Urteil
2 K 1083/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0127.2K1083.01.00
6mal zitiert
9Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 19. Oktober 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2001 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.1963 geborene Klägerin erwarb im Jahr 1982 ihre allgemeine Hochschulreife. Im Oktober 1982 nahm sie an der Universität L1 ein Lehramtsstudium für die Sekundarstufen I und II mit der Fächerkombination Deutsch und Geschichte auf . Zum Herbst 1990 gab sie ihre Examensarbeit beim Staatlichen Prüfungsamt ab und meldete sich für die weiteren Prüfungen zum Ersten Staatsexamen an. Am 10. Oktober 1991 gebar die Klägerin ihre Tochter I1. Im Frühsommer 1992 erfolgte die mündliche Prüfung für das Fach Pädagogik. Am 17. Juni 1992 schloss sie ihr Studium mit dem Bestehen des Ersten Staatsexamens ab. Vom 15. Dezember 1992 bis zum 31. Dezember 1993 absolvierte sie einen Teil ihres Vorbereitungsdienstes, den sie dann unterbrach, weil ihre Tochter nicht mehr ausreichend von anderen Personen betreut werden konnte. Da sie für ihre Tochter ab dem August 1995 eine Kindertagesstelle bekam, nahm die Klägerin zum nächstmöglichen Termin, den 15. Dezember 1995, ihren Vorbereitungsdienst wieder auf, den sie mit dem erfolgreichen Erwerb des Zweiten Staatsexamens für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II am 28. November 1996 abschloss. Unmittelbar nach dem Ablegen des Zweiten Staatsexamens am 27. November 1996 gab sie beim Regierungspräsidenten L1 eine Bewerbung um eine Festeinstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes ab, die sie fortdauernd und jedes Jahr erfolglos mit dem Ziel einer Verbeamtung erneuerte. Von Mai 1997 bis August 1997 machte sie eine Umschulung als Europäische Wirtschaftsassistentin, die sei zum August 1997 abbrach, weil sie im Rahmen des Programms Geld statt Stellen" eine Erziehungsurlaubsvertretungsstelle bei der Katholischen Hauptschule C straße in L1 antrat, die bis zum Januar 1999 befristet war. In der Zeit vom 2. Mai 2000 bis zum 28. Juni 2000 bekam die Klägerin wiederum eine Stelle als Aushilfsangestellte an der Gemeinschaftshauptschule in X. Auf Grund einer Bewerbung bei der Bezirksregierung L1 vom Januar 2000 teilte die Bezirksregierung E der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, sie mit Wirkung vom 14. August 2000 in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen einzustellen, bot ihr allerdings wegen Überschreitens der Höchstaltersgrenze des § 6 LVO lediglich einen unbefristeten Arbeitsvertrag an. Die Klägerin wurde als Lehrerin mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in der Hauptschule eingestellt. Unter dem 29. Juni 2000 beantragte sie unter Hinweis auf die von Dezember 1993 bis Dezember 1995 wegen der Geburt und Betreuung ihrer Tochter I1 erfolgte Unterbrechung ihrer Referendarzeit, sie in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen. Nachdem die Klägerin zum 14. August 2000 mit einem Arbeitsvertrag in den Schuldienst des Landes eingestellt wurde, lehnte die Bezirksregierung E mit Bescheid vom 19. Oktober 2000 die Übernahme in ein Beamtenverhältnis ab. Da sie bereits zum 20. April 1998 das 35. Lebensjahr vollendet habe, sei eine Verbeamtung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich. Die Zeit der Kinderbetreuung vom 1. Januar 1994 bis 14. Dezember 1995 sei berücksichtigt worden, führe jedoch nur zu einem Hinausschieben der Altersgrenze bis zum 5. April 2000. Weitere Ausnahmetatbestände, die eine Verbeamtung noch ermöglichten, seien nicht gegeben. 3 Hiergegen erhob die Klägerin am 11. November 2000 Widerspruch, mit dem sie weitere Pflege- und Kinderbetreuungszeiten bzw. Verzögerungszeiten wegen der Geburt ihrer Tochter für sich reklamierte. 