Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag von 17,90 Euro (35,00 DM) für Frau F im April 1999 geleistete Krankenhilfe nebst Zinsen in Höhe von 4 v.H. ab dem 26. Februar 2004 zu erstatten und an die Klägerin weitere Zinsen in Höhe von 4 v.H. aus 11.501,56 Euro (22.495,09 DM) vom 26. September 2002 bis zum 25. Februar 2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit die Beteiligten sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt mit der Klage Erstattung für an Frau F (* 13. Februar 1977) und deren Tochter F1 im Zeitraum vom 27. November 1997 bis zum 31. Oktober 1999 geleistete Sozialhilfe. Frau F lebte seit 1996 zusammen mit ihrem damaligen Lebensgefährten in T, wo ihre gemeinsame Tochter F1 am 3. Mai 1997 geboren wurde. Am 1. November 1997 zogen Frau F und ihre Tochter nach K um, wo sie die Wohnung Cweg 18 anmieteten. Dort beantragten sie bei der Klägerin am 27. November 1997 Hilfe zum Lebensunterhalt, da das Frau F bewilligte Erziehungsgeld nicht ausreiche. In diesem Antrag gab Frau F an, bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) versichert zu sein. Die Beklagte gewährte Frau F und ihrer Tochter ab Antragstellung Hilfe zum Lebensunterhalt nach Regelsätzen unter Anrechnung von Kindergeld und F1 gezahltem Unterhalt. Mit am 22. Dezember 1997 eingegangenem formularmäßigem Schreiben vom 18. Dezember 1997 meldete die Klägerin bei der Beklagten einen Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 107 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) für die an F und F1 gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt vom 27. November 1997 bis fortlaufend" unter Beifügung von Ablichtungen des Hilfeantrages vom 27. November 1997 und des ersten Bewilligungsbescheides der Klägerin vom 19. Dezember 1997 an. Mit vom 18. Juni 1998 datierendem und bei der Klägerin am 15. Juli 1998 eingegangenem Schreiben erkannte die Beklagte ihre Kostenerstattungsverpflichtung gemäß § 107 BSHG an, soweit nicht nach § 111 Abs. 2 BSHG eine Erstattung entfalle. Ab März 1998 berücksichtigte die Klägerin bei der Hilfegewährung statt des F1 angerechneten Unterhalts nunmehr vor allem Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Daneben wurde nur noch eine Unterhaltszahlung von 10,00 DM seitens des Kindesvaters angerechnet. Auf diese Weise wurde bis einschließlich Januar 1998 bei F Kindergeld in Höhe von 220,00 DM und bei F1 Unterhalt in Höhe von 10,00 DM sowie Unterhaltsvorschuss in Höhe von 194,00 DM als Einkommen angerechnet. Mit Bescheid vom 12. Januar 1999 regelte die Klägerin die Hilfe für Frau F und ihre Tochter für Februar 1999 und rechnete nunmehr Frau F 250,00 DM Kindergeld und ihrer Tochter neben den 10,00 DM Unterhalt einen Unterhaltsvorschuss von 179,00 DM als Einkommen an. Mit die Hilfe zum Lebensunterhalt für Frau F und ihre Tochter für August 1999 regelndem Bescheid vom 7. Juli 1999 rechnete die Klägerin den Unterhaltsvorschuss in Höhe von 189,00 DM an. Im Oktober 1998 und im April 1999 gewährte die Klägerin Frau F jeweils 35,00 DM als Krankenhilfe bzw. Hilfe für Familienplanung für hormonelle Empfängnisverhütung. Am 2. November 1999 ging bei der Beklagten ein formularmäßiges Schreiben der Klägerin (Kostenrechnung/Forderungsnachweis über geleistete Sozialhilfe") vom 29. Oktober 1999 ein, worin die an Frau F geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum vom 27. November 1997 bis zum 31. Oktober 1999 (14.016,69 DM) nebst einmaliger Beihilfen (2.791,00 DM) sowie Krankenhilfe von 70,00 DM, insgesamt 16.877,69 DM unter Beifügung einer Auflistung der Einzelbeträge aufgeführt war. Am 29. November 1999 erhielt die Beklagte eine weitere Kostenrechnung über geleistete Sozialhilfe vom 26. November 1999, in der die an F1 geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt vom 1. Dezember 1997 bis zum 31. Oktober 1999 (5.686,00 DM) nebst einmaliger Beihilfen von 774,00 DM, insgesamt 6.460,00 DM, unter Beifügung einer Auflistung der Einzelpositionen detailliert dargestellt war. Die Klägerin hat am 26. September 2002 Klage erhoben, mit der sie ihr Erstattungsbegehren in Bezug auf die an Frau F und ihre Tochter F1 geleistete Hilfe für den Zeitraum vom 27. November 1997 bis zum 31. Oktober 1999 weiter verfolgt. Zunächst ist ihr Begehren dahin gegangen, die Beklagte zur Zahlung von 23.337,69 DM (11.932,37 Euro) nebst 5 v.H. Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen. Mit bei Gericht am 31. Januar 2003 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin ihr Begehren auf insgesamt 23.088,51 DM (11.803,97 Euro) reduziert (Hilfe zum Lebensunterhalt für Frau F: 16.535,11 DM; Krankenhilfe Frau F: 35,00 DM; Hilfe zum Lebensunterhalt für Tochter F1: 6.518,40 DM). Nachdem die Beklagte die Klageforderung mit bei Gericht am 21. Mai 2003 eingegangenem Schriftsatz in Höhe von 22.460,09 DM (11.483,66 Euro) anerkannt, diesen Betrag an die Klägerin tatsächlich gezahlt hat (Zahlungseingang 25. Februar 2004) und die Beteiligten das Verfahren in diesem Umfang übereinstimmend für erledigt erklärt haben, streiten sie lediglich über den verbleibenden Restbetrag. Zur Begründung trägt die Klägerin insofern im Wesentlichen vor: Wegen des von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses der Kostenerstattung scheide eine Verjährung in Bezug auf die im Jahr 1997 geleistete Hilfe aus. Zudem sei § 113 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) n.F. auf Kostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern nach dem Wortlaut nicht anwendbar, weshalb die dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB gelte. Die Berücksichtigung der Änderungen der Höhe von Kindergeld und Unterhaltsvorschuss erst in den Monaten Februar bzw. August 1999 ergebe sich aus den Sozialhilferichtlinien für Thüringen Ziffer 22.3, die auch für den Erstattungsanspruch gemäß § 111 Abs. 1 Satz 2 BSHG bindend seien. Diese Ziffer der Richtlinie halte sich auch im Rahmen des Gestaltungsspielraums der Klägerin. In Bezug auf die Frau F gewährte Krankenhilfe sei mit dem Schreiben vom 29. Oktober 1999 zumindest die Krankenhilfe für April 1999 fristgerecht geltend gemacht. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, 1. ihr einen Betrag von 321,31 Euro (628,42 DM) für Frau F und ihrer Tochter F1 im Zeitraum vom 27. November 1997 bis zum 31. Oktober 1999 gewährte Sozialhilfe nebst Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz ab dem 26. Februar 2004 zu erstatten und 2. 3. an die Klägerin weitere Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz aus 11.804,97 Euro (23.088,51 DM) vom 26. September 2002 bis zum 25. Februar 2004 zu zahlen. 4. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erhebt in Bezug auf den Zeitraum vom 27. November bis 31. Dezember 1997 die Einrede der Verjährung nach § 113 SGB X a.F. Darüber hinaus trägt sie im Wesentlichen vor: Trotz der Änderung des § 113 SGB X habe der Gesetzgeber grundsätzlich an der vierjährigen Frist für Erstattungsansprüche festhalten wollen. Auch aus Art. 169 Abs. 2 EGBGB folge, dass bei Änderungen gesetzlicher Fristen die früher endende Frist maßgeblich sei. Die Berücksichtigung der Änderungen in den Einkommensverhältnissen hätte bereits zum 1. Januar 1999 bzw. zum 1. Juli 1999 erfolgen müssen, da diese infolge von Gesetzesänderungen schon vor dem Monatsersten bekannt gewesen seien. Die Vorgehensweise der Klägerin könne zudem schon deshalb nicht auf die Sozialhilferichtlinien des Landes Thüringen gestützt werden, weil insofern kein Spielraum des Sozialhilfeträgers, sondern ein gesetzlicher Anspruch und Gesetzesbindung der Klägerin vorliege. Eine Erstattung von Hilfe zur Familienplanung sei nicht möglich, da im ursprünglichen Kostenerstattungsantrag vom 18. Dezember 1997 von Krankenhilfe keine Rede gewesen sei und sich aus dem zugleich übersandten Hauptantrag ergeben habe, dass die Hilfeempfänger über die AOK versichert seien. Von der Geltendmachung geleisteter Hilfe zum Lebensunterhalt sei Krankenhilfe nicht erfasst. Hierauf bezogen fehle es an einem entsprechenden Antrag. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Soweit die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren mit am 31. Januar 2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz auf 23.088,51 DM (11.803,97 Euro) reduziert und dadurch die Klage teilweise zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. In Bezug auf den Betrag von 22.460,09 DM (11.483,66 Euro) haben die Beteiligten nach erfolgter Zahlung dieses zuvor von der Beklagten anerkannten Betrages das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Die im verbleibenden Umfang (Hauptforderung: 628,42 DM/ 321,31 Euro) zulässige allgemeine Leistungsklage ist nur in Höhe von 35,00 DM begründet; die Klägerin hat lediglich einen durchsetzbaren Anspruch auf Erstattung von weiteren 35,00 DM gegen die Beklagte für F und F1 im Zeitraum vom 27. November 1997 bis zum 31. Oktober 1999 gewährte Sozialhilfe, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog. Grundlage des geltend gemachten Erstattungsanspruchs kann allein § 107 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) sein. Hiernach ist bei einem Verziehen des Hilfeempfängers vom Ort seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats der Hilfe bedarf. Die Erstattungspflicht endet nach § 107 Abs. 2 BSHG, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war (Satz 1), oder spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Aufenthaltswechsel (Satz 2). Nach § 111 Abs. 1 BSHG sind die über der sog. Bagatellgrenze nach Abs. 2 der Vorschrift liegenden aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Hilfe nach den am neuen Aufenthaltsort des Hilfeempfängers im maßgeblichen