Beschluss
15 Nc 22/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0108.15NC22.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg. 3 Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). 4 Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den Studiengang Humanmedizin verfügten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Hochschule. 5 Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin an der I-Universität E durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2006/2007 vom 6. Juli 2006 (GV NRW S. 296), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. November 2006 (GV NRW S. 537), für das 1. Fachsemester auf 349 und durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2006/2007 vom 28. August 2006 (GV NRW S. 418), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. November 2006 (GV NRW S. 574), für das 3. Fachsemester auf 330 festgesetzt. Für die Aufnahme von Studierenden stehen in diesen Fachsemestern weitere Studienplätze nicht zur Verfügung. 6 Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2006/2007 sind die gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), zum Stichtag 1. März 2006 erhobenen (§ 5 Abs. 1 KapVO) und nach § 5 Abs. 3 KapVO gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 2. Januar 2006, 12. Juni 2006 und 7. Juli 2006 (131-7.01.02.02.06.) zum 15. September 2006 überprüften Daten zu Grunde zu legen. Danach ist die Ausbildungskapazität der Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) festzustellen . 7 Für den Studiengang Humanmedizin ist bei dieser Berechnung § 7 Abs. 3 KapVO zu beachten, nach welchem der Studiengang für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil zu untergliedern ist, zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch- theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden sind und der vorklinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin und der klinische Teil der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet wird. Diese seit der Kapazitätsverordnung vom 3. Dezember 1975 - KapVO II - (GV NRW S. 688) in allen weiteren Vorgängerverordnungen der zur Zeit gültigen Kapazitätsverordnung vorgesehene Aufteilung des Studiengangs in drei Lehreinheiten ist in ständiger Rechtsprechung gebilligt worden. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 1978, XIII B 5190/78, KMK-HSchR 1978, 527 ff, zur KapVO III vom 18. Januar 1977 (GV NRW S. 50). 9 Hieran ist auch nach erneuter Überprüfung festzuhalten. Die Aufteilung bewirkt, dass Zulassungsanträge von Studienanfängern wirksam nur für den vorklinischen Teil des Studiengangs gestellt werden können und weitergehende Anträge - jedenfalls im überschießenden Teil - ohne weitere Prüfung abzulehnen sind. Aus diesem Grunde lässt sich die Kammer in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei auf den vorklinischen Teil des Studiengangs gerichteten Zulassungsanträgen auch nur die Berechnungsunterlagen dieser Lehreinheit und nicht zugleich diejenigen der klinischen Lehreinheiten vorlegen. An dieser Praxis, die auch in einem Hauptsacheverfahren einer Beiziehung der klinischen Berechnungsunterlagen entgegen stünde, hält die Kammer trotz der vereinzelt beantragten Beiziehung auch dieser Berechnungsunterlagen fest. Auch soweit die Lehreinheit Klinisch- theoretische Medizin nach § 7 Abs. 3 S. 3 Halbs. 2 KapVO für den Studiengang Medizin Dienstleistungen erbringt, bedarf es zu deren Überprüfung nicht der Beiziehung der Berechnungsunterlagen dieser Lehreinheit. Die Dienstleistungen sind, wie noch ausgeführt werden wird, aus den vorliegenden Berechnungsunterlagen der Vorklinik zu ersehen. 10 I. Lehrangebot 11 Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO. 12 1. Bruttolehrdeputat: 13 Das in Deputatstunden (DS) gemessene (Brutto-)Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die Stellengruppen geltenden verschiedenen Regellehrverpflichtungen zu ermitteln. 14 Der Lehreinheit Vorklinische Medizin sind nach dem Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2006 (Fachbereich Medizin der I-Universität E und Universitätsklinikum E - Kapitel 06 107 -) und dem zugehörigen Stellenplan der Universität wie in den Vorjahren 50 Stellen für Lehrpersonal zugeordnet. 15 Das auf der Grundlage dieser Stellenzuweisung und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999 (GV NRW S. 518) zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV NRW S. 752 [LVV]) ermittelte (Brutto-)Lehrdeputat von 342 DS entspricht im Ergebnis dem Lehrdeputat des vorangegangenen Berechnungszeitraumes, 16 vgl. hierzu Kammerbeschlüsse vom 20. Dezember 2005, 15 Nc 37/05.HM u .a., 17 und lässt Rechenfehler nicht erkennen. Das ergibt sich aus folgenden Festlegungen: 18 Stellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS C 4 Universitätsprofessor 8 9 72 C 3 Universitätsprofessor 5 9 45 C 2 Universitätsprofessor 0 9 0 C 2 Hochschuldozent 4 9 36 C 2 Oberassistent 2 7 14 C 1 Wissenschaftlicher Assistent 4 4 16 A 15 - A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 2 9 18 A 15 - A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 5 25 BAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter, befristet 11 4 44 BAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter, unbefristet 9 8 72 Summe 50 342 19 Im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum ist das (Brutto- )Lehrdeputat von 342 DS hiernach im Ergebnis unverändert geblieben, weil die nach dem Haushaltsplan erfolgte Umwandlung einer C1-Stelle eines Wissenschaftlichen Assistenten in eine BAT-Stelle eines befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten kapazitätsneutral ist, da beiden Stellen eine Lehrverpflichtung von jeweils 4 DS obliegt (§ 3 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 4 Satz 6 LVV). 20 Gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 KapVO ist dieses (Brutto-)Lehrdeputat von 342 DS um 6,75 DS auf (342 DS - 6,75 DS =) 335,25 DS zu verringern, weil T gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 LVV in seiner Funktion als Prorektor für Forschung, Forschungstransfer und wissenschaftlichen Nachwuchs von der ihm im Umfang von 9 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV) obliegenden Lehrverpflichtung zu 75 % befreit ist. Weiter ist das Bruttolehrdeputat gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LVV) für O von der ihm ebenfalls im Umfang von 9 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV obliegenden Lehrverpflichtung wegen seiner Funktion als Dekan der medizinischen Fakultät um 75 % befreit, so dass das Lehrdeputat um weitere 6,75 DS (335,25 DS - 6,75 DS =) auf 328,50 DS zu verringern ist. Ferner ist das Bruttolehrdeputat für die auf einer Stelle für unbefristet beschäftigte Angestellte geführte T1 wegen ihrer Funktion als Studiendekanin um 2 DS auf (328,5 DS - 2 DS =) 326,5 DS zu ermäßigen. Auch wenn die Studiendekanin im Beispielskatalog des § 6 Abs. 1 LVV nicht ausdrücklich aufgeführt ist, bestehen gegen eine Anwendung der Ermäßigungsvorschrift auf diese Funktion keine Bedenken, da die hierdurch bedingte zusätzliche Belastung des Stelleninhabers neben der vollen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Deputatstundenreduzierung nicht zumutbar erscheint. 