Beschluss
15 Nc 20/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:1212.15NC20.07.00
20mal zitiert
57Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg. 3 Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). 4 Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den Studiengang Humanmedizin verfügten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Hochschule. 5 Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin an der I-Universität E durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2007/2008 vom 6. Juli 2007 (GV NRW S. 262) für das 1. Fachsemester auf 347 und durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2007/2008 vom 23. August 2007 (GV NRW S. 330) für das 3. Fachsemester auf 343 festgesetzt . Entsprechend dem Ergebnis der korrigierten Kapazitätsermittlung nach Maßgabe der zum 15. September 2007 überprüften Daten hat der Antragsgegner die Zahl der Studienplätze auf der Grundlage des Kapazitätserlasses der Wissenschaftsverwaltung vom 15. Oktober 2007 (131 - 7.01.02.02.06) für das 1. Fachsemester auf 355 und für das 3. Fachsemester auf 350 angehoben. Für die Aufnahme von Studierenden stehen in diesen Fachsemestern weitere Studienplätze nicht zur Verfügung. 6 Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2007/2008 sind die gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), zum Stichtag 1. März 2007 erhobenen (§ 5 Abs. 1 KapVO) und nach § 5 Abs. 3 KapVO gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 23. Januar 2007, 25. Juni 2007 und 15. Oktober 2007 zum 15. September 2007 überprüften Daten zugrunde zu legen. Danach ist die Ausbildungskapazität der Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) festzustellen. 7 Für den Studiengang Humanmedizin ist bei dieser Berechnung § 7 Abs. 3 KapVO zu beachten, nach welchem der Studiengang für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil zu untergliedern ist, zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch- theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden sind und der vorklinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin und der klinische Teil der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet wird. Diese seit der Kapazitätsverordnung vom 3. Dezember 1975 - KapVO II - (GV NRW S. 688) in allen weiteren Vorgängerverordnungen der zur Zeit gültigen Kapazitätsverordnung vorgesehene Aufteilung des Studiengangs in drei Lehreinheiten ist in ständiger Rechtsprechung gebilligt worden. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 1978, XIII B 5190/78, KMK-HSchR 1978, 527 ff, zur KapVO III vom 18. Januar 1977 (GV NRW S. 50). 9 Hieran ist auch nach erneuter Überprüfung festzuhalten. Die Aufteilung bewirkt, dass Zulassungsanträge von Studienanfängern wirksam nur für den vorklinischen Teil des Studiengangs gestellt werden können und weitergehende Anträge - jedenfalls im überschießenden Teil - ohne weitere Prüfung abzulehnen sind. 10 I. Lehrangebot 11 Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO. 12 1. Bruttolehrdeputat: 13 Das in Deputatstunden (DS) gemessene (Brutto-)Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die Stellengruppen geltenden verschiedenen Regellehrverpflichtungen zu ermitteln. 14 Der Lehreinheit Vorklinische Medizin sind nach dem Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2007 - Kapitel 06 107 - und dem zugehörigen Stellenplan der Universität 50,5 Stellen (gegenüber 50 Stellen im Vorjahr) für Lehrpersonal zugeordnet. 15 Das auf der Grundlage dieser Stellenzuweisung und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999 (GV NRW S. 518), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2007 (GV NRW S. 752) [LVV]) ermittelte (Brutto-) Lehrdeputat von 344 DS überschreitet im Ergebnis das Lehrdeputat von 342 DS des vorangegangenen Berechnungszeitraumes, 16 vgl. hierzu Kammerbeschlüsse vom 8. Januar 2007, 15 Nc 22/06 u .a., 17 und lässt Rechenfehler nicht erkennen. Das ergibt sich aus folgenden Festlegungen: Stellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS C 4 Universitätsprofessor 8 9 72 C 3 Universitätsprofessor 5 9 45 C 2 Universitätsprofessor 0 9 0 C 2 Hochschuldozent 4 9 36 C 2 Oberassistent 2 7 14 C 1 Wissenschaftlicher Assistent 4 4 16 A 15 - A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 2 9 18 A 15 - A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 5 25 BAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter, befristet 11,5 4 46 BAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter, unbefristet 9 8 72 Summe 50,5 344 18 Entgegen schriftsätzlich vereinzelt erhobener Forderungen ist die Studienanfängerzahl mit Blick auf die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) weder durch eine Anhebung der der Berechnung des (Brutto-)Lehrdeputats zu Grunde gelegten Zahl an Personalstellen noch auf irgendeine andere Weise gerichtlich anzuheben. Letztlich offen bleiben kann dabei die - im Ergebnis aber wohl zu verneinende - Frage, ob sich für das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Hochschulpakt 2020 überhaupt eine Rechtspflicht ergibt, die Studienanfängerzahl in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule zu erhöhen. Als Verwaltungsvereinbarung über die Ausweitung der Studienanfängerzahlen für die Jahre 2007 bis 2010 gegenüber 2005, die Programmcharakter trägt und unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften steht (vgl. die Präambel und § 1 der Verwaltungsvereinbarung), beinhaltet der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossene Hochschulpakt 2020 jedenfalls keine Regelungen mit subjektiv- öffentlichem Charakter. Demzufolge können sich auf die getroffenen Abreden weder Hochschulen noch Studienbewerber berufen, die mit einer Hochschule einen Kapazitätsrechtsstreit führen. 19 Anders als verschiedentlich geltend gemacht ist auch keine Hochschule im Land Nordrhein-Westfalen rechtlich verpflichtet, die Mittel, die ihr durch die Erhebung von Studiengebühren nach dem verfassungskonformen und auch sonst rechtlich unbedenklichen, 20 vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 10. Oktober 2007, 15 A 1596/07, zitiert nach juris, 21 Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studiengebühren und Beitragsgesetz - StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV NRW, S. 119) in der durch Artikel 5 Nr. 4 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV NRW, S. 474) geänderten Fassung, zufließen, zur Erhöhung der Ausbildungskapazität einzusetzen. Die gemäß § 2 Abs. 1 StBAG NRW erhobenen Studienbeiträge sind vielmehr nach § 2 Abs. 2 StBAG NRW - soweit hier von Interesse - zweckgebunden einzusetzen "... für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen ...". Mit dieser auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen bezweckt. 