4 Sie habe ihre Großmutter E1 von November 1985 bis Mai 1987 gepflegt. Sie habe sich vom 1. September 1991 bis zum 14. Dezember 1991 im Mutterschutz befunden. Über die bereits geltend gemachten Zeiten der Kinderbetreuung vom 1. Januar 1994 bis 14. Dezember 1995 hinaus habe sie ihr Kind vom 14. Dezember 1991 bis 15. Februar 1992 und vom 17. Juni 1992 bis 30. August 1992 (Wartezeit zwischen Examen und Referendarzeit) betreut. 5 Ohne diese Zeiten wäre ihre Ausbildung 53 Monate früher abgeschlossen gewesen, so dass sie vor Erreichen der Höchstaltersgrenze in das Beamtenverhältnis hätte eingestellt werden können. Im Übrigen habe sie einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auch für den Fall, dass man nicht sämtliche der durch reklamierte Zeiten anerkenne. Am Tag ihrer Bewerbung vom Januar 2000, die zu der Einstellung im Sommer 2000 geführt habe, habe sie nämlich die durch die Bezirksregierung E berechnete individuelle Höchstaltersgrenze vom 5. April 2000 noch nicht erreicht gehabt, weswegen gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 eine Ausnahme vom Einstellungshöchstalter als erteilt gelte. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2001 wies die Bezirksregierung E den Widerspruch der Klägerin zurück. Nach § 6 LVO dürfe als Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Sie sei am 14. August 2000, also zum Zeitpunkt ihrer Einstellung bereits 37 Jahre alt gewesen. Ausweislich einer Bescheinigung ihrer Schwiegermutter T vom 15. August 2000 (BA. Heft 1 Bl. 10) habe diese das Kind in den ersten zwei Lebensjahren bis Dezember 2000 regelmäßig betreut. Soweit die Klägerin ihren Vorbereitungsdienst unterbrochen habe, um ihre Tochter rund zwei Jahre lang ausschließlich zu betreuen, könne diese Zeit als Kinderbetreuungszeit im Sinne des § 6 LVO angerechnet werden. Doch selbst die Anrechnung einer Kinderbetreuungszeit von 24 Monaten reiche nicht aus, da die Klägerin die Höchstaltersgrenze am 14. August 2000 um rund 27 Monate überschritten gehabt habe. Die Hinzurechnung weiterer Zeiten, etwa wegen der Betreuung ihrer Großmutter E1 sei nicht möglich, da eine solche Betreuung nicht nachgewiesen sei. 7 Überdies müssten die durch die Klägerin geltend gemachten Betreuungszeiten ursächlich für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze sein, was nicht der Fall sei. Die Klägerin habe sich seit dem Abschluss des 2. Staatsexamens vergeblich um Einstellung beworben und habe sogar wegen der fehlenden Einstellungsmöglichkeiten eine Umschulung begonnen. Deshalb sei hierin die Ursächlichkeit wegen der fehlenden Einstellungsmöglichkeiten zu sehen, so dass die Ausnahmeregelungen des § 6 LVO nicht zum Tragen kämen. 8 § 84 LBG komme ebenfalls nicht zum Tragen. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung im Januar 2000 das 35. Lebensjahr bereits überschritten gehabt, so dass auch diese Vorschrift keine Anwendung finden könne. Die kumulative Anwendung beider Vorschriften, sei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 - nicht möglich. 9 Die Klägerin hat am 23. Februar 2001 Klage erhoben. Hierzu macht sie geltend, dass ihre Großmutter E1 bereits 1982 schwer krank geworden und ins Krankenhaus eingeliefert werden müssen. Zu diesem Zeitraum habe sie bereits bei ihr und ihrem Vater gewohnt. Die krankheitsbedingten Betreuungs- und Pflegeleistungen seien für etwa zwei bis drei Monate erforderlich gewesen. 10 Ihr Vater habe unter einem Aneurysma gelitten. 1984 sei er operiert worden. In der Folge habe er längere Zeit nicht mehr allein aufstehen können. Sie habe ihren Vater in dieser Zeit für drei Monate pflegen müssen. 