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Beschluss

5 N 2/83

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:0319.5N2.83.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller ist Eigentümer des Hausgrundstücks Glockenstraße ... in Kalbach, das er mit seiner Ehefrau allein bewohnt. Die Antragsgegnerin entsorgte den Hausmüll des Grundstücks bis Anfang Februar 1982 dadurch, daß sie die vom Antragsteller gestellte 50-Liter-Mülltonne einmal wöchentlich entleerte. Am 28. Dezember 1982 beschloß die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin eine neue "Satzung über die geordnete Beseitigung von Abfällen in der Gemeinde Kalbach (Abfallsatzung)" - AbfS -, die folgende Regelungen enthält: § 12 Müllbehälter, Müllbehältervolumen (1) Die Gemeinde stellt die erforderlichen Müllbehälter leihweise zur Verfügung. (2) Zugelassen sind Müllbehälter und besonders gekennzeichnete Müllsäcke mit folgendem Fassungsvermögen: a) 120-Liter-Müllgefäß b) 240-Liter-Müllgefäß c) 660-Liter-Müllgefäß d) 1100-Liter-Müllgefäß e) Müllsäcke (70 Liter Inhalt) gemäß § 11 Abs. 4. (3) Größe und Zahl der Müllbehälter müssen dem zu erwartenden Müllanfall entsprechen. Dabei ist in der Regel davon auszugehen, daß je Einwohner oder Einwohnergleichwert wöchentlich ca. 30 l Müllbehältervolumen zur Verfügung stehen sollen. (4) Soweit Betriebe und ähnliche Einrichtungen zusammen mit der regelmäßigen Hausmüllabfuhr entsorgt werden, erfolgt die Bemessung des Behältervolumens sowie die Auswahl der Müllbehältergrößen im Einvernehmen mit der Gemeinde und den betroffenen Betrieben oder ähnlichen Einrichtungen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Gemeindevorstand. (5) Bemessungsgrundlage für das gem. Abs. 4 festgelegte Behältervolumen ist der Einwohnergleichwert gem. § 13. - In § 13 Abs. 1 AbfS werden Einwohnergleichwerte für verschiedene Einrichtungen festgelegt, u.a. auch unter Nr. 4 für - Betriebe in Industrie, Handwerk, Handel, Gewerbe (auch Restaurants und Gaststätten ohne Übernachtungsmöglichkeit), Geldinstitute, freiberufliche Unternehmungen mit eigenen Geschäfts- bzw. Büroräumen, Verwaltungen, 1 Einwohnergleichwert = 3 Beschäftigte; § 16 Benutzungsgebühr (1) Die Gebühr beträgt monatlich bei einmaliger wöchentlicher Entleerung für jeden Müllbehälter mit: a) 120 Liter Inhalt 8,50 DM b) 240 Liter Inhalt 12,00 DM c) 660 Liter Inhalt 32,50 DM d) 1100 Liter Inhalt 56,00 DM (3) Zu den in Absatz 1 genannten Gebühren sind auch die Kosten für die Einsammlung, Beförderung und Ablagerung des Sperrmülls enthalten. Mit seinem Normenkontrollantrag vom 22. Juli 1983 wendet sich der Antragsteller gegen die Abfallsatzung der Antragsgegnerin. Er trägt vor, er habe einen Zweipersonenhaushalt und sei daher nach § 12 Abs. 3 der Satzung nur zur Vorhaltung von 60 Liter Müllgefäßvolumen verpflichtet. Gleichwohl werde er aufgrund der Satzung zu Gebühren nach Maßgabe der Vorhaltung eines 120-Liter-Müllgefäßes herangezogen. Bei einer anderen Wahl des privaten Müllabfuhrunternehmens wäre es der Gemeinde möglich, auch 50-Liter-Gefäße zu entleeren. Der Antragsteller rügt, daß die Antragsgegnerin seine 50-Liter-Tonne nicht entleere. Er wehrt sich dagegen, daß die Antragsgegnerin ihn "zwingen will", "eine 120-Liter-Mülltonne zu benutzen, obwohl eine 50-Liter-Mülltonne langen würde". Einen ausdrücklichen Antrag hat der Antragsteller trotz entsprechender Aufforderung durch den Vorsitzenden des Senats nicht gestellt. Seinem Vortrag läßt sich aber entnehmen, daß er sinngemäß den Antrag stellt, § 12 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 der Satzung der Gemeinde Kalbach vom 3. Januar 1983 über die geordnete Beseitigung von Abfällen, und zwar § 12 Abs. 2, Buchstabe a) soweit darin keine kleineren Gefäße als solche von 