22 Gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 KapVO ist dieses (Brutto-)Lehrdeputat von 344 DS um 6,75 DS auf (344 DS - 6,75 DS =) 337,25 DS zu verringern, soweit es Universitätsprofessor O1 betrifft. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LVV ist er von der ihm im Umfang von 9 DS gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV obliegenden Lehrverpflichtung wegen seiner Funktion als Dekan der medizinischen Fakultät um 75 % befreit, woraus sich rechnerisch die Verminderung des (Brutto-) Lehrdeputates um 6,75 DS auf 337,25 DS ergibt. Ferner ist das Bruttolehrdeputat für den Hochschuldozenten E1, dem nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 LVV eine Lehrverpflichtung von ebenfalls 9 DS obliegt, wegen seiner Funktion als Geschäftsführer des Studiendekanats und stellvertretender Studiendekan um 2 DS auf ( 337,25 DS - 2 DS =) 335,25 DS zu ermäßigen. Auch wenn diese seine Funktionen im Beispielskatalog des § 6 Abs. 1 LVV nicht ausdrücklich aufgeführt sind, bestehen gegen eine Anwendung der Ermäßigungsvorschriften des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 LVV auch auf diese Funktionen keine Bedenken, da die hierdurch bedingte zusätzliche Belastung des Stelleninhabers neben der vollen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Deputatsstundenreduzierung nicht zumutbar erscheint. 23 Im Ergebnis und zur Rechtmäßigkeit der Deputatminderung für den Studiendekan Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. März 2006, 13 C 33/06 sowie 6. Mai 2004, 13 C 4/04, m.w.N. 24 Die der Berechnung des Lehrdeputates sowie seiner Verminderung von eingangs 344 DS auf nunmehr 335,25 DS zugrunde liegenden und sich aus der Lehrverpflichtungsverordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung ergebenden Ansätze von Deputatsstunden für die einzelnen Stellengruppen sind kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. 25 Vgl. zuletzt Kammerbeschlüsse vom 8. Januar 2007, 15 Nc 22/06. HM u.a. 26 Dies gilt auch, soweit die zum 15. August 2004 in Kraft getretene Erste Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 21. Februar 2004 (GV NRW S. 120) den Deputatansatz für "Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten" (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 LVV) sowie die Deputatstundenzahl für die Stellen in der Gruppe der "Lehraufgaben wahrnehmenden wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen" (§ 3 Abs. 4 S. 6 LVV) unverändert gelassen hat und soweit nach der Neuregelung nur für die unbefristet beschäftigten Angestellten, mit denen die entsprechende Anwendung der für Beamtinnen und Beamte geltenden Arbeitszeit vereinbart ist und die vertraglich mit Dienstaufgaben von Beamten und Beamtinnen betraut sind, eine deren Lehrverpflichtung entsprechende, erhöhte Deputatstundenzahl anzusetzen ist (vgl. § 3 Abs. 4 S. 4 und S. 5 LVV). 27 In ihren Entscheidungen über die das Wintersemester 2004/2005 betreffenden Gesuche um Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität hat die Kammer hierzu ausgeführt, dass die Wissenschaftsverwaltung trotz der Anhebung der Wochenarbeitszeit für Beamte in Nordrhein-Westfalen von 38,5 auf 41 Wochenstunden durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV NRW S. 814) zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordhein-Westfalen vom 28. Dezember 1986 (GV NRW 1987 S. 69) zu einer Ausweitung der Lehrverpflichtung auch für die vorbenannten Stellengruppen rechtlich nicht verpflichtet war und dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, 28 Urteil vom 27. Juli 2004, 2 BvF 2/02, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2004, 2803 ff. (2814), 29 über die Nichtigkeit der §§ 57 a Abs. 1, 57 b Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der durch das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) den Ansatz von 4 DS für die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten mit Lehrverpflichtung kapazitätsrechtlich unberührt lässt. 30 Vgl. zum Ganzen: Beschlüsse der Kammer vom 10. Dezember 2004, 15 Nc 71/04 u. a., vom 6. Dezember 2004, 15 Nc 249/04 u.a., sowie vom 25. November 2004, 15 Nc 29/04 u. a. und 15 Nc 48/04 u. a., sowie aus der Rechtsprechung des OVG NRW 31 für die Stellengruppe der wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten: etwa Beschlüsse vom 8. März 2005, 13 C 126/05 u. a., und vom 14. März 2005, 13 C 1774/04 u.a.; 32 für die Stellengruppe der Lehraufgaben wahrnehmenden wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen: etwa Beschlüsse vom 8. März 2005, 13 C 127/05 u. a., und vom 16. März 2005, 13 C 4/05 und 13 C 5/05; 33 für die Stellengruppe der unbefristet beschäftigten Angestellten: etwa Beschlüsse vom 10. März 2005, 13 C 2/05 u.a., und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a. 34 An diesen Rechtsauffassungen ist mangels substantiiert vorgetragener und / oder sonst neu gewonnener Erkenntnisse festzuhalten. 35 Damit gehen die in dem Stellenplan der Lehreinheit geführten unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter I1, I2, T, A, D, Q, U und T1 (letztere anteilig mit einer halben Stelle) vom Stellenansatz her nur mit einer Deputatstundenzahl von 8 DS oder anteilig davon in die Kapazitätsberechnung ein, weil mit ihnen ausweislich der durch den Antragsgegner vorgelegten Arbeitsverträge jeweils nicht im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV die entsprechende Anwendung der für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart ist. 36 Dass die Wissenschaftsverwaltung das (Brutto-)Lehrangebot von - wie bereits ausgeführt- 335,25 DS wegen vom Stellenplan abweichender individueller Lehrverpflichtungen einzelner Stelleninhaber um 7 DS auf insgesamt 342,25 DS erhöht hat, erweist sich als kapazitätsfreundlich und ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Ob tatsächlich eine Verpflichtung bestand, das Lehrangebot um 7 DS zu erhöhen, kann dabei dahinstehen. Eine kapazitätsrechtliche Verpflichtung, darüber hinaus noch weitere Deputatsstunden in die Kapazitätsberechnung einzustellen, besteht jedenfalls nicht. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 37 Nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO folgt das (Brutto-)Lehrangebot einer Lehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst- bzw. Amtsinhalt der Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es in der Regel, bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben. 38 Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2005, 13 C 1773/04, und Beschlüsse vom 14. April 2005, a. a. O. 39 Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt und die dergestalt auch als Lehrangebot zur Verfügung steht. 40 Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2005, a. a. O., sowie vom 14. April 2005, a. a. O., und Beschluss vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99. 41 In Anwendung dieser Kriterien ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Wissenschaftsverwaltung in die Lehrangebotsberechnung wegen vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung über die von ihr kapazitätsfreundlich in Ansatz gebrachten 7 DS hinaus kein weiteres Mehr an Lehrleistung einbezogen hat. Der bereits vorerwähnte Hochschuldozent E1, dem - wie schon erwähnt - nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 LVV grundsätzlich und vorbehaltlich seiner bereits dargelegten und in der Kapazitätsberechnung berücksichtigten Zusatzaufgaben eine Lehrverpflichtung von 9 DS obliegt, wird auf einer Planstelle eines C 2- Oberassistenten mit einer für diese Stellengruppe obliegenden Lehrverpflichtung von 7 DS geführt, so dass die überschießende Lehrleistung von 2 DS zusätzlich in die Kapazitätsberechnung einzustellen war. Weiter hat die Wissenschaftsverwaltung kapazitätsfreundlich berücksichtigt, dass die unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte H auf der Stelle eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten geführt wird und in dem diesem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsvertrag vom 10. November 2006 unter Nr. 6 des Vertragstextes eine individuelle Lehrverpflichtung von bis zu 9 Wochenstunden vereinbart wurde, so dass die über die Lehrverpflichtung für befristet beschäftigte Angestellte von 4 DS (hinausgehende) individuelle Lehrverpflichtung von Frau H von 5 DS zusätzlich in die Kapazitätsberechnung eingestellt wurde. 42 Nicht kapazitätserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte I1 (= 8 DS) auf der Stelle eines akademischen Rates ohne Lehraufgaben (= 5 DS) geführt wird, woraus sich rein rechnerisch eine überschießende Deputatsleistung dieses Angestellten von 3 DS ergeben könnte. Denn dessen in der Berechnung der Wissenschaftsverwaltung in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung in Höhe von 4 Deputatsstunden ist in Anlehnung an die Dienstaufgaben der Akademischen Räte/Oberräte ohne ständige Lehraufgaben und der Lehrverpflichtung nach der seinerzeit geltenden Lehrverpflichtungsverordnung für diese Gruppe mit 5 DS arbeitsvertraglich konkret vereinbart. Diese für die Lehrverpflichtung verbindliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses (§ 3 Abs. 4 Satz 2 LVV) entspricht dem in § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV vorgesehenen Lehrdeputat, so dass für den Angestellten I1 eine überschießende Deputatleistung hiernach nicht in Frage steht. 43 Vgl. zur weiteren Begründung: OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2006, 13 C 51/06 u. a. m.w.N. 44 Kapazitätsrechtlich unbedenklich ist hier ferner, dass der Hochschuldozent L auf einer Planstelle für einen wissenschaftlichen Assistenten geführt wird. Zum einen hatte dieser Stelleninhaber 4 DS seiner überschießenden Lehrverpflichtung von 5 DS in dem der Lehreinheit Klinisch - theoretische Medizin zugeordneten D1-Institut für Hirnforschung zu erbringen, so dass seine Lehrleistung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin allenfalls mit 1 DS zusätzlich zu berücksichtigen sein könnte. 45 Vgl. die Kammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2003, 15 Nc 20/03.HM u.a. sowie vom 6. Dezember 2004, 15 Nc 39/04.HM u.a., Blatt 10 und 16 des Entscheidungsabdruckes sowie OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2004, 13 C 50/03. Vgl. die Kammerbeschlüsse vom 8. Januar 2007, 15 Nc 22/06.HM u.a., vom 8. November 2007 15 Nc 19/07 u.a. 46 Zum anderen wurde Herrn L auf seinen Antrag gemäß Verfügung des Rektors der I-Universität E vom 4. September 2007 für den Zeitraum vom 16. September 2007 bis einschließlich 15. September 2008 Sonderurlaub unter Fortfall der Dienstbezüge gemäß § 5 Sonderurlaubsverordnung NRW gewährt, so dass er in dieser Zeit für eine Lehrtätigkeit in der Vorklinik nicht zur Verfügung steht. Von daher ist es kapazitätsrechtlich unbedenklich, dass die Wissenschaftsverwaltung die vorerwähnte zusätzliche individuelle Lehrverpflichtung dieses Beschäftigten von 1 DS für das hier betroffenen Semester nicht berücksichtigt hat. 47 Dass die auf einer halben Stelle für unbefristet beschäftigte Angestellte geführte T1 nur mit einem Deputat von 4 DS und nicht mit der vollen Deputatstundenzahl von 8 DS in der Kapazitätsberechnung berücksichtigt wurde, ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, weil dieser eingeschränkte Lehrumfang der arbeitsvertraglich konkret vereinbarten Lehrverpflichtung entspricht, nachdem diese Angestellte nach Maßgabe des Änderungsvertrages vom 25. Januar 2007 ab 1. August 2007 durch Altersteilzeit für die Lehre nur noch zur Hälfte und damit nur noch mit 4 DS zu Verfügung steht. 48 Vgl. zur die Berücksichtigung einer Freistellungsphase OVG NRW Beschluss vom 6. März 2006, 13 C 19/06.HM u.a. 49 Als kapazitätsrechtlich neutral erweist sich schließlich, dass die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter T2, Q, X und S (die beiden zuletzt genannten Mitarbeiter jeweils anteilig mit einer halben Stelle) auf Planstellen für wissenschaftliche Assistenten geführt werden, weil beiden Stellengruppen - wie bereits erwähnt - die gleiche Lehrverpflichtung von 4 DS obliegt. 50 Auch soweit es die Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten der Lehreinheit betrifft, bedarf es aus dem Gesichtspunkt der Durchbrechung des abstrakten Stellenprinzips keiner weiteren Erhöhung des Bruttolehrdeputats. 