Urteil
17 K 7934/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2003:0429.17K7934.02.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstückes Estraße 4 in 00000 S. Mit Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben vom 10. Oktober 1997 setzte die Beklagte einerseits die für das zweite und dritte Quartal des Veranlagungsjahres 1997 zu entrichtenden Abfallentsorgungsgebühren für die vierzehntäglich erfolgende Leerung eines Abfallbehälters mit einem Fassungsvermögen von 120 l in Höhe der mit Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben vom 24. Januar 1997 erhobenen Vorausleistungen und andererseits die für das vierte Quartal des Veranlagungsjahres 1997 zu entrichtenden Abfallentsorgungsgebühren für die vierzehntäglich erfolgende Leerung eines Restabfallbehälters mit einem Fassungsvermögen von 60 l sowie einer Biotonne mit einem Fassungsvermögen von 120 l in Höhe von 97,20 DM beziehungsweise 46,80 DM endgültig fest. Gegen die "Neukalkulation, die durch die Einführung der Biotonne erforderlich geworden" sei, erhoben die Kläger am 28. Oktober 1997 Widerspruch. Zur Begründung führten sie aus: Diese widerspreche § 9 Abs. 2 S. 3 AbfG NRW. Ein- bis Drei-Personenhaushalte müssten im Falle der Inanspruchnahme der Biotonne eine höhere Abfallentsorgungsgebühr entrichten, als sie es müssten, wenn sie lediglich ein Restmüllgefäß benutzten. Diese Folge resultiere aus der Möglichkeit, das Volumen des Restmüllgefäßes um 10 l/Person/Woche zu verringern und aus dem Umstand, dass der Preis pro Liter Bioabfall zu hoch kalkuliert worden sei. Mit Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben vom 23. Januar 1998 zog die Beklagte die Kläger für das Veranlagungsjahr 1998 unter anderem zu Abfallentsorgungsgebühren für die vierzehntäglich erfolgende Leerung eines Restabfallbehälters mit einem Fassungsvermögen von 60 l und einer Biotonne mit einem Fassungsvermögen von 120 l in Höhe von 482,40 DM beziehungsweise 235,20 DM heran. Die Abfallentsorgungsgebühren setzte sie in Höhe eines für das erste Quartal des Jahres 1998 zu entrichtenden Anteiles von 120,60 DM beziehungsweise 58,80 DM endgültig fest. Hinsichtlich der für das zweite, dritte und vierte Quartal zu leistenden Anteile erhob sie zunächst Vorausleistungen in jeweils gleicher Höhe. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 3. Februar 1998 unter Bezugnahme auf ihr früheres Vorbringen Widerspruch. Mit Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben vom 29. Januar 1999 setzte die Beklagte die für das zweite, dritte und vierte Quartal des Veranlagungsjahres 1998 im Wege der Vorausleistung festgesetzten Abfallentsorgungsgebühren endgültig fest. Zugleich zog sie die Kläger für das Veranlagungsjahr 1999 unter anderem zu Abfallentsorgungsgebühren für die vierzehntäglich erfolgende Leerung eines Restabfallbehälters mit einem Fassungsvermögen von 60 l und einer Biotonne mit einem Fassungsvermögen von 120 l in Höhe von 482,40 DM beziehungsweise 235,20 DM heran. Diese Abfallentsorgungsgebühren setzte sie in Höhe eines für das erste Quartal des Jahres 1999 zu entrichtenden Anteiles von 120,60 DM beziehungsweise 58,80 DM endgültig fest. Hinsichtlich der für das zweite, dritte und vierte Quartal zu leistenden Anteile erhob sie zunächst Vorausleistungen in jeweils gleicher Höhe. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 9. Februar 1999 unter Bezugnahme auf ihr früheres Vorbringen Widerspruch. Mit Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben vom 26. Januar 2001 zog die Beklagte die Kläger für das Veranlagungsjahr 2001 unter anderem zu endgültig festgesetzten Abfallentsorgungsgebühren für die vierzehntäglich erfolgende Leerung eines Restabfallbehälters mit einem Fassungsvermögen von 60 l und einer Biotonne mit einem Fassungsvermögen von 120 l in Höhe von 489,60 DM beziehungsweise 190,80 DM heran. Hiergegen erhoben die Kläger am 12. Februar 2001 unter Bezugnahme auf ihr früheres Vorbringen Widerspruch. Die Kammer sah mit Urteil vom 17. Oktober 2000 - 17 K 3836/97 - die die Gebührensätze regelnde Bestimmung des § 4 Abs. 1 der Satzung des Kreises X über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen vom 12. Dezember 1996 in Verbindung mit der Anlage 1 zur Abfallgebührensatzung als wirksames Ortsrecht an. Der hiergegen am 8. Dezember 2000 gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. August 2002 - 9 A 5580/00 - abgelehnt. Mit Widerspruchsbescheiden vom 4. November 2002 wies die Beklagte die Widersprüche der Kläger vom 28. Oktober 1997, 3. Februar 1998, 9. Februar 1999 und 12. Februar 2001 zurück. Am 12. November 2002 haben die Kläger im vorliegenden Verfahren Klage erhoben. Zur Begründung ihrer im vorliegenden Verfahren erhobenen Klage tragen die Kläger auf der Grundlage des Vorbringens in dem Verfahren 17 K 5835/97 vor: Die die Gebührensätze im Bereich der Abfallentsorgung regelnden Bestimmungen der für die Veranlagungszeiträume maßgebenden Abfallgebührensatzungen, die die auf der Grundlage der jeweiligen Gebührenbedarfsberechnungen der Beklagten ergangen seien, verstießen gegen § 6 KAG NRW und seien daher nichtig. Bei der Ermittlung des Gebührensatzes seien Kosten berücksichtigt worden, die nicht erforderlich und damit nicht betriebsbedingt seien. So beinhalte der in die Gebührenbedarfsberechnung der Beklagten eingeflossene Ansatz der an den Kreis X abzuführenden Entsorgungskosten Aufwendungen für die Entsorgung von Abfällen in der Müllverbrennungsanlage und in der Vorschaltanlage des Abfallentsorgungszentrums B, die dem Grundsatz der Erforderlichkeit nicht entsprächen. Der diesbezüglich in die Abfallgebührenbedarfsberechnung des Kreises X für das jeweilige Veranlagungsjahr eingestellte Ansatz sei nicht gebührenfähig, da die gesamte Auslegung und Dimensionierung des Abfallentsorgungszentrums B, insbesondere diejenige der zugehörigen Müllverbrennungsanlage, infolge eines Planungsfehlers erhebliche echte Überkapazitäten aufweise. Im Rahmen der Planungen seien der Umstand einer sich etwa infolge des Inkrafttretens der Verpackungsverordnung abzeichnenden deutlichen Reduzierung des Anfalls einer Beseitigung zuzuführender Abfälle ebenso wie die im Falle einer Verabschiedung des bereits im Jahre 1992 in einer Entwurfsfassung vorliegenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Aussicht zu nehmenden Veränderungen im Entsorgungsverhalten ungeachtet entsprechender Hinweise verkannt worden. Dem Kreistag hätten mit Ausnahme des sich als unzureichend erweisenden Abfallwirtschaftskonzepts des Kreises X keine Unterlagen zur