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Urteil

2 K 3753/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0713.2K3753.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der am 0.00.1963 geborene Kläger trat im Oktober 1981 in den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes. Er bestand im Jahr 1984 die I. Fachprüfung und im Jahr 1993 die II. Fachprüfung und wurde am 21. Januar 2005 letztmalig (zum Polizeihauptkommissar der Besoldungsgruppe A 11 BBesG) befördert. Im Oktober 2003 wurde er vom Landeskriminalamt des Landes Nordrhein-Westfalen zum Polizeipräsidium (PP) E versetzt und als Gstrainer der (damaligen) Abteilung Verwaltung und Logistik (VL), Sachgebiet VL 2.3 (Aus- und Fortbildung), zugewiesen. Unter dem 17. Oktober 2007 wurde er als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 BBesG) nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, später geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, SMBl. NRW. 203034, nachfolgend: BRL Pol) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 mit dem Gesamturteil "Die Leistung und Befähigung ... entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte) dienstlich beurteilt. Vom 16. August 2006 bis 17. Juni 2007 verrichtete der Kläger krankheitsbedingt keinen Dienst. Aufgrund der Neuorganisation der Polizei gehörte er seit Mai 2007 als Sachbearbeiter ("Einsatztrainer – ET - 24") der Direktion A (A), Zentralinspektion (ZI) x, Dezernat xx (G) an. In der Zeit vom 18. Juni 2007 bis 31. März 2008 leistete er im Wege der Hospitation Dienst bei dem M Nordrhein-Westfalen (M NRW). Er wurde dort im Dezernat ZA x, Sachgebiet x.x (G) in der Funktion eines Sachbearbeiters als "ET24-Trainer" verwendet. Ab April 2008 versah er wieder Dienst als Einsatztrainer 24 im Teildezernat xx.x des PP E. Zum Stichtag 1. August 2008 wurde der Kläger erneut dienstlich beurteilt. Zuvor waren unter dem 9. Mai 2007 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 15. August 2006 durch POR H unter Beteiligung des EPHK G sowie für den Zeitraum der Hospitation des Klägers bei dem M NRW Beurteilungsbeiträge erstellt worden, die überwiegend 3 Punkte ausweisen. Der Beurteilungsbeitrag des M NRW wurde am 12. Juni 2008 durch den Direktor des M NRW N unterzeichnet; als an der Erstellung beteiligt sind Regierungsbeschäftigter L, ORR H1 und LRD’in X aufgeführt. Der Entwurf des Beurteilungsbeitrags war unter dem 10. Juni 2008 durch ORR H1 gefertigt worden. Der Leiter des Dezernats 23 des PP E, EPHK K, führte als Erstbeurteiler am 12. September 2008 ein Beurteilungsgespräch mit dem Kläger und erstellte nachfolgend einen Beurteilungsvorschlag. Er vergab bei dem Gesamturteil und den Hauptmerkmalen jeweils 3 Punkte. Auch die Submerkmale bewertete er mit Ausnahme der Submerkmale 1.1, 1.4, 1.7 und 3.1 (4 Punkte) mit dem Punktwert 3. Nach Durchführung der abschließenden Beurteilerbesprechung am 23./24. September 2008 erstellte der Endbeurteiler, LPD L1, unter dem 20. Januar 2009 die Endbeurteilung des Klägers, wobei er den Vorschlag des Erstbeurteilers übernahm. Der Kläger hat gegen diese dienstliche Beurteilung am 4. Juni 2009 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Sowohl der Beurteilungsbeitrag des M NRW als auch die Erstbeurteilung seien durch Vorgesetzte verfasst worden, die entgegen Nr. 9.1 Abs. 3 BRL Pol nicht in der Lage gewesen seien, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über seine Leistungen zu bilden. Der Beurteilungsbeitrag sei nicht durch seinen unmittelbaren Vorgesetzten, den Leiter des Sachgebiets ZA 1.4, sondern durch den Leiter des Dezernats ZA 1, ORR H1, erstellt worden, der zu ihm keine bzw. nur wenige unmittelbare Arbeitskontakte gehabt habe. Es sei maximal in fünf bis sechs Fällen zu kurzen Gesprächen mit ORR H1 mit eher belanglosem, Einblicke in seine Tätigkeit nicht ermöglichendem Inhalt gekommen. Soweit der Beitragsverfasser in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2010 darauf verweise, dass es unmittelbare Arbeitskontakte im Rahmen der Konzeptbesprechung gegeben habe, sei anzumerken, dass dies maximal dreimal der Fall gewesen sei. ORR H1 räume im Übrigen letztlich selbst ein, dass Kontakte zu ihm nicht in ausreichendem Maße stattgefunden hätten, er seine Kenntnisse vielmehr mittelbar, in Gesprächen mit Herrn L, gewonnen habe. Im Übrigen sei die Thematik "Aufbau/Umsetzung Gmaßnahmen ET24 im M NRW" von ihm fast allein umgesetzt worden, da niemand im M NRW mit der Thematik vertraut gewesen sei. Administratives sei ausschließlich mit Herrn L besprochen worden. Soweit der Beklagte darauf verweise, dass seine Tätigkeit beim M NRW im Hinblick auf die Erstellung der Beurteilung bei der Dezernatsleitung angesiedelt sei, stehe dies im Widerspruch zu den Beurteilungsrichtlinien, wonach regelmäßig der unmittelbare Vorgesetzte zum Erstbeurteiler berufen sei. Er sei für seine Tätigkeit beim M NRW mit 3 Punkten auch vollkommen unterbewertet worden. Er sei seinerzeit von dem Abteilungsleiter L2 gerade für den Aufgabenbereich "Aufbau/Umsetzung Gmaßnahmen ET24 im M NRW" dorthin geholt worden. Er sei schließlich nicht mehr gebraucht worden, nachdem die neue Behördenleitung den Bereich G ausgelagert habe. Darüber hinaus hätte anstelle des Leiters des Dezernats 23, EPHK K, der nicht über die notwendigen Arbeitskontakte zu ihm verfügt habe, sein unmittelbarer Vorgesetzter, der Leiter des Teildezernats 23.3, PHK L3, die Erstbeurteilung erstellen müssen. Dieser sei aber überhaupt nicht einbezogen worden, obwohl er aus eigener Erfahrung über seine – des Klägers - Leistungen in der Zeit von April bis Juli 2008 hätte berichten können. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung durch das Polizeipräsidium E vom 20. Januar 2009 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen . Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus: ORR H1 sei für die Erstellung des Beurteilungsbeitrags zuständig gewesen. Das M NRW habe im Einklang mit den BRL Pol bestimmt, dass stets der Dezernatsleiter als Erstbeurteiler fungiere. Dieser habe auch über die notwendigen Arbeitskontakte zum Kläger verfügt. ORR H1 habe in seinen Stellungnahmen vom 31. August 2009 und 27. Mai 2010 ausgeführt, dass insbesondere im Rahmen der Erstellung eines Konzeptes zur Durchführung des ET 24 im M NRW persönliche Arbeitskontakte auf mündlichem und schriftlichem Wege (e-Mail, Vermerke) zwischen dem Dezernatsleiter und dem Kläger bestanden hätten, die auch über die Hierarchieebene des Sachgebietsleiters hinweg durchaus unmittelbar hätten erfolgen können. Auch habe der Dezernatsleiter sich über verschiedene Schriftstücke (z.B. zu einzelnen Modulen des Konzepts ET 24, zum Anforderungsprofil eines Schießtrainers oder zur Personalbedarfsberechnung Schießtrainer), die vom Kläger verfasst worden seien bzw. bei deren Erstellung er maßgeblich beteiligt gewesen sei, einen Überblick über dessen Leistungsbild verschaffen können. Zudem habe während des gesamten Zeitraums auch ein regelmäßiger Austausch zwischen Dezernatsleiter und Sachgebietsleiter stattgefunden, bei denen der aus persönlichen Kontakten zum Kläger gewonnene Eindruck verfestigt worden sei. So habe Herr L über die Tätigkeit des Klägers als Schießtrainer berichtet. Im Zuge der Erstellung des Beurteilungsbeitrags habe der Beitragsverfasser mit dem Sachgebietsleiter einen ausführlichen Abgleich über das Leistungsbild des Klägers vorgenommen, dessen Ergebnis sich im Beurteilungsbeitrag niedergeschlagen habe. Wenn der Kläger bemängele, er sei angesichts der Bedeutung seiner Aufgabe mit 3 Punkten vollkommen unterbewertet, verkenne er, dass die Übertragung eines bestimmten Aufgabengebietes nicht automatisch zur Vergabe einer Prädikatsbewertung führe, es vielmehr darauf ankomme, wie der Beurteiler die gezeigte Leistung und Befähigung bewerte. Als Erstbeurteiler sei zurecht EPHK K bestimmt worden, da der unmittelbare Vorgesetzte, PHK L3, dem selben Statusamt angehört habe wie der Kläger. EPHK K habe seinen Erstbeurteilervorschlag aufgrund eigener Erkenntnisse, aber auch unter Beteiligung des PHK L3 sowie unter Berücksichtigung der Beurteilungsbeiträge gefertigt. Die Kammer hat mit Beschluss vom 21. Mai 2010 den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die durch das Polizeipräsidium E am 20. Januar 2009 erstellte und in der Aufgabenbeschreibung in der heutigen mündlichen Verhandlung nachträglich ergänzte dienstliche Regelbeurteilung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat daher keinen Anspruch entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Aufhebung der streitigen und Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung. Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 , BVerwGE 124, 356; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 23. Juni 2006 – 6 A 1216/04 , juris, und vom 11. Februar 2004 – 1 A 3031/01 , IÖD 2004, 149, unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der gesetzliche Rahmen für den Erlass dienstlicher Beurteilungen wird zum einen durch § 93 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW), zum anderen durch allgemeine Bestimmungen, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), abgesteckt. Dieser gebietet es, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob das tatsächlich durchgeführte Beurteilungsverfahren die in den Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen wesentlichen Verfahrensstadien und Abläufe eingehalten hat und ob die beurteilten Beamten nach den gleichen Maßstäben beurteilt worden sind. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 2 C 8.79 , NVwZ 1982, 101; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rn. 149 ff. Das Beurteilungsverfahren richtet sich vorliegend nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL Pol) und ist dadurch gekennzeichnet, dass zunächst durch einen Vorgesetzten (den sog. Erstbeurteiler) des zu beurteilenden Beamten, der sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden bilden kann, eine sog. Erstbeurteilung erstellt wird, die dem Endbeurteiler als Beurteilungsvorschlag dient. Der Erstbeurteiler beurteilt unabhängig und ist an Weisungen nicht gebunden (Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 3). Für Zeiträume und Tätigkeiten, die von den Erstbeurteilern aus eigener Anschauung nicht bewertet werden können, sind Beurteilungsbeiträge zu erstellen, die bei der nächsten Beurteilung zu berücksichtigen sind (Nr. 3.6). Der Erstbeurteiler hat zu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit dem zu Beurteilenden ein Gespräch zu führen, in dem dieser die Möglichkeit haben soll, die aus seiner Sicht für die Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen (Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 1 und 2). Nach Abfassung der Erstbeurteilung und deren Weiterleitung auf dem Dienstweg erstellt der Schlusszeichnende die eigentliche Beurteilung (Nr. 9.2). Dieser ist zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und soll bei Regelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze berücksichtigen. Er entscheidet abschließend über das Gesamturteil und die Bewertung der diesem zu Grunde liegenden Leistungs- und Befähigungsmerkmale. Hierbei zieht er zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete, u.a. die Gleichstellungsbeauftragte, heran (Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen. Hiernach leidet die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 20. Januar 2009 nicht an durchgreifenden Rechtsfehlern. Das von den BRL Pol vorgeschriebene Verfahren wurde eingehalten. Ausweislich der Eintragung im Beurteilungsformular fand am 12. September 2008 vor Erstellung der Erstbeurteilung das nach Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 1 und 2 BRL Pol zwischen dem Erstbeurteiler und dem Kläger zu führende Beurteilungsgespräch statt. Zuvor waren für die Zeiten (vom 1. Oktober 2005 bis 15. August 2006 sowie vom 18. Juni 2007 bis 31. März 2008), während derer der Erstbeurteiler keine Arbeitskontakte zum Kläger hatte, Beurteilungsbeiträge erstellt worden. Schließlich war der nach dem Beurteilungsgespräch durch EPHK K erstellte Beurteilungsentwurf Gegenstand einer unter Mitwirkung des vorgeschriebenen Personenkreises durchgeführten abschließenden Beurteilerbesprechung gemäß Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol. Die dienstliche Beurteilung des Klägers ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Nachdem die Aufgabenbeschreibung für die Zeit der Hospitation beim M NRW ergänzt worden ist und der Kläger keine Einwendungen mehr gegen den Inhalt der Aufgabenbeschreibung (Abschnitt I) sowie der Auflistung der "Besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten" (Abschnitt III. 1) und der "Verwendungsbreite/Teilnahme an Lehrgängen" (Abschnitt III. 3) erhebt, bedarf es keines weiteren Eingehens auf das bisherige Vorbringen des Klägers, mit dem er die Unvollständigkeit dieser Textfelder gerügt hatte. Die Bestimmung des EPHK K zum Erstbeurteiler des Klägers begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, obwohl dieser nicht unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers war und der Kläger dem von EPHK K geleiteten Dezernat 23 erst seit April 2008 angehörte. Nach Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 3 Satz 2 BRL Pol muss der Erstbeurteiler allerdings in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über die zu Beurteilenden zu bilden; einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige Einblicke in die Arbeit reichen hierfür nicht aus. Der Erstbeurteiler muss aber nicht zwingend der unmittelbare Vorgesetzte des zu Beurteilenden sein. Auch müssen sich die Kenntnisse über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nicht ausschließlich aus unmittelbaren persönlichen Arbeitskontakten zu dem Beurteilten ergeben. Vielmehr kann sich der Erstbeurteiler derartige Kenntnisse daneben in sonst geeigneter Weise, etwa durch Berichte von dritter Seite, verschaffen. Nach der Intention des Richtliniengebers der BRL Pol muss der Erstbeurteiler aber sein Urteil auf eine in zeitlicher und quantitativer Hinsicht ausreichende Anzahl eigener Arbeitskontakte stützen können und dürfen die durch Dritte vermittelten Kenntnisse nicht die prägende Grundlage für die Erstbeurteilung bilden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 1999 – 6 A 1153 und 1154/98 , www.nrwe.de. Vorliegend kann dahinstehen, ob EPHK K als weiterer Vorgesetzter des Klägers in der eher kurzen Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum Teildezernat 23.3 und der damaligen Urlaubszeiten hinreichende eigene Erkenntnisse über das Leistungsbild des Klägers gewinnen konnte. Denn als Erstbeurteiler stand kein anderer Vorgesetzter zu Verfügung, der über eine größere oder auch nur gleiche Beurteilungsgrundlage verfügte. Insbesondere schied der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, der Leiter des Teildezernats 23.3, PHK L3, zur Vermeidung des Vorwurfs der Voreingenommenheit als Erstbeurteiler aus, weil er dem selben Statusamt angehörte wie der Kläger und deshalb mit ihm in Beförderungskonkurrenz stand (vgl. Nr. 9.3 Satz 2 BRL Pol). Das Gericht folgt dem Kläger auch insoweit nicht, als er geltend macht, der Beurteilungsbeitrag des M NRW sei durch einen hierzu nicht berufenen Bediensteten erstellt worden. Anders als bei Beurteilungsbeiträgen aus Anlass einer Umsetzung des Beamten innerhalb einer Behörde werden Beurteilungsbeiträge dann, wenn sie für die bei einer anderen Behörde oder Einrichtung erbrachten Leistungen zu erstellen sind, nicht durch den unmittelbaren oder nächsthöheren Vorgesetzten, sondern durch den Leiter dieser Behörde oder Einrichtung gefertigt (Nr. 3.6 "Verfahren" Abs. 4 Satz 1 BRL Pol). So ist auch vorliegend verfahren worden. Unterschrieben wurde der Beurteilungsbeitrag am 12. Juni 2008 durch den Direktor des M NRW N. Richtig ist zwar, dass auch ein Beurteilungsbeitrag durch den Leiter einer anderen Behörde Auskunft geben muss über bestimmte Leistungs- und Befähigungsmerkmale des Beamten und der Behördenleiter selbst in der Regel nicht über eine hinreichende Anzahl an unmittelbaren Arbeitskontakten zu dem zu Beurteilenden verfügt, um eine fundierte Bewertung der Submerkmale abgeben zu können. Aus diesem Grund bedarf es in diesem Fall der Beteiligung sonstiger Vorgesetzter, die Einblick in die tägliche Arbeit des Beamten haben und diese Informationen dem Beitragsverfasser zugänglich machen können. Hierzu ist es aber nicht erforderlich, dass gerade der unmittelbare Vorgesetzte des Beamten den Entwurf des Beurteilungsbeitrags erstellt. Notwendig ist lediglich (auch) dessen Einbindung in die Entscheidungsfindung. Das ist hier geschehen. Nach eigener – vom Kläger nicht in Zweifel gezogener – Darstellung des Entwurfsverfassers, ORR H1, hat mit Regierungsbeschäftigtem L, dem Leiter des Sachgebiets ZA 1.4, während des gesamten Hospitationszeitraums ein regelmäßiger Austausch und zudem unmittelbar vor Erstellung des Beurteilungsbeitragsentwurfs ein Gespräch über Leistungen und Befähigungen des Klägers stattgefunden. Darüber hinaus hatte ORR H1 Arbeitskontakte zu dem Kläger in einem Umfang, der selbst dann ausgereicht hätte, ihn zum (verantwortlichen) Beurteilungsbeitragsverfasser zu bestimmen, wenn der Beurteilungsbeitragsverfasser insoweit dieselben Voraussetzungen erfüllen muss wie ein Erstbeurteiler nach Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 3 Satz 2 BRL Pol. ORR H1 hatte insbesondere im Rahmen der Erstellung eines Konzeptes zur Durchführung des ET 24 im M NRW persönliche Arbeitskontakte zum Kläger auf mündlichem und schriftlichem Wege (e-Mail, Vermerke). Auch konnte er sich über verschiedene Schriftstücke (z.B. zu einzelnen Modulen des Konzepts ET 24, zum Anforderungsprofil eines Schießtrainers oder zur Personalbedarfsberechnung Schießtrainer), die vom Kläger verfasst worden waren, einen Überblick über dessen Leistungsbild verschaffen. Da sich die Kenntnisse über die erbrachten Leistungen nicht ausschließlich aus unmittelbaren persönlichen Arbeitskontakten zu dem Beurteilten ergeben müssen, konnte sich ORR H1 auch durch den Austausch mit dem Sachgebietsleiter weitere, seine eigenen Erkenntnisse ergänzende Eindrücke verschaffen. Es kann daher dahinstehen, ob die allgemeine Praxis des M NRW, den Dezernatsleiter zum Erstbeurteiler zu bestimmen, mit den BRL Pol in Einklang steht, wonach diese Aufgabe wegen der größeren Nähe zum Beurteilten in der Regel dem unmittelbaren Vorgesetzten zu übertragen ist (vgl. die Erläuterungen zu Nrn. 9.1 u.a., Seite 115 der BRL Pol). Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 1999 - 6 A 1153 und 1154/98 - sowie Urteil vom 29. August 2001 – 6 A 3374/00 -, IÖD 2001, 254; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 1999 – 2 K 4720/97 – betreffend eine dienstliche Beurteilung des Klägers durch das LKA NRW, sowie Urteile vom 6. April 2004 – 2 K 1445/03 – und 23. November 2004 – 2 K 1931/03 -, juris; vgl. auch Willems, Die dienstliche Beurteilung der Polizeibeamten im Land NRW, NWVBl. 2001, 121 (126), m.w.N. Da sonstige Rechtsfehler der dienstlichen Beurteilung weder (substantiiert) geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich sind, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht als gegeben ansieht.