Urteil
20 K 4948/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:1126.20K4948.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Kläger zu ¾ und der Beklagten zu ¼ auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 22. Dezember 1925 geborene Kläger bezog von der Beklagten ab Oktober 1995 bis zum 31. Dezember 2002 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für ältere Menschen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 BSHG in der bis zum 31. Juli 1996 geltenden Fassung (BSHG a.F.) aufgrund der in § 23 Abs. 1 S. 2 BSHG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BSHG n. F.) getroffenen Übergangsregelung. Der Mehrbedarf betrug zuletzt monatlich 58,60 EUR. 3 Unter dem 9. Dezember 2002 beantragte der Kläger anlässlich des Inkrafttreten des Grundsicherungsgesetzes zum 1. Januar 2003 die Gewährung von Grundsicherung nach dem GSiG. Im Rahmen seines Antrags wies der Kläger vorsorglich auf den seines Erachtens weitergehenden Sozialhilfeanspruch in Form des Mehrbedarfszuschlags hin und bat um entsprechende Berücksichtigung des Zuschlags bei der Leistungsgewährung ab dem 1. Januar 2003.. 4 Mit EDV-Bescheid vom 18. Dezember 2002 gewährte die Beklagte ab dem 1. Januar 2003 Leistungen nach dem GSiG und setzte die Leistungshöhe auf 605,99 EUR fest. Mit EDV-Bescheid vom gleichen Tag gewährte sie dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfszuschlags von 58,60 EUR und unter Anrechnung der GSiG-Leistungen in Höhe von 605,99 EUR als Einkommen. Der verbleibende Betrag von 14,65 EUR wurde an den Kläger neben den bewilligten Leistungen nach dem GSiG ausgekehrt. In gleicher Weise verfuhr die Beklagte in den Monaten Februar und März 2003. 5 Durch Bescheid vom 4. April 2003 kündigte die Beklagte an, den Mehrbedarfszuschlag bei der Leistungsgewährung nach dem BSHG ab dem 1. Mai 2003 nicht mehr zu berücksichtigen. Zur Begründung führte die Beklagte in ihrem Bescheid aus, der Mehrbedarf sei dem Kläger in der Vergangenheit zu Unrecht gewährt worden, weil er nicht im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkmal G" sei und somit die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht vorgelegen hätten. 6 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 22. April 2003 Widerspruch, mit dem er darauf aufmerksam machte, dass er den Mehrbedarf bereits seit Oktober 1995 beziehe. Gemäß § 23 Abs. 1 BSHG n. F. sei der Mehrbedarf auch dann weiter zu zahlen, wenn die Voraussetzungen nach der neuen Gesetzesfassung nicht vorlägen. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Mehrbedarfszuschlag zu Unrecht schon ab Januar 2003 nicht mehr gezahlt worden sei. 7 Nachdem die Beklagte bis dahin über seinen Widerspruch nicht entschieden hatte, hat der Kläger am 28. Juli 2003 Untätigkeitsklage erhoben, mit der er zunächst die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung des Mehrbedarfszuschlags von Mai 2003 bis Juli 2003 in Höhe von monatlich 58,60 EUR bzw. 59,20 EUR (für Juli 2003) begehrt hat. 8 Mit Bescheid vom 15. August 2003 - also nach Klageerhebung - hat die Beklagte dem Widerspruch des Klägers insoweit abgeholfen, als der Mehrbedarfszuschlag ab dem 1. Mai 2003 unter Anrechung der Leistungen nach dem GSiG und des WoGG weiter gewährt worden ist. Die Beklagte hat für die Zeit von Mai bis August 2003 einen Nachzahlungsanspruch von insgesamt 58,90 EUR errechnet und zur Auszahlung gebracht. Zugleich hat sie den Kläger darauf hingewiesen, dass die Gewährung weiterhin unter Anrechnung der GSiG-Leistungen erfolge. 9 Mit Blick auf den Abhilfebescheid vom 15. August 2003 haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage das Verfahren insoweit für erledigt erklärt, als dem Kläger ein Betrag von 58,90 EUR nachbewilligt worden ist. 10 Der Kläger trägt weiterhin vor: Durch den Abhilfebescheid sei seinem Begehren nicht Genüge getan, sondern nur teilweise entsprochen worden. Zu Unrecht rechne nämlich die Beklagte die Leistungen nach dem GSiG als Einkommen auf den Sozialhilfeanspruch in Form des Mehrbedarfs nach § 23 Abs. 1 BSHG an. Die Leistungen nach dem GSiG seien nicht bedarfsidentisch mit dem geltend gemachten Mehrbedarf. Dieser sei deshalb weiterhin in voller Höhe zu zahlen. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 4. April 2003 in Gestalt des Abhilfebescheides vom 15. August 2003 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit von Mai 2003 bis August 2003 weitere Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 176,70 Euro zu gewähren. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie trägt vor: Die Klage sei bereits unzulässig. Dem ursprünglichen Klagebegehren sei durch den Abhilfebescheid vom 15. August 2003 entsprochen worden. Der Kläger wende sich nunmehr offenbar gegen die Anrechnung der Grundsicherungsleistungen im Rahmen der Sozialhilfegewährung. Dies sei allerdings nicht Gegenstand des dem Rechtsstreit vorangegangenen Widerspruchsverfahrens gewesen. Die Klage sei überdies unbegründet. Leistungen der Grundsicherung seien gemäß § 76 BSHG als Einkommen in voller Höhe bei der Sozialhilfeberechnung anzurechnen, so dass der Sozialhilfeanspruch und somit der Besitzstand durch die Grundsicherungsleistung gemindert werde. Eine Besitzstandswahrung sei nach dem GSiG nicht gegeben, da eine solche Leistung dort nicht vorgesehen sei. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Das Verfahren war zu Klarstellung in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 VwGO teilweise einzustellen, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache (teilweise) für erledigt erklärt haben. 19 Die Klage im Übrigen ist zulässig, jedoch nicht begründet. 20 Die vom Kläger durch Einbeziehung des Abhilfebescheides vom 15. August 2003 vorgenommene teilweise Klageänderung war gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil sie geeignet ist, den Rechtsstreit endgültig zu befrieden und in diesem Sinne sachdienlich ist. 21 Die Zulässigkeit der geänderten Klage scheitert nicht am fehlenden Vorverfahren im Sinne des § 68 VwGO. Es mag dahinstehen, ob die als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhobene Klage im Zeitpunkt ihrer Einreichung bei Gericht ganz oder zumindest zum Teil deshalb unzulässig war, weil sich bei einer auf laufende Sozialhilfe gerichteten Untätigkeitsklage die gerichtliche Sachprüfung regelmäßig (nur) auf alle mehr als 3 Monate vor Klageerhebung liegenden (monatlichen) Bewilligungszeiträume seit Einlegung des Widerspruchs oder der Antragstellung richtet, 22 so jedenfalls OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Oktober 1994 - 24 E 766/94 - m.w.N. und vom 27. Mai 1994 - 24 E 908/93 -, 23 mithin im vorliegenden Fall allein Zeiträume, die vor dem 28. April 2003 lagen, zulässigerweise zum Gegenstand einer Untätigkeitsklage gemacht werden konnten. Denn jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung waren die Voraussetzungen der Untätigkeitsklage gegeben. Der Widerspruch des Klägers war auch am Tag der mündlichen Verhandlung nicht vollständig beschieden. Das Widerspruchsverfahren war nicht abgeschlossen. Das Widerspruchsverfahren endet entweder mit der Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO oder mit dem Widerspruchsbescheid nach § 73 Abs. 1 VwGO. Mit dem Abhilfebescheid vom 15. August 2003, welcher durch Schriftsatz des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 20. August 2003 zum (Streit-) Gegenstand des Klageverfahrens gemacht worden ist, hat die Beklagte zwar auch dem 28. April 2003 nachfolgende Zeiträume - bis einschließlich August 2003 - geregelt, jedoch hat die Beklagte hinsichtlich des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums nur teilweise dem Begehren des Klägers entsprochen. 24 Soweit die Beklagte geltend macht, durch den Bescheid vom 15. August 2003 sei dem im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Begehren vollständig Rechnung getragen worden, und für das weitergehende Begehren des Klägers fehle es an der notwendigen vorherigen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bzw. schon an der Einlegung eines Widerspruchs, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Streitgegenstand des Widerspruchsverfahrens war der Bescheid der Beklagten vom 4. April 2003, durch den die Beklagte die (weitere) Gewährung des Mehrbedarfs ab April 2003 schon dem Grunde nach und damit vollumfänglich abgelehnt hatte. Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch begehrte der Kläger für die Zeit ab Januar 2003 die Zahlung des Mehrbedarfszuschlags in der bis zum Inkrafttreten des GSiG gewährten Höhe - wie bereits mit Schreiben vom 9. Dezember 2002 beantragt. Durch die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen in einer geringeren als der begehrten Höhe (also anteilig) hatte die Beklagte einen Teil des klägerischen Begehrens nicht erfüllt. Insoweit war sie demzufolge weiterhin untätig. Jedenfalls aber enthielt durch die vorgenommene Einkommensanrechnung der Abhilfebescheid gegenüber dem Ausgangsbescheid, durch den der Anspruch auf Mehrbedarfszuschlag generell in Abrede gestellt worden war, eine neue Beschwer, sodass es gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwGO einer (erneuten) Nachprüfung vor Erhebung der Verpflichtungsklage nicht bedurfte. 