OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 B 3098/97

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

16mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist bei selbständigen Kostenanforderungen nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeschlossen. • Die Gebührenfestsetzung in einem Widerspruchsbescheid ist als selbständige Anforderung öffentlicher Kosten anzusehen. • Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung trotz Ausschlusses kommt nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit oder unbilliger Härte in Betracht; hierfür sind im summarischen Eilverfahren die Erfolgsaussichten überwiegender Natur darzulegen.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung bei selbständiger Kostenforderung im Widerspruchsbescheid • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist bei selbständigen Kostenanforderungen nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeschlossen. • Die Gebührenfestsetzung in einem Widerspruchsbescheid ist als selbständige Anforderung öffentlicher Kosten anzusehen. • Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung trotz Ausschlusses kommt nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit oder unbilliger Härte in Betracht; hierfür sind im summarischen Eilverfahren die Erfolgsaussichten überwiegender Natur darzulegen. Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen eine Beseitigungsverfügung sowie gegen die in einem Widerspruchsbescheid festgesetzte Gebühr. Das Verwaltungsgericht hatte teilweisen Schutz gewährt; das Oberverwaltungsgericht änderte den Beschluss und lehnte den Antrag ab. Streitgegenstand ist insbesondere die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 1997 (bestätigt am 14. November 1997) in Höhe von 200 DM. Der Senat prüfte, ob diese Gebührenfestsetzung als Anforderung öffentlicher Kosten gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage ausschließt. Weiter wurde geprüft, ob unter Maßgabe von § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dennoch einstweilig aufschiebende Wirkung anzuordnen sei. Relevante gesetzliche Regelungen sind § 80 VwGO sowie § 15 und § 22 GebG NW. • § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO verleiht Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung; § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hebt diese Wirkung bei der Anforderung öffentlicher Kosten auf. • Die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid stellt eine selbständige Anforderung öffentlicher Kosten dar, weil ihr rechtlicher Bestand nicht unmittelbar vom Weiterbestand der zugrunde liegenden Sachentscheidung abhängt und insbesondere von der Aufhebung des Widerspruchsbescheides durch das Gericht nach § 15 Abs. 3 Satz 4 GebG NW abhängig sein kann. • Die teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht ist nicht gerechtfertigt; gerade bei selbständigen Kostenanforderungen ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zur Sicherung der Finanzbedürfnisse der Verwaltung sachgerecht. • Nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Gericht trotz Kostenanforderung auf Antrag aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung unbillige Härte verursachen würde. • Die im summarischen Eilverfahren vorzunehmende Prognose ergab keine überwiegende Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage gegen die Gebührenfestsetzung; offene, schwierige Rechtsfragen zur Tarifstelle ließ der Senat ausdrücklich offen und erkannte keine offenbar offensichtlichen Fehler. • Angesichts des niedrigen Streitwerts (200 DM) und der fehlenden Darlegung unbilliger Härte durch den Antragsteller sind die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht erfüllt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt; der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird insoweit geändert. Die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid ist als selbständige Anforderung öffentlicher Kosten anzusehen und entfaltet daher nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Eine Ausnahmeregelung nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kommt nicht zum Tragen, weil im summarischen Verfahren keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage festgestellt werden konnte und keine unbillige Härte dargelegt wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf 50 DM festgesetzt.