von 32.427.000 DM im Rahmen des § 6 Abs. 2 KAG ansatzfähig ist. An Dritte geleistete Entgelte sind im Grundsatz dann ansatzfähig, wenn es sich um betriebsnotwendige Kosten handelt, deren Bemessung nicht dem Äquivalenzprinzip widerspricht; dabei muss der von dem Fremdleister geforderte Preis aufgrund der vertraglichen Vereinbarung und des hiernach etwa zur Anwendung gelangenden öffentlichen Preisrechts gerechtfertigt sein, vgl. OVG NW, Urteil vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96 -, StuG 1997, 356; Urteil vom 30. September 1996 - 9 A 3977/93-; Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, OVGE 44, 211, 217 f.. Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang Kosten der Rauchgasreinigungsanlage im Hinblick auf die vom Antragsteller in Frage gestellte werkvertragliche Abnahme zu den betriebsnotwendigen Kosten gehören, dürfte es im Ergebnis allein darauf ankommen, dass mit der Verbrennung des Mülls der Stadt Krefeld in der MKVA die EGK als Fremdleister eine Leistung gegenüber dem Antragsgegner erbracht hat, so auch OVG NW, Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 zum Probebetrieb einer Anlage. Bezüglich der weiteren Frage, ob und in welcher Weise es sich auf die Abschreibungen und die Ermittlung der Zinsbasis für die kalkulatorische Verzinsung auswirkt, dass die EGK aufgrund einer zivilrechtlichen Streitigkeit mit der Fa. Babcock AG einen Teil des Entgeltes zurückbehalten hat (nach Darlegung des Antragstellers handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 32 Millionen DM), bedarf es einer weitergehenden Prüfung, in welcher Weise die Kosten für die Rauchgasreinigungsanlage abgeschrieben und in die Ermittlung der Basis für die kalkulatorische Verzinsung eingestellt worden sind, ob Rücklagen hinsichtlich des zurückbehaltenen Teiles gebildet worden sind und wie sich die zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen der EGK und der Fa. C AG in Bezug auf die Rauchgasreinigungsanlage gestalten. Diese Prüfung kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht geleistet werden und muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Des weiteren lässt sich im Eilverfahren nicht abschließend klären, ob die MKVA überdimensioniert ist und ob bejahendenfalls infolgedessen nur ein einer geringeren Kapazität entsprechendes Entgelt in die Kalkulation eingestellt werden durfte. Zunächst ist bereits klärungsbedürftig, auf welche Kapazität überhaupt abzustellen ist. In Betracht kommen die durch die Genehmigung festgelegte Verbrennungsleistung von 340.000 Jahrestonnen (vgl. Ziffer 12 der Genehmigung vom 31. März 1994 zur Errichtung einer Feuerungs- und Dampfkesselanlage Kessel K1 neu für Müll und getrockneten Klärschlamm, sowie die Errichtung von 3 Rauchgasreinigungslinien) oder aber eine im Hinblick auf übliche Störungen, Ausfälle und Unterbrechungen wegen notwendiger Wartungsarbeiten geringere und in der Praxis durchgängig zu erreichende Verbrennungsleistung. Der genehmigten bzw. der - geringeren - durchgängig erreichbaren Verbrennungsleistung steht im Veranlagungszeitraum eine erwartete Müllmenge von 88.000 Tonnen aus der Stadt L1/GSAK, von 22.000 und 25.000 Tonnen aus den Kreisen N und W, von 98.000 Tonnen aus sonstigen Kommunen, von 15.000 Tonnen von Drittanlieferern/Gewerbemüll sowie einer Ausgleichsmenge von 62.000 Tonnen, d.h. von insgesamt 310.000 Tonnen gegenüber. Angesichts dieser Zahlen ist bereits fraglich, ob im Hinblick auf die Notwendigkeit, auch Mengenspitzen bedienen zu können, überhaupt von einer Überkapazität ausgegangen werden kann. Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt der Genehmigung der Anlage im Jahr 1994 sowie in der vorangegangenen Planungsphase die Verminderung der Restmüllmengen nach Auffassung der Kammer nicht vorhergesehen werden musste. Noch im Jahre 1993, also zwei Jahre nach Erlass der Verpackungsverordnung ging man in Nordrhein-Westfalen von einer jährlichen linearen Steigerung der Abfallmengen von 1,5 % aus. Die Bundesregierung legte noch Mitte 1994 in einer Antwort auf eine Große Anfrage dar, dass infolge des Inkrafttretens der TA-Siedlungsabfall ein zusätzlicher Bedarf von 30 bis 60 Müllverbrennungsanlagen mit einem Durchsatz von 200.000 bis 500.000 Jahrestonnen bestehe, vgl. zu vorstehenden Angaben, Dittmann, Die Ansatzfähigkeit von sog. Leerkosten, in NWVBl. 