Urteil
23 K 2249/98
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2001:0129.23K2249.98.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der 1938 geborene Kläger ist seit 1964 Mitglied des Versorgungswerks der Beklagten und war bis Ende 1997 in eigener Praxis als Zahnarzt tätig. Seit 1. Juni 1998 bezieht er vorgezogene Altersrente. Der Kläger unterzog sich 1950 einer Leistenbruchoperation links und erlitt 1968 und 1969 jeweils einen Bruch des linken Knöchels. Seit etwa 1978 leidet der Kläger an Schwerhörigkeit, die seit 1984 beiderseits durch Hörgeräte korrigiert wird. Im Oktober 1995 zog er sich durch einen Sturz einen Drehbruch des fünften Mittelhandknochens der rechten Hand zu. Unter dem 10. Dezember 1996 beantragte der Kläger die Feststellung seiner Berufsunfähigkeit als Zahnarzt wegen der Folgen der Verletzung der rechten Hand. Zur Begründung nahm er Bezug auf zwei Bescheinigungen des Chirurgen Dr. xxxxxxxx, nach dessen Einschätzung der Kläger in der Ausübung seines Berufes als Zahnarzt wegen einer Versteifung der Mittel- und Grundgelenke des vierten und fünften Fingers der rechten Hand und einer Streckhemmung des fünften Fingers bei beginnender Dupuytrenscher Erkrankung der rechten Hand dauerhaft erheblich beeinträchtigt sei. In seinem orthopädisch-chirurgischen Fachgutachten vom 3. Februar 1997 gelangte der von der Beklagten beauftragte Gutachter Dr. xxxxxxx zu der Einschätzung, der Kläger sei auf Grund der Störungen der rechten Hand bei der Greiffunktion, dem Faustschluss und der Schreibfunktion, die auch zu einer Minderung der groben Kraft der rechten Hand führten, zurzeit zu 100% berufsunfähig. Die Behinderung werde durch häufig auftretende Schmerzen im Schulter-Arm-Bereich verstärkt; die vorliegenden Funktionsstörungen der Halswirbelsäule bedingten für sich genommen allerdings keine Berufsunfähigkeit. Zu diskutieren sei eine Operation der Dupuytrenschen Kontraktur, die möglicherweise zu einer Verbesserung der Beweglichkeit des vierten und fünften Fingers der rechten Hand führen könne. Da der Verwaltungsausschuss der Beklagten das Vorliegen von Berufsunfähigkeit beim Kläger auf Grund des Gutachtens von Herrn Dr. xxxxxxx nicht für zweifelsfrei erwiesen hielt, beschloss er die Einberufung der aus drei Ärzten bestehenden dreigliedrigen Kommission zur Beurteilung der Berufsfähigkeit des Klägers. In diesem Zusammenhang gelangte der Orthopäde Herr Dr. xxxx unter dem 4. Juni 1997 zu der Einschätzung, dass die körperliche Leistungsfähigkeit des Klägers aus orthopädischer Sicht eingeschränkt sei, wobei die Funktionsstörungen der rechten Hand im Vordergrund stünden. Diese beträfen vor allem den Grob- und Hakengriff und nur in geringem Umfang differenzierte Grifformen, an denen nur Daumen-, Zeige- und Mittelfinger beteiligt seien. Besserung sei auf Grund von Gewöhnung und Gebrauch, nicht jedoch durch eine Operation zu erwarten. Veränderungen im Wirbelsäulenbereich könnten zu Reizerscheinungen führen, die einer ambulanten fachärztlichen Behandlung zugänglich seien. In einem fachinternistischen Gutachten konnte Herr Dr. xxxxx eine Einschränkung der Berufsfähigkeit des Klägers nicht feststellen. In einer zahnärztlichen Stellungnahme gelangte Herr Dr. Dr. xxxxxxxx unter dem 5. November 1997 zu der Einschätzung, dass dem Kläger auf Grund der Veränderungen im Bereich der rechten Hand zwar grobmotorische Aktivitäten wie Zahnextraktionen nur eingeschränkt möglich seien, diese aber delegiert und der zahnärztliche Beruf durch Vornahme uneingeschränkt möglicher feinmotorischer Arbeiten ausgeübt werden könne. Auf Grund dieser gutachterlichen Stellungnahmen gelangte die dreigliedrige Kommission zu dem Ergebnis, dass beim Kläger keine Berufsunfähigkeit vorliege. Mit Bescheid vom 13. November 1997 lehnte die Beklagte die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente unter Hinweis auf die Einschätzung der dreigliedrigen Kommission ab. Der Kläger erhob am 11. Dezember 1997 Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid. Auf Grund der Beschwerden an der rechten Hand sei er nicht nur