Urteil
17 K 2602/98.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2001:0302.17K2602.98A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der am 00. Januar 1977 in Akcadag, einer Kreisstadt in der Provinz Malatya, geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und alevitischer Glaubenszugehörigkeit. 3 Er suchte am 11. August 1997 um seine Anerkennung als Asylberechtigter nach. Mit Schriftsatz vom gleichen Tage gab er an: Er habe bis 1989 die Grundschule besucht. Anschließend sei er mit seiner Familie nach Istanbul umgezogen. Seine Familie habe von jeher mit der TKP/ML-Hareketi beziehungsweise MLKP sympathisiert und viel Besuch von Parteiangehörigen empfangen. Im Jahre 1991 sei er anlässlich eines Picknicks, an dem 150 Personen teilgenommen hätten, mit der GKH, der Jugendorganisation der TKP/ML-Hareketi, in Kontakt gekommen. Er habe in der Folge Bücher und Zeitschriften gelesen und begonnen, sich politisch zu engagieren. Im Januar 1992 habe er anlässlich der Erklärung des Monates Januar zum Monat der Märtyrer" Aufkleber auf Wände und Masten geklebt. Anlässlich seiner Teilnahme an der Demonstration zum 1. Mai 1992 sei er zusammen mit 50 Parteianhängern festgenommen, zur Wache in Beyoglo verbracht, dort geschlagen und beschimpft und, da man ihm nichts habe nachweisen können und Familienangehörige der Festgenommenen vor der Wache demonstriert hätten, nach drei Tagen wieder freigelassen worden. Im Jahre 1993 habe er an den Feiern zum Newroz-Fest, an der Demonstration zum 1. Mai und an einer Versammlung am 18. Mai zum Gedenken an Ibrahim Kaypakkay teilgenommen sowie Flugblätter verteilt und Parolen an Wände geschrieben. Nach der Vereinigung von TKP/ML-Hareketi und TKIH zur MLKP-K im August 1994 habe er als Angehöriger der GKH nunmehr der KGÖ angehört. Nach der Abspaltung eines Parteiflügels und der Gründung der KP-IÖ habe man ihn dazu einsetzen wollen, gegen deren Angehörigen, zu denen auch viele Freunde und Bekannte gezählt hätten, vorzugehen. Er habe sich daraufhin selbst der KP-IÖ angeschlossen und innerhalb der Organisation die Aufgabe übernommen, illegale Publikationen, so etwa illegale Flugblätter, an Genossen, die ihm vorher gezeigt worden seien, zu verteilen. Die Publikationen seien in Kartons auf seinem Straßenverkaufskarren versteckt gewesen. Am 28. Juni 1996 habe er einem Genossen an einer Straßenecke in Beyazit ein zuvor in dem Wagen verstecktes Paket ausgehändigt. Bei der Übergabe habe man sie festgenommen, zur Politischen Abteilung der Polizei in Mecidiyeköy verbracht, dort fünfzehn Tage festgehalten und während dieser Zeit schwer misshandelt und geschlagen. Nach Ablauf dieser fünfzehn Tage habe eine Gerichtsverhandlung vor dem DGM stattgefunden, das gegen ihn Untersuchungshaft verhängt habe. Er habe daraufhin sechs Monate in der Justizvollzugsanstalt Sagmacilar eingesessen. Obwohl das wegen illegaler Mitgliedschaft in einer verbotenen Partei und Betreibung kommunistischer Propaganda geführte Gerichtsverfahren fortgeführt worden sei, habe man ihn nach dieser Zeit vorläufig aus der Haft entlassen. Etwa eine Woche nach seiner Freilassung sei er von Polizisten in einem Renault mitgenommen und in einen Wald verbracht worden. Dort habe man ihn für den Fall, dass er nicht mit ihnen zusammenarbeite und die Namen von Parteiangehörigen nenne, mit dem Tode bedroht. Die ihm eingeräumte Bedenkzeit habe er nach Rücksprache mit seiner Organisation dazu genutzt, sich zu verstecken. Anfang Januar 1997 habe er sich zu Verwandten nach Malatya begeben. Dort sei er zwei Monate verblieben. Anfang März 1997 sei das Dorf durchsucht worden. Man habe ihn seinerzeit festgenommen und zur Gendarmerie-Wache verbracht, eine Woche festgehalten, misshandelt und erst, nachdem seine Familie Bestechungsgelder entrichtet hätten, freigelassen. Daraufhin sei er nach Istanbul zurückgekehrt, wo er erfahren habe, dass die Polizei im Hause seiner Familie trotz des noch laufenden Gerichtsverfahrens nach ihm suche. Er habe sich daraufhin mit einem gefälschten Nüfus in eine ihm von der Organisation zugewiesene Wohnung begeben, in der sich zusammen mit einem Ehepaar zwei Monate versteckt gehalten habe. In der Wohnung hätten sich illegale Flugblätter, Bücher und Plakate befunden. Am 1. Juni 1997 habe auf der Rückkehr vom Einkaufen gesehen, wie Zivilpolizisten die Wohnung umstellt hätten, woraufhin er sich unauffällig entfernt und zu einer Bekannten begeben habe. Zugleich habe er erfahren, dass zur gleichen Zeit die Wohnung seiner Familie überfallen und sein Vater festgenommen worden sei. Sein Vater sei nach zehn Tagen freigelassen worden und habe ihm mitgeteilt, dass sein Name, der Name des Klägers, im Zusammenhang mit der Wohnung gefallen und er nach ihm, dem Kläger, befragt worden sei. Er habe daraufhin keine Möglichkeit mehr gehabt, Kontakt zu seiner Organisation aufzunehmen. Mit Hilfe seines Vaters habe er Kontakt zu einer Fluchthilfeorganisation aufgenommen, die ihm gegen Zahlung von 7.000,00 DM am 3. August 1997 die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Luftwege von Istanbul nach E ermöglicht habe. 4 Anlässlich seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 18. Juli 1997 zu dem am 14. August 1997 gestellten Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter führte der Kläger unter anderem aus: Er habe zuletzt Waren des täglichen Bedarfs auf der Straße verkauft. Seine Familie habe ein Uhrengeschäft besessen. Seine Eltern lebten im Sommer in ihrem Dorf und im Winter in Instanbul. Bis zur Ableistung seines Wehrdienstes seien ihm noch sechs Monate Zeit verblieben. Am 28. April 1996 habe er Flugblätter zu einem Kollegen am Beyazitplatz bringen sollen. Bei der Übergabe seien sie von Polizisten festgenommen und zur Wache verbracht worden. Dort habe man sie zwei Wochen lang festgehalten, beschimpft, beleidigt, geschlagen und bespuckt. Nach 15 Tagen habe sie das Staatssicherheitsgericht wegen der bei ihnen aufgefundenen illegalen Flugblätter zu sechs Monaten Haft verurteilt, die er vom 21. Februar 1996 bis zum 21. Oktober 1996 im Sagmacilar-Gefängnis in Istanbul verbracht habe. Auf Vorhalt gab der Kläger an: Er habe bis Oktober 1996 im Gefängnis eingesessen. Auf Nachfrage führte aus: Er sei im April 1996 festgenommen und am 8. Oktober 1996 freigelassen worden. Seine Freilassung sei auf Bewährung erfolgt. Insgesamt habe er zwei Mal, nämlich anlässlich seiner Festnahme und bei seiner Freilassung, vor Gericht gestanden. Dort seien circa 30 bis 50 Personen, darunter auch 15 Kollegen, ein in eine braune Robe gekleideter Richter und zwei oder drei Beamte sowie einige Soldaten im Saal anwesend gewesen. Er sei anwaltlich nicht vertreten gewesen. Das Gericht habe ihm seinerzeit unter anderem die Auflage erteilt, jeden Freitag vor dem Richter zu erscheinen. Er habe sich daraufhin in das Dorf begeben und dort ein bis zwei Monate versteckt. Dann sei er sofort ausgereist. Auf Vorhalt gab er an: Nach den zwei Monaten habe er sich nochmals für einen Monat in Istanbul aufgehalten. Auf neuerlichen Vorhalt äußerte der Kläger: Er sei verwirrt. Bereits am 1. Mai 1996 sei er an der Hauptstraße Mustafa-Kemal entlanggelaufen. Dabei habe ihn die Polizei mitgenommen und ihm für den Fall, dass er nicht mit ihr zusammenarbeite, unter Vorhalt einer Waffe gedroht, ihn zu töten. Nach seiner Freilassung im Wald Belgrad habe er sich nach Rücksprache mit einem Kollegen im Januar 1997 in sein Dorf begeben, wo er bis März 1997 verblieben sei. Das Dorf sei dann von Gendarmen gestürmt worden. Er sei mit vier oder fünf Jugendlichen auf die Wache der Gendarmerie nach Kürecik verbracht worden. Dort habe man ihn eine Woche festgehalten, weil er nach Istanbul gegangen und jung sei. Überdies habe man ein oder zwei Bücher, eines von Ibrahim Kaypakaya und eines von Genc Kömünistler Hareketi - die Titel habe er nicht gekannt -, zu Hause gefunden. Nachdem Verwandte den Kommandanten bestochen hätten, sei er freigelassen worden und nach Istanbul zurückgekehrt. Die Kommunistische Partei habe ihn sodann mit einem gefälschten Nüfus in einem Haus im Ortsteil Bagcilar versteckt. Etwa einen Monat später habe er auf dem Rückweg vom Einkauf gesehen, dass das Haus von Polizeikräften umzingelt gewesen sei. Er sei dann von dort geflohen. Nachdem er die Nachricht erhalten habe, sein Vater sei festgenommen worden, habe er sich für die Dauer von zehn Tagen zu Verwandten nach Aksaray begeben. Nach der Freilassung seines Vaters habe dieser ihm gesagt, er, der Kläger, könne so nicht mehr weiterleben. Daraufhin habe er seinen Parteifreunden Bescheid gegeben, sich von seiner Familie verabschiedet, das Flugzeug bestiegen und die Türkei verlassen. Auf Nachfrage trug der Kläger vor: Die Organisation habe eine Schlepperorganisation für ihn gefunden und ihn sofort ins Ausland geschickt. Zuvor hatte der Kläger angegeben, den Entschluss zur Ausreise und zur Asylantragstellung im Bundesgebiet bereits fünf bis sechs Monate vor seiner Ausreise gefasst zu haben. 5 Mit am 23. März 1998 per Postzustellungsurkunde zugestelltem Bescheid vom 18. März 1998 - 2257726-163 - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht bestünden. Des Weiteren drohte es ihm für den Fall, dass er seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens freiwillig nachkomme, die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. 6 Am 25. März 1998 hat der Kläger Klage erhoben. 