25 Der Zulässigkeit der Klage, mit der die Bewilligung des Mehrbedarfs in der bis zum 31.12.2002 gewährten Höhe begehrt wird, steht auch nicht entgegen, dass mit dem vom Kläger nicht angefochtenen EDV-Bescheid vom 18. Dezember 2002, der die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für den Januar 2003 festsetzte, bereits eine bestandskräftige Entscheidung über die Anrechnung der GSiG- Leistungen auf den Mehrbedarfszuschlag getroffen worden wäre. Zwar ist in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung, anerkannt, dass der Sozialhilfeträger eine Grundentscheidung treffen kann, die dazu dient, eine an sich bei jeder Bewilligung von laufenden Leistungen neu zu beantwortende Frage zwischen den Parteien verbindlich zu beantworten, sodass das Ergebnis ohne erneute Entscheidung der Bedarfsberechnung für den jeweiligen Bewilligungszeitraum zugrunde gelegt werden kann. 26 vgl. nur OVG NRW Urteil vom 14. September 2001 - 12 A 4923/99 - m.w.N. 27 Eine derartige Grundentscheidung liegt aber in der Regel dann nicht vor, wenn die Behörde bei der Ermittlung der Höhe des Sozialhilfeanspruchs bestimmte Bedarfs- oder Einkommenspositionen berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt. Dabei handelt es sich um bloße Rechenvorgänge. Diese gehören der Begründung eines Sozialhilfebescheides an, nicht aber seinem verfügenden Teil" über die Hilfegewährung. Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn die Behörde über die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung derartiger Positionen einen selbständigen Verwaltungsakt erlässt, 28 vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2000 - 22 A 207/99 - m.w.N.. 29 Indessen fehlt es hier an einem solchen gesonderten Verwaltungsakt. 30 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung der Beklagten, die Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz als Einkommen auf die Sozialhilfeleistungen einschließlich des Mehrbedarfszuschlags anzurechnen, und die damit verbundene Ablehnung eines weitergehenden Sozialhilfeanspruchs des Klägers ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. 31 Der Kläger hat, wie von der Beklagten inzwischen auch nicht mehr in Abrede gestellt wird, dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich des Mehrbedarfszuschlags für ältere Personen. Dieser Anspruch folgt aus §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 Nr. 1 BSHG a. F. i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 2 BSHG n. F.. 32 Die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmungen ist nicht etwa durch die Gewährung von Grundsicherung und die Anwendbarkeit des GSiG ausgeschlossen. Das Grundsicherungsgesetz und das Bundessozialhilfegesetz gelten beide als Besondere Bücher des Sozialgesetzbuchs (§ 68 Nr. 15 und 18 SGB I). Jedes dieser Gesetze begründet gemäß § 38 und § 28 a SGB I eigenständige Sozialhilfeansprüche entsprechend den dafür normierten Anspruchsvoraussetzungen. Die Grundsicherung ist allerdings eine der Hilfe zum Lebensunterhalt vorausgehende Leistung, vgl. § 2 Abs. 1 BSHG. Deshalb hat der zuständige Hilfeträger zunächst zu prüfen, ob nach den Vorschriften des GSIG eine Grundsicherungsleistung zu gewähren ist und sodann nach den Vorschriften des BSHG zu prüfen, ob ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen ist, weil ansonsten ein notwendiger Bedarf ungedeckt bliebe, 33 vgl. Lutter, Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt, ZfSH/SGB 2003, 131. 34 Bei der Überprüfung, ob der Kläger in den zur Entscheidung gestellten Zeiträumen Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt hatte, waren im Rahmen der Bedarfsberechnung für den Kläger der regelsatzmäßige Bedarf, die Unterkunftskosten und zudem - weil für den Kläger am 31. Juli 1996 ein Mehrbedarf nach der bis dahin geltenden Fassung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 BSHG anerkannt war - der Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 20 vom Hundert des Regelsatzes in Ansatz zu bringen. Dies ergibt für die Monate Mai und Juni 2003 jeweils einen sozialhilferechtlichen Bedarf von 620,64 EUR und für Juli und August 2003 jeweils einen sozialhilferechtlichen Bedarf von 624,24 EUR. 35 Da gemäß § 11 Abs. 1 BSHG Hilfe zum Lebensunterhalt nur dem gewährt wird, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann, war das Einkommen des Klägers bedarfsmindernd in Ansatz zu bringen. Zum Einkommen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes gehören gemäß § 76 Abs. 1 BSHG alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Zu den in § 76 BSHG genannten Ausnahmen von der Anrechenbarkeit gehört demnach die Leistung nach dem GSiG nicht. 