am Extrahieren von Zähnen gehindert. Vielmehr behindere ihn das Abstehen des kleinen Fingers massiv bei der Einführung von Instrumenten in die Mundhöhle; sämtliche Schneidevorgänge (z.B. Bearbeitung von Zahnersatz) seien ihm mangels Führung durch den vierten und fünften Finger unmöglich. Durchweg verspüre er Schmerzen im Hals- und Lendenwirbelbereich. Jede Anstrengung löse Schmerzen im Schulter-Arm-Bereich mit der Folge erheblicher Herabsetzung der Feinmotorik aus. Außerdem sei es ihm nicht zumutbar, Patienten für bestimmte Untersuchungen und Behandlungen an andere Zahnärzte zu verweisen, weil dies auf Dauer ein komplettes Ausbleiben von Patienten nach sich ziehen würde. Mit Bescheid vom 26. Januar 1998 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers nach erneuter Befassung der dreigliedrigen Kommission auch mit weiteren vom Kläger vorgelegten Befundberichten zurück. Der Kläger hat am 4. Februar 1998 Klage erhoben, mit der er die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente begehrt. Zur Begründung wiederholt der Kläger zunächst sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens beruft sich der Kläger auf das Vorliegen von Schmerzen sowie zum Teil Schwellungen und Bewegungseinschränkungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, der Arme, Hände, Knie, Hüfte und Füße, weshalb er das Vorliegen einer primär chronischen Polyarthritis (PCP) vermutet. Er legt ergänzend Berichte sowie Honoraraufstellungen über radiologische, endokrinologische, neurochirurgische Untersuchungen aus den Jahren 1999 und 2000 vor. Darin werden als Diagnosen insbesondere (Verdacht auf) High turnover-Osteoporose und Polyarthrose bezüglich der Halswirbelsäule, der rechten Schulter, der Hände, des Beckens, der Knie und Füße sowie Verdacht auf Polyneuropathie (PNP)/Restlessleg-Syndrom genannt. Abweichend von seinem in der Klageschrift angekündigten, auf Rentenzahlung ab 1. Januar 1998 gerichteten Klageantrag macht der Kläger geltend, ihm stehe Berufsunfähigkeitsrente jedenfalls ab Mitte 1997 auf der Grundlage der damals geltenden Berechnungsregeln zu, da Dr. xxxxxxx bereits im Februar 1997 seine Berufsunfähigkeit festgestellt habe und er im Jahr 1997 in seiner Praxis keinen Gewinn mehr habe erwirtschaften können. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 13. November 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 1998 zu verpflichten, ihm auf den Antrag vom 10. Dezember 1996 Berufsunfähigkeitsrente gemäß den Bestimmungen der Satzung des Versorgungswerks zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte begründet ihren Klageabweisungsantrag unter Hinweis auf die Stellungnahmen der dreigliedrigen Kommission sowie des gerichtlich bestellten Gutachters. Ergänzend führt sie aus, die weiteren, im Laufe des gerichtlichen Verfahrens geltend gemachten Beschwerden seien für die Beurteilung des Vorliegens von Berufsunfähigkeit zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt 1. Januar 1998 nicht von Belang. Das Gericht hat Beweis erhoben über den Gesundheitszustand des Klägers und die daraus resultierenden Folgen für dessen Berufsfähigkeit durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens von Prof. Dr. xxxxxxx. Dieser hat auf Grund der Untersuchung des Klägers sowie der damals vorliegenden Arztberichte unter dem 24. Februar 1999 eine Fehlstellung des fünften Mittelhandknochens mit Bewegungseinschränkung des fünften Fingers und altersentsprechende degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule diagnostiziert. Auf dieser Grundlage ist er zu der Einschätzung gelangt, dass trotz gewisser Behinderung bei dem Führen zahnärztlicher Instrumente durch die Funktionsstörungen der rechten Hand die Berufsfähigkeit des Klägers nicht eingeschränkt sei. Mögliche Beschwerden auf Grund der Veränderungen der Halswirbelsäule seien therapeutisch zu beeinflussen. In einer ergänzenden Stellungnahme führt der Gutachter unter dem 24. März 2000 aus, dass zum Untersuchungszeitpunkt weder weiter gehende Beschwerden vom Kläger geltend gemacht worden seien noch weitere