7 Zu deren Begründung trägt er unter dem 19. Mai 1998 unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen vor: Er sei Zweiter Vorsitzender des Vereins das Kulturhaus e.V." in E1, der der KP-IÖ nahe stehe. Ferner habe er in der Zeitschrift Proleter Halkin Birligi" Nr. 46 einen Artikel über die Unterdrückung der Lehrer verfasst. Gegen die Herausgeberin der Zeitschrift, F, sei wegen dieser Ausgabe, insbesondere wegen dieses Artikels, ein Strafverfahren eingeleitet worden. Ausweislich eines Schreibens eines Rechtsanwaltes aus Aksaray vom 14. April 1998 habe er darüber hinaus weitere Artikel in der Zeitschrift Proleter Halkin Birligi" veröffentlicht. Wegen dieser Artikel seien gegen die vorbezeichnete Chefredakteurin vor dem Staatssicherheitsgericht in Istanbul und dem 2. Gericht für schwere Straftaten viele Klagen" angestrengt worden. Die diesbezüglichen Verfahren dauerten noch an. Ferner trägt der Kläger vor: Auch gegen die Nachfolgerin der vorbezeichneten Chefredakteurin, Z, sei ein Verfahren eingeleitet worden. Diese hat unter dem 2. April 1998 behauptet: Nach Abschluss der Verfahren gegen ihre Person würde die Staatsanwaltschaft gegen die Verfasser der Artikel ermitteln. Der Kläger habe in der Zeitschrift regelmäßig Artikel veröffentlicht. Wegen zurückliegender Artikel seien Verfahren gegen die Zeitschrift bei dem Staatssicherheitsgericht sowie dem 2. Großen Strafgericht in Istanbul betrieben worden. Vor diesen Gerichten müsse sich auch der Kläger in Zukunft verantworten. Mitgliedern und Sympathisanten der KP-IÖ drohten in der Türkei, aber auch im Ausland politische Verfolgung. 8 Das Ausscheiden des Klägers aus dem Vorstand des Vereines das Kulturhaus e.V.", der sich am 11. Februar 1998 eine Satzung gegeben hat, ist am 12. November 1999 im Vereinsregister eingetragen worden. 9 Unter dem 19. Januar 2000 trägt der Kläger ergänzend vor: Ein politischer Mitstreiter, der sich gemeinsam mit ihm in dem von der KP-IÖ dominierten Verein das Kulturhaus e.V." an führender Stelle engagiert habe, sei wegen Mitgliedschaft in der KP-IÖ durch das Staatssicherheitsgericht Izmir zu einer Haftstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Er stehe zu diesem Mitstreiter noch in Briefkontakt. Zwischenzeitlich sei auch der Redakteur der Zeitschrift Proleter Halkin Birligi", Herr F1, verschwunden". 10 Die ehemalige Chefredakteurin der Zeitschrift Proleter Halkin Birligi", Frau F, ist mit in Bestandskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. März 2000 - 2534415-163 - als Asylberechtigte anerkannt worden. Zugleich ist festgestellt worden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf ihre Personen in der Türkei vorlägen. 11 Unter dem 10. Februar 2001 führt der Kläger weiter aus: Er habe weitere Artikel in der der KP-IÖ nahe stehenden Zeitschrift Proleter Halikin Birligi" platziert. Gegen deren verantwortliche Redakteurin, eine Frau Z1, sei darauf hin ein Strafverfahren wegen Veröffentlichung illegaler Schriften" eingeleitet worden. Die Redakteurin habe in der Verhandlung den Kläger als Autoren der betreffenden Schriftstücke bezeichnet. Seine Urheberschaft habe er dem 6. Staatssicherheitsgericht in Istanbul mit verschiedenen Selbstbezichtigungsschreiben mitgeteilt. Zu dem Inhalt der Artikel bezieht der Kläger mit Schriftsätzen vom 16. Februar 2001 und 20. Februar 2001 Stellung. 12 Das Polizeipräsidium E1 hat unter dem 27. Februar 2001 - 1128-295/01 - mitteilt, dass über den Kläger keine staatsschutzrelevanten Erkenntnisse vorliegen und sein Name der Abteilung Staatsschutz im Zusammenhang mit Aktivitäten des Vereines nicht publik geworden sei. Ausweislich einer unter dem 1. März 2001 ergangenen Auskunft des Auswärtigen Amtes - 514-516.80/37641 - sind gegen den Kläger weder in der Vergangenheit noch im Rahmen des Verfahrens gegen die Chefredakteurin Z1 Strafanträge gestellt oder Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Nach seiner Person weder ausschließlich wegen Wehrdienstentzuges gefahndet. 13 Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 2. März 2001 trägt der Kläger unter anderem vor: Seine Eltern lebten in Istanbul und betrieben in ihrer Heimat Obstgärten. Ein Genosse und er hätten am Beyazit-Platz Propagandamaterial an andere Genossen übergeben sollen. Auf Grund dieses Vorfalles sei er am 13. Mai 1996 durch das DGM in Sagmacilar wegen des Vorwurfes des Betreibens von Organisationspropaganda zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Der Spruchkörper des Staatssicherheitsgerichtes sei mit vier Richtern, darunter einem Militärrichter besetzt gewesen. Dieser habe, wie er, der Kläger, vernommen habe, die Entscheidung getroffen. Die übrigen Richter hätten dunkelblaue Roben mit rotem Kragenteil getragen. Am 13. oder 14. November 1996 habe man ihn aus der Haft entlassen. Da das Verfahren habe fortgesetzt werden sollen und er eine harte Strafe erwartet habe, habe er sich verstecken müssen. Eine Woche später, etwa in der Zeit vom 15. bis 22. November 1996, hätten Zivilpolizisten ihn im Istanbuler Stadtteil Umraniye festgenommen, in den Belgrad-Wald verbracht, bedroht, zur Zusammenarbeit aufgefordert und nach Setzung einer Frist im Wald zurückgelassen. Am nächsten Tag habe er mit den Genossen Kontakt aufgenommen, die ihn aufgefordert hätten, bis Sylvester 1996 in sein Heimatdorf zurückzukehren. Bis zum Jahresende habe er sich mit gefälschten Ausweisen in Bursa aufgehalten. In sein Dorf habe er sich im Monat Februar 1997 begeben. Dort habe er sich knapp zwei Monate beziehungsweise zwei Monate und zehn Tage bis zum Monat April 1997, vielleicht auch nur einen Monat und zehn Tage aufgehalten. Am 3. März 1997 sei das Dorf überfallen worden. Dabei habe man ihn mit zwei verbotenen Büchern zusammen mit vier beziehungsweise fünf anderen Jugendlichen festgenommen und nach einer Woche gegen Zahlung eines Bestechungsgeldes am 10. März 1997 wieder freigelassen. Die Organisation habe ihn daraufhin bei Genossen untergebracht, wo er sich einen Monat aufgehalten habe. Am 1. Juni 1997 sei das Wohnhaus überfallen worden. Er habe jedoch flüchten können. Er habe sich sodann drei Monate lang mit gefälschtem Ausweis in Istanbul aufgehalten beziehungsweise sei immer zwischen seinem Heimatort und Istanbul gependelt. Während der Festnahme seines Vaters habe er sich für zehn Tage in dem Istanbuler Stadtteil Aksaray aufgehalten. Sein Vater habe nach seiner Freilassung Kontakt mit den Genossen aufgenommen. Gemeinsam hätten sie dann eine Schlepperorganisation eingeschaltet. Er selbst habe vor seiner Ausreise ebenfalls mit seinen Genossen in Kontakt gestanden. Als Zweiter Vorsitzender des Vereines Verein das Kulturhaus e.V." habe er den Vorsitzenden im Falle von dessen Abwesenheit bei Versammlungen und Demonstrationen vertreten. Tatsächlich habe er bei Demonstrationen Flugblätter verteilt, Passanten aufgefordert, sich an der Demonstration zu beteiligen, Transparente gehalten, Slogans gerufen und Ordnerfunktionen ausgeübt. Er sei auch für die Solidarität mit den Samstagsmüttern zuständig gewesen. Zu seinem Aufgabenbereich hätten kulturelle Angelegenheiten, der Sport und die Jugendarbeit gezählt. Er habe für eine Wiederwahl kandidiert, aber nicht die erforderliche Stimmenzahl erhalten. Wegen seiner Veröffentlichungen in der Zeitschrift Proleter Halkin Birligi" drohe ihm nicht nur die Einleitung eines pressestrafrechtlichen Verfahrens, sondern im Falle einer Rückkehr auch Festnahme und Folter. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. März 1998 - 2257726-163 - zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen beziehungsweise Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG bestehen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des hiesigen Verfahrens sowie der Verfahren 4 K 8189/96.A, 17 K 5674/98.A, 20 K 6588/99.A und 25 K 9726/96.A, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörden der Städte X und N sowie der Auskünfte und Erkenntnisse, auf die der Kläger mit Verfügung vom 6. Februar 2001 hingewiesen worden ist und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. 19 Entscheidungsgründe: 20 A. 21 Die Klage ist unbegründet. 22 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. März 1998 - 2257726-163- ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO). 23 I. 24 Der Kläger ist vor der seinen Angaben zufolge im Jahre 1997 erfolgten Ausreise nicht in asylrechtsrelevanter Weise verfolgt worden. Eine solche Verfolgung stand auch nicht unmittelbar bevor. Er ist mithin unverfolgt ausgereist, sodass unter diesem Blickwinkel weder eine Anerkennung als Asylberechtigter noch die Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG in Betracht kommt (1.). Einer Rückkehr in die Türkei steht des Weiteren nicht die Gruppenzugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden entgegen, da jedenfalls für unverfolgt ausgereiste Kurden im Westen der Türkei eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Alevitischen Glaubenszugehörigen droht in der Türkei ebenfalls keine Gruppenverfolgung (2.). Der Kläger vermöchte sich des Weiteren nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass ihm in seiner Heimat gegebenenfalls die Ableistung des Militärdienstes beziehungsweise eine Bestrafung wegen Nichtbefolgung einer Einberufung oder Ähnliches drohen sollte. Er hat bei einer Einreise in die Türkei ferner nicht mit asylerheblichen Maßnahmen zu rechnen (3.). Exilpolitische Aktivitäten von derartigem Gewicht, dass - jedenfalls bei unverfolgt ausgereisten Kurden - die Voraussetzungen einer Asylanerkennung unter dem Gesichtspunkt der Fortführung einer in der Türkei bereits gefestigten politischen Einstellung beziehungsweise die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bejaht werden können, sind nicht vorgetragen worden (4.). 25 1. Das erkennende Gericht ist auf Grund der Anhörung des Klägers, des Inhaltes der zum Verfahren beigezogenen Akten sowie der in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte und sonstigen Dokumente nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger aus individuellen Gründen in der Türkei in asylrelevanter Weise verfolgt worden ist. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass er durch Ereignisse in seiner Heimatregion und in seinem Heimatort in der Weise signifikant derart vorbelastet ist, dass ihm Verfolgung drohte; 26 vgl. dazu OVG NRW, Urt. v. 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - und 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -. 27 Das Gericht muss von der Wahrheit - und nicht von der Wahrscheinlichkeit - des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksales die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerstaat keine unerfüllbaren Darlegungs- und Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestützt wird, genügt es, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht werden, das heißt, in hohem Maße wahrscheinlich sind. Von dem Asylsuchenden, dem gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts obliegt, ist indes zu fordern, dass er eine zusammenhängende, in sich stimmige Schilderung seines persönlichen Verfolgungsschicksales gibt. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. An einem in sich stimmigen, die Gefahr politischer Verfolgung schlüssig ergebenden Sachverhalt fehlt es unter anderem, wenn eine Unstimmigkeit und eine innere Widersprüchlichkeit des Vorbringens - jedenfalls soweit es die individuelle Sphäre betrifft - deutlich hervortritt oder das Vorbringen erheblich gesteigert wird. In diesem Falle besteht für das Gericht keine Verpflichtung, in Ermittlungen einzutreten, die durch das Vorbringen des Asylbewerbers nicht veranlasst sind. Folglich braucht das Gericht bei derartigen Sachverhalten auch keinen Beweisanträgen des Asylsuchenden nachzugehen; 28 vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. Juni 1990 - 2 BvR 1727/89 -, InfAuslR 1991, 85 (87); BVerwG, Urt. v. 24. November 1981 - 9 C 251.81 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 31, u. 18. Oktober 1984 - 9 C 864.80 -, InfAuslR 1984, 129 f., Beschl. v. 20. August 1974 - 1 B 15.74 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG 1965 Nr. 6, 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (40), u. 20. Juli 1998 - 9 B 10.98 -, DVBl. 1999, 100; Hess. VGH, Beschl. v. 10. März 1989 - 12 TE 1580/88 -, InfAuslR 1989, 256 f., u. Urt. v. 16. September 1996 - 12 UE 3033/95 -, ESVGH 47, 78 (79); Bay. VGH, Beschl. v. 25. Juni 1996 - 25 BA 96.31447 -, zit. nach JURIS. 29 Entscheidende Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang nicht zuletzt der Art der Einlassung, der Persönlichkeit und insbesondere der Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden zu. 30 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt sich die Darstellung des Verfolgungsschicksales des Klägers nicht als glaubhaft dar. Durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens ergeben sich zunächst aus der Detailarmut im Kernbereich des behaupteten Verfolgungsschicksals. So hat sich der Kläger zu seinen Verhaftungen insgesamt lediglich unsubstantiiert und oberflächlich eingelassen. Wäre der Kläger tatsächlich verfolgungsrelevanten Maßnahmen ausgesetzt gewesen, so wäre zu erwarten gewesen, dass er diese sein Verfolgungsschicksal prägenden Ereignisse bereits anlässlich seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge detailliert geschildert hätte. Die Darstellung der Geschehnisse während des jeweiligen Polizeigewahrsams und des Gefängnisaufenthaltes bleibt hingegen nichts sagend. Darüber hinaus erweist sich sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren auch als unauflöslich widersprüchlich. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang etwa auf die Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der Dauer und des Beginnes seiner Haftzeiten im Sagmacilar-Gefängnis, die unterschiedlichen Darstellungen hinsichtlich des Abschlusses des vermeintlichen Gerichtsverfahrens, der zeitlichen Zusammenhänge in Bezug auf die vermeintliche Aufforderung, mit den Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten, der Länge seines neuerlichen Aufenthaltes in Istanbul vor seiner Ausreise, der Umstände seiner Ausreise, insbesondere der Möglichkeit einer Kontaktaufnahme zu seiner Partei und der Organisation seiner Flucht". Diese Widersprüchlichkeiten hat der Kläger auch im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht überzeugend auszuräumen vermocht. Sie lassen sich insbesondere nicht allein auf etwaige Verständigungsschwierigkeiten mit seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten und einen angeblichen Zustand der inneren Erregung beziehungsweise Verwirrung anlässlich seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zurückführen. Hierfür spricht nicht zuletzt der Umstand, dass der Kläger auch im Rahmen seiner gerichtlichen Anhörung nicht in der Lage war, die zeitlichen Zusammenhänge seines Verfolgungsgeschehens in sich stimmig zu schildern. So bleibt etwa weiterhin unklar, wie lange er sich in den ersten vier Monaten des Jahres 1997 in seinem Heimatdorf aufgehalten haben will. Nachdem sich der Kläger insoweit zunächst auf zwei Monate beziehungsweise zwei Monate und zehn Tage festgelegt hatte, fragte er das Gericht auf dessen Nachfrage, ob sein diesbezüglicher Aufenthalt vielleicht einen Monat und zehn Tage gewährt hat. Während er bislang zunächst angegeben hatte, sich Anfang Januar 1997 dorthin begeben zu haben, führte er auf Frage des Gerichts aus, sein Heimatdorf erst im Februar 1997 aufgesucht zu haben, dafür aber bis zum vierten Monat geblieben zu sein. Zuvor hatte er behauptet, seine Organisation habe ihn aufgefordert, bereits nach Sylvester 1996 dorthin zu fahren. Unerklärlich bleibt auch, warum er nach seiner angeblichen neuerlichen Festnahme am 3. März 1997 und seiner Freilassung am 10. März 1997 noch bis zum Monat April 1997 in dem Dorf verblieben sein will. Unterstellte man seinem bisherigen Vorbringen entsprechend, er habe das Dorf nach diesem Ereignis verlassen, so lässt sich der Zeitraum bis zum 1. Juni 1997, dem Datum des angeblichen Überfalles auf seine Unterkunft, anhand seiner Angaben nicht ausfüllen. Hinzuweisen ist des Weiteren auf die unzutreffenden Angaben im Verwaltungsverfahren etwa betreffend die Besetzung des Staatssicherheitsgerichts und die Farbe der Roben der Richter. Seine diesbezüglichen Angaben im Termin offenbaren ebenfalls, dass der Kläger das behauptete Verfolgungsschicksal nicht erlebt haben kann; 31 vgl. in diesem Zusammenhang auch Auswärtiges Amt, Auskunft an d. Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 11. Januar 1994 - 514-516/15333 -. 32 Als nicht nachvollziehbar stellt sich das klägerische Vorbringen darüber hinaus insoweit dar, als sich nicht erhellt, weshalb der Kläger, der zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sein und diese seiner Schilderung zufolge auch in der Zeit von Mai bis November 1996 auch verbüßt haben will, auf Bewährung entlassen worden sein sollte und mit der Fortführung seines Verfahrens hätte rechnen müssen. 33 Angesichts des insgesamt dürftigen, unstimmigen und unauflöslich widersprüchlichen Vorbringens ist ein einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter beziehungsweise Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 51 Abs. 1 AuslG begründendes Verfolgungsschicksal nicht schlüssig vorgetragen worden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger vor der Ausreise aus der Türkei individuelle politische Verfolgung nicht erlitten hat. 34 2. Der Kläger ist nicht von Gruppenverfolgung bedroht. 35 a) Der Kläger war im Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahre 1997 auch nicht auf Grund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit einer landesweiten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen, der das Gericht folgt und auf die zur weiteren Begründung an dieser Stelle verwiesen wird, hatten Kurden zu diesem Zeitpunkt nicht allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit landesweite politische Verfolgung zu befürchten; in jedem Fall stand ihnen eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei zur Verfügung; 36 OVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, UA, S. 10 ff., 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 8 ff., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 13 ff., Rn. 28 ff. 37 Diese Verhältnisse gelten unverändert auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fort. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Quellen und Erkenntnissen in den oben erwähnten Urteilen auch dargelegt, dass Kurden im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit 38 - dieser Prognosemaßstab ist in aller Regel bei unverfolgt Ausgereisten zugrundezulegen; BVerwG, Urt. v. 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 (170); BVerfG, Beschl. v. 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (362) - 39 eine Verfolgung im Blick auf ihre Volkszugehörigkeit nicht droht. Auf diese Feststellungen und Einschätzungen wird in vollem Umfang Bezug genommen. Sie decken sich mit der absolut herrschenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 40 BVerwG, Urt. v. 30. April 1996 - 9 C 170.95 (BVerwGE 101, 123 (125) u. 9 C 171.95 (BVerwGE 101, 134 (141 f.)) -, in denen die anders lautende Rechtsprechung des Schl-H. OVG, vgl. Urt. v. 26. April 1995 - 4 L 18/95 u. 4 L 30/94 -, der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht standgehalten hat, 41 und anderer Obergerichte, 42 Schl-H. OVG, Urt. v. 24. November 1998 - 4 L 18/95 -; VGH BW, Urt. v. 22. Juli 1999 - A 12 A 1891/97 -, 2. April 1998 - A 12 S 1092/96 - u. 8. Juli 1998 - A 12 S 3034/96 -; OVG Bremen, Urt. v. 17. März 1999 - 2 BA 118/94 - u. 18. März 1998 - 2 BA 30/96 -; Sächs. OVG, Urt. v. 27. Februar 1997 - A 4 S 293/96 - u. - A 4 S 434/96 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -. 43 Auch die vorliegenden Erkenntnisse über die neueren Entwicklungen in der Türkei, insbesondere nach der Verbringung Abdullah Öcalans in die Türkei und seiner Verurteilung zum Tode, führen zu keiner anderen Bewertung der Sachlage. Auch aus diesen Erkenntnissen ergibt sich nicht, dass nunmehr alle kurdischen Volkszugehörigen allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit, der Asylantragstellung oder ihres Aufenthaltes in Deutschland bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten hätten; 44 ebenso im Ergebnis OVG NRW, Urt. v. 25. Februar 1999 - 8 A 7112/95.A -, UA, S. 17, 26 f., u. 25. Januar 2000 -8 A 1292/96.A -, UA, S. 39 ff., Rn. 112 ff., sowie Beschl. v. 15. September 1999 - 8 A 2285/99.A -; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -; OVG Bremen, Urt. v. 17. März 1999 - OVG 2 BA 118/94 -; Nds. OVG, Urt. v. 28. Januar 1999 - 11 L 2551/96 -. 