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Urteil

1 K 3045/06

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0514.1K3045.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 19. Juni 1966 geborene Klägerin ist als angestellte Lehrerin an der K. -N. -T. Grundschule in F. beim Beklagten beschäftigt. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder. 3 Die Klägerin besuchte von 1972 bis 1976 die Grundschule und anschließend das Gymnasium, wo sie 1985 das Abitur erhielt. Am 8. Oktober 1987 heiratete sie ihren Ehemann. Am 10. März 1988 wurde ihr Sohn N1. und am 30. Dezember 1990 ihre Tochter D. geboren. 4 Im Oktober 1992 nahm die Klägerin an der Universität - Gesamthochschule - F. zunächst das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I und II auf. Nach ihren Angaben besuchte sie im Wintersemester 1992/1993 die Vorlesung Methodik I und im Sommersemester 1993 lediglich unregelmäßig das Pflichtseminar "Mündliche Kommunikation". Nach den von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichten Bescheinigungen nahm sie im Wintersemester 1993/1994 am Grundkurs Literaturwissenschaft teil und schrieb eine Hausarbeit. Im Sommersemester 1994 nahm sie - unter Ablegung der jeweils erforderlichen Prüfungsleistungen - am Grundkurs Sprachwissenschaft und an den Lehrveranstaltungen "Grammatische Übungen: Das Nomen" sowie "Geschichten i.d. Kurzgeschichte" mit Erfolg teil. Im Wintersemester 1994/1995 besuchte sie mit Erfolg ein Seminar mit dem Thema "Erich Kästner" und fertigte auch in diesem Kurs eine Hausarbeit an. 5 Am 21. Juni 1995 - während des Sommersemester 1995 - erlitt die Schwiegermutter der Klägerin im Alter von 68 Jahren einen Schlaganfall mit halbseitiger Lähmung. Nach einem etwa einwöchigen Krankenhausaufenthalt und einer drei- bis vierwöchigen Zeit in ihrem eigenen Zuhause war sie drei Wochen in medizinischer Rehabilitation. Die Schwiegermutter der Klägerin ist seit dem Vorfall rollstuhlpflichtig. Nach einer Hüftoperation im Herbst 1995 und weiteren Schlaganfällen ist sie in ihrer Wohnung untergebracht, wo sie mit ihrem Ehemann - dem Schwiegervater der Klägerin - zusammen lebt. Seit dem Frühjahr 1996 erbringt ein Pflegedienst zwei Mal täglich gegenüber der Schwiegermutter Pflegeleistungen. 6 Nach eigenen Angaben besuchte die Klägerin im Sommersemester 1995 und in den Folgesemestern aufgrund dieser familiären Situation keine Lehrveranstaltungen. Zum Wintersemester 1996/1997 beendete sie das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I und II und nahm an der Universität GH F. das Studium für das Lehramt für die Primarstufe auf bzw. setzte das bisherige Studium als "Grundschulstudium" fort. Von den bereits erbrachten Studienleistungen wurden für das "Grundschulstudium" die Studiennachweise für den Grundkurs Literaturwissenschaft (WS 93/94), den Grundkurs Sprachwissenschaft (SS 94) und das Seminar "Erich Kästner" (WS 94/95) anerkannt. 7 Im Herbst 2002 bestand die Klägerin die Erste Staatsprüfung mit der Note 1,4. 8 Von 2003 bis 2005 absolvierte sie ihren Vorbereitungsdienst am Studienseminar F. . Die zweite Staatsprüfung bestand sie mit der Note 1,3. 9 Seit dem zweiten Halbjahr 2005 war die Klägerin an Grundschulen als Elternzeitvertretung als Aushilfskraft befristet beschäftigt. 