36 § 77 Abs. 1 BSHG steht der Anrechnung der GSiG-Leistungen auf den Sozialhilfebedarf ebenfalls nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, nur insoweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Die Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz dienen gemäß § 1 Abs. 1 GSiG zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit. Damit dienen diese Leistungen für den betroffenen Personenkreis demselben Zweck wie die Hilfe zum Lebensunterhalt im allgemeinen und der Mehrbedarfszuschlag nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BSHG a. F. im speziellen, dessen Zweck darin besteht, altersbedingte Beeinträchtigungen auszugleichen, die aufgrund einer geringeren Mobilität und eines höheren Kontakt- sowie Informationsbedürfnisses erhöhte Aufwendungen für den Lebensunterhalt erfordern. 37 Von der Anrechnung als Einkommen sind auch nicht bestimmte Teile der Leistungen nach dem GSiG ausgenommen. Eine Zweckdivergenz im Sinne von § 77 Abs. 1 BSHG besteht nämlich ebenfalls nicht im Hinblick auf einzelne Bedarfssegmente des § 3 Abs. 1 GSiG. Vielmehr fehlt es an einer ausdrücklichen abweichenden Zweckbestimmung. Dies gilt insbesondere für den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG vorgesehenen Zuschlag in Höhe von 15% des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes. Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/5150 S. 49) legt zwar die Annahme nahe, dass durch den Zuschlag vor allem einmalige Leistungen pauschal abgedeckt werden sollten. Im Gesetz ist eine solche Zwecksbestimmung im Sinne von § 77 BSHG aber nicht zum Ausdruck gebracht worden, 38 ebenso Lutter, a.a.O., S. 132. 39 Dieses Ergebnis - Anrechnung sämtlicher Leistungen nach dem GSiG auf Ansprüche nach dem BSHG - ist auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 23 Abs. 1 S. 2 BSHG n. F. - nämlich den Besitzstand einmal erworbener Ansprüche zu bewahren - interessengerecht. Der Kläger wird bei Anrechnung der GSiG-Leistungen auf den Sozialhilfeanspruch nicht schlechter gestellt als vor Inkrafttreten des GSiG. Vielmehr bleibt sein Anspruch der Höhe nach unangetastet. Was der Kläger begehrt, ist die Beibehaltung des Mehrbedarfszuschlags neben den Leistungen nach dem GSiG. Aus der gesetzlichen Besitzstandsklausel lässt sich aber kein Anspruch auf eine Erhöhung der Leistungen herleiten. Dies wäre aber die Folge, wenn der Kläger einen Teil der GSiG-Leistungen neben den Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erhielte. 40 Weitere Folge der Nichtanrechnung von Leistungen nach dem GSiG auf den nach der Übergangsklausel in § 23 Abs. 1 S. 2 BSHG n. F. zu gewährenden Mehrbedarfszuschlag gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 BSHG a. F. wäre zudem eine Schlechterstellung derjenigen Hilfeempfänger, welche vor Inkrafttreten des GSiG den Mehrbedarfszuschlag nicht aufgrund der Besitzstandsklausel, sondern originär aufgrund der Regelung in § 23 Abs. 1 BSHG n. F. bezogen haben, d.h. sogar die strengeren materiellen Voraussetzungen für die Bewilligung des Mehrbedarfs erfüllten, nämlich das 65. Lebensjahr vollendet haben und darüber hinaus einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit dem Merkzeichen G besitzen. Sie müssen sich nämlich aufgrund der zweifellos gegebenen Zweckidentität von § 23 Abs. 1 BSHG n. F. und § 3 Abs. 1 Nr. 4 GSiG die Grundsicherungsleistungen auf den Mehrbedarfszuschlag anrechnen lassen. Eine derartige Schlechterstellung der Schwerbehinderten bzw. voll Erwerbsgeminderten hat der Gesetzgeber bei Schaffung des Grundsicherungsgesetzes aber gerade nicht beabsichtigt. 41 Damit verbleibt es dabei, dass die Leistungen nach dem GSiG - neben den Leistungen nach dem WoGG - in voller Höhe auf den Sozialhilfeanspruch des Klägers anzurechnen sind. Die dem Kläger gewährten Leistungen nach diesen Gesetzen betrugen monatlich 605,99 EUR bzw. 609,44 EUR, sodass der Kläger einen Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 14,65 für die Monate Mai und Juni 2003 sowie monatlich 14,80 EUR für die Monate Juli und August 2003 hatte. Das weitergehende Begehren bleibt nach alledem ohne Erfolg. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat, entsprach es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie dem (berechtigten) Begehren des Klägers nachgegeben und somit die Erledigung herbeigeführt hat. Die Kosten des Verfahrens im Übrigen waren dem Kläger als unterlegenen Teil aufzuerlegen. Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung war im Tenor ausgehend vom festgesetzten Gegenstandswert eine Kostenquote entsprechend dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen anzugeben. 43 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 44