45 Nach der Einschätzung Oberdieks in seinem Gutachten vom 29. April 1999 an das Verwaltungsgericht Berlin 46 - VG 36 X 183.95 - 47 lässt die Informationslage keinen sicheren Rückschluss auf eine erhöhte Gefährdung von abgeschobenen Asylbewerbern nach der Festnahme und Verurteilung von Abdullah Öcalan zu. Zwar sei eine angestiegene Zahl von Abschiebefällen festzustellen, die entgegen der gerichtlichen Prognose nicht glimpflich verlaufen seien, doch könne er, so der Gutachter, keinen direkten Zusammenhang zwischen dem Anstieg der asylrelevanten Übergriffe gegen Abgeschobene und der im Westen und Süden der Türkei deutlich verschärften Lage für Kurdinnen und Kurden nach der Verhaftung Abdullah Öcalans herstellen. amnesty international geht in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 1999 an das Verwaltungsgericht Berlin 48 - 35 A 673/98 - 49 und vom 30. April 1999 an das Verwaltungsgericht Aachen 50 - 8 K 1998/98.A - 51 von einer besonderen Gefährdungslage für solche Kurden aus, die in irgendeiner Weise mit Aktivitäten zu Gunsten einer Selbstbestimmung des kurdischen Volkes in Verbindung gebracht werden könnten. In Übereinstimmung hiermit berichtet amnesty international 52 ai-Journal 4/1999, S. 18, 53 von einer Häufung von Übergriffen auf vermeintliche oder tatsächliche Mitglieder der HADEP und Repressalien gegen den türkischen Menschenrechtsverein IHD und leitet hieraus die Forderung ab, von einer Abschiebung politisch engagierter Kurden abzusehen. Eine generelle Gefährdung türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit für den Fall ihrer Abschiebung in die Türkei allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit vermag amnesty international demzufolge jedoch ebenfalls nicht festzustellen. 54 Soweit es in dem ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 25. Februar 1999 heißt, es sei zu bedenken, dass ein erhöhtes Risiko einer besonderen Gefährdung für abzuschiebende Türken kurdischer Volkszugehörigkeit bestehe, rechtfertigt auch dies keine andere Bewertung der Sachlage. Dem diesbezüglichen Bericht ist - abgesehen von dem pauschalen Hinweis auf die zurzeit hochemotionalisierte Atmosphäre im Zusammenhang mit der Inhaftierung Öcalans" - nicht zu entnehmen, auf welchen konkreten Tatsachen diese Einschätzung beruht, zumal das Auswärtige Amt selbst feststellt, dass ihm keine Erkenntnisse darüber vorlägen, dass seit der Verhaftung Öcalans aus Deutschland abgeschobene türkische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr in die Türkei Repressionen ausgesetzt gewesen seien. Im Übrigen ist dem Bericht auch nicht zu entnehmen, inwieweit ein erhöhtes Risiko einer besonderen Gefährdung für kurdische Volkszugehörige bestehen sollte, da das Auswärtige Amt zuvor stets eine besondere Gefährdung von Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit und/oder der Asylantragstellung in Deutschland verneint hatte und deshalb auch der Vergleichsmaßstab für die Annahme einer erhöhten Risikos unklar bleibt. Das wird durch den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. September 1999 bestätigt. 55 Im Übrigen sind Kurden nach wie vor in Politik und Gesellschaft integriert. In der abgelaufenen Legislaturperiode waren von den 550 Mitgliedern des Türkischen Parlaments 163 kurdischer Herkunft; auch der ausgeschiedene Parlamentspräsident Hikmet Cetin war kurdischer Abstammung. Unter den 500 bedeutendsten türkischen Unternehmern sind 113 kurdischstämmig. 56 Aber auch bei Bejahung einer beachtlichen Verfolgungsgefahr für die kurdische Bevölkerung in Ostanatolien (örtlich begrenzte Gruppenverfolgung) kommt nach derzeitigem Erkenntnisstand die Asylanerkennung türkischer Staatsangehöriger allein wegen ihres kurdischen Volkstums nicht in Betracht, weil Kurden jedenfalls in anderen Teilen der Türkei vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind und ihnen dort auch keine anderen existentiellen Nachteile drohen. Dies gilt auch für den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers und entspricht der absolut herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung; 57 OVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -; VGH BW, Urt. v. 2. April 1998 - A 12 S 1092/96 - u. v. 8. Juli 1998 - A 12 S 3034/96; OVG Bremen, Urt. v. 18. März 1998 - 2 BA 30/96 -; Sächs. OVG, Urt. v. 27. Februar 1997 - A 4 293/96 u. A 4 S 434/96 -; Hamb. OVG, Urt. v. 4. März 1998 - Bf V 48/94 -; OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 4. Dezember 1995 - 10 A 12970/95 - u. 30. Oktober 1998 - 10 A 12577/97 -, zit. nach JURIS; Nds. OVG, Urt. v. 22. Januar 1998 - 11 L 4300/96 - u. 18. Januar 2000 - 11 L 3404/99 -; Hess. VGH, Urt. v. 7. Dezember 1998 - 12 UE 2091/98 -, 27. Januar 1999 - 6 UE 1253/96.A -, zit. nach JURIS, u. 13. Dezember 1999 - 12 UE 2984/97.A -. 58 Das bisherige Vorbringen des Klägers bietet keinen Anlass, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. 59 b) Der Kläger muss auch nicht befürchten, in der Türkei wegen seines alevitischen Glaubens in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. 60 Die türkische Bevölkerung setzt sich ungefähr zu 80 % aus Sunniten und zu 20 % aus Aleviten zusammen; 61 Lorenzi, Gutachten über die Aleviten in der Türkei, Oktober 1996. 62 Der türkische Staat versteht sich als laizistischer Staat, in dem Ausschreitungen als Folge religiöser Spannungen von den führenden Politikern scharf verurteilt werden; 63 Bericht in AdG v. 15. März 1995, Seite 38931 f. 64 Dies gilt auch angesichts der Angriffe sunnitischer Fundamentalisten gegen alevitische und laizistisch denkende türkische Schriftsteller und Intellektuelle in Sivas am 2. Juli 1993, während derer ein Hotel angezündet worden war, in dem 37 Menschen den Tod fanden. Die Verantwortlichen dieses Terroranschlags sind nämlich im Dezember 1994 von einem Gericht in Ankara abgeurteilt worden. Dies verdeutlicht, dass die Türkei ernsthaft versucht, beim Aufkommen religiös motivierter Spannungen zwischen Sunniten und Aleviten Schutz zu gewähren, auch wenn dieser aus der Sicht der Betroffenen nur unvollkommen sein mag. Von einem stillschweigend geduldeten Vorgehen gegen Aleviten kann nach alledem keine Rede sein; 65 Auswärtiges Amt, Auskunft v. 4. Juli 1996 an d. Verwaltungsgericht Wiesbaden - 514-516.80/24758 -; Lorenzi, Gutachten über die Aleviten in der Türkei (Oktober 1996); ferner OVG NRW, Urt. v. 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 82 f., u. v. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 88 ff., Rn. 259 ff. 66 Auch die Ereignisse im März 1995, als Unbekannte in Istanbul-Gaziosmanpasa aus einem Taxi vier Teestuben von alevitischen Kurden beschossen und hierbei eine Person und den Taxifahrer töteten und in den folgenden Tagen anlässlich von Demonstrationen der Aleviten die Polizei von der Schusswaffe Gebrauch machte und hierbei insgesamt 24 Personen getötet wurden, sowie im Mai 1995 lassen nicht den Schluss zu, dass Aleviten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind, da diese gewalttätigen Ausschreitungen Einzelfälle geblieben sind und sich seitdem nicht wiederholt haben, 67 Kaya, Gutachten v. 20. März 1998 an das OVG Bremen. 68 Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt ferner nicht Annahme, dass er wegen seines alevitischen Glaubens beachtliche Eingriffe in seine Lebensführung hätte hinnehmen müssen. Sonstige Gesichtspunkte, welche eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen worden. 69 3. Der Kläger ist auch nicht Angehöriger einer eingeschränkten, möglicherweise gruppenverfolgten, Vergleichsgruppe. 70 a) Einem etwaigen Vorbringen, im Falle einer Rückkehr in die Türkei zur Ableistung des Militärdienstes herangezogen beziehungsweise wegen Nichtbefolgung einer Einberufung oder Wehrdienstentziehung bestraft zu werden, kommt ebenfalls keine asylrechtliche Relevanz zu. 71 Die Heranziehung zum Wehrdienst und die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung sind nämlich nur dann asylrechtlich relevant, wenn sie neben der Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht beziehungsweise der Ahndung kriminellen Unrechts zusätzlich darauf gerichtet sind, den Betroffenen wegen eines asylerheblichen Persönlichkeitsmerkmals zu treffen. 72 Vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 11. Dezember 1985 - 2 BvR 361, 449/83 -, BVerfGE 71, 276; BVerwG, Urt. v. 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 -, InfAuslR 1991, 310, u. 6. Dezember 1988 - 9 C 22.88 -, BVerwGE 81, 41. 73 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in einer Grundsatzentscheidung, 74 vgl. Beschl. v. 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, UA, S. 98 ff., bestätigt durch Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, UA, S. 144 ff., u. 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 108 ff., 75 ergänzend ausgeführt, dass nach den dem Auswärtigen Amt vorliegenden Erkenntnissen alle Wehrpflichtigen - jedenfalls nach Abschluss der dreimonatigen Grundausbildung, die noch zu keinen Kampfhandlungen führt - vom Wohnort weg in entfernte Provinzen versetzt werden. Wehrpflichtige mit kurdischer Volkszugehörigkeit werden meist an die West- oder Nordküste eingezogen. Fälle, in denen sie in Kampfhandlungen verwickelt worden sind, seien nicht bekannt geworden. Die Erkenntnislage ist plausibel, da der Einsatz von Kurden gegen Angehörige des eigenen Volkes geeignet wäre, jene in Loyalitätskonflikte zu stürzen, die die Effektivität der Guerilla-Bekämpfung in Frage stellen könnten. Das bedeutet, dass Wehrpflichtige kurdischer Abstammung, die - wie der Kläger - aus dem Südosten der Türkei stammen, in anderen Landesteilen zum Wehrdienst antreten müssen. Allerdings ist es nach neueren Erkenntnissen möglich, dass Soldaten nach der Grundausbildung in Kampfgebieten des Südostens eingesetzt werden; 76 Auskunft d. Auswärtigen Amtes vom 7. April 1997 - 514-516.80/27751 - und Rumpf, Gutachten vom 20. März 1997, beide an d. OVG Mecklenburg-Vorpommern. 77 Diese Entwicklung ist jedoch darauf zurückzuführen, dass ein großer Teil der türkischen Armee im Südosten der Türkei stationiert ist, um gegen die PKK-Guerilla zu kämpfen. Unter diesen Soldaten werden sich auch kurdische Volkszugehörige befinden. Allerdings werden diese nach wie vor überwiegend in anderen Teilen der Türkei eingesetzt; 78 Auskünfte d. Auswärtigen Amtes v. 13. Oktober 1997 an das VG Wiesbaden - 514-516.80/29888 - u. 7. April 1997 - 514-516.80/27751 - u. Rumpf, Gutachten v. 20. März 1997, beide an d. OVG Mecklenburg-Vorpommern. 