Verfügung gestanden, die es ihm ermöglicht hätten, die Erforderlichkeit der Größe und Dimensionierung der geplanten Abfallbehandlungsanlage eigenständig zu beurteilen. Der Kreis X habe seine Entscheidung auch nicht auf die Fortschreibungen des Abfallwirtschaftskonzeptes stützen dürfen, da diese durch den Verfasser der Antragsunterlagen für das Planfeststellungsverfahren verfasst worden und daher nicht als verwertbar anzusehen seien. Darüber hinaus sei nicht in Betracht genommen worden, dass die Städte E1, W und N ob ihrer Beteiligung an der Betreibergesellschaft der Gemeinschaftsmüllverbrennungsanlage O über einen gesicherten und kostengünstigen Entsorgungsweg verfügten. Einem allenfalls für einen absehbaren Zeitraum bestehenden Entsorgungsnotstand hätte etwa durch ein Vorziehen des Planfeststellungsantrages für die Deponie des Abfallentsorgungszentrums begegnet werden können. Des Weiteren seien die der Gebührenbedarfsberechnung zu Grunde liegenden Ansätze der Kreis X Abfallgesellschaft mbH für Repräsentationskosten in Höhe von 250.000,00 DM beziehungsweise für die Vergütung der Geschäftsführer der Gesellschaft überhöht. Ferner seien in der Phase der Errichtung des Abfallentsorgungszentrums B Baukosten in erheblicher Höhe entstanden, die sich nicht als erforderlich darstellten. So sei etwa eine eingleisig angelegte Bahntrasse nicht für den Antransport größerer Abfallmengen auf der Schiene geeignet. Darüber hinaus sei der Ansatz der Aufwendungen für den Bau des Schornsteins der Müllverbrennungsanlage um die durch eine nicht erforderliche Überhöhung desselben um 150 m verursachten Kosten in Höhe von etwa 3.500.000,00 DM zu reduzieren. Schließlich sei zu beanstanden, dass der kalkulatorische Gewinn auch an private Gesellschafter der Betreibergesellschafter ausgeschüttet werde, obwohl diese kein unternehmerisches Risiko trügen. Die Kläger beantragen, 1. den Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben vom 10. Oktober 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2002, soweit darin für die Entsorgung des Restabfalls im vierten Quartal des Veranlagungsjahres 1997 eine Gebühr in Höhe von 97,20 DM endgültig festgesetzt wurde, 2. 3. den Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben vom 23. Januar 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2002, soweit darin für die Entsorgung des Restabfalls im Veranlagungsjahr 1998 eine Gebühr in Höhe von 482,40 DM vorläufig und endgültig festgesetzt wurde, 4. 5. den Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben vom 29. Januar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2002, soweit darin für die Entsorgung des Restabfalls im Veranlagungsjahr 1999 eine Gebühr in Höhe von 482,40 DM vorläufig und endgültig festgesetzt wurde, 6. 7. den Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben vom 26. Januar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2002, soweit darin für die Entsorgung des Restabfalls im Veranlagungsjahr 2001 eine Gebühr in Höhe von 489,60 DM endgültig festgesetzt wurde, 8. aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerseite in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht entgegen: Die aus derzeitiger Sicht bestehende Differenz zwischen dem bestehenden und dem benötigten Behandlungsvolumen gründe nicht auf einer fehlerhaften Prognoseentscheidung. Vielmehr sei diese zielrichtig und sachgerecht getroffen worden. In Ansehung der Verpflichtung zur Gewährleistung von Entsorgungssicherheit über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren stehe die Verwirklichung des Risikos, dass sich eine sachgerecht aufgestellte Prognose später auf Grund der tatsächlichen Entwicklung als fehlerhaft darstelle, der Gebührenfähigkeit des Ansatzes dieser auf der Grundlage der Prognoseentscheidung getätigten Aufwendungen nicht entgegen. Die Dimensionierung des Abfallentsorgungszentrums B sei auf den Eigenbedarf des Kreises X ausgerichtet, geplant und realisiert worden. Eine Notwendigkeit, die vor und noch während der Bauphase wiederholt auf ihre Angemessenheit überprüfte Konzeption zu ändern, habe in dem Zeitraum, in dem eine solche Anpassung technisch noch möglich und wirtschaftlich vertretbar gewesen wäre, nicht bestanden. Das Erfordernis der Gewährleistung einer mindestens zehnjährigen Entsorgungssicherheit habe es ausgeschlossen, im Rahmen der Erstellung des Abfallwirtschaftskonzepts des Kreises X den vertraglich gesicherten Zugang der Städte E1, W und N zur Gemeinschaftsmüllverbrennungsanlage O zu berücksichtigen, da davon auszugehen gewesen sei, dass deren Verbrennungskapazität nur die Entsorgung des Abfallaufkommens der Städte E2 und P sicherzustellen vermöge. Auch die im Übrigen im Rahmen der Errichtung des Abfallentsorgungszentrums B entstandenen und von der Klägerseite problematisierten Aufwendungen erwiesen sich als erforderlich. Die Anlegung eines Gleisanschlusses Gewähr leiste die Versorgung des Abfallentsorgungszentrums mit Ammoniak. Der Schornstein sei mit einer Höhe von 200 m planfestgestellt und errichtet worden. Mit der Überschreitung der in der TA Luft vorgesehenen Höhe sei den Belangen des Immissionsschutzes Rechnung getragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des streitgegenständlichen Verfahrens und der Verfahren 17 K 3836/97 und 17 K 5835/97 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Landrätin des Kreises X Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die angefochtenen Bescheide über Steuern und sonstige Abgaben vom 10. Oktober 1997, 23. Januar 1998, 29. Januar 1999 und 26. Januar 2001 in Gestalt der zugehörigen Widerspruchsbescheide vom 4. November 2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kammer verweist insoweit zunächst auf das Urteil vom 17. Oktober 2000 - 17 K 3836/97 - sowie auf den in demselben Verfahren ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. August 2002 - 9 A 5580/00 -. 1. Rechtsgrundlage für die mit den vorbezeichneten Bescheiden erfolgte Festsetzung der für die Entsorgung des Restabfalls in dem 4. Quartal des Veranlagungsjahres 1997 sowie den Veranlagungsjahren 1998, 1999 und 2001 erhobenen Abfallentsorgungsgebühr sind die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt S vom 23. Juli 1997 (AbfS vom 23. Juli 1997), die Satzung vom 18. Dezember 1998 zur 1. Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt S vom 23. Juli 1997 (AbfS vom 18. Dezember 1998), die Satzung der Stadt S vom 21. Dezember 1999 zur 2. Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt S vom 23. Juli 1997 (AbfS vom 21. Dezember 1999) in Verbindung mit der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt S vom 18. Dezember 1996 (AbfGebS vom 18. Dezember 1996) in der Fassung der Satzung vom 26. September 1997 zur 1. Änderung der Gebührensatzung vom 18. Dezember 1996 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt S (AbfGebS vom 26. September 1997), der Gebührensatzung vom 18. Dezember 1997 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt S (AbfGebS vom 18. Dezember 1997) und der Gebührensatzung vom 13. Dezember 2000 zur 2. Änderung der Gebührensatzung vom 18. Dezember 1997 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt S (AbfGebS vom 13. Dezember 2000). a) Gegen die formelle Wirksamkeit dieser Satzungen bestehen, soweit im vorliegenden Verfahren erkennbar, keine Bedenken. b) Die genannten Satzungen sind, soweit insoweit Anlass zur Prüfung bestand, vgl. insoweit Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, DVBl. 2002, 1409 (1412), auch materiell rechtmäßig. aa) Die in den vorbezeichneten Abfallgebührensatzungen enthaltenen Maßstabs- und Gebührenregelungen, die von einer linearen Gebührenstaffelung je Liter Gefäßvolumen ausgehen, sind nicht zu beanstanden. (1) Eine Gebührenbemessung nach Anzahl und Größe der Abfallbehälter ist rechtmäßig, weil sie das Maß der jeweiligen Nutzung weitgehend berücksichtigt und eine ausreichende Differenzierung der unterschiedlichen Nutzung zulässt. Gegen eine solche Regelung ist im Rahmen des satzungsgeberischen Ermessens nichts einzuwenden, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urt. v. 18. März 1996 - 9 A 274/93 -, wird doch der nach § 9 Abs. 2 S. 3 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 21. Juni 1988 (GV NRW 1988, 250 i.d.F. d. Gesetzes vom 7. Februar 1995 (GV NRW 1995, 134) (Landesabfallgesetz - AbfG NRW) gebotenen Anreizwirkung durch die Möglichkeit zur freien Wahl der Behältergröße ausreichend Rechnung getragen; vgl. auch Schink/Schmeken/Schwade - Abfallgesetz des Landes NW, 2. Aufl. (Tönisvorst 1996), § 9, Rn. 7.6.1, S. 238. (2) Gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen v. 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, 712) i.d.F. d. Gesetzes vom 18. Dezember 1996 (GV NRW 1996, 586 (594)) (KAG NRW a.F.) ist die Benutzungsgebühr nach der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bemessen. Ist eine derartige Bemessung besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offenen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Eine Gebührenbemessung nach Anzahl und Größe der Abfallbehälter ist rechtmäßig, weil sie das Maß der jeweiligen Nutzung in angemessener Weise berücksichtigt und eine ausreichende Differenzierung der unterschiedlichen Nutzung zulässt. Gegen eine solche Regelung ist im Rahmen des satzungsgeberischen Ermessens nichts einzuwenden; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urt. v. 18. März 1996 - 9 A 274/93 -. bb) Die in der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt S vom 18. Dezember 1996 (AbfGebS vom 18. Dezember 1996) in Gestalt der Satzung vom 26. September 1997 zur 1. Änderung der Gebührensatzung vom 18. Dezember 1996 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt S (AbfGebS vom 26. September 1997) für das 4. Quartal des Veranlagungsjahres 1997 festgelegten Gebührensätze sind ebenso wenig wie die in der Gebührensatzung vom 18. Dezember 1997 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt S (AbfGebS vom 18. Dezember 1997) für die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 und in der Gebührensatzung vom 13. Dezember 2000 zur 2. Änderung der Gebührensatzung vom 18. Dezember 1997 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt S (AbfGebS vom 13. Dezember 2000) für das Veranlagungsjahr 2001 festgelegten Gebührensätze zu beanstanden. Insbesondere ist die Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW a.F., derzufolge das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht überschreiten soll, im Rahmen der nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zulässigen Toleranzen vgl. insoweit OVG NRW, Urt. v. 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, 213, u. 2. Februar 2000 - 9 A 3665/99 -, NWVBl. 2000, 460, nicht verletzt. Das für das vierte Quartal des Veranlagungsjahres 1997 sowie die Veranlagungsjahre 1998, 1999 und 2001 veranschlagten Gebührenaufkommen in Höhe von 1.627.545,00 DM, 7.266.438,00 DM, 7.222.331,00 DM beziehungsweise 7.318.954,00 DM übersteigen selbst bei einer etwaigen Korrektur unzulässiger Kostenansätze der Ursprungskalkulation das ansatzfähige Kostenvolumen nicht um mehr als 3 %. Das ansatzfähige Kostenvolumen beläuft sich bezogen auf das vierte Quartal des Veranlagungsjahres 1997 auf mindestens [1.627.545,00 DM - 48.826,35 DM (= 3 %) =] 1.578.718,65 DM. Das ansatzfähige Kostenvolumen für das Veranlagungsjahr 1998 beträgt mindestens [7.266.438,00 DM - 217.993,14 DM (= 3 %) =] 7.048,444,86 DM. Das ansatzfähige Kostenvolumen für das Veranlagungsjahr 1999 beträgt mindestens [7.222.331,00 DM - 216.669,93 DM (= 3 %) =] 7.005.661,07 DM. Das ansatzfähige Kostenvolumen für das Veranlagungsjahr 2001 beträgt mindestens [7.318.954,00 DM - 219.568,62 DM (= 3 %) =] 7.099.385,38 DM. (1) Das Vorbringen der Kläger bietet keine Veranlassung, die örtlich bedingten Gebührenpositionen einer weiter gehenden Prüfung zu unterziehen. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW die "voraussichtlichen Kosten" decken. Darunter fallen, diejenigen Kosten, deren Entstehung der Rat bei Billigung der Gebührenkalkulation für wahrscheinlich halten durfte. Dabei sind die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben gewissenhaft zu schätzen; vgl. etwa OVG NRW, Urt. v. 29. Januar 1991 - 9 A 765/88 -. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist bei der vorbezeichneten Position weder ersichtlich, noch haben die Kläger für einen solchen substantiierte Anhaltspunkte vorgetragen. (2) Demgegenüber sind die von der Stadt S an den Kreis X abzuführenden Gebühren einer differenzierten Betrachtungsweise zu unterziehen. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 4 KAG NRW a.F. zählen zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Im Rahmen einer Gebührenkalkulation, bei deren Aufstellung die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung, einschließlich der künftigen Entgelte für Fremdleistungen, in den meisten Fällen noch nicht definitiv feststehen, sondern veranschlagt werden müssen, hat die die Gebührenkalkulation aufstellende Behörde eine Prognoseentscheidung zu treffen, die gemäß § 114 VwGO nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Hierzu hat das Oberverwaltungsgerichtsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen OVG NRW, Beschl. v. 9. August 1999 - 9 A 3133/97 - ausgeführt: "Diese Kontrolle erstreckt sich bei einer Prognoseentscheidung darauf, ob die Behörde von einer sachgerecht ermittelten Prognosebasis ausgegangen ist, sich bei der aufzustellenden Prognose einer der Materie angemessenen vertretbaren Methode bedient hat und die Grenzen ihres Prognose-, Bewertungs- und Ermessensspielraumes eingehalten hat. Bei der Ermittlung der Prognosebasis spielen bei vertraglich vereinbarten Fremdleistungen die vertraglichen Vereinbarungen über das für die Fremdleistung zu zahlende Entgelt eine Rolle. Die Einhaltung dieser vertraglichen Grundlagen unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Vereinbarung handelt. Werden seitens des tätig gewordenen Fremdleisters die Entgelte administrativ festgesetzt, sei es durch Satzung, sei es durch Verwaltungsakt, ist deren Einhaltung die seitens der gebührenkalkulierenden Gemeinde zu beachtende Obergrenze der Prognosebasis. Auch dies unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. ... Eine [weitere] Grenze dieses Prognosespielraumes ist das Äquivalenzprinzip. Dies bedeutet, die kalkulierende Behörde darf weder bei vertraglich vereinbarten Fremdleistungsentgelten noch bei administrativ festgelegten Fremdleistungsentgelten Entgelte akzeptieren, d.h. als Kosten ansetzen, deren Bemessung dem Äquivalenzprinzip widerspricht." Die Beklagte hat sich im Rahmen ihrer Gebührenkalkulationen die jeweilige Prognoseentscheidung des Kreises X zu Eigen gemacht. Dieser hatte im Zuge der Aufstellung der Kalkulation der für die Veranlagungsjahre 1997, 1998, 1999 und 2001 von den kreisangehörigen Gemeinden zu entrichtenden Kreisgebühren Prognoseentscheidungen darüber zu treffen, welches die voraussichtlichen ansatzfähigen Kosten für die öffentliche Einrichtung "Abfallentsorgung" sein würden. In diesem Zusammenhang hatte er unter anderem abzuschätzen, wie hoch die Entgelte für in dem Kalkulationszeitraum in Anspruch zu nehmende Fremdleistungen sein würden. Zu den Fremdleistungen zählten auch diejenigen Dienste und Tätigkeiten, die die Kreis X Abfallgesellschaft mbH als mit der Durchführung der Abfallentsorgung im Kreisgebiet beauftragte juristische Person des Privatrechts für den Kreis ausführte. Für die Prognose, welches Entgelt der Fremdleister wahrscheinlich für den für die vorbezeichneten Veranlagungsjahre prognostizierten Leistungsumfang verlangen konnte, waren die zwischen den Beteiligten getroffenen vertraglichen Abreden maßgeblich. Da diese keinen Fest- oder Marktpreis, sondern die Ermittlung von Selbstkostenpreisen vorsahen, hatte der Kreis im Rahmen seiner Gebührenkalkulation zu prüfen, ob der von dem Fremdleister im Rahmen der von diesem erstellten Vorkalkulation geforderte Preis den gesetzlichen Vorgaben entsprach, die geltend gemachten Selbstkosten sich als betriebsnotwendige Kosten im Rahmen der Aufgabenstellung darstellten und ihre Bemessung nicht dem Äquivalenzprinzip widersprach. Gesetzliche Vorgaben für Entgelte für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge enthalten die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in der Fassung vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094) - VO PR 30/53 - und die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten - LSP - (Anlage zur VO PR 30/53). Die Einhaltung der LSP ist für vereinbarte Selbstkostenpreise im Sinne der §§ 5 Abs. 6 i.V.m. 6 und 7 VO PR 30/53 gemäß den §§ 8, 1 Abs. 3 VO PR 30/53 zwingend; OVG NRW, Urt. v. 24. November 1999 - 9 A 5359/94 -. Die in § 4 der Satzungen des Kreises X über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen vom 12. Dezember 1996, 11. Dezember 1997, 17. Dezember 1998 beziehungsweise 19. Dezember 2000 jeweils in Verbindung mit der zugehörigen Anlage 1 zu der jeweiligen Abfallgebührensatzung bestimmten Gebührensätze stehen im Einklang mit diesen Grundsätzen. (a) Die Gebührenkalkulation des Kreises Wesel erweist sich nicht unter dem Aspekt einer von der Klägerseite angenommen so genannten "echten Überkapazität" der Müllverbrennungsanlage des Abfallentsorgungszentrums Asdonkshof als fehlerhaft; vgl. zur Problematik der Überdimensionierung von Anlagen OVG NRW, Urt. v. 5. Dezember 1973 - II A 332/71 -, 26. Februar 1982 - 2 A 1667/79 -, der Gemeindehaushalt 1983, 113 (115), u. 5. April 2001 - 9 A 1795/99 -, KStZ 2001, 213 (216), sowie Beschl. v. 19. März 1998 - 9 B 144/98 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschl. v. 27. April 1999 - 5 N 3909/98 -, NVwZ-RR 2000, 243 (245-247); Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG), Urt. v. 8. August 1990 - 9 L 182/89 -, DÖV 1991, 338 (339); Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20. September 2001 - 12 A 10063/01.OVG -, KStZ 2002, 52 (53); Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 30. Januar 1995 - 2 L 128/94 -, DÖV 1995, 474; Queitsch - Anlagen-Überkapazitäten und Abfallgebühr, AbfallR 2002, 30-33; Dittmann - Die Ansatzfähigkeit von sog. Leerkosten bei der Erhebung von Abfallgebühren nach § 6 KAG NRW und § 9 Abs. 2 LAbfG NW, NWVBl. 1997, 413- 422. Der Umfang der als gebührenfähig anzusehenden Kosten wird durch den auch in Nr. 4 LSP verankerten Grundsatz der Erforderlichkeit begrenzt. Grundsätzlich dürfen über die Abfallentsorgungsgebühr als Benutzungsgebühr für die gebührenpflichtige Inanspruchnahme einer kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung nur solche Kosten abgerechnet werden, die der entsorgungspflichtigen Kommune in der gewählten Kalkulations- und Rechnungsperiode bei der Erbringung der Entsorgungsleistung im Rahmen einer von ihr betriebenen oder beauftragten Abfallentsorgungseinrichtung entstehen. Kosten, die auf einer Überkapazität dieser Abfallentsorgungsanlage beruhen, deren Ursache auf eine fehlerhafte Planung der entsorgungspflichtigen Körperschaft zurückzuführen ist, sind nicht ansatz- beziehungsweise gebührenfähig; trotz ordnungsgemäßer Planung entstandene Überkapazitäten sind dagegen finanziell von den Gebührenschuldnern zu tragen. Das Abfallentsorgungszentrum B steht im Eigentum der Kreis X Abfallgesellschaft mbH und damit eines privaten Dritten. Welche Anlagenkapazität diese Gesellschaft für die Erbringung der von ihr angebotenen Leistungen für erforderlich hält, steht allein in ihrem Ermessen. Allerdings werden nach Nr. 4 Abs. 1 LSP im Rahmen der Kalkulation die Kosten aus Menge und Wert der für die Leistungserstellung