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Beschluss

15 Nc 29/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2004:1125.15NC29.04.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg. Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind schon mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Hochschule. Die Ministerin für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MWF) hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Psychologie an der Universität X durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2004/05 vom 11. Juni 2004 (GV NRW S. 344), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. August 2004 (GV NRW S. 428), über das Ergebnis der mit Erlass vom 27. September 2004 (213.2-7.01.02.02.06.03) überprüften Kapazitätsermittlung hinaus auf 65 festgesetzt und von diesen Studienplätzen 32 dem Diplomstudiengang und 33 dem integrierten Fachhochschulstudiengang zugeordnet. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung stehen für die Aufnahme von Studierenden im ersten Fachsemester - Anträge für höhere Fachsemester liegen der Kammer nicht vor - weitere Studienplätze nicht zur Verfügung. Damit hat sich im Vergleich zu dem vorangegangenen Berechnungszeitraum, vgl. Beschluss der Kammer vom 23. November 2003, 15 Nc 19/03.PS u.a. die Zahl der für Erstsemester im Studiengang Psychologie durch die Hochschule bereit gestellten Studienplätze nicht geändert, nachdem die Hochschule zum Wintersemester 2003/04 bei einer zutreffend berechneten Kapazität von 57 Studienplätzen ebenfalls 65 Studienanfänger aufgenommen hatte. In das ministerielle Berechnungsergebnis eingestellt und damit der Kapazitätsüberprüfung durch die Kammer zu Grunde zu legen sind die kapazitätsrechtlichen Folgen der mit Wirkung zum 1. November 2000 (unter anderem) erfolgten Verlagerung des Fachs Sozialpsychologie aus dem nunmehr aufgelösten Fachbereich 1 (Gesellschaftswissenschaften) in die Lehreinheit Psychologie des Fachbereichs G, Bildungswissenschaften (früher Fachbereich 3, Erziehungswissenschaften). Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat diese Organisationsentscheidung der Hochschule der rechtlichen Überprüfung durch die Kammer Stand gehalten, vgl. Beschlüsse der Kammer vom 29. November 2001, 15 L 39/01.PS u.a., und vom 14. November 2002, 15 Nc 85/02.PS u.a. und vom 23. November 2003, a.a.O., ohne dass die Entscheidung im Beschwerdeverfahren Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. April 2004, 13 C 45/03. Mangels gegenteiliger Erkenntnisse und substantiierter Einwendungen gegen diese Organisationsmaßnahme ist auch für den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum an deren Bewertung als rechtmäßig festzuhalten. Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2004/05 sind die gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlungen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), zum Stichtag 1. März 2004 erhobenen (§ 5 Abs. 1 KapVO) und nach § 5 Abs. 3 KapVO zum 15. August 2004 überprüften Daten zu Grunde zu legen, nach denen die Ausbildungskapazität durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) festzustellen ist. I. Lehrangebot Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO. 1. Bruttolehrdeputat: Das in Deputatstunden (DS) gemessene (Brutto-)Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtungen zu ermitteln. Basierend auf dem Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für die Jahre 2004/2005 stehen der Lehreinheit Psychologie nach dem Stellenplan der Universität X für Lehrpersonal wie im vergangenen Berechnungszeitraum 18 Stellen zur Verfügung. Das anhand dieser Stellenzuweisung und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999 (GV NRW S. 518) in der Fassung, die sie durch den gemäß ihrem Artikel II zum 15. August 2004 in Kraft getretenen Artikel I der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen vom 21. Februar 2004 (GV NRW S. 120 [LVV.]) erfahren hat, ermittelte Lehrdeputat von 141 DS lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen: Stellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS C 4 Universitätsprofessor 5 9 45 C 3/2 Universitätsprofessor 1 9 9 C 4/3/2 Universitätsprofessor 2 13 26 C 1 Wissenschaftlicher Assistent 3 4 12 A 15 - 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 2 9 18 BAT I - II a Wissenschaftliche(r) Angestellte(r); befristet 3 4 12 BAT I - II a Wissenschaftliche(r) Angestellte(r), unbefristet 2 8 16 Summe 18 138 Das Lehrdeputat von danach 138 DS übersteigt damit das für den vormaligen Berechnungszeitraum ermittelte von 128 DS um 10 DS. Die kapazitätsrechtlichen Folgen, die mit dem im zurückliegenden Berechnungszeitraum eingetretenen Verlust von 8 DS (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV a. F.) auf Grund der Verlagerung einer C4-Stelle (Professur für "Allgemeine Psychologie I") aus dem Studiengang Psychologie in den Studiengang Pädagogik (Professur für "Lehr-, Lern- und Unterrichtsforschung"), der Zuordnung der vormals dem Studiengang Psychologie zur Verfügung stehenden und mit einer Deputatstundenzahl von 6 (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 LVV) versehenen Oberassistentenstelle (C2) zum Studiengang Mathematik und der zu Gunsten des Studiengangs Psychologie erfolgten Einrichtung einer weiteren C1-Stelle (wissenschaftlicher Assistent) mit einem Lehrdeputat von 4 DS (gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV) verbunden war, hat die Kammer, Beschluss vom 20. November 2003, a.a.O., als die Grenzen des Ermessens nicht überschreitende Organisationsmaßnahme der Hochschule mit folgenden Erwägungen gebilligt, "...Die damit verbundene Minderung des dem Studiengang Psychologie zur Verfügung stehenden Lehrdeputats ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Der Beschluss des Rektorats der Universität X vom 24. März 2003, für die dem Studiengang Pädagogik zugeordnete C4-Professur "Lehr-, Lern- und Unterrichtsforschung" eine zum Studiengang Psychologie gehörige C4-Stelle in Anspruch zu nehmen, stellt eine im Organisationsermessen der Hochschule liegende Entscheidung über die personelle Ausstattung von Studiengängen dar, die von