Zeitraum geltenden Grundsätzen für die Gewährung von Sozialhilfe dem Gesetz entspricht. Diese Voraussetzungen liegen nur hinsichtlich eines weiteren Erstattungsanspruchs von 35,00 DM vor. Die Klägerin hat keinen durchsetzbaren Erstattungsanspruch für die F und F1 im Zeitraum vom 27. November bis zum 31. Dezember 1997 gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Beteiligten streiten allein darüber, ob ein bestehender Erstattungsanspruch verjährt ist. Dies ist der Fall. Weil die Beklagte auch die Einrede der Verjährung erhoben hat, kann die Klägerin die Erstattung der im Jahr 1997 gewährten Hilfe nicht mehr verlangen. Die Verjährung des Erstattungsanspruchs der Klägerin, dessen übrige Voraussetzungen zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehen, bestimmt sich nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X, der die Verjährung von Erstattungsansprüchen der Leistungsträger untereinander" regelt, wie schon der Titel des 2. Abschnitts des 3. Kapitels des SGB X verdeutlicht. Maßgeblich ist § 113 SGB X in der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983; im Folgenden: § 113 SGB X n. F). Dies folgt aus der durch dieses Gesetz eingefügten Übergangsregelung des § 120 Abs. 2 SGB X. Danach ist § 113 SGB X in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf alle Erstattungsverfahren anzuwenden, die - wie hier - am 1. Juni 2000 noch nicht abschließend entschieden waren. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach dem in Art. 169 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken eine Neuregelung von Verjährungsfristen stets nur auf solche Ansprüche Anwendung findet, die bei Inkrafttreten der Neuregelung (oder dem Stichtag 1. Juni 2000) noch nicht verjährt sind, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. April 2002 - 4 LB 3480/01 -, FEVS 54, 64 (71); zur gleich gelagerten Problematik in Bezug auf § 111 SGB X: BVerwG, Urteil vom 10. April 2003 - 5 C 18/02 -, FEVS 54, 495, und BSG, Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 15/03 R -, juris. Denn die im Streit stehenden Erstattungsansprüche der Klägerin waren weder am 1. Juni 2000 noch am 1. Januar 2001 verjährt, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n. F. verjähren Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Für den im Sozialhilferecht typischen Fall des Erstattungsstreits zwischen verschiedenen Trägern der Sozialhilfe nach § 107 BSHG passt diese Regelung ersichtlich nicht. Denn in diesem Fall entscheidet allein der für den Zuzugsort zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistungsgewährung gegenüber dem Hilfeempfänger. Eine Entscheidung des Trägers der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes ist nach den Strukturen des Sozialhilferechts nicht vorgesehen und erfolgt auch in der Regel - wie im vorliegenden Fall - nicht. Hieraus folgt jedoch nicht, dass es für Erstattungsansprüche nach § 107 BSHG eine spezielle Verjährungsregelung nicht gäbe und - wie die Klägerin meint - auf § 195 BGB zurückzugreifen wäre. Der Neuregelung des § 113 Abs. 1 SGB X durch das 4. Euro-Einführungsgesetz wird vielmehr in der bisherigen (veröffentlichten) Rechtsprechung im Wesentlichen einhellig - teils im Wege der Auslegung, teils durch Analogie - entnommen, dass der Gesetzgeber an der vierjährigen Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche nach dem BSHG festhalten wollte, und dementsprechend von einer vierjährigen Verjährungsfrist für die Erstattungsansprüche nach dem BSHG ausgegangen, vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 10. April 2002, a. a. O., und vom 23. Januar 2003 - 12 LC 527/02 -, FEVS 54, 564; OVG Koblenz, Entscheidung vom 15. Januar 2004 - 12 A 11823/03.OVG - (juris); Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2003 - 13 K 8751/02 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Dezember 2002 - 19 K 7084/00 -, NDV-RD 2003, 42; offen gelassen: VG Magdeburg, Urteil vom 8. Mai 2003 - 6 A 786/02 MD -, ZFSH/SGB 2004, 30; a.A. (§ 195 BGB): Deutscher Verein, NDV 2002, 7 (8); Schwabe, ZfF 2001, 81 (84). Bei dieser entsprechenden Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X wird für den Fristbeginn teilweise auf die Entstehung des Erstattungsanspruchs, vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 10. April 2002, a. a. O., und vom 23. Januar 2003, a. a. O., teils auf die Kenntnis des Erstattungspflichtigen von den seinen Erstattungsanspruch begründenden Tatsachen abgestellt, vgl. OVG Koblenz, a. a. O.; VG Gelsenkirchen, a. a. O.; zur gleich gelagerten Problematik des Fristbeginns gemäß § 111 SGB X: Urteile der Kammer vom 8. Februar 2002 - 13 K 2979/00 - und vom 22. Februar 2002 - 13 K 5586/98 -. Diese Frage kann offen bleiben, weil der Erstattungsanspruch der Klägerin für den Zeitraum im Jahr 1997 nach beiden Auffassungen verjährt ist. Die