79 Der gegenteiligen Stellungnahme von amnesty international 80 - Gutachten v. 25. Juni 1996 an d. VG Regensburg und 24. Juli 1998 an d. VG Würzburg -, 81 dass kurdische Wehrpflichtige vorrangig in den Kampfgebieten des türkischen Südostens eingesetzt würden, vermag das erkennende Gericht nicht zu folgen. Nach Auffassung der Kammer kann es sich dabei nur um wenige Einzelfälle, aber nicht um eine generelle und gezielte Praxis der türkischen Militärverwaltung handeln. Anderenfalls wäre dies in der Öffentlichkeit bestimmt bekannt geworden. Dafür liegen aber keinerlei Erkenntnisse vor. Amnesty international räumt selbst ein, dass es zu dieser Frage keine eigenen Erkenntnisse habe und auch über keine genauen Zahlenangaben verfüge. Entsprechend liegen weder dem Auswärtigen Amt noch amnesty international konkrete Erkenntnisse darüber vor, dass Soldaten kurdischer Abstammung zu besonders gefährlichen Kampfeinsätzen abkommandiert werden; 82 Auskunft d. Auswärtigen Amtes vom 7. April 1997 - 514-516.80/27751 - an d. OVG Mecklenburg-Vorpommern und amnesty international, Gutachten v. 25. Juni 1996 an d. VG Regensburg. 83 Im Übrigen gelten kurdische Wehrpflichtige in der türkischen Armee nicht als besonders vertrauenswürdig, sodass weiter die bereits angesprochenen militärtaktischen Erwägungen gegen den Einsatz kurdischer Wehrpflichtiger zur Guerillabekämpfung oder gar gegen die eigene Zivilbevölkerung sprechen. Die Einberufung fern der Heimat soll zudem junge Rekruten an einer unerlaubten Rückkehr zu ihren Familien hindern; 84 Auskunft d. Auswärtigen Amtes v. 13. Oktober 1997 an d. VG Wiesbaden - 514-516.80/29888 -. 85 Darüber hinaus gibt es keine Erkenntnisse darüber, dass Kurden während des Militärdienstes generell schlechter behandelt werden als nichtkurdische Soldaten. Dieser Einschätzung schließt sich auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Januar 1998 86 - 11 L 4300/96 - 87 unter Berücksichtigung weiterer Erkenntnisquellen an. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen führt in seinem Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96 - 88 UA, S. 119, Rn. 352, 89 zu der Problematik aus: 90 Es fehlen ferner greifbare Anhaltspunkte für die Annahme, Kurden widerführe während der Ableistung des Wehrdienstes eine ihrem Volkstum geltende, nach Art und Intensität asylerhebliche Behandlung. Allerdings sind Dienst und Drill in der türkischen Armee hart, körperliche Züchtigungen sind weit verbreitet; vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 25. Juli 1994 an VG Kassel. Auch gibt es vereinzelte Berichte über unangemessene Behandlung von Kurden in der Armee; vgl. Rumpf, Gutachten vom 20. März 1997 an OVG MV, S. 14 f.; Kaya, Gutachten vom 6. November 1996 an VG Gera, S. 4 ff. Ob die referierten Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte durchgängig als kurdenfeindliche Akte interpretiert werden können, ist angesichts der vorerwähnten alle Soldaten treffenden Härte des türkischen Militärdienstes zweifelhaft. Jedenfalls gibt die geringe Zahl bekannt gewordener Belegfälle keinen Anlass zu der Annahme, Kurden würden während der Ableistung ihres Wehrdienstes in der türkischen Armee generell schlechter behandelt als nichtkurdische Soldaten und müssten in nennenswertem Umfang Maßnahmen hinnehmen, die über das beim türkischen Militär Übliche hinausgehen; vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. März 1996 an VG Regensburg; Auskunft vom 7. April 1997 an OVG MV, S. 7; Rumpf, Gutachten vom 20. März 1997 an OVG MV, S. 15. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Soldaten kurdischer Herkunft zu "besonderen" oder besonders gefährlichen Einsätzen herangezogen werden; vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. November 1998 an VG Gelsenkirchen S. 2.". 91 Dieser grundsätzlichen Einschätzung ist aus den von dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch in Ansehung der in der Klagebegründung in Bezug genommenen Einzelfälle - deren korrekte Wiedergabe einmal unterstellt - beizutreten, handelt es sich doch auch insoweit um Belegfälle, die schon ob ihrer geringen Anzahl eine generelle Diskriminierung kurdischer gegenüber türkischer Wehrdienstleistender nicht zu begründen vermögen. 92 Die Wehrdienstverweigerung selbst ist nach Art. 155 des türkischen Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe zwischen 2 Monaten und 2 Jahren bedroht; 93 Auskunft d. Auswärtigen Amtes v. 7. Mai 1997 an d. VG Frankfurt/Oder - 514-516.80/27039 -. 94 Anders als bei der Desertion (Fahnenflucht) wird bei Verstößen gegen das Militärstrafrecht (Gesetz Nr. 1632 vom 22. Mai 1930) bezüglich der Strafen (Art. 63 i.d.F. vom 16. Februar 1994 - in Kraft ab 19. Mai 1994 -) für Wehrdienstpflichtige, die nicht zur Musterung erscheinen, und Gemusterte, die sich nicht bei der Truppe melden, beziehungsweise 20-jährige, die noch nicht beim Personenstandsamt registriert und noch nicht erfasst sind, nicht unterschieden, ob sich diese Personen ins Ausland abgesetzt haben; 95 Auskunft d. Auswärtigen Amtes v. 7. April 1997 - 514-516.80/27751 - an das OVG Mecklenburg-Vorpommern u. 9. März 1998 an d. VG Bremen - 514-516.80/31262 -. 96 Türkische Wehrpflichtige, die sich der Wehrpflicht durch Auslandsaufenthalt entzogen haben, haben nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Folter oder anderen Maßnahmen zu rechnen. Ebenso ist die Wahrscheinlichkeit einer solchen Behandlung bei Wehrpflichtigen aus dem Südosten nicht erhöht. Wehrpflichtige werden nach Auslandsaufenthalten nicht grundsätzlich bestraft. Es findet eine Einzelfallprüfung statt. Dabei orientieren sich die Gerichte am unteren Bereich des Strafrahmens. Meistens wird eine Geldstrafe verhängt; die Gefängnisstrafen bleiben meist unter einem Jahr; 97 Rumpf, Gutachten v. 20. März 1997 an d. OVG Mecklenburg- Vorpommern. 98 Denn die Zahl der Wehrflüchtigen in der Türkei ist wegen der militärischen Auseinandersetzung im Südosten sehr hoch, sodass es sich bei der Wehrdienstentziehung (Nichtantritt des Wehrdienstes) um ein Massenphänomen handelt, 99 amnesty international, Gutachten v. 25. Juni 1996 an d. VG Regensburg. 100 Das Max-Planck-Institut für ausländische und internationale Studien, 101 Gutachten vom 7. August 1995 an d. VG Wiesbaden, 102 und das Auswärtige Amt, 103 Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 26. Juli 1994 - 514-516/16055 - an d. VG Würzburg und 7. April 1997 - 514-516.80/27751 - an d. OVG Mecklenburg-Vorpommern, 104 gehen weiterhin übereinstimmend davon aus, dass ein kurdischer Wehrpflichtiger wegen seiner Volkszugehörigkeit auch nicht mit einer härteren Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Wehrdienstverweigerung zu rechnen hat als andere türkische Staatsangehörige. Die gegenteilige Behauptung von Kaya, 105 Stellungnahme v. 16. März 1994 an d. VG Braunschweig, 106 wonach sich die Strafjustiz bei der Verurteilung von kurdischen Volkszugehörigen nicht an der unteren, sondern an der oberen Grenze des vorgesehenen Strafrahmens orientiere, ist nicht durch Referenzfälle belegt. Konkrete Informationen über das Vorkommen von Folterungen in der wegen Wehrdienstentziehung zu verbüßenden Strafhaft liegen auch amnesty international nicht vor, 107 Gutachten v. 24. Juni 1994 an d. VG Gelsenkirchen. 108 Dieser Einschätzung schließt sich auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. März 1998 109 - OVG Bf V 48/98 - 110 unter Berücksichtigung weiterer Erkenntnisquellen an. 111 Demnach muss der Kläger bei seiner Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass ihm eine politisch motivierte Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder andere politische Verfolgungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der Wehrdienstentziehung oder der bevorstehenden Wehrdienstleistung drohen; 112 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 108 - 115. 113 b) Richtig ist, dass abgeschobene türkische Staatsangehörige sich bei ihrer Einreise einer intensiven Personenkontrolle unterziehen müssen, die sich, sollten Rückfragen am Heimatort erforderlich sein, weil zum Beispiel der Einreisende über keine gültigen Einreisepapiere verfügt, auch länger als 24 Stunden hinziehen kann. Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen Urteilen 114 v. 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 89 ff., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 135 ff., Rn. 396 ff., 115 überzeugend dargelegt hat, gibt es, abgesehen von atypischen Fällen, keine sicheren Beweise dafür, dass abgelehnte Asylbewerber bei ihrer Einreise in asylrelevanter Weise misshandelt worden sind; 116 vgl. etwa Oberdiek, Gutachterliche Stellungnahme v. 20. Oktober 1998 an d. VG Sigmaringen. 117 Hierbei ist bei Angaben von Betroffenen oder deren nächsten Angehörigen Zurückhaltung geboten, da insbesondere im Falle von Asylfolgeverfahren der Vortrag über angebliche Misshandlungen auch von der Erwartung bestimmt werden kann, auf diese Weise ein sonst nicht erreichbares Bleiberecht zu erlangen. 118 Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung kurdischer Volkszugehöriger im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit und/oder der Asylantragstellung in Deutschland, beziehungsweise ihrer exilpolitischen Tätigkeit, ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass in der letzten Zeit vermehrt von Abgeschobenen berichtet wird, die nach ihrer Abschiebung in der Türkei Opfer staatlicher Repressalien geworden sein sollen; 119 vgl. etwa die Darstellungen bei Kaya, Gutachten v. 15. Januar 1999 an d. VG Sigmaringen; amnesty international, Stellungnahme v. 3. Februar 1999 an d. VG Sigmaringen; Oberdiek, Gutachten v. 29. April 1999 an d. VG Berlin; Niedersächsischer Flüchtlingsrat e.V., Zwischenberichte I und II - Von Deutschland in den türkischen Folterkeller" - v. März u. Juni 1999. 