51 Allerdings spricht nach Auffassung der Kammer nach wie vor Vieles dafür, dass sich der Charakter einer Stelle für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter kapazitätsrechtlich bedeutsam ändern kann, wenn auf ihr ein(e) (nicht) promovierte(r) Mitarbeiter(in) mit Lehraufgaben geführt wird mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigungsdauer, die die für wissenschaftliche Mitarbeiter gesetzlich bestimmte Befristungshöchstdauer erheblich überschreitet. Zwar wandelt sich der Amtsinhalt der zu betrachtenden Stelle nach dem der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegenden (abstrakten) Stellenprinzip nicht allein durch eine über die Regelzeit hinausgehende Befristung des Arbeitsverhältnisses des Stelleninhabers. Die Befristung der Stelle ist aber ein "starkes Indiz" dafür, dass sie nicht auf Dauer einem wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Verfügung stehen soll, sondern in Zeitintervallen immer wieder neuen Angestellten, 52 OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2005, 13 C 4/05 und 13 C 5/05. 53 und entspricht damit zugleich der nach dem Amtsinhalt der Stelle auch nur vorübergehend vorgesehenen Möglichkeit zur Weiterbildung / Qualifikation (vgl. § 44 Abs. 1 S. 5, Abs. 3 S. 2 HG), die ihrerseits den Ansatz von (nur) 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 6 LVV) in der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter rechtfertigt. 54 Die faktische Umwandlung einer für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter befristet zur Verfügung stehenden Stelle in eine Stelle für einen unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten ist hier gleichwohl nicht festzustellen. 55 Gemäß den §§ 57 f Abs. 1 S. 1, 57 b Abs. 1 HRG in der Fassung, die bis zur Aufhebung dieser Vorschriften durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) galt und die nach § 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) auf Arbeitsverträge weiter anzuwenden sind, die seit dem 23. Februar 2002 bis zum 17. April 2007 geschlossen worden sind, ist die Befristung von Verträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, für die Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 1 HRG) und nach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG) zulässig, wobei sich nach § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach § 57 b Abs. 1 S. 1 HRG und Promotionszeiten ohne Beschäftigung i. S. dieser Norm zusammen weniger als sechs Jahre betragen. Inhaltsgleiche Regelungen enthalten für nach dem 17. April 2007 geschlossene Arbeitsverträge § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (nicht promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter) und § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG (promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter). 56 Gemessen daran halten alle aus der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter die zulässige Befristungshöchstdauer ein. Für die Zeitangestellte L1, deren Arbeitsverhältnis bereits vor dem 23. Februar 2002 begründet war und die vorerwähnte Befristungshöchstdauer überschreitet, ist ihr Arbeitszeitverhältnis in Übereinstimmung mit der für diese Fälle maßgeblichen Übergangsvorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG (wie schon nach § 57 f Abs. 2 HRG) ausweislich des bei den Berechnungsunterlagen befindlichen Arbeitsvertrages vom 15. März 2007 zulässiger Weise bis zum 29. Februar 2008 befristet. 57 Eine kapazitätsrechtliche Zuordnung von Stellen für befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter zur Stellengruppe der unbefristet Beschäftigten mit einer dieser Lehrverpflichtungsverordnung entsprechenden Deputatstundenzahl ist auch sonst nicht geboten. Eine solche Zuordnung kommt nach der Rechtsprechung der Kammer nur in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit einem Stelleninhaber nach Abschluss der Promotion geschlossen oder verlängert worden ist und die Beschäftigungszeiten dieser Verträge die nach dem Hochschulrahmengesetz zu wahrende Befristungshöchstdauer überschreiten, es sei denn, die für die Minderung der Lehrverpflichtung angeführten Gründe rechtfertigen ausnahmsweise die Zuordnung der Stelleninhaber zu einer Gruppe unbefristet Beschäftigter mit entsprechend verringertem Lehrdeputat. 58 Vgl. Urteile der Kammer vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u. a., und vom 7. Oktober 1986, 15 K 3292/85 u. a.. 59 Hiernach fehlt den in den Berechnungsunterlagen als befristet beschäftigt geführten wissenschaftlichen Mitarbeitern H1, K, T2, Q, H2, X1, S1, T3 , T4, C, B, T5, D2 und L2 für die kapazitätsrechtliche Zuordnung ihrer Stellen zur Gruppe der unbefristet Beschäftigten bereits eine der Lehreinheit Vorklinische Medizin zuordnungsfähige Qualifikation, weil sie nicht im Fach Humanmedizin promoviert sind, 60 vgl. dazu die Kammerbeschlüsse vom 20. Dezember 1999 15 Nc 57/99.HM u.a., S. 7 des Beschlussabdrucks, sowie vom 6. Dezember 2004, 15 Nc 39/04.HM u.a., Seite 13 des Beschlussabdrucks, 61 und den Angestellten X2, X, S, E2, M, X3, X4, T6, O2, L3, B1, C1, C2 und L4 fehlt gänzlich eine Promotion und damit die Qualifikation, die nach § 44 Abs. 4 Satz 1 HG in der Regel für die Einstellung in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis erforderlich ist. 62 Schließlich wurde die Lehrverpflichtung der vorerwähnten befristeten Angestellten von bis zu 4 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV in den Arbeitsverträgen konkret vereinbart, so dass diese für die Lehrverpflichtung verbindliche Ausgestaltung der Dienstverhältnisse gemäß §.3 Abs. 4 Satz 2 LVV auch kapazitätsrechtlich maßgeblich ist. 63 Im übrigen ist davon auszugehen, dass selbst dem Mehr an Lehrleistung von - wie bereits ausgeführt - 7 DS ein Minus an Lehrleistung gegenüber stehen dürfte, welches diese Erhöhung des Lehrangebotes neutralisieren würde, so dass für den Antragsgegner unter diesen Umständen nicht einmal die Pflicht zur Erhöhung des Lehrangebotes um 7 DS bestanden hätte, jedenfalls im Ergebnis zumindest keine weitere Ausweitung des Lehrangebotes in die Kapazitätsberechnung einzustellen ist. Zwar steht das abstrakte Stellenprinzip als Grundlage der Berechnung der Ausbildungskapazität einer Berücksichtigung von Stellenvakanzen bei der Ermittlung des (Brutto-)Lehrangebots entgegen. 