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Beschluss

16 L 1928/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0819.16L1928.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Klage gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 11. August 2003 aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Heranziehungsbescheide des Antragsgegners vom 21. August 2003 und 9. Januar 2004 wird insoweit angeordnet, als die Antragstellerin darin zu Straßenreinigungsgebühren für die I-Straße durch Bescheid für das Jahr 2003 zu mehr als 31,32 Euro und für das Jahr 2004 zu mehr als 32,40 Euro herangezogen wird. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 1/5 und der Antragsgegner zu 4/5. Der Streitwert wird auf 182,35 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 1.) Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, 3 festzustellen, dass ihre Klage (16 K 4083/04) gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 11. August 2003 aufschiebende Wirkung hat, 4 hat Erfolg. 5 Soweit durch Bescheid vom 11. August 2003 die Antragstellerin nachträglich zu (weiteren) Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 1999 - 2002 herangezogen worden ist, hat das Gericht bereits durch Beschluss vom 19. November 2003 (16 L 3347/03) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet. Diese Entscheidung hat Bindungswirkung bis zur Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes, 6 vgl. Redeker / von Oertzen, VwGO, 13. Aufl. 2000, § 80 Rn. 64. 7 Die Bindungswirkung schließt eine nachfolgende abweichende Entscheidung der Verwaltung zum Nachteil des Betroffenen aus, die Verwaltung kann eine Änderung nur über eine Abänderungsentscheidung durch das Gericht nach § 80 Abs. 7 VwGO erreichen. Da der Antragsgegner jedoch in seinem Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2004 die Antragstellerin aufgefordert hat, den durch Gebührenbescheid vom 11. August 2003 geforderten Betrag von 401,46 Euro innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides zu zahlen, hat er deutlich gemacht, dass er lediglich von einer bis zur Widerspruchsentscheidung andauernden Wirkung der gerichtlichen Aussetzungsentscheidung ausgeht und sich daher eines Vollziehungsrechtes berühmt. Um der Bindungswirkung des gerichtlichen Aussetzungsbeschlusses Nachdruck zu verleihen, ist daher die Feststellung, dass der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, geboten. 8 2.) Soweit die Antragstellerin sinngemäß beantragt, 9 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (16 K 4083/04) gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 21. November 2003 anzuordnen, 10 ist ihr Begehren unzulässig. Dieser Bescheid enthält gegenüber dem vorangegangenen Bescheid vom 21. August 2003, mit dem der Antragsgegner Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2003 erhoben hatte, keine Neufestsetzung der allein streitigen, für die Reinigung der I-Straße erhobenen Gebühren; der Antragstellerin fehlt damit das für die Zulässigkeit eines solchen Antrages erforderliche Rechtsschutzinteresse. 11 3.) Demgegenüber ist der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, 12 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (16 K 4083/04) gegen die Heranziehungsbescheide des Antragsgegners vom 21. August 2003 und 9. Januar 2004 anzuordnen, soweit sie darin zu Straßenreinigungsgebühren für die I-Straße herangezogen wird, 13 zulässig und teilweise begründet. 14 Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Rechtsbehelfe gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen. 15 Voraussetzung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). 16 Ernstliche Zweifel bestehen, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei sind regelmäßig nur solche Einwendungen zu berücksichtigen, die der Rechtsschutz Suchende selbst geltend macht, es sei denn, sonstige Mängel stellen sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich dar. 17 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2004 - 11 B 116/04 -- m.w.N. sowie Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337. 18 Soweit die Antragstellerin für die Jahre 2003 und 2004 zu Straßenreinigungsgebühren für die I-Straße für mehr als 9 m herangezogen wurde, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide des Antragsgegners im oben dargelegten Sinne. Im übrigen ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg der Klage nicht wahrscheinlicher als ein Unterliegen der Klägerin. 19 Offensichtliche Bedenken gegen die Gültigkeit der der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2003 und 2004 zu Grunde liegenden Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt E vom 14. Dezember 1991 i.d.F. der 10. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2002 (für 2003) bzw. der 11. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2003 (für 2004) - SRS - unter Berücksichtigung der vom Rat der Stadt am 25. März 2004 beschlossenen Ergänzung der Kalkulationen für die Straßenreinigungsgebühren drängen sich nicht auf. 20 Die von der Antragstellerin erhobenen Einwände gegen die Heranziehung - auch - von sog. Hinterliegern, also gegen den in der Satzung bestimmten Gebührenmaßstab, sind nicht geeignet, die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs ihrer Klage anzunehmen. 