verbrauchten Güter und in Anspruch genommenen Dienste ermittelt. Gemäß Nr. 4 Abs. 2 LSP sind in Preisermittlungen auf Grund von Selbstkosten nach Art und Höhe nur diejenigen Kosten zu berücksichtigen, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung für die Erbringung der geschuldeten Leistung erforderlich sind. In diesem Zusammenhang kommt der Größe der Anlage Bedeutung zu; OVG NRW, Urt. v. 5. April 2001 - 9 A 1795/99 -, KStZ 2001, 213 (216). Die Einstellung der für den Betrieb der Müllverbrennungsanlage des Abfallentsorgungszentrums B prognostizierten Kosten in die Gebührenkalkulation des Kreises X überschreitet den durch Nr. 4 Abs. 2 LSP vorgegebenen Rahmen nicht; vgl. zum Prüfungsumfang OVG NRW, Beschl. v. 19. März 1998 - 9 B 144/98 - . (aa) Die Behandlungsanlagen des Abfallentsorgungszentrums waren im Einklang mit der Satzung über das Abfallwirtschaftskonzept des Kreises X vom 5. November 1991 auf die Entsorgung sämtlicher im Kreisgebiet anfallender Abfälle, die dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen sowie aller im Kreisgebiet anfallender industrieller und gewerblicher Abfälle, die nicht auf Grund ihres Gefährdungspotentials einer besonderen Nachweispflicht unterliegen und die keine Massenabfälle mit besonderen Entsorgungswegen sind, ausgerichtet. Im Rahmen der Ermittlung der effektiven Leistung der Müllverbrennungsanlage des Abfallentsorgungszentrums ist zunächst von einem Dauerbetrieb der Anlage mit 24 Stunden pro Tag an 365 Tagen im Jahr auszugehen. Danach beliefe sich die theoretische Höchstlastkapazität auf [24 h x 365 Tage x 33,26 t/h =] 291.357,60 t/a. Die Realisierung der Höchstlastkapazität setzte indes voraus, dass die Anlage während des gesamten Jahres ununterbrochen mit Volllast gefahren werden könnte und zur Verfügung stünde. Erfahrungsgemäß führen jedoch Abschaltvorgänge und Stilllegungszeiten infolge auftretender Betriebsstörungen oder notwendiger periodischer Wartungsmaßnahmen dazu, dass nur etwa 70 % der jährlichen Höchstlastkapazität tatsächlich zur Verfügung stehen; OVG NRW, Urt. v. 5. April 2001 - 9 A 1795/99 -, KStZ 2001, 213 (216). Demnach wäre vorliegend von einer maximalen effektiven Leistung von [291.357,60 t/a x 70 % =] 203.950,32 t/a auszugehen. (bb) Dieser effektiven Kapazität der Müllverbrennungsanlage war eine seitens des Kreises X kalkulierte Abfallmenge von 190.950 t/a für das Veranlagungsjahr 1997, 128.000 t/a für das Veranlagungsjahr 1998, 110.000 t/a für das Jahr 1999 und 108.000 t/a für das Veranlagungsjahr gegenüberzustellen. Die Kalkulation wurde jeweils auf der Grundlage des thermisch zu behandelnden Abfallaufkommens der Vorjahre erstellt. Ihr lagen folgende Annahmen zu Grunde: Kalkulation 1997 Abfallmenge in t/a 1995 Prognostizierte Abfallmenge in t/a 1996 Prognostizierte Abfallmenge in t/a 1997 Haus- und Sperrmüll incl. Sortierreste aus DSD 132.631 130.845 117.000 Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle 26.600 17.329 23.940 Gewerbeabfälle 30.400 23.480 27.373 Sonstige gewerbliche Abfälle 26.213 25.580 22.677 Summe der in der MVA und der Vorschaltanlage zu behandelnden Abfälle 215.844 197.234 190.990 Kalkulation 1998 Abfallmenge in t/a 1997 (Ist: 01-04/1997; Prognose 05-12/1997) Prognostizierte Abfallmenge in t/a 1998 Kommunaler Haus- und Sperrmüll plus G/P n. komp. 121.659 114.866 Sonstige kommunale Abfälle, thermisch zu behandeln 2.100 2.100 Gewerbemüll, thermisch zu behandeln 14.721 7.361 Kommunaler Kehricht 4.541 4.087 Summe der in der MVA und der Vorschaltanlage zu behandelnden Abfälle 143.022 128.413 Kalkulation 1999 Abfallmenge in t/a 1998 (Ist: 01-05/1998; Prognose 06-12/1998) Prognostizierte Abfallmenge in t/a 1999 Summe der in der MVA und der Vorschaltanlage des AEZ sowie der GMVA/RZO thermisch zu behandelnden Abfälle 114.017 110.000 Kalkulation 2001 Abfallmenge in t/a 1998 (Ist: 01-05/2000; Prognose 06-12/2000) Prognostizierte Abfallmenge in t/a 2001 Summe der in der MVA und der Vorschaltanlage des AEZ thermisch zu behandelnden Abfälle 110.874 107.547 Diese Prognosen wurde von der Klägerseite nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Sie erwiesen sich im Hinblick auf die tatsächlich in den Veranlagungszeiträumen thermisch behandelten Abfallmengen mit Ausnahme der für das Veranlagungsjahr 1997 kalkulierten Abfallmenge als relativ genau. Die Ist-Mengen für die Veranlagungsjahre 1997, 1998, 1999 und 2001 beliefen sich nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnissen auf 135.255 t/a, 118.439 t/a, 115.209 t/a beziehungsweise 107.522 t/a. (cc) Ausweislich der Prognosen des Landrates des Kreises X war bezogen auf die Veranlagungsjahre 1997, 1998, 1999 und 2001 von einer Auslastung der Müllverbrennungsanlage von 93,62 %, in diesem Sinne auch bereits OVG NRW, Beschl. v. 2. August 2002 - 9 A 5580/02 -: 90 %, 62,96 %, 53,93 % beziehungsweise 52,73 % auszugehen. ((1)) In Ansehung des Umstandes, dass eine Preiskalkulation nach den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten auf der Basis einer einhundertprozentigen Auslastungsquote nicht verlangt werden kann, OVG NRW, Urt. v. 5. April 2001 - 9 A 1795/99 -, KStZ 2001, 213 (216), vielmehr eine Unterschreitung der kostenmäßig optimalen Beschäftigungslage bis zu einem Beschäftigungsgrad von 80 % tolerabel ist, Nds. OVG, Urt. v. 8. August 1990 - 9 L 182/89 -, DÖV 1991, 338 (339); Ebisch/Gottschalk - Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Aufl. (München 2001), Nr. 4 LSP, Rn. 26. kann es bezogen auf das Veranlagungsjahr 1997 dahinstehen, ob die vorhandenen Überkapazitäten bereits im Rahmen der Planungsphase erkennbar waren OVG NRW, Beschl. v. 2. August 2002 - 9 A 5580/02 - und auf welchen Zeitpunkt bei der Überprüfung der Auslastungsprognose abzustellen ist; offen lassend OVG NRW, Beschl. v. 19. März 1998 - 9 B 144/98 -. ((2)) Dessen ungeachtet beziehungsweise bezogen auf die Veranlagungsjahre 1998, 1999 und 2001 war die Divergenz weder vorhersehbar noch vermeidbar. ((a)) In diesem Zusammenhang mag es auf sich beruhen, ob insoweit auf den Zeitpunkt der am 15. Januar 1990 erfolgten Beantragung der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens durch die Kreis X Abfallgesellschaft mbH, der Verabschiedung der Satzung über das Abfallwirtschaftskonzept des Kreises X vom 5. November 1991, des Abschlusses des Entsorgungsvertrages zwischen dem Kreis X und der Kreis X Abfallgesellschaft mbH vom 27. August 1992 oder des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung E3 vom 6. April 1994 abzustellen ist; vgl. zum Ganzen auch OVG NRW, Beschl. v. 