Urteil
1 K 5975/00.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2003:1010.1K5975.00A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der im Jahre 1964 geborene Kläger stammt aus der serbischen Provinz Kosovo in Serbien-Montenegro und ist nach eigenen Angaben albanischer Volkszugehöriger moslemischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 18. Mai 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 25. Mai 1993 die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am selben Tag im Wesentlichen an, am 12. April 1993 sei die Polizei bei ihm zu Hause erschienen, um ihn zur Armee einzuziehen. Da er nicht da gewesen sei, hätte die Polizei eine mündliche Ladung zur Vorsprache auf der Polizeiwache ausgesprochen. Als er sich dort nicht gemeldet hätte, sei die Polizei ein weiteres Mal zu ihm nach Hause gekommen. Weil sie ihn dort nicht vorgefunden hätten, hätten sie seinen Vater festgenommen. Nach drei Tagen sei er wieder freigekommen. Nachdem die Polizei Anfang Mai ein drittes Mal nach ihm gefragt hätte, sei er ausgereist. Außer dass er von der Polizei gesucht worden sei, sei ihm nichts passiert. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24. Juni 1993 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Kosovo/Rest-Jugoslawien zur Ausreise auf. Am 2. August 2000 beantragte der Kläger beim Bundesamt sinngemäß die Abänderung des Bescheides vom 24. Juni 1993 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, traumatisiert zu sein, sodass eine Abschiebung in das Kosovo kontraindiziert sei. Traumaauslösend sei die damalige Suche der Polizei nach ihm gewesen mit dem Ziel, ihn zum Kriegseinsatz in Bosnien-Herzegowina zu schicken. Das Haus der Familie sei niedergebrannt worden, was ein weiterer Traumatisierungsaspekt sei. Auch sei ein Cousin in der serbischen Armee getötet worden. Dass er nicht arbeiten dürfe, traumatisiere ihn weiter. Auch bestehe im Kosovo eine extreme Leibes- und Lebensgefahr. Es herrsche dort ein Klima der Gewalt. Ethnische Übergriffe beträfen auch albanische Volkszugehörige. Die Gesundheitsversorgung sei dramatisch. Insbesondere seien auch die Möglichkeiten einer psychiatrischen Betreuung unzureichend. Psychische Beschwerden und Erkrankungen würden ausschließlich medikamentös behandelt. Therapeutische Ansätze seien so gut wie nicht existent. Die psychiatrische Abteilung im Krankenhaus von Pristina sei überlastet. Auch fehle es an Fachkräften. Des Weiteren fehle es an den grundlegenden Rahmenbedingungen für eine Wiedereingliederung wie Sicherheit, Unterkunft, hinreichende Ernährung und ein gesichertes soziales Umfeld. Mit Bescheid vom 25. August 2000 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 24. Juni 1993 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Gegen diesen am 29. August 2000 im Wege des Übergabe-Einschreibens an seinen Prozessbevollmächtigten zur Post aufgegebenen Bescheid hat der Kläger am 14. September 2000 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er unter Vorlage mehrerer ärztlicher Atteste sein bisheriges Vorbringen. In dem Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie N vom 23. August 2000 heißt es, der Kläger habe sich am 21. August 2000 erstmalig in seine nervenärztliche Behandlung begeben. Durch die Kriegshandlungen im Kosovo habe er einen Schock erlitten. Er leide unter Verfolgungsbildern des zerstörten Kosovo. Sein gesamtes Haus sei zerstört worden; in dessen Umgebung befänden sich viele Minenfelder; er habe fürchterliche Angst vor dem Tod. Mehrmals habe der Kläger erwähnt, er denke nur noch an den Tod, weil er keinen Sinn in seinem Leben sehe bei einer Rückkehr. Die Angst vor einer Rückkehr habe sich inzwischen mit mehreren körperlichen Symptomen kombiniert. Er habe Magen- und Kopfschmerzen bekommen. Es handele sich um eine akute Belastungsreaktion, die in unmittelbarer Verbindung zu den Geschehnissen im Kosovo stehe. Der Kläger wirke auch suizidal, sodass