21 Gemäß § 5 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 SRS erhebt die Stadt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen von den Eigentümern der durch diese Straße erschlossenen Grundstücke Benutzungsgebühren nach § 3 Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen (StrReinG) i.V.m. § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW). Maßstab für die Benutzungsgebühr sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SRS die Grundstücksseiten entlang der Straße (Frontlänge), durch die das Grundstück erschlossen ist, und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Grenzt ein Grundstück nicht an die erschließende Straße, so werden (ersatzweise an Stelle der Frontlänge) die der Straße zugewandten Grundstücksseiten zugrundegelegt; zusätzlich zur Frontlänge (Abs. 1) werden auch die Teile einer Grundstücksseite zugrundegelegt, die der erschließenden Straße zugewandt sind (§ 6 Abs. 2 SRS). Dieser von der Stadt E gewählte Gebührenmaßstab der Frontlänge bzw. der Länge der der Straße zugewandten Grundstücksseite ist ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab. 22 Ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 2 A 2018/80 -, OVGE 35, 80 ff.; Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 - KStZ 1982, 169 = Gemeindehaushalt 1982, 270; Urteil vom 28. Juli 1987 - 22 A 2153/85 - und vom 12. April 1989 - 9 A 134/87 -; BVerwG, Beschluss vom 19. März 1981 - 8 B 10.81 -, NJW 1981, 2314 = KStZ 1981, 110; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 863/81 u.a. -, ZKF 1982, 213. 23 Die Heranziehung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken nach demselben Maßstab ist rechtlich nicht zu beanstanden. Durch die Einbeziehung der Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke bei der Ermittlung der Gebührensätze steigt die Gesamtzahl der zu berücksichtigenden Veranlagungsmeter, durch die die gesamten ansetzbaren Kosten der Straßenreinigung in der Stadt zu teilen sind, mit der Folge, dass sich der Gebührensatz pro Veranlagungsmeter mindert; sie führt folglich weder zu einer Mehrfacherhebung von Gebühren für dieselbe Reinigungsleistung 24 vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 469/87 -, OVGE 41, 224, und Urteil des VG Düsseldorf vom 30. September 2003 - 16 K 4543/02 -, 25 noch verstößt sie gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, 26 vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1981 - 8 B 10.81 -, a.a.O. und BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 863/81 -, a.a.O. 27 Nach der oben zitierten Rechtsprechung besteht auch zwischen einem Hinterliegergrundstück und einem Anliegergrundstück kein wesentlicher Unterschied der Inanspruchnahme der diese Grundstücke erschließenden Straße, der hinsichtlich der Hinterliegerfronten zu einer entsprechenden Verminderung der Gebühr führen müsste, da auch Hinterliegergrundstücke den vollen Erschließungsvorteil durch die das Grundstück insoweit erschließende Straße genießen. 28 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erfolgt die Heranziehung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken auch tatsächlich nach demselben Maßstab, einen reduzierten Gebührensatz für Hinterlieger sieht die Satzung nicht vor. Die Unterschiede im Gebührensatz für die I-Straße und den N Weg beruhen vielmehr auf der Einstufung dieser Straßen in verschiedene Reinigungsklassen. Der N Weg ist in die Reinigungsklasse C 1 eingestuft, d.h. Fahrbahn und Gehweg sind einmal wöchentlich durch die Stadt zu reinigen. Demgegenüber ist die I-Straße in die Reinigungsklasse B 1 eingestuft, in der (nur) die Fahrbahn einmal wöchentlich durch die Stadt zu reinigen ist. Der für diese Straße niedrigere Gebührensatz beruht also auf dem insoweit geringeren satzungsgemäßen Reinigungsumfang. 29 Den Beanstandungen der Antragstellerin hinsichtlich der Höhe der für die Jahre 2003 und 2004 maßgebenden Gebührensätze kann im vorliegenden summarischen Verfahren ohne weitere Aufklärung nicht nachgegangen werden. Ob der Antragsgegner die nunmehr für das gesamte Stadtgebiet nachveranlagten Beträge und Frontmeter, die in ihrer konkreten Höhe erst noch ermittelt werden müssen, in seiner nachträglich geänderten Gebührenbedarfsberechnung berücksichtigen musste und ggfs. angemessen berücksichtigt hat, muss der Prüfung im Verfahren zur Hauptsache vorbehalten bleiben. Das nachträgliche Nachschieben einer Neuberechnung zur Rechtfertigung der Gebührensätze ist jedenfalls grundsätzlich zulässig. Der Gebührensatz muss lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen, 30 vgl. ständige Rechtsprechung des 9. Senats des OVG NRW, siehe Urteil vom 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 -, NVwZ-RR 1996, 695, m.w.N. 31 Das bedeutet, dass überhöhte Kostenansätze ggfs. keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Gebührensätze und der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden Prüfung herausstellt, dass zulässige Kostenansätze unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind, 32 vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25. Mai 1984 - 8 C 55.82 und 58.62 - BVerwGE 69, 242 (243 f.) und 7. April 1989 - 8 C 90.87 - BVerwGE 81, 371 (376); OVG Rh-Pf., Urteil vom 25. September 1985 - 10 C 1/85 -, VR 1986, 138 und VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2002 - 16 K 1785/01 -. 