krankhafte Veränderungen wie etwa Schwellungen der Hände oder der Füße hätten festgestellt werden können. Insbesondere habe er bei seiner Untersuchung keine Befunde erheben können, die das vom Kläger vermutete Vorliegen einer rheumathoiden Arthritis (auch primär chronische Polyarthritis) bestätigen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 13. November 1997 und der Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 1998 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO); der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente. Gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Beklagten (SVZN) in der bis 6. Mai 1999 gültigen Fassung haben Mitglieder des Versorgungswerkes, die infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung des zahnärztlichen Berufes dauernd unfähig sind, auf die Kassenzulassung verzichtet haben und ihre gesamte zahnärztliche Tätigkeit eingestellt haben, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. Mit Wirkung zum 7. Mai 1999 hat die Kammerversammlung der Beklagten die Regelung des § 11 Abs. 1 SVZN dahingehend geändert, dass auf die Unfähigkeit abzustellen ist, im Rahmen der Ausübung der Zahnheilkunde die auf wissenschaftliche Erkenntnis gegründete Feststellung oder Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zu treffen bzw. durchzuführen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Für die Zeit vor dem 31. Dezember 1997 fehlt es - unabhängig von der nicht feststellbaren Berufsunfähigkeit des Klägers - bereits am Verzicht auf die Kassenzulassung, der erst zum 31. Dezember 1997 erfolgte. Demgegenüber kommt es nach den in § 11 Abs. 1 SVZN eindeutig formulierten Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente auf den vom Kläger geltend gemachten Umstand, er habe bereits im Jahr 1997 in seiner Praxis keinen Gewinn mehr erwirtschaftet, nicht an. Für die Zeit ab dem 1. Januar 1998 ist nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers zwar davon auszugehen, dass er auf die Kassenzulassung verzichtet und seine zahnärztliche Tätigkeit eingestellt hatte. Jedoch fehlt es für diese Zeit weiterhin an der Tatbestandsvoraussetzung der Berufsunfähigkeit. Denn den im Laufe des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens eingeholten und vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ist eine dauerhafte und umfassende Unfähigkeit des Klägers zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nicht zu entnehmen. Dabei misst die Kammer insbesondere dem bereits im Verwaltungsverfahren erstellten orthopädischen Gutachten des Herrn Dr. xxxx sowie dem im gerichtlichen Verfahren eingeholten orthopädischen Gutachten des Herrn Prof. Dr. xxxxxxx besonderes Gewicht bei. Beide Gutachter gelangen unter Berücksichtigung der zum jeweiligen Gutachtenzeitpunkt bereits vorhandenen Arztberichte nach Befragung und eigener Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis, dass der Kläger durch die Bewegungseinschränkungen des vierten und vor allem des fünften Fingers der rechten Hand bei bestimmten Grifformen behindert und die grobe Kraft der Hand vermindert sei. Dies führe zu Schwierigkeiten insbesondere bei Zahnextraktionen sowie möglicherweise auch zu gewissen Behinderungen beim Führen sonstiger zahnärztlicher Instrumente. Dennoch sehen beide Gutachter den Kläger im Gebrauch seiner rechten Hand nicht übermäßig eingeschränkt und auch zur Vornahme zahnärztlicher Tätigkeiten nicht vollständig außer Stande. Diese Einschätzung wird von dem an der dreigliedrigen Kommission beteiligten Herrn Dr. med. Dr. med. dent. xxxxxxxx im Hinblick auf die fortbestehende Möglichkeit zur Vornahme feinmotorischer zahnärztlicher Tätigkeiten bestätigt. Darüber hinaus haben beide orthopädischen Gutachter eher geringfügige degenerative Veränderungen insbesondere im Bereich der Halswirbelsäule festgestellt, die geeignet seien, zu therapierbaren Nervenreizungen zu führen, ohne allerdings den Kläger in seiner Berufsfähigkeit entscheidend zu beeinträchtigen. Das Gericht sieht keine Veranlassung, diesen Gutachten nicht zu folgen. Die Diagnosen