21 Im Ergebnis und zur Rechtmäßigkeit der Deputatminderung für den Studiendekan Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. März 2006, 13 C 33/06 sowie 6. Mai 2004, 13 C 4/04, m.w.N. 22 Schließlich ist mit Rücksicht auf die durch Schwerbehindertenausweis nachgewiesene Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 % bei Q, für den als Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben eine Regellehrverpflichtung von 9 DS gilt, dessen Regellehrverpflichtung gemäß § 9 Buchst. a) LVV um 12 % von 9 DS und damit um 1,08 DS und im weiteren die Regellehrverpflichtung der in ihrer Erwerbsfähigkeit um 100 % eingeschränkten unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin Dr. S. Klosterhalfen, für die bei einer halben Stelle eine Deputatstundenzahl von 4 DS anzusetzen ist, gemäß § 9 Buchst. c) LVV um 25 % von 4 DS und damit um 1 DS jeweils beanstandungsfrei gekürzt worden; die entsprechenden Anträge wurden von beiden Stelleninhabern rechtzeitig gestellt. Entgegen vereinzelt vorgetragener Bedenken ist die in § 9 LVV vorgesehene Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Schwerbehinderte (abstrakt) am jeweiligen Grad der Behinderung und nicht an den speziellen Gegebenheiten orientiert. Eine Berücksichtigung und Orientierung an der Lehrdeputatsermäßigung für einen Schwerbehinderten an der speziellen Art der Behinderung, wie sie offenbar einzelnen Antragstellern vorschwebt, ist nach dieser Regelung nicht vorgesehen, sodass es auch weiterer Ermittlungen wie etwa der Einholung einer Auskunft der schwerbehinderten Lehrkräfte, inwieweit sie tatsächlich von der Deputatsverminderung Gebrauch machen, nicht bedarf. 23 OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2004, 13 C 12/04. 24 Damit verringert sich das Lehrdeputat nochmals um 2,08 DS auf numehr (326,50 DS - 2,08 DS =) 324,42 DS. 25 Die der Berechnung des Lehrdeputates sowie seiner Verminderung von eingangs 342 DS um mithin insgesamt 17,58 DS auf nunmehr 324,42 DS zugrunde liegenden und sich aus der Lehrverpflichtungsverordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung ergebenden Ansätze von Deputatsstunden für die einzelnen Stellengruppen sind kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. 26 Vgl. zuletzt Kammerbeschlüsse vom 3. November 2006, 15 Nc 21/06 u.a. 27 Dies gilt auch, soweit die zum 15. August 2004 in Kraft getretene Erste Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 21. Februar 2004 (GV NRW S. 120) den Deputatansatz für "Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten" (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 LVV) sowie die Deputatstundenzahl für die Stellen in der Gruppe der "Lehraufgaben wahrnehmenden wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen" (§ 3 Abs. 4 S. 6 LVV) unverändert gelassen hat und soweit nach der Neuregelung nur für die unbefristet beschäftigten Angestellten, mit denen die entsprechende Anwendung der für Beamtinnen und Beamte geltenden Arbeitszeit vereinbart ist und die vertraglich mit Dienstaufgaben von Beamten und Beamtinnen betraut sind, eine deren Lehrverpflichtung entsprechende, erhöhte Deputatstundenzahl anzusetzen ist (vgl. § 3 Abs. 4 S. 4 und S. 5 LVV). 28 In ihren Entscheidungen über die das Wintersemester 2004/2005 betreffenden Gesuche um Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität hat die Kammer hierzu ausgeführt, dass die Wissenschaftsverwaltung trotz der Anhebung der Wochenarbeitszeit für Beamte in Nordrhein-Westfalen von 38,5 auf 41 Wochenstunden durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV NRW S. 814) zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordhein-Westfalen vom 28. Dezember 1986 (GV NRW 1987 S. 69) zu einer Ausweitung der Lehrverpflichtung auch für die vorbenannten Stellengruppen rechtlich nicht verpflichtet war und dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, 29 Urteil vom 27. Juli 2004, 2 BvF 2/02, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2004, 2803 ff. (2814), 30 über die Nichtigkeit der §§ 57 a Abs. 1, 57 b Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der durch das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) den Ansatz von 4 DS für die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten mit Lehrverpflichtung kapazitätsrechtlich unberührt lässt. 31 Vgl. im Einzelnen hierzu: Beschlüsse der Kammer vom 10. Dezember 2004, a. a. O. sowie vom 25. November 2004, 15 Nc 29/04.PS u. a. und 15 Nc 48/04.PS u. a., sowie vom 6. Dezember 2004, 15 Nc 249/04.HM u. a. 32 An diesen Rechtsauffassungen, die das OVG NRW teilt, 33 für die Stellengruppe der wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten vgl. etwa Beschlüsse vom 8. März 2005, 13 C 126/05 u. a., und vom 14. März 2005, 13 C 1774/04 u.a.; 34 für die Stellengruppe der Lehraufgaben wahrnehmenden wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen: vgl. etwa Beschlüsse vom 8. März 2005, 13 C 127/05 u. a., und vom 16. März 2005, 13 C 4/05 und 13 C 5/05; 35 für die Stellengruppe der unbefristet beschäftigten Angestellten: vgl. etwa Beschlüsse vom 10. März 2005, 13 C 2/05 u.a., und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., 36 ist mangels substantiiert vorgetragener und / oder sonst neu gewonnener Erkenntnisse festzuhalten. 37 Damit gehen die in dem Stellenplan der Lehreinheit geführten unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter I1, S, I2, T2, G, D, Q1, X1, U, L (anteilig mit einer halben Stelle) und T1l vom Stellenansatz her nur mit einer Deputatstundenzahl von 8 oder anteilig davon in die Kapazitätsberechnung ein, weil mit ihnen ausweislich der durch den Antragsgegner vorgelegten Arbeitsverträge jeweils nicht im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV die entsprechende Anwendung der für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart ist. 38 Dass die Wissenschaftsverwaltung das (Brutto-)Lehrangebot von - wie bereits ausgeführt- 324,42 DS wegen vom Stellenplan abweichender individueller Lehrverpflichtungen einzelner Stelleninhaber um 3 DS auf insgesamt 327,42 DS erhöht hat, erweist sich als kapazitätsfreundlich und ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Eine kapazitätsrechtliche Verpflichtung, darüber hinaus noch weitere Deputatsstunden in die Kapazitätsberechnung einzustellen, besteht nicht. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 39 Nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO folgt das (Brutto-)Lehrangebot einer Lehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst- bzw. Amtsinhalt der Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es in der Regel, bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben. 40 Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2005, 13 C 1773/04, und Beschlüsse vom 14. April 2005, a. a. O. 41 Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt und die dergestalt auch als Lehrangebot zur Verfügung steht. 