Beschluss
24 L 99/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0123.24L99.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Mai 2002 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. 4 Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Juli 2002 wurde der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Ferner wurde dem Antragsteller unter Fristsetzung die Abschiebung in die Türkei angedroht. Die hiergegen erhobene Klage nahm der Antragsteller gegen Einräumung einer Ausreisefrist von drei Monaten zurück (Einstellungsbeschluss der 26. Kammer des Hauses vom 18. Februar 2003, 26 K 5271/02.A). 5 Der Antragsgegner, in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller mit Zuweisungsbescheid vom 20. Juni 2002 zugewiesen worden war (zur Stadt F), erteilte dem Antragsteller am 24. März 2003 eine Duldung bis zum Ablauf der Ausreisefrist am 19. Mai 2003. 6 Am 09. Mai 2003 heiratete der Antragsteller die in O im Saarland wohnhafte türkische Staatsangehörige Q, die im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis ist, und beantragte auf Grund dessen unter dem 14. Mai 2003 bei dem Antragsgegner die Umverteilung" zu seiner Ehefrau. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden. 7 Der Antragsteller hat am 15. Dezember 2003 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Dieses hat das Verfahren mit Beschluss vom 06. Januar 2004 (6 F 103/03) an das entscheidende Gericht verwiesen. 8 Der Antragsteller macht geltend, dass der Antragsgegner für eine Abschiebung nicht zuständig sei. Denn er lebe nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners in F, sondern bei seiner Ehefrau in O. Dort sei er seit dem 04. September 2003 gemeldet. Der Antragsgegner habe mit der Erteilung einer Abmeldebescheinigung dem von diesem als Antrag auf Auflagenänderung (Änderung der Wohnsitzbindung) nach § 56 Abs. 3 AuslG verstandenen Antrag auf Umverteilung konkludent stattgegeben. Es verstoße auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB, wenn er (der Antragsteller) sich in O anmelden könne, der Antragsgegner aber weiter zuständig sein solle. 9 Im Übrigen verletze eine Abschiebung den Schutz von Ehe und Familie, weil nach einer Abschiebung in die Türkei er sofort festgenommen würde und den 3- jährigen Militärdienst abzuleisten hätte. Während dieser Zeit könnte er seine in Deutschland lebende Frau nicht besuchen. 10 Der Antragsteller beantragt, 11 dem Antragsgegner zu untersagen, den Antragsteller abzuschieben. 12 Der Antragsgegner beantragt, 13 den Antrag abzulehnen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. 15 II. 16 Der Antrag hat keinen Erfolg. 17 Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, §§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Abschiebung liegen vor, Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe sind nicht gegeben. 18 1. Der Antragsgegner ist als die Behörde, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Antragsteller auf Grund der asylrechtlichen Zuweisungsentscheidung aufzuhalten hat, für die Abschiebung zuständig. Die örtliche Zuständigkeit für die Abschiebung folgt insoweit aus dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). 19 Dieses regelt die Frage allerdings nicht ausdrücklich. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Ausländer aufzuhalten hat, ergibt sich aber aus dem Gesamtkontext des Gesetzes und namentlich aus § 71 Abs. 7 Satz 2 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 71 Abs. 5 und 6 AsylVfG (Asylfolgeanträge ohne Erforderlichkeit einer erneuten Abschiebungsandrohung oder -anordnung) für ausländerbehördliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält. Insbesondere im Zusammenhang mit dem vorhergehenden Satz der Vorschrift, wonach im Folgeverfahren die letzte räumliche Beschränkung fortgilt, solange keine andere Entscheidung ergeht, wird deutlich, dass nach dem AsylVfG grundsätzlich diejenige Ausländerbehörde zuständig sein soll, auf deren Zuständigkeitsbereich sich die räumliche Beschränkung bezieht, d.h. in deren Zuständigkeitsbereich der Asylantragsteller sich nach dem AsylVfG aufzuhalten hat, ungeachtet dessen, ob er sich auch tatsächlich dort aufhält. Andernfalls wäre die Bestimmung des § 71 Abs. 7 Satz 2 AsylVfG überflüssig. 20 Auch in der Vorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, wonach das Bundesamt unverzüglich die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten hat, über eine vollziehbare Abschiebungsandrohung unterrichtet und ihr unverzüglich alle für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen zusendet, kommt zum Ausdruck, dass nach dem AsylVfG diese Behörde grundsätzlich die örtlich zuständige ist. 21 Hierfür spricht ferner der dem Gesetz zu Grunde liegende Beschleunigungsgrundsatz. Denn Wechsel der Zuständigkeit durch Änderung des tatsächlichen Aufenthaltsorts würden zu Verfahrensverzögerungen führen. Hält sich der Betreffende entgegen der räumlichen Beschränkung nicht im Bezirk der zuständigen Behörde auf, kann diese ggf. für die Abschiebung Amtshilfe der Behörde des tatsächlichen Aufenthaltsorts in Anspruch nehmen. Ein Zuständigkeitswechsel zur Behörde des tatsächlichen Aufenthaltsorts würde auch der gesetzlichen Zielsetzung der gleichmäßigen Verteilung der Asylantragsteller und der mit den Asylverfahren verbundenen Aufgaben und Kosten unter den Ländern und innerhalb des jeweiligen Aufnahmelandes zuwiderlaufen. 