beruhen auf in den Gutachten dokumentierten ausführlichen Untersuchungen und einer erschöpfenden Auswertung der Vorbefunde. Die Schlussfolgerungen bezüglich der mit den diagnostizierten Erkrankungen für den Kläger verbundenen Behinderungen und Auswirkungen auf seine Tätigkeit als Zahnarzt sind verständlich und nachvollziehbar dargelegt. Soweit der Kläger die Beurteilung durch Herrn Prof. Dr. xxxxxxx mit dem Vorwurf angreift, dieser übernehme ungeprüft die vorausgegangene Einschätzung von Herrn Dr. Dr. xxxxxxxx, vermag die Kammer diesen Einwand nicht nachzuvollziehen. Zwar wird die Stellungnahme des Herrn Dr. Dr. xxxxxxxx in dem Gutachten von Herrn Prof. Dr. xxxxxxx wiedergegeben, jedoch kann deshalb nicht auf eine Übernahme der in der Stellungnahme geäußerten Beurteilung geschlossen werden. Vielmehr wird die Stellungnahme von Herrn Dr. Dr. xxxxxxxx von Herrn Prof. Dr. xxxxxxx lediglich im Rahmen des die Erkenntnisgrundlagen des Gutachters beschreibenden und für die Einordnung des Gutachtens notwendigen Berichts über vorhandene Vorbefunde wertungsfrei wiedergegeben. Im Übrigen basiert die Beurteilung des Herrn Prof. Dr. xxxxxxx erkennbar auf eigenen Untersuchungen der Hand des Klägers einschließlich der Auswertung von Röntgenaufnahmen (vgl. S. 9, 12 des Gutachtens) und einer selbständigen Bewertung der getroffenen Feststellungen (vgl. Bl. 15 des Gutachtens), die weder nach ihrem Inhalt noch auf Grund der Darstellungsweise Anhaltspunkte für die Behauptung des Klägers bietet, die Einschätzung von Herrn Dr. Dr. xxxxxxxx werde unreflektiert übernommen. Ebenso wenig vermag die Kammer den Vortrag des Klägers nachzuvollziehen, Prof. Dr. xxxxxxx habe in seinem Gutachten von ihm beklagte Beschwerden nicht berücksichtigt oder am Untersuchungstag deutlich erkennbare Symptome nicht zur Kenntnis genommen. Zum einen ist der Gutachter diesen Behauptungen des Klägers in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. März 2000 entschieden entgegengetreten. Zum andern erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass der Gutachter etwa die vom Kläger beschriebene starke Rötung und Schwellung der Zehenendgelenke sowie offene wunde Stellen an verschiedenen Zehen übersehen oder unberücksichtigt haben sollte, obwohl er - wie im Gutachten dokumentiert - eine Untersuchung auch der unteren Extremitäten einschließlich der Füße vorgenommen hat. Belege wie etwa ärztliche Befundberichte für das Vorliegen der behaupteten Symptome am Tag der Untersuchung durch Herrn Prof. Dr. xxxxxxx hat der Kläger nicht beigebracht. Die auf der Grundlage dieser Gutachten gewonnene Überzeugung des Gerichts, dass beim Kläger keine Berufsunfähigkeit im Sinne von § 11 Abs. 1 SVZN vorliegt, wird auch nicht nachhaltig durch das Gutachten des Herrn Dr. xxxxxxx erschüttert, der im Februar 1997 vom Vorliegen hundertprozentiger Berufsunfähigkeit des Klägers ausging. Zunächst lässt sich aus diesem Gutachten eine Berufsunfähigkeit des Klägers im Sinne von § 11 Abs. 1 SVZN schon deshalb nicht ableiten, weil der Gutachter ausdrücklich darauf hinweist, dass die von ihm für maßgeblich erachteten Behinderungen des Gebrauchs der rechten Hand nicht unbedingt von Dauer seien. Zudem fehlt es auch zur Nachvollziehbarkeit der Schlussfolgerung, der Kläger sei jedenfalls zum Untersuchungszeitpunkt vollständig berufsunfähig, an einer detaillierten Darstellung, bei welchen zahnärztlichen Tätigkeiten der Kläger durch die Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit seiner rechten Hand in welchem Umfang behindert ist. Das Gericht sieht sich an der Einschätzung, der Kläger sei weiterhin berufsfähig im Sinne von § 11 Abs. 1 SVZN, auch nicht durch den Vortrag des Klägers gehindert, er sei bei der Arbeit mit zahnärztlichen Behandlungsinstrumenten in der Mundhöhle eines Patienten sowie bei manuellen Tätigkeiten wie der Bearbeitung von Zahnersatz tatsächlich weit mehr behindert, als die orthopädischen sowie der zahnärztliche Gutachter in ihren Stellungnahmen angenommen hätten. Zum einen hat der Kläger keine Nachweise dafür erbracht, dass die