Klägerin hatte zum einen, wie sich der Anmeldung eines Erstattungsanspruchs vom 18. Dezember 1997 entnehmen lässt, schon zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den einen Erstattungsanspruch begründenden Tatsachen. Da die Verjährungsfrist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X nach dem Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in das das verjährungsauslösende Ereignis fällt, hätte die Verjährungsfrist nach dieser Auffassung am 1. Januar 1998 begonnen. Der Erstattungsanspruch für die im Jahr 1997 an F und F1 gewährte Hilfe war zum anderen auch schon im Jahr 1997 entstanden, da ein Erstattungsanspruch nach §§ 103 ff. BSHG entsteht, wenn der erstattungspflichtige Sozialhilfeträger die Hilfe tatsächlich erbringt, vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19. April 2000 - 2 A 39/00 -, FEVS 52, 234; OVG Lüneburg, Urteile vom 10. April 2002, a. a. O., S. 70, und vom 23. Januar 2003, a. a. O.; VG Magdeburg, a. a. O. Da die Hilfe für den Zeitraum vom 27. November bis zum 31. Dezember 1997 mit Bescheid vom 19. Dezember 1997 gewährt wurde, ist davon auszugehen, dass auch die Auszahlung noch im Dezember 1997 erfolgte. Somit begann, auch wenn man auf das Entstehen des Erstattungsanspruchs abstellen wollte, die Verjährungsfrist am 1. Januar 1998. Die Verjährungsfrist entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X endete damit jedenfalls am 31. Dezember 2001 (§ 26 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 188 Abs. 2 BGB). Die Klage wurde erst am 26. September 2002 erhoben und konnte ihre verjährungshemmende bzw. -unterbrechende Wirkung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. bzw. § 209 Abs. 1 BGB a. F. erst für die Zeiträume ab dem 1. Januar 1998 entfalten. Die Wirkung der Verjährung ist auch nicht gemäß § 113 Abs. 2 SGB X in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des BGB über Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung ausgeschlossen. Insbesondere wurde die Verjährung nicht schon durch die Anmeldung des Kostenerstattungsanspruchs vom 18. Dezember 1998 unterbrochen, weil die schlichte schriftliche Geltendmachung keine die Verjährung ausschließende Wirkung entfaltet, vgl. BSG, Urteil vom 1. August 1991 - 6 RKa 9/89 -, BSGE 69, 158; von Wulffen, SGB X, 4. Aufl., 2001, § 113 Rn. 6, wie sich auch schon dem Nebeneinander von § 111 SGB X und § 113 SGB X entnehmen lässt. Die Verjährung wurde auch nicht nach § 208 BGB a. F. bzw. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. durch das Schreiben der Beklagten vom 18. Juni 1998 unterbrochen bzw. begann erneut, in dem diese zu dem Betreff Antrag auf Kostenerstattung gemäß § 107 BSHG, hier: F/ F1, * 13.02.77/ 03.05.97" ihre Kostenerstattungsverpflichtung gemäß § 107 BSHG anerkannte. Insofern ist schon fraglich, ob es sich hierbei überhaupt um ein Anerkenntnis in diesem Sinne handelt, da dies voraussetzt, dass sich hieraus das Bewusstsein des Schuldners - also der Beklagten - vom Bestehen der Schuld unzweideutig ergibt, vgl. Palandt, BGB, 63. Aufl., 2004, § 212 Rn. 2 f. m. w. N. Auch wenn ein Anerkenntnis dem Grunde nach für die verjährungsunterbrechende Wirkung reicht, vgl. Palandt, a. a. O., Rn. 5, so ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 18. Juni 1998 nicht einmal ein Anerkenntnis dem Grunde nach. Bei der Feststellung, ob ein Anerkenntnis vorliegt, sind die §§ 133, 157 BGB anzuwenden und die Interessenlage und die Korrespondenz der Parteien zu berücksichtigen, vgl. Palandt, a. a. O., Rn. 2. Auch wenn der Wortlaut ein Anerkenntnis dem Grunde nach (die Höhe war noch völlig offen) nahe legt, so spricht bei verständiger Auslegung Alles dafür, dass diesem Schreiben das Bewusstsein der Beklagten vom Bestehen der Erstattungsverpflichtung nicht unzweideutig entnommen werden kann. Denn das Schreiben verbindet die Anerkennung der Erstattungsverpflichtung mit verschiedenen Einschränkungen, die den Erstattungsanspruch (auch) dem Grunde nach betreffen: soweit nicht nach § 111 Abs. 2 BSHG eine Erstattung entfällt" (Bagatellgrenze); sofern nicht bereits zu einem vorherigen Zeitpunkt für einen zusammenhängenden Zeitraum von 2 Monaten Sozialhilfe nicht zu gewähren ist" (§ 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG); Verpflichtung, alle Ansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen". Selbst wenn man ein Anerkenntnis dem Grunde nach im Schreiben der Beklagten vom 18. Juni 1998 sehen wollte, so wäre der Erstattungsanspruch schon vor der Klageerhebung entsprechend § 113 Abs. 1 SGB X verjährt. Dies ergibt sich aus der Wirkung eines Anerkenntnisses gemäß § 208 BGB a. F. bzw. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. Die Unterbrechung (und auch der Neubeginn der Verjährung, wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt) hat die Wirkung, dass am Tag nach dem die Unterbrechung auslösenden Ereignis (§ 187 Abs. 1 BGB) die Verjährungsfrist erneut beginnt. Die in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorgesehene Verjährungsfrist beträgt vier Jahre. Begann am Tag nach dem eventuellen Anerkenntnis der Beklagten (unabhängig davon, ob man auf Abgabe oder Zugang abstellt, vgl. Palandt, a. a. O., Rn. 8) die Verjährungsfrist von vier Jahren erneut, so war diese bei Klageerhebung am 26. September 2002 jedenfalls abgelaufen. Sofern das VG Gelsenkirchen, a. a. O., S. 43 ohne eingehende Begründung, davon ausgeht, dass nach einem verjährungsunterbrechenden Anerkenntnis die neue Verjährungsfrist nicht am nächsten Tag, sondern unter Berücksichtigung der Regelung des § 113 Abs. 1 SGB X a. F." mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, überzeugt dies nicht. § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X enthält eine Regelung der Verjährungsfrist (4 Jahre) und eine Regelung des Beginns der Verjährungsfrist (Ablauf des Kalenderjahres). Verweist § 113 Abs. 2 SGB X sodann für die Wirkung der Verjährung und deren Hemmung, Unterbrechung etc. auf die Vorschriften des BGB, so sind die dortigen Regelungen anzuwenden. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die regelmäßige Folge eines verjährungsunterbrechenden Anerkenntnisses - der Beginn einer neuen 4-jährigen Verjährungsfrist am nächsten Tag - hier durch die Regelung des Beginns der Verjährungsfrist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X modifiziert sein sollte. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf weitere Kostenerstattung in Bezug auf die F und F1 im Januar 1999 gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Beteiligten streiten insofern allein darum, ob die von der Klägerin gewährte Hilfe dem BSHG entspricht (§ 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Die Klägerin geht ausweislich ihrer Auflistungen der an F und F1 geleisteten Hilfe davon aus, dass ihnen für Januar 1999 insgesamt ein Betrag von 1.221,31 DM zu Recht gewährt wurde. Die Beklagte hält einen Betrag von 1.206,31 DM für richtig (Differenz: 15,00 DM). Nach § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG sind die vom erstattungsberechtigten Sozialhilfeträger aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Hilfe dem Gesetz entspricht. Nach Satz 2 der Vorschrift gelten hierbei die Grundsätze für die Gewährung von Sozialhilfe, die am Aufenthaltsort des Hilfeempfängers zurzeit der Hilfegewährung (Zuzugsort) gelten. In jedem Fall müssen sich die Maßnahmen im Rahmen des geltenden Rechts halten. Vgl. Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., 2002, § 111 Rn. 4. Die Hilfeempfänger hatten gegen die Klägerin für Januar 1999 insgesamt einen gesetzlichen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, der nicht über 1.206,31 DM hinausging. Die Veränderungen ihrer Einkommen waren entgegen der Auffassung der Klägerin schon im Januar 1999 zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 76 BSHG. Das Einkommen ist danach in der nach § 76 BSHG maßgeblichen (gegebenenfalls bereinigten) Höhe zu berücksichtigen, in der es tatsächlich zugeflossen ist. Wenn sich das Einkommen von Frau F durch die Erhöhung des Kindergeldes um 30,00 DM zum 1. Januar 1999 auf 250,00 DM erhöhte, so verringerte sich die ihr zu gewährende Hilfe zum Lebensunterhalt dementsprechend um 30,00 DM. Da sich zugleich der Anspruch ihrer Tochter auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG um 15,00 DM verminderte, weil nach § 2 Abs. 2 Satz 1 UVG die Hälfte des dem Elternteil, bei dem das berechtigte Kind lebt, gewährten Kindergeldes auf den Unterhaltsvorschuss anzurechnen ist, hatte Vanessa ab dem 1. Januar 1999 einen um 15,00 DM erhöhten Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Danach war die F und F1 unter Berücksichtigung ihrer Einkommen für Januar 1999 gemeinsam zustehende Hilfe zum Lebensunterhalt um 15,00 DM geringer als von der Klägerin gewährt. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die gesetzlichen Ansprüche der Hilfeempfänger auf Kindergeld und Unterhaltsvorschuss in der ab 1. Januar 1999 geltenden veränderten Höhe diesen im Januar nicht in dieser Höhe zugeflossen wären. In Bezug auf den Unterhaltsvorschuss ist der UVG- Leistungskarte der Klägerin zu entnehmen, dass für Januar 1999 bereits der reduzierte Unterhaltsvorschuss von 179,00 DM gezahlt wurde. Die Berücksichtigung dieser Veränderungen im Januar 1999 war der Klägerin auch nicht deshalb verwehrt, weil sie von diesen Veränderungen erst nach der Bewilligung der Hilfe (typischerweise schon im Laufe des Vormonats) erfahren hätte. Hier sind die Änderungen in den Einkommensverhältnissen der Hilfeempfänger jedoch kraft Gesetzes durch die Erhöhung des Kindergeldes zum 1. Januar 1999 eingetreten. Wenn die Klägerin diese nicht berücksichtigt hat, so muss