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Beschluss

15 NC 6/02

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kapazitätsberechnung der MSWF für die Vorklinik ist bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. • Individuelle Deputaterhöhungen für unbefristet beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte können gemäß LVV und KapVO in die Kapazitätsberechnung eingehen, wenn Gründe und Befristungsregelungen rechtmäßig sind. • Unentgeltlich erbrachte Lehrauftragsstunden sind nach § 10 S.3 KapVO nicht kapazitätserweiternd zu berücksichtigen. • Dienstleistungsexporte sind nach § 11 KapVO zu berechnen und vermindern das bereinigte Lehrangebot. • Die nach KapVO ermittelte Aufnahmekapazität ist unter Berücksichtigung des Schwundausgleichsfaktors verbindlich; sind alle Studienplätze besetzt, steht kein zusätzlicher Platz für gerichtliche Vergabe zur Verfügung.
Entscheidungsgründe
Prüfung und Bestätigung der Kapazitätsberechnung für die Vorklinik (Aufnahmekapazität 356) • Die Kapazitätsberechnung der MSWF für die Vorklinik ist bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. • Individuelle Deputaterhöhungen für unbefristet beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte können gemäß LVV und KapVO in die Kapazitätsberechnung eingehen, wenn Gründe und Befristungsregelungen rechtmäßig sind. • Unentgeltlich erbrachte Lehrauftragsstunden sind nach § 10 S.3 KapVO nicht kapazitätserweiternd zu berücksichtigen. • Dienstleistungsexporte sind nach § 11 KapVO zu berechnen und vermindern das bereinigte Lehrangebot. • Die nach KapVO ermittelte Aufnahmekapazität ist unter Berücksichtigung des Schwundausgleichsfaktors verbindlich; sind alle Studienplätze besetzt, steht kein zusätzlicher Platz für gerichtliche Vergabe zur Verfügung. Die MSWF hat für die Lehreinheit Vorklinische Medizin ein Bruttolehrdeputat von 328 DS (nach Anpassungen 325,32 DS) ermittelt und unter Berücksichtigung von Dienstleistungsexporten und Reduktionen das bereinigte Lehrangebot festgestellt. Die Antragstellerin rügte Fehler bei der Stellenbesetzung, Zuordnung von befristet/unbefristet Beschäftigten, Anrechnung von Lehrauftragsstunden sowie bei der Berechnung des Dienstleistungsexports. Es ging um die rechtliche Bewertung einzelner Deputaterhöhungen, die Zuordnung von Stellen nach LVV und HRG sowie die Frage, ob unentgeltliche Lehrleistungen anzurechnen sind. Weiter strittig war die Aufteilung des Curricularnormwerts und die sich daraus ergebende Aufnahmekapazität. Die MSWF rechnete auf dieser Grundlage eine personengebundene Jahresaufnahmekapazität von 356 Studienplätzen für das Wintersemester 2002/2003. Bei Prüfung ergab sich, dass alle 356 Studienplätze besetzt sind, sodass kein weiterer Studienplatz gerichtlich vergeben werden kann. • Rechtliche Prüfungsgrundlage sind KapVO, LVV sowie einschlägige HRG-Bestimmungen; orientierende Maßstäbe ergeben sich ferner aus Vereinbarungen über Lehrverpflichtungen und höchstrichterlicher Rechtsprechung. • Die Kammer wertete die vom Antragsgegner vorgelegten Stellen- und Vertragsunterlagen: Deputaterhöhungen für unbefristet beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte sind wegen dauerhaft abweichender Lehrverpflichtungen einzubeziehen, wenn sachliche Gründe vorliegen; im vorliegenden Fall wurden diese Gründe (individuelle Lehrverpflichtungen, vertragliche Grundlagen) ausreichend dargelegt. • Zur Besetzung der befristeten und unbefristeten Stellen gilt die ständige Rechtsprechung: Nach Promotion und Wegfall sachlicher Befristungsgründe kann Zuordnung zur Gruppe der Unbefristeten geboten sein; hier bestehen für weitere Umgruppierungen keine Anhaltspunkte, Befristungen entsprechen den HRG-Fristen. • Lehrauftragsstunden sind nach § 10 KapVO nur anzurechnen, wenn sie in den beiden vorangegangenen Semestern durchschnittlich zur Verfügung standen und nicht unentgeltlich oder freiwillig erbracht wurden; freiwillige, unentgeltliche Leistungen (z. B. Titellehre) bleiben unberücksichtigt. • Reduzierungen des Deputats wegen zusätzlicher Funktionen oder Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nach §§ 6 Abs.2, 9 LVV zulässig; hier wurden Ermäßigungen (z. B. Studiendekanin, schwerbehindert Bedingte Kürzung) rechtzeitig beantragt und zutreffend berücksichtigt. • Dienstleistungsexporte sind nach § 11 KapVO mit den curricularen Anteilen und schwundbereinigten Aufnahmekapazitäten zu berechnen; die hier verwendeten Werte und Formeln sind bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. • Die Aufnahmekapazität errechnet sich aus dem Curriculareigenanteil und dem bereinigten Lehrangebot (Formel der Anlage 1 KapVO). Mit dem Schwundausgleichsfaktor wurde die personengebundene Jahresaufnahmekapazität von 356 Studienplätzen rechtmäßig ermittelt. • Die abschließende Überprüfung nach §§ 14 ff. KapVO ergab keine rechtfertigenden Gründe für eine Erhöhung oder Korrektur; insbesondere liegen keine zusätzlichen entlastenden Personalressourcen vor. • Da die vom Antragsgegner vorgelegte Studentenliste alle 356 Studienplätze des 1. Fachsemesters besetzt zeigt, steht kein zusätzlicher Studienplatz zur gerichtlichen Zuteilung zur Verfügung. Der Antrag wird abgelehnt; die Kapazitätsberechnung der MSWF für die Lehreinheit Vorklinische Medizin ist rechtsfehlerfrei. Das bereinigte Lehrangebot sowie die Anrechnung individueller Deputate, die Nichtberücksichtigung unentgeltlicher Lehrauftragsstunden, die Berechnung des Dienstleistungsexports und die Anwendung des Schwundausgleichsfaktors entsprechen KapVO, LVV und HRG. Die daraus resultierende personengebundene Jahresaufnahmekapazität von 356 Studienplätzen ist verbindlich errechnet. Da alle 356 Studienplätze besetzt sind, kann das Gericht keinen zusätzlichen Studienplatz vergeben; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.