Gebrauchsfähigkeit seiner Hand über das von den Gutachtern festgestellte Maß hinaus eingeschränkt ist. Zum andern kann im Ergebnis offen bleiben, wie weit der Kläger bei der Behandlung von Zahnerkrankungen dadurch behindert ist, dass er bestimmte Behandlungsinstrumente auf Grund der Bewegungseinschränkungen einzelner Finger der rechten Hand bzw. einer Schmerzentwicklung bei anstrengenden Bewegungen nicht mehr handhaben bzw. nicht immer sicher führen kann. Denn der zahnärztliche Beruf umfasst neben der kurativen oder therapeutischen Arbeit auch diagnostische und prophylaktische Aufgaben, die von niedergelassenen Zahnärzten neben der kurativen Tätigkeit wahrgenommen werden und die die Arbeit von im öffentlichen Gesundheitswesen, bei Krankenkassen oder Verbänden tätigen Zahnärzten oder auch selbständigen zahnärztlichen Gutachtern ganz wesentlich bestimmen. Vgl. zum Begriff der zahnärztlichen Tätigkeit auch Nds. OVG, Urteil vom 16. März 1998 - 8 L 1233/97 -. Dieses nach Auffassung der Kammer bereits für § 11 Abs. 1 SVZN in der bis 6. Mai 1999 geltenden Fassung maßgebliche Verständnis vom zahnärztlichen Beruf wird durch die an § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde angelehnte Änderung dieser Satzungsvorschrift zum 7. Mai 1999 unterstrichen, die nunmehr ausdrücklich neben der Behandlung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen die Feststellung solcher Erkrankungen nennt. Dass der Kläger zu diagnostischen oder der Gesundheitsprophylaxe dienenden zahnärztlichen Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, hat dieser selbst nicht behauptet und ist auch den vorliegenden ärztlichen Gutachten und Bescheinigungen nicht zu entnehmen. Insbesondere entfällt insoweit das Argument des Klägers, die nur partiellen Bewegungseinschränkungen seiner Hand wirkten sich beim Gebrauch rotierender Instrumente wie Bohrer auf Grund der im Hinblick auf die Verletzungsgefahren erhöhten Anforderungen an die Bewegungskontrolle außergewöhnlich stark aus. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang auch, welche Auswirkungen eine Einschränkung der therapeutischen Tätigkeiten des Klägers oder auch eine Beschränkung auf diagnostische und prophylaktische Aufgaben auf die vom Kläger zuletzt betriebene Zahnarztpraxis gehabt hätte und ob durch Umstrukturierungen wie etwa die Bildung einer Gemeinschaftspraxis den vom Kläger geltendgemachten wirtschaftlichen Auswirkungen hätte entgegengewirkt werden können. Denn § 11 SVZN schützt weder in der alten noch der aktuellen Fassung die von dem einzelnen Mitglied gewählte und zuletzt ausgeübte Form des zahnärztlichen Berufes. Vielmehr besteht ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente unabhängig von der konkret zuletzt ausgeübten Tätigkeit des antragstellenden Mitglieds erst dann, wenn aus gesundheitlichen Gründen der zahnärztliche Beruf in keiner der zum Berufsbild gehörenden Weise bzw. weder durch Behandlung von Zahn-, Mund- oder Kiefererkrankungen noch durch deren Feststellung ausgeübt werden kann. Von daher muss sich der Kläger etwa auf eine Tätigkeit als selbständiger Gutachter oder eine vergleichbare Tätigkeit bei Krankenkassen oder im öffentlichen Gesundheitswesen einschließlich der Tätigkeit als Schulzahnarzt verweisen lassen, wenn er der Auffassung ist, ihm sei die Arbeit als niedergelassener Zahnarzt auf Grund seiner nur noch eingeschränkten Möglichkeit zur therapeutischen Tätigkeit faktisch nicht mehr möglich. Ist dem Kläger demnach die Ausübung einer zahnärztlichen Tätigkeit weiterhin möglich, kommt es in diesem Zusammenhang auf die Frage, ob der Arbeitsmarkt ausreichende, den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers gerecht werdende Beschäftigungsmöglichkeiten bietet, nicht an, da durch die Versorgungsleistung Berufsunfähigkeitsrente lediglich das wirtschaftliche Risiko vollständiger Berufsunfähigkeit, nicht aber das möglicherweise durch körperliche Gebrechen erhöhte Arbeitsmarktrisiko aufgefangen werden soll. Auch die vom Kläger erst nach Erstellung des gerichtlichen Gutachtens beigebrachten ärztlichen