11 Im November 1985 habe ihre Großmutter E1 einen Hirninfarkt erlitten. Sie habe auch unter der Parkinson'schen Krankheit gelitten und sei deshalb pflegebedürftig gewesen. Da sich sonst kein anderer Verwandter bereit gefunden habe, und der Pflegedienst der Caritas nur morgens eine Stunde die Pflege übernommen habe, habe sie zusammen mit ihrem Vater die restliche Betreuung und Pflege von November 1985 bis Mai 1987 übernommen. Erst dann habe die Pflege anderweitig organisiert werden können. 1991 sei ihr Vater schwer erkrankt und in dieser Zeit sei ihre ständige Anwesenheit erforderlich gewesen. Vom 1. September 1991 bis 1. Dezember 1991 habe sie sich für drei Monate im Mutterschutz befunden. Da das Kind 10 Tage zu früh geboren worden sei, habe sie sich über den Schluss der Mutterschutzfrist vom 1. Dezember 1991 hinaus bis zum 14. Februar 1992 intensiv darum kümmern müssen. Erst am 15. Februar 1992 habe sie ihr Studium wieder aufnehmen können. Soweit ihre Schwiegermutter T unter dem 15. August 2000 bescheinigte habe, dass sie in den ersten Jahren nach der Geburt das Kind regelmäßig betreut habe, betreffe dies nicht die angegebene Zeit vom 1. Dezember 1991 bis zum 14. Februar 1992. In der Bescheinigung ihrer Schwiegermutter sei keine zeitliche Staffelung vorgenommen worden, weil ihre Schwiegermutter davon ausgegangen sei, dass dies nicht erforderlich sei. 12 Das Gleiche gelte für die Zeit vom 17. Juni bis 30. August 1992 in der sie sich nach dem Abschluss des Examens am 17. Juni 1992 wiederum um ihr Kind gekümmert habe. Im August 1992 sei ihr Vater schwer an Krebs erkrankt und sie habe ihn bis zu seinem Tod im September 1992 gepflegt. Vom 2. August 1992 bis zu deren Einlieferung in ein Pflegeheim am 24. Oktober 1992 habe sie tägliche Pflegebesuche bei ihrer Großmutter I2 vorgenommen. Am 20. November 1992 sei darüber hinaus sie zu deren Betreuerin bestellt worden. 13 Am 15. Dezember 1992 habe sie dann ihren Vorbereitungsdienst begonnen, den sie vom 1. Januar 1994 bis zum 14. Dezember 1995 zur Wahrnehmung von Kindererziehungszeiten unterbrochen habe. Im November 1996 habe sie ihre Ausbildung mit der zweiten Staatsprüfung abgeschlossen. Sie habe sich unverzüglich danach bei der Bezirksregierung L1 um eine Lehrerstelle beworben, habe aber zunächst keine Anstellung finden können. Daher habe sie zunächst eine Umschulung als Europäische Wirtschaftsassistentin durchgeführt. Während dieser Umschulung sei ihr dann eine Stelle im Rahmen des Programms Geld statt Stellen" angeboten worden, die sie dann angenommen habe, um die Gelegenheit zu nutzen in ihrem Ausbildungsberuf tätig zu sein. 14 Dass sie in ihrem Lebenslauf auch Zeiten als Studienzeiten angegeben habe, in denen sie in erheblichem Maße Pflegeleistungen erbracht habe, sei darauf zurückzuführen, dass sie sich selbstverständlich für die Durchführung der Pflegeleitungen nicht exmatrikuliert habe. 15 Die Klägerin beantragt, 16 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 19. Oktober 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2001 zu verpflichten, ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er ist dem klägerischen Vorbringen entgegen getreten. Da die Klägerin am 00.00.1963 geboren sei, sei sie zum Einstellungszeitpunkt 37 Jahre alt gewesen und habe das Einstellungshöchstalter überschritten gehabt. Die von der Klägerin angegebenen Kindererziehungszeiten, die er bei der Prüfung der Altersgrenze berücksichtigt habe, hätten nicht ausgereicht, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Ab November 1996 habe sie sich jährlich um eine Einstellung in den Landesdienst beworben und im August 1997 habe sie auch das 35. Lebensjahr noch nicht überschritten gehabt, so dass zumindest ab diesem Zeitpunkt fehlende Einstellungsmöglichkeiten für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze maßgebend gewesen seien. In den hierfür maßgebenden Jahren 1997 bis 1999 seien Einstellungen in den Schuldienst erfolgt und zwar ohne Beschränkung auf bestimmte Fächerkombinationen. Somit habe die Klägerin allein auf Grund ihres Notendurchschnitts in dieser Zeit kein Einstellungsangebot bekommen und es fehle an der Kausalität von Kinderbetreuungszeiten und Betreuungszeiten. 