sachlichen Erwägungen getragen und auch sonst kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Beschluss beruht auf § 20 Abs. 1 des zuletzt durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV NRW S. 36) geänderten Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190) und ist Teil der Maßnahmen der Hochschule, die zur Entwicklung umfassender Synergieeffekte in Forschung und Lehre dem langfristigen Ziel dienen, Qualität von Forschung und Lehre am Hochschulstandort zu sichern. Mit diesen Maßnahmen setzt die Universität das Ergebnis der Arbeit des Expertenrates um, der durch die Landesregierung Nordrhein-Westfalen im Januar 1999 zur Planung der Umstrukturierung der Hochschulen eingesetzt worden war, und den im Juni 1999 zwischen der Landesregierung und den Hochschulen geschlossenen Qualitätspakt. Entsprechend der Empfehlung des Expertenrates sind gemäß § 1 Nr. 13 der Verordnung zur Sicherung der Aufgaben im Hochschulbereich der (früheren) Ministerin für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 30. Mai 2000 (GV NRW S. 255), die auf § 108 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 HG gestützt ist, zum 1. Oktober 2007 an der Universität X der Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft, die integrierten Studiengänge Materialwissenschaften und Sozialwissenschaften, der Magisterhaupt- und Nebenfachstudiengang Allgemeine Literaturwissenschaft, der Magisternebenfachstudiengang Pädagogik und die Studienrichtung Technische Physik im integrierten Studiengang Physik aufgehoben. In Übereinstimmung mit der im Abschlussbericht des Expertenrates vom 21. Februar 2001 weiter enthaltenen Empfehlung hat die Universität X darüber hinaus auf der Grundlage eines mit dem Bericht von Prof. Dr. Dr. hc. X1 vom 17. Juli 2002 als Mediator abgeschlossenen Mediationsprozesses hochschulintern Maßnahmen ergriffen, um unter anderem die nach dem Qualitätspakt erforderliche Einsparung weiterer Stellen zu realisieren, die Attraktivität des Hochschulstandortes X durch eine Intensivierung der Forschung zu erhöhen, das Profil der Universität und einzelner Bereiche zu schärfen und wissenschaftliche Schwerpunkte in Forschung und Lehre zu setzen. Der nach den Angaben des Antragsgegners am 8. Juli 2002 durch das Rektorat der Universität gebilligte und am 17. Juli 2002 dem Senat und später der MSWF vorgelegte Bericht über den Mediationsprozess sieht zu diesem Zweck Veränderungen der hochschulinternen Struktur vor, die zu einer Reduzierung der verfügbaren Professorenstellen in fast allen Fachbereichen führen. Unter anderem hat danach der Studiengang Psychologie ausweislich der der Kammer vorliegenden Protokolle über die Rektoratssitzung vom 13. Januar 2003 und die Sitzung des Senats vom 15. Januar 2003 eine seiner C4-Stellen der sogenannten "Stellenreserve P" und damit einem Pool von Stellen zuzuführen, die nach der Zielsetzung der Umstrukturierungsmaßnahmen für Umwidmungen zu Zwecken der Profilbildung der Hochschule und Schaffung von Fachbereichsschwerpunkten zur Verfügung stehen. Gegen dieses nach dem Ziel und seiner Umsetzung plausibel begründete Organisationskonzept der Umstrukturierung sind rechtlich beachtliche Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für seine kapazitätsrechtliche Folgen, soweit sie für die hier zu treffende Entscheidung von Bedeutung sind. Die bislang dem Studiengang Psychologie zugehörige und dort bis zum 30. September 2003 auch besetzte C4-Stelle gehört entsprechend dem Zweck der für sie haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel zur Ausbildungskapazität der Universität. Sie ist nicht in der "Stellenreserve P" quasi "ungenutzt" verblieben, sondern zeitgleich mit ihrer Zuordnung zum Studiengang Pädagogik seit dem 1. Oktober 2003, wenn auch vorübergehend nur in Vertretung des Amtes eines Universitätsprofessors, durch einen Privatdozenten besetzt. Kapazitätsrechtlich ohne Bedeutung ist der Umstand, dass die nunmehr dem Fachbereich Bildungswesen zugehörige C4-Stelle (Nr. 73) im Stellenplan des Fachbereichs Psychologie vom 30. September 2003 als zu den Berechnungsstichtagen 1. März 2003 und 15. August 2003 (§ 5 Abs. 1 und 3 KapVO) dem Fachbereich Psychologie noch zugeordnete Stelle aufgeführt ist. Diese Stelle steht dem Fachbereich Psychologie seit dem 30. September 2003 nicht mehr zur Verfügung, was gemäß § 5 Abs. 2 KapVO als wesentliche, vor dem Beginn des Berechnungszeitraums erkennbare Veränderung kapazitätsrechtlich berücksichtigt werden durfte (und auch berücksichtigt worden ist). Bei summarischer Prüfung kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Zuordnung der vormals dem Studiengang Psychologie zur Verfügung stehenden C2-Stelle (Oberassistent) zum Studiengang Mathematik. Diese ebenfalls im Ermessen der Hochschule liegende Organisationsentscheidung ist von sachlichen Gründen getragen und damit rechtlich zu billigen. Der Studiengang Psychologie bedarf der Oberassistentenstelle offensichtlich nicht (mehr). Bereits in den vergangenen beiden Berechnungszeiträumen war diese Stelle nicht durch eine entsprechend qualifizierte und damit zu Lehrleistungen von 6 DS (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 LVV) verpflichtete Fachkraft besetzt; auf ihr wurde vielmehr jeweils ein unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum wissenschaftlichen Angestellten ernannter Mitarbeiter geführt, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV Lehrleistungen von nur 4 DS zu erbringen hatte, vgl. Beschlüsse der Kammer vom 29. November 2001 und vom 14. November 2002, jeweils a.a.O. Demgegenüber besteht im Studiengang Mathematik nach der Stellungnahme des Antragsgegners offensichtlich Bedarf für eine C2-Stelle; dort ist sie durch den zwischenzeitlich zum Oberassistenten ernannten Mitarbeiter auch stellenadäquat besetzt. Im Umfang der vormals im Studiengang Psychologie durch die Besetzung der C2-Stelle mit einem wissenschaftlichen Angestellten tatsächlich erbrachten Lehrleistung (4 DS) verfügt die Lehreinheit Psychologie aber nach wie vor über Ausbildungskapazität, nachdem ihr Stellenplan nunmehr eine dritte C1-Stelle ausweist, die mit einer Lehrleistung von ebenfalls 4 