64 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1990, 940 f. (941) 65 Solche Stellenvakanzen sind aber in die Kapazitätsermittlung zur Verrechnung eines Lehrangebots einzubeziehen, das sich - wie hier - aus der Besetzung von Stellen durch Personen mit individuell höherer Lehrverpflichtung zusätzlich zum (Brutto-)Lehrangebot ergibt. Denn der gesetzliche Auftrag einer Hochschule verpflichtet sie, ein Ausbildungsangebot bereit zu stellen, das den Ausbildungsanforderungen des jeweiligen Studiengangs genügt, und hält damit zugleich dazu an, das sich aus den vorhandenen Stellen abstrakt folgende Lehrangebot auch tatsächlich durch die Besetzung der Stellen mit solchen Lehrkräften auszufüllen, deren individuelle Lehrverpflichtung dem Stellendeputat entspricht. Gelingt dies nicht, ist der Ausbildungsauftrag der Hochschule gefährdet und kann nur durch eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrleistung einzelner Lehrpersonen oder auf Kosten von Wissenschaft und Forschung sicher gestellt werden. Eine mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbare Verschärfung der Diskrepanz zwischen abstraktem Lehrangebot einerseits und einem Mehr an Lehrangebot andererseits, das sich aus der Berücksichtigung einer im Vergleich zum Deputat der Stelle individuell höheren Lehrverpflichtung einer Lehrperson ergibt, lässt sich dabei nur durch Verrechnung mit dem Deputat vakanter und / oder unter unterbesetzter Stellen vermeiden. 66 Vgl. zum Ganzen, allerdings nur für den Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter: OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2007, 13 C 155/06 u. a. und 13 C 185/06 u. a., vom 17. Februar 2006, 13 C 262/05, und vom 24. Februar 2004, 13 C 3/99, sowie Urteil vom 16. Oktober 1986, 13 A 2816/85; für die Stellengruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter auch: BVerwG, Urteil vom 20. April 1990, a. a. O. 67 Gemessen daran lässt sich eine solche Verrechnung hier daraus herleiten, dass auf der Stelle eines Oberassistenten der befristet angestellte Mitarbeiter H1 geführt wird, dessen Lehrverpflichtung von 4 DS (§ 3 Abs. 4 Satz 6 LVV) das Deputat der Stelle, das gemäß § 3 Abs. 1 Nr.6 LVV mit 7 DS in Ansatz zu bringen ist, um mithin 3 DS unterschreitet. Ferner obliegen den befristet beschäftigten und auf 3 Vollstellen und 2 Halbstellen für Hochschuldozenten geführten Mitarbeitern T4, C, M, X3f und X4 Lehrverpflichtungen von ebenfalls nur 4 DS (bzw. anteilig zu 50% dieses Deputats), so dass sich insoweit ein Minus an Lehrleistung aus der Besetzung der nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 LVV mit 9 DS versehenen Stellen für Hochschuldozenten von insgesamt 20 DS herleiten lässt. Weiter werden die befristet Beschäftigten O2 und B auf Stellen für akademische Räte ohne Lehraufgaben geführt, für die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV 5 DS zu berücksichtigen sind, woraus sich ein weiteres Minus von insgesamt 2 DS ergibt. Schließlich folgt ein Minus an Lehrleistung daraus, dass die befristet Beschäftigten L4 und C2 auf einer bzw. einer halben Stelle für unbefristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter geführt werden, deren Lehrverpflichtung von 4 DS nach dem Vorhergesagten das Deputat dieser Stellen, das gemessen an den Regelungen in § 3 Abs. 4 Satz 4 und Satz 5 LVV bei der hier gebotenen kapazitätsfreundlichen Betrachtung mit 8 DS zu berücksichtigen ist, um 4 bzw. 2 DS unterschreitet. 68 Schließlich ist es bei summarischer Prüfung rechtlich nicht geboten, Ausfälle in der Vorklinik durch Inanspruchnahme von Lehrkräften aus den Bereichen der Klinisch-theoretischen Medizin und der Klinisch-Praktischen Medizin" auszugleichen. Eine gesetzliche Grundlage für diese vereinzelt erhobene Forderung existiert nicht. Tatsächlich beeinflussen etwaige Ausfälle angesichts des abstrakten Stellenprinzips die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin der I Universität E auch nicht negativ. Im Übrigen hat sich die Kammer bereits früher mit der Stellenausstattung insbesondere der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin befasst und eine missbräuchliche Stellenausstattung dieser Lehreinheit zu Lasten der Lehreinheit Vorklinische Medizin verneint. 69 Urteile vom 28. Oktober 1988, 15 K 1340/88 u. a. und 26. November 1992, 15 K 2894/91 u.a., Beschlüsse vom 20. Dezember 1991, 15 Nc 182/91.HM u.a. 70 Diese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen gebilligt und dargelegt, dass Studienbewerber keinen Anspruch darauf haben, dass die Ausbildungskapazität für die Lehreinheit Vorklinische Medizin, deren Lehrdeputat gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben ist, zu Lasten der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin ausgeweitet wird. 71 Beschluss vom 7. Januar 1993, 13 Nc 292/92. 72 Rechtserhebliche Einwände hiergegen, die eine erneute vertiefte Auseinandersetzung geböten, sind nicht vorgebracht worden. Das gilt auch in Bezug auf die Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin sowie für die Zuordnung naturwissenschaftlicher Lehrpersonen zu diesen Lehreinheiten. 73 Vgl. zum Organiastionsermessen der Hochschule ferner Kammerbeschluss vom 25. November 2004 15 Nc 29/04.PS unter Hinweis auf Beschluss vom 23. November 2003, 15 Nc 19/03.PS u. a.. 74 Für die Kapazitätsberechnung ohne Bedeutung sind schließlich die Anstellungsverhältnisse der wissenschaftlichen Angestellten, die und soweit sie aus Drittmitteln finanziert sind, 75 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2006 13 C 105/06 u. a., vom 6. März 2006, 13 C 19/06. u.a. vom 1. Februar 2002 , 13 C 2/02 und vom 31. März 2000, 13 C 1/00, 76 so dass es auch insoweit keiner weiteren Ermittlungen und Bewertungen bedarf. 77 2. Lehrauftragsstunden: 78 Das (Brutto-) Lehrangebot von mithin nicht mehr als 342,25 DS ist von der Wissenschaftsverwaltung in ihrer Berechnung zu Recht nicht um Lehrauftragsstunden erhöht worden. Nach § 10 S. 1 KapVO sind solche Lehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern durchschnittlich pro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. 79 Für das Sommersemester 2006 enthält die vom Antragsgegner vorgelegte Zusammenstellung der von nicht der Lehreinheit angehörenden Lehrpersonen gehaltenen Lehrveranstaltungen mit Ausnahme der Veranstaltungen Nr. 36, 39, 57, 58 und 503 des Vorlesungsverzeichnisses lediglich solche, die, weil nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehörend, als Lehrauftragsstunden von vorneherein ausscheiden. 