Befundberichte aus den letzten Monaten des Jahres 1999 sowie aus 2000 sind nicht geeignet, das Vorliegen vollständiger Berufsunfähigkeit zu belegen. Zwar sind in den Berichten insoweit neue Informationen enthalten, als erstmalig der auf Grund von Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule, des rechten Schultergelenks, der Hände, Knie und Füße begründete, durch eine Knochendichtemessung erhärtete Verdacht des Vorliegens von Osteoporose sowie der Verdacht auf Polyneuropathie geäußert wird. Jedoch enthält keiner der vorgelegten Berichte Angaben zu den mit der diagnostizierten Erkrankung einhergehenden Beschwerden und Behinderungen; keiner der Berichte lässt erkennen, dass und gegebenenfalls inwieweit der Kläger auf Grund der festgestellten Gebrechen in seiner Fähigkeit zur Vornahme einzelner zahnärztlicher Tätigkeiten eingeschränkt ist. Vgl. zu den Anforderungen an aussagekräftige ärztliche Bescheinigungen: OVG NW, Urteil vom 6. Mai 1997 - 25 A 5076/94 - S. 10 f. des UA und vom 18. September 1997 - 25 A 1845/93 - S. 5 f. des UA. Mangels Erkennbarkeit oder entsprechender Darlegung der Bedeutung der neuen Diagnosen für die Fähigkeit des Klägers zur Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten sah sich das Gericht daher auch durch diese Arztberichte nicht zu einer erneuten Begutachtung der gesundheitlichen Verfassung des Klägers und der daraus resultierenden Konsequenzen für seine Berufsfähigkeit veranlasst. Auf dem Hintergrund der durch eine vergleichende Beurteilung von Röntgenaufnahmen aus den Jahren 1996/97 und 1999 untermauerten Argumentation des Klägers, die Osteoporoseerkrankung habe bereits 1997 vorgelegen, vermag das Gericht insbesondere die Notwendigkeit oder Förderlichkeit der vom Kläger beantragten Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Gerichtsgutachters zu den jetzt vorliegenden weiteren ärztlichen Befundberichten nicht zu erkennen. Denn - wie bereits ausgeführt - kommt es für die Frage der Berufsunfähigkeit allein darauf an, inwieweit die durch eine Erkrankung ausgelösten Beschwerden und Behinderungen den Zahnarzt in der Fähigkeit zur Vornahme zahnärztlicher Tätigkeiten einschränken. Hat aber die Osteoporoseerkrankung bereits 1997 vorgelegen, so muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger die dadurch möglicherweise ausgelösten Beschwerden bereits gegenüber den im Verwaltungsverfahren tätig gewordenen Gutachtern Dr. xxxx, Dr. xxxxx und Dr. Dr. xxxxxxxx und auch dem gerichtlich bestellten Gutachter Prof. Dr. xxxxxxx geschildert hat bzw. die daraus resultierenden Behinderungen bei der Untersuchung durch die Gutachter - unabhängig von ihrer Zuordnung zu einem bestimmten Krankheitsbild - jedenfalls festgestellt und bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers und seiner Fähigkeit zur Vornahme zahnärztlicher Tätigkeiten berücksichtigt wurden. Von daher erscheint es ausgeschlossen, dass der Gerichtsgutachter seine entsprechend dem Thema des zugrundeliegenden Beweisbeschlusses auf den Zeitraum Dezember 1996 bis Februar 1999 bezogene Beurteilung allein auf Grund der neuen Diagnosen revidieren oder abändern könnte. Auch die Überlegung, ob die neuen Diagnosen den Gutachter möglicherweise zu einer Einschätzung über die mögliche Entwicklung des Beschwerdebilds und die daraus resultierenden Einschränkungen der Berufsfähigkeit seit Februar 1999 veranlassen könnten, kann vorliegend eine erneute Beweisaufnahme nicht rechtfertigen, da der Kläger selbst eine weitere Einschränkung seiner Berufsfähigkeit seit Februar 1999 nicht geltend gemacht hat und nach eigenen Angaben auch an der Feststellung des Vorliegens von Berufsunfähigkeit mit der Folge der Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente ab einem Zeitpunkt im Laufe des Jahres 1999 oder später aus wirtschaftlichen Gründen nicht interessiert ist. Konnte demnach das Vorliegen der Berufsunfähigkeit des Klägers im Sinne von § 11 Abs. 1 SVZN als Voraussetzung für den geltend gemachten Rentenanspruch nicht festgestellt werden, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.