sie sich dies nach § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG von der Beklagten zu Recht entgegenhalten lassen. Ein Erstattungsanspruch der Klägerin einschließlich der nach dem Vorstehenden den Hilfeempfängern nicht zustehenden 15,00 DM ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung von § 111 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Verbindung mit Ziff. 22.3 ThürSHR. Denn unabhängig davon, dass fraglich ist, ob sich die Saldierung der Veränderungen der Einkommen von F und F1 und die daran anknüpfende Berücksichtigung dieser Veränderungen insgesamt erst im Februar 1999 auf Ziff. 22.3 ThürSHR stützen lässt, so kann die Richtlinie an der aus dem Gesetz folgenden Verpflichtung, die Veränderungen schon im Januar 1999 zu berücksichtigen, nichts ändern. Da auf Hilfe zum Lebensunterhalt jedenfalls dem Grunde nach (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BSHG) und hier auch der Höhe nach (§ 4 Abs. 2 BSHG) ein Anspruch besteht, ist kein Spielraum, insbesondere kein Ermessensspielraum, für die Klägerin eröffnet, in welcher Höhe sie Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Die Höhe des Bedarfs folgt aus der RegelsatzVO und den Grundsätzen über die Höhe der zu übernehmenden Unterkunftskosten; dieser sind die eigenen Mittel der Hilfe Suchenden nach §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 76 ff., 88 ff. BSHG gegenüberzustellen. Ein ausfüllungsbedürftiger oder -fähiger Spielraum, in dem die Klägerin die ThürSHR - lediglich verwaltungsintern verbindliche Verwaltungsvorschriften ohne Außenwirkung - anwenden könnte, was nach § 111 Abs. 1 Satz 2 BSHG Außenwirkung im Rahmen der Erstattung gegenüber der Beklagten hätte, besteht nicht. Auf Grund im wesentlichen gleicher Erwägungen hat die Klägerin auch keinen weiteren Erstattungsanspruch bezüglich der für Juli 1999 gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Beteiligten streiten hier allein darüber, ob bereits für diesen Monat in Bezug auf die Hilfe für F1 um 10,00 DM höheres Einkommen anzurechnen war, welches die Klägerin erst ab August 1999 angerechnet hat. Das höhere Einkommen von Vanessa ergab sich aus der turnusmäßigen Erhöhung des Regelbetrages nach dem UVG um 10,00 DM (für die neuen Bundesländer) zum 1. Juli 1999, vgl. § 2 RegelbetrV vom 6. April 1998 in der Fassung vom 28. Mai 1999 (BGBl. I S. 1100). Nach dem Bescheid der Klägerin über den Unterhaltsvorschuss für F1 wurde dieser tatsächlich zum 1. Juli 1999 um 10,00 DM auf 189,00 DM erhöht und entsprechend gezahlt, wie sich aus der UVG-Leistungskarte der Klägerin ergibt. Die Reduzierung der Hilfe schon im Juli 1999 um 10,00 DM folgte danach zwingend aus §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 76 BSHG, weshalb die Klägerin F1 für diesen Monat 10,00 DM zu viel gewährt hat. Da die Hilfe insofern nicht mit dem BSHG übereinstimmte (§ 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG) und sich nach dem oben Gesagten auch aus Ziff. 22.3 ThürSHR nichts anderes ergibt (Satz 2 der Vorschrift), kann die Klägerin die Erstattung dieser 10,00 DM nicht verlangen. Lediglich in Bezug auf weitere 35,00 DM für die Frau F auf deren Antrag vom 29. April 1999 am 30. April 1999 gewährte Hilfe zur Familienplanung hat die Klägerin einen Anspruch auf weitere Erstattung aus § 107 BSHG. Die Hilfe zur Familienplanung aus Oktober 1998 in Höhe weiterer 35,00 DM, die ursprünglich auch begehrt wurde, ist nicht mehr Streitgegenstand, da die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 29. Januar 2003 bezogen auf die Krankenhilfe ausdrücklich auf 35,00 DM reduziert hat, was ausweislich der Begründung hierzu nur so zu verstehen ist, dass Erstattung der Krankenhilfe für Oktober 1998 nicht mehr begehrt wird. Es wird in Bezug auf die rechtmäßig aus § 36 BSHG folgende Hilfe im April 1999 allein darum gestritten, ob die Klägerin die Erstattung gemäß § 111 SGB X fristgerecht geltend gemacht hat. Dies ist entgegen der Auffassung der Beklagten der Fall. Auch wenn die Krankenhilfe und speziell die Hilfe zur Familienplanung in der Anmeldung eines Kostenerstattungsanspruchs vom 18. Dezember 1997, die sich ausdrücklich auf Hilfe zum Lebensunterhalt" bezog, nicht aufgeführt war und sich aus dem in Kopie beigefügten Antrag auf Sozialhilfe auch ergab, dass die Hilfeempfänger bei der AOK krankenversichert waren, so hat die Klägerin den Erstattungsanspruch doch fristgerecht mit der/dem Kostenrechnung/ Forderungsnachweis über geleistete Sozialhilfe" vom 29. Oktober 1999 geltend gemacht. Wieso in dieser weniger als sieben Monate nach der Gewährung der Hilfe zur Familienplanung zugegangenen und danach fristgerechten Kostenrechnung kein Geltendmachen des entsprechenden Erstattungsanspruchs im Sinne von § 111 SGB X liegen sollte, hat die Beklagte nicht näher begründet. Bei dem Geltendmachen