42 Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2005, a. a. O., sowie vom 14. April 2005, a. a. O., und Beschluss vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99. 43 In Anwendung dieser Kriterien hat die Wissenschaftsverwaltung deshalb zu Recht wegen vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung in die Lehrangebotsberechnung im Ergebnis ein Mehr an Lehrleistung von insgesamt 3 DS einbezogen. Denn der Hochschuldozent E1, dem nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV eine Lehrverpflichtung von 9 DS obliegt, wird auf einer Planstelle eines C 2- Oberassistenten mit einer für diese Stellengruppe obliegende Lehrverpflichtung von 7 DS geführt, so dass die überschießende Lehrleistung von 2 DS zusätzlich in die Kapazitätsberechnung einzustellen war. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Hochschuldozent L1 auf einer Planstelle für einen wissenschaftlichen Assistenten geführt wird. Da dieser Stelleninhaber 4 DS seiner überschießenden Lehrverpflichtung von 5 DS in dem der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordneten C.O. Vogt-Institut für Hirnforschung zu erbringen hat, ist seine Lehrverpflichtung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin rechtens mit 1 DS zusätzlich berücksichtigt worden. 44 Vgl. die Kammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2003, 15 Nc 20/03.HM u.a. sowie vom 6. Dezember 2004, 15 Nc 39/04.HM u.a., Blatt 10 und 16 des Entscheidungsabdruckes sowie OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2004, 13 C 50/03. 45 Über dieses Mehr an Lehrangebot in der Berechnung der Wissenschaftsverwaltung hinaus ist nach der ausdrücklichen obergerichtlichen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, dass der unbefristigt beschäftigte wissenschaftliche Angestellte I1 ( = 8 DS) auf der Stelle eines akademischen Rates ohne Lehraufgaben (= 5 DS) geführt wird, woraus sich rein rechnerisch eine überschießende Deputatsleistung dieses Angestellten von 3 DS ergeben könnte. Denn dessen in der Berechnung der Wissenschaftsverwaltung in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung in Höhe von 4 Deputatsstunden ist in Anlehnung an die Dienstaufgaben der Akademischen Räte/Oberräte ohne ständige Lehraufgaben und der Lehrverpflichtung nach der seinerzeit geltenden Lehrverpflichtungsverordnung für diese Gruppe arbeitsvertraglich konkret vereinbart. Diese für die Lehrverpflichtung verbindliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses (§ 3 Abs. 4 Satz 2 LVV) entspricht dem in § 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV vorgesehenen Lehrdeputat, so dass für den Angestellten I1 eine überschießende Deputatleistung hiernach nicht in Frage steht. 46 Vgl. zur weiteren Begründung: OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2006, 13 C 51/06 u. a. m.w.N. 47 Ebenfalls keine weitere Erhöhung des Lehrangebots ergibt der Umstand, dass der unbefristet beschäftigte S auf einer Stelle für einen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten geführt wird, weil seine überschießende Lehrverpflichtung von 4 DS kapazitätsrechtlich dadurch ausgeglichen wird, dass er 4 DS in dem bereits erwähnten C.O. Vogt-Institut für Hirnforschung zu erbringen hat, das der Klinisch-theoretischen Medizin zugeordnet ist. 48 Vgl. auch insoweit die vorerwähnten Kammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2003 und 6. Dezember 2004. 49 Kapazitätsrechtlich unbedenklich ist ferner, dass die Stelle der unbefristet beschäftigten Frau T3 bei der Ermittlung des Lehrangebotes mit dem Stellendeputat für befristete wissenschaftliche Mitarbeiter von 4 DS berücksichtigt wurde, weil dieser Lehrumfang der arbeitsvertraglich vereinbarten Lehrverpflichtung entsprach, und im übrigen die Beschäftigte wegen der Freistellungsphase zum 1. Mai 2005 bis 31. Oktober 2006 tatsächlich für eine Lehrtätigkeit in der Vorklinik nicht mehr zur Verfügung steht. 50 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2006, 13 C 19/06 u.a. m.w.N. 51 Als kapazitätsrechtlich neutral erweist sich schließlich, dass die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter T4, Q2, X2 und S1 (die beiden zuletzt genannten Mitarbeiter jeweils anteilig mit einer halben Stelle) auf Planstellen für wissenschaftliche Assistenten geführt werden, weil beiden Stellengruppen - wie bereits erwähnt - die gleiche Lehrverpflichtung von 4 DS obliegt. 52 Weiter hält die Kammer an ihrer in den vorerwähnten Beschlüssen dargelegten Rechtsauffassung fest, dass auf Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeten Anstellungsverhältnissen geführte Zeitangestellte möglicherweise nicht mit dem sich aus § 3 Abs. 4 S. 6 LVV ergebenden Lehrdeputat von 4 DS, sondern - in Durchbrechung des (abstrakten) Stellenprinzips - mit einer nach Maßgabe der Regelungen in § 3 Abs. 4 S. 4 und S. 5 LVV höheren Lehrleistung in die Kapazitätsberechnung eingehen, wenn ein kapazitätsrechtlich beachtlicher, das heißt, ein dem Amtsinhalt der Stelle entsprechender Grund für die arbeitsvertragliche Minderung der Lehrverpflichtung auf 4 DS und damit die Widmung der Stelle als Weiterbildungsstelle nicht bzw. nicht mehr gegeben ist. 53 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u. a. 54 Dabei muss sich zwar ein solcher Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 59 Abs. 1 S. 5 des zuletzt durch Gesetz vom 21. März 2006 (GV NRW S. 119) geänderten Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190), 55 vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2005, a. a. O., 56 nämlich die dem Stelleninhaber eingeräumte Möglichkeit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen, nicht aus dem Arbeitsvertrag selbst ergeben. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund im Einzelfall aber objektiv nicht vor, ist der Stelleninhaber kapazitätsrechtlich auch nicht nur mit der gemäß § 3 Abs. 4 S. 6 LVV geminderten Lehrverpflichtung bei der Lehrangebotsberechnung zu berücksichtigen, 57 so OVG NRW, Urteile vom 24. Oktober 1986, a. a. O., 58 weil er sich dieser Stellengruppe nicht zuordnen lässt. Wie bereits im zurückliegenden Berechnungszeitraum für das Wintersemester 2005/2006 weisen jedoch die für die hier vorzunehmende Überprüfung durch den Antragsgegner vorgelegten Kapazitätsberechnungsunterlagen für alle befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter ausnahmslos Gründe für die Minderung der Lehrverpflichtung aus, die ihre Widmung als Weiterbildungsstelle oder für die Mitarbeit in einem befristeten Forschungsprojekt im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 5 HG rechtfertigen und mithin ihre Zuordnung zur Gruppe der befristeten beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten erlauben. 