20 Im Übrigen reichten die Zeiten, welche als Geburts- und Kinderbetreuungszeiten in Betracht kämen, quantitativ ohnehin nicht aus. Es seien vom 29. August bis 5. Dezember 1991, d.h. 3 Monate und 6 Tage Mutterschutzzeit sowie vom 1. Januar 1994 bis 14. Dezember 1995 d.h. 1 Jahr, 11 Monate und 14 Tage Kinderbetreuungszeit berücksichtigungsfähig. Mit diesen Zeiten komme man aber auf eine Höchstaltersgrenze, die um 2 Jahre, 2 Monate und 20 Tage, d.h. bis zum 11. Juli 2000 hinaus gezögert werde. Die Klägerin sei jedoch erst am 14. August 2000 eingestellt worden, so dass sie auch bei einer Berücksichtigung der oben genannten Zeiten überaltert gewesen sei. Die erstmalig in ihrem Widerspruchsschreiben geltend gemachten Betreuungszeiten für ihre Großmutter könnten keine Berücksichtigung finden, weil sie nicht in hinreichender Weise nachgewiesen worden seien. In der Klageschrift werde lapidar angegeben, die Caritas habe nur für eine Stunde täglich die pflegerische Betreuung durchführen können, den Rest habe die Klägerin übernommen. Ob und inwieweit sie in der Fortführung ihres Studiums gehindert gewesen sei, habe sie nicht dargelegt. Vielmehr habe sie den in Rede stehenden Zeitraum in ihrem Lebenslauf als Studienzeit angegeben. Auch die nunmehr vorgetragenen Betreuungszeiten nach der Geburt des Kindes, die über den gesetzlichen Mutterschutz hinaus gingen, seien für ihn nicht nachvollziehbar. Die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom 28. September 2000 eine Bescheinigung ihrer Schwiegermutter T vorgelegt, in der diese versicherte, sie habe ihre Enkelkind während der ersten zwei Lebensjahre regelmäßig betreut. Erst nach Dezember 1993 habe sie die Betreuung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fortführen können. Ebenfalls sei eine Bescheinigung der Kindertagesstätte X1" beigefügt gewesen, nach der das Kind ab Sommer 1995 dort betreut worden sei. Unabhängig von dieser Bescheinigung sei eine Kinderbetreuungszeit von 1. Januar 1994 bis 14. Dezember 1995 berücksichtigt worden. Die nunmehr in der Klageschrift angegebenen Kinderbetreuungszeiten widersprächen den vorgelegten Bescheinigungen und könnten nicht anerkannt werden. Die Anwendung des Ausnahmetatbestandes nach § 84 Abs. 1 S. 2 LVO komme vorliegend nicht in Betracht, da die Klägerin am 14. August 1999 dem frühesten in Betracht kommenden Zeitpunkt bereits älter als 35 gewesen sei. Eine kumulative Anwendung der Ausnahmevorschriften der §§ 6 und 84 LVO sei nicht zulässig. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Hauptursache für die verspätete Einstellung der Klägerin in den fehlenden Einstellungsmöglichkeiten nach Beendigung ihrer Zweiten Staatsprüfung lag. Die von ihr geltend gemachten Betreuungszeiten, die zu einer Verzögerung ihres Studiums geführt hätten, seien in der gebotenen Weise berücksichtigt worden hätten jedoch nicht zu einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe führen können. 21 Das Gericht hat die Klägerin zu den Einzelheiten ihrer für ihre Großmutter E1 erbrachten Pflegeleistungen befragt. Wegen der Einzelheiten ihrer Angaben wird die Sitzungsniederschrift in Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend der Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge in Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die zulässige Klage begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die auf das Bescheidungsbegehren beschränkte Klage hat Erfolg, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. 