80 Bei der Veranstaltung Nr. 36 (Neuroanatomie) sind im Vorlesungsverzeichnis die Namen der Universitätsprofessoren A1 und T7 sowie der Privatdozenten H3, T8 (beide D1-Institut für Hirnforschung) und M1 (Institut für Medizin, Forschungszentrum K1 GmbH) aufgeführt. Nach den Erläuterungen des Antragsgegners in der überreichten Übersicht, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, erbringen die genannten Wissenschaftler ihre Lehrleistungen zur Aufrechterhaltung des Lehrangebotes des Faches Anatomie vertretungsweise, weil die Stelle des Lehrstuhlinhabers Anatomie I vakant ist. 81 Vgl. dazu bereits die Vertretungsregelungen im Sommersemester 2002 sowie die Kammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2003, 15 Nc 20/03.HM u. a. Auch die Vertretungsregelungen im Sommersemester 2005 sowie die Kammerbeschlüsse vom 8. Januar 2007, 15 Nc 22/06.HM u.a. 82 Derartige Lehrleistungen, die lediglich dem tatsächlichen Ausgleich eines konkret fehlenden Lehrangebotes dienen, das nach dem abstrakten Stellenprinzip fiktiv auf unbesetzte Stellen entfällt, sind schon deshalb kapazitätsrechtlich irrelevant, weil sie keinen Stelleninhaber entlasten und der Lehreinheit daher nicht zusätzlich zum abstrakten Lehrangebot zur Verfügung stehen. Im Übrigen ist bereits aus den vorausgegangenen Berechnungs-zeiträumen bekannt, dass Privatdozent T8 die Lehrleistungen in dieser Veranstaltung freiwillig und unentgeltlich erbringt. Aus diesem Grunde hat die Kammer sie im vorausgegangenen Berechnungszeitraum in Fortführung ihrer ständigen Rechtsprechung entsprechend § 10 S. 3 KapVO nicht als Lehrauftragsstunden qualifiziert, 83 vgl. Beschlüsse vom 6. Januar 2003, 15 Nc 6/02.HM u. a.; ebenso bereits Beschlüsse vom 17. Dezember 1992, 15 Nc 229/92.HM u.a., 3. Dezember 1993, 15 Nc 249/93.HM u. a., 12. Dezember 1994, 15 Nc 82/94.HM u. a. und 2. Dezember 1997, 15 Nc 28/97.HM u.a., 8. Januar 2007, 15 Nc 22/06.HM u.a. unter Bezugnahme auf Beschlüsse vom 6. Januar 2003, 84 Diese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen in seinen Beschwerdeentscheidungen zum zurückliegenden Berechnungszeitraum ausdrücklich gebilligt, 85 vgl. Beschlüsse vom 20. Juli 2006, 13 C 105/06, und 17. März 2003, 13 C 11/03 u. a., 86 und damit seine frühere Rechtsprechung fortgeführt, wonach es nicht zu beanstanden ist, wenn nach § 10 S. 3 KapVO Lehrleistungen, die unentgeltlich erbracht werden, nicht in die Kapazitätsberechnung einfließen, weil auf diese Lehrleistungen kein Anspruch besteht und deshalb nicht sicher ist, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden. 87 Vgl. Beschluss vom 29. Juni 1994, - 13 C 10/94. 88 Hieran ist trotz vereinzelter in den Antragsschriften geäußerter Bedenken festzuhalten. Die Kammer geht damit weiterhin davon aus, dass § 10 S. 3 KapVO alle unentgeltlichen und freiwillig erbrachten Lehrauftragsstunden ohne Rücksicht darauf erfasst, ob der unentgeltlich Lehrende einer außeruniversitären Forschungseinrichtung angehört oder etwa als Praktiker besondere Aspekte in eine Lehrveranstaltung, die zum Aufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehört, einfließen lässt. Diese Auslegung des § 10 S. 3 KapVO ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar. Dieses gebietet es nämlich nicht, Titellehre" kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, weil die hochschulpolitisch wünschenswerte, das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten Forschung bereichernde Titellehre gefährdet würde, wenn sie einen in die Lehrangebotsberechnung eingehenden Faktor darstellte. 89 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10.86 u. a., Buchholz Nr. 421.212 Nr. 34, S. 34 f.; so ausdrücklich auch OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2003, a. a. O. 90 Für die Veranstaltung Nr. 39 (Makroskopisch-Anatomischer Kurs für Studierende der Humanmedizin, Teil Zentralnervensystem und Sinnesorgane) kann auf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen werden, weil die im Vorlesungsverzeichnis genannten Dozenten auch insoweit vertretungsweise für die unbesetzte C4 -Stelle Anatomie I tätig waren. 91 Die Lehrleistungen von S2 in den Veranstaltungen Nrn. 57 (Einführung in die Neuroanatomie für Studierende der Psychologie) und 58 (Hirnpräparierkurs für Studierende der Psychologie) im Sommersemester 2006 sind gleichfalls mit Recht nicht als Lehrauftragsstunden kapazitätserhöhend in das Lehrangebot der Vorklinischen Medizin einbezogen worden, weil sie durch den Curricularnormwert Klinisch-Theoretische Medizin in der Kapazitätsberechnung für den Studiengang Psychologie, Diplom, mitberücksichtigt werden. 92 So bereits die vorerwähnten Kammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2003, zuletzt Kammerbeschlüsse vom 8. Januar 2007, 15 Nc 22/06.HM u.a. 93 Schließlich scheiden auch die Lehrleistungen des C3 und des Privatdozenten X5 in der Veranstaltung Nr. 503 (Praktische Übungen: Kursus der medizinischen Psychologie) des Sommersemesters 2006 als Lehrauftragsstunden aus, weil sie nicht vergütet wurden. 94 Nach den Angaben des Antragsgegners, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, haben in den genannten Veranstaltungen keine weiteren Dozenten Lehrleistungen erbracht. Die Veranstaltung Nr. 509 (Kursus der medizinischen Psychologie und Soziologie) wurde in Abweichung von den Angaben im Vorlesungsverzeichnis (Fehleintrag) durch die im Stellenplan geführte wissenschaftliche Assistentin X abgehalten, so dass insoweit keine Lehrauftragsstunden angefallen sind. 95 Auch im Wintersemester 2006/2007 sind die von nicht der Lehreinheit Vorklinik angehörenden Lehrpersonen gehaltenen Lehrveranstaltungen mit Ausnahme der Veranstaltungen Nr. 789, 793, 794, 797, 835 und 842 lediglich solche, die nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehören und deshalb als anrechnungsfähige Lehrauftragsstunden von vorneherein ausscheiden. Hinsichtlich der Veranstaltungen Nrn. 789, 793, 794, und 797 scheidet eine Anrechnungsfähigkeit der Lehrtätigkeit der diesbezüglich tätig gewordenen Dozenten aus denselben Gründen aus, wie es bezogen auf die Lehrleistungen im Sommersemester 2006 für die für die dort im Vorlesungsverzeichnis unter Nr. 36 gekennzeichnete Veranstaltung zuvor bereits dargelegt wurde. 96 Die Lehrleistungen des Privatdozenten X5 in der Veranstaltung Nr. 835 (Praktische Übungen: Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie) bleiben unberücksichtigt, weil sie unvergütet erbracht wurden. 97 Schließlich bleiben die Lehrleistungen der Dozenten in der Veranstaltung Nr. 842 außer Betracht, weil sie von den Curricularnormwertanteilen der diese Dienstleistung importierenden Lehreinheit Klinisch- Praktische Medizin erfasst und durch dieser Lehreinheit zugeordnete Wissenschaftler erbracht wurden. 