59 Auch aus anderen Gründen sind die Stellen in der Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten nicht kapazitätserweiternd besetzt. Denn den Angestellten H, K, T5, Q3, H1, X3, S2, T6 und H2 fehlt für die kapazitätsrechtliche Zuordnung ihrer Stellen zur Gruppe der unbefristet Beschäftigten eine der Lehreinheit Vorklinische Medizin zuordnungsfähige Qualifikation, weil sie nicht im Fach Humanmedizin promoviert sind, 60 vgl. dazu die Kammerbeschlüsse vom 20. Dezember 1999 15 Nc 57/99.HM u.a., S. 7 des Beschlussabdrucks, sowie vom 6. Dezember 2004, 15 Nc 39/04.HM u.a., Seite 13 des Beschlussabdrucks, 61 und den Angestellten T7, X4, X5, S3 und E2 fehlt gänzlich eine Promotion und damit die Qualifikation, die nach § 59 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b) HG NRW für die Übernahme in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis erforderlich ist. 62 Außerdem kommt eine kapazitätsrechtliche Zuweisung von Stellen für befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter, deren Inhaber promoviert sind, zur Gruppe der unbefristet eingestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter überhaupt nur in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit einem Stelleninhaber nach Abschluss der Promotion geschlossen oder verlängert worden ist und die Beschäftigungszeiten dieser Verträge die nach den Vorschriften der §§ 57 a ff. des Hochschulrahmengesetzes zu wahrende Befristungshöchstdauer überschreiten, es sei denn, die für die Minderung der Lehrverpflichtung angeführten Gründe rechtfertigen ausnahmsweise die Zuordnung der Stelleninhaber zu einer Gruppe unbefristet Beschäftigter mit entsprechend verringertem Lehrdeputat. 63 Vgl. die Kammerurteile vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u. a. und vom 7. Oktober 1986 15 K 3292/85 u.a., 64 Nach den vom Antragsgegner vorgelegten Berechnungsunterlagen halten indes die Arbeitsverträge der vorerwähnten Beschäftigten soweit sie in einem Fach promoviert sind, die Befristungshöchstdauer nach dem Hochschulrahmengesetz ein. 65 Gemäß den §§ 57 f Abs. 1 S. 1, 57 b Abs. 1 HRG ist die Befristung ab dem 23. Februar 2002 geschlossener Verträge mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, für die Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 1 HRG) und nach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG) zulässig, wobei sich nach § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach § 57 b Abs. 1 S. 1 HRG und Promotionszeiten ohne Beschäftigung i. S. dieser Norm zusammen weniger als sechs Jahre betragen. Die ab dem 23. Februar 2002 abgeschlossenen Arbeitsverträge der promovierten wissenschaftlichen Angestellten T5 (3 Jahre ), X3 (4 Jahre), S2 (4 Jahre), H (4 Jahre), K (6 Jahre), Q3 ( 6 Jahre) und H2 ( 6 ½ Jahre) wahren die Grenzen der Befristungshöchstdauer. Nichts anderes gilt gemäß § 57 f Abs. 1 S. 2 und S. 3, Abs. 2 S. 1 HRG i. V. m. mit den §§ 57 a ff. HRG in der vor dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung für die übrigen befristet beschäftigten und promovierten wissenschaftlichen Angestellten H1 und T6, deren Beschäftigungsverhältnisse jeweils für die Zeit vom 2. Oktober 2002 bis 18. Februar 2007 bzw. vom 15. Februar 2002 bis 14. Oktober 2007 befristet sind. 66 Keiner aus der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter ist zudem über einen derart langen Zeitraum beschäftigt, dass gleichwohl daran zu denken sein könnte, ihn trotz fehlender oder nicht im Fach Humanmedizin erbrachter Promotion gleichwohl als Dauerbeschäftigten" und damit seine Stelle faktisch als höherwertig besetzt anzusehen. 67 Vgl. dazu die Kammerbeschlüsse vom 28. November 2005, 15 Nc 22/05.ZM u.a., u. a. S. 9 ff. des Beschlussabdrucks unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99, m.w.N. 68 Schließlich ist es bei summarischer Prüfung rechtlich nicht geboten, Ausfälle in der Vorklinik durch Inanspruchnahme von Lehrkräften aus den Bereichen der Klinisch-theoretischen Medizin und der Klinisch-Praktischen Medizin" auszugleichen. Eine gesetzliche Grundlage für diese vereinzelt erhobene Forderung existiert nicht. Tatsächlich beeinflussen etwaige Ausfälle angesichts des abstrakten Stellenprinzips die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin der I Universität E auch nicht negativ. Im Übrigen hat sich die Kammer bereits früher mit der Stellenausstattung insbesondere der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin befasst und eine missbräuchliche Stellenausstattung dieser Lehreinheit zu Lasten der Lehreinheit Vorklinische Medizin verneint. 69 Urteile vom 28. Oktober 1988, 15 K 1340/88 u. a. und 26. November 1992, 15 K 2894/91 u.a., Beschlüsse vom 20. Dezember 1991, 15 Nc 182/91.HM u.a. 70 Diese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen gebilligt und dargelegt, dass Studienbewerber keinen Anspruch darauf haben, dass die Ausbildungskapazität für die Lehreinheit Vorklinische Medizin, deren Lehrdeputat gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben ist, zu Lasten der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin ausgeweitet wird. 71 Beschluss vom 7. Januar 1993, 13 Nc 292/92. 72 Rechtserhebliche Einwände hiergegen, die eine erneute vertiefte Auseinandersetzung geböten, sind nicht vorgebracht worden. Das gilt auch In Bezug auf die Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin sowie für die Zuordnung naturwissenschaftlicher Lehrpersonen zu diesen Lehreinheiten. 73 Vgl. zum Organiastionsermessen der Hochschule ferner Kammerbeschluss vom 25. November 2004 15 Nc 29/04.PS unter Hinweis auf Beschluss vom 23. November 2003, 15 Nc 19/03.PS u. a.. 74 Für die Kapazitätsberechnung ohne Bedeutung sind schließlich die Anstellungsverhältnisse der wissenschaftlichen Angestellten, die und soweit sie aus Drittmitteln finanziert sind, 75 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2006 13 C 105/06 u. a., vom 6. März 2006, 13 C 19/06. u.a. vom 1. Februar 2002 , 13 C 2/02 und vom 31. März 2000, 13 C 1/00, 76 so dass es auch insoweit keiner weiteren Ermittlungen und Bewertungen bedarf. 77 2. Lehrauftragsstunden: 78 Das (Brutto-) Lehrangebot von hiernach (342 DS - 17,58 DS + 3 DS =) 327,42 DS ist von der Wissenschaftsverwaltung in ihrer Berechnung zu Recht nicht um Lehrauftragsstunden erhöht worden. 79 Nach § 10 S. 1 KapVO sind solche Lehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern durchschnittlich pro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. 80 Für das Sommersemester 2005 enthält die vom Antragsgegner vorgelegte Zusammenstellung der von nicht der Lehreinheit angehörenden Lehrpersonen gehaltenen Lehrveranstaltungen mit Ausnahme der Veranstaltungen 101, 104, 126, 127 und 363 des Vorlesungsverzeichnisses lediglich solche, die, weil nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehörend, als Lehrauftragsstunden von vornherein ausscheiden. 