10 Bereits im Jahr 2005 bewarb sie sich erstmals - allerdings noch ohne Erfolg - um Einstellung in den Schuldienst des beklagten Landes zum Augusttermin 2005. Auch im Jahr 2006 bewarb sie sich und nahm am Ausschreibungsverfahren für den Einstellungstermin August 2006 teil. Aufgrund der Ergebnisse dieses Auswahlverfahrens bot die Bezirksregierung E. der Klägerin mit Schreiben vom 19. Juni 2006 an, sie zum 9. August 2006 entweder unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder, soweit die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt seien, als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis einzustellen. Dieses Angebot nahm die Klägerin ebenfalls noch unter dem 19. Juni 2006 an. 11 Mit Bescheid vom 10. Juli 2006 teilte die Bezirksregierung E. der Klägerin mit, dass nach Prüfung ihres Werdegangs mit Blick auf die Überschreitung der Höchstaltersgrenze nach § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 Laufbahnverordnung NRW - LVO - eine Übernahme in das Probebeamtenverhältnis nicht möglich sei. 12 Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 31. Juli 2006 Widerspruch ein. Da sie zwei Kinder groß gezogen habe, stünden ihr nach beamten- und laufbahnrechtlichen Vorgaben pro Kind drei Erziehungsjahre zu, welche von ihrem Lebensalter abgezogen werden müssten. Nach entsprechender Aufforderung durch die Bezirksregierung E. mit Schreiben vom 3. August 2006 legte die Klägerin in Ergänzung ihrer Widerspruchsbegründung mit weiterem Schreiben vom 24. August 2006 Kopien der Geburtsurkunden ihrer Kinder, einen Lebenslauf, ärztliche Bescheinigungen des Kinderarztes sowie ärztliche Bescheinigungen über den Pflegefall vor. Zwischenzeitlich, am 9. August 2006, wurde sie unbefristet als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis eingestellt. 13 Mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2006 wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch als unbegründet zurück. Zwar sei der Zeitraum ab Geburt der Kinder (10.03.1988 und 30.12.1990) bis zum Beginn des Studiums, mithin ein Zeitraum von vier Jahren und sieben Monaten, als Kinderbetreuungszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO zu berücksichtigen, so dass die Klägerin ihr "fiktives" 35. Lebensjahr mit Ablauf des 18. Januar 2006 vollendet habe. Die Einstellung in den Schuldienst des beklagten Landes als Beamtin auf Probe wäre jedoch erst zum 9. August 2006 möglich gewesen. Trotz Berücksichtigung der auf das Dienstalter anrechenbaren Zeiten hätte die Klägerin daher zu diesem Zeitpunkt die Höchstaltersgrenze des § 6 LVO überschritten. Die von der Klägerin im Übrigen behauptete Pflege der Schwiegermutter könne nicht berücksichtigt werden. Die Klägerin sei in dieser Zeit an der Universität eingeschrieben gewesen, ohne sich beurlauben zu lassen oder das Studium auszusetzen. Ein voll aufgenommenes Studium stehe einer überwiegenden Betreuungszeit faktisch entgegen. 14 Die Klägerin hat am 5. Oktober 2006 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die zugrunde liegenden Vorschriften der Laufbahnverordnung seien mit europäischem Recht, namentlich mit der Europäischen Antidiskriminierungsrichtlinie, nicht zu vereinbaren. Unabhängig davon seien im vorliegenden Fall ausreichend anrechenbare Verzögerungszeiten vorhanden. Auch im Anschluss an den Zeitraum von der Geburt ihres Sohnes bis zur formalen Aufnahme des Studiums habe sie ihre Kinder tatsächlich betreut. Sie habe, da ihr Ehemann Alleinverdiener der Familie gewesen sei, während des Studiums den Haushalt alleine geführt. Die Kinder seien dabei bis zur Einschulung nicht in einem Kindergarten, sondern - jedenfalls ihr Sohn - in der Woche vormittags in einer Elterninitiative untergebracht gewesen. Da auch sie sich selbst in der Initiative engagiert habe, habe sie in der Woche nur an drei Tagen die Universität besuchen können. Zu erheblichen Verzögerungen im Studium sei es auch und gerade infolge der bei den Kindern immer wieder aufgetretenen typischen Kinderkrankheiten gekommen. Die Klägerin verweist insofern auf zwei beigefügte ärztliche Bescheinigungen der Kinderärztin V. T1. über die bei den Kindern in den Jahre 1993 bis 2000 (für N1. ) bzw. bis 2004 (für D. ) erstellten Diagnosen. Zu berücksichtigen sei überdies, dass ihre Schwiegermutter am 21. Juni 1995 den schweren Schlaganfall mit darauf folgenden Komplikationen und Operationen erlitten habe und der Pflegestufe 3 angehöre. Sie habe insofern die Schwiegereltern täglich unterstützt, wodurch für sie mindestens ein weiteres Jahr an der Universität weggefallen sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Pflegezeit verweist die Klägerin auf Bescheinigungen des Arztes für Allgemeinmedizin N2. C. . Schließlich stellt die Klägerin klar, dass sie sich seit Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes ununterbrochen jedenfalls für Stellen im Listenverfahren beworben habe; lediglich für den Einstellungsmonat Februar 2006 seien keine Stellen mit den Unterrichtsfächern der Klägerin (Deutsch, Mathematik und Sachunterricht) schulscharf ausgeschrieben worden, so dass sie sich insofern nicht habe bewerben können. 15 Die Klägerin beantragt, 16 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 10. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2006 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Der Beklagte wiederholt und vertieft seine im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid gemachten Ausführungen und trägt ergänzend vor, dass die Klägerin ihre Bewerbung für Februar 2006 nicht aufrecht erhalten und sich nach ihrer erfolglosen Bewerbung im August 2005 erst wieder um Einstellung zum 9. August 2006 beworben habe. Dieser Umstand sei kausal geworden für die verspätete Einstellung. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die zulässige Klage ist unbegründet. 23 Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe noch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Verbeamtung. Die Ablehnung ihrer Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe durch den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 10. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 24 Einem Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 a und § 7 LBG steht entgegen, dass die am 19. Juni 1966 geborene Klägerin die gemäß § 52 Abs. 1 LVO maßgebliche Höchstaltersgrenze von 35 Lebensjahren am 18. Juni 2001 überschritten hat. Diese Höchstaltersgrenze steht mit höherrangigem Recht in Einklang und ist auch europarechtskonform. 25 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. März 2007 - 6 A 942/05, 6 A 2007/04 und 6 A 4625/04 -, sowie vom 16. April 2008 - 6 A 793/05, 6 A 153/06, 6 A 2028/06, 6 A 2695/06 und 6 A 2870/07 -, jeweils bei juris. 26 Zu Gunsten der Klägerin greift auch keine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze von 35 Lebensjahren ein. Insbesondere führen die Ausnahmetatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 LVO im Ergebnis nicht dazu, dass die Überschreitung der Höchstaltersgrenze im vorliegenden Fall als unbeachtlich anzusehen wäre. 27 Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO darf die Höchstaltersgrenze zur Verbeamtung bei einer Verzögerung der Einstellung oder Übernahme wegen der Geburt oder tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren im Umfang der Verzögerung, höchstens jedoch um drei bzw. bei mehreren Kindern um sechs Jahre, überschritten werden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 LVO gilt Entsprechendes, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger naher Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der Eltern oder auch Schwiegereltern, tatsächlich gepflegt wurde. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 5 LVO darf die jeweilige Altersgrenze bei Verzögerungen nach den Sätzen drei und vier insgesamt höchstens um sechs Jahre überschritten werden. 28 Kinderbetreuungszeiten im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO sind dabei nur solche Zeiten, in denen sich der Bewerber anstelle der Berufsausübung oder Berufsausbildung ganz oder zumindest überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat. Hiernach zieht die Rechtsprechung die Grenze regelmäßig dort, wo die berufliche Tätigkeit einer Halbtagsstelle oder mehr entspricht. 29 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 6/98 -, ZBR 1998, 419, und vom 13. Juli 2000 - 2 C 21/99 -, ZBR 2001, 32; OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2002 - 6 A 3845/00 -, und Urteil vom 13. Dezember 2007 - 6 A 2173/05 - , jeweils bei juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 3. Januar 2006 - 1 K 2227/04 -, und vom 7. November 2007 - 1 K 4551/04 -, jeweils bei juris; VG E. , Urteile vom 15. März 2005 - 2 K 422/03 -, vom 24. November 2006 - 2 K 3444/06 - und vom 24. Oktober 2006 - 2 K 3445/06 -, jeweils bei juris. 30 Entsprechendes gilt für § 6 Abs. 1 Satz 4 LVO. Unter Pflegezeiten im Sinne dieser Vorschrift sind ebenso nur solche zu begreifen, in denen sich der Bewerber an Stelle der Berufsausübung oder Ausbildung ganz oder überwiegend der Pflege eines nahen Angehörigen gewidmet hat. 31 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Januar 2004 - 2 K 1083/01 -, juris. 32 Sowohl Kindererziehungs- als auch Pflegezeiten können allerdings nur dann berücksichtigt werden, wenn die dadurch entstandene Verzögerung die entscheidende unmittelbare Ursache dafür gewesen ist, dass der Bewerber nicht schon vor der Vollendung des 35. Lebensjahres, sondern erst danach in den öffentlichen Dienst eingestellt wurde. Betreuungs- und Pflegezeiten im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 LVO müssen mithin kausal gewesen sein für die verzögerte Einstellung. Dies setzt insbesondere voraus, dass nach der Zeit einer Kinderbetreuung bzw. der Pflege eines Angehörigen nicht andere von dem Bewerber zu vertretende Umstände hinzugekommen sein dürfen, die unabhängig von der Kinderbetreuung erst den Zeitpunkt der Einstellung über die Höchstaltersgrenze hinausgeschoben haben. Vermeidbare Verzögerungen nach Zeiten der Kinderbetreuung oder Pflege unterbrechen mithin den Kausalzusammenhang. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 7. September 1994 - 6 A 3377/93 -, ZBR 1995, 113, und vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, NVwZ 2004, 122. 34 Im vorliegenden Fall kann es dahingestellt bleiben, ob die von der Klägerin geltend gemachten Betreuungs- und Pflegezeiten als solche im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 LVO anzusehen sind. Selbst wenn man die von der Klägerin geltend gemachte Kinderbetreuungszeit in einem Umfang von bis zu maximal sechs Jahren als solche anerkennen würde, so ist jedenfalls nicht festzustellen, dass diese Zeit kausal für die Verzögerung der Einstellung geworden ist; die behauptete Pflegezeit reicht demgegenüber für sich genommen nicht aus, der Klage zum Erfolg zu verhelfen (dazu noch unten). 35 Die Klägerin hat unstreitig ihre Kinder nach der Geburt ihres Sohnes am 10. März 1988 bis zur Aufnahme des Studiums für das Lehramt für die Sekundarstufe I und II im Oktober 1992 betreut. Als Kinderbetreuungszeit grundsätzlich berücksichtigungsfähig ist also unstreitig dieser von der Klägerin geltend gemachte Zeitraum von etwa vier Jahren und sieben Monaten. Nach den Darlegungen der Klägerin ist es wahrscheinlich, dass sie ihre Kinder - jedenfalls bis zur Einschulung - auch noch während des Studiums tatsächlich überwiegend betreut hat, dies obgleich sie ihr Studium nicht förmlich unterbrochen oder beendet hat. 36 Vgl. zur Frage der Darlegungs- und Beweislast in einem solchen Fall: OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 6 A 2173/05 -, a.a.O.; s. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Oktober 2006 - 2 K 3445/06 -, a.a.O. 37 Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie sich bis zur Einschulung ihrer Kinder nicht für eine individuelle Kinderbetreuung, sondern für eine arbeitsteilige Elternbetreuung in Eigeninitiative entschieden hatte. Diese Initiative habe es ihr lediglich erlaubt, wochentags an drei Tagen jeweils vormittags universitäre Veranstaltungen zu besuchen. Legt man diesen Vortrag als wahr zu Grunde, würde auch die Zeit nach der Studienaufnahme im Oktober 1992 jedenfalls bis zur Einschulung des Sohnes im Jahr 1994 als anrechnungsfähige Betreuungszeit, mithin weitere ca. 1 ½ Jahre, allerdings ab der Geburt des ersten Kindes insgesamt freilich höchstens sechs Jahre, im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO Berücksichtigung finden. 38 Diese grundsätzlich berücksichtigungsfähige Zeit der Kinderbetreuung von maximal sechs Jahren ist indes nicht ursächlich geworden für die verzögerte Einstellung in den öffentlichen Dienst. Im vorliegenden Fall ist nämlich eine die Ursächlichkeit der Kindererziehungszeit unterbrechende Verzögerung der Einstellung darin zu erblicken, dass die Klägerin im Anschluss an diese Zeit, also auch noch im Jahr 1994, für das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I und II und nicht etwa bereits für das Studium für das Lehramt für die Primarstufe immatrikuliert gewesen ist; dieses "Grundschulstudium", in welchem sie ihr Examen abgelegt hat, hat sie vielmehr erst zum Wintersemester 1996/1997 aufgenommen. In der Zwischenzeit hat die Klägerin ihr zuerst aufgenommenes Studium - wenn auch weiterhin in einem nur geringen Umfang - zumindest bis zum Schlaganfall ihrer Schwiegermutter im Juni 1995 fortgeführt, sich also jedenfalls rund ein Jahr einer Ausbildung zur "Gymnasiallehrerin" gewidmet, welche sie zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß, d.h. entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung, betrieben und letztlich als solche auch nicht abgeschlossen hat. Dies stellt eine vermeidbare Verzögerung dar, wie sie etwa auch in den Fällen gegeben ist, in denen der Bewerber im Anschluss an die Kinderbetreuung eine andere Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit aufgenommen hat. 39 Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 6. September 2005 - 6 A 300/04 -, NWVBl 2006, 102 (Aufnahme zunächst eines Studiums der Wirtschaftswissenschaften); s. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Januar 2006 - 1 K 2227/04 -, a.a.O. (Absolvierung eines Anerkennungsjahres) 40 Soweit die Klägerin vorgetragen hat, ihr vorrangiges Ziel sei es gewesen, Lehrerin zu werden, und dass es für sie nicht gravierend gewesen sei, ob sie an einem Gymnasium, einer Realschule oder einer Grundschule tätig sei, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Würdigung. Das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I und II unterscheidet sich von seinem Inhalt nach und in den vor allem wissenschaftlichen Anforderungen nicht unwesentlich von demjenigen für die Primarstufe, so dass diese beiden Studiengänge nicht einheitlich als ein Studium bewertet werden können. Der Wechsel zum Studium für die Primarstufe stellt damit eine Zäsur dar, die die Ursächlichkeit der Kindererziehungszeit für die Verzögerung der Einstellung unterbrochen hat. Ganz in diesem Sinne hat die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass der Wechsel zum Studium für die Primarstufe einen gewissen Neubeginn resp. Wendepunkt in ihrem Leben darstellte. Entscheidend aber ist jedenfalls, dass die Klägerin als Lehrerin an einer Grundschule eingestellt wurde. Die Kinderbetreuungszeiten müssen daher gerade auch ursächlich gewesen sein für die Verzögerung konkret dieser Einstellung als Grundschullehrerin. Die erziehungsbedingten Verzögerungen im Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I und II können die verzögerte Einstellung als Grundschullehrerin indes nicht erklären. Dafür, dass die Verzögerungen im Studium für die Sekundarstufe I und II ihrerseits kausal zu einer Verzögerung gerade auch des Studiums für die Primarstufe geführt hätten, ist nichts ersichtlich. 41 Selbst wenn man demgegenüber davon ausgehen wollte, die Klägerin habe ein Lehramtsstudium mit lediglich zwischenzeitlich unterschiedlicher Zielrichtung betrieben, etwa deshalb, weil drei der im Studium für die Sekundarstufe erworbenen Leistungsnachweise immerhin für das Studium für die Primarstufe anerkannt wurden, so dass die erziehungsbedingten Verzögerungen sozusagen während des gesamten Lehramtsstudiums fortgewirkt und den Abschluss verzögert hätten, so ist die Kinderbetreuungszeit dennoch nicht kausal geworden für die verzögerte Einstellung. Kausal geworden ist bei einer solchen Betrachtungsweise vielmehr die Überschreitung der Regelstudienzeit. Die Regelstudienzeit für das Lehramt (für die Primarstufe) beträgt sechs Semester (vgl. § 31 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 23. August 1994 [SGV. NRW 223]) und wurde von der Klägerin mit etwa zwanzig Semestern (WS 92/93 bis Herbst 2002) um augenscheinlich mehr als das Doppelte überschritten. Dies gilt auch unter Abzug der nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO maximal berücksichtigungsfähigen Kinderbetreuungszeiten. Sogar wenn man davon ausgeht, dass sich die Klägerin erst nach der Pflege der Schwiegermutter überwiegend ihrem Studium - also erst ab dem Wintersemester 1996/1997 - widmen konnte, so hat sie noch immer sechs Jahre, mithin zwölf Semester, benötigt bis zum Erwerb des ersten Staatsexamens im Herbst 2002. Eine solche Verzögerung ist grundsätzlich vermeidbar und daher von dem Bewerber zu vertreten. Sie kann auch nach der Einschulung auch der Tochter der Klägerin und der Beauftragung eines Pflegedienstes für die Schwiegermutter - jedenfalls in diesem Umfang der Überschreitung der Regelstudienzeit - nicht mehr ohne weiteres mit der Kinderbetreuung oder Angehörigenpflege gerechtfertigt werden. 42 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Februar 2008 - 1 K 547/05 -, juris; siehe zur Kausalitätsunterbrechung durch Überschreitung der Studienregelzeit auch VG E. , Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 K 965/97 - , juris; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 6 A 2173/05 -, a.a.O.; 43 Fehlt es damit jedenfalls an der Kausalität der Kinderbetreuungszeiten für die verzögerte Einstellung, so kommt es auch nicht mehr auf die von der Klägerin behauptete Pflegezeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 4 LVO an. Selbst wenn man unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin in der mündlichen Verhandlung davon ausgehen wollte, dass die Klägerin ihre Schwiegermutter in der Zeit nach dem Schlaganfall (am 21. Juni 1995) bis zur Beauftragung eines Pflegedienstes (im Frühjahr 1996), mithin in einem Zeitraum von über einem halben Jahr, tatsächlich gepflegt hat, so ist der für die Pflege vorgesehene Nachteilsausgleich von etwa einem halben Jahr - wie eingangs bereits gesagt - für sich genommen nicht ausreichend, da die Klägerin die Altersgrenze zum Zeitpunkt ihrer Einstellung mit Wirkung zum 9. August 2006 bereits um etwas mehr als fünf Jahre und zwei Monate überschritten hatte. 44 Ob schließlich darüber hinaus auch die von dem Beklagten zunächst behauptete fehlende durchgängige Aufrechterhaltung der Einstellungsbewerbung die Kausalität unterbrochen hat, kann insofern dahingestellt bleiben. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.