33 Nachträgliche Gebühreneinnahmen können zudem in dem betreffenden Kalkulationszeitraum aufgetretene Unterdeckungen kompensieren, sodass tatsächlich kein Gewinn erzielt wird. Ob dies der Fall ist, muss der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 34 Es bestehen gleichfalls keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner durch Bescheid vom 21. August 2003 rückwirkend für das gesamte Jahr 2003 Gebühren erhoben hat. Die Gebührenforderung war noch nicht verjährt, denn nach der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG auf Gebühren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 169 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) beträgt die Verjährungsfrist 4 Jahre und beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist. Auch steht der Umstand, dass der Antragsgegner bereits für denselben Abrechnungszeitraum einen Gebührenbescheid erlassen hat (Bescheid vom 10. Januar 2003), einer nachträglichen Gebührenerhebung nicht im Wege. Diese frühere Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2003 beinhaltet nämlich keineswegs eine Erklärung 35 dahingehend, dass auf die Erhebung von rechtlich zulässigen und gebotenen Abgaben verzichtet werden soll. Der Gebührenanspruch des Antragsgegners ist auch nicht verwirkt. Grundsätzlich kann niemand darauf vertrauen, dass bestehende Ansprüche vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr geltend gemacht werden. Es bedürfte daher eines besonderen Verhaltens des Berechtigten, aus dem der Schluss auf das Gegenteil gezogen werden kann; das schlichte Schweigen reicht nicht aus. Der Antragsgegner hat durch die bloße Tatsache, dass er in der Vergangenheit für das Grundstück der Antragsstellerin bezogen auf die I-Straße keine Straßenreinigungsgebühren erhoben hat, bei der Antragstellerin nicht den berechtigten Eindruck erwecken können, dass mit einer solchen Heranziehung nicht zu rechnen sei. 36 Der Höhe nach ist die Gebührenerhebung jedoch fehlerhaft erfolgt. Der Antragsteller hat zu Unrecht die dem Hauptzug der I-Straße zugewandte 40 m lange Hinterliegerfront zu Grunde gelegt. Richtigerweise sind für das Grundstück insoweit lediglich 9 m Frontlänge entlang des Stichweges zu veranschlagen. Vorrangig sind gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 SRS die Grundstücksseiten entlang der Straße (Frontlänge), durch die das Grundstück erschlossen ist, Maßstab für die Benutzungsgebühr. Erschlossen ist das Wohngrundstück der Antragstellerin (u.a.) durch die I-Straße. Dabei kann für die Frage des Erschlossenseins nicht nur auf den tatsächlich von der Stadt gereinigten Teil, nämlich den Hauptzug, abgestellt werden, da für die Auslegung des Straßenbegriffs im straßenreinigungsrechtlichen Sinne auf straßenrechtliche Begriffskategorien zurückzugreifen ist, 37 vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 1995 - 9 A 147/93 - und vom 18. März 1996 - 9 A 3703/93 -. 38 Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1b StrWG NRW gehören zu den öffentlichen Straßen neben den Fahrbahnen auch die Gehwege und damit auch dem Fußgängerverkehr gewidmete Stichwege. Die I-Straße besteht aus dem Hauptzug und u.a. dem Stichweg, an dem das Wohngrundstück der Antragstellerin liegt. Jedenfalls ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte bei summarischer Prüfung davon auszugehen ist, dass der laut Vermerk vom 9. Juli 2004 am 15. März 1969 gewidmete Fußweg mit einer Länge von 45 m Teil der öffentlichen Verkehrsfläche I- Straße im Sinne des § 60 StrWG NRW ist. Dieser Stichweg dürfte auf Grund seiner geringen Länge und seiner nur dem Fußgängerverkehr dienenden Funktion als untergeordnetes Anhängsel an den Hauptzug der Straße anzusehen sein, 39 vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 1995 - 9 A 147/93 - und vom 18. März 1996 - 9 A 3703/93 -. 40 Somit verfügt das Grundstück der Antragstellerin über eine Grundstücksseite entlang der Straße, d.h. eine direkt an die Straße angrenzende Grundstücksseite. Diese hat ausweislich der vorliegenden Katasterpläne eine Länge von ca. 9 m. Eine Berücksichtigung der weiteren, dem Hauptzug der Straße zugewandten 40 m langen Grundstücksseite kommt nach den maßgeblichen Satzungsbestimmungen nicht in Betracht. Zwar werden gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 SRS zusätzlich zur Frontlänge auch die Teile einer Grundstücksseite zu Grunde gelegt, die der erschließenden Straße zugewandt sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der 40 m langen zugewandten Seite aber nicht um einen Teil der angrenzenden Grundstücksseite, sondern um eine weitere Grundstücksseite, für die die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 SRS, die sog. Teilhinterlieger erfassen soll, nicht einschlägig ist. Der Antragsgegner hat seiner Gebührenberechnung folglich 31 m zu viel zugrunde gelegt, das sind 107,88 Euro für das Jahr 2003 und 111,60 Euro für das Jahr 2004. 41 Gründe, aus denen die Zahlung der restlichen umstrittenen Gebühren (31,32 Euro für 2003 und 32,40 Euro für 2004) vor der Entscheidung in der Hauptsache für die Antragstellerin eine besondere Härte bedeuten würden, sind nicht ersichtlich. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. 43 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG a.F. und entspricht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen einem Viertel der streitigen Straßenreinigungsgebühren in Höhe von insgesamt 729,41 Euro. 44