81 Bei der Veranstaltung Nr. 101 (Neuroanatomie) sind im Vorlesungsverzeichnis die Namen der Privatdozenten B, C und M (Institut für Medizin, Forschungszentrum K1 GmbH) sowie H3 und T8 (beide C. und O. Vogt-Institut für Hirnforschung) aufgeführt. Nach den Erläuterungen des Antragsgegners in der überreichten Übersicht, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, erbringen die genannten Wissenschaftler ihre Lehrleistungen zur Aufrechterhaltung des Lehrangebotes des Faches Anatomie vertretungsweise für A, dessen C 4-Stelle vakant ist. 82 Vgl. dazu bereits die Vertretungsregelungen im Sommersemester 2002 sowie die Kammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2003, 15 Nc 20/03.HM u. a. 83 Derartige Lehrleistungen, die lediglich dem tatsächlichen Ausgleich eines konkret fehlenden Lehrangebotes dienen, das nach dem abstrakten Stellenprinzip fiktiv auf unbesetzte Stellen entfällt, sind schon deshalb kapazitätsrechtlich irrelevant, weil sie keinen Stelleninhaber entlasten und der Lehreinheit daher nicht zusätzlich zum abstrakten Lehrangebot zur Verfügung stehen. Im Übrigen ist bereits aus den vorausgegangenen Berechnungs-Zeiträumen bekannt, dass Privatdozent T8 die Lehrleistungen in dieser Veran-staltung freiwillig und unentgeltlich erbringt. Aus diesem Grunde hat die Kammer sie im vorausgegangenen Berechnungszeitraum in Fortführung ihrer ständigen Rechtsprechung entsprechend § 10 S. 3 KapVO nicht als Lehrauftragsstunden qualifiziert, 84 vgl. Beschlüsse vom 6. Januar 2003, 15 Nc 6/02.HM u. a.; ebenso bereits Beschlüsse vom 17. Dezember 1992, 15 Nc 229/92.HM u.a., 3. Dezember 1993, 15 Nc 249/93.HM u. a., 12. Dezember 1994, 15 Nc 82/94.HM u. a. und 2. Dezember 1997, 15 Nc 28/97.HM u.a. 85 Diese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen in seinen Beschwerdeentscheidungen zum zurückliegenden Berechnungszeitraum ausdrücklich gebilligt, 86 vgl. Beschlüsse vom 20. Juli 2006, 13 C 105/06, und 17. März 2003, 13 C 11/03 u. a., 87 und damit seine frühere Rechtsprechung fortgeführt, wonach es nicht zu beanstanden ist, wenn nach § 10 S. 3 KapVO Lehrleistungen, die unentgeltlich erbracht werden, nicht in die Kapazitätsberechnung einfließen, weil auf diese Lehrleistungen kein Anspruch besteht und deshalb nicht sicher ist, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden. 88 Vgl. Beschluss vom 29. Juni 1994, - 13 C 10/94. 89 Hieran ist trotz vereinzelter in den Antragsschriften geäußerter Bedenken festzuhalten. Die Kammer geht damit weiterhin davon aus, dass § 10 S. 3 KapVO alle unentgeltlichen und freiwillig erbrachten Lehrauftragsstunden ohne Rücksicht darauf erfasst, ob der unentgeltlich Lehrende einer außeruniversitären Forschungseinrichtung angehört oder etwa als Praktiker besondere Aspekte in eine Lehrveranstaltung, die zum Aufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehört, einfließen lässt. Diese Auslegung des § 10 S. 3 KapVO ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar. Dieses gebietet es nämlich nicht, Titellehre" kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, weil die hochschulpolitisch wünschenswerte, das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten Forschung bereichernde Titellehre gefährdet würde, wenn sie einen in die Lehrangebotsberechnung eingehenden Faktor darstellte. 90 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10.86 u. a., Buchholz Nr. 421.212 Nr. 34, S. 34 f.; so ausdrücklich auch OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2003, a. a. O. 91 Für die Veranstaltung Nr. 104 (Makroskopisch-Anatomischer Kurs für Studierende der Humanmedizin, Teil Zentralnervensystem und Sinnesorgane) kann auf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen werden, weil die Dozenten H3 und T8 auch insoweit vertretungsweise für die unbesetzte C4 -Stelle von A tätig waren. 92 Die Lehrleistungen von S4 in den Veranstaltungen Nrn. 126 (Einführung in die Neuroanatomie für Studierende der Psychologie) und 127 (Hirnpräparierkurs für Studierende der Psychologie) im Sommersemester 2005 sind gleichfalls mit Recht nicht als Lehrauftragsstunden kapazitätserhöhend in das Lehrangebot der Vorklinischen Medizin einbezogen worden, weil sie durch den Curricularnormwert Klinisch-Theoretische Medizin in der Kapazitätsberechnung für den Studiengang Psychologie, Diplom, mitberücksichtigt werden. 93 So bereits die vorerwähnten Kammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2003. 94 Schließlich scheiden auch die Lehrleistungen der apl. Professoren C1 und L in der Veranstaltung Nr. 363 (Praktische Übungen: Kursus der medizinischen Psychologie) des Sommersemesters 2005 als Lehrauftragsstunden aus, weil sie nicht vergütet wurden. 95 Auch im Wintersemester 2005/2006 sind die von nicht der Lehreinheit Vorklinik angehörenden Lehrpersonen gehaltenen Lehrveranstaltungen mit Ausnahme der Veranstaltungen Nr. 100, 105, 107, 124, 349 lediglich solche, die nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehören und deshalb als anrechnungsfähige Lehrauftragsstunden von vorneherein ausscheiden. Hinsichtlich der Veranstaltungen Nrn. 100, 105 und 107 und der dort genannten Wissenschaftler H3 und T8 scheidet eine Anrechnungsfähigkeit aus denselben Gründen aus, wie es bezogen auf ihre Lehrleistungen im Sommersemester 2005 für die dort im Vorlesungsverzeichnis unter laufender Nr. 101 gekennzeichnete Veranstaltung zuvor bereits dargelegt wurde. 96 Die Lehrleistungen des apl. L2 in der Veranstaltung Nr. 124 (Biochemisches Seminar) sind schon deshalb nicht anrechenbar, weil sie gar nicht erbracht wurden und dieser Hochschullehrer nur vorsichtshalber als mögliche Vertretung für den Lehrstuhlinhaber O in das Vorlesungsverzeichnis aufgenommen wurde. 97 Schließlich bleiben die Lehrleistungen des Privatdozenten X6 in der vorerwähnten Veranstaltung Nr. 349 (Praktische Übungen: Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie) unberücksichtigt, weil sie unvergütet erbracht werden. 98 3. Dienstleistungsexport: 99 Bei dem sich gemäß § 11 KapVO kapazitätsmindernd auswirkenden Dienstleistungsbedarf für nicht der Lehreinheit zugeordnete Studiengänge ist hier zu berücksichtigen, dass die Lehreinheit Vorklinische Medizin Dienstleistungen für die ihr nicht zugeordneten Diplomstudiengänge Biologie (Diplom) und Psychologie (Diplom) sowie die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie erbringt. Den sich daraus ergebenden Dienstleistungsbedarf hat die Wissenschaftsverwaltung gemäß Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO wie folgt und bei summarischer Prüfung zutreffend berechnet: CAq Aq/2 CAq x Aq/2 Zahnmedizin, Staatsex. 0,87 26,0 22,62 Biologie, Diplom 0,04 78,50 3,14 Psychologie, Diplom 0,02 33,0 0,66 Pharmazie, Staatsex. 