120 Selbst dann, wenn diese Referenzfälle" - die Richtigkeit der jeweiligen Schilderung hier unterstellt - nach Art und Inhalt geeignet wären, die Annahme einer generellen Verfolgungsgefahr für abgeschobene kurdische Asylbewerber in der Türkei zu rechtfertigen, steht die Zahl dieser Fälle nach wie vor in einem auffälligen Missverhältnis zur Gesamtzahl der in Betracht zu ziehenden Abschiebefälle. So wurden im Jahre 1996 insgesamt 6.127 Personen in die Türkei rückgeführt (4.639 Abschiebungen und 1.488 Zurückschiebungen), 121 Lagebericht d. Auswärtigen Amtes v. 10. April 1997, 122 darunter mehrere Hundert türkische Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit, 123 OVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, UA, S. 129, 124 und im Jahre 1997 insgesamt 6.877 Personen (5.979 Abschiebungen und 898 Zurückschiebungen). Von diesen 6.877 Personen wurden 5.972 Personen auf dem Luftweg in die Türkei gebracht; 125 Lagebericht d. Auswärtigen Amtes v. 31. März 1998. 126 Im Jahre 1998 wurden 6.640 Personen in die Türkei zurückgeführt; im Zeitraum von Januar bis Juli 1999 erfolgten insgesamt 2.992 Rückführungen türkischer Staatsangehöriger in die Türkei. Ein Großteil der Abschiebungen wurde auf dem Luftweg nach Istanbul vorgenommen; 127 Lageberichte d. Auswärtigen Amtes v. 7. September 1999 u. 22. Juni 2000; OVG NRW, Urteil v. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 95 f., Rn. 280. 128 Berücksichtigt man weiter, dass türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit auch aus anderen westlichen Staaten in die Türkei abgeschoben werden, wäre aber anzunehmen, dass bei einer über Einzelfälle hinausgehenden relevanten Anzahl menschenrechtswidriger Übergriffe gegen abgeschobene Asylbewerber in Polizeihaft entsprechende Berichte in der kurdenfreundlichen oder sonst regierungskritischen türkischen Presse erschienen wären. Dies war jedoch bislang nicht der Fall, sodass eine Gefährdung von türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit allein wegen der Asylantragstellung in Deutschland weiterhin nicht festgestellt werden kann. Soweit Kaya im Gegensatz hierzu in seinem Gutachten vom 15. Januar 1999 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen u.a. ausführt, dass 80 % der abgeschobenen Asylbewerber misshandelt würden und etwa die Hälfte länger als drei Tage festgehalten wurde, und dass maximal über ein Prozent dieser Fälle in der Presse berichtet würde, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen, auf welchen Tatsachen diese Einschätzung beruht. Zwar führt Kaya unter Berufung auf einen Bericht des türkischen Menschenrechtsvereins insgesamt 20 neue" Fälle namentlich an, in denen die Abgeschobenen von Misshandlungen nach ihrer Abschiebung berichtet haben oder nach ihrer Abschiebung verschwunden sein sollen. Diese Fälle verteilen sich jedoch auf den Zeitraum von Mai 1995 bis März 1998, sodass sich angesichts der oben angegebenen Zahl der in die Türkei zurückgeführten Personen allein in den Jahren 1996 und 1997 aus diesen Fällen - auch unter Berücksichtigung der von dem Verwaltungsgericht Sigmaringen in seiner Anfrage genannten Fälle - jedenfalls kein Beleg für die von Kaya angegebenen Prozentzahlen ergibt. Andere Tatsachen, die seine Einschätzung belegen könnten, werden von Kaya nicht angegeben. Ob sich aus den vorliegenden Erkenntnissen und insbesondere den Erkenntnissen im Hinblick auf die Fälle kurdischer Volkszugehöriger, die nach ihrer Abschiebung in die Türkei dort möglicherweise verfolgt worden sind, eine abweichende Bewertung für diejenigen Asylsuchenden ergibt, die sich in Deutschland exilpolitisch betätigt haben, und wenn ja in welchem Umfang, kann an dieser Stelle dahinstehen, da der Kläger nach seinem Vorbringen, soweit dieses glaubhaft ist, nicht zu diesem Personenkreis gehört. Die kurdische Volkszugehörigkeit des Klägers und die Tatsache der Asylantragstellung in Deutschland als solche führen jedenfalls nicht dazu, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten hätte. 129 4. Der Kläger hat keine exilpolitischen Aktivitäten vorgetragen, die seine Anerkennung als Asylberechtigter oder die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG rechtfertigen können. 130 Auch nicht vorverfolgte türkische Staatsangehörige, die sich in der Bundesrepublik Deutschland politisch exponiert haben, können bei ihrer Rückkehr in die Türkei gefährdet sein. Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen aber ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer; 131 so die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, zuletzt Urt. v. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 89 ff., Rn. 263, 265. 132 Es darf nämlich der Umstand, der auch den türkischen Behörden nicht verborgen bleibt, nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich eine Vielzahl absolut unpolitischer kurdischer Asylsuchender an Aktivitäten (Veranstaltungen, Demonstrationen, Newrozfesten u.a.) beteiligt, weil sie zum Beispiel als Kurden gute Gründe haben, die Kurdenpolitik der türkischen Regierung zu kritisieren; dabei aber auch durch die Erwartung motiviert werden, auf diese Weise ein sonst nicht erreichbares Bleiberecht zu erlangen; 133 ebenso OVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, UA, S. 135 f., 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 89 f., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 95, Rn. 278. 134 In aller Regel wird eine Vielzahl exilpolitischer Aktivitäten für rückkehrende Asylsuchende keine asylrechtsrelevante Behandlung nach sich ziehen. Ausnahmen kommen nur dann in Betracht, wenn es sich um Aktivitäten von Gewicht handelt, die das übliche Maß an kritischen Verhaltensweisen erheblich übersteigen. 135 Exilpolitische Aktivitäten eines solchen Ausmaßes hat der Kläger jedoch nicht darlegen können. 136 a) Dies gilt zunächst hinsichtlich der behaupteten Mitgliedschaft und Vorstandstätigkeit in dem in E1 ansässigen Verein das Kulturhaus e.V.". 137 aa) Das Vorbringen des Klägers, er sei Mitglied in dem vorbezeichneten Verein, vermag den Nachweis exponierter exilpolitischer Aktivitäten nicht zu erbringen, da die einfache Mitgliedschaft in einer Exilorganisation keine Rückschlüsse auf eine exponierte exilpolitische Tätigkeit des Asylsuchenden rechtfertigt. 138 Dessen ungeachtet muss davon ausgegangen werden, dass die Verfolgungsbehörden des türkischen Staates angesichts der Vielzahl bereits bestehender und sich stetig neu gründender türkischer Exilvereine die Mitgliedschaft in einer solchen Organisation nur als vorgeschobene Mitgliedschaft zur Förderung der Erfolgsaussichten in einem anhängigen Asylverfahren bewerten. 139 bb) Der Umstand, dass der Kläger in der Zeit von Februar 1998 bis November 1999 Zweiter Vorsitzender des Vereines und als solcher in das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister eingetragen war, rechtfertigt keine abweichende Bewertung, lässt er es doch nicht als hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass der Kläger der Organisation als ein führendes und gefährliches Mitglied zugerechnet und von den türkischen Behörden als verfolgungswürdige Person eingestuft wird. 140 Der Frage, ob der Verein Verein das Kulturhaus e.V." in E1 als ein die PKK unterstützender oder ihr nahe stehender Verein bekannt ist, 141 vgl. insoweit die Auskünfte des Polizeipräsidiums Duisburg in dem beigezogenen Verfahren 17 K 5674/98.A v. 23. Januar 2001 - 1128-43/01 - sowie im hiesigen Verfahren v. 27. Februar 2001 - 1128-295/01 -, 142 muss nicht weiter nachgegangen werden, da sich die türkischen Sicherheitsbehörden auch für solche Vereine und deren Mitglieder interessieren, die von türkischer Seite aus vergleichbar militant angesehen werden und in den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder als den linksextremistischen Spektrum zugehörig ausgewiesen sind; 143 OVG NRW, Urt. v. 25. Januar 2000 - 8 A 1232/96.A -, UA, S. 105 f. 144 Bei dem Verein Verein das Kulturhaus e.V." handelt es sich nach der Erkenntnis der Staatsschutzabteilung bei dem Polizeipräsidenten E1 zweifelsfrei um einen der Kömünist Partisi - Insa Örgütü" (Kommunistische Partei- Aufbauorganisation"; KP-IÖ) unterstützenden Ortsverein; 145 Auskünfte des Polizeipräsidiums Duisburg in dem beigezogenen Verfahren 17 K 5674/98.A v. 23. Januar 2001 - 1128-43/01 - sowie im hiesigen Verfahren v. 27. Februar 2001 - 1128-295/01 -. 146 Die KP-IÖ ist ausweislich der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland nicht mit einem Betätigungsverbot belegt, in der Türkei selbst jedoch verboten. Sie ist in E1 nach außen hin aktiv tätig. Wilde Plakatierungsaktionen der KP-IÖ sind ebenso bekannt geworden wie das Auslegen von Bombenatrappen, das Anzünden von Autoreifen, die Organisation von Infoständen und die Teilnahme an Demonstrationen, die linksextremistischen türkischen Gruppierungen durchgeführt werden. Aus diesem Grunde und ob des Verdachtes der Unterstützung der KP-IÖ durch den Verein Verein das Kulturhaus e.V." wurden die Vereinsräume auf eine gerichtliche Anordnung hin durchsucht; 147 Auskünfte des Polizeipräsidiums Duisburg in dem beigezogenen Verfahren 17 K 5674/98.A v. 23. Januar 2001 - 1128-43/01 - sowie im hiesigen Verfahren v. 27. Februar 2001 - 1128-295/01 -. 148 Wie die türkischen Sicherheitskräfte den Verein Verein das Kulturhaus e.V." beurteilen, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts und ist aus der Natur der Sache auch nicht den Beweis zugänglich. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Aktivitäten der KP-IÖ den türkischen Sicherheitskräften aller Wahrscheinlichkeit nach nicht verborgen geblieben sein werden. Ferner ist davon auszugehen, dass auch die türkischen Sicherheitskräfte - aus welchen Quellen auch immer, wahrscheinlich aber durch eingeschleuste Verbindungsleute - eine Verbindung zwischen der KP-IÖ und dem Verein Verein das Kulturhaus e.V." ebenso werden herstellen können, wie hierzu der Polizeipräsident E1 mit seinen Mitteln in der Lage war. Da die Einsicht in das Vereinsregister sowie der vom Verein beim Amtsgericht eingereichten Schriftstücke gemäß § 79 BGB jedermann ohne Angabe von Gründen möglich ist, besteht die wahrscheinliche Möglichkeit, dass dem Staatsschutz der Türkei der Name der Vorstandsmitglieder des Vereins Verein das Kulturhaus e.V." und damit auch der Name des Klägers bekannt ist. 149 Die Kenntnis allein dieses Umstandes begründet allerdings nicht die Annahme einer hinreichend hohen Wahrscheinlichkeit der Gefährdung des Klägers für den Fall seiner Rückkehr in die Türkei. Denn der Kläger selbst ist jedenfalls für den Verein Verein das Kulturhaus e.V." nicht in einer Art und Weise aktiv geworden, die geeignet gewesen wäre, die Aufmerksamkeit der hiesigen Staatsschutzabteilung auf sich zu ziehen. Wie der Polizeipräsident E1 unter dem 27. Februar 2001 - 1128-295/01 - mitgeteilt hat, liegen über den Kläger keine staatsschutzrelevanten Erkenntnisse vor. Dessen Name sei ihm im Zusammenhang mit Aktivitäten des Vereines auch nicht publik geworden. Da derartige Betätigungen für den Verein vom Kläger auch nicht in substantiierter Weise geschildert worden sind, dieser vielmehr vorgetragen hat, sich in Ausübung seines Amtes mit kulturellen und sportlichen Angelegenheiten beschäftigt und für die Jugendarbeit des Vereines zuständig gewesen zu sein, ist davon auszugehen, dass eine exponierte Teilnahme seiner Person an Aktivitäten des Vereines beziehungsweise an entsprechenden von ihrem politischen Gewicht bedeutsamen Aktionen der KP-IÖ, auch nicht stattgefunden hat. Wäre der Kläger in seiner Eigenschaft als Stellvertreter des Vereinsvorsitzenden im Rahmen der Organisation von Veranstaltungen und Demonstrationen maßgeblich in Erscheinung getreten, wäre dies der Abteilung Staatsschutz des Polizeipräsidiums E1 zur Kenntnis gelangt. 150 Soweit daher der Kläger den türkischen Sicherheitskräften allenfalls als politisch selbst nicht weiter aktives ehemaliges Vorstandsmitglied, des die KP-IÖ unterstützenden Vereins Verein das Kulturhaus e.V." bekannt sein kann, ist davon auszugehen, dass allein die Eigenschaft einer früheren Vorstandsmitgliedschaft ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates an der Person des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes nicht begründet. Die vorbezeichnete Personengruppe gehört nicht zu dem Kreis exponierter Exilpolitiker, für die sich der türkische Staat interessiert; 151 vgl. hierzu OVG NRW, Urt. v. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 91. 152 In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass im Einzelfall ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates in Bezug auf Mitglieder von Vorständen eingetragener Vereine, über deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister Aufschluss gibt, anzunehmen sein kann. Ein derartiges Risiko ist insbesondere in Bezug auf Vereine, die als von der PKK dominiert oder beeinflusst gelten, in Betracht zu nehmen; 153 Bayerisches Landesamt für Verfassungsschutz, Auskunft v. 10. Mai 1999 an d. Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach zum Mesopotamischen Kulturzentrum e.V. Nürnberg; Landesamt für Verfassungsschutz Stuttgart, Auskunft v. 29. Januar 1999 an d. Verwaltungsgericht Stuttgart zum Mesopotamischen Kulturverein Stuttgart. 154 Entsprechendes gilt für Vereine, die von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft werden und in den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder als dem linksextremistischen Spektrum zugehörig ausgewiesen sind. Dazu sind insbesondere die in der Türkei illegale und als terroristisch eingestufte TKP/ML sowie deren Unterorganisationen wie etwa die ATIF (Föderation türkischer Arbeitervereine in Deutschland) zu zählen; 155 Kaya, Gutachten v. 18. März 1998 an d. Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), S. 4 f.; Verfassungsschutzberichte des Landes Nordrhein-Westfalen 1997, S. 222 f., u. 1998, S. 197 ff. 156 Ob Vorstandsmitglieder sonstiger Vereine einem vergleichbaren Verfolgungsrisiko in der Türkei ausgesetzt sind, hängt von Größe, politischer Ausrichtung, Dauer, Umfang und Gewicht der Aktivitäten sowie von anderen insoweit bedeutsamen Umständen des Einzelfalles ab. Handelt es sich um einen Verein, dessen Einzugsbereich örtlich oder regional begrenzt ist, so kann für die Einschätzung des Verfolgungsrisikos eine Rolle spielen, ob jener als Mitgliedsverein einer Dachorganisation angehört, die bei türkischen Stellen als staatsfeindlich gilt. 157 Zu den exponierten Exilpolitikern im vorverstandenen Sinne gehören dessen ungeachtet jedoch - wenn überhaupt - allenfalls die aktiven Vorsitzenden entsprechender Exilvereine, weil der türkische Staat in Bezug auf diese Personen davon ausgeht, dass sie maßgeblichen Einfluss auf den Verein, seine Mitglieder und deren Aktivitäten nehmen. Eine entsprechende Annahme lässt sich indes in Ermangelung besonderer Umstände des Einzelfalles nicht für einfache Vorstandsmitglieder, dem Vorstand angehörende Schatzmeister, Schriftführer oder Beisitzer, und aus ihrem Amt ausgeschiedene Vorstandsmitglieder, einschließlich ehemaligen Vereinsvorsitzenden, treffen. In Bezug auf letztere Gruppe, der auch der Kläger angehört, ist davon auszugehen, dass diese unabhängig davon, ob sie für besondere Aktivitäten für den Verein entwickelt haben, die Geschicke des Vereines gegenwärtig nicht mehr maßgebend lenken und daher nicht zu besorgen haben, von den türkischen Behörden als verfolgungswürdige Person eingestuft zu werden. 158 Angesichts dieser Bewertung des Verfolgungsrisikos für den Kläger bedarf es an dieser Stelle keiner Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung der 4. Kammer des erkennenden Gerichts, 159 vgl. insoweit etwa Urt. v. 22. November 1999 - 4 K 8189/96.A -, 160 die wegen des auch in dem Verein Verein das Kulturhaus e.V." praktizierten Rotationsprinzips" mit überzeugenden Erwägungen erhebliche Zweifel daran hegt, dass dieser Verein für die türkischen Behörden überhaupt von Interesse ist. 161 cc) Dass sich der Kläger in nicht erkennbar hervorgehobener Weise an Demonstrationen und Veranstaltungen beteiligt hat, führt ebenso wenig zu einem beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsrisiko. Das Verteilen strafrechtlich irrelevanter Zeitschriften und Flugblätter, das Skandieren von Slogans, das Halten von Transparenten und die Ausübung von Ordnerfunktionen sind als niedrig profilierte Aktivitäten nicht geeignet, die Aufmerksamkeit des türkischen Staates auf den Kläger zu lenken. 162 Entscheidend ist in diesem Zusammenhang allein das politische Gewicht der exilpolitischen Tätigkeit und nicht das Verfahren, auf dessen Grundlage türkische Stellen von einer Verurteilung in der Bundesrepublik Deutschland Kenntnis erlangen. Es kommt gerade nicht auf das Ob" und die Art und Weise, insbesondere die Breitenwirkung des Bekanntwerdens exilpolitischer Aktivitäten, sondern lediglich auf das politische Gewicht dieser Tätigkeit an, 163 vgl. zuletzt OVG NRW, Beschl. v. 8. Januar 1998 - 25 A 5015/97.A -, UA, S. 7, u. 2. März 1998 - 25 A 445/98.A -, 164 das sich bei Demonstrationen auf einen bestimmenden Einfluss auf Zeitpunkt, Ort, Ablauf und auf den politischen Inhalt der Veranstaltung erstreckt. Dass der Kläger auf diese Dinge entscheidenden Einfluss genommen hätte, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. 165 In aller Regel wird eine Vielzahl exilpolitischer Aktivitäten für rückkehrende Asylsuchende keine asylrechtsrelevante Behandlung nach sich ziehen. Ausnahmen kommen nur dann in Betracht, wenn es sich um Aktivitäten von Gewicht handelt, die das übliche Maß an kritischen Verhaltensweisen erheblich übersteigen; 166 so im Ergebnis auch OVG NRW, Urt. v. 28. Oktober 1998, a.a.O., sowie die übrige bereits angeführte obergerichtliche Rechtsprechung. 167 Mit der bloßen Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen hebt sich der Kläger nicht aus dem Kreis der vielen Kurden heraus, die sich im Bundesgebiet für die kurdische Sache einsetzen. Es gibt daher keine vernünftigen Anhaltspunkte dafür, dass sich die türkischen Sicherheitskräfte für den Kläger auf Grund dieser insgesamt niedrig profilierten Aktivitäten interessieren. 168 b) Der weitere Vortrag des Klägers, einer seiner politischen Mitstreiter im Verein, der türkische Staatsangehörige E2, sei vom Staatssicherheitsgericht in Izmir zu einer Haftstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten wegen seiner Mitgliedschaft in der KP-IÖ verurteilt worden, weswegen mit Sicherheit davon auszugehen sei, dass Herr E2 nach seiner Festnahme unter Folter nach Anlagen und Strukturen der KP-IÖ im Bundesgebiet befragt worden sei und damit der Name des Klägers beim türkischen Geheimdienst bekannt geworden sei, ist durch nichts belegt. Ausgehend von der Annahme, Herr E2 habe das vorgetragene Schicksal erlitten, hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass jener den staatlichen türkischen Behörden die betreffenden Angaben gemacht hat. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Vermutungen, die nicht dazu führen anzunehmen, es sei hinreichend wahrscheinlich, dass den türkischen Behörden der Kläger als verfolgungswürdige Person erscheint. Dies gilt umso mehr, als nach dem Kläger ausweislich der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 1. März 2001 ausschließlich wegen Wehrdienstentziehung, nicht hingegen wegen der Begehung weiterer Delikte, insbesondere aus dem pressestrafrechtlichen Bereich, gefahndet wird. Soweit der Kläger schließlich darauf verweist, mit Herrn E2 in Briefkontakt zu stehen, erwähnt er zugleich, dass dieser seine Briefe an eine nicht existierende Person namens N1" richte. Vor diesem Hintergrund ist schon nicht ersichtlich, welcher Umstand die türkischen Behörden veranlassen sollte, eine Verbindung zum Kläger herzustellen. 169 c) Schließlich führt auch die Behauptung des Klägers, er habe verschiedene regimekritische Artikel in der Zeitschrift Proleter Halkin Birligi" platziert und sich hierzu gegenüber türkischen Staatssicherheitsgerichten im Rahmen von pressestrafrechtlichen Verfahren gegen verantwortliche Redakteure der Zeitschrift bekannt, nicht zu einer anderen Beurteilung. Eine hieraus resultierende Gefährdung des Klägers ist nämlich nicht glaubhaft gemacht. 