Urteil
3 K 6192/01
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Bauschutt-Recyclinganlage mit typischen Emissionen ist in einem Gewerbegebiet regelmäßig unvereinbar, soweit von ihr erhebliche Störwirkungen (Lärm, Staub) zu erwarten sind.
• Auch wenn bodenschutz- oder wasserschutzrechtliche Festsetzungen noch nicht rechtlich wirksam sind, kann der Besorgnisgrundsatz des § 34 Abs. 2 WHG die Erteilung einer Genehmigung verhindern, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine Grundwassergefährdung nicht ausgeschlossen werden kann.
• Alleinige Festsetzungen von Eingangsgrenzwerten für zu verarbeitende Stoffe genügen nicht, um die spezifischen Risiken einer Anlage, insbesondere durch Aufbrechen und wiederkehrende heterogene Anlieferungen, auszuschließen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einer Bauschutt-Recyclinganlage im Gewerbegebiet wegen Immissions- und Grundwassergefährdung • Eine Bauschutt-Recyclinganlage mit typischen Emissionen ist in einem Gewerbegebiet regelmäßig unvereinbar, soweit von ihr erhebliche Störwirkungen (Lärm, Staub) zu erwarten sind. • Auch wenn bodenschutz- oder wasserschutzrechtliche Festsetzungen noch nicht rechtlich wirksam sind, kann der Besorgnisgrundsatz des § 34 Abs. 2 WHG die Erteilung einer Genehmigung verhindern, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine Grundwassergefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. • Alleinige Festsetzungen von Eingangsgrenzwerten für zu verarbeitende Stoffe genügen nicht, um die spezifischen Risiken einer Anlage, insbesondere durch Aufbrechen und wiederkehrende heterogene Anlieferungen, auszuschließen. Die Klägerin beantragte die Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zum Recycling von Abbruchmaterial (40.000 t/a) auf einem Grundstück im Gewerbegebiet. Die Anlage sollte aus mobiler Sieb- und Brecheranlage, Lagerflächen und einem 10.000-l-Dieseltank bestehen. Die Behörde lehnte ab mit Hinweis auf bauplanungsrechtliche Unverträglichkeit (Gewerbegebiet) und wasserrechtliche Bedenken wegen Lage im Einzugs- bzw. möglichem Schutzzonenbereich eines Trinkwassereinzugsgebiets sowie dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Die Klägerin bestritt die Gefährdung, verwies auf ein Gutachten, Dichtheit der Betonflächen, Qualitätssicherung und geringe Tankkapazität und forderte die Erteilung der Genehmigung oder mildernde Auflagen. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Kein Anspruch auf Genehmigung; entgegenstehende öffentlich-rechtliche Vorschriften sind zu beachten. • Bauplanungsrecht: Gewerbegebiet dient vorrangig nicht erheblich belästigendem Gewerbe (§ 8 BauNVO). Die typische immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit von Brech- und Recyclinganlagen kennzeichnet ein anlagentypisches Störpotenzial, das bauplanungsrechtlich regelmäßig eine Unzulässigkeit in Gewerbegebieten begründet. Eine atypische Betriebsweise, die dauerhafte Gebietskompatibilität begründen könnte, ist nicht dargetan. • Wasserrecht: § 10 VAwS greift nicht restriktiv für Zone III, jedoch bestehen Bedenken nach § 19g Abs. 1 WHG gegen die Betriebsweise der Dieseltankanlage und Betankung der mobilen Brecheranlage; Betankungsvorgänge können zu Einträgen in unbefestigte Flächen führen. • Besorgnisgrundsatz § 34 Abs. 2 WHG: Konkrete Anhaltspunkte (mögliche Schadstoffgehalte der angelieferten Stoffe, Eluierbarkeit durch Niederschlag/Berieselung, fehlende nachgewiesene Dichtigkeit und Gefälle der Betonflächen, Entstehung feiner Fraktionen beim Brechen) rechtfertigen die Besorgnis einer schädlichen Grundwasserverunreinigung; die Erwartung, dass Einträge nicht zur Trinkwasserversorgung gelangen, ist nicht überzeugend belegt. • Eingangsgrenzwerte und Qualitätssicherung genügen nicht, weil sie das spezifische Risiko des Aufbrechens und der heterogenen, stetigen Anlieferung nicht in hinreichender Weise ausschließen; Prüfverfahren wären punktuell und nicht repräsentativ für die gesamte Materialmasse. • Die Prüf- und Gutachtensunterlagen weisen Indizien für mangelhafte Dichtigkeit der Betonbefestigungen sowie fehlendes Gefälle auf; ergänzende Auflagen oder nachträgliche Verbesserungen konnten die grundsätzlichen Bedenken nicht ausräumen. • Kosten- und vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung beruht auf §§ 154, 167 VwGO i.V.m. ZPO-Regelungen. Die Klage der Betreiberin wurde abgewiesen; die beantragte Genehmigung ist nicht zu erteilen. Die Entscheidung stützt sich zuerst auf bauplanungsrechtliche Unvereinbarkeit, da die Anlage wegen typischer Lärm- und Staubemissionen und sonstiger Störwirkungen in einem Gewerbegebiet regelmäßig nicht zulässig ist. Hinzu kommen wasserrechtliche Bedenken: Nach § 34 Abs. 2 WHG besteht bei den konkreten örtlichen und technischen Verhältnissen die begründete Besorgnis einer schädlichen Verunreinigung des Grundwassers durch eingelagerte oder beim Betrieb freigesetzte wassergefährdende Stoffe sowie durch Betankungs- und Entwässerungsvorgänge. Vor dem Hintergrund der heterogenen Anlieferungen, des Aufbrechens zu feinen Fraktionen und nicht überzeugend nachgewiesener Dichtigkeit und Entwässerung der befestigten Flächen sind Auflagen oder Eingangskontrollen nicht ausreichend, um die Gefährdung auszuschließen. Daher war die behördliche Ablehnung zu bestätigen; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten und kann die Vollstreckung durch Sicherheit abwenden.