0,06 55,5 3,33 Summe 29,75 Die einzelnen Curricularanteile (CAq) sind in den Studiengängen Zahnmedizin, Biologie und Psychologie gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum unverändert geblieben und bei summarischer Prüfung rechtsfehlerfrei in Ansatz gebracht worden. Die in die Berechnung eingestellten Studentenzahlen (Aq/2) resultieren aus den von der Wissenschaftsverwaltung ermittelten schwundbereinigten jährlichen Zulassungszahlen der genannten Studiengänge (Aufnahmekapazität Aq), auf welche nach § 11 Abs. 2 KapVO i.V.m. dem eingangs erwähnten Kapazitätsermittlungserlass bei Nc-Studiengängen abzustellen ist; dass hieran Änderungen vorzunehmen wären, ist weder substantiiert vorgetragen noch bei summarischer Überprüfung ersichtlich. Eine Korrektur des Dienstleistungsexports in dem Studiengang Zahnmedizin wegen einer Entlastung der Lehreinheit durch Doppel- und Zweitstudenten, wie sie neuerdings wieder vereinzelt gefordert wird, nimmt die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 100 z. B. Beschlüsse vom 6. März 2006, 13 C 19/06 u.a., 17. März 2005, 13 C 165/05, und bereits vom 7. März 1993, 13 C 218/92, 101 seit ihrem Urteil vom 26. November 1992, 15 K 2894/91 u.a., auf das zur näheren Begründung verwiesen wird, nicht mehr vor. 102 Vgl. zur Begründung im Ergebnis auch die vorerwähnten Kammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2003. 103 Soweit es den Curricularanteil für den Studiengang Pharmazie betrifft, kann die Kammer entgegen den Kapazitätsunterlagen, die für das Wintersemester 2006/2007 einen Exportanteil von 0,06 vorsehen, weiterhin den nach früherer summarischer Prüfung rechtsfehlerfrei ermittelten Curricularanteil aus den Vorjahren in Höhe von nur 0,01 in Ansatz bringen, ohne dass sich die Kapazitätsberechnung im Ergebnis entscheidungserheblich verändert. Denn auch bei einem Curricularanteil von nur 0,01 verringert sich der kapazitätsmindernde Dienstleistungsbedarf des Studiengangs Pharmazie unter Beachtung der aktuell eingestellten Studentenzahlen (Aq/2 = 55,5) nach der Berechnung (0,01 x 55,5 = 0,56) [aufgerundet] um (3,33 - 0,56 =) 2,77 DS auf in der Summe (29,75 - 2,77 =) 26,98 DS, 104 vgl. zur Vorgehensweise auch OVG NW, Beschluss vom 6. März 2006, 13 C 19/06 u. a., m.w.N., 105 ohne entscheidungserheblich zu Buche zu schlagen. 106 Lediglich vorsorglich wird dennoch auf Folgendes hingewiesen: Der höhere Exportanteil von 0,06 begegnet insoweit Bedenken, als seine Berechnung den (CAq)-Anteil von 0,0057 für einen Kursus der Physiologie für Pharmazeuten einbezieht, der in den aktuellen Vorlesungsverzeichnissen nicht ausgewiesen ist und von dem deshalb nach Aktenlage nicht feststeht, ob er als Lehrveranstaltung tatsächlich angeboten wird. 107 Unterstellt, diese Veranstaltung wird angeboten, dürfte sich der in den Kapazitätsunterlagen in Ansatz gebrachte Exportanteil von 0,06 für Pharmazie nach Lage der Dinge und vorbehaltlich einer abschließenden Sachprüfung indes als rechtsfehlerfrei erweisen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 108 Definiert der Verordnungsgeber die Ausbildungskapazität wie in der KapVO mittels Zahlenwerten, hier den Curricularnormwerten, so sind die entsprechenden zahlenmäßigen Festlegungen von den Verwaltungsgerichten nicht nur am Willkürverbot zu messen, sondern auch darauf zu überprüfen, ob sie den Erfordernissen rationaler Abwägung entsprechen. Dieser Überprüfungsmaßstab ist Folge des verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebotes, das dem Landesverordnungsgeber Schranken setzt, die seine Gestaltungsfreiheit begrenzen. Aus dem Gebot erschöpfender Kapazitätsnutzung lassen sich allerdings keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die als allein zutreffend gelten könnten. Vielmehr geht es um eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Hochschulbewerber einer sich mit der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschulen (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studierenden andererseits. Die dazu erforderliche Konkretisierung ist dabei mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers verbunden, sie muss aber den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Normgeber muss dabei von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen und eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken. 109 So zuletzt die vorerwähnten Kammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2003 unter Hinweis auf BverfG, Beschluss vom 22. Oktober 1992 , 1 BvR 393, 619/85, BVerfGE 85, 36. 110 In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben stößt die Festlegung des Fremdanteils von 0,06 für Veranstaltungen, die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Wege des Dienstleistungsexportes zugunsten des Studiengangs Pharmazie erbracht werden, bei summarischer Prüfung unter der obengenannten Voraussetzung weder dem Grunde noch der Höhe nach auf durchgreifende rechtliche Bedenken. 111 Dabei sind dem Vorlesungsverzeichnis der I-Universität für das Wintersemester 2006/2007 in der Lehreinheit Vorklinische Medizin an Dienstleistungsexporten zugunsten der Lehreinheit Pharmazie die Veranstaltungen Nr. 791 (Grundlagen der Anatomie für Studierende der Pharmazie, zweistündig), Nr. 851 (Physiologie für Pharmazeuten ab 3. Semester, zweistündig) und Nr. 852 (Pathophysiologie für Pharmazeuten ab 5. Semester, dreistündig) und den Vorlesungsverzeichnissen für das zurückliegende Sommersemester 2006 und das Wintersemester 2005/2006 zu entnehmen, dass diese Veranstaltungen in jedem Semester angeboten werden. Daraus errechnen sich für die beiden Vorlesungen mit einem Veranstaltungsumfang von 2 SWS, dem Umrechnungsfaktor für Vorlesungen von 1,0 und einer diesbezüglichen Gruppengröße von 120, die hier deshalb anzunehmen ist, weil diese Veranstaltungen nur für Pharmaziestudenten angeboten werden und deshalb auch mit der Gruppengröße für Vorlesungen im Studiengang Pharmazie in Ansatz zu bringen sind, ein Curricularnormanteil von jeweils 0,0167 und bei der Veranstaltung Nr. 852 mit einem Veranstaltungsumfang von 3 SWS ein Anteil von 0,0250 und damit in der Summe ein Curricularfremdanteil von 0,0584, der wegen des im Stoffgebiet D für das 4. Fachsemester vorgesehenen Kursus für Physiologie für Pharmazeuten nochmals um 0,0057 (vgl. Blatt 29 der Beiakte Heft 1) zu erhöhen sein dürfte, falls der Kursus für Physiologie als Kursus mit 2 WS - wie bereits erwähnt - zusätzlich angeboten werden sollte, auch wenn diese Veranstaltung in den Vorlesungsverzeichnissen nicht gesondert ausgewiesen worden ist. 112 Bei diesen Veranstaltungen handelt es sich um Lehrangebote, die nicht etwa überobligatorisch angeboten werden, sondern die von den Studierenden der Pharmazie gemäß § 2 Abs. 2 der 2. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Apotheker vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1714) sowie nach Maßgabe der in der Anlage 1 zu dieser Vorschrift angeführten Stoffgebiete und dem Wahlpflichtfach, die in Form von Vorlesungen, Seminaren und praktischen Lehrveranstaltungen angeboten werden, mit den dort angegebenen Regelstundenzahlen als Pflichtveranstaltungen zu absolvieren sind. 113 Zur Relevanz der Pflichtveranstaltungen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17. Juli 2006, 3 X 3/06 u.a.. 114 Die vorerwähnten Vorlesungsveranstaltungen Nr. 791 und Nr. 851 unterfallen ebenso wie der in den Vorlesungsverzeichnissen nicht erwähnte Kursus der Physiologie den Pflichtveranstaltungen des Stoffgebietes D und namentlich den Grundlagen der Biologie und Humanbiologie mit einem Gesamtumfang von 392 Unterrichtsstunden. Nach dem Inhalt des Musterstudienganges, welcher der Regierungsbegründung zur vorerwähnten Änderungsverordnung als Leitfaden für die Umsetzung der Stoffgebiete beigefügt, 115 Bundesratsdrucksache 243/00, Seite 31 f., 116 und deshalb als Auslegungs- und Orientierungshilfe heranzuziehen ist, entfallen auf die Grundlagen der Anatomie und Physiologie insgesamt 84 Vorlesungsstunden. Daraus ergeben sich unter Zugrundelegung von 14 Semesterwochen für beide Veranstaltungen insgesamt 6 SWS, die sich zu je 3 SWS auf die Veranstaltung Nr. 791 und Nr. 851 verteilen. Die den Curricularnormanteilen von 0,0167 für jede dieser beiden Veranstaltungen zugrundegelegten Veranstaltungsumfänge von je 2 SWS überschreiten mithin den obligatorischen Ausbildungsrahmen nicht. Gleiches gilt für die vorerwähnte Veranstaltung Nr. 852, die dem Stoffgebiet E mit den Grundlagen Biochemie und Patho-Biochemie mit einem Gesamtumfang von 196 Unterrichtsstunden zugeordnet ist und nach dem Musterstudiengang insgesamt 42 Vorlesungsstunden umfasst, woraus sich bei 14 Semesterwochen 3 SWS ergeben, die der Berechnung des Curricularnormanteiles für diese Veranstaltung von 0,0250 auch zugrundeliegen. 117 Schließlich hält der vorerwähnte Kursus für Physiologie sowie die Berechnung seines Curricularnormanteiles von 0,0057 den vorgegebenen Veranstaltungsumfang von 2 SWS ein, weil der Musterstudiengang 28 Praktikumsstunden vorsieht, woraus sich bei 14 Semesterwochen 2 Praktikumsstunden pro Semesterwoche ergeben. 118 Weiter besteht keine Veranlassung, die der Berechnung dieser Curricularnormanteile im Studiengang Pharmazie zugrundegelegten Gruppengrößen von 120 für Vorlesungen, von 30 für Seminare und von 15 für Praktika aus Rechtsgründen zu beanstanden, weil sie realistisch und plausibel erscheinen. Gleiches gilt für die in Ansatz gebrachten und den jeweiligen Betreuungsaufwand je nach Veranstaltungsart gewichtenden Anrechnungsfaktoren von 1,0 für Vorlesungen und Seminare und von 0,3 für Praktika, die mit den Vorgaben aus § 4 Abs. 2 LVV übereinstimmen und in ihren Differenzierungen nachvollziehbar sind. Das gilt auch für den in den Kapazitätsunterlagen im Durchschnitt gewichteten Anrechnungsfaktor von 0,34 für den Kursus für Physiologie, der als Regelpraktikum folglich mit einem Anrechnungsfaktor von 0,3 zu bewerten ist, allerdings mit der Einschränkung, dass nach der Neuerung in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 der vorerwähnten Änderungsverordnung in solchen praktischen Übungen jeweils 20 % Praktikumbegleitende Seminare enthalten sein müssen, für die nach dem Vorhergesagten ein Anrechnungsfaktor von 1,0 gilt. Diesen Gegebenheiten wird in den Kapazitätsunterlagen dadurch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise entsprochen, dass der Anrechnungsfaktor für den Kursus der Physiologie einheitlich mit einem nach diesen Vorgaben gewichteten Durchschnitt und mithin nach folgender Berechnung bestimmt wird: 119 0,8 x 0,3 x15 + 0,2 x 1,0 x 15 = 0,34 15 30 120 Kapazitätsfreundlich und deshalb unbedenklich wurde der Berechnung des Curricularnormanteiles für diesen Kursus eine Gruppengröße für Vorlesungen von 120 zugrundegelegt und somit der vorerwähnte Anteil von (2 SWS x 0,34 : 120 =) 0,0057 errechnet. Hiernach ergibt sich im Ergebnis folgende Exportbelastung des Studienganges Humanmedizin zugunsten des Studienganges Pharmazie: 121 Veranstaltung Nr. 791 = 0,0167 Veranstaltung Nr. 851 = 0,0167 Veranstaltung Nr. 852 = 0,0250 Kursus der Physiologie = 0,0057 Gesamt: 0,0641. 122 Schließlich ist bezogen auf den Studiengang Humanmedizin kapazitätsfreundlich dieser Exportanteil von 0,0641 im Rahmen der hier möglichen summarischen Prüfung auf 0,06 gestaucht worden. Denn soweit der Curricularnormwert für den Studiengang Pharmazie nach der Berechnung in den Kapazitätsunterlagen mit 4,6392 den in Nr. 29 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO normativ festgelegten Wert für Pharmazie von 4,5 (um 3 %) überschreitet, ist er in der Weise auf 4,5 gestaucht worden, dass zunächst die Stauchung gleichmäßig in Höhe von jeweils 3 % auf den Eigenanteil Pharmazie sowie die betroffenen Fremdanteile verteilt wurde und sodann die entsprechenden Anteile auf 2 Stellen hinter dem Komma gerundet wurden, woraus sich auch der - faktisch hier nun letztlich um 6,4 % gestauchte Exportanteil Vorklinische Medizin von 0,06 ergibt. 123 Dafür dass der Curricularnormwert von 4,5 für den Studiengang Pharmazie, an dem sich die Stauchung des Fremdanteils der Vorklinischen Medizin orientiert, in seiner Gesamtheit nach unten korrigiert werden muss, ist nichts ersichtlich. Dieser Curricularnormwert ist in der Vergangenheit wiederholt überprüft und in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden. 124 Vgl. etwa statt anderer Kammerbeschluss vom 19. Januar 1990, 15 L 7052/89 u.a. mit weiterem Nachweis. 125 Die ZVS hat in ihrem den Kapazitätsunterlagen beigefügten Rechnungspapier vom 10. August 2000 nachvollziehbar dargelegt, dass auch die geänderten Ausbildungsinhalte nach Maßgabe der vorerwähnten Änderung der Approbationsordnung für Apotheker eine Änderung dieses Wertes nicht gebieten. 126 Insbesondere ist die Neuerung in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 der vorerwähnten Änderungsverordnung beachtet und richtig in die Neuberechnung beziehungsweise Überprüfung des Curricularnormwertes für den Studiengang Pharmazie eingestellt worden, nach der - wie bereits ausgeführt - in den praktischen Übungen jeweils 20 % praktikumsbegleitende Seminare enthalten sein müssen. Um dieser Maßgabe zu entsprechen, wurden zutreffend von den 1820 Semesterstunden für Übungen gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 der Änderungsverordnung 20 % und damit 364 Stunden abgezogen und den 308 Seminarstunden zugeschlagen, woraus sich nunmehr eine Aufteilung von 1456 Stunden für Übungen und 672 Stunden für Seminare und weiter bei einer Semesterlänge von 14 Wochen eine Aufteilung von 104 SWS für Übungen und von 48 SWS für Seminare ergibt. 127 Dabei entfallen von den sich in allen Stoffgebieten (A - K) insgesamt ergebenden 3262 Semesterstunden die im Stoffgebiet K angesetzten 112 Semesterstunden je zur Hälfte und damit jeweils in Höhe von weiteren 56 Semesterstunden auf die bis zum Stoffgebiet I summierte Semesterstundenzahl von 1764 für praktische Übungen (1764 + 56 = 1820) und auf die bis dahin summierte Semesterstundenzahl von 252 für Seminare (252 + 56 = 308), weil im Stoffgebiet K (Wahlpflichtfach) keine Vorlesungen vorgesehen sind und sich der Gesamtumfang von 112 Unterrichtsstunden gleichmäßig auf die Seminare und praktischen Übungen verteilt, 128 vgl. Regierungsbegründung zur Änderungsverordnung, Bundesratsdrucksache 243/00, Seite 34, 129 woraus sich folgende nachvollziehbare Aufteilung der Anteile innerhalb des Studienganges Pharmazie ergibt: V f g CA Übungen 88 0,3 15 1,7600 Übungen 16 0,5 15 0,5333 Seminare 48 1,0 30 1,6000 Vorlesungen 81 1,0 120 0,6750 CNW 4,5683 130 Unschädlich ist, dass dieser von der ZVS ermittelte Curricularnormwert für Pharmazie geringfügig von dem in den Kapazitätsunterlagen ermittelten Wert von 4,6392 abweicht und den normativ festgelegten Curricularnormwert von 4,5 lediglich um rund 2 % übertrifft. Diese Abweichung berührt die Richtigkeit der Berechnung der auf die Vorklinische Medizin entfallenden Curricurlaranteile nicht und begründet auch bei dessen Stauchung um lediglich 2 % und entsprechender Rundung keinen anderen als den auf 0,06 in Ansatz gebrachten Exportanteil. 