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV) verbunden ist...". An dieser Rechtsauffassung, die durch das OVG NRW im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet worden ist, vgl. Beschluss vom 19. April 2004, a.a.O., hält die Kammer, auch nach erneuter Überprüfung fest, zumal neuere Erkenntnisse, die ihre Richtigkeit in Abrede stelle könnten, weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich sind. Die sich aus der Lehrverpflichtungsverordnung in ihrer geänderten Fassung ergebenden Deputatstundenzahlen sind kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit der Deputatansatz in der Stellengruppe "Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten" (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV) mit 4 DS unverändert geblieben sowie gemäß § 3 Abs. 4 S. 6 LVV bei Lehraufgaben wahrnehmenden wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen die Lehrverpflichtung nach wie vor auf höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen ist und soweit - je nach vertraglicher Ausgestaltung ihrer Arbeitszeit - für die unbefristet beschäftigten Angestellten, die vertraglich mit Dienstaufgaben von Beamten und Beamtinnen betraut sind, eine deren Lehrverpflichtung entsprechende Deputatstundenzahl anzusetzen ist (§ 3 Abs. 4 S. 4 und S. 5 LVV). Bei kapazitätsrelevanten Veränderungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen haben Normgeber und Wissenschaftsverwaltung zu beachten, dass Zulassungsbeschränkungen allein zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre als überragend wichtigem Gemeinschaftsgut zulässig sind und deshalb nur angeordnet werden dürfen in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazität, vgl. nur Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 8. Februar 1984, 1 BvR 580/83 u.a., Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1984, 571 ff. (571) und Beschluss vom 3. Juni 1980, 1 BvR 967/78 u.a., Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1980, 2693 ff. (2693 f.) jeweils m. w. Nw. aus der Rechtsprechung des Senats. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Zulassungsbeschränkungen erfasst dabei auch die Frage, ob die in die Kapazitätsberechnung eingestellten Lehrdeputate, das heißt die in Deputatstunden gemessenen, im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtungen von Lehrpersonen einer Stellengruppe (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO) angemessen sind. Dabei lässt sich nicht schon aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot selbst eine konkrete Lehrverpflichtung für bestimmte Stellen- oder Personengruppen ableiten. Deren wertende Konkretisierung obliegt vielmehr zunächst dem Normgeber und der Hochschulverwaltung. Die Konkretisierung hat dabei dem maßgeblichen Erfahrungs- und Kenntnisstand Rechnung zu tragen, BVerfG, Beschlüsse vom 8. Februar 1984, a.a.O., (572) und vom 3. Juni 1980, a.a.O., (2694). Als Kriterium für die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit von Lehrdeputaten sind dabei nach der verfassungsgerichtlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung die entsprechenden Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz (KMK) heranzuziehen, weil sie zusammenfassen, was die KMK als sachkundiges Expertengremium als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsauslastung erforderlich erachtet. Von den KMK-Vereinbarungen darf die Wissenschaftsverwaltung deshalb mit kapazitätseinschränkenden Folgen nur abweichen, wenn dafür gewichtige Gründe dargetan werden, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Februar 1984, a.a.O. und vom 3. Juni 1980, a.a.O., (2695), Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 8. Februar 1980, 7 C 93.77, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 60, 25 ff. (50) und Urteil vom 18. Mai 1982, 7 C 15.80, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1983, 126 ff. (127). Im Rahmen der aufgezeigten Kontrolldichte hält die geänderte Fassung der Regellehrverpflichtungsverordnung der kapazitätsrechtlichen Überprüfung auch ohne die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung Stand. Die - soweit ersichtlich - jüngste "KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen) vom 12. Juni 2003" homepage der KMK: http://www.kmk.org/hschule/home.htm, bestimmt unter Ziffer 2.1 als Umfang der Lehrverpflichtungen für Lehrpersonen mit Lehrverpflichtung an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen die Deputatstundenzahlen, die in der Regellehrverpflichtungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vor ihrer zum 15. August 2004 in Kraft getretenen Änderung festgeschrieben waren. Die Lehrverpflichtungsverordnung alter Fassung enthielt aber ebenso wie die zuvor maßgeblichen ministeriellen Erlasse der Wissenschaftsverwaltung für die einzelnen Stellen- und Personengruppen schon Deputatstundenzahlen, die dem "Entwurf einer Vereinbarung der Kultusministerkonferenz zu den Lehrverpflichtungen an Hochschulen ohne Kunsthochschulen" mit Stand vom 2. September 1982, NVwZ 1985, 552 ff. mit dem Bericht des Hochschulausschusses der KMK- Konferenz, und der nachfolgenden "Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen)" der KMK vom 5. Oktober 1990, NVwZ 1992, 46 ff., entsprachen und ihrem Umfang nach - soweit ersichtlich - der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stets Stand gehalten haben, vgl. etwa für Professorenstellen: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. April 1993, 4 S 1092/92; juris-Nr.: MWRE109169300; für Assistentenstellen: BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1980, a.a.O., (2695); für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten in unbefristeten und befristeten Arbeitsverhältnissen, soweit sie jeweils Lehraufgaben wahrnehmen: BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10/86, DVBl 1988, 393 ff. und Urteil vom 20. Juli 1990, 7 C 90/88, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht- Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1991, 78 ff. (79 f.). Von der KMK-Vereinbarung vom 12. Juni 2003, deren materielle Aussagen inhaltlich anzuzweifeln kein Anlass besteht, nachdem gegenüber der bisherigen Rechtsprechung neue und kapazitätsrechtlich bedeutsame Bedenken insoweit weder substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, weicht die geänderte Regellehrverpflichtungsverordnung in der Zuordnung von Deputatstundenzahlen nicht oder aber nur zulassungsfreundlich ab. Dies hat zur Folge, dass die mit der Änderungsverordnung verbundene teilweise Ausweitung von Lehrdeputaten ihrem Umfang nach kapazitätsrechtlich ebenso wenig Bedenken begegnet wie die Tatsache, dass die Änderungsverordnung in Teilbereichen die Deputatstundenzahlen unverändert gelassen hat. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass zeitlich nach Abschluss der KMK-Vereinbarung vom 12. Juni 2003 in Nordrhein- Westfalen die in der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordhein-Westfalen (ArbZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1986 (GV NRW 1987 S. 15) geregelte und seit der Zehnten Verordnung zur Änderung der ArbZV vom 24. Januar 1989 (GV NRW S. 69) auf 38,5 Stunden festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit seit In-Kraft-Treten von Artikel 4 des 10. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (GV NRW S. 814) seit dem 1. Januar 2004 nunmehr 41 Stunden beträgt (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 dritter Spiegelstrich ArbZV). Die Anhebung der Wochenarbeitszeit nach diesen Rechtsvorschriften auf 41 Stunden erweist sich für die Bemessung der Lehrdeputate als rechtlich unerheblich und ist deshalb kapazitätsrechtlich ohne Bedeutung. Das einer Stellen- bzw. Personengruppe durch den Verordnungsgeber zugeordnete Lehrdeputat ist nicht das Ergebnis einer die Wochenarbeitszeit einschließenden mathematischen Berechnung. Der Verordnungsgeber ist vielmehr, wie oben bereits dargelegt, berufen und verpflichtet, durch die Festlegung von (Regel-)Lehrverpflichtungen im Verhältnis zu den übrigen dienstrechtlichen Aufgaben, die dem Lehrpersonal in den einzelnen Stellen- bzw. Personengruppen obliegen, jeweils abstrakt und generalisierend das zumutbare Maß an Lehrverpflichtung zu bestimmen, das bei wertender Betrachtungsweise dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsnutzung ausreichend Rechnung trägt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980, a.a.O., S. 2694. Im Rahmen dessen kommt der Wochenarbeitszeit aber allenfalls eine nur untergeordnete Bedeutung ohne letztlich bestimmenden Einfluss zu. Bereits dem erwähnten ersten Entwurf der KMK einer Vereinbarung zu den Lehrverpflichtung aus dem Jahr 1982 und damit auch den späteren diesbezüglich durch die KMK getroffenen Vereinbarungen vorangegangen waren zwar empirische Untersuchungen zu den Zeitanteilen, die beim lehrenden Hochschulpersonal jeweils auf die Lehre und die sonstigen Dienstaufgaben entfallen, vgl. zur historischen Entwicklung den "Bericht des Hochschulausschusses der Kultusministerkonferenz zur Bemessung der Lehrverpflichtungen vom 13. Januar 1981" (Ausschussbericht), NVwZ 1985, 554 ff. (554). Das Ergebnis dieser "Arbeitszeitanalysen" ist aber nicht in Gestalt eines "Zeitbudgets" als "Rechenfaktor" in die Bestimmung der Lehrdeputate eingegangen, die den KMK-Vereinbarungen zu Grunde liegen, sondern diente lediglich dazu, die vereinbarten Lehrdeputate einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen, vgl. dazu etwa: Ausschussbericht, a.a.O., (555); Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 1984, Nc 9 S 1015/83 u.a., Veröffentlichungen der Kultusministerkonferenz, Informationen zum Hochschulrecht (KMK-HochSchR) 1985, 214 ff., (220, 221 ff.); Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 30. März 1984, Bs III 499/83, KMK-HochSchR 1985, 189 ff. (204); Becker / Hauck, Die Entwicklung des Hochschulzulassungsrechts im Jahre 1984, NVwZ 1985, 535 ff. (538). Dieser Plausibilitätskontrolle hält die mit der KMK-Vereinbarung vom 12. Juni 2003 übereinstimmende Lehrverpflichtungsverordnung alter Fassung auch unter Berücksichtigung der Ausweitung der Arbeitszeit durch die Arbeitszeitverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ohne weiteres Stand. Sie berührt schon Professoren und Dozenten an den Hochschulen des Landes jedenfalls nicht unmittelbar, für die - neben anderen - die Arbeitszeitverordnung nicht gilt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 ArbZV), und betrifft - zumindest im hier maßgeblichen Berechnungszeitraum - auch nicht mittelbar diejenigen Lehrpersonen der Hochschulen, deren Arbeitsverträge die wöchentliche Arbeitszeit nicht unter Bezugnahme auf die beamtenrechtlichen Arbeitszeitbestimmungen regeln, sondern - soweit nicht arbeitsvertraglich die 41-Stunden-Woche gesondert vereinbart ist - hinsichtlich der Arbeitszeit auf den Bundesangestelltentarifvertrag verweisen, nach dessen § 15 in der durch die Tarifgemeinschaft der Länder zwar zum 30. April 2004 gekündigten, vgl. hierzu: Böhm u.a., Bundesangestelltentarif - BAT -, Kommentar, Stand: April 2004, Rdnr. 24 der Vorbemerkung zu Abschnitt IV BAT, aber nach wie vor gültigen Fassung die Arbeitszeit 38,5 Wochenstunden beträgt. Denn den im Rahmen der Arbeitszeitanalysen angestellten Berechnungen zu dem auf die Lehre entfallenden Zeitanteil lagen - soweit ersichtlich - sämtlich als Rechnungsfaktor eine Arbeitszeit von 40 oder mehr Wochenstunden zu Grunde, vgl. dazu etwa: Ausschussbericht, a.a.O.; Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg, Urteil vom 14. Mai 1984, a.a.O., (222); Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 30. März 1984, a.a.O., (204); Becker / Hauck, a.a.O., S. 538. Haben die in der KMK-Vereinbarung vom 12. Juni 2003 enthaltenen und in die Lehrverpflichtungsverordnung alter Fassung übernommenen Deputatansätze aber einer Plausibilitätskontrolle auf der Grundlage einer Wochenarbeitszeit von 40 und mehr Stunden stets Stand gehalten, ist nichts dafür ersichtlich, dass bei einer Ausweitung der Wochenarbeitszeit um demgegenüber (maximal) 1/40 kapazitätsrechtlich Anlass zu einer Anhebung auch der Lehrdeputate bestand. Im Übrigen hatte auch die (vorrübergehende) Absenkung der Wochenarbeitsarbeitszeit auf 38,5 Stunden weder die KMK noch die Wissenschaftsverwaltung in Nordrhein- Westfalen zu einer Minderung der Deputatstundenzahlen veranlasst. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auch die Regelungen über die Lehrverpflichtung der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten kapazitätsrechtlich unbedenklich sind, nach denen - soweit hier von Interesse - gemäß § 3 Abs. 4 S. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 LVV für diese Lehrpersonen ein Lehrdeputat von 9 DS gilt, wenn mit ihnen die Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart ist, und im Übrigen nach § 3 Abs. 4 S. 5 LVV i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV a. F. für diesen Personenkreis eine Deputatstundenzahl von 8 anzusetzen ist. Damit entspricht der Ansatz von jeweils 8 DS für die unbefristet beschäftigten Angestellten L und T § 3 Abs. 4 S. 5 LVV i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV a. F., weil mit ihnen ausweislich der vorliegenden Arbeitsverträge nicht im Sinne des § 3 Abs. 4 S. 4 LVV die entsprechende Anwendung der für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart ist. Das Bruttolehrdeputat von danach 138 DS ist allerdings um 14,75 DS auf 123,25 DS zu mindern. Dr. L1, der die mit einer Deputatstundenzahl von 9 (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 LVV) versehene Stelle eines Akademischen Rates mit ständigen Lehraufgaben inne hat, ist Mitte des Jahres 2004 für weitere 4 Jahre erneut zum Vorsitzenden des "Hauptpersonalrates der wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten beim Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung" gewählt worden mit der Folge, dass er auf Antrag entsprechend dem Beschluss der Personalvertretung zu 95 % von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt ist, von denen die Hochschule - insoweit kapazitätsfreundlich - lediglich 90 % bzw. 8 DS kapazitätsrechtlich in Ansatz gebracht hat. Diese Deputatsminderung ist rechtlich nicht zu beanstanden, vgl. insoweit betreffend die erste Amtsperiode des Dr. L1 als Vorsitzender des Hauptpersonalrates: Beschluss der Kammer vom 29. November 2001, a.a.O. Über die 8 DS hinaus ist das Lehrdeputat um weitere 9,75 DS zu verringern, nachdem Prof. Dr. X2, der eine mit 13 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 LVV) versehene C3b- Stelle inne hat, gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 LVV zu 75 % von seiner Lehrverpflichtung entbunden ist. Die Minderung von danach 17,75 DS ist zu verrechnen mit einem Mehr an Lehrleistung von 3 DS, die in die Deputatsberechnung als zusätzliches Lehrangebot für den als Dreiviertelkraft befristet Beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten L2 eingestellt ist Bei summarischer Prüfung entspricht die Deputatstundenzahl von 123,25 DS auch im Übrigen der Lehrverpflichtung der Stelleninhaber. Rechtlich nicht zu beanstanden ist der § 3 Abs. 4 S. 6 LVV entsprechende Ansatz von 4 DS als Lehrverpflichtung für befristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte. Dies gilt auch, soweit in den jeweiligen Arbeitsverträgen als Grund für ihre Befristung auf die §§ 57 a Abs. 1, 57 b Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der zuletzt durch Gesetz vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) verwiesen wird und damit unter Hinweis auf die Ausgestaltung dieser Regelungen, die sie durch das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693) erfahren haben und die das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt, weil sie im Hinblick auf die aus kompetenzrechtlichen Gründen verfassungswidrigen Vorschriften über die Juniorprofessur ebenfalls unvereinbar mit dem Grundgesetz sind, BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2004, 2 BvF 2/02, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2004, 2803 ff. (2814). Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, welche arbeitsrechtlichen Folgen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit der hochschulrahmenrechtlichen Rechtsgrundlagen einer Befristung von Arbeitsverträgen nach dem 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz im Einzelnen hat. Zu einer Ausweitung des Lehrangebots der Hochschule führt die Entscheidung nicht. Trotz des Urteils über die Juniorprofessur sind die nach In-Kraft-Treten des 5. Hochschulrahmenänderungsgesetzes geschlossenen Zeitarbeitsverträge jedenfalls nicht mangels einer die Befristung erlaubenden gesetzlichen Grundlage kapazitätsrechtlich als unbefristet zu behandeln. Denn als Folge der Nichtigkeit des Änderungsgesetzes gelten die ursprünglich die Zulässigkeit der Befristung regelnden §§ 57 a ff. HRG fort, da das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung über die Juniorprofessur nichts anderes angeordnet hat und diese Regelungen auch nicht anderweitig aufgehoben worden sind. Die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen Angestellten ist aber für sich genommen ohne kapazitätsrechtlich entscheidende Bedeutung. Nicht die Befristung solcher Arbeitsverträge rechtfertigt es nämlich, die Stellen der Angestellten mit Zeitverträgen in einer eigenen Stellengruppe mit einem im Verhältnis zu unbefristet beschäftigten Lehrpersonen auf 4 DS geminderten Lehrdeputat zusammenzufassen. Ein befristetes Arbeitsverhältnis weist nämlich nicht zwingend Eigenarten auf, die für den Umfang der Lehrverpflichtung der Stelleninhaber von Bedeutung sind, BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, a.a.O., (396). Ebenso wie bei der Bildung einer Stellengruppe der unbefristet beschäftigten Angestellten mit einer Lehrverpflichtung von 4 DS, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, a.a.O., (395), sind maßgebliches Abgrenzungskriterium für die Bildung der mit einer Lehrleistung von 4 DS versehene Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten vielmehr ausschließlich diejenigen sachlichen Gründe, die es bei generalisierender Betrachtung rechtfertigen, den Angehörigen dieser Stellengruppe eine im Vergleich zu den übrigen angestellten Lehrpersonen verminderte Lehrverpflichtung zuzuordnen. Mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar ist die Bildung der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten deshalb nicht wegen der Befristung