98 3. Dienstleistungsexport: 99 Bei dem sich gemäß § 11 KapVO kapazitätsmindernd auswirkenden Dienstleistungsbedarf für nicht der Lehreinheit zugeordnete Studiengänge ist hier zu berücksichtigen, dass die Lehreinheit Vorklinische Medizin Dienstleistungen für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Zahnmedizin (Staatsexamen), Pharmazie (Staatsexamen) sowie Medizinische Physik (Bachelor) erbringt. Den sich daraus ergebenden Dienstleistungsbedarf hat die Wissenschaftsverwaltung gemäß Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO wie folgt und bei summarischer Prüfung beanstandungsfrei berechnet: 100 CAq Aq/2 CAq x Aq/2 Zahnmedizin, Staatsex. 0,87 26,5 23,06 Pharmazie, Staatsex. 0,04 55,0 2,20 Med. Physik Bachelor 0,05 17,5 0,88 Summe 26,14 101 Der Curricularanteil (CAq) im Studiengang Zahnmedizin ist gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum unverändert geblieben und bei summarischer Prüfung rechtsfehlerfrei in Ansatz gebracht worden. Die in die Berechnung eingestellten Studentenzahlen (Aq/2) resultieren aus den von der Wissenschaftsverwaltung ermittelten schwundbereinigten jährlichen Zulassungszahlen der genannten Studiengänge (Aufnahmekapazität Aq), auf welche nach § 11 Abs. 2 KapVO i.V.m. dem eingangs erwähnten Kapazitätsermittlungserlass bei Nc-Studiengängen abzustellen ist; dass hieran Änderungen vorzunehmen wären, ist weder substantiiert vorgetragen noch bei summarischer Überprüfung ersichtlich. Eine Korrektur des Dienstleistungsexports in dem Studiengang Zahnmedizin wegen einer Entlastung der Lehreinheit durch Doppel- und Zweitstudenten, wie sie neuerdings wieder vereinzelt gefordert wird, nimmt die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 102 z. B. Beschlüsse vom 6. März 2006, 13 C 19/06 u.a., 17. März 2005, 13 C 165/05, und bereits vom 7. März 1993, 13 C 218/92, 103 seit ihrem Urteil vom 26. November 1992, 15 K 2894/91 u.a., auf das zur näheren Begründung verwiesen wird, nicht mehr vor. 104 Vgl. zur Begründung im Ergebnis auch die vorerwähnten Kammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2003. 105 Auch der Curricularanteil für den Studiengang Pharmazie ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden und unterschreitet hier in kapazitätsfreundlicher Weise den im zurückliegenden Wintersemester 2006/2007 in Ansatz gebrachten und vom erkennenden Gericht im Ergebnis beanstandungsfrei gelassenen Wert von 0,06 um 0,02, 106 vgl. Kammerbeschlüsse vom 8. Januar 2007, 15 Nc 22/06.HM u.a., 107 auf nunmehr 0,04. Ein Anlass zu einer erneuten Überprüfung dieses Curricularanteiles besteht nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand nicht. 108 Soweit es den Curricularanteil für den neu eingeführten Bachelor- Studiengang Medizinische Physik betrifft, ist nach summarischer Überprüfung gegen seine Berücksichtigung im Grunde und der Höhe nach nichts zu erinnern. Die Einrichtung eines neuen Studiengangs an einer Hochschule als einer Landeseinrichtung im weitesten Sinne ist eine bildungs-, wissenschafts- und wirtschaftspoltische Entscheidung, die an übergeordneten Zielen der Gemeinschaft orientiert und nur am Willkürverbot zu prüfen ist. 109 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2004, 13 C 1283/04. 110 Der Antragsgegner hat in seinem den Berechnungsunterlagen beigefügten Vermerk vom 18. Juli 2007 den Bedarf für diesen Studiengang eingehend mit sachlichen Erwägungen begründet, so dass von einer willkürlichen Einführung keine Rede sein kann und auch das Angebot von 35 Studienplätzen angesichts der Zahl an Bewerbungen von 257 für diesen Studiengang nicht unverhältnismäßig hoch ist. Ebenso ist es sachlich nachvollziehbar und von der aus dem Selbstverwaltungsrecht und der Wissenschaftsfreiheit folgenden Organisationskompetenz der Hochschule gedeckt, die fachbezogene Nachfrage in diesem Studiengang im Wege eines Dienstleistungsexportes durch die Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen. Diese Entscheidung erscheint um so plausibler, als die Lehreinheit Vorklinische Medizin gleichzeitig von den Dienstleistungsexporten in den Diplomstudiengängen Biologie und Psychologie befreit wurde, so dass im Ergebnis sich die Summe der Dienstleistungsexporte gegenüber dem Vorjahr kapazitätsfreundlich von dem in den vorjährigen Berechnungsunterlagen in Ansatz gebrachten Wert von 29,75 auf nunmehr 26,14 verringert hat. Schließlich ist bei summarischer Betrachtung davon auszugehen, dass dieser Dienstleistungsexport für den neu eingeführten Studiengang trotz des Umstandes, dass er sich im Aufbau befindet und im 1. Studienjahr nur Lehrveranstaltungen des 1. und 2. Fachsemesters nachgefragt werden, bereits im Jahr der Einführung dieses Studiengangs in voller Höhe angesetzt werden kann. Dem im Falle eines bloßen Teilansatzes des CAq wäre zu befürchten, dass sich andernfalls das nicht hinnehmbare Problem einer absehbaren, nicht ausgleichbaren Überlast der Hochschule bzw. der exportierenden Lehreinheit in folgenden Berechnungsjahren durch Fortschreiten der zahlenstärkeren Anfängerkohorten des Berechnungsjahrs und folgender Berechnungsjahre in die späteren höheren Fachsemester bei gleichzeitiger jährlich ansteigender Nachfrage des die Dienstleistungen importierenden neuen Studiengangs" stellen würde . 111 Vgl. so ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2004, 13 C 1283/04, ferner auch Beschluss vom 15. Juni 2005, 13 C 219/05 u.a. 112 4. Bereinigtes Lehrangebot: 113 Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. zugunsten des Antragsbegehrens ermittelten (Mindest-)Werte beträgt das bereinigte Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO 114 (342,25 DS - 26,14 DS =) 316,11 DS. 115 II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität 116 1. Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i. V. m. der Anlage 2 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt, welcher seit dem Berechnungszeitraum 1990/1991 unverändert 2,17 betrug und zum Wintersemester 2003/2004 durch die Dritte Verordnung zur Änderung der KapVO vom 12. August 2003 auf 2,42 erhöht worden ist. Diese Erhöhung begegnet bei summarischer Überprüfung weder dem Grunde noch der Höhe nach durchgreifenden rechtlichen Bedenken und ist der Kapazitätsberechnung für den vorliegenden Berechnungszeitraum wie seit dem Wintersemester 2003/2004 zu Recht zugrundegelegt worden. 