2. August 2002 - 9 A 5580/02 - sowie Hess. VGH, Beschl. v. 27. April 1999 - 5 N 3909/98 -, NVwZ-RR 2000, 243 (245). Bei der Beurteilung der Vorhersehbarkeit beziehungsweise der Vermeidbarkeit der Divergenz sind auf der Grundlage einer sachgerechten Handhabung des weiten Organisationsermessens und der bei der Planung von Anlagen zu treffenden Auslastungsprognose die erkennbaren Gesamtumstände zu berücksichtigen. Besondere Beachtung ist in diesem Zusammenhang der erforderlichen Bedienung von Mengenschwankungen, insbesondere von Mengenspitzen, sowie - bezogen auf das Jahr 1997 - eines bei Verbrennungsanlagen nicht unüblichen Probebetriebes zu schenken; OVG NRW, Beschl. v. 19. März 1998 - 9 B 144/98 -. Darüber hinaus sind auch zum Beurteilungszeitpunkt ergangene Entscheidungen des Gesetzgebers oder der Rechtsprechung zu berücksichtigen. Der in den neunziger Jahren zu verzeichnende Rückgang des Restabfallaufkommens mag zu einem Teil auf das Inkrafttreten der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen vom 12. Juni 1991 (Verpackungsverordnung - VerpackV) zurückzuführen sein; Dittmann, NWVBl. 1997, 413 (414). Andererseits hatten die verantwortlichen Stellen bei der Planung der Kapazitäten von Abfallentsorgungsanlagen mit Blick auf die Verpflichtung zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit im Kreisgebiet für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren auch das Inkrafttreten der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz vom 14. Mai 1993 (Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen - TA Siedlungsabfall) zum 1. Juni 1993 zu berücksichtigen, derzufolge die Ablagerung unvorbehandelter, organisch belasteter Abfälle so schnell wie möglich zu beenden war und die nach dem Auslaufen der darin geregelten Übergangsfristen eine Zunahme der thermisch zu behandelnden Abfälle erwarten ließ. Maßgeblichen Einfluss auf den Rückgang der Abfallmengen hatte das am 27. September 1994 beschlossene Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG), das eine Entwicklung einleitete, im Zuge derer zunehmend gewerbliche Abfälle, die unter der Geltung des Abfallgesetzes ihrer Art nach beseitigt worden wären, als Abfälle zur Verwertung deklariert und außerhalb des Anschluss- und Benutzungszwanges verwertet wurden. Die nicht zuletzt hierdurch verursachte Entwertung der Planeckdaten konnte indes bei der Auslastungsprognose ob des Zeitpunktes der Verabschiedung des Gesetzes nach allen vorstehend aufgezeigten Prognosezeitpunkten keine Berücksichtigung finden. Der Umstand, dass ein erster Gesetzesentwurf bereits im November 1992 vorgelegt worden war, musste die verantwortlichen Stellen nicht zu einer Korrektur ihrer Planungen veranlassen, da Gesetzentwürfe im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht selten gravierenden Änderungen unterliegen und daher keine verlässliche Grundlage für eine Auslastungsplanung zu bieten vermögen; vgl. zu den gesetzgeberischen Einflüssen auf die Abfallentsorgungsanlagenplanung auch Queitsch, AbfallR 2002, 30 (32 f.). Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass der Kreis X bei seiner Auslastungsprognose die bis zum 31. Dezember 1996 über die Gemeinschaftsmüllverbrennungsanlage O in P entsorgten Abfälle der Städte E1, W und N berücksichtigt hat. Die Ausübung seines weiten Planungs- und Organisationsermessens dahingehend, in Ansehung nicht zuletzt einer sich verändernden Auslastungssituation der Anlage in P eine einheitliche Entsorgung der im Kreisgebiet anfallenden Abfälle vorzusehen, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, zumal die Gemeinschafts-Müll-Verbrennungsanlage O GmbH dem Kreis X unter dem 3. September 1992 mitgeteilt hat, die Übernahme einer bestimmten Müllmenge nicht zuletzt wegen einer verstärkten Anlieferung der Gesellschafter- Städte verbindlich nicht zusagen zu können. In Ansehung dessen, aber auch unter Berücksichtigung der seinerzeit in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahmen und der durch die Bezirksregierung E3 erstellten Prognosen durfte sich der Kreis X veranlasst sehen, langfristige Entsorgungssicherheit durch den Aufbau hinreichender eigener Kapazitäten zur Aufnahme des im Kreisgebiet anfallenden Abfalls sicherzustellen. Nach alledem entsprach die Kapazitätsauslegung einer aus der maßgeblichen damaligen Sicht einer sachgerechten Planung. ((b)) Anhaltspunkte dafür, dass dem Rückgang der Abfallmengen durch einen Abbau der Überkapazitäten der zweistrassig ausgelegten und mit zwei Feuerungsanlagen planfestgestellten Müllverbrennungsanlage seither mit vertretbarem Aufwand hätte begegnet werden können, liegen nicht vor. (b) Die von der Klägerseite geäußerten Bedenken gegen die Berücksichtigung des Ansatzes der Kreis X Abfallgesellschaft mbH für im Zusammenhang mit Werbung und Abfallberatung entstehende Kosten greifen nicht durch. Entsprechende Aufwendungen haben grundsätzlich Kostencharakter; vgl. zu Einzelheiten Ebisch/Gottschalk, Nr. 34 LSP, Rn. 19. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 des zwischen dem Kreis X und der Kreis X Abfallgesellschaft mbH geschlossenen Entsorgungsvertrages gehören zu den Aufgaben der Gesellschaft neben der Vermarktung der gewonnenen Sekundärrohstoffe und Energien auch die Entwicklung von Strategien zur Abfallvermeidung und -verminderung, die Beratung gewerblicher Abfallerzeuger sowie die Öffentlichkeitsarbeit. Das klägerische Vorbringen lässt eine Überhöhung des diesbezüglichen Kostenansatzes in Ansehung der im Kalkulationszeitraum erfolgten Betriebsaufnahme und der berechtigten Erwartung hiermit einhergehender erhöhter Aufwendungen in den vertraglich geschuldeten Aufgabenbereichen nicht erkennbar werden. (c) Die von der Kreis X Abfallgesellschaft mbH ermittelten und von dem Kreis X im Rahmen seiner Gebührenkalkulation berücksichtigten kalkulatorischen Abschreibungen sind ebenso wenig zu beanstanden. Der nicht näher substantiierte Einwand, der Schornstein sei um 150 m zu hoch gebaut worden, wodurch überflüssige Mehrkosten in Höhe von etwa 3.500.000,00 DM entstanden seien, sowie die Darstellung, die schienenmäßige Anbindung des Abfallentsorgungszentrums an das Bahnnetz, die allein zu dem Zweck genutzt werde, einmal jährlich Ammoniak anzuliefern, vermögen die Berücksichtigungsfähigkeit der diesbezüglichen Aufwendungen nicht in Frage zu stellen. Besondere Umstände, die in Ansehung der Tatsache, dass die Dimensionierung des Schornsteines unter Berücksichtigung des immissionsschutzrechtlichen Minimierungsgebotes erfolgt ist und ein schienengebundener