der Arbeitsverhältnisse, sondern nur weil die Befristung zugleich einen sachlichen Grund in sich trägt, der sich auf den Umfang der Lehrverpflichtung reduzierend auswirkt, wie etwa in den Fällen einer ersten Anstellung oder in denen die Anstellung Gelegenheit zur eigener Aus-, Fort- und Weiterbildung oder Promotion bietet (§ 57 b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 5 HRG), BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, a.a.O., (396), Hieraus ergibt sich, dass das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz, soweit es mit dem verfassungswidrig neugestalteten § 57 b HRG vermeintlich das in der fortgeltenden Fassung des § 57 b HRG verankerte Erfordernis eines sachlichen Grundes für die nach dem HRG zulässige Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen Angestellten aufgegeben und die Regelungen über die Befristungshöchstdauer neugefasst hat, kapazitätsrechtlich ohne Folgen geblieben ist. Dies hat zur Konsequenz, dass auch die durch das Bundesverfassungsgericht festgestellte Nichtigkeit der Regelungen kapazitätsrechtlich ohne Bedeutung ist. Für die Bildung der mit einer Deputatstundenzahl von 4 versehenen Stellengruppe der wissenschaftlichen Angestellten mit Zeitverträgen maßgeblich sind insoweit allein die für eine Minderung der Lehrverpflichtung sprechenden sachlichen Gründe und zwar ungeachtet der Frage, ob deren Vorliegen nach dem Hochschulrahmengesetz zugleich auch Bedingung für die Zulässigkeit der Befristung der Anstellungsverhältnisse ist oder nicht. Danach ist auch der Ansatz von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 6 LVV) bzw. einer bei nur anteiliger Arbeitszeit entsprechend geminderten Deputatstundenzahl (§ 3 Abs. 4 S. 6, Abs. 5 LVV) für die jeweiligen Stelleninhaber kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Für die Kapazitätsberechnung rechtlich ohne Belang sind, vgl. zu den aus Drittmitteln finanzierten Anstellungsverhältnissen: OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Februar 2002, 13 C 2/02 und vom 31. März 2000, 13 C 1/00; die vollständig aus Drittmitteln finanzierten Anstellungsverhältnisse der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen C, F, I, L3, M1, T1 und Seifarth. Die Übrigen in der durch den Antragsgegner überreichten Übersicht mit T2 vom 30. September 2004 aufgeführten wissenschaftlichen Angestellten der Lehreinheit Psychologie mit befristeten Arbeitsverträgen, deren Anstellungsverhältnisse aus Hochschulmitteln finanziert werden und die vollzeitbeschäftigt (I1, L4, M2 und NL5 oder zu Dreiviertel (L5) bzw. zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit Vollbeschäftigter (I2, L6, L7 und S) angestellt und arbeitsvertraglich jeweils verpflichtet sind, eine dem Umfang der Beschäftigung entsprechende Lehrleistung (§ 3 Abs. 4 S. 6, Abs. 5 LVV) zu erbringen, lassen sich nach dem Stellenplan in einer die Ausbildungskapazität nicht erhöhenden Weise den mit einer Lehrverpflichtung verbundenen Stellen zuordnen. Für sie gilt entsprechend den obigen Erwägungen jedenfalls eine Lehrleistung von nur 4 DS. Die Anstellungsverhältnisse sind ausweislich der vorliegenden Arbeitsverträge sämtlich zur Förderung der Stelleninhaber als wissenschaftlicher Nachwuchs bzw. zu deren wissenschaftlicher Weiterbildung und damit aus Gründen geschlossen, die - wie oben dargelegt - mit Aus-, Fort- und Weiterbildung der Stelleninhaber eine entsprechende Minderung der Lehrleistung rechtfertigt. Bei der Stellenbesetzung erweist sich als kapazitätsneutral der Umstand, dass auf der mit 4 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV) versehenen C1-Stelle Nr. 7732 neben dem wissenschaftlichen Assistenten A1 auch der vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Angestellte I1 geführt wird, für den ein Deputat von ebenfalls 4 DS gilt. Der Angestellte I1 ist dieser Stelle nur für die Zeit zugeordnet, in der der wissenschaftliche Assistent A1 beurlaubt ist und somit keine Lehrleistung zu erbringen hat. Nicht kapazitätserhöhend wirkt sich auch aus, dass auf der weiteren C1-Stelle Nr. 3284 ein Überhang von 1 DS besteht, nachdem dort sowohl der halbtags beschäftige und damit zu einer Lehrleistung von 2 DS verpflichtete Angestellte I2 als auch die Dreiviertelkraft L5 geführt werden, die ihrerseits eine Lehrverpflichtung von 3 DS trifft. Dieses Mehr an Lehrleistung von 1 DS bleibt schon hinter dem Minus von 9 DS zurück, das sich aus der Nichtbesetzung einer der C4-Stellen (Nr. 61) ergibt. Kapazitätserweiternd ist auch nicht zu berücksichtigen, dass der zu 75 % der wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigte und deshalb mit einer Lehrleistung von 3 DS belastete wissenschaftliche Angestellte L7, dessen Stelle aus Haushaltsmitteln finanziert wird, im Stellenplan nicht aufgeführt ist. Wie oben ausgeführt ist seine Lehrleistung bereits als zusätzliches Lehrdeputat in die Berechnung eingestellt. Auch der rechnerische Ansatz von 4 DS - bzw. einer der anteiligen Arbeitszeit entsprechend geminderten Deputatstundenzahl - für die Stellen der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter, die aus Haushaltsmitteln vergütet werden und bei denen nach der Ausgestaltung ihres Beschäftigungsverhältnisses ein sachlicher Grund für eine Minderung der Lehrverpflichtung auf 4 DS vorliegt, verstößt bei summarischer Prüfung nicht gegen das Gebot erschöpfender Kapazitätsnutzung. Eine kapazitätsrechtliche Zuordnung dieser Stellen zu der Gruppe der unbefristet Beschäftigten mit 8 DS oder 9 DS ist nicht geboten. Nach den Berechnungsunterlagen fehlt es den Stelleninhabern - abgesehen von den wissenschaftlichen Mitarbeitern L4, M2 und N - schon an einer Promotion und damit an der Qualifikation, die nach § 59 Abs. 4 S. 1 Buchst. b) des zuletzt durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV NRW S. 36) geänderten Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190) für die Übernahme in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis erforderlich ist. Eine kapazitätsrechtliche Zuordnung von Stellen für befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter, deren Inhaber promoviert sind, zur Gruppe der unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit 8 DS kommt nach der Rechtsprechung der Kammer zu den (fortgeltenden) §§ 57 a ff. des Hochschulrahmengesetzes, vgl. Urteile vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u.a., und vom 7. Oktober 1986, 15 K 3292/85 u.a., nur in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Abschluss der Promotion geschlossen oder verlängert worden ist und die Beschäftigungszeiten dieser Verträge die nach dem Hochschulrahmengesetz zu wahrende Befristungshöchstdauer überschreiten, es sei denn die für die Minderung der Lehrverpflichtung angeführten Gründe rechtfertigen ausnahmsweise die Zuordnung der Stelleninhaber zu einer Gruppe unbefristet Beschäftigter mit entsprechend verringertem Lehrdeputat. Gemessen daran bleibt die hier vorgenommene Zuordnung kapazitätsrechtlich unbeanstandet. Offen bleiben kann dabei, ob die zulässige Dauer der Befristung nach § 57 c HRG in der fortgeltenden Fassung zu berechnen ist oder, soweit die Arbeitsverträge in der Zeit zwischen dem In-Kraft- Treten des 5. Hochschulrahmenänderungsgesetzes und seiner Nichtigerklärung durch das Bundesverfassungsgericht geschlossen worden sind, nach den §§ 57 f S. 1, 57 b Abs. 1 HRG in der Fassung des nichtigen Änderungsgesetzes. Während die zuletzt genannten Regelungen vorsahen, dass - soweit hier von Bedeutung - die Befristung ab dem 23. Februar 2002 geschlossener Verträge mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, für die Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 1 HRG) und nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG) zulässig war, wobei sich nach § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängerte, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach § 57 b Abs. 1 S. 1 HRG und Promotionszeiten ohne Beschäftigung i. S. dieser Norm zusammen weniger als 6 Jahre betrugen, bestimmt der fortgeltende § 57c Abs. 2 HRG die Zeit der zulässigen Befristung für Erstverträge auf 2 Jahre und im Übrigen auf 5 Jahre. Danach wahren die nach Abschluss ihrer jeweiligen Promotion geschlossenen Arbeitsverträge der wissenschaftlichen Angestellten L4 und M2 mit jeweils 5 Jahren und der zweijährige, erste Arbeitsvertrag des wissenschaftlichen Angestellten N die in Betracht kommenden Grenzen der Befristung in jedem Fall. 2. Lehrauftragsstunden: Das (Brutto-)Lehrangebot von danach 123,25 DS ist entsprechend dem Kapazitätserlass der MWF vom 27. September 2004 um Lehrauftragsstunden im Umfang von 17,10 DS auf 140,35 DS zu erhöhen. Nach § 10 S. 1 KapVO sind nämlich solche Lehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern durchschnittlich pro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. In die Berechnung der Lehrauftragsstunden waren danach die in den Berechnungsunterlagen als anrechnungsfähig aufgeführten Lehrveranstaltungen mit einer Semesterwochenstundenzahl von 17 für das Sommersemester 2003 und 17,2 für das Wintersemester 2003/04 einzustellen. Bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden sind dabei die Berechnungsparameter (Lehrveranstaltungsart k=1 [Vorlesung] bzw. k=3 [Seminar / Übung] mit dem jeweiligen Anrechnungsfaktor fk=1 und Lehrveranstaltungsart k=8 [Praktikum] bei einem Anrechnungsfaktor von fk=0,3), die die Hochschule zur Ermittlung der anzurechnenden Semesterwochenstundenzahlen angesetzt hat. Bei einer Gesamtzahl von 34,20 Lehrauftragsstunden ergibt sich im Mittel eine auf jedes Semester entfallende und damit anzurechnende Deputatstundenzahl von 17,10. Die in der Übersicht neben den oben summierten Lehrauftragsstunden weiter aufgeführten Lehraufträge sind bei summarischer Prüfung im Rahmen der Kapazitätsberechnung zu Recht außer Ansatz geblieben, weil sie nach Maßgabe der Studienordnung für den integrierten Studiengang Psychologie an der Universität X in der am 27. Mai 1998 korrigierten Fassung vom 24. Oktober 1996 und der zugehörigen Diplomprüfungsordnung vom 8. Juli 1994 nicht zum Ausbildungsaufwand i. S. des § 13 Abs. 1 KapVO gehören. Während die Veranstaltung "Psychologie - Brückenkurs Biologie" nicht zum Lehrplan des Diplomstudiengangs gehört, sind die übrigen Veranstaltungen ("Allgemeine Psychologie II - Emotionen", "Musikpsychologie / Neurophysiologie", "SPSS-Kurs" und "Hoffnung, Furcht und Furchtreduktion") den Wahlfächern zuzuordnen, die den Studierenden gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 der Studienordnung lediglich die Möglichkeit eröffnen sollen, weitere Fächer - auch anderer Studiengänge - kennen zu lernen. 3. Dienstleistungsexport: Der sich gemäß § 11 KapVO kapazitätsmindernd auswirkende Dienstleistungsbedarf für nicht der Lehreinheit zugeordnete Studiengänge ist rechnerisch zutreffend ermittelt. Die Lehreinheit Psychologie erbringt ausweislich der vorgelegten Berechnungsunterlagen Dienstleistungen für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Kommunikationsdesign D(U), Industrial Design (D und DI), Sicherheitstechnik (BA und MA), Wirtschaftswissenschaften (D und BA) sowie erziehungswissenschaftliche Fächer. Diesen Dienstleistungsbedarf hat die MWF gemäß Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO im Ergebnis richtig wie folgt berechnet: Caq Aq/2 CAq x Aq/2 Kommunikationsdesign, D(U) 0,19 20,000 3,80 Industrial Design, D I (U) 0,03 12,00 0,36 Industrial Design, D (U) 0,06 7,00 0,42 Sicherheitstechnik, BA (U) 0,03 48,50 1,46 Sicherheitstechnik, MA (U) 0,02 0,50 0,01 Wirtschaftswissenschaften, D (U) 0,02 347,00 6,94 Wirtschaftswissenschaften, Ba(U) 0,01 136,50 1,37 Erziehungswissen. Stud. Pr (HF) 0,04 37,00 1,48 Erziehungswissen. Stud. S I 0,04 23,50 0,94 Erziehungswissen. Stud. S II 0,04 97,50 3,90 Erziehungswissen. Stud. LA GHR/G 0,04 70,00 2,80 Erziehungswissen. Stud. LA GHR/HRGe 0,04 64,00 2,56 Erziehungswissen. Stud. LA GyGe 0,04 151,00 6,04 Erziehungswissen. Stud. LA BK 0,04 47,00 1,88 Summe 33,96 Im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum ist damit zwar ein erheblicher Anstieg des Dienstleitungsexports von 27,19 DS um 6,77 DS oder 24,90 % auf 33,96 DS zu verzeichnen, für den aber plausible Gründe sprechen. Dies gilt, obwohl im Berechnungszeitraum für das Fach "Kommunikationsdesign (EStG)" kein Dienstleistungsexport