im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die an keine besondere Form gebunden ist. Jede Mitteilung, aus der deutlich wird, dass ein Erstattungsanspruch erhoben wird, ist ausreichend. Eine Darlegung des Anspruchs in allen Einzelheiten ist nicht erforderlich. Es muss der Wille, zumindest rechtssichernd tätig zu werden, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls deutlich erkennbar zu Grunde liegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2003, a. a. O., S. 498; BSG, Urteil vom 22. August 2000 - B 2 U 24/99 R -, FEVS 52, 145; OVG Lüneburg, Urteil vom 10. April 2002, a. a. O.; Hauck/ Haines/ Noftz, SGB-Gesamtkommentar, 27. Lieferung, Stand Dezember 2000, § 111 Rn. 3a; H. Pickel, SGB X, Stand Februar 2003, § 111 Rn. 29, jeweils m. w. N.; von Wulffen, a. a. O., § 111 Rn. 4 m. w. N. Es muss hinreichend deutlich werden, welche Leistungen zu erstatten sind, und zumindest die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden, vgl. von Wulffen, a. a. O. Am Vorliegen dieser Voraussetzungen bestehen hinsichtlich der Kostenrechnung vom 29. Oktober 1999 keine Zweifel. Diese weist unter Berücksichtigung der beigefügten Aufstellungen die geleistete Krankenhilfe betragsmäßig und zeitlich einwandfrei aus, ordnet sie Frau F zu und lässt erkennen, dass insofern Erstattung begehrt wird. Dies lässt keine Fragen offen. Der Klägerin sind Prozesszinsen im Grundsatz zuzusprechen, jedoch nur, soweit der Klage stattzugeben war bzw. soweit die Beklagte die Klageforderung anerkannt hat, sowie nur in Höhe von 4 v.H. p.a. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. In Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialhilfeträgern können Prozesszinsen grundsätzlich verlangt werden, vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2001 - 5 C 34/00 -, FEVS 52, 433, und vom 18. Mai 2000 - 5 C 27/99 -, 51, 546; OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2000 - 22 A 1123/98 -, FEVS 52, 44; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juli 1999 - 7 S 279/99 -, FEVS 51, 360; Thür. OVG, Urteil vom 12. September 2000 - 2 KO 38/96 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Januar 1999 - 4 L 5305/98 -, FEVS 51, 175; BayVGH, Entscheidung vom 14. Januar 2001 - 12 B 99.286 -, FEVS 52, 378. Ab der Erhebung der Klage am 26. September 2002 bis zur Zahlung des anerkannten Betrages am 25. Februar 2004 hat die Klägerin den Zinsanspruch aus einem Betrag von 22.495,09 DM (anerkannter Betrag von 22.460,09 DM + 35,00 DM Krankenhilfe; entspricht 11.501,56 EUR). Der Einwand der Beklagten, sie habe den Betrag zuvor nicht begleichen können, weil ihr nicht alle für die Prüfung ihrer Zahlungspflicht erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten und nicht alle Fragen geklärt gewesen seien, ist nicht gerechtfertigt. Dieser findet im Gesetz keine Stütze. Prozesszinsen sind ab Rechtshängigkeit einer Leistungsklage zu zahlen, soweit eine Geldschuld fällig und durchsetzbar ist, vgl. Palandt, BGB, 63. Aufl., 2004, § 291 Rn. 3 f.; ein Verschulden hinsichtlich der Nichtzahlung - oder ein anderer Anknüpfungspunkt für den von der Beklagten eingewandten Umstand - ist nicht erforderlich. Weil das prozessuale Anerkenntnis die Erklärung des Anerkennenden enthält, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch bestehe zu Recht, vgl. Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., 2000, § 307 Rn. 22, ist nicht zu prüfen, ob ein Erstattungsanspruch der Klägerin in der anerkannten Höhe tatsächlich bestand. Es ist auch nicht erkennbar, dass der anerkannte Betrag nicht ab Klageerhebung fällig und durchsetzbar gewesen sein sollte, da Erstattungsansprüche nach dem BSHG mit der Hilfeleistung an die Hilfeempfänger fällig werden, unabhängig davon, wann im Erstattungsverhältnis Unterlagen vorgelegt werden. Dass für die Prüfung der Beklagten noch Unterlagen vorzulegen und Fragen zu klären waren, begründet für diese auch kein Zurückbehaltungsrecht. Ab dem 26. Februar können Zinsen nur noch aus dem weiteren Betrag von 35,00 DM verlangt werden. Dies ergibt sich daraus, dass die Zinspflicht für den anerkannten Betrag mit Ablauf des Tages endet, an dem die Zahlung erfolgt ist, vgl. Palandt, BGB, 63. Aufl., 2004, § 288 Rn. 5. Der Höhe nach kann die Klägerin jedoch nicht 5 v.H. über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. verlangen, sondern nur 4 v.H. nach § 288 Abs. 1 BGB in der Fassung, die bis zum 30. April 2000 galt. Dies ergibt sich aus Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB, wonach § 288 BGB in der ab 1. Mai 2000 geltenden Fassung nur auf Forderungen anzuwenden ist, die ab diesem Zeitpunkt fällig werden. Soweit die Hauptforderung zuzusprechen ist, war sie schon vor diesem Datum fällig. Fällig ist eine Forderung, wenn der Gläubiger die Erfüllung verlangen kann. Ein erstattungsberechtigter Sozialhilfeträger kann