Transport des zur Entstickung von Rauchgasen in dem Kombikatalysator eingesetzten wasserfreien Ammoniaks gemäß § 7 Abs. 4 GGVS-RahmenV zu ermöglichen war, eine abweichende Sichtweise zu rechtfertigen vermöchten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Insoweit mag es auf sich beruhen, ob der Einwand der sachwidrigen Planung einzelner Einrichtungen einer Anlage, die Gegenstand eines Planfeststellungsverfahrens waren und dort nicht beanstandet wurden, in einem späteren Gebührenfestsetzungsverfahren berücksichtigungsfähig ist; ablehnend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG RP), Urt. v. 20. September 2001 - 12 A 10063/01 -, KStZ 2001, 52 (53 f.); unter Bezugnahme hierauf Queitsch - Anlagen-Überkapazitäten und Abfallgebühr, AbfallR 2002, 30. (d) Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist ferner die Höhe der kalkulatorisch für die Abfallbehandlungsarten "Garten- und Grünabfälle", "Kompostierung" und "Verbrennung/Vorschaltanlage" in Ansatz gebrachten kalkulatorischen Gewinne. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat indes entschieden, dass im Rahmen der Vereinbarung von Selbstkostenerstattungspreisen ein Ansatz des allgemeinen Unternehmerwagnisses mit maximal 1 % des in dem Veranlagungszeitraum erzielten Umsatzes als angemessen anzusehen sei, wenn das beauftragte Unternehmen mehrheitlich im Besitz der auftraggebenden öffentlich- rechtlichen Körperschaft stehe; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urt. v. 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 -: "Nach Auffassung des Senats ist unter Berücksichtigung der Vertragsgestaltung zwischen S-AG und Kreis der Ansatz von höchstens 1 % des Umsatzes angemessen. Das allgemeine Unternehmerwagnis, das gemäß Nrn. 48 Abs. 1, 51 Buchstabe a LSP (= Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten - Anlage zur VO PR 30/53 -) im kalkulatorischen Gewinn mit abgegolten wird, deckt die Wagnisse ab, die das Unternehmen als Ganzes gefährden, die in seiner Eigenart, in den besonderen Bedingungen des Wirtschaftszweiges oder in wirtschaftlicher Tätigkeit schlechthin begründet sind (vgl. Nr. 47 Abs. 2 LSP). Der Ansatz für diese Position soll auf lange Sicht die Existenz des Unternehmens gegen die Gefahren und Risiken sichern, die mit der unternehmerischen Tätigkeit verbunden sind. Aus dem allgemeinen Unternehmerwagnis müssen im Übrigen die Aufwendungen gedeckt werden, die nach den LSP nicht zu den Kosten gehören. ... Zum allgemeinen Unternehmerwagnis gehören z.B. Wagnisse, die aus der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung entstehen, etwa Konjunkturrückgänge, plötzliche Nachfrageverschiebungen, Geldentwertungen, technische Fortschritte. ... Diese Gefahren und Risiken erscheinen im Hinblick darauf, dass zwischen RSAG und Kreis Selbstkostenerstattungspreise nach entstandenem Aufwand mit jährlich nachträglicher Abrechnung vereinbart sind ..., gering. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die S-AG ein Unternehmen ist, dessen Hauptgesellschafter der Kreis ist. Die wirtschaftliche Tätigkeit wird zu fast 80 % vom Gebührenbereich abgedeckt, wie sich aus der Aufstellung über den Erlösanteil des Gebührenbereichs ergibt ... . Plötzliche Nachfrageverschiebungen im Gebührenbereich nach Erstellung der Vorkalkulation müssten im Rahmen der nachträglichen Abrechnung vom Kreis aufgefangen werden. Da die S-AG die Gesellschaft ist, der der Kreis die ihm obliegende Aufgabe der Abfallentsorgung zur Durchführung übertragen hat, andererseits sich der Kreis seiner gesetzlichen Aufgabe als entsorgungspflichtige Körperschaft nicht entziehen kann, erscheint das Risiko gering, dass der Kreis der S-AG nicht die Mittel zur Verfügung stellen wird, die sich aus Anforderungen der Gesetzgebung hinsichtlich der Abfallentsorgung oder des technischen Fortschritts im Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage zur Hausmüllentsorgung ergeben. Insoweit steht die S- AG günstiger dar als ein Unternehmen, bei dem die öffentlichen, nach LSP abzurechnenden Aufträge nur einen geringen Umfang des Gesamtumsatzes ausmachen und das insoweit selbst seine Position im Markt sichern muss, ohne mit Hilfe von öffentlichen Stellen rechnen zu können. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erscheint das verbleibende allgemeine unternehmerische Restrisiko mit 1 % vom Umsatz angemessen bewertet. ..."; vgl. ferner OVG NRW, Beschl. v. 2. August 2002 - 9 A 5580/00 -. (aa) Hinsichtlich des vierten Quartals des Veranlagungsjahres 1997 wird auf das Urteil der Kammer vom 29. April 1997 - 17 K 5835/97 - verwiesen. Wollte man den kalkulatorischen Gewinn auf 1 % des Umsatzes begrenzen, vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 2. August 2002 - 9 A 5580/00 -, andererseits aber auch Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 22. Januar 1999 - 9 L 1803/97 -, das einen kalkulatorischen Gewinn in Höhe von 5 % der vorkalkulatorisch ermittelten Selbstkosten für ansatzfähig erachtet hat, so wäre dieser Wert, wie nachfolgende Erläuterungen verdeutlichen, zwar überschritten; die Überschreitung wäre indes im Ergebnis unbeachtlich: Jahreswerte Abfälle zur Entsorgung in der MVA und in der Vorschaltanlage des AEZ B Sortenreiner Baum- und Strauchschnitt zur Kompostierung Bioabfall aus Biotonne und Garten- und Parkabfälle zur Kompostierung im Bioabfallkompostwerk des AEZ B Ansatzfähiger kalkulatorischer Gewinn Erlöse aus Anlieferung des Kreises gemäß LSP- Nachkalkulation 66.873.125,00 DM 2.836.731,00 DM 2.105.309,00 DM hiervon 1 % 668.731,25 DM 28.367,31 DM 21.053,09 DM Tatsächlicher Ansatz gemäß LSP-Selbstko-stenvorauskalkulation Kalkulatorischer Gewinn/t 27,00 DM/t 3,00 DM/t 9,00 DM/t Prognostizierte Abfallmenge 190.950 t 12.000 t 23.000 t Kalkulatorischer Gewinn 5.155.650,00 DM 36.000,00 DM 207.000,00 DM Prozentualer Anteil des kalkulatorischen Gewinns an den Erlösen 7,71 % 1,27 % 9,83 % Differenz zwischen ansatzfähigem und tatsächlichem kalkulatorischem Gewinn 4.486.918,75 DM 7.632,69 DM 185.946,91 DM Summe der an die KWA mbH zu entrichtenden Kosten nach Abzug des Differenzbetrages 113.486.548,00 DM - 4.486.548,00 DM = 108.999.629,30 DM 2.576.500,00 DM - 7.632,69 DM = 2.568.867,31 DM 6.778.292,00 DM - 185.946,91 DM = 6.592.345,09 DM Gebühr in DM/t 108.999.629,30 DM : 190.950 t = 570,83 DM/t 2.568.867,31 DM : 12.000 t = 214,07 DM/t 6.592.345,09 DM : 23.000 t = 286,62 DM Mengenansatz der Stadt S 7.350 t 240 t 860 t Ansatz in der Gebührenkalkulation der Stadt S 4.368.105,00 DM 51.528,00 DM 253.442,00 DM Ansatzfähige Entsorgungskosten