131 4. Bereinigtes Lehrangebot: 132 Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. zugunsten des Antragsbegehrens ermittelten (Mindest-)Werte beträgt das bereinigte Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO 133 (327,42 DS - 26,98 DS =) 300,44 DS. 134 II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität 135 1. Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i. V. m. der Anlage 2 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt, welcher seit dem Berechnungszeitraum 1990/1991 unverändert 2,17 betrug und zum Wintersemester 2003/2004 durch die Dritte Verordnung zur Änderung der KapVO vom 12. August 2003 auf 2,42 erhöht worden ist. Diese Erhöhung begegnet bei summarischer Überprüfung weder dem Grunde noch der Höhe nach durchgreifenden rechtlichen Bedenken und ist der Kapazitätsberechnung für den vorliegenden Berechnungszeitraum wie seit dem Wintersemester 2003/2004 zu Recht zugrundegelegt worden. 136 Vgl. im Ergebnis und mit eingehender Begründung die vorerwähnten Kammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2003 m.w.N. sowie nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2004, 13 C 6/04, ebenfalls m.w.N. 137 Das gilt auch für die in den Curricularnormwert eingegangene Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen, wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen zuletzt mit Beschluss vom 6. März 2006 im Verfahren 13 C 51/06 u. a. unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 20. Juli 2005 im Verfahren 13 C 244/05 entschieden hat, so dass sich die Fachkammer dieser Auffassung mangels besserer Erkenntnisse auch bei ihrer vorliegenden Entscheidung anschließt. 138 Der hiernach unbedenkliche CNW von 2,42 ist nach § 13 Abs. 4 S. 1 KapVO auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen. Die Aufteilung und die Ausfüllung des CNW unterfällt der aus dem Selbstverwaltungsrecht und der Wissenschaftsfreiheit folgenden Organisationskompetenz der Hochschule. Die I-Universität E hat hiervon bereits unter dem 15. Februar 2002 mit einem Vorklinischen Studienplan nach den Vorgaben der ÄAppO vom 27. Juni 2002 Gebrauch gemacht, nach dem die Vorklinik Lehrveranstaltungen mit Curricularanteilen von 139 insgesamt 2,4661 anbietet und damit den CNW von 2,42 mehr als ausfüllt. 140 Nach dem Studienplan errechnet sich für den Vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin nach Abzug der wie folgt zutreffend ermittelten Curricularanteile (CAq) für Dienstleistungsimporte durch die Lehreinheiten 141 Klinisch-theoretische Medizin mit einem Wert von 0,03, 142 Klinisch-praktische Medizin mit einem Wert von 0,14 143 Physik mit einem Wert von 0,15, Biologie mit einem Wert von 0,15, und Chemie mit einem Wert von 0,15, Summe: 0,62, 144 von dem Curricularnormwert 2,42 ein Curriculareigenanteil (CAp) für den Studiengang Medizin, Vorklinischer Teil, von (2,42 - 0,62 =) 1,80. Gegen die Ansetzung des CNW von 2,42 in dem hier betroffenen Wintersemester 2006/2007 bestehen keine Bedenken. In diese Berechnungen sind die Vorgaben nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der I- Universität E vom 5. November 2003 (Amtliche Mitteilungen der Universität Nr. 25/2003 vom 11. November 2003) eingestellt und namentlich Pflichtveranstaltungen im ersten Studienabschnitt gemäß Anlage 1 zu § 12 der Studienordnung 854 Stunden (= 61 SWS) für praktische Übungen, Kurse und Seminare sowie 672 Stunden (= 48 SWS) für Vorlesungen berücksichtigt worden. Dieser Umfang an Pflichtveranstaltungen ist inhaltsgleich mit den im vorliegenden Fall geltenden Vorgaben gemäß Anlage 1 zu § 12 der Neubekanntmachung der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der I-Universität vom 21. Februar 2005 in der Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 29. Mai 2006 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Nr. 11/2006 vom 1. Juni 2006). 145 2. Auch die Berechnung der Aufnahmekapazität (Ap) für die Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studienjahr 2006/2007 hält der rechtlichen Überprüfung stand. Aus dem Curriculareigenanteil von 1,80 und dem bereinigten Brutto- Lehrdeputat von 300,44 DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 die errechnete jährliche Aufnahmekapazität von 146 2 x 300,44 DS ------------------- = 333,82 1,80 147 gerundet 334 Studienplätzen. 148 III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses 149 Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze auf 348. 150 Der mit 1/0,96 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor, dessen Berechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise 151 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2004 - 13 C 6.04 m.w.N. sowie die Beschlüsse vom 17. März 2003, 13 C 11/03 und vom 31. März 2000, 13 C 1/00; 152 nach dem sogenannten "Hamburger Modell" erfolgt ist, begegnet bei summarischer Überprüfung keinen rechtlichen Bedenken. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht. 153 Damit ergibt sich durch Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,96 eine personalbezogene Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger von 334 x 1 ---------- = 347,916, 0,96 154 gerundet auf mithin 348 Studienplätze, die wegen des Jahreszulassungsbetriebes sämtlich auf das Wintersemester 2006/2007 entfallen. 155 IV. Besetzung der Studienplätze 156 Nach den aktuellen Angaben des Antragsgegners sind inzwischen 349 Studierende im 1. Fachsemester eingeschrieben. Damit stehen freie Plätze für eine gerichtliche Vergabe an weitere Studienwillige nicht zur Verfügung. Gleiches gilt für die im 3. Fachsemester nach Maßgabe der Schwundquote von 97,25 % zur Verfügung gestellten 330 Studienplätze, auf die sich 333 Studierende zurückgemeldet haben. Ferner besteht kein Anlass zu der Annahme, dass tatsächlich weniger Studierende eingeschrieben sind, als es in den überreichten Studentennamenslisten angegeben worden ist. 157 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in der Fassung des KostRMoG und berücksichtigt die ständige Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium angesichts des auch bei Losanträgen weitgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzzieles ein Streitwertbetrag von 3/4 des Auffangwertes angemessen ist. 158 Vgl. zuletzt etwa: Beschlüsse vom 19. April 2004, 13 C 19/04, und 13 C 44/03. 159