120-Litern zugelassen werden und § 16 Abs. 1 Buchstabe a) soweit der Tarif nur an die Größe des Gefäßes anknüpft, ohne daß bei der 120-Liter-Tonne zusätzlich noch nach der Personenzahl differenziert wird, für ungültig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag des Antragstellers vom 22. Juli 1983 zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin trägt vor, es sei vor Erlaß der Abfallsatzung eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt worden, um die notwendigen Kosten der Müllbeseitigung zu ermitteln. Die teilnehmenden Firmen seien dabei aufgefordert gewesen, Angebote auf der Basis der Beibehaltung des 50-Liter-Gefäßes und auf der Basis der Abschaffung des 50-Liter-Gefäßes zu machen. Es habe sich herausgestellt, daß die Kosten für Einsammlung und Transport im Falle der Beibehaltung insgesamt höher wären, weil die 50-Liter-Tonnen von anderen Müllwagen geleert werden müßten, als die übrigen Gefäße und letztere auch, insbesondere wegen der Bodenräder, leichter handhabbar seien. Auch auf die Benutzer der 50-Liter-Tonnen bezogen, wäre der Preisvorteil nur geringfügig. Über mehrere Jahre durchgeführte Wägungen im Kreisgebiet hätten ergeben, daß pro Einwohner im Durchschnitt 40 kg pro Woche an Müllvolumen anfielen. Eine 50-Liter-Tonne sei daher nicht ausreichend. Die Beschränkung auf wenige Gefäßtypen sei kostensparend. Die Antragsgegnerin weist im übrigen darauf hin, daß Härten des Einzelfalls über die Billigkeitsregelung des § 18 AbfS zu lösen seien, so daß die notwendigerweise typisierende Gebührenregelung im Fall unbilliger Ergebnisse entsprechend korrigiert werden könnte. Der Senat hat die Akte "Vergabe für Leistungen, Einsammeln und Transport - Deponie Kalbach - Angebote" des Landkreises Fulda beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht. Der Landkreis Fulda hat dem Senat mitgeteilt, daß er keine eigenen Erhebungen für das Müllaufkommen pro Einwohner oder Einwohnergleichwert vorgenommen habe, da bereits bundesweit repräsentative Untersuchungen vorgelegen hätten, die je nach der Struktur des Gebietes von 30 bis 40 Liter Gefäßvolumen pro Einwohner ausgingen. II. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere kann der Antragsteller geltend machen, durch die angeführten Satzungsbestimmungen und deren Anwendung Nachteile im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu erleiden, da er als Einwohner der Gemeinde Kalbach und Eigentümer eines Grundstücks, auf dem zwei Personen leben, die Aufstellung einer 120-Liter-Mülltonne dulden muß und zu entsprechenden Müllabfuhrgebühren herangezogen wird. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Normenkontrolle hat nichts ergeben, was der Gültigkeit der angegriffenen Vorschriften entgegensteht. 1. In formeller Hinsicht bestehen gegen die Gültigkeit der Satzung keine Bedenken. Sie wurde gemäß § 9 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 26. April 1977 (Mitteilungsblatt der Gemeinde Kalbach - Mitt. - vom 6. Mai 1977) in der Fassung der 1. Änderung vom 5. Januar 1978 (Mitt. vom 13. Januar 1978) in eben diesem amtlichen Bekanntmachungsorgan bekanntgemacht. 2. Der Antragsteller rügt, daß er nach § 12 Abs. 2 AbfS gezwungen sei, die Aufstellung von Mülltonnen bestimmter Größe zu dulden, deren Volumen über das hinausgehe, was er für sein Grundstück benötige. Die beanstandete Vorschrift ist gültig. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Abfallgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 (GVBl; 1986 I S. 18)- HAbfG - der dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abfallsatzung geltenden § 1 Abs. 1 Satz 1 HAbfG in der Fassung vom 16. Juni 1978 (GVBl. I S. 397) entspricht, haben die Gemeinden die auf ihrem Gebiet anfallenden Abfälle einzusammeln. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Aufgabennorm und nicht um eine Handlungsnorm. Dies bedeutet, daß es im Ermessen der Gemeinde steht, wie sie diese Aufgabe erfüllt. Nach § 2 Abs. 6 HAbfG (i.d.F. vom 11. Dezember 1985) ist sie ermächtigt, durch Satzung festzulegen, wie ihr die Abfälle zu überlassen sind. Diese Vorschrift gilt zwar erst seit 1985. Aber auch zuvor war die Gemeinde jedenfalls aufgrund des § 5 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung ermächtigt, eine entsprechende satzungsrechtliche Regelung zu treffen. Danach darf die Gemeinde nämlich die örtlichen Angelegenheiten durch Satzung regeln. Dazu gehören sowohl die Angelegenheiten, die ihr durch Gesetz übertragen sind, sofern sie in eigener Verantwortung erledigt werden (Schlempp, Kommentar zur HGO, Lieferung 9.81 § 5 Abschnitt IX), als auch Selbstverwaltungsangelegenheiten. Die Regelung der Mülltonnengröße fällt unter beiden Gesichtspunkten in die Kompetenz der Gemeinde, denn sie gehört nicht nur in den Bereich der gesetzlich übertragenen Aufgabe der Abfalleinsammlung, sondern auch in den Bereich der Gestaltung der öffentlichen Einrichtung "Müllabfuhr", die die Gemeinde als Selbstverwaltungsangelegenheit betreibt (§ 19 Abs. 1 HGO). Dabei hat die Gemeinde einen (orts-)gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum, der sich rechtlicher Kontrolle entzieht. Nur die äußeren Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit sind gerichtlich nachprüfbar. Diese sind durch den Inhalt und Zweck des die Aufgaben übertragenden Gesetzes sowie durch das Verbot der Willkür bestimmt. Das Gericht kann nicht nachprüfen, ob die von dem Satzungsgeber gewählte Regelung die zweckmäßigste und vernünftigste ist. In Bereichen, in denen Regelungsalternativen denkbar sind, die nicht eindeutig als ungerecht eingestuft werden können, ist auch nicht nachprüfbar, ob der Satzungsgeber die gerechteste Lösung gefunden hat (so ständige Rechtsprechung des BVerwG, u.a. Urteil v. 8. November 1968 - VII C 99.67 -, BVerwGE 31, 33). Die Antragsgegnerin hat mit der Zulassung der in § 12 Abs. 2 AbfS aufgeführten Gefäßgrößen die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens nicht überschritten. Der Umstand, daß die Antragsgegnerin überhaupt nur normierte Müllbehälter zuläßt, ist sachlich gerechtfertigt. Die Zulassung nur weniger Gefäßtypen ermöglicht es, die Abfallbehälter auf die Lademöglichkeiten der Müllfahrzeuge optimal abzustimmen. Zweckdienlich ist auch die Zulassung nur solcher Tonnen, die mit Rädern versehen sind, weil dies eine zeit- und damit personal- und kostensparende Bedienung ermöglicht. Der Arbeitserleichterung und damit der Kostenersparnis dienen die von der Gemeinde eingeführten Gefäße auch deshalb, weil sie im Gegensatz zu den älteren 50-Liter-Behältern nicht aus Metall, sondern aus leichtem Kunststoff sind. Die Beschränkung auf wenige Gefäßgrößen unter Auslassung des 50-Liter-Gefäßes rechtfertigt sich auch aus dem Umstand, daß mit einer Ausnahme sämtliche Müllabfuhrunternehmen, die sich im Jahre 1982 an der Ausschreibung der Müllabfuhr im Landkreis Fulda beteiligt haben, ausweislich der dem Senat vorliegenden Angebote bei der zusätzlichen Entleerung von 50-Liter-Behältern höhere Preise für die Entleerung der unterschiedlichen Gefäßgrößen verlangt hätten als bei einer Entleerung nur der letztlich eingeführten Gefäßgrößen. Das Angebot des einen Unternehmens, für das dies nicht zutrifft, lag im Niveau so wesentlich über dem Angebot der übrigen Anbieter, daß die Müllabfuhrkosten ebenfalls wesentlich höher gelegen hätten, wenn diesem Unternehmen der Zuschlag erteilt worden wäre. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, daß das vorzuhaltende Volumen genau seinem individuellen Bedarf angepaßt ist. Abgesehen davon, daß dieser sich ändern kann, wäre es mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verbunden, ihn bei allen Anschlußpflichtigen zu ermitteln. Selbst wenn dies auf der Basis von Selbsteinschätzungen geschähe, wäre ein Kontrollsystem nötig, das kaum realisierbar, sicher aber zu kostenaufwendig wäre. Keine Bedenken bestehen auch dagegen, daß die vorgeschriebenen Müllbehälter vom Volumen her größer sind, als es dem tatsächlichen Durchschnittsbedarf entspricht. Dadurch wird vermieden, daß der Müll in Zeiten vorübergehend größeren Müllaufkommens in die Mülltonnen gepreßt wird, was die Entleerung erschwert. Zugleich wird ermöglicht, daß die Tonnen auch einen Teil des (kleineren) Sperrmülls aufnehmen können. Es wäre nicht sachgerecht, das vorzuhaltende Volumen an einem regelmäßigen Durchschnittsbedarf zu orientieren. Dies würde nämlich die Gefahr in sich bergen, daß in Zeiten erhöhten Müllanfalls jener Abfall, der in den Tonnen keinen Platz mehr findet, auf andere, und zwar rechtswidrige Weise beseitigt wird. Es ist dem Ortsgesetzgeber nicht verwehrt, ein Müllbehältervolumen vorzuschreiben, das einen Anreiz für das Entstehen "wilder Müllkippen" schon dadurch unterbindet, daß anfallender Müll durch die bereitstehenden Müllbehälter schneller und bequemer beseitigt werden kann. Die Vorschrift des § 12 AbfS, Tonnen bestimmter Größen auf dem Grundstück zu dulden und zu benutzen, vermag auch keine geschützten Rechtspositionen der Grundstückseigentümer zu verletzen. Zu denken wäre hier an eine Verletzung des Eigentumschutzes (Art. 14 GG) dadurch, daß die kleineren 50-Liter-Mülltonnen, die die Eigentümer nach altem Satzungsrecht selbst anschaffen mußten, nunmehr funktionslos geworden sind. Diese alten Tonnen wurden dem Eigentümer nicht entzogen. Daß sie für ihn bezüglich des Hausmülls keinen Nutzen mehr haben, wird dadurch kompensiert, daß die Antragsgegnerin die neuen Tonnen unentgeltlich zur Verfügung stellt. Der Senat folgt, indem er das nach der Satzung vorzuhaltende Behältervolumen für rechtlich unbedenklich hält, der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (BayVerfGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1984 - Vf. 6- VII - 84, BayVBl. 85, 78; BayVGH, Urteil vom 28. April 1982 - 4 N 171/79 -, NVwZ 83, 423; VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 24. Februar 1976 - X 1863/75 -, ESVGH 26, 151, 57; OVG Bremen, Beschluß vom 18. Juli 1985 - 1 B 15/85 -, ZKF 1985, 253; OVG Münster, Urteil vom 14. Juni 1982 - 2 A 2312/81 -, RdL 82, 275; VG Darmstadt, Beschluß vom 10. Januar 1983 - IV 2 H 2293/82 -, HSGZ 83, 159; VG Kassel, Urteil vom 9. Juli 1985 - VI/2 E 902/83 -, HSGZ 85, 394). 3. Der Antrag ist auch nicht begründet, soweit er sich gegen die Gebührenstaffelung in § 16 Abs. 1 AbfS richtet. Nach § 10 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz ist die Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen. Die Gebühr muß dem Äquivalenzprinzip entsprechen, d. h. es darf zwischen erbrachter Leistung und Gebühr kein Mißverhältnis bestehen (BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 - IV C 179.65 -, BVerwGE 26, 305, 308). Die Gebühr muß weiterhin dem Prinzip der Abgabengleichheit entsprechen, d.h. bei gleicher Inanspruchnahme müssen etwa gleich hohe Gebühren, bei unterschiedlicher Inanspruchnahme unterschiedliche Gebühren entstehen (BVerwG, Urteil vom 8. November 1968 - VII C 99.67 -, BVerwGE 31, 33, 34). Wenn aber die Variationsbreite der tatsächlichen Inanspruchnahme sehr groß ist, darf der abgabenrechtliche Grundsatz der Typengerechtigkeit Anwendung finden, demzufolge typische Lebenssachverhalte zum Anknüpfungspunkt der Gebührenregelung gemacht werden dürfen und diese auch dann gelten, wenn der Einzelfall von diesem Typus abweicht (BVerwG, Beschluß vom 19. September 1983 - 8 N 1.83 -, KStZ 84, 9). Läßt sich das Maß der tatsächlichen oder typischen Inanspruchnahme nur unter unverhältnismäßigem Aufwand messen, so kann sich die Gebührenregelung an einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab statt an einem Wirklichkeitsmaßstab orientieren (Hess. VGH, Urteil vom 17. Dezember 1980 - V OE 129/78 -, HSGZ 81, 283). Als zulässige Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe sind der sog. Personenmaßstab (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25. März 1982 - 2 S 1378/81 -, NVwZ 83, 489 = VBlBW 1983, 178 = KStZ 82, 213 = ZKF 83, 35) sowie auch der sog. Gefäßmaßstab (Hess. VGH, Urteil vom 27. Mai 1964 - OS II 33/63 -, KStZ 65, 11, 13; BayVGH, Urteil vom 6. Juni 1984 - Nr. 4 B 81 A. 2310 -, BayVBl. 85, 17) anerkannt. Zunächst ist festzustellen, daß die Antragsgegnerin einen Maßstab gewählt hat, der sich unmittelbar an der Anzahl und dem Volumen der Müllbehälter orientiert (§ 16 Abs. 1 AbfS), wobei das zur Verfügung gestellte Volumen sich an einem Regelbedarf von 30 Litern je Einwohner auszurichten hat (§ 12 Abs. 3 AbfS). Soweit § 15 AbfS auch auf die "Zahl der Entleerungen" abstellt, ist damit die Monatsgebühr "bei einmaliger wöchentlicher Entleerung" gemeint. Denn mehrfache wöchentliche Entleerungen finden nach der Satzung nicht statt. Die Ausschreibungsbedingungen des Landkreises Fulda und die Angebote, die der Festlegung der Gebühr zugrunde liegen, gehen nur von einer einmaligen wöchentlichen Leerung sämtlicher Müllgefäße im Kreisgebiet aus. Der in § 12 Abs. 3 AbfS festgelegte Regelbedarf von 30 Litern je Person ist rechtlich nicht zu beanstanden. In den Jahren 1974/75 durchgeführte Messungen in Letmathe (berichtet bei Dietz, KStZ 80, 202) haben ergeben, daß der durchschnittliche Pro-Kopf-Bedarf je Woche 35 bis 45 Liter beträgt. Das in der Abfallsatzung der Antragsgegnerin festgesetzte Regelvolumen liegt noch unter diesen Werten. Eine Rechtsverletzung wäre aber nur denkbar, wenn das festgesetzte Regelvolumen über dem Niveau läge, daß empirisch nachweisbar ist. Im einzelnen zeigt die Gebührenstaffelung folgendes Bild: Bei Grundstücken bis zu vier Personen weist der Tarif eine starke Degression auf (eine Person: 8,50 DM je Person; zwei Personen: 4,25 DM je Person; drei Personen: 2,83 DM je Person; vier Personen: 2,13 DM je Person). Beim Sprung von vier auf fünf Personen zeigt sich dagegen eine relativ starke Progression (fünf Personen: 2,40 DM je Person). Diese Progression ist dadurch bedingt, daß ab der fünften Person statt eines 120-Liter-Gefäßes ein 240-Liter-Gefäß benutzt werden muß. Für Grundstücke mit mehr als fünf Personen steigt die Gebühr mit der Personenzahl innerhalb einer Schwankungsbreite von 0,58 DM proportional an (z.B. sechs Personen: 2,00 DM je Person; neun Personen: 2,05 DM je Person; 22 Personen: 1,47 DM je Person). Soweit die Gebühr ab der sechsten Person etwa proportional zur Personenzahl auf dem Grundstück ansteigt, ist das nach jenen empirischen Untersuchungen sachgerecht, die 1974/75 in Letmathe durchgeführt wurden (Dietz, KStZ 80, 201 ff.). Dabei ergab sich, daß im Mittel die Abfallmenge ab einer Personenzahl von mehr als fünf Personen je Grundstück und unabhängig von der Zahl der Haushalte linear zunimmt, während die Abfallmenge für Grundstücke mit bis zu fünf Personen relativ konstant bleibt. Dem entspricht die annähernd lineare Gebührenerhöhung in der Satzung der Antragsgegnerin bei mehr als fünf Personen je Grundstück und die starke Degression bei Grundstücken mit einer bis vier Personen. Dieser Maßstab orientiert sich sehr eng an dem vorliegenden empirischen Wissen über den wirklichen Müllanfall. Er ist, weil diese Erhebungen statistischer Art sind und deshalb nicht