der Stadt S 4.195.600,50 DM 51.376,80 DM 246.493,20 DM Die ansatzfähigen an den Kreis Wesel zu entrichtenden Entsorgungskosten belaufen sich unter Beibehaltung des Ansatzes für Altpapier auf den Betrag von 4.579.870,50 DM. Die Differenz zu den ursprünglich unter Ziffer I.6. der Gebührenbedarfsberechnung der Beklagten vom 3. Dezember 1996 veranschlagten 4.759.475,00 DM beträgt mithin 179.605,00 DM. Die für das Veranlagungsjahr 1997 kalkulierten Gesamtkosten von 6.371.192,00 DM wären danach um lediglich 2,82 % bezogen auf das erste, zweite und dritte Quartal, zu reduzieren gewesen. Dieser Wert liegt allerdings noch innerhalb der vorbezeichneten Toleranzgrenze von 3 %, sodass sich der Gebührensatz im Ergebnis nicht als infolge einer Verletzung der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW fehlerhaft darstellt. (bb) Hinsichtlich der Veranlagungsjahre 1998, 1999 und 2001 hält die Kammer die seitens des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in der vorzitierten Entscheidung statuierten Grundsätze für auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. Gemäß Nr. 51 LSP werden im kalkulatorischen Gewinn einerseits das allgemeine Unternehmerwagnis und andererseits ein Leistungsgewinn bei Vorliegen einer besonderen unternehmerischen Leistung in wirtschaftlicher, technischer oder organisatorischer Hinsicht abgegolten. Aus dem allgemeinen Unternehmerwagnis sind etwa die Eigenkapitalverzinsung, der Unternehmerlohn, die Risikoprämie, darüber hinaus aber auch die notwendige Rücklagenzuführung zur Erhaltung des Eigenkapitalanteils sicherzustellen. Aus dem Unternehmensgewinn müssen mithin diejenigen Finanzmittel fließen, die zur realen Erhaltung des betriebsnotwendigen Vermögens langfristig benötigt werden. Des Weiteren müssen aus dem allgemeinen Unternehmerwagnis auch etwaig erforderlich werdende Investitionen zur Anpassung der Anlage an einen gewandelten technischen Fortschritt oder gesetzgeberische Entwicklungen bestritten werden; Ebisch/Gottschalk, Nr. 51 LSP, Rn. 1, Nr. 52 LSP, Rn. 26; Eisele - Technik des betrieblichen Rechnungswesens, 6. Aufl. (München 1999), Ziff. 3.125.5, S. 650. Wie hoch die Gefahren und Risiken zu bewerten sind, ist letztlich eine Frage des Einzelfalles; OVG NRW, Urt. v. 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -. In der Vergangenheit wurde ein maximaler Gewinnsatz von 4,5 % des betriebsnotwendigen Vermögens für zulässig erachtet; Ebisch/Gottschalk, Nr. 52 LSP, Rn. 9. Ob ein solcher Wert auch in der streitgegenständlichen Fallgestaltung zulässig wäre, bedarf keiner Entscheidung. Den einschlägigen vertraglichen Abreden zwischen dem Kreis Wesel und der Kreis Weseler Abfallgesellschaft mbH liegt die Vereinbarung der Abrechnung der durch den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage anfallenden Kosten über einen jährlich nachträglich zu ermittelnden Selbstkostenerstattungspreis ohne Gewinnzuschlag und der durch die Vorhaltung der Anlage entstehenden Kosten in Form eines anfänglich festgelegten, für die gesamte Laufzeit des Vertrages unveränderlichen Selbstkostenfestpreises, in den ein Gewinnzuschlag eingerechnet wird. Die Bemessung des kalkulatorischen Gewinns mit 3,5 % des betriebsnotwendigen Vermögens stellt sich in Ansehung der Laufzeit der Vereinbarung von 1998 bis 2020, mithin über einen Zeitraum von dreiundzwanzig Jahren, nicht als unangemessen dar. In Ansehung der Beschränkung des kalkulatorischen Gewinns auf den Bereich der Vorhaltekosten vermögen Erwägungen, denenzufolge es verfehlt erschiene, die Kostenposition "allgemeines Unternehmerwagnis" beziehungsweise "kalkulatorischer Gewinn" in Konstellationen, in denen das unternehmerische Wagnis nicht dem Risiko entspricht, dem ein Unternehmen zu begegnen hat, das trotz seiner Vertragsbeziehungen zur öffentlichen Hand dem vollen unternehmerischen Risiko ausgesetzt ist, in gleicher Höhe wie bei diesem Unternehmen anzusetzen, OVG NRW, Urt. v. 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, keine Berücksichtigung zu finden. Stattdessen ist in Betracht zu nehmen, dass der Selbstkostenfestpreis im Wege der Vorkalkulation für eine Zeitspanne von dreiundzwanzig Jahren ermittelt wurde. Dies birgt in Ansehung der vergleichsweise hohen Anlagenintensität ein nicht unerhebliches Risiko des Erforderlichwerdens beträchtlicher Ersatzinvestitionen. Diese sind, soweit es sich nicht um durch gesetzliche oder behördliche Anforderungen, technische oder wirtschaftliche Veränderungen oder Anforderungen eines der Vertragspartner veranlasste Investitionen zur Änderung oder Erweiterung der Anlage im Sinne des § 9a Abs. 3 des Entsorgungsvertrages vom 27. August 1992 zwischen dem Kreis X und der Kreis X Abfallgesellschaft mbH in der Fassung des zweiten Änderungsvertrages vom 28. Oktober 1999 handelt, allein von der Betreiberin der Anlage zu finanzieren. Auf Grund der unterschiedlichen tatsächlichen Fallgestaltung erscheint die seitens des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vorgenommene Begrenzung des kalkulatorischen Gewinns auf einen Ansatz von 1 % des Umsatzes vorliegend nicht angemessen. In Übereinstimmung mit dem Preisprüfungsbericht der Bezirksregierung E3 vom 21. Dezember 1999 - 63.2.12-Sk- 102/99 - vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass der Kreis X diesbezüglich erheblich überhöhte Beträge akzeptiert hätte. Selbst wenn man die Gebührenbedarfsberechnung für die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 um die im Preisprüfungsverfahrens erfolgte und erstmals im Jahre 2001 kalkulatorisch berücksichtigte Reduzierung der Selbstkostenfestpreise korrigierte, liegt der ansatzfähige Wert noch innerhalb der vorbezeichneten Toleranzgrenze von 3 %, sodass sich der Gebührensatz im Ergebnis nicht als infolge einer Verletzung der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW fehlerhaft darstellt. cc) Weitere Gesichtspunkte, die für eine nicht ordnungsgemäße Gebührenermittlung sprechen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. 2. Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtene Bescheide über Steuern und sonstige Abgaben vom 10. Oktober 1997, 23. Januar 1998, 29. Januar 1999 und 26. Januar 2001 in Gestalt der zugehörigen Widerspruchsbescheide vom 4. November 2002 bestehen nicht. 3. Ebenso wenig bestehen schließlich materiellrechtliche Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der vorbezeichneten Gebührenbescheide. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach Maßgabe der §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO ergangen.