22 Zum Ganzen wie hier Rumpf in: Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, Loseblatt, § 63 AuslG Rn. 126ff.; 23 im Ergebnis ebenso, jedoch unter Zugrundelegung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) LVwVfG mit der Begründung, der gewöhnliche Aufenthalt könne grundsätzlich nicht entgegen der Zuweisungsentscheidung, die mittelbar zugleich die örtliche Zuständigkeit bestimme, begründet werden, OVG Greifswald, 10. April 2000, 3 M 132/99, NordÖR 2001, 73; 24 auf der Basis des § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) LVwVfG zum gegenteiligen Ergebnis kommend für den Fall eines Aufenthalts entgegen der räumlichen Beschränkung einer nach negativem Abschluss des Asylverfahrens erteilten Duldung - ob die Zuweisungsentscheidung noch wirksam war, lässt sich dem Beschluss allerdings nicht entnehmen - VG Halle, Beschluss vom 13. November 2000, 1 B 55/00 HAL, InfAuslR 2001, 170. 25 Vorliegend wirkt die Zuweisungsentscheidung vom 20. Juni 2002 noch fort. Denn Zuweisungsentscheidungen nach § 50 Abs. 4 AsylVfG bleiben auch nach Abschluss des Asylverfahrens wirksam, solange der Ausländer weder ausgereist noch ihm ein asylverfahrensunabhängiges Bleiberecht eingeräumt ist, 26 OVG NW, Urteil vom 01. Dezember 1999, 17 A 3994/98 m.w.N. 27 Dem Antragsteller wurde vom Antragsgegner eine Duldung bis zum Ablauf der Ausreisefrist und damit aus asylverfahrensabhängigen Gründen erteilt. Anschließend ist ihm keinerlei Bleiberecht mehr eingeräumt worden, er war lediglich faktisch geduldet". 28 Die Zuweisung nach F ist auch nicht durch länderübergreifende Verteilung des Antragstellers nach O gemäß § 51 AsylVfG erloschen. 29 Hierzu sei darauf hingewiesen, dass angesichts des Fortwirkens der Zuweisungsentscheidung für eine Umverteilung" hier (jedenfalls auch) § 51 AsylVfG einschlägig wäre, es mithin nicht (nur) um die räumliche Beschränkung der Duldung geht. Die Entscheidung nach § 51 AsylVfG hätte die zuständige Behörde des Saarlandes zu treffen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG). 30 In der etwaigen Erteilung einer Abmeldebescheinigung durch den Antragsgegner oder der Entgegennahme der Anmeldung in O liegt schon deshalb keine konkludente Entscheidung über eine Verteilung nach § 51 AsylVfG, weil es für das Melderecht lediglich auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht darauf ankommt, ob ein Ausländer berechtigt ist, in der fraglichen Gemeinde zu wohnen, 31 OVG NW, Beschluss vom 30. Januar 1997, 25 B 2973/96, InfAuslR 2000, 502. 32 2. Der Antragsteller ist nach unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig, die Abschiebungsandrohung ist vollziehbar und die ihm eingeräumte Ausreisefrist abgelaufen. Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe liegen nicht vor. 33 Insbesondere ergibt sich auch aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK vorliegend keine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 55 Abs. 2 AuslG). Denn aus dem Schutz der Ehe folgt grundsätzlich nicht, dass die Möglichkeit zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft gerade im Bundesgebiet gewährt werden muss. Etwas anderes gilt regelmäßig (nur) dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft auf Grund besonderer Umstände zumutbarerweise nur im Bundesgebiet geführt werden kann, 34 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2000, 18 B 1074/00, InfAuslR 2001, 157; ferner BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999, 2 BvR 1523/99 m.w.N., InfAuslR 2000, 67. 35 Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Die Eheleute könnten ihre Lebensgemeinschaft - auf Dauer oder ggf. bis zur Erteilung einer auf die Ehe gestützten Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller - auch in der Türkei führen, deren Staatsangehörigkeit beide Eheleute besitzen. Auch Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG stehen dem nicht entgegen, denn es ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass die Ehefrau als Asylberechtigte oder politisch Verfolgte anerkannt wäre. 36 Besondere Umstände, die im Hinblick auf die Ehe des Antragstellers seine Abschiebung ausschließen würden, folgen auch nicht aus der ihm möglicherweise drohenden Einberufung zum Wehrdienst. Zu dem Vortrag des Antragstellers ist zunächst zu bemerken, dass der Wehrdienst in der Türkei nicht 3 Jahre dauert, sondern (maximal) 18 Monate, 37 s. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei des Auswärtigen Amtes vom 12. August 2003, S. 33. 38 Es ist den Eheleuten zumutbar, sich während dieser Zeit auf briefliche, telefonische und Besuchskontakte zu beschränken. Ob dabei auch Besuche des Antragstellers in der Bundesrepublik möglich wären oder ob dem etwa das türkische Wehrdienstrecht entgegensteht, sei dahingestellt. Jedenfalls wären briefliche und telefonische Kontakte sowie Besuche seiner Ehefrau in der Türkei möglich. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG erfolgt. 40