1997, S. 413 f, und BT- Drucksache 12/8409. Vor diesem Hintergrund und unter Einbeziehung der Überlegung, dass die (in der Regel kostengünstigere) Deponierung von Abfällen nach der Technischen Anleitung Siedlungsabfall vom 14. Mai 1993 zeitlich nur noch bis zum Ablauf der Übergangsfrist in Nr. 12.1 möglich sein wird, lässt die Auslegung der MKVA einen relevanten Planungsfehler jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erkennen. Bei dieser Würdigung ist auch zu berücksichtigen, dass auf die ursprünglich vorgesehene Erneuerung sämtlicher drei Kessel verzichtet worden und insoweit den veränderten Abfallmengen durch eine Umplanung Rechnung getragen worden ist. Der Antragsteller dringt ferner nicht mit seinem Einwand durch, der Berechnung eines geringeren Verbrennungspreis für die Anlieferer von gewerblichem Müll (Ausgleichsmüll) stehe der Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit entgegen. Nach diesem Grundsatz muss der Satzungsgeber, wenn er bei der Leistungserbringung der öffentlichen Einrichtung nach Leistungsbereichen differenziert und hierfür unterschiedliche Gebührensätze festsetzt, die Kosten die den einzelnen Leistungsbereichen unmittelbar zuzuordnen sind, allein zu Lasten dieser Leistungsbereiche ansetzen, vgl. OVG NW Urteil vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96 -. Hier kann nicht festgestellt werden, dass die Verbrennung von Ausgleichsmüll einen eigenen Leistungsbereich darstellt, für den eine gesonderte Kostenzuordnung vorzunehmen wäre. Es ist vielmehr nicht erkennbar, inwieweit die tatsächlich anfallenden Kosten der Anlage ohne die Annahme von Ausgleichsmüll geringer wären. Soweit die Verbrennung von Ausgleichsmüll zur Erzielung von Einnahmen der EGK führt, werden diese von den Kosten abgesetzt und entlasten den Gebührenhaushalt. Inwieweit der Antragsteller hierdurch in seinen Rechten verletzt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt unabhängig von der vom Antragsgegner vorgebrachten - angesichts der Menge des Ausgleichsmülls von der Kammer allerdings nicht nachvollzogenen Erwägung, dass der Ausgleichsmüll (allein) der Sicherstellung einer durchgängigen Verbrennungsleistung, etwa nach Wochenenden oder Feiertagen dienen soll. Der Antragsteller kann auch nicht mit seinem Einwand durchdringen, das an die EGK gezahlte Entgelt entspreche nicht den Vorgaben des öffentlichen Preisrechts, da ein Selbstkostenpreis statt eines - geringeren - Marktpreises vereinbart worden sei. Nach § 5 Abs. 1 VO PR 30/53 dürfen Selbstkostenpreise, welche die angemessenen Kosten des Auftragnehmers vergüten, nur ausnahmsweise vereinbart werden, unter anderem wenn Preise nach §§ 3 und 4 nicht festgestellt werden können. Gemäß § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 dürfen für marktgängige Leistungen die im Verkehr üblichen preisrechlich zulässigen Preise nicht überschritten werden. Was eine marktgängige Leistung ist, ist in § 4 Abs. 1 VO PR 30/53 nicht geregelt. Maßgeblich ist, dass eine Leistung Gegenstand eines allgemeinen oder besonderen Marktes ist, vgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen, 6. Auflage, § 4 VO PR Nr. 30/53, Rn 35. Dabei bedarf es einer genauen Ermittlung, ob ein Markt gerade für den in Auftrag gegebenen Gegenstand besteht, vgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O. § 4 VO PR Ne. 30/53 Rn 9. Schließlich ist das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in die Würdigung einzubeziehen. Die Leistung, deren Marktgängigkeit geprüft werden soll, umfasst die Summe aller Verpflichtungen, die das Gegenstück zum Preis bilden, vgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O. § 4 VO PR Nr. 30/53 Rn 36. Danach spricht viel dafür, dass es einen einheitlichen Markt für Verbrennungsleistungen zur Zeit nicht gibt. Nach Auffassung der Kammer mag für die Verbrennung von gewerblichem Müll, welcher nicht von den öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgern entsorgt wird, ein Markt bestehen. Dies wird unter Umständen auch für die Verbrennung von Abfällen solcher öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, welche keine eigene Verbrennungsanlage betreiben oder welche keine längerfristige vertragliche Verpflichtung mit dem Betreiber einer Verbrennungsanlage eingegangen sind, in Frage kommen. In Fällen jedoch, in denen Kommunen eine eigene Verbrennungsanlage betreiben, bzw. zum Zwecke der Verbrennung ihrer Abfälle eigens eine privatwirtschaftliche Gesellschaft gegründet haben, stellt die Verbrennung von Abfällen nach Ansicht der Kammer keine marktgängige Leistung