24 Das Klagebegehren scheitert zunächst nicht daran, dass die Klägerin inzwischen das Einstellungshöchstalter von 35 Jahren nach § 52 Abs. 1 LVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO in der derzeit geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1995, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. April 2000, GV NRW S. 380; auch über die realistischerweise in Betracht kommenden Anrechnungszeiten für Kindererziehung und die Betreuung ihrer Großmutter E1 überschritten hat. 25 Angesichts der - aus den nachstehenden Gründen ersichtlichen - ursprünglichen Berechtigung des Begehrens steht der Klägerin aber ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO zu. 26 Nach §§ 6 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 1 LVO durfte als Laufbahnbewerber, zu denen gemäß den §§ 50 Abs. 1 Nr. 9, 49 Abs. 1, LVO auch die Klägerin gehört, in das Beamtenverhältnis auf Probe grundsätzlich nur eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Altersgrenze hatte die am 21. April 1963 geborene Klägerin zwar bereits mit Ablauf des 20. April 1998 erreicht, weswegen zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung am 14. August 2000 die Höchstaltersgrenze um 2 Jahre, 3 Monate und 24 Tage überschritten war. Diese Überschreitung der Höchstaltersgrenze war aber nach § 6 Abs. 1 S. 3 und 4 LVO unschädlich. Nach diesen Vorschriften darf die Altersgrenze, wenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert hat, im Umfang der Umfang der Verzögerung höchstens um drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre überschritten werden; entsprechendes gilt, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger naher Angehöriger insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljähriger Kinder gepflegt wurden. Dabei kann der Zeitverlust im Zusammenhang mit dem Erwerb der Vorbildung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, während des Vorbereitungsdienstes selbst, anlässlich der Laufbahnprüfung oder in dem Zeitraum danach eingetreten sein. Eine in diesem Sinne beachtliche Verzögerung ist aber nur dann gegeben, wenn sich die Einstellung wegen dieses Sachverhalts verzögert hat, d.h., wenn die Geburt oder die Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren bzw. die Pflege des Pflegebedürftigen ursächlich dafür gewesen ist, dass eine Einstellung in den öffentlichen Dienst erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres möglich wurde. 27 Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. März 1994 - 2 K 1487/92 -, amtlicher Umdruck Seite 7. 28 Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO muss somit die Geburt oder die Betreuung eines Kindes bzw. die (zusätzliche) Pflege des Pflegebedürftigen die entscheidende Ursache für die verzögerte Einstellung sein. Vermeidbare Verzögerungen zwischen diesem Sachverhalt und der Einstellung unterbrechen diesen Kausalzusammenhang. 29 Vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 7. September 1994 - 6 A 3377/93 -, amtlicher Umdruck S. 11 f.; Urteil vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/94 -, amtlicher Umdruck S. 11, jeweils m.w.N. 30 Die Kausalität des in Frage stehenden Sachverhalts ist darüber hinaus dann ausgeschlossen, wenn der Laufbahnbewerber zu den ohne Geburt und/oder Betreuung eines Kindes bzw. eines Pflegebedürftigen in Betracht kommenden Zeitpunkten (vor der Überschreitung der Höchstaltersgrenze) aus anderen Gründen nicht eingestellt worden wäre. 31 Vgl. OVG NW, Urteil vom 7. September 1994 - 6 A 3377/93 -, amtlicher Umdruck S. 12, und vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/94 -, amtlicher Umdruck S. 11 m.w.N. 32 Vorliegend hat sich die Einstellung der Klägerin in diesem Sinne wegen der Geburt und der Betreuung ihres Kindes und der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen um mehr als den in Frage stehenden Zeitraum von 2 Jahren, 3 Monaten und 24 Tagen verzögert. 