170 Das Gericht teilt in diesem Zusammenhang zunächst die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, welches in seinem Urteil vom 25. Januar 2000 171 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 109, Rn. 321-323, 172 ausgeführt hat: 173 Die Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften sowie das Zusenden individueller Schreiben in Deutschland lebender Asylbewerber an türkische Behörden, insbesondere an die Konsulate in Deutschland, gehört nach den oben dargelegten Maßstäben in der Regel zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils, weil es sich hierbei inzwischen ebenfalls um eine Massenerscheinung handelt. ... Inhaltlich sind derartige Äußerungen auf die verschiedensten Ziele gerichtet: Oft wird in ihnen unter Berufung auf das Kurdentum des Verfassers oder unter Hinweis auf das brutale Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in Ostanatolien der Wehrdienst verweigert oder die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit verlangt. ... Ebenso wird in ihnen gegen die Verhaftung kurdischer Politiker oder das Verbot bestimmter Publikationen protestiert oder auch offene Sympathie mit der PKK und ihrem Führer Abdullah Öcalan oder für das kurdische Exilparlament bekundet. ... Auch wer als Einzelperson eine Vielzahl gleich lautender Schreiben von Deutschland aus an verschiedene türkische Sicherheitsbehörden richtet und sich darin etwa gegen die Ableistung des Militärdienstes ausspricht oder die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit begehrt, löst damit in aller Regel kein Verfolgungsinteresse aus. Derartige Schreiben bleiben grundsätzlich ohne Folgen, weil sich auch bei ihnen die Annahme aufdrängt, dass sie mehr aufenthaltsrechtlichen Zwecken als dem konkret formulierten Begehren dienen sollen: Dass das in ihnen enthaltene konkrete Begehren (Wehrdienstverweigerung, Entlassung aus der Staatsangehörigkeit oder Ähnliches) offensichtlich nicht ernst gemeint, weil erkennbar aussichtslos ist, liegt auf der Hand." 174 Desgleichen geht das Gericht mit der Auffassung der 4. Kammer des Hauses konform. Diese hat unter dem 28. September 2000 175 Urt. v. 28. September 2000 - 4 K 2117/00.A - 176 zutreffend bemerkt: 177 Als Beispiel insoweit kann verwiesen werden auf die Praxis des Platzierens namentlich gezeichneter Zeitungsartikel, -annoncen und -leserbriefen. Hier wäre eine Identifizierung der betreffenden Personen abstrakt ohne weiteres möglich, unterbleibt aber offensichtlich deshalb, weil die türkischen Sicherheitskräfte das Verhalten (zutreffend) als ungeeignet ansehen, den türkischen Staat zu gefährden, und deshalb ihre Ressourcen nicht 'mit Banalitäten' verschwenden ..." 178 Aus anderen bei Gericht anhängiger Verfahren ist bekannt, dass es für die Einleitung eines Strafverfahrens wegen separatischer Propaganda in einer Zeitschrift eines Beschlusses des zuständigen Staatssicherheitsgerichtes bedarf, in dem die Ausgabe der Zeitschrift, der beanstandete Artikel und die beanstandeten Textzeilen aufgeführt werden müssen. Die Anklage und Verurteilung betrifft im Allgemeinen den Verleger und den verantwortlichen Redakteur, da in derartigen Publikationen üblicherweise die Artikel nicht oder mit Pseudonym gekennzeichnet sind. In Art. 16 des Pressegesetzes Nr. 5680 sind die Verantwortlichkeiten für die durch Medien begangenen Gesetzesverstöße und die Grenzen dieser Verantwortlichkeit festgelegt. Danach ist für einen Artikel, eine Nachricht, ein Bild oder eine Karikatur, die einer Zeitung oder einer Zeitschrift veröffentlicht werden und einen Straftatbestand erfüllen, neben dem Verfasser des Artikels auch der verantwortliche Redakteur der Zeitschrift oder Zeitschrift verantwortlich. In dem Fall, dass die verantwortlichen Redakteure bis spätestens zum ersten Verhandlungstag, die Namen und Adressen der Urheber nicht oder nicht konkret bekannt geben, sind sie gemäß Art. 16 Nr. 2 des Gesetzes wie Urheber für diese verantwortlich; 179 vgl. auch Kaya - Gutachten v. 18. Februar 1997 an d. Verwaltungsgericht Aachen - 8 K 121/94.A -; Tellenbach, Auskunft v. 18. Juli 1997 an d. Verwaltungsgericht Aachen. 180 Um dieser Verurteilung zu entgehen, nennen die Redakteure bzw. Verleger im Verfahren vorzugsweise die Namen im Ausland ansässiger Personen; 181 Tellenbach, Auskunft v. 18. Juli 1997 an d. Verwaltungsgericht Aachen. 182 Der Kläger hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass wegen seiner Veröffentlichungen in der Vergangenheit strafrechtliche Ermittlungs- und Erkenntnisverfahren gegen ihn eingeleitet und betrieben worden wären. Der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 1. März 2001 - 514-516.80/37641 - ist vielmehr zu entnehmen, dass die Gerichte Pressestrafverfahren gegen verantwortliche Redakteure der Zeitung Proleter Halkin Birligi" bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht zum Anlass genommen haben, derartige Verfahren gegen den Kläger zu initiieren. Für die Richtigkeit des Inhaltes dieser Angaben spricht im Übrigen auch der Umstand, dass nach dem Kläger ausweislich der vorbezeichneten Auskunft gegenwärtig ausschließlich wegen Wehrdienstentziehung, nicht jedoch wegen pressestrafrechtlicher Vergehen gefahndet wird. 183 Dessen ungeachtet dürfte die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen in Bezug auf Veröffentlichungen vor dem 23. April 1999 nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über bedingte vorzeitige Haftentlassung, Aufschiebung von Strafprozessen und Strafvollzug für bis zum 23.04.1999 begangene Straftaten" 184 vgl. Art. 2 Gesetz Nr. 4616 über bedingte vorzeitige Haftentlassung, Aufschiebung von Strafprozessen und Strafvollzug für bis zum 23. April 1999 begangene Straftaten" v. 21. Dezember 2000, Gesetzesblatt Nr. 24268, 185 nicht mehr zu besorgen sein. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auf Grund der nach diesem Zeitpunkt platzierten Artikel mit staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätte, liegen nicht vor. Er wäre nicht zuletzt auf Grund seiner augenscheinlich bestehenden Verbindung mit einem in der Türkei niedergelassenen Rechtsanwalt gehalten gewesen, entsprechende Nachweise vorzulegen; 186 vgl. in diesem Zusammenhang auch Tellenbach, Auskunft v. 18. Juli 1997 an d. Verwaltungsgericht Aachen. 187 Nach alledem drängt sich auch hier der Eindruck auf, dass das Bekenntnis, Verfasser der Artikel in der Zeitung Proleter Halkin Birligi" zu sein, gezielt zur Stärkung von Nachfluchtgründen im gerichtlichen Asylverfahren verwandt wird. Auch dies dürfte den türkischen Behörden nicht verborgen bleiben, weswegen es nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kläger den türkischen Behörden als verfolgungswürdige Person erscheint. 188 Diese Einschätzung deckt sich mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 189 Urt. v. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 110, Rn. 325, 190 das sogar bei namentlich gekennzeichneten Artikeln eine entsprechende Einschätzung vornimmt: 191 Hinzu kommt, dass die Verfolgungsbehörden bei Leserbriefen und Artikeln, die in der Türkei erscheinenden Zeitschriften veröffentlicht werden und in denen als Autor eine im Ausland befindliche und damit für die türkische Justiz nicht erreichbare Person namentlich bezeichnet ist, stets damit rechnen, dass es sich nur um vorgeschobene Autorenbezeichnungen handelt. Es entspricht nämlich einem häufig vorkommenden Strohmannmuster, den in der Türkei lebenden wirklichen Autor durch namentliche Bezeichnung einer im Ausland ansässigen Person zu decken, um damit den verantwortlichen Redakteur der Zeitschrift in presse- und strafrechtlicher Hinsicht zu entlasten."; im gleichen Sinne bereits Tellenbach - Auskunft an das Verwaltungsgericht Aachen v. 18. Juli 1997, die ergänzend ausführt: bei der türkischen Praxis fällt jedoch auf, dass es sich bei all den hier bekannten Fällen um prominente Persönlichkeiten handelt, deren Auftreten weithin beachtet wird. Ein Fall, in dem gegen einen einfachen Bürger", der im Ausland einen Artikel veröffentlicht hat, deswegen ein Strafverfahren eingeleitet wurde, ist hier bisher nicht bekannt geworden."; in diesem Sinne auch die im vorliegenden Verfahren eingeholte Auskunft d. Auswärtiges Amt v. 1. März 2001 - 514-516.80/37641 -. 192 Abschließend sei angemerkt, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger im Falle einer Festnahme wegen des Vorwurfes der Wehrdienstentziehung mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Platzierens von Artikeln in der Zeitschrift Proleter Halkin Birligi" rechnen müsste, nicht besteht. Trotz Umstandes, dass er zumindest über seinen Verfahrensbevollmächtigten in Kontakt mit einem türkischen Rechtsanwalt steht, hat er keinerlei gerichtlich überprüfbarer Nachweise für die Einleitung auch nur eines einzigen pressestrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen seine Person beizubringen vermocht. Nicht zuletzt in Ansehung der zwischenzeitlich ergangenen Amnestieregelungen kann es nicht als beachtlich wahrscheinlich angesehen werden, dass die türkischen Behörden seine Rückkehr zum Anlass nehmen würden, ihn nicht nur zum Militärdienst einzuziehen, sondern darüber hinaus die Platzierung namentlich nicht gekennzeichneter Artikel in zum weitaus überwiegenden Teil vor dem 23. April 1999 veröffentlichter Zeitschriften zum Anlass für die Durchführung asylrechtlich relevanter Maßnahmen zu nehmen. 193 III. 194 Es ist auch kein Sachverhalt vorgetragen worden, der das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 AuslG rechtfertigen könnte. 195 IV. 196 Desgleichen ist die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verfügte Abschiebungsandrohung als rechtmäßig anzusehen. 197 Sie findet, da dem Kläger nicht gemäß § 34a AsylVfG die Abschiebung in den sicheren Drittstaat angedroht werden soll, ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylVfG. Die zur freiwilligen Befolgung der Ausreisepflicht belassene Frist ist im Einklang mit § 38 Abs. 1 AsylVfG bemessen. 198 B. 199 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. 200 Der Gegenstandswert bestimmt sich nach Maßgabe des § 83 b Abs. 2 AsylVfG.