mehr anfällt, die Curricularanteile (CAq) für die Studiengänge Sicherheitstechnik BA und MA um jeweils 0,01 hinter den CAq-Werten für die nicht mehr aufgeführten Studiengänge Sicherheitstechnik D I und D zurückbleiben und die Curricularanteile für die übrigen Studiengänge unverändert geblieben sind. Denn der Anstieg des Dienstleistungsexports beruht im Wesentlichen auf dem Lehrangebot, das durch die Lehreinheit Psychologie bei den Erziehungswissenschaften nunmehr auch für verschiedene Lehrämter (LA) erbracht wird und damit für eine Zahl von Studienanfänger (Aq/2), die sich im Bereich der Erziehungswissenschaften im Vergleich zum voraufgegangenen Berechnungsjahr von 339,5 auf 490 erhöht hat. Auch die in die Berechnung eingestellten und auch nicht nachteilig veränderten Curricularanteile begegnen bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung mangels entgegenstehender Erkenntnisse der Kammer keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Schließlich sind auch Anhaltspunkte dafür, dass die weiter der Berechnung zu Grunde liegenden Studienanfängerzahlen (Aq/2) unzutreffend sind, weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. 4. Bereinigtes Lehrangebot: Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO (123,25 DS + 17,10 DS) - 33,96 DS = 106,39 DS. II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten bzw. einer Studentin in dem Studiengang erforderliche, gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert bestimmte Aufwand ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen. Der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende Curriculareigenanteil für den Studiengang Psychologie von 3,84 (CAp) erweist sich bei summarischer Überprüfung als rechtsfehlerfrei. Von dem in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Psychologie festgelegten Curricularnormwert 4,0, der auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei summarischer Prüfung keinen Bedenken begegnet, Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 22. Oktober 1991, - 1 BvR 393, 610/85 -, DVBl 1992, S. 145 ff.; vgl. ferner Beschluss der Kammer vom 11. Dezember 1980, 15 L 7300/80, ist in Abzug zu bringen (§ 13 Abs. 4 KapVO) ein seinerseits dem Grunde und der Höhe nach bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstandender Curricularanteil (CAq) von 0,16 für Dienstleistungsimporte, der sich wie folgt zusammensetzt: Lehreinheit CAq Sozialwissenschaften 0,04 Wirtschaftswissenschaften 0,04 Pädagogik, allgemein 0,02 Sicherheitstechnik 0,02 Sport, allgemein 0,02 Philosophie 0,02 0,16 Unter Berücksichtigung des bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstandenden Eigenanteils für den der Lehreinheit zugeordneten Studiengang Magister / Promotion (Nebenfach) (CAp = 1,0) errechnet sich nach der Formel 4 der Anlage 1 zur KapVO bei den durch die MSWF zu Grunde gelegten Anteilquoten (Zp) von 0,741 für den Diplomstudiengang und 0,259 für den Studiengang Magister / Promotion ein gewichteter Curricularanteil von gerundet: CA = (3,84 x 0,741) + (1,0 x 0,259) = 3,10. Dass die Universität X tatsächlich kein Ausbildungsangebot zur Verfügung stellt, das dem gewichteten Curriculareigenanteil der Lehreinheit Psychologie von 3,10 entspricht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus dem gewichteten Curriculareigenanteil von 3,10 und dem bereinigten Bruttolehrdeputat von 106,39 DS je Semester ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 eine jährliche Aufnahmekapazität von gerundet 2 x 106,39 DS ---------------------- = 68,63. 3,10 Gerundet ergibt sich hieraus eine Jahresausbildungskapazität von 69 Studienplätzen, von denen unter Berücksichtigung der Anteilsquote Zp = 0,741 0,741 x 69 = 51,13 gerundet 51 Studienplätze auf den Diplomstudiengang entfallen. III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO ist das Berechnungsergebnis schließlich zu überprüfen. Die seitens der MWF in die Überprüfung eingestellten Schwundausgleichsfaktoren von 1/0,98 (Diplom) und 1/1,00 (Magister - Nebenfach), deren Berechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2003, 13 C 11/03 und vom 31. März 2000, 13 C 1/00; nach dem sogenannten "Hamburger Modell" erfolgt ist, sind bei summarischer Überprüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen liegt die für den Diplomstudiengang Psychologie durch die MSWF entsprechend dem Vorschlag der Hochschule mit 65 festgesetzte Zahl an Studienplätzen für das erste Fachsemester deutlich über dem Berechnungsergebnis von 51 x 1/0,98 = 52,04 dass heißt gerundet 52 Studienplätzen. Diese entfallen bei dem jährlich organisierten Lehrbetrieb im Studiengang Psychologie sämtlich auf das Wintersemester 2004/05. Die Aufteilung der 65 durch die Hochschule zur Verfügung gestellten Studienplätze im Verhältnis von 32 zu 33 auf Bewerber mit allgemeiner Hochschulreife und Bewerber mit Fachhochschulabschluss begegnet bei summarischer Prüfung im Hinblick auf den insoweit der Wissenschaftsverwaltung zustehenden Entscheidungsspielraum (§ 12 Abs. 2 KapVO), vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Juni 1996 - 13 C 12/96 -, ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. IV. Besetzung Nach der vom Antragsgegner überreichten Namensliste mit Stand vom 29. Oktober 2004 waren von den im 1. Fachsemester der Lehreinheit Psychologie zur Verfügung zu stellenden Studienplätzen zu diesem Zeitpunkt 30 durch Studienbewerber mit allgemeiner Hochschulreife und 36 durch Studienbewerber mit Fachhochschulabschluss besetzt. Damit stehen freie Plätze für eine gerichtliche Vergabe an weitere Studienwillige nicht zur Verfügung, da mit Blick auf die festgesetzte Kapazität noch offene Studienplätze im Nachrückverfahren durch die ZVS zu vergeben sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in der Fassung des KostRMoG und berücksichtigt die ständige Streitwertpraxis des OVG NRW nach der in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium angesichts des weitgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzzieles ein Streitwertbetrag von 3/4 des Auffangwertes angemessen ist, vgl. zuletzt etwa: Beschlüsse vom 19. April 2004, 13 C 19/04, und vom 19. April 2004, 13 C 44/03.