33 Allerdings kann die Klägerin keine Pflegezeiten für ihre Angehörigen geltend machen, soweit sie nicht das nach § 6 Abs. 1 Satz 4 LVO erforderliche ärztliche Gutachten über die Pflegebedürftigkeit vorgelegt hat. Die Pflegebedürftigkeit ist allein durch ärztliches Gutachten der Dres. med. H und X2 vom 11. Mai 2001 (Bl. 61 der Gerichtsakte) nachgewiesen, soweit die Klägerin nach ihren Angaben ihre Großmutter E1 seit Anfang 1986 bis Mai 1987 gepflegt hat. Bei ihrer Großmutter handelt es sich auch um einen nahen Angehörigen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 4 LVO. Für die Abgrenzung des nahen Angehörigen ist das tatsächliche persönliche Verhältnis zur Pflegeperson maßgeblich, nicht der Grad der Verwandtschaft oder Schwangerschaft. In der Vorschrift werden beispielhaft und nicht abschließend einige Gruppen von nahen Angehörigen aufgezählt. 34 Vgl. Höffken, Kohlen, Kleeberg, Laufbahnrecht des Landes Nordrhein- Westfalen, Stand, August 2003, § 6 Anm. 4 b) ee). 35 Angesichts der Schilderungen der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung, wonach sie sich ihrer Großmutter E1 gegenüber zur Pflege verpflichtet gefühlt habe, weil diese sie zusammen mit ihrem Vater als Kind groß gezogen habe, ist ohne weiteres von einem im Sinne der Vorschrift ausreichenden Näheverhältnis zur Annahme eines nahen Angehörigen" auszugehen. Die Klägerin hat auch im Termin zur mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft Pflegeleistungen geschildert, die quantitativ für eine Anrechnung ausreichen. Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO sind solche Zeiten, in denen sich der Bewerber an Stelle der Berufsausübung oder Ausbildung ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat. Entsprechendes gilt für pflegerische Zeiten im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 4 LVO. Nach den überzeugenden Darlegungen der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung hat diese ihre Wohnung aufgegeben und im Zeitraum von Anfang 1986 bis Mai 1987 im Hause ihres Vaters gelebt, um mit diesem die Pflege ihrer Großmutter zu Gewähr leisten, die nach ihrem Schlaganfall ein ausweislich der vorgelegten o.g. ärztlichen Bescheinigung ein Pflegefall war und rund um die Uhr der Betreuung bedurfte. Die Klägerin hat sich tagsüber um die Großmutter gekümmert, für diese gekocht und ihr im Bedarfsfall geholfen. Dies führte dazu, dass die Klägerin bei einem durchschnittlichen Betreuungsaufwand von 9 Stunden am Tag, wie von ihr im Einzelnen im Termin zur mündlichen Verhandlung geschildert, auch nicht produktiv für ihr Studium zu Hause lernen konnte und nur etwa zwölf Stunden wöchentlich in der Universität verbringen konnte, während ihr Vater während dieser Zeit zu Hause bei der Großmutter die Pflege sicherstellte. Insbesondere musste sich die Klägerin auch nachts häufig um ihre Großmutter kümmern, weil diese häufig zur Toilette musste und dies allein nicht bewerkstelligen konnte. Insgesamt lag die Hauptlast bei der Klägerin, da ihr Vater seinerzeit selbst gehbehindert gewesen ist. Dieser Gesamtaufwand rechtfertigt - obwohl die Klägerin noch eingeschrieben war und zeitlich begrenzt die Universität besuchte - die Annahme, dass sie ihre Großmutter in dem Zeitraum von Ende 1985 bzw. Anfang 1986 bis Mai 1987 im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 4 LVO gepflegt hat. 36 Ferner kann die Klägerin in jedem Fall Verzögerungszeiten wegen der Geburt ihrer Tochter vom 1. September 1991 bis zum 1. Dezember 1991 (Mutterschutzzeiten) und Betreuungszeiten wegen der Unterbrechung der Referendarzeit zur Kinderbetreuung im Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zur Aufnahme ihrer Tochter in der Kindertagesstätte X1" im Sommer 1996 geltend machen. Insgesamt kommt die Klägerin damit auf Verzögerungszeiten wegen der Geburt und Betreuung ihrer Tochter und der Pflege ihrer Großmutter von mehr als drei Jahren, die ausreichen, die im Zeitpunkt ihrer Einstellung gegebene Überalterung um 2 Jahre, 3 Monate und 24 Tage zu kompensieren. 