die von ihm gemachten Angaben ernst zu nehmen seien. Eine nervenärztliche Betreuung hier am Ort werde für dringend erforderlich gehalten. Eine Rückreise in das Kosovo scheine wegen der Gefahr der möglichen psychischen Verwahrlosung und der möglichen Realisation der Selbstmordgedanken kontraindiziert zu sein. Der Kläger werde medikamentös mit Doxepin und mit psychiatrischen supportiven Gesprächen behandelt. Die Gespräche müssten regelmäßig durchgeführt werden, um weitere psychische Folgen zu vermeiden. Mit weiterem Attest vom 26. Oktober 2000 weist Herr N darauf hin, die depressive Phase bei dem Kläger habe bislang nicht auf die Medikamente reagiert. Er sei mit Trimipramin, Chlomipramin, Sulpirid und Doxepin behandelt worden. Die medikamentöse Therapie werde weiterhin von supportiven Gesprächen begleitet. Eine Besserung des Krankheitsbildes sei nicht eingetreten, weil eine Abschiebung im Raume stehe. Mit Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20. November 2000 führt er ergänzend an, der Kläger habe vor dem 21. August 2000 keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen, weil ihm nicht bewusst gewesen sei, was mit ihm geschehe. In einem weiteren Attest vom 15. Juni 2001 heißt es, der Kläger sei am 22.08., 23.08., 06.09., 23.10., 26.10., 04.12.2000, 09.01., 23.03., 25.04. und 12.06.2001 behandelt worden und habe die Medikamente Insidon Dragees, Doxepin, Sulp, Trimipramin, Clomipramin, Promethazin, Remergil und Amineurin erhalten. Eine Besserung des Krankheitsbildes sei bisher nicht erreicht worden. In seinem Attest vom 19. November 2001 führt der Facharzt für Neurologie/Psychiatrie und Psychotherapie Q aus, der Kläger befinde sich mittlerweile in seiner ambulanten nervenärztlichen Behandlung auf Grund einer protrahierten Depression und Angstsymptomatik. Wegen der erforderlichen psychotherapeutischen Behandlung sei er zu ihm überwiesen worden. Laut anamnesischen Angaben sei der Kläger im Kosovo Schikanen und Malträtierungen ausgesetzt gewesen, was bei ihm ein Psychotrauma hervorgerufen habe. Das aktuelle psychopathologische Zustandsbild sei als Folge dieses Psychotraumas und der drohenden Abschiebung anzusehen und durch starke Angstzustände, Affektlabilität, Schlafstörungen und depressiv- resignative Symptomatik geprägt. Der Kläger werde mit Clomipramin und Edronax behandel, parallel dazu sei eine supportive Gesprächstherapie eingeleitet worden. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei nicht möglich, da eine weitere Verschlechterung seines Zustandes drohe. In dem weiteren Attest vom 17. Juli 2002 heißt es, der Kläger befinde sich in regelmäßiger nervenärztlicher Behandlung. Es liege eine posttraumatische Belastungsstörung mit Depressionen und Angstsymptomatik vor. Trotz der unternommenen Behandlungsmaßnahmen sei es bislang zu keinem durchgreifenden Behandlungserfolg gekommen. Als Behandlung seien weiterhin eine supportive Gesprächstherapie sowie eine psychopharmakotherapeutische Behandlung mit den Medikamenten Gladem, Zopicalm und Herphonal vorgesehen. Auf Grund der gesamten psychischen Gesundheitskonstellation sei der Kläger mit Sicherheit nicht reisefähig. Schließlich hat der Kläger ein Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie T vom 11. November 2002 vorgelegt. Darin heißt es u.a., der Kläger sei bei der Untersuchung depressiv, affektlabil, weinerlich, mit einer vordergründigen Depressivität und Traurigkeit. Zusammenfassend handele es sich bei ihm um eine primär differenziert strukturierte Persönlichkeit. Er verfüge über geordnete psychische Strukturen, aber die Fähigkeiten zur Selbstwahrnehmung und Selbstkontrolle seien durch die erlittenen Traumata deutlich reduziert. Durch die Traumatisierungen sei es zuletzt zu einer völligen Dekompensation gekommen. Die grundlegenden psychischen Strukturen seien kollabiert und es sei zu einer Angstüberflutung, Panik, inneren Leere, Ziel- und Perspektivlosigkeit sowie Depression gekommen. Ohne eine intensive psychotherapeutische Hilfe sei eine Besserung des Zustandes kaum möglich. Durch eine etwaige Rückkehr in das Kosovo sei eine weitere Dekompensation vorprogrammiert. Mit unbesonnenen Handlungen, insbesondere gegen sich selbst, sei zu rechnen. Die bereits begonnene psychoanalytisch orientierte Psychotherapie sei mit zwei bis drei Stunden pro Woche zu intensivieren und unbedingt notwendig. Der Kläger leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die auf Grund Quantität und Qualität einer psychischen Erkrankung gleichkomme. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ein weiteres Attest von Herrn Q vom 2. Oktober 2003 überreicht. Darin heißt es (u.a.), er befinde sich weiterhin in nervenärztlicher Behandlung. Das aktuelle Krankheitsbild sei durch depressive Verstimmung mit Angstsymptomatik, Antriebsdefizite, emotionale Labilität und ausgeprägte Schlafstörungen gekennzeichnet. Der Kläger sei bisher mit hochdosierten Antidepressiva, Benzodiazepinen und Antipsychotika sowie einer unterstützenden Gesprächstherapie behandelt worden. Auf Grund der aktuellen psychischen Konstellation sei er weiter behandlungsbedürftig. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. August 2000 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Anlässlich einer amtsärztlichen Untersuchung stellte die Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie des Fachbereiches Gesundheitswesen des Kreises X mit Stellungnahmen vom 9. Februar 2001 und 16. März 2001 fest, bei dem Kläger liege eine depressive Symptomatik als Reaktion auf Kriegsunruhen in seinem Heimatland sowie drohende Abschiebung vor. Eine Fortsetzung der medikamentösen antidepressiven Behandlung sollte gewährleistet sein. Ein zumindest demonstrativ gemeinter Suizidversuch im Falle der Abschiebung sei nicht auszuschließen. Mit Beschlüssen vom 20. September 2000 - 13 L 2821/00.A, 16. August 2001 - 13 L 3288/00.A -, 11. September 2001 - 13 L 2417/01.A - und 12. Oktober 2001 - 13 L 2728/01.A - ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes jeweils abgelehnt worden. Mit Beschluss vom 4. September 2003 ist der zugleich mit der Klageerhebung gestellte Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt worden. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und des Bürgermeisters der Stadt N1 sowie auf die Auskünfte und Erkenntnisse, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Der angefochtene Bundesamtsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat - nach der insoweit maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) - keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Der nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG Gewähr leistete Abschiebungsschutz richtet sich gegen Gefahren, die von dem betreffenden Staat ausgehen oder ihm jedenfalls zuzurechnen sind, wobei insoweit grundsätzlich dieselben Maßstäbe gelten wie im Rahmen von Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG. Auch § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) schützt regelmäßig nur vor einer im Zielstaat vom Staat oder einer staatsähnlichen Gewalt ausgehenden oder einer von diesen zu verantwortenden Misshandlung. Ausnahmsweise können auch Misshandlungen durch Dritte eine unmenschliche Behandlung darstellen, wenn sie dem Staat zugerechnet werden können, weil dieser sie veranlasst, bewusst duldet oder ihnen gegenüber keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 (335), und - 9 C 56.95 -, InfAuslR 1996, 254 (255), vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 (267 ff.), und vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 -, BVerwGE 105, 187 (188). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da dem Kläger im Kosovo vom Staat ausgehende oder diesem zurechenbare Gefahren nicht drohen. Es entspricht sowohl der Rechtsprechung der Kammer - vgl. rechtskräftiges Urteil vom 23. Juli 1999 - 1 K 7776/98.A -, NVwZ-Beil. Nr. I 12/1999, S. 116 ff.; ferner z.B. Urteile vom 24. Januar 2001 - 1 K 5879/98.A -, 31. Juli 2001 - 1 K 170/00.A -, 7. Dezember 2001 - 1 K 10648/94.A - , 29. November 2002 - 1 K 10571/94.A - und 24. September 2003 - 1 K 1450/02.A - als auch derjenigen der zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie anderer Obergerichte - vgl. z.B. OVG NRW, Urteile vom 30. September 1999 - 13 A 2807/94.A und 13 A 93/98.A -, 10. Dezember 1999 - 14 A 3768/94.A - und 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A -; Beschlüsse vom 6. März 2001 - 13 A 684/01.A -, 6. August 2001 - 14 A 2439/00.A - und 8. Januar 2002 - 13 A 4839/01.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2000 - A 14 S 1167/98 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Februar 2000 - 12 L 748/99 -, Beschlüsse vom 31. Januar 2001 - 8 L 6555/96 - und 12. Juni 2001 - 8 L 516/97 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 15. Februar 2000 - 7 UE 3645/99.A -; Thüringer OVG, Urteil vom 17. Mai 2000 - 3 KO 202/97 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 7 A 12268/95. OVG -, dass albanischen Volkszugehörigen im Hinblick auf die seit Juni 1999 eingetretene durchgreifende Veränderung der politischen und militärischen Lage im Kosovo dort gegenwärtig und in überschaubarer Zukunft weder unmittelbare noch mittelbare staatliche Verfolgung droht. Die Ausübung staatlicher Machtbefugnisse im Kosovo liegt derzeit ausschließlich bei der Interimsverwaltung durch die Vereinten Nationen (UNMIK) und bei der internationalen Friedenstruppe (KFOR) bzw. erfolgt unter ihrer Aufsicht. Eine daneben bestehende staatliche oder staatsähnliche Macht serbischer Behörden oder (extremistischer) albanischer Gruppierungen ist nicht ersichtlich. Auch Anhänger oder Mitglieder der UCK oder sonstiger Gruppen üben keine eigenständige staatliche Macht im Kosovo aus. Zur Situation im Kosovo siehe z.B. UNHCR, Positionspapier zur Rückkehr von Kosovo-Albanern, Stand: Mai 2001; ad hoc-Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom 4. September 2001, 4. Juni 2002 und 27. November 2002 - Gz. jeweils: 508-516.80/3 YUG -; vgl. auch z.B. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2001 - 13 A 680/01.A - und vom 6. März 2001 - 13 A 684/01.A - m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2000 - 12 L 3935/00 -. Eine Gefährdung durch UNMIK und KFOR selbst hat der Kläger offenkundig nicht zu befürchten. Ihm droht auch keine mittelbare staatliche Verfolgung auf Grund von Übergriffen Dritter. Bei KFOR und UNMIK besteht die Bereitschaft und Entschlossenheit, die im Kosovo lebende Bevölkerung vor Anschlägen in Schutz zu nehmen, sodass ihnen Übergriffe Dritter nicht zuzurechnen sind. Soweit sie Gewalttaten nicht verhindern konnten bzw. können, ist dies asylrechtlich nicht relevant, da dies nicht auf der Schutzunwilligkeit jener Organisationen, sondern darauf beruht, dass die - lückenlose - Schutzgewährung angesichts der begrenzten Kapazitäten und der Fülle der ihnen obliegenden Aufgaben ihre Kräfte übersteigt. Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass UNMIK und KFOR bekannt werdende Gewalttaten und Bedrohungen gleichgültig hinnähmen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die der internationalen Verwaltung und den KFOR-Truppen zur Verfügung stehenden personellen und sachlichen Mittel für die ihnen gestellten Aufgaben nicht mehr angemessen wären oder dass diese Mittel nicht den Erfordernissen der staatlichen Schutzgewährleistung entsprechend eingesetzt würden. Vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 8 L 516/97 -; ferner z.B. Urteil der Kammer vom 9. April 2002 - 1 K 6255/00.A -. Umstände, die zu einer abweichenden tatsächlichen oder rechtlichen Bewertung im Fall des Klägers Anlass geben könnten, sind weder von diesem vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig lässt sich im Hinblick auf individuelle Verfolgungsgründe dem Vorbringen des Klägers etwas entnehmen, das geeignet wäre, auf eine ihm im Kosovo drohende politische Verfolgung zu führen. Solche Gesichtspunkte hat er schon nicht geltend gemacht. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG. Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt die Feststellung einer konkreten Gefahr für eines der dort genannten Rechtsgüter voraus, die dem Betreffenden bei einer Abschiebung persönlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss; hierbei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Allgemeine Gefahren, die dem Betreffenden nicht persönlich, sondern zugleich der gesamten Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, unterfallen hingegen § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, der im Regelfall die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausschließt. Allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG können auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierter Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Vgl. im Einzelnen z.B. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4/98 -, NVwZ 1999, S. 666 (667 m.w.N.). Derartige allgemeine Gefahren führen nach der von den Verwaltungsgerichten zu respektierenden Entscheidung des Gesetzgebers nur dann zu einem Abschiebungshindernis, wenn auf Grund einer politischen Leitentscheidung ein genereller Abschiebestopp durch das Innenministerium verfügt wird (§ 53 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 54 AuslG). Darüber hinaus ist Abschiebungsschutz unter verfassungskonformer Auslegung von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ausnahmsweise dann zu gewähren, wenn dem Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 Satz 2 AuslG zusteht, er aber gleichwohl im Lichte der Grundrechte der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, das heißt einer Lage, die ihn gleichsam sehenden Auges" dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen aussetzen würde, nicht abgeschoben werden darf. Vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9/95 -, DVBl. 1996, S. 203, und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4/98 -, DVBl. 1999, S. 549. Nach diesen Maßstäben lassen sich Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG in der Person des Klägers nicht feststellen. Den allgemein einem Rückkehrer in das Kosovo drohenden Gefahren, die mit der von den Serben hinterlassenen Verminung des Geländes, der Zerstörung der Wohnhäuser und Infrastruktur sowie den allgemein (noch) nicht zufrieden stellenden Lebensbedingungen verbunden sind, ist die gesamte Bevölkerung im Kosovo ausgesetzt. Ein Abschiebestopp im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 54 AuslG besteht nicht. Auch die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung von Abschiebungsschutz wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage liegen mangels einer entsprechenden Gefährdungslage nicht vor. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bundesamtsbescheid Bezug genommen (dort Seite 3, unten, bis Seite 6, oben), denen sich das Gericht anschließt. Vgl. auch ad hoc-Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom 4. September 2001, 4. Juni 2002 und 27. November 2002 - Gz. jeweils: 508-516.80/3 YUG -; dazu, dass aus der allgemeinen Versorgungs- und Sicherheitslage im Kosovo keine im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beachtliche Gefährdung zurückkehrender Asylbewerber folgt, vgl. auch z.B. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A - sowie Beschlüsse vom 6. Juli 2000 - 13 A 4518/99.A -, 13. März 2001 - 14 A 4479/94.A - und 8. Januar 2002 - 13 A 4839/01.A -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 3. Mai 2001 - 8 L 1233//99 - und 12. Juni 2001 - 8 L 516/97 -; VG Düsseldorf, Urteile vom 29. Mai 2001 - 1 K 5291/94.A - und 31. Juli 2001 - 1 K 170/00.A -. Neuere Erkenntnisse oder Umstände, die zu einer abweichenden Bewertung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Anlass geben könnten, liegen nicht vor und sind auch von dem Kläger nicht substantiiert geltend gemacht worden. Ihm bei einer Rückkehr in das Kosovo konkret-individuell drohende Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit, die ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen könnten, sind ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vermag zwar auch dadurch begründet zu werden, dass sich der Gesundheitszustand bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, weil die dortigen Behandlungsmöglichkeiten unzureichend sind. Vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -, NVwZ 1998, S. 524 (525), 27. April 1998 - 9 C 13/97 -, InfAuslR 1998, S. 409, und vom 29. Juli 1999 - 9 C 2/99 -. Nach dem Vorbringen des Klägers ist allerdings nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle einer Rückkehr in das Kosovo auf Grund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten wesentlich verschlimmerte. Nach dem dem Gericht vorliegenden Erkenntnismaterial ist die medizinische Grundversorgung im Kosovo sichergestellt, vgl. Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom 4. September 2001, 4. Juni 2002 und 27. November 2002 - Az.: 508-516.80/3 YUG -; UNHCR, Stellungnahme vom 31. Mai 2000 betreffend die Situation der ethnischen Minderheiten im Kosovo, Ziffer 42 ff. = Anlage zur Auskunft des UNHCR an das VG Augsburg vom 20. Dezember 2000 - Az.: 100. YUG/2264/KL/roc; siehe auch Information des Bundesamtes Die medizinische Versorgung im Kosovo", Stand: September 2000, S. 5, sowie Stand: Dezember 2001, S. 6 ff.; Information des Bundesamtes Serbien und Montenegro - Gesundheitswesen" vom März 2003, S. 13 ff. Antidepressiva und Psychopharmaka sind verfügbar und werden an die Patienten kostenfrei abgegeben. Vgl. Information des Bundesamtes Serbien und Montenegro - Gesundheitswesen" vom März 2003, S. 16 ff., 29; Information des Bundesamtes Serbien und Montenegro/Kosovo, Erkenntnisse - Berichtszeitraum: Mai-August 2003", vom September 2003, S. 15; Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo/Prishtina am das Landeseinwohneramt Berlin vom 02. Juli 2003; vgl. auch Auskunft des Deutschen Verbindungsbüro Kosovo/ Prishtina an das VG Regensburg vom 16. Januar 2003 - RK 516.80/40/03 -, wonach das Medikament Amitriptylin erhältlich ist. Dass der Kläger zwingend auf bestimmte Antidepressiva oder Psychopharmaka angewiesen wäre, um eine Gesundheitsverschlechterung zu vermeiden, ist nicht ersichtlich. Dies lässt sich weder den vorgelegten ärztlichen Attesten noch dem Gutachten entnehmen. Dagegen spricht im Übrigen auch der Umstand, dass dem Kläger ausweislich der ärztlichen Unterlagen bislang eine Vielzahl verschiedener Medikamente verschrieben worden ist, nach den Ausführungen der behandelnden Ärzte eine Verbesserung seines Zustandes indes bislang eingetreten ist. Dass der Kläger darüber hinaus zwingend einer Gesprächstherapie bedürfte, damit sich sein Gesundheitszustand nicht wesentlich verschlechterte, lässt sich nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit feststellen. Er selbst hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er sich durch die Einnahme der verschriebenen Medikamente ruhiger fühle und ihm die begleitende Gesprächstherapie auch ein wenig helfe". Nach seiner eigenen Einschätzung ist mithin die Einnahme von Medikamenten für seine Behandlung von größerem Gewicht als die Gesprächstherapie. Nach der amtsärztlichen Stellungnahme des Fachbereiches Gesundheitswesen des Kreises X vom 9. Februar 2001 soll eine Fortsetzung der medikamentösen antidepressiven Behandlung gewährleistet sein. Auf die Notwendigkeit einer Gesprächstherapie wird hingegen nicht verwiesen. Schließlich ergibt sich auch aus den von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass ein etwaiger Wegfall der supportiven Gesprächstherapie zu einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung führte. Es heißt darin: Die psychiatrischen Gespräche müssen regelmäßig durchgeführt werden, um weitere psychische Folgen zu vermeiden" (Attest vom 23. August 2000); während der ganzen Zeit laufen auch psychiatrisch supportive Gespräche" (Attest vom 23. Oktober 2000); eine psychotherapeutische Behandlung ist erforderlich (Attest vom 19. November 2001); als Behandlung ist weiterhin eine supportive Gesprächstherapie vorgesehen (Attest vom 17. Juli 2002); ist die bereits begonnene psychoanalytisch orientierte Psychotherapie ... unbedingt notwendig" (Gutachten vom 11. November 2002); Der Betroffene ist auf Grund der Komplexität seiner psychischen Störungen weiterhin auf eine kontinuierliche nervenärztliche Behandlung angewiesen" (Attest vom 2. Oktober 2003). Diesen Ausführungen lässt sich bereits wegen ihrer Pauschalität und mangels diesbezüglicher Substantiierung nicht in nachvollziehbarer Weise entnehmen, welchem Ziel die Gesprächstherapie dient, dass und gegebenenfalls welcher Aufbau ihr zu Grunde liegt. Aus denselben Gründen liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger bei Nichtfortführung der begleitenden Gesprächstherapie mit einer im Sinne von § 53 Abs. 6 AuslG relevanten Gesundheitsverschlimmerung zu rechnen hätte. Nähere Feststellungen und Bewertungen zu Art und Ausmaß etwaiger bei Wegfall der supportiven Gespräche eintretender gesundheitlicher Folgen enthalten die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht. Auch sonst finden sich dazu in den Attesten keine einen entsprechenden Aussagegehalt aufweisenden Angaben. Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht, soweit die ärztlichen Stellungnahmen gesundheitliche Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit einer etwaigen Abschiebung als solcher sehen bzw. sie darauf verweisen, der Kläger sei reiseunfähig. Insoweit macht der Kläger so genannte inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse geltend, die nicht von der Beklagten im Rahmen von § 53 Abs. 6 AuslG zu berücksichtigen sind, sondern von der Ausländerbehörde im Rahmen der Durchführung der Abschiebung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1/02 -, DVBl. 2003, S. 463 (464) m.w.N.; ferner z.B. VGH Mannheim, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 11 S 389/01 -, NVwZ-Beilage 2001, S. 107 (108). Schließlich vermögen auch die beim Kläger diagnostizierten Ängste vor einer Rückkehr und einem Leben im Kosovo zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Konkrete Anhaltspunkte, dass das diesbezügliche Krankheitsbild nicht auch mit im Kosovo zur Verfügung stehenden Medikamenten einschließlich Antidepressiva hinreichend behandelt werden könnte, liegen aus den dargelegten Gründen nicht vor. Auch soweit in dem Gutachten vom 11. November 2002 ausgeführt ist, bei dem Kläger bestehe in hohem Maße die Gefahr einer Dekompensation bei einer evtl. Rückführung in sein Heimatland", begründet dies nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gesundheitsgefahr. Denn diese Einschätzung knüpft an die Prämisse an, dass die Weiterbehandlung des Klägers nicht in dem erforderlichen Maße im Kosovo gewährleistet ist, was, wie dargelegt, nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Zudem weist der Gutachter darauf hin, dass es für den Kläger von großer Bedeutung sei, dass die ihn stützende Familie in seiner engen Umgebung verbleibe. Entsprechende (zusätzliche) familiäre Unterstützung dürfte den Kläger aber gerade auch im Kosovo erwarten, da dort nach den Erhebungen des Gutachters ein Großteil seiner Verwandtschaft lebt (Vater, mehrere Brüder und Schwestern). Da ein Teil der Geschwister im Kosovo außerhalb seines Heimatdorfes lebt, ist ferner davon auszugehen, dass sich dem Kläger auch die Möglichkeit bietet, diesem Ort, mit dem er nach den gutachterlichen Ausführungen besondere Ängste verbindet, auszuweichen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.