dar. Aufgrund der vertraglichen Beziehungen des Antragsgegners zur EGK hat der Antragsgegner bereits keinen freien Zugang zu einem wie auch immer gearteten Verbrennungsmarkt. Andererseits ist die Verbrennung der Abfälle, die im Stadtbezirk des Antragsgegners anfallen, garantiert, so dass der Antragsgegner mit der vertraglichen Verpflichtung seiner Entsorgungspflicht aus § 5 LAbfG nachkommt und eine Entsorgungssicherheit gewährleisten kann. Diese im Gegensatz zu privaten Anlieferern gewerblicher Abfälle die öffentlich-rechtlichen Entsorger treffende Entsorgungspflicht und der Auftrag zur Gewährleistung von Entsorgungssicherheit, lässt die Ausgangssituation als so unterschiedlich erscheinen, dass die Annahme einer einheitlichen Verbrennungsleistung und eines (einheitlichen) Marktes hierfür nicht gerechtfertigt erscheint. Außerdem sieht des Landesabfallgesetz in §§ 16 ff die Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen vor, wobei die Verbringung von Abfällen zur Beseitigung - diese sind den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen und von ihnen zu beseitigen - , die außerhalb des Plangebietes entstanden sind, in das Plangebiet einer Genehmigung bedarf. Auch dies steht mit der Bewertung der Verbrennung von Abfällen, die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern angeliefert werden, als marktgängige Leistung nicht in Einklang. Zuletzt kann der Antragsteller nicht mit seiner Rüge zu den vorgeschriebenen Tonnenvolumina durchdringen. Der Antragsteller hält zum einem das nach der Satzung vorzuhaltende Behältervolumen von 40 l je Person und Woche, welches bei Ausschöpfung aller Verwertungsmöglichkeiten auf 20 l je Person und Woche reduziert werden kann, für zur hoch. Zum anderen beanstandet er, dass die Vorgabe weniger Tonnengrößen in einer Vielzahl von Fällen dazu verpflichte, ein Tonnenvolumen vorzuhalten, welches größer sei, als der nach der Satzung vorgesehene Bedarf von 40 bzw. 20 l je Person und Woche. Ob die Möglichkeit der Reduzierung des vorzuhaltenden Volumens von 40 auf 20 l je Person und Woche eine hinreichende Anreizfunktion zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG schafft, muss einer abschließenden Bewertung im Hauptverfahren vorbehalten bleiben. Ebenso kann erst im Hauptsacheverfahren abschließend geklärt werden, inwieweit die Tonnengröße auf den individuellen (satzungsgemäßen) Bedarf zugeschnitten sein muss. In der Rechtsprechung ist den Kommunen stets ein weites Organisationsermessen dergestalt, dass zur Sicherung einer ordnungsgemäßen und kostengünstigen Abfallbeseitigung auf wenige genormte Behältergrößen zurückgegriffen werden darf, eingeräumt worden, vgl. z.B. OVG NW, Urteil vom 18. März 1996 - 9 A 274/93 - S. 7 des Urteilsabdrucks (UA) und Urteil vom 13. Dezember 1995 - 22 A 5378/94 - S. 7 UA, Hess. VGH, Beschluss vom 19. März 1987 - 5 N 2/83 - in KStZ 1987 S. 190 f.. (Allerdings zeichnet sich inzwischen die immer größere Verbreitung von genormten Behältertypen ab, deren Volumen durch das Einlegen von Böden modifiziert werden kann, so dass ohne großen technischen Aufwand ein auf den individuellen Bedarf besser zugeschnittenes Tonnenvolumen erreicht werden kann.) Kann somit aufgrund der im summarischen Verfahren nicht zu klärenden rechtlichen und tatsächlichen Unwägbarkeiten nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Unwirksamkeit der Abfallgebührensatzung der Stadt Krefeld festgestellt werden, ist für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von deren Gültigkeit auszugehen; andere Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Abfallbeseitigungsgebühren in dem Abgabenbescheid vom 20. Januar 1999 sind nicht gegeben. Schließlich sind auch keine Gründe erkennbar, aus denen die sofortige Zahlung der umstrittenen Gebühren in Höhe von insgesamt 317,00 DM vor Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller eine besondere Härte bedeuten würde. Sollte der Widerspruch bzw. eine eventuelle Klage des Antragstellers Erfolg haben, hätte der Antragsgegner die gezahlten Gebühren zu erstatten. Das Interesse des Antragstellers, die Abfallbeseitigungsgebühren einstweilen nicht zahlen zu müssen, tritt gegenüber dem in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, den regelmäßigen Eingang der Abgaben bei der öffentlichen Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen, zurück. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und entspricht einem Viertel des streitigen Gebührenbetrages. 2