37 Diese Zeiten waren auch kausal für die verspätete Verbeamtung. Denkt man nämlich die vorgenannten Betreuungszeiten von mindestens 3 Jahren hinweg, hätte die Klägerin sich - ihre Fächerkombination war insoweit durchgehend einstellungsrelevant - bei normalen Lauf der Dinge bereits um eine Einstellung in den Schuldienst ab Sommer 1994 bewerben können. Ob die Klägerin allerdings seinerzeit - in den Jahren 1994 bis 1996 - tatsächlich zum Zuge gekommen und eingestellt worden wäre, lässt sich nicht mehr aufklären, weil, was gerichtsbekannt ist, die Bezirksregierung die entsprechenden Unterlagen aus datenschutzrechtlichen Gründen vernichtet und dementsprechend aus früheren Lehrereinstellungsverfahren Rangfolgedateien oder Einstellungslisten nicht mehr zur Verfügung stehen. 38 Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 15. März 2002 - 6 A 1539/96 -. 39 Den Nachweis, dass die Klägerin seinerzeit nicht mehr eingestellt worden wäre, kann der Beklagte daher nicht mehr erbringen. Die prozessualen Folgen dieser Unerweislichkeit gehen indes zu seinen Lasten. 40 Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2000 - 2 C 17.99 -, Urteile des OVG NRW vom 19. Dezember 2001 - 6 A 693/96 - und 6 A 1729/98 -. 41 Die damit gegebene Kausalität der Erziehungs- und Pflegezeiten für die verspätete Einstellung ist auch nicht dadurch unterbrochen, dass sich die Klägerin seit dem Bestehen ihres zweiten Staatsexamens Ende 1996 zunächst erfolglos um eine Einstellung in den Schuldienst beworben hat. Dies berührt die Eigenschaft der Kindesbetreuung als entscheidende (unmittelbare) Ursache für die Verzögerung ihrer Einstellung über die Altersgrenze hinaus nicht. 42 OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2001 - 6 A 1729/98 -, amtlicher Umdruck S. 14. 43 Die Kausalität der Erziehungs- und Pflegezeiten ist schließlich auch nicht dadurch unterbrochen, dass die Klägerin sehr lange studiert hat. Zu beachten ist hierbei nämlich, dass vermeidbare Verzögerungen, wie ein überlanges Studium, nur solche Umstände sein können, die nach dem ursprünglich ursächlichen Ereignis eingetreten sind. 44 Vgl. Urteil der Kammer vom 5. September 2002 - 2 K 1075/99 -, amtlicher Umdruck S. 10. 45 Etwaige überlange Studienzeiten vor den Pflegezeiten für ihre Großmutter scheiden daher aus. Vor diesem Hintergrund kann der Klägerin - obwohl sie trotz recht langer vorangegangener Studienzeiten - nach der Pflege ihrer Großmutter noch einmal von Mai 1987 bis Juni 1992 gebraucht hat, bis sie ihr erstes Staatsexamen abgelegt hat, keine überlange Studiendauer angelastet werden. Dabei ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass die Pflegezeit für ihre Großmutter von Anfang 1986 bis Mai 1987 nicht nur zu einer Unterbrechung ihres Studiums geführt hat, sondern nach der Lebenserfahrung auch gewisse vor der Pflegezeit erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten infolge der längeren Unterbrechung des regulären Studiums hinfällig geworden sind. Hinzu kam, dass die Klägerin in der restlichen Zeit ihres Studiums eine Schwangerschaft und eine Geburt verkraften musste und trotz der Hilfe ihrer Schwiegermutter naturgemäß als leibliche Mutter in die Kinderbetreuung mit eingebunden war. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 47 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 für nicht erfüllt erachtet. 48