den Einzelfall berücksichtigen, gleichwohl ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Da er aber unter statistischen Gesichtspunkten auf jeden Fall sehr dicht an der Wirklichkeit liegt, bestehen gegen ihn keinesfalls rechtliche Bedenken. Der Orientierung an der statistischen Abfallmenge je Einwohner entspricht es auch, daß bei Grundstücken bis zu vier Personen die Gebührenhöhe je Grundstück gleichbleibt. Denn nach den empirischen Untersuchungen ist - wie gesagt - bei Grundstücken bis zu fünf Personen die Abfallmenge relativ konstant. Das bedeutet, daß für fünf Personen die Gebühr insgesamt genauso hoch sein kann wie für vier, drei, zwei oder eine Person. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hält diese empirischen Ergebnisse für so zwingend daß sie beim Personenmaßstab stets zu berücksichtigen seien (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. März 1979 - II 2316/77 -, KStZ 79, 155; bestätigt mit Urteil vom 25. März 1982 - 2 S 1378/81 -, KStZ 82, 213 = ESVGH 32, 238 Nr. 105 [Leitsatz]). Selbst wenn man die empirischen Untersuchungen von Letmathe nicht für verallgemeinerungsfähig hält (gewisse Zweifel äußert insoweit BayVGH, Urteil vom 30. November 1983 - Nr. 4 B 81 A 1904, BayVBl. 84, 496), so ist doch nicht zu beanstanden, daß Gemeinden sich daran orientieren, solange keine neuen Untersuchungen vorliegen. Die Alternative wäre nur entweder ein weit weniger fundierter Maßstab, der an die Stelle bisher nicht widerlegter wissenschaftlicher Forschungsergebnisse die bloße Spekulation setzt, oder aber die Pflicht für jede Gemeinde, vor Erlaß einer Müllabfuhrsatzung, eigene auf ihr Gemeindegebiet bezogene Forschungen zu veranstalten. Letzteres ist sehr aufwendig und teuer; es erscheint auch nicht erforderlich, denn es sind bisher keine Gründe vorgetragen worden, weshalb die vorliegenden Forschungsergebnisse nicht verallgemeinerungsfähig sein sollen. Die Satzung der Antragsgegnerin berücksichtigt die Forschungsresultate allerdings nicht vollständig. Während sie sich für Grundstücke bis zu vier Personen und für solche ab sechs Personen daran orientiert, bezieht sie Grundstücke mit fünf Personen nicht mehr in die Degression ein, sondern behandelt sie nach linearem Zuwachs, wobei die Gebühr je Person in diesem Fall außerhalb der Marge liegt, die im übrigen ab sechs Personen festzustellen ist. Ob die Antragsgegnerin insoweit ihr gesetzgeberisches Ermessen überschritten hat oder nicht, braucht indes im Rahmen dieser Normenkontrolle nicht entschieden zu werden, weil die Frage außerhalb des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers liegt. Die Gebührenregelung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie auch die Kosten der Sperrmüllabfuhr mitumfaßt (§ 16 Abs. 3 AbfS), obwohl deren Inanspruchnahme dem Maß nach nicht der der gewöhnlichen Hausmüllabfuhr korrespondieren muß. Zum einen gleicht sich auf Dauer gesehen die unterschiedliche Inanspruchnahme der Sperrmüllabfuhr wieder aus. Zum anderen würde sich die Vergünstigung derer, die auch auf Dauer die Sperrmüllabfuhr nicht oder unterdurchschnittlich oft in Anspruch nehmen - wollte man dies gebührenrechtlich berücksichtigen - allenfalls im Bereich weniger Pfennige bewegen. Das damit erreichte Mehr an Gerechtigkeit stände in keinem Verhältnis zu dem wesentlich höheren Verwaltungsaufwand, der mit einem speziellen Sperrmülltarif verbunden wäre. Der Senat hat auch Anlaß gesehen, die Gebührenregelung für Betriebe und ähnliche Einrichtungen (§ 12 Abs. 4, § 13 AbfS) zu überprüfen, weil eine etwaige relative Bevorzugung dieser Einrichtungen bei der Gebührengestaltung notwendigerweise mit einer entsprechenden Benachteiligung der anderen Gebührenpflichtigen verbunden ist. Während der Maßstab für die Zuteilung