117 Vgl. im Ergebnis und mit eingehender Begründung die vorerwähnten Kammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2003 m.w.N. sowie nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2004, 13 C 6/04, ebenfalls m.w.N. 118 Das gilt auch für die in den Curricularnormwert eingegangene Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen, wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen zuletzt mit Beschluss vom 6. März 2006 im Verfahren 13 C 51/06 u. a. unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 20. Juli 2005 im Verfahren 13 C 244/05 entschieden hat, so dass sich die Fachkammer dieser Auffassung mangels besserer Erkenntnisse auch bei ihrer vorliegenden Entscheidung anschließt. Auch der wiederholt vorgetragene Einwand, auf Grund verschiedener Entwicklungen in der Hochschulwirklichkeit dürfe auch bei einer gerichtlichen Überprüfung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei der Bestimmung der Betreuungsrealisation für Vorlesungen nicht mehr von der Gruppengröße von g = 180 ausgegangen werden, 119 vgl. dazu insbesondere Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. November 2004, 2NB 430/03 u.a., NvWZ - RR 2005, S.409 ff, - 120 ist nicht neu und wird durch den ebenfalls schon bekannten Gesichtspunkt entkräftet, dass die Betreuungsrealisation von g = 180 nach wie vor eine abstrakte Größe innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO darstellt und dass auch die Neufassung der Approbationsordnung vom 27. Juni 2002 (BGB l. I S. 2405) - ÄAppO - insoweit keine entscheidungserheblichen Veränderungen gebracht hat. 121 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005, Nc 9 S141/05, m.w.N. 122 Der hiernach unbedenkliche CNW von 2,42 ist nach § 13 Abs. 4 S. 1 KapVO auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen. Die Aufteilung und die Ausfüllung des CNW unterfällt der aus dem Selbstverwaltungsrecht und der Wissenschaftsfreiheit folgenden - und bereits erwähnten - Organisationskompetenz der Hochschule. Die I-Universität E hat hiervon schon unter dem 15. Februar 2002 mit einem Vorklinischen Studienplan nach den Vorgaben der ÄAppO vom 27. Juni 2002 Gebrauch gemacht, nach dem die Vorklinik fortan Lehrveranstaltungen mit Curricularanteilen von insgesamt 2,4661 anbietet und damit den CNW von 2,42 mehr als ausfüllt. 123 Nach dem Studienplan errechnet sich für den Vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin nach Abzug der wie folgt zutreffend ermittelten Curricularanteile (CAq) für Dienstleistungsimporte durch die Lehreinheiten 124 Klinisch-theoretische Medizin mit einem Wert von 0,03, 125 Klinisch-praktische Medizin mit einem Wert von 0,14 126 Physik mit einem Wert von 0,15, Biologie mit einem Wert von 0,15, und Chemie mit einem Wert von 0,15, Summe: 0,62, 127 von dem Curricularnormwert 2,42 ein Curriculareigenanteil (CAp) für den Studiengang Medizin, Vorklinischer Teil, von (2,42 - 0,62 =) 1,80. Gegen die Ansetzung des CNW von 2,42 in dem hier betroffenen Wintersemester 2007/2008 bestehen keine Bedenken. In diese Berechnungen sind die Vorgaben nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der I- Universität E vom 5. November 2003 (Amtliche Mitteilungen der Universität Nr. 25/2003 vom 11. November 2003) eingestellt und namentlich Pflichtveranstaltungen im ersten Studienabschnitt gemäß Anlage 1 zu § 12 der Studienordnung 854 Stunden (= 61 SWS) für praktische Übungen, Kurse und Seminare sowie 672 Stunden (= 48 SWS) für Vorlesungen berücksichtigt worden. Dieser Umfang an Pflichtveranstaltungen ist inhaltsgleich mit den im vorliegenden Fall geltenden Vorgaben gemäß Anlage 1 zu § 12 der Neubekanntmachung der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der I-Universität vom 21. Februar 2005 in der Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 27. Februar 2007 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Nr. 5/2007 vom 2. März 2007). 128 2. Auch die Berechnung der Aufnahmekapazität (Ap) für die Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studienjahr 2007/2008 hält der rechtlichen Überprüfung stand. Aus dem Curriculareigenanteil von 1,80 und dem bereinigten Brutto- Lehrdeputat von 316,11 DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 die errechnete jährliche Aufnahmekapazität von 129 2 x 316,11 DS ------------------- = 351,23 1,80 130 gerundet 351 Studienplätzen. 131 III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses 132 Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze auf 355. 133 Der mit 1/0,99 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor, dessen Berechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise, 134 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2004 - 13 C 6.04 m.w.N. sowie die Beschlüsse vom 17. März 2003, 13 C 11/03 und vom 31. März 2000, 13 C 1/00, 135 nach dem sogenannten "Hamburger Modell" erfolgt ist, begegnet bei summarischer Überprüfung keinen rechtlichen Bedenken. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibquote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht. 136 Damit ergibt sich durch Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,99 eine personalbezogene Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger von 137 351 x 1 ---------- = 354,54, 0,99 138 gerundet auf mithin 355 Studienplätze, die wegen des Jahreszulassungsbetriebes sämtlich auf das Wintersemester 2007/2008 entfallen. 139 IV. Besetzung der Studienplätze 140 Nach den aktuellen Angaben des Antragsgegners und ausweislich der Studentennamensliste mit Stand 5. Dezember 2007 sind inzwischen 357 Studierende im 1. Fachsemester eingeschrieben. Damit stehen freie Plätze für eine gerichtliche Vergabe an weitere Studienwillige nicht zur Verfügung. Gleiches gilt für die unter Berücksichtigung der durchschnittlichen semesterlichen Verbleibsquote im 3. Fachsemester zur Verfügung stehenden 350 Studienplätze, auf die sich 347 Studierende zurückgemeldet haben. Da mit Blick auf die festgesetzte Ausbildungskapazität von 350 Studienplätzen im 3. Fachsemester noch offene Studienplätze im Nachrückverfahren durch die ZVS zu vergeben sind, steht auch hier kein Studienplatz für eine gerichtliche Vergabe an weitere Studierwillige zur Verfügung. 141 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in der Fassung des KostRMoG und berücksichtigt die ständige Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium angesichts des auch bei Losanträgen weitgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzzieles ein Streitwertbetrag von 3/4 des Auffangwertes angemessen ist. 142 Vgl. zuletzt etwa: Beschlüsse vom 19. April 2004, 13 C 19/04, und 13 C 44/03. 143