Urteil
22 A 207/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0620.22A207.99.00
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Tenor
Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die gesonderte Absetzbarkeit der Kfz-Haftpflichtversicherungsprämie und der Kfz-Steuer vom Einkommen. Die Klägerin stand im hier maßgeblichen Zeitraum mit ihrem 1995 geborenen Sohn E. im ergänzenden Hilfebezug des Beklagten, weil die von ihr bezogene Vergütung als Praktikantin (Sozialarbeiterin im Anerkennungsjahr) den Hilfebedarf nicht deckte. Um ihre Arbeitsstätte zu erreichen, benutzte die Klägerin ein eigenes Kraftfahrzeug (VW-Bus). Die Fahrt zur Arbeit verband sie damit, E. bei einer Tagesmutter abzusetzen bzw. abzuholen. Die Kosten der Benutzung des Kraftfahrzeugs zur Fahrt zwischen dem Wohnort und der 15 km entfernten Praktikantenstelle berücksichtigte der Beklagte bei der Bemessung des Hilfeanspruchs dergestalt, dass er einen monatlichen Pauschbetrag in Höhe von 150,-- DM (10,-- DM x 15 Entfernungskilometer) vom erzielten Einkommen der Klägerin absetzte. Am 26. Juni 1996 beantragte die Klägerin beim Sozialamt des Beklagten, weitere Kosten der Kraftfahrzeughaltung als absetzungsfähig zu berücksichtigen. So sei am 1. Juli 1996 der Halbjahresbeitrag für die Haftpflichtversicherung ihres Pkw in Höhe von 308,30 DM fällig. Des Weiteren bat sie um Überprüfung, ob die für das Kraftfahrzeug anfallende Steuer vom anrechnungsfähigen Einkommen abzusetzen sei. Mit Schreiben vom 28. Juni 1996 wies der Beklagte darauf hin, dass die Durchführungsverordnung zu § 76 Bundessozialhilfegesetzes dem Antragsbegehren entgegenstehe. Die Klägerin bat daraufhin mit Schreiben vom 2. Juli 1996 um einen "formellen Ablehnungsbescheid". Mit Bescheid vom 13. August 1996 lehnte der Beklagte die Absetzung weiterer Beträge vom Einkommen der Klägerin ab, weil mit dem gewährten Pauschalbetrag für Fahrtkosten in Höhe von 150,- DM auch die in Rede stehenden Aufwendungen abgegolten seien. Dagegen erhob die Klägerin am 5. September 1996 Widerspruch und machte geltend: Die gewährte Pauschale beruhe auf einer Festlegung aus dem Jahr 1976 und sei mit einer Höhe von 150 DM bei weitem zu niedrig bemessen. So lege sie mit ihrem PKW täglich bei einer (einfachen) Strecke von 15 km zwischen Wohnort und Arbeitsstelle insgesamt 30 km zurück. Bei einem Durchschnitt von 20 Arbeitstagen pro Monat bedeute dies eine Wegstrecke von 600 km. Ihr Auto benötige 13 l Benzin auf 100 km, mithin 78 l für 600 km. Bei einem aktuellen Benzinpreis von 1,56 DM folge daraus allein für den Kraftstoff ein Aufwand von 121,68 DM im Monat. Rechne man die im Beamtentarif besonders niedrigen Versicherungsbeiträge für ihr Auto von monatlich 50 DM hinzu, ergebe sich insgesamt ein Betrag von 171,68 DM monatlich. Aus diesem Betrag, der Kraftfahrzeugsteuer und Aufwendungen für Öl, Reparaturen etc. noch gar nicht enthalte, werde deutlich, dass in der ihr gewährten Pauschale Steuern und Versicherungsbeiträge nicht berücksichtigt seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 1996 wies der S. Kreis den Widerspruch der Klägerin nach Anhörung sozial erfahrener Personen zurück und führte im Wesentlichen aus: Für die von der Klägerin begehrte einkommensmindernde Absetzung von Kraftfahrzeugsteuer und Haftpflichtversicherungsbeiträgen sei kein Raum. Selbst wenn der Besitz des Kraftfahrzeugs aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalles vorliegend sozialhilferechtlich zu billigen sei, scheitere die geforderte Absetzung daran, dass mit der Durchführungsverordnung zu § 76 des Bundessozialhilfegesetzes eine abschließende Regelung des Gesetzgebers zur einkommensmindernden Berücksichtigung der mit der Erzielung von Erwerbseinkommen verbundenen Ausgaben getroffen sei. Der dort der Höhe nach bestimmte und begrenzte Pauschalbetrag enthalte, bezogen auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, alle erforderlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs, also auch die Kraftfahrzeugsteuer und die Haftpflichtversicherungsbeiträge. Die Klägerin hat am 20. November 1996 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Zur Ausübung der Tätigkeit als Sozialarbeiterin im Anerkennungsjahr benötige sie ein Kraftfahrzeug. So sei sie aufgrund ihres Einsatzes als Bewährungshelferin zu unterschiedlichen Arbeitszeiten unterwegs, weil aufgrund von Terminen mit Probanden die Arbeitsstunden häufig variierten und wechselten. Ferner sei zu bedenken, dass sie in ihrer konkreten Situation nur Arbeitseinkommen erzielen könne, wenn sie ihr Kind bei einer Tagesmutter unterbringe. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei dies zeitlich und sachlich nicht realisierbar. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. August 1996 und des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des S. Kreises vom 24. Oktober 1996 zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis 24. Oktober 1996 Hilfe zum Lebensunterhalt unter Absetzung der von ihr für die Haltung des PKW zu zahlenden Haftpflichtversicherungsbeiträge sowie der Kfz-Steuer von ihrem Einkommen zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er sich auf die angefochtenen Bescheide gestützt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Gerichtsbescheids verwiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien Steuer und Haftpflichtversicherungsprämien vorliegend keine vom Einkommen absetzbare Beträge. Vielