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Beschluss

1 L 2431/04

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein einstweiliger verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen einzelne Entscheidungen im laufenden Wahlverfahren ist regelmäßig unzulässig, wenn das einschlägige Recht ein nachgelagertes Wahlprüfungsverfahren vorsieht. • Eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen ist kein Verwaltungsakt im Sinne des VwVfG; daher greift die Zwei-Wochen-Regelung des § 41 Abs.4 Satz3 VwVfG nicht automatisch. • Versäumung der in der Wahlordnung gesetzten Monatsfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen führt grundsätzlich zum Ausschluss der Zulassung; Wiedereinsetzung ist mangels gesetzlicher Grundlage ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Nichtzulassung verspäteter Wahlvorschläge unzulässig • Ein einstweiliger verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen einzelne Entscheidungen im laufenden Wahlverfahren ist regelmäßig unzulässig, wenn das einschlägige Recht ein nachgelagertes Wahlprüfungsverfahren vorsieht. • Eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen ist kein Verwaltungsakt im Sinne des VwVfG; daher greift die Zwei-Wochen-Regelung des § 41 Abs.4 Satz3 VwVfG nicht automatisch. • Versäumung der in der Wahlordnung gesetzten Monatsfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen führt grundsätzlich zum Ausschluss der Zulassung; Wiedereinsetzung ist mangels gesetzlicher Grundlage ausgeschlossen. Die Antragsteller begehrten per Eilantrag, der Wahlleiter der Stadt S möge verpflichtet werden, ihre Wahlvorschläge zur Wahl des Seniorenbeirats zuzulassen. Die Wahlordnung der Stadt enthielt eine öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen; Fristende war ein Monat nach dieser Bekanntmachung (15.07.2004). Die Antragsteller reichten ihre Vorschläge erst am 24.07.2004 bzw. 28.07.2004 ein und wurden deshalb vom Wahlleiter zurückgewiesen. Die Antragsteller beriefen sich auf eine analoge Anwendung der Zwei-Wochen-Regel des VwVfG und auf mögliche Verfahrensfehler; sie suchten einstweiligen Gerichtsschutz. Das Gericht änderte das Rubrum, stellte die Zuständigkeit des Wahlleiters fest und prüfte im Eilverfahren die Zulässigkeit und Erfolgsaussichten des Antrags. • Zuständigkeit: Der Antrag richtete sich gegen den Leiter des Wahlamtes als Wahlleiter; dieser entscheidet unabhängig über die Einhaltung des Wahlverfahrens. • Unzulässigkeit einstweiliger Kontrolle: Die Rechtsprechung und die besonderen Regelungen des Wahlrechts (vgl. § 18 Abs.4 KWahlG) rechtfertigen es, die gerichtliche Kontrolle einzelner Entscheidungen im unmittelbaren Wahlvorfeld zu beschränken und einer nachträglichen Wahlprüfung vorzubehalten; daher darf im Eilverfahren nicht die gebotene Sperrwirkung umgangen werden. • Fristversäumnis und Ausschlusswirkung: Die Wahlordnung bestimmt eine klare Monatsfrist (§4 Abs.2 Wahlordnung) nach öffentlicher Bekanntmachung; die Antragsteller reichten verspätet ein, weshalb der Wahlleiter die Vorschläge zu Recht zurückwies. • Keine Anwendbarkeit des §41 Abs.4 Satz3 VwVfG: Die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen ist keine Bekanntgabe eines Verwaltungsakts, sodass die dort vorgesehene Zwei-Wochen-Verlängerung nicht analog herangezogen werden kann. • Keine Gesetzeslücke: Die Wahlordnung ist in sich schlüssig; eine planwidrige Unvollständigkeit, die Analogie erlauben würde, liegt nicht vor. • Kein Anspruch auf Wiedereinsetzung: Die Frist ist als Ausschlussfrist zu qualifizieren; weder Wahlordnung noch einschlägiges Wahlrecht sehen Wiedereinsetzung oder Nachsicht vor, sodass eine Wiederherstellung des vorherigen Zustands ausgeschlossen ist. • Fehlende Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs: Im Eilverfahren konnten die Antragsteller nicht hinreichend darlegen, dass ihnen ein Anspruch auf Zulassung der Vorschläge zusteht (vgl. §123 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2,294 ZPO). Der einstweilige Antrag der Antragsteller wurde abgelehnt; sie tragen die Verfahrenskosten. Das Gericht setzte den Streitwert auf 10.000 Euro fest. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die gerichtliche Vorwegnahme der Wahlprüfungsbefugnis nicht zulässig ist und die Antragsteller ihre eigenen Wahlvorschläge nach der klar geregelten Monatsfrist eingereicht hatten, wodurch deren Zulassung ausgeschlossen ist. Eine analoge Anwendung der Bekanntgaberegel des VwVfG sowie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommen nicht in Betracht. Die Entscheidung schützt die Rechtssicherheit und die ordnungsgemäße Durchführung des Wahlverfahrens, indem materiellrechtliche Ausschlussfristen strikt zu beachten sind.