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Beschluss

15 L 382/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0325.15L382.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 325,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die am 6. Februar 2004 sinngemäß gestellten Anträge, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 26. Januar 2004 anzuordnen, 4 hilfsweise, 5 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller bis zur Entscheidung über den Widerspruch vorläufig von der Pflicht zur Zahlung der mit dem Bescheid vom 26. Januar 2004 auf 650,00 Euro festgesetzten Studiengebühr zu entbinden, 6 bleiben ohne Erfolg. 7 Das mit dem Hauptantrag verfolgte Rechtsschutzbegehren ist bereits unzulässig. 8 Gemäß § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO ist im Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei muss die Aussetzungsentscheidung bereits vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes getroffen worden sein, 9 vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. April 1996 - 15 B 3499/95 -, NWVBl. 1997, 23, 10 weil das Aussetzungsverfahren nicht nur schlichte Voraussetzung für die sachliche Bescheidung des Rechtsschutzgesuchs, sondern eine Bedingung für den Zugang zu den Gerichten darstellt, die durch diese Ausgestaltung entlastet werden sollen. Sie kann deshalb nach Prozessbeginn nicht mehr eintreten, 11 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. April 1996 - 15 B 3499/95 -, a. a. O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. November 1991 - 6 CS 91.5277 -, NVwZ 1992, 990; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. April 1992 - 12 B 10465/92 -, NVwZ-RR 1992, 589. 12 Gemessen daran ist der Antrag des Antragstellers bereits unzulässig. Bei der mit Bescheid des Antragsgegners vom 26. Januar 2004 geforderten Studiengebühr handelt es sich um die Anforderung einer öffentlichen Abgabe i. S. des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO. Seinen gegen diesen Bescheid gerichteten, am 5. Februar 2004 beim Antragsgegner eingegangenen Widerspruch, der entgegen § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, hat der Antragsteller zwar mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO verbunden. Diesen hat der Antragsgegner jedoch nicht vor Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes am 6. Februar 2004 beschieden. 13 Das Erfordernis der vor der Anrufung des Gerichts ergangenen, ablehnenden Aussetzungsentscheidung ist auch nicht gemäß § 80 Abs. 6 S. 2 VwGO ausnahmsweise entbehrlich. Der Antragsgegner hat weder ohne Mitteilung eines sachlichen Grundes in angemessener Frist nicht entschieden (§ 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 VwGO) noch droht dem Antragsteller die Vollstreckung (§ 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 VwGO). 14 Die Voraussetzungen der erstgenannten Ausnahmeregelung liegen nicht vor. Nachdem der Antragsteller seinen Aussetzungsantrag am 5. Februar 2004 gestellt, das Gericht sodann aber bereits am 6. Februar 2004 angerufen hat, hat er dem Antragsgegner faktisch die Möglichkeit entzogen, den Aussetzungsantrag vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes überhaupt zu bescheiden, sodass eine unangemessen lange Nichtbescheidung i. S. d. § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 VwGO bereits aus diesem Grund ausscheidet. 15 Auch der Tatbestand der weiteren Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht erfüllt. Eine Vollstreckung i. S. des § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 VwGO droht dem Antragsteller, der die Gebührenforderung entgegen der formularmäßig vorgefertigten Passage in seinem Widerspruchsschreiben noch nicht beglichen hat, nicht. Insbesondere ergibt sich die Situation einer unmittelbar bevorstehenden Vollstreckung - mangels Anhaltspunkten für eine Vollstreckung nach §§ 1 ff VwVG - auch nicht aus einer drohenden zwangsweisen Exmatrikulation. Zwar ist die Exmatrikulation von Studierenden im Anwendungsbereich des § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 VwGO einer Verwaltungsvollstreckung gleichzustellen, weil es Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht, den Gebührenschuldner jedenfalls dann nicht mehr auf das behördliche Aussetzungsverfahren zu verweisen, wenn die Behörde droht, aus Anlass der nicht beglichenen Gebührenforderung für ihn nachteilige Rechtsfolgen zu setzen, 16 vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 7 CS 99.2013 -, BayVBl. 2000, 724 (725). 17 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 70 Abs. 3 Buchst. c) des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz von 28. Januar 2003 (GV NRW S. 36), wonach ein Studierender exmatrikuliert werden kann, wenn er die zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge trotz Mahnung und Fristsetzung mit Androhung der Maßnahmen nicht entrichtet, sind indes nicht gegeben. Ungeachtet des Umstandes, dass die Exmatrikulationsentscheidung damit im Ermessen der Hochschule liegt, ist dafür, dass der Antragsteller unter Fristsetzung und Androhung seiner Exmatrikulation zwecks Zahlung der Gebühr gemahnt worden ist, nichts ersichtlich. 18 Der danach bereits unzulässige Rechtsschutzantrag hat auch in der Sache keinen Erfolg. 19 Die Rechtmäßigkeit der dem Bescheid vom 26. Januar 2004 zu Grunde liegenden Forderung des Antragsgegners nach einer Studiengebühr in Höhe von 650 Euro ist bei der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht ernstlich zweifelhaft (vgl. § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO). 20 Rechtsgrundlage des Bescheides des Antragsgegners ist § 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz - StKFG), das als Artikel 2 Bestandteil des Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes, zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren vom 28. Januar 2003 (GV NRW S. 36) ist und gemäß Artikel 6 dieses Gesetzes seit 1. Februar 2003 als dem Tag nach seiner Verkündung gilt. Diese Rechtsgrundlage ist - ebenso wie die weiteren im StKFG enthaltenen Regelungen zur Erhebung einer Studiengebühr für so genannte Langzeitstudenten - insbesondere aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Diesbezüglich wird auf den Beschluss der Kammer vom 11. März 2004 (15 L 370/04) Bezug genommen, in dem auf den Seiten 7 bis 17 Folgendes ausgeführt wird: 21 „Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Rechtmäßigkeit der Pflicht zur Entrichtung von Studiengebühren verfassungsrechtlich nicht ernstlich zweifelhaft. Obergerichtlich ist vielmehr weit gehend geklärt, dass eine durch ein Studienkontenmodell gewählte Ausgestaltung der Studiengebühr den Vorgaben des Verfassungsrechts entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht, 22 vgl. Urteil vom 25. Juli 2001, 6 C 8/00, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2002, 206 ff. 23 hat hierzu festgestellt, dass die im Landeshochschulgebührengesetz des Landes Baden-Württemberg vom 5. Mai 1997 (BWGBl. S. 173) vorgesehene Studiengebühr, die Studierende dort zu entrichten haben, wenn ihr Bildungsguthaben verbraucht ist, weil das Studium länger als die Regelstudienzeit zuzüglich weiterer vier Studiensemester dauert, mit Bundes-, insbesondere Bundesverfassungsrecht vereinbar ist. Soweit das StKFG und / oder die auf ihr beruhende RVO-StKFG NRW, gegen deren ordnungsgemäßes Zustandekommen rechtlich durchgreifende Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich sind, im Vergleich zu den in Baden-Württemberg geltenden Vorschriften abweichende Regelungen enthält, erweisen sich diese bei summarischer Prüfung als ebenfalls verfassungsrechtlich wohl unbedenklich. 24 Gemäß Art. 70 Abs. 1 GG ist der Landesgesetzgeber zur Einführung von Studiengebühren befugt. Der Bund hat in dem die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens (vgl. Art. 75 Abs. 1 Nr. 1a GG) regelnden Hochschulrahmengesetz (HRG) in der zuletzt durch Gesetz vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) von seiner Regelungsbefugnis diesbezüglich nur insoweit Gebrauch gemacht hat, als § 27 Abs. 4 S. 2 HRG bestimmt, dass das Landesrecht in besonderen Fällen Ausnahmen von dem Grundsatz des § 27 Abs. 4 S. 1 HRG vorsehen kann, nach dem das Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, studiengebührenfrei ist. 25 Das StKFG verstößt auch nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche Grundsätze über die Wahrnehmung von Gesetzgebungszuständigkeiten. Insbesondere trifft es mit der Gebührenpflicht eines Studiums an nordrhein-westfälischen Hochschulen keine Regelungen für Sachverhalte außerhalb Nordrhein-Westfalens. Die nach § 6 Abs. 1 StKFG vorgesehene Anrechnung von Studienzeiten, die außerhalb des Landes an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes absolviert worden sind, greift nicht regelnd in die Gesetzgebungszuständigkeit anderer Bundesländer ein, 26 vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 206. 27 Das StKFG widerspricht auch nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot, die Interessen des Bundes und der anderen Bundesländer zu berücksichtigen und diesen gegenüber eigene Interessen nicht missbräuchlich wahrzunehmen. Dass Studierende durch die Einführung von Studiengebühren in Nordrhein-Westfalen in verfassungswidriger Weise bewogen werden sollen oder sich in nennenswerter Zahl dazu veranlasst sehen werden, das Studium an Hochschulen anderer Bundesländer fortzusetzen, 28 vgl. zu diesem Prüfungsansatz: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 29 ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig verstößt das StKFG gegen die Grundsätze der Finanzverfassung (Art. 105 ff. GG), nach denen die Steuergesetzgebung weit gehend dem Bund obliegt. Die Studiengebühr ist als nichtsteuerliche Abgabe eine Gebühr im rechtstechnischen Sinne. Sie ist nicht wie eine Steuer voraussetzungslos geschuldet. Ihre Erhebung knüpft vielmehr an die mit der Immatrikulation an einer Hochschule verbundene Möglichkeit an, deren Einrichtungen und Leistungen in Anspruch zu nehmen. Dieser den Studierenden zu Gute kommende besondere Vorteil erlaubt es jedenfalls grundsätzlich, Studierende zum Vorteilsausgleich an der Finanzierung der Kosten der Hochschule als öffentlicher Einrichtung zu beteiligen, 30 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207. 31 Die Einführung einer Studiengebühr für einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss an einer Hochschule verletzt auch nicht die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit. Das danach allen Deutschen grundgesetzlich garantierte Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, umfasst die Gebührenfreiheit eines Studiums nicht, 32 BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207. 33 Die Pflicht zur Entrichtung von Studiengebühren nach Ablauf der 1,5-fachen Regelstudienzeit lässt auch das Recht des Einzelnen unangetastet, ein Hochschulstudium seiner Wahl zu ergreifen, das aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip folgt. Dieser Zulassungsanspruch steht dem Einzelnen nur unter dem Vorbehalt dessen zu, was er vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann. Deshalb ist auch der Gesetzgeber nicht gehindert, die Inanspruchnahme der Hochschule als öffentliche Einrichtung ebenso wie die Inanspruchnahme anderer öffentlicher Leistungen und Einrichtungen, die regelmäßig eine Gebührenpflicht auslöst, künftig nicht mehr dauerhaft kostenfrei anzubieten; dies gilt jedenfalls dann, wenn die konkrete Ausgestaltung der Studiengebühr dem Einzelnen ungeachtet seiner sozialen Herkunft und anderer Umstände, die sich auf seine finanziellen Verhältnisse auswirken können, die Möglichkeit belässt, ein an seinen Fähigkeiten ausgerichtetes Hochschulstudium zu absolvieren, 34 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207. 35 Diesen Anforderungen genügt das StKFG. Einerseits liegt nach der dem Entwurf des Gesetzes beigegebenen Begründung, 36 Drucksache des Landtags NRW 13/3023, 37 der Einführung der Studiengebühr die sachlich nachvollziehbare und damit rechtlich nicht zu beanstandende Erwägung zu Grunde, dass eine zeitlich unbegrenzte Inanspruchnahme von Hochschulleistungen für ausnahmslos jedes Studium und jeden Personenkreis angesichts der gesamtwirtschaftlichen Situation, der begrenzten Ausbildungskapazitäten und der finanziellen Belastungen der Hochschulen finanzpolitisch nicht länger vertretbar ist und es bildungspolitisch gilt, einen Anreiz für stringentere und ergebnisorientierte Studienverläufe zu schaffen. Andererseits bleiben nach dem StKFG das Erststudium für die Dauer von 200 SWS begrenzt auf das 1,5-fache der Regelstudienzeit (§ 4 Abs. 2 S. 1 StKFG) sowie das Studium in einem konsekutiven Masterstudiengang (§ 1 Abs. 2 StKFG), hier allerdings nur nach den einschränkenden Regelungen des § 5 Abs. 2 RVO-StKFG NRW, gebührenfrei. 38 Angesichts dessen und der vorbenannten Zielsetzungen des StKFG verletzt im Übrigen die Einführung der Studiengebühr das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG nicht, weil die betreffenden Regelungen den Anforderungen des Regelungsvorbehaltes nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG genügen. Die Studiengebühr ist wie eine Regelung der Berufsausübung zu beurteilen. Sie stellt keine Voraussetzungen für den Zugang zum Studium auf, sondern gestaltet die Studienbedingungen. Als Berufsausübungsregelung ist eine solche Studiengebühr verfassungsrechtlich nicht beanstanden, weil sie von vernünftigen Gründen des Gemeinwohls getragen wird, 39 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207 f. 40 Die mit der Studiengebühr verfolgte Intention, Studierende zu einem zügigen und zielgerichteten Hochschulstudium anzuhalten, ist dem Grunde nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, denn auch die Erhebung von Gebühren darf mit Lenkungszwecken verbunden sein, 41 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209. 42 Die Beschleunigung des Studiums als Lenkungszweck der Studiengebühr liegt auch im Interesse des Gemeinwohls, 43 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 208. 44 Die durch das StKFG in Nordrhein-Westfalen eingeführte Studiengebühr wahrt ferner den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG). Sie ist zur Erreichung des Lenkungs- und Finanzierungszwecks geeignet und erforderlich. Außerdem stehen die Folgen, die mit ihr für die Studierenden verbunden sind, auch nicht außer Verhältnis zu den mit der Einführung der Studiengebühr verfolgten Zielen. 45 Es spricht schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung alles dafür, dass die Studiengebühr als ein Kostenfaktor des Studiums in die Studienplanung eingeht und schon deswegen Studierende regelmäßig dazu anhält, das Studium nach Möglichkeit vor Eintritt einer Gebührenpflicht abzuschließen. Dass dies einem so großen Teil der Studierenden wegen ihrer finanziellen Situation verwehrt ist, und deshalb bei der insoweit gebotenen, einzelfallunabhängigen, generalisierenden Betrachtungsweise die Annahme gerechtfertigt erscheint, die Studiengebühr verfehle notwendig ihren Lenkungszweck, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 46 Zwecks Beschleunigung des Studiums steht auch ein milderes Mittel als die Einführung einer Studiengebühr nicht zur Verfügung. Als solches kommt namentlich das Verbot einer Immatrikulation bei überlanger Studiendauer nicht in Betracht, da diese Maßnahme die Fortsetzung eines Studiums gänzlich unterbindet und in die Studienfreiheit weit gravierender eingreift als eine Studiengebühr, 47 vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 208. 48 Ebenso scheidet als milderes Mittel eine Regelung aus, die die Erhebung einer Studiengebühr davon abhängig macht, dass keine Nachweise über im jeweiligen Vorsemester erbrachte Studienleistungen geführt werden können. Sie liefe dem gesetzgeberisch verfolgten Zweck der Studiengebühr zuwider und wäre damit ungeeignet, ein zielstrebiges Studium mit einem Abschluss auf Grund des Studienguthaben zu fördern, weil mit ihr Studienleistungen honoriert würden, obwohl das Studium in angemessener Zeit nicht zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht worden ist, 49 vgl. BVerwG, , Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 208 f. 50 Auch eine unzumutbare Belastung stellt die Studiengebühr für Studierende nicht dar. Das StKFG mit seinen ausdifferenzierten Regelungen über die Entstehung der Gebührenpflicht erlaubt entsprechend seiner Zielsetzung bei ziel- und regelgerechtem Studienverlauf einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss nach einem gebührenfreien Studium in einem durch öffentliche Mittel finanzierten Hochschulstudiengang. Dabei trägt es besonderen Umständen, die sich aus dem gewählten Studienverlauf bzw. dem avisierten Studienabschluss selbst ergeben und / oder in der Person bzw. den Lebensumständen der Studierenden oder ihrem bestimmten Engagement für die Hochschule oder die Studierendenschaft begründet sind, bei summarischer Prüfung ausreichend Rechnung. 51 Das Erststudium und das konsekutive Studium in einem Masterstudiengang i. S. des § 1 Abs. 2 StKFG sind im Rahmen der verfügbaren Studienguthaben ebenso gebührenfrei (§ 4 Abs. 1 StKFG) wie das Zweitstudium, das für den angestrebten Berufsabschluss nach den berufsrechtlichen Regelungen erforderlich ist (vgl. § 8 RVO-StKFG NRW). Zudem ist die zu Beginn eines Studiums durch Studierende oftmals benötigte Orientierungsphase berücksichtigt. Bei einem Wechsel des Studiengangs bis zu Beginn des dritten Hochschulsemesters wird erneut ein vollständiges Studienguthaben gewährt (§ 2 Abs. 3 StKFG). Studierende, die aus wichtigem Grund beurlaubt sind, einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz haben, ein integriertes Praxis- oder Auslandssemester bzw. ihr praktisches Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte ableisten oder sich ausschließlich in einem Promotionsstudium befinden, sind von der Gebührenpflicht ebenso ausgenommen (§ 9 Abs. 1 S. 2 StKFG i. V. m. den §§ 9 Abs. 1 S. 3 StKFG, 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 RVO-StKFG NRW) wie Studierende, die sich in Form eines Ergänzungsstudiums i. S. von § 88 Abs. 2 S. 1 HG gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 Buchst. b) HG auf die Promotion vorbereiten oder ausschließlich in einem Studiengang immatrikuliert sind, der drittmittelfinanziert ist und nicht von einer Hochschule getragen wird (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 und Nr. 7 RVO-StKFG NRW). Während gemäß § 6 Abs. 1 S. 4 StKFG bei der Berechnung der (noch) verfügbaren Studienguthaben auf Antrag solche Hochschulsemester unberücksichtigt bleiben, für die bereits Studiengebühren entrichtet worden sind, wirken sich andere Umstände, die individuell begründet sind, das Studium verlängern können und deren Anerkennung im öffentlichen Interesse liegt, durch die Gewährung von Bonusguthaben (§§ 5 StKFG, 9 RVO-StKFG NRW) nicht nachteilig auf die Zeiten eines gebührenfreien Studiums aus. Damit ist den Sachverhalten, die bei generalisierender Betrachtungsweise im Einzelfall einen Studienabschluss innerhalb der Regelstudienzeit erschweren können, nicht nur durch die generelle Bemessung der gebührenfreien Zeit des für einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erforderlichen Studiums auf das 1,5-fache der Regelstudienzeit ausreichend Rechnung getragen. Wenn auch in begrenztem Umfang werden nämlich Bonusguthaben gewährt für die Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder (§ 5 Nr. 1 StKFG), für die Mitwirkung als gewählte Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft oder der Studentenwerke bzw. die Wahrnehmung des Amtes der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten (§ 5 Nr. 2 und Nr. 3 StKFG) und auf Grund der studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung (§ 5 Nr. 4 StKFG). Andere Umstände, die entgegen der dem Gesetzgeber insoweit obliegenden Einschätzungsprärogative aus Rechtsgründen als weitere Ausnahmetatbestände hätten Berücksichtigung finden müssen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es jedenfalls, dass der Gesetzgeber die Anerkennung sonstiger Lebenssachverhalte, die die mit ihnen verbundene Folge einer gebührenpflichtigen Studienzeitverlängerung als unbillige Härte erscheinen lassen, nicht als Ausnahme von der Gebührenpflicht ausgestaltet hat, sondern als Tatbestand, der gemäß § 14 RVO-StKFG NRW auf Antrag den teilweisen oder vollständigen Erlass der Gebühr nach sich zieht. Ein derartiger Regelungsmechanismus wahrt die Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens und erlaubt und gebietet der Hochschule, die einzelfallabhängigen Konsequenzen des Härtefallgrundes auf den Studienverlauf durch eine entsprechende Minderung der Höhe der Gebühr bis hin zu deren Erlass differenziert zu berücksichtigen. 52 Entgegen dem Antragsvorbringen spricht bei summarischer Prüfung nichts dafür, dass gemessen an den Zielsetzungen des StKFG und den rechtlichen Grenzen, die der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt, das Studienguthaben mehr als 200 SWS bzw. das 1,5-fache der Regelstudienzeit hätte umfassen müssen. Insbesondere lässt sich dies nicht aus dem Umstand ableiten, dass Studierende während des Studiums ihren Lebensunterhalt zum Teil durch Aufnahme einer Arbeitstätigkeit (mit-)finanzieren. Soweit das Studium zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses i. S. des StKFG einer ersten Berufsausbildung dient, ist schon durch das Unterhaltsrecht und die sich aus dem Berufsausbildungsförderungsgesetz ergänzend ergebenden Ansprüche eine rechtlich ausreichende Finanzierung der Studienzeit sichergestellt. Im Ergebnis nichts anderes gilt auch für Studierende, die sich erst nach Abschluss einer nicht an einer Hochschule absolvierten Ausbildung entschließen, ein Hochschulstudium aufzunehmen oder aus sonstigen Gründen keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen oder Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz besitzen. Sie sind zwar im Vergleich zu Studierenden, deren Hochschulstudium dem Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses dient und die einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung von dritter Seite besitzen, materiell schlechter gestellt. Rechtlich unzumutbar ist aber auch ihnen der Verweis auf das Studienguthaben nicht. Der Notwendigkeit, studienbegleitend einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen, ist bereits durch die Bemessung des Studienguthabens auf das maximal 1,5-fache der Regelstudienzeit rechtlich hinreichend Rechnung getragen. Dass sich der existenzielle Lebensunterhalt Studierender bei einem Zeitaufwand für die Erwerbstätigkeit von der Hälfte der Studienzeit tatsächlich nicht sichern lässt, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, 53 vgl. zur Rechtslage in Baden-Württemberg, nach der das Bildungsguthaben die Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester umfasst: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209. 54 Die Regelungen des StKFG stehen auch mit dem Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Einklang. Rechtlich nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass Auslandssemester und Praxissemester (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StKFG) von der Gebührenpflicht ausgenommen sind und nach einem abgeschlossenen Lehramtsstudiengang das Studium im Studiengang Deutsch als Zweitsprache / Interkulturelle Pädagogik unter den in § 11 Abs. 2 RVO-StKFG NRW bestimmten Voraussetzungen gebührenbefreit sind. Gleiches gilt, soweit Studierenden mit erstem berufsqualifizierenden Abschluss für bestimmte Lehramtsstudiengänge ein weiteres Studienkonto zur Verfügung gestellt wird (§§ 9 Abs. 1 S. 2 StKFG, 11 Abs. 3 RVO-StKFG NRW) und Studienkonten von studierenden Angehörigen der A-, B- und C-Kader der nordrhein-westfälischen Olympiastützpunkte auf Antrag pro Semester jeweils nur mit einer hälftigen Regelabbuchung belastet werden (§ 11 Abs. 1 RVO-StKFG NRW). Die Privilegierung der Studierenden, die in die einzelnen Anwendungsbereiche der vorgenannten Regelungen fallen, erscheint bei summarischer Prüfung nicht willkürlich, sondern durch jeweils sachliche Gründe gerechtfertigt. Während im Auslandssemester befindliche Studierende regelmäßig keine Leistungen deutscher Hochschulen in Anspruch nehmen, liegt es angesichts der nach Einschätzung des Normgebers offenbar gegebenen Unterversorgung bestimmter Schulformen bzw. Schulfächer mit qualifiziertem Lehrpersonal im öffentlichen Interesse, durch einen Gebührenverzicht einen Anreiz für das Studium bestimmter Studiengänge im Bereich der Lehrerausbildung zu schaffen. Rechtlich zu beanstanden ist das ebenso wenig wie die gebührenrechtliche Sonderbehandlung von Studierenden, die dem Olympiakader angehören. Dass sie Studienbelange teilweise hinter den Einsatz für ihr sportliches Fortkommen zurückstellen, liegt im nationalen Interesse an einer möglichst erfolgreichen Teilnahme bundesdeutscher Sportler bei internationalen Sportwettkämpfen. 55 Verfassungsrechtlich unbedenklich erscheint auch der Umstand, dass gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 RVO-StKFG ein Auslandsstudium sowie das Studium an (außer-)staatlichen deutschen Bildungseinrichtungen, die nicht Hochschulen i. S. des HRG sind, und das Studium in einem ausschließlich drittmittelfinanzierten Studiengang (§ 3 Abs. 3 RVO-StKFG) in dem Umfang zum Verbrauch des Studienguthabens führen, in dem sie auf das an einer Hochschule im Land Nordrhein-Westfalen aufgenommene oder fortgesetzte Studium angerechnet werden. Ebenso wenig wie der Gesetzgeber gehindert ist, etwa das Studium Deutscher im Ausland und das Studium von Ausländern an deutschen Hochschulen durch Sondertatbestände im Rahmen des Hochschulgebührenrechts zu fördern, 56 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209, 57 ist er zur Schaffung von Tatbeständen verpflichtet, die trotz Anrechnung der an nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen auf das Studium an einer nordrhein-westfälischen Hochschule die Berücksichtigung der bereits durchlaufenen Ausbildungszeit bei der Bemessung des Studienguthabens ausschließen. Eine solche Regelung würde vielmehr entgegen der Intention des StKFG keinen Anreiz bieten, auch ein solches Studium möglichst zielstrebig abzuschließen. 58 Auch der Höhe nach begegnet die Studiengebühr bei summarischer Prüfung keinen verfassungsrechtlich durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sie mit 650 Euro je Semester dem Äquivalenzprinzip entspricht, das als Grundsatz mit Verfassungsrang ein grobes Missverhältnis zwischen der Gebühr und der öffentlichen Leistung verbietet, die sie abgelten soll. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren lässt sich ein solches Missverhältnis jedenfalls nicht verifizieren. Es spricht vielmehr alles dafür, dass die in der Begründung zum Entwurf des StKFG enthaltene Feststellung, 59 vgl. Drucksache des Landtags NRW 13/3023, 60 zutrifft, nach der die semesterlichen Kosten des Landes für Studierende je Person die Gebührenhöhe von 650 Euro jedenfalls überschreitet. Revisionsgerichtlich unbeanstandet geblieben, 61 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209, 62 ist nämlich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg, 63 Urteil vom 6. April 2000, 2 S 1860/99, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2000, 1782 ff., 64 der die nach dem Hochschulgebührengesetz für das Land Baden-Württemberg vorgesehene Studiengebühr von 1000 DM pro Semester mit der Begründung gebilligt hat, diese Gebührenhöhe liege angesichts der staatlichen Aufwendungen für die Lehrleistungen offensichtlich in den Grenzen, die das Äquivalenzprinzip dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum setze. Dass im Land Nordrhein-Westfalen die tatsächlichen Verhältnisse, nach denen der Finanzierungsaufwand für Lehrleistungen je Semester zu bemessen ist, von den in Baden- Württemberg festgestellten in einer Weise abweichen, die eine rechtliche Missbilligung der hier maßgeblichen Gebührenhöhe rechtfertigen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. 65 Dem Äquivalenzprinzip widerspricht auch nicht, dass eine zu entrichtende Studiengebühr alle Studierenden mit 650 Euro in der Höhe gleichmäßig trifft. Eine solche Regelung, die weder nach den konkreten Kosten des belegten Studiengangs noch nach dem finanziellen Aufwand differenziert, den Studierende nach ihrem jeweiligen Studienfortschritt tatsächlich (noch) verursachen, ist sachlich gerechtfertigt. Einerseits verpflichtet das Äquivalenzprinzip nicht dazu, dem unterschiedlichen Maß der Nachfrage staatlicher Leistungen punktgenau Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber ist danach vielmehr nur gehalten, in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit für eine möglichst gleiche Belastung aller Gebührenpflichtigen Sorge zu tragen, was die Befugnis einschließt, Gebühren aus Gründen der Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes zu pauschalieren, 66 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210. 67 Diesen Anforderungen genügt die Bemessung der semesterlichen Studiengebühr auf 650 Euro allem Anschein nach. Es spricht alles dafür, dass - entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen in Baden-Württemberg - auch eine Studiengebühr in dieser Höhe selbst die Kosten weit unterschreitet, die Hochschulen für die Bereitstellung von Lehrangeboten in besonders kostengünstigen Studiengängen entstehen. Im Übrigen ist der Vorteil, der durch die Studiengebühr (teilweise) abgegolten werden soll, gebührenrechtlich nicht dadurch bestimmt, dass Studierende Lehrangebote, die die Hochschule zur Verfügung stellt, im Einzelfall auch tatsächlich in Anspruch nehmen, sondern durch das mit der Immatrikulation verbundene Recht, das Ausbildungsangebot der Hochschule umfassend zu nutzen. Der Umfang des tatsächlich nachgefragten Ausbildungsangebots ist damit für die Bemessung der Gebührenhöhe grundsätzlich rechtlich unerheblich, 68 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209. 69 Entgegen dem Antragsvorbringen kommt dem StKFG auch keine mit dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) unvereinbare Rückwirkung zu. Eine "echte Rückwirkung" bewirkt das Gesetz nicht, nachdem es keine Rechtsfolgen für die Zeit vor seiner Verkündung setzt. Zwar knüpfen die Vorschriften des StKFG über den Verbrauch von Studienguthaben an Sachverhalte an, die vor dem In-Kraft- Treten des Gesetzes am 1. Februar 2003 gelegen sind, weil § 6 Abs. 1 S. 2 StKFG bestimmt, dass Regelabbuchungen auch für jedes Semester vorgenommen werden, das vor dem Sommersemester 2004 gelegen ist. Die Studiengebühr selbst wird indes gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 StKFG erstmalig zum Sommersemester 2004 erhoben und damit für Studienzeiten nach In- Kraft-Treten des Gesetzes. Eine solche "unechte" Rückwirkung normativer Regelungen ist verfassungsrechtlich namentlich dann unbedenklich, wenn und soweit eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Neuregelung das Interesse des Betroffenen am Erhalt des status quo überwiegt, 70 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210 m. w. Nw. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. 71 Dies ist hier der Fall. Während die bereits beschriebenen Finanzierungs- und Lenkungszwecke der Studiengebühr als besonderes öffentliches Interesse anzuerkennen sind, weil sie der Funktionsfähigkeit der Hochschulen als wichtigem Allgemeingut dienen, durften Studierende nicht darauf vertrauen, ein gebührenfrei begonnenes Studium auch ohne zeitliche Begrenzung gebührenfrei fortsetzen und beenden zu können. Vielmehr mussten sie bei der hier gebotenen objektiven Betrachtungsweise jederzeit damit rechnen, dass der Gebührenfreiheit eines überlangen Studiums rechtliche Grenzen gezogen werden, 72 vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210. 73 Abgesehen davon hat der Landesgesetzgeber, anders als dies etwa im bayerischen Hochschulgebührenrecht für die Einführung einer Zweitstudiengebühr vorgesehen war, 74 vgl. hierzu: Bay VGH, Urteil vom 28. März 2001, 7 B 00.1551, Die öffentliche Verwaltung (DöV) 2000, 833 (Leitsatz) und juris- Dokumentation Nr.: MWRE105240100 (Langtext), 75 ein überlanges Studium an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen nicht ohne Übergangsfrist der Gebührenpflicht unterworfen. Zwischen dem In-Kraft-Treten des StKFG zum 1. Februar 2003 und der erstmals für das Sommersemester 2004 statuierten Gebührenpflicht (§ 15 Abs. 1 S. 1 StKFG) liegen zwei Hochschulsemester. Dass dieser Zeitraum bei generalisierender Betrachtung ausreichend bemessen ist, um ein zielstrebig absolviertes, gleichwohl aber schon über die Regelstudienzeit hinaus erstrecktes Studium bis zum Beginn des Sommersemesters 2004 noch innerhalb der 1,5-fachen Regelstudienzeit abzuschließen, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Andernfalls liegt dem Studienverlauf jedenfalls regelmäßig eine nicht sachgerechte und damit in den Verantwortungsbereich der Studierenden fallende Studienplanung zu Grunde, für deren finanzielle Folgen die Allgemeinheit zumindest nicht aufkommen muss. Atypische Lebenssachverhalte, die zu einer Fortführung des Studiums zwingen, obwohl das Studienguthaben bereits verbraucht ist, finden im Rahmen der Härtefallregelung des § 14 RVO-StKFG hinreichend Berücksichtigung. 76 Höchstrichterlich geklärt ist schließlich, dass die Einführung einer Studiengebühr auch weder gegen den Internationalen Pakt vom 9. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. II 1973 S. 1569) noch gegen die Europäische Sozialcharta (BGBl. II 1964 S. 1261) verstößt und damit in Einklang mit dem Völkerrecht steht, das den Rang von Bundesgesetzen besitzt, 77 vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210." 78 Diese Rechtsauffassung hält die Kammer auch nach erneuter Überprüfung und unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens weiterhin für zutreffend. 79 Nach den maßgeblichen Vorschriften des StKFG und der Verordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (GV NRW S. 570) - RVO-StKFG NRW -, die ihrerseits im StKFG eine ausreichende Rechtsgrundlage findet, ist der Antragsteller gebührenpflichtig. 80 Gemäß den §§ 15 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 S. 1 StKFG wird erstmals ab dem Sommersemester 2004 von eingeschriebenen Studierenden, denen kein Studienguthaben zur Verfügung steht, für jedes Semester in einem Studiengang eine Gebühr erhoben, die nach § 13 Abs. 1 S. 2 StKFG i. V. m. § 12 Abs. 1 S. 1 RVO- StKFG NRW zurzeit 650 Euro beträgt. Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind Studierende lediglich in den Fällen des § 9 Abs. 1 S. 2 StKFG sowie der §§ 9 Abs. 1 S. 3 StKFG, 13 Abs. 1 bis Abs. 3 RVO-StKFG NRW. Für jedes Semester, in dem Studierende an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in einem Studiengang eingeschrieben sind, werden gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 StKFG von dem Studienkonto Abbuchungen vorgenommen, die in der 1,5-fachen Regelstudienzeit zum vollständigen Verbrauch des Studienguthabens führen (Regelabbuchungen). Die Regelstudienzeit bestimmt sich nach der Prüfungsordnung des gewählten Studiengangs (§ 6 Abs. 3 S. 1 StKFG). Eine Regelabbuchung erfolgt nach § 6 Abs. 1 S. 2 und S. 3 StKFG auch für jedes Semester vor dem Sommersemester 2004, in dem die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 StKFG erfüllt waren. 81 Gemessen daran ist das Studium des Antragstellers an der Hochschule O im Sommersemester 2004 gebührenpflichtig. Hiervon unberührt bleibt die im Rahmen der Prüfung des Hilfsantrages gesondert zu erörternde Frage, ob - und gegebenenfalls in welchem Umfang - dem Antragsteller ein Anspruch auf Erlass der Studiengebühr wegen unbilliger Härte ihrer Einziehung nach § 14 StKFG zusteht, der nach dieser Vorschrift in einem gesonderten Verwaltungsverfahren geltend zu machen und durch den Antragsgegner in dem angegriffenen Bescheid vom 26. Januar 2004 verneint worden ist. 82 Dem Antragsteller steht, nachdem er im Wintersemester 1996/97 und im Sommersemester 1997 zunächst für den Studiengang Oecotrophologie eingeschrieben war und seit dem Wintersemester 1997/98 Sozialmanagement studiert, kein Studienguthaben mehr zur Verfügung. Dies hat der Antragsgegner - auch wenn er dem Studiengangwechsel irrtümlich keine rechtliche Bedeutung beigemessen hat - im Ergebnis zu Recht festgestellt. 83 Gemäß § 2 Abs. 3 StKFG wird bei Studiengangwechseln erneut ein vollständiges Studienguthaben gewährt. Etwas anderes gilt nur, wenn im bisherigen Studiengang Studien- und Prüfungsleistungen erbracht worden sind und diese auf den neuen Studiengang angerechnet werden (§ 4 RVO-StKFG NRW). Diese Regelungen sind mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Wortlaut des StKFG und der RVO-StKFG NRW auch auf die Kontenführung von Studierenden anzuwenden, deren zum Sommersemester 2004 erstmals eingerichtetes Studienkonto i. S. d. § 6 Abs. 1 S. 2 StKFG mit Regelabbuchungen für zurückliegende Hochschulsemester belastet wird, in denen sie im entsprechenden Studiengang eingeschrieben waren. Die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften wird auch durch den in § 4 Abs. 2 RVO- StKFG NRW enthaltenen Verweis auf § 3 Abs. 4 RVO-StKFG NRW bestätigt. Danach ist in den dort geregelten Fällen im Falle eines Studiengangwechsels bei der Ermittlung der Höhe einer Regelabbuchung die Regelstudienzeit des Studiengangs zu Grunde zu legen, in dem der Studierende nach dem Studiengangwechsel oder - falls der Studiengangwechsel vor dem Sommersemester 2004 erfolgt - bei erstmaliger Einrichtung des Studienkontos eingeschrieben ist. 84 Ebenso: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. März 2004 - 4 L 441/04 -. 85 Danach hat der Antragsteller - unter Berücksichtigung des Wechsels in einen Studiengang (Sozialmanagement), für den die im bisherigen Studiengang (Oecotrophologie) erbrachten Prüfungsleistungen nicht im Wege einer Anrechnung fruchtbar gemacht werden können (§§ 2 Abs. 3 StKFG, 4 RVO-StKFG NRW) - die für den Studiengang Sozialmanagement vorgesehene Regelstudienzeit von 8 Semestern (§ 4 der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Sozialmanagement vom 19. Juni 1997 ?GABl. NW II 1998, S. 470? - DPO -) um mehr als das 1,5-fache überschritten. Nachdem (rückwirkende) Belastungen des Studienkontos nach § 2 Abs. 3 StKFG für den Antragsteller erst ab dem Wintersemester 1997/98 vorzunehmen waren, befindet er sich im hier maßgeblichen Sommersemester 2004 im 14. Fachsemester und damit jenseits der 1,5-fachen Regelstudienzeit, die hier bei 12 Semestern liegt. 86 Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist er von der bestehenden Gebührenpflicht auch nicht gemäß §§ 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StKFG, 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RVO-StKFG NRW ausgeschlossen. Ausnahmen von der Gebührenerhebung bestehen danach nur für Praxissemester, die nach Inkrafttreten des StKFG absolviert werden. Weitere Voraussetzung ist, dass das Studienguthaben bereits verbraucht ist. Die Vorschrift regelt mithin allein das Absehen der Erhebung von Gebühren, wenn der Studierende in dem die Gebührenpflicht betreffenden Semester - was hier nicht der Fall ist - ein Praxissemester ablegt. Sie trifft dagegen keine Aussage zur Berücksichtigung von Praxissemestern bei der Berechnung der absolvierten Fachsemester, etwa zur Ermittlung der Überschreitung der Regelstudienzeit. Eine solche „Anrechnung" von Praxissemestern sehen das StKFG bzw. die RVO-StKFG NRW auch im Übrigen nicht vor. Mit diesem Regelungsgehalt sind die Vorschriften des § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StKFG bzw. des wortgleichen § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RVO- StKFG NRW aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit der Gesetzgeber Praxissemester gegenüber sonstigen Hochschulsemestern privilegiert, ist ihm ein weiter Spielraum eröffnet. Die hier getroffene Regelung, dass ausschließlich Praxissemester bevorzugt behandelt werden, die nach Verbrauch des Studienguthabens absolviert werden, ist unbedenklich. Dies gilt mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz insbesondere vor dem Hintergrund, dass Praxissemester, die nach der Einführung der Studienkonten durchgeführt werden, bei noch nicht verbrauchten Studienkonten ebenso eine Regelabbuchung nach sich ziehen wie reguläre Fachsemester. Wie der Antragsteller „ersparen" sich auch Studierende, die ihr Praxissemester nach dem Sommersemester 2004 absolvieren, dieses Semester bei der Berechnung ihrer Fachsemester nicht, weil nach dem StKFG und der RVO-StKFG eine Privilegierung dieser Studienzeiten, etwa durch die Aussetzung einer Regelabbuchung oder die Gewährung eines Bonusguthabens, nicht vorgesehen ist. 87 Schließlich sei ergänzend darauf hingewiesen, dass selbst die - wie im Einzelnen auch immer ausgestaltete - „Anrechnung" des vom Antragsteller geltend gemachten einen Praxissemesters an seiner Gebührenpflichtigkeit nichts ändern würde. Entspräche das Sommersemester 2004 dem 13. Fachsemester, ergäbe sich die Überschreitung der 1,5-fachen Regelstudienzeit in gleicher Weise. 88 Hat der gegen die Entstehung der Gebührenpflicht gerichtete Hauptantrag mithin keinen Erfolg, bleibt auch dem auf einen Erlass der Studiengebühren auf Grund eines Härtefalls zielenden Hilfsantrag der Erfolg versagt. Dieses gemäß § 123 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 S. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsschutzbegehren ist unbegründet. 89 Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Vielmehr spricht nach Lage der Akten alles dafür, dass der Antragsgegner den Härtefallantrag des Antragstellers vom 15. Dezember 2003 mit dem Gebührenbescheid vom 26. Januar 2004 zu Recht abgelehnt hat. 90 Die nach § 9 Abs. 1 S. 1 StKFG zu erhebende Gebühr kann gemäß den §§ 13 Abs. 1 S. 2 StKFG, 14 RVO-StKFG NRW auf Antrag von der Hochschule teilweise oder ganz erlassen werden, wenn ihre Einziehung für Studierende auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls eine unbillige Härte darstellt. Eine unbillige Härte liegt nach § 14 Abs. 1 S. 2 RVO-StKFG NRW in der Regel vor, wenn einer der Tatbestände erfüllt ist, die dort unter den Nummern 1 bis 3 benannt sind. Der Härtefallgrund gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVO-StKFG NRW, der nach dem Antragsvorbringen hier allein in Betracht kommt, liegt nicht vor. Dass der Antragsteller sich i. S. dieser Vorschrift in einer von ihm nicht zu vertretenden wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung befindet, ist nicht glaubhaft gemacht. 91 Offen bleiben kann, ob sich der Antragsteller überhaupt in einer nicht zu vertretenden wirtschaftlichen Notlage befindet. Nach Ziffer I zu § 14 RVO-StKFG in Abschnitt B der Verwaltungsvorschriften zum StKFG und zur RVO-StKFG (VV- StKFG NRW), 92 Runderlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 1. Oktober 2003, 321-2.03.07.02, Ministerialblatt für das Land Nordrhein- Westfalen, S. 1155, 93 an die das Gericht zwar nicht gebunden ist, die es jedoch - zumindest in diesem Punkt - für rechtlich unbedenklich hält, ist von einer wirtschaftlichen Notlage in der Regel auszugehen, wenn dem Studierenden monatlich Mittel zur Verfügung stehen, die die Summe aus BAföG-Höchstsatz (§§ 13, 13a BAföG) und einem Sechstel der aktuellen Studiengebühr unterschreiten. Ob der Antragsteller über Mittel in dieser Höhe verfügt, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Er hat nur glaubhaft gemacht, dass er von seinem Vater eine monatliche Unterstützung in Höhe von 650 Euro erhält. Ohne nähere Darlegungen und Vorlage entsprechender Belege betreffend weitere Einkünfte sowie etwa die Miethöhe und Krankenversicherungsbeiträge (wobei die beiden letztgenannten Kostenpunkte für die Ermittlung des individuellen BAföG-Höchstsatzes erforderlich sind), lässt sich eine wirtschaftliche Notlage des Antragstellers (derzeit) nicht feststellen. 94 Ungeachtet dessen liegt jedenfalls eine zeitliche Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung i. S. d. §§ 13 Abs. 1 S. 2 StKFG, 14 RVO-StKFG NRW nicht vor. Die Formulierung „in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung" stellt dabei einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der gerichtlich grundsätzlich voll überprüfbar ist. Die Ministerin für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen hat in Ausfüllung dieses Begriffs in Ziffer V zu § 14 RVO-StKFG in Abschnitt B der VV-StKFG NRW geregelt, dass eine zeitlich unmittelbare Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung dann vorliegt, wenn davon auszugehen ist, dass das Studium in dem Semester, für das der Gebührenerlass beantragt wird, spätestens aber im darauf folgenden Semester abgeschlossen wird. Auch dieser Teil der zwar die Verwaltungspraxis des Antragsgegners, nicht aber - wie bereits ausgeführt - die Gerichte in der Rechtsanwendung bindenden Verwaltungsvorschriften ist rechtlich nicht zu beanstanden. Er entspricht ersichtlich dem Willen des Gesetzgebers, mit dem Instrument der Härtefallregelung zur Einzelfallgerechtigkeit beizutragen, 95 vgl. Drucksache des Landtags NRW 13/3023, 96 ohne dabei den Zweck der Studiengebühr unberücksichtigt zu lassen, solche Studien nicht länger finanziell zu fördern, die nicht in angemessener Zeit zum Abschluss gebracht werden. Bei Studierenden, die zwar ihr Studienguthaben auf Grund einer überlangen Studiendauer bereits verbraucht haben, deren Studienabschluss nach dem konkreten Studienfortschritt aber unmittelbar bevorsteht, ist das Interesse, das schon im Endstadium des Prüfungsverfahrens befindliche Studium nicht aus wirtschaftlichen Gründen kurz vor Schluss vorzeitig beenden zu müssen, gewichtiger als in dem Regelfall, der nach dem StKFG zur Entrichtung einer Studiengebühr verpflichtet. Ein solches studentisches Einzelfallinteresse überwiegt auch das öffentliche Interesse an der Entrichtung der Studiengebühr, weil in einer solchen Fallkonstellation jedenfalls der Lenkungszweck der Studiengebühr weitgehend leer läuft. 97 An der danach erforderlichen zeitlichen Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung fehlt es dem Studium des Antragstellers. Es ist nicht davon auszugehen, dass er im Sommersemester 2004, spätestens aber im darauf folgenden Semester (d. h. im Wintersemester 2004/2005) sein Studium abgeschlossen haben wird. 98 Dies dürfte bereits deshalb gelten, weil der Antragsteller - selbst nach eigenen Angaben - sein Studium frühestens, nicht aber spätestens im Wintersemester 2004/2005 abschließen kann. Ihm fehlen für die Zulassung zur Diplomarbeit, die zusammen mit dem Kolloquium als abschließender Teil der Diplomprüfung bezeichnet wird (§ 5 Abs. 15 DPO), noch 4 Prüfungsleistungen, darunter 2 Prüfungsleistungen aus dem Grundstudium. Eine Beendigung des Studiums im maßgeblichen Sommersemester 2004 ist daher von vorneherein ausgeschlossen und frühestens im darauf folgenden Semester möglich, das insoweit eigentlich als späteste Option für den Abschluss benannt ist. 99 Aber auch von einem Abschluss des Studiums des Antragstellers im Wintersemester 2004/2005 ist nicht i. S. d. Ziffer V zu § 14 RVO-StKFG in Abschnitt B der VV-StKFG NRW auszugehen. Für die Annahme dessen genügt es nämlich nicht, dass der Studierende - was der Antragsteller insoweit geltend macht - sein Studium in der genannten Zeit abschließen kann. Ungeachtet der Ausgestaltung der maßgeblichen Prüfungsordnung im Einzelnen ist es (zumindest hier) theoretisch möglich, beliebig viele Prüfungen innerhalb nur eines Semesters abzulegen, um sich so die Voraussetzungen für den Abschluss des Studiums zu schaffen. Allein diese theoretische Möglichkeit kann vor dem oben erläuterten Hintergrund der Härtefallregelung nicht genügen, um von der Pflicht der Zahlung der Studiengebühr zu entbinden. Erforderlich ist insoweit eine tatsächliche unmittelbare Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung. Der Abschluss des Studiums in der genannten Zeit muss daher nicht nur möglich, sondern auf Grund konkreter Umstände überwiegend wahrscheinlich sein. Ob dies der Fall ist, ist auf Grund einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, die den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung trägt. Zu berücksichtigen sind dabei etwa die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens in der maßgeblichen Prüfungsordnung, die Anzahl und die Art noch ausstehender Prüfungen sowie der bisherige Studienverlauf. Die danach zu treffende Einschätzung hinsichtlich des Zeitpunktes des zu erwartenden Abschlusses des Studiums ist zu Gunsten des Studierenden nur dann zu korrigieren, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Reststudiendauer dennoch kürzer anzusetzen ist. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die bisherige Studiendauer aus nicht vom Studierenden zu vertretenden Umständen verzögert worden ist und diese Gründe nunmehr weggefallen sind. Derartige Umstände hat der Studierende - gegebenenfalls anhand entsprechender Belege - glaubhaft zu machen. 100 Gemessen daran ist nicht zu erwarten, dass der Antragsteller sein Studium spätestens im Wintersemester 2004/2005 abschließen wird. Da zwischen den Beteiligten insoweit unstreitig ist, dass für einen Abschluss zum Ende des Wintersemesters 2004/2005 die Anmeldung der Diplomarbeit bis zum 1. August 2004 zu erfolgen hat, müsste die Prognose gestellt werden, dass der Antragsteller alle noch ausstehenden sonstigen Prüfungsleistungen (bis auf das Kolloquium, das erst im Anschluss an die Diplomarbeit stattfindet) im Sommersemester 2004 erfolgreich ablegt. Davon ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien nicht auszugehen. Der Antragsteller hat zwar eine Erklärung beigebracht, wonach er zu den im April 2004 stattfindenden Nachholklausuren für die Fachprüfung Rechnungswesen und Controlling zugelassen worden ist. Ungeachtet des Umstandes, dass nach den Ausführungen der Mitarbeiterin des zuständigen Prüfungsamtes vom 19. März 2004 eine Anmeldung für die in diesem Fach abzulegenden Prüfungen noch nicht erfolgt ist, kann nicht prognostiziert werden, dass der Antragsteller diese wie auch die übrigen 3 noch ausstehenden Prüfungsleistungen bis zum Ende des Sommersemesters 2004 erfolgreich abgelegt haben wird. 101 Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Bei zwei der noch ausstehenden Prüfungsleistungen handelt es sich um eine Fachprüfung und einen Leistungsnachweis aus dem Grundstudium (§ 5 Abs. 4 DPO, Rechnungswesen und Controlling bzw. Verwaltung und Organisation), hinsichtlich derer nicht ersichtlich ist, warum der Antragsteller den Abschluss dieser Prüfungen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt angestrebt hat. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der bisherige Studienverlauf des Antragstellers nicht ausschließlich durch erfolgreiche Prüfungsversuche gekennzeichnet ist. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Statusbogen vom 19. März 2004, dass der Antragsteller den letzten Prüfungsversuch am 3. April 2003 absolviert, er seinem Studium im Sommersemester 2003 und im Wintersemester 2003/2004 bezogen auf etwaige Prüfungsleistungen mithin überhaupt keinen Fortgang gegeben hat. Schließlich ist nach Lage der Akten nicht ersichtlich, dass entgegen diesem bisherigen Studienverlauf gerade für das Sommersemester 2004 mit einer davon abweichenden Entwicklung zu rechnen sein wird. Derartige Gründe enthält insbesondere auch der Härtefallantrag nicht. 102 Ist nach allem nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller bis spätestens zum Wintersemester 2004/2005 sein Studium beendet und befindet er sich daher nicht in unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung, ist der Härtefalltatbestand des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVO-StKFG NRW nicht erfüllt. Dass der Antragsteller sein Studium wird beenden müssen, wenn er wirtschaftlich außer Stande ist, die nach allem geschuldete Studiengebühr zu entrichten, stellt schließlich auch keine Härte dar, die nicht durch überwiegende öffentliche Interessen geboten ist. Sie ist vielmehr hinzunehmen, weil gesetzgeberisch gewollt und rechtlich nicht zu beanstanden. 103 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 2, 19 Abs. 1 S. 2 GKG. i. V. m. I. Nr. 7 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 104 DVBl. 1996, S. 605 ff. 105 Danach war für den Hauptantrag ¼ des Gebührenbetrages von 650,00 Euro anzusetzen. Zu diesen 162,50 Euro hinzuzurechnen waren weitere 162,50 Euro (¼ x 650 Euro) als Streitwert für den beschiedenen, auf den Erlass der Studiengebühr von 650,00 Euro gerichteten und damit einen anderen Streitgegenstand betreffenden Hilfsantrag. 106