die Erstattung dann verlangen, wenn er die gewährte Hilfe tatsächlich bewirkt hat, vgl. OVG Bremen, a. a. O., S. 235. Danach waren sämtliche zuzusprechenden Erstattungsansprüche der Klägerin vor dem 1. Mai 2000 fällig, da alle Hilfeleistungen, um die es in diesem Verfahren geht, bis einschließlich Oktober 1999 erbracht und dadurch fällig wurden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, Abs. 2, 161 Abs. 2, 188 Satz 2, 2. Halbs. VwGO. Bezogen auf den zurückgenommenen Betrag von maximal 307,58 DM hat im Grundsatz die Klägerin die Kosten zu tragen, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Klägerin unterliegt zudem in Bezug auf den nach dem Anerkenntnis verbleibenden Restbetrag von 628,42 DM in Höhe von 593,42 DM (628,42 DM abzüglich 35,00 DM Krankenhilfe), weshalb sie insofern eigentlich die Kosten anteilmäßig zu tragen hätte, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. In Bezug auf den anerkannten Betrag kommt nicht § 156 VwGO zur Anwendung, da im anerkannten Umfang nach Zahlung übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Dann ist nach § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, wobei jedoch die Wertung des § 156 VwGO bei der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu berücksichtigen ist. Vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 156 Rn. 2; Eyermann, VwGO, 11. Aufl., 2000, § 156 Rn. 4. Danach entspricht es auch unter Berücksichtigung von § 156 VwGO der Billigkeit, die Kosten in Bezug auf den anerkannten Betrag der Beklagten aufzuerlegen, da diese den geltend gemachten Anspruch anerkannt und auch gezahlt hat. Denn die Voraussetzungen des § 156 VwGO liegen nicht vor. Dieser setzt voraus, dass der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klage gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 1; Eyermann, a. a. O., Rn. 2. Auch wenn das Anerkenntnis ein sofortiges gewesen sein sollte, weil die Beklagte dem Begehren im anerkannten Umfang zuvor sachlich nicht entgegengetreten ist, vgl. hierzu Eyermann, a. a. O., Rn. 4; Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 4, so dürfte die Beklagte doch Veranlassung zur Klage gegeben haben. Dies ist der Fall, wenn der Beklagte sich vor dem Prozess so verhalten hat, dass ein vernünftiger Kläger annehmen musste, nur durch eine Klage zum Ziel zu kommen, vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 3; Eyermann, a. a. O., Rn. 3; jeweils m. w. N. Die Klägerin hat die Beklagte mit den Kostenrechnungen vom 29. Oktober und 26. November 1999 zur Zahlung der Erstattungsbeträge in unbedingter, bestimmter und konkreter Weise aufgefordert. Die Beklagte hat diese Forderung zwar bis zur Klageerhebung zu keinem Zeitpunkt bestritten, sie hat aber auch nicht geleistet und - nach Aktenlage - auch nicht verdeutlicht, dass man sich in einem Prozess der Prüfung der Berechtigung der Forderungen befinde. Die Klägerin hat dann im Jahr 2001 (wohl am 2. Mai) telefonisch bei der Beklagten an die Erledigung der Angelegenheit erinnert und am 22. Februar 2001 und am 24. Januar 2002 schriftlich, am 26. April 2002 per Telefax um Mitteilung zum Bearbeitungsstand" bzw. Information über den Stand der Bearbeitung" und Rückinformation" gebeten. Diese Formulierungen lassen in behördenüblichem Ton erkennen, dass an die Zahlung erinnert wird. Nachdem für die Klägerin in keiner Weise abzusehen war, ob und wann die Beklagte auf die Erstattungsforderung zahlen würde, und fast drei Jahre nach deren konkreter Bezifferung die Verjährung drohte bzw. bereits eingetreten war, hatte die Klägerin hinreichenden Grund zur Klage. Eine Kostenquote der Klägerin kann sich somit lediglich aus einem Betrag von nicht mehr als 901,00 DM (307,58 DM + 593,42 DM) ergeben, der zu ihren Lasten geht. Dies macht vom gesamten eingeklagten Betrag (23.337,69 DM eingeklagt + 58,40 DM erweitert = 23.396,09 DM) 3,85 v.H. aus. Diese Mehrforderung ist relativ geringfügig und verursacht keine Mehrkosten, da in Bezug auf die Gerichtskosten die Gebührentabelle zwischen 10.000,00 Euro und 13.000,00 Euro keinen Gebührensprung vorsieht (23.396,09 DM = 11.962,23 EUR). Deshalb werden die Kosten nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO insgesamt der Beklagten auferlegt. Das Verfahren ist nicht gerichtskostenfrei, § 188 Satz 2, 2. Halbs. VwGO. Die Vorschrift ist nach § 194 Abs. 5 VwGO auf alle Erstattungsstreitigkeiten, die ab 1. Januar 2002 bei Gericht anhängig werden, in der neuen Fassung anwendbar. Die Klage wurde am 26. September 2002 erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, da die entsprechende Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. auf Erstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern vom OVG NRW und vom BVerwG noch nicht geklärt ist und damit grundsätzliche Bedeutung hat, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.