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Beschluss

18 B 1074/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ehe mit einer hier lebenden deutschen oder hier berechtigten Ehefrau begründet grundsätzlich kein rechtliches Abschiebungshindernis. • Ein Abschiebungshindernis wegen familiärer Bindungen liegt nur ausnahmsweise vor, wenn es dem Ausländer unzumutbar ist, die Lebensgemeinschaft durch Ausreise zu erhalten. • Art. 8 EMRK begründet im Eheleben der Ehegatten keinen weitergehenden Schutz als Art. 6 GG in Verbindung mit dem Ausländergesetz. • Voraussetzungen des § 9 Abs.2 S.1 Nr.2 DVAuslG setzen einen rechtmäßigen, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt nach § 55 Abs.1 AsylVfG voraus; dies war im Streitfall nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Keine Duldung oder Abschiebungssperre allein wegen Ehe zu inländischer Aufenthaltsberechtigten • Die Ehe mit einer hier lebenden deutschen oder hier berechtigten Ehefrau begründet grundsätzlich kein rechtliches Abschiebungshindernis. • Ein Abschiebungshindernis wegen familiärer Bindungen liegt nur ausnahmsweise vor, wenn es dem Ausländer unzumutbar ist, die Lebensgemeinschaft durch Ausreise zu erhalten. • Art. 8 EMRK begründet im Eheleben der Ehegatten keinen weitergehenden Schutz als Art. 6 GG in Verbindung mit dem Ausländergesetz. • Voraussetzungen des § 9 Abs.2 S.1 Nr.2 DVAuslG setzen einen rechtmäßigen, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt nach § 55 Abs.1 AsylVfG voraus; dies war im Streitfall nicht gegeben. Der Antragsteller, türkischer Staatsangehöriger, ist mit einer in Deutschland aufgrund einer befristeten Aufenthaltserlaubnis bleibeberechtigten Ehefrau verheiratet. Er begehrt die Zulassung der Beschwerde gegen einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss mit dem Vorbringen, dass seine Abschiebung wegen der Ehe und der damit verbundenen familiären Bindungen nach §55 Abs.2 AuslG bzw. §30 Abs.3 AuslG unzulässig sei. Weiter rügt er, die Voraussetzungen für eine Duldung nach §9 Abs.2 DVAuslG bzw. eine Aufenthaltsermöglichung zur Einholung einer Aufenthaltserlaubnis nach Einreise seien erfüllt. Der Antragsteller hielt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung weder rechtmäßig noch geduldet im Bundesgebiet auf; seine frühere Aufenthaltsgestattung war erloschen. Er beruft sich ergänzend auf Art.8 EMRK und verweist auf die Lebenssituation seiner Ehefrau sowie mögliche Wehrdienstfolgen bei Rückkehr in die Türkei. • Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegt nicht vor; der Antrag wird abgelehnt. • Nach gefestigter Rechtsprechung begründet die Ehe mit einer im Bundesgebiet verbleibenden Partnerin grundsätzlich kein Abschiebungshindernis oder Duldungsanspruch; ein Ausnahmetatbestand erfordert besondere Umstände, die eine Ausreise unzumutbar machen. • Bei der Abwägung sind familiäre Bindungen gegen einwanderungspolitische Belange zu stellen; eine Rückkehr in die Türkei wäre hier zumutbar, da beide Ehegatten türkische Staatsangehörige sind und die Ehe auch dort leben kann. • Das Vorbringen zu möglichen Wehrdienstzeiten ist unsubstantiiert; auch Besuchsreisen, die Erwerbstätigkeit der Ehefrau und familiäre Unterstützung durch ihren Bruder sprechen gegen Unzumutbarkeit der Ausreise. • Art.8 EMRK begründet keinen über Art.6 GG und das AuslG hinausgehenden Schutz im Verhältnis Ehegatten, sodass daraus kein abweichender Anspruch folgt. • Die Regelung des §9 Abs.2 S.1 Nr.2 DVAuslG setzt einen rechtmäßigen, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt nach §55 Abs.1 AsylVfG voraus; dieser war zum Zeitpunkt der Antragstellung und zum maßgeblichen Fristablauf nicht gegeben, da die Gestattung erloschen war und eine Duldung nicht bestand. • Mangels Erfüllung der Voraussetzungen entfällt ein inländisches vorläufiges Bleiberecht oder Duldungsanspruch; daher bestand kein Anordnungsanspruch auf Untersagung der Abschiebung. Der Antragsteller hat verloren. Die Beschwerdezulassung wurde abgelehnt, weil die Ehe zu einer in Deutschland lebenden, befristet aufenthaltsberechtigten Ehefrau allein kein rechtliches Abschiebungshindernis begründet und die besonderen Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht dargetan wurden. Zudem fehlte zum maßgeblichen Zeitpunkt ein rechtmäßiger oder geduldeter Aufenthalt, sodass die Vorschrift des §9 Abs.2 DVAuslG nicht anwendbar war. Aus Art.8 EMRK ergibt sich kein weitergehender Schutz gegenüber der verfassungsrechtlichen und gesetzgeberischen Regelung. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde festgesetzt.