von Müllbehältern bei Personen ("Einwohnern") deren durchschnittlicher Bedarf ist, wie er sich aus empirischen Untersuchungen ergibt, sieht die Abfallsatzung der Antragsgegnerin vor, daß das den Betrieben zuzuordnende Volumen sich zum Teil an sog. Einwohnergleichwerten, die im einzelnen in § 13 Abs. 1 AbfS normiert sind, zum Teil am tatsächlichen Bedarf zu orientieren hat (§ 13 Abs. 3 AbfS). Soweit Einwohnergleichwerte festgesetzt werden, handelt es sich um eine analoge Anwendung des einwohnerbezogenen Regelvolumens auf Betriebe. Dies stößt allerdings auf die Schwierigkeit, daß für Betriebe schon allein wegen deren unterschiedlicher Natur keine empirischen Daten vorliegen, die einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab begründen können. Die Festlegung von Einwohnergleichwerten für Betriebe in Industrie, Handwerk, Handel und Gewerbe in § 13 Abs. 1 Nr. 4 AbfS erscheint deshalb nicht gänzlich bedenkenfrei. Indessen vermag sich der Senat nicht vorzustellen, daß es im Gebiet der Antragsgegnerin Betriebe gibt, die ein höheres Aufkommen an Abfällen nach § 2 Abs. 2 c und d (hier Kategorie I) AbfS haben, als ihnen nach der Satzungsregelung an Tonnenvolumen zur Verfügung steht. Eher denkbar ist der Fall, daß ein Betrieb ein größeres Volumen vorhalten (und die entsprechende Gebühr zahlen) muß, als es seinem Bedarf entspricht. Das aber kann sich für den Antragsteller nur günstig auswirken. Die Gebührenregelung des § 16 Abs. 1 AbfS verstößt auch nicht gegen § 2 Abs. 9 Satz 2 HAbfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 (GVBl. 1986 I S. 18), das am 7. November 1985 in Kraft getreten ist. Danach sind bei der Bemessung der Abgaben Anreize zur Vermeidung und stofflichen Verwertung von Abfällen zu schaffen, insbesondere sollen die zu erhebenden Gebühren in der Regel linear zum vorgehaltenen Behältervolumen für die nicht stofflich verwertbaren Abfälle gestaffelt erhoben werden. Die Gebührendegression bei Grundstücken bis zu vier Personen in der Satzung der Antragsgegnerin widerspricht dieser Bestimmung nicht. Das Gebot (Soll-Vorschrift) der linearen Staffelung der Gebühr soll Mengenrabatte ausschließen. Die in der Abfallsatzung der Antragsgegnerin vorgesehene Degression stellt aber keinen Mengenrabatt dar, sondern einen "Personenrabatt". Sie entspricht der statistischen Tatsache, daß hier die Gesamtheit nicht mehr Müll verbraucht, als jeder einzelne oder ein Teil von ihr verbrauchen würde. Allerdings ist die vorgesehene Degression auch kein Anreiz zur Abfallvermeidung. Sie entspricht nur dem statistischen Ergebnis, daß vier Personen nicht mehr Müll verbrauchen als z. B. zwei Personen. Einen Anreiz zur Müllvermeidung (Muß-Vorschrift) enthält die Satzung nicht. Im Gegenteil begünstigt der am Behältervolumen orientierte Maßstab, der in manchen Fällen zu Zahlungspflichten für Überkapazitäten führt, eher eine wenig umweltbewußte, nicht auf Wiederverwendung bedachte Verschwendung von Rohstoffen (Bauer/Hub, Kommunale Abgaben in Bayern, 1983, S. 333 Fn. 133). Gleichwohl berührt dies die Gültigkeit der Bestimmung zum heutigen Zeitpunkt nicht. Zum einen ist zu bedenken, daß - wie oben ausgeführt - die Gestellung größerer Müllgefäße den Anreiz, diese überhaupt zu benutzen und den Inhalt nicht zu pressen, erhöhen wird. Die Bereitschaft, sich der öffentlichen Müllentsorgungseinrichtungen zu bedienen, ist aber ein legitimes Ziel der Satzung. Zum anderen wollte der Gesetzgeber, wie die amtliche Begründung zu § 2 Abs. 9 HAbfG (= § 1 Abs. 8 des Regierungsentwurfs - LT Drs. 11/3597 vom 22. April 1985 S. 17) erkennen läßt, das Schaffen von Anreizen zur Müllvermeidung auf den Fall der Getrenntsammlung von Abfällen bezogen wissen ("bei der Getrenntsammlung von Abfällen kommt es für die Gebührenregelung darauf an, Anreize dafür zu schaffen, daß ..."). Die Getrenntsammlung zum Zwecke der Abfallverwertung ist das Ziel des Hessischen Abfallgesetzes. Nach § 2 Abs. 2 HAbfG haben die Gemeinden die angefallenen Abfälle nach verwertbaren und zu beseitigenden Stoffen getrennt einzusammeln, soweit - § 3 Abs. 1 HAbfG - nach dem Stand der Technik geeignete Verfahren zur Verfügung stehen und die Kosten nicht außer Verhältnis zu den hieraus entstehenden Vorteilen für das Wohl der Allgemeinheit stehen. Das Fehlen eines Anreizes zur Müllvermeidung kann also eine Gebührenregelung nur dann gesetzeswidrig machen, wenn eine Getrenntsammlung stattfindet. Das ist jedoch für das Gebiet der Antragsgegnerin noch nicht der Fall. Zwar kann das bloße Unterlassen der Getrenntsammlung allein die Gemeinde noch nicht der Pflicht entheben, gebührenrechtliche Anreize für die Abfallvermeidung zu schaffen, wenn die Gemeinde zugleich verpflichtet ist, Getrenntsammlung zu betreiben, wie dies in § 2 Abs. 2 HAbfG vorgeschrieben ist. Denn es kann nicht angehen, daß die Gemeinde ihren Bürgern, die von sich aus nach besten Kräften Müll vermeiden oder wiederverwerten, die im Hessischen Abfallgesetz für dieses Verhalten vorgesehene "Belohnung" deshalb verweigern kann, weil sie selbst das Gesetz verletzt, indem sie keine Getrenntsammlung und Wiederverwertung durchführt oder durchführen läßt. Zum jetzigen Zeitpunkt kann sich das Fehlen einer Getrenntsammlung im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin und das Fehlen von Anreizen zur Abfallvermeidung in der Gebührenregelung jedoch noch nicht auf die Gültigkeit der Abfallsatzung auswirken. Denn § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 3 Abs. 1 HAbfG sind noch nicht in Kraft getreten. Sie treten gemäß Art. 4 Abs. 1 des 4. Änderungsgesetzes vom 31. Oktober 1985 erst zwei Jahre nach der Verkündung im Gesetzblatt vom 6. November 1985 (also am 7. November 1987) in Kraft. Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob er im Rahmen des von dem Antragsteller gestellten Antrages befugt ist, auch die Regelungen über die Entstehung der Gebühr (§ 14 Abs. 2 AbfS) zu prüfen und davon die Geltung der Regelungen über die Gebührenhöhe abhängig zu machen. Denn der Gegenstand der Normenkontrolle ist grundsätzlich durch den Antrag begrenzt - insoweit gilt § 88 VwGO auch im Normenkontrollverfahren (OVG NW, Urteil vom 15. Januar 1980 - 7 a NE 20/77 -, BauR 1980, 235; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 3. März 1983 - 5 S 1373/82 -, DVBl. 1985, 130). Andererseits ist jedoch anerkannt, daß eine darüber hinausgehende Kontrolle und gegebenenfalls Nichtigkeitserklärung dann zulässig ist, wenn ein untrennbarer Regelungszusammenhang der Festsetzung besteht (OVG NW, a.a.O.; Lemmel, DVBl. 1985, 131). Ob hier insoweit ein solcher enger Regelungszusammenhang besteht, kann jedoch offenbleiben. Jedenfalls bestehen gegen die Regelung über die Entstehung der Gebührenpflicht keine Bedenken. Der Senat legt dabei die Vorschrift des § 14 Abs. 2 AbfS dahingehend aus, daß gebührenpflichtig derjenige ist, dem die Gemeinde Müllgefäße zur Verfügung gestellt hat, für deren Entleerung die Gebühr anfällt. Müllgefäße stellt die Gemeinde demjenigen zur Verfügung, der dem Anschlußzwang unterliegt (Anschlußpflichtige) und demjenigen, der dies, ohne anschlußpflichtig zu sein, beantragt hat (andere Abfallbesitzer). Da der Senat somit nichts feststellen konnte, was der Gültigkeit der angegriffenen Satzungsbestimmungen entgegenstehen könnte, mußte der Normenkontrollantrag erfolglos bleiben. Die Kosten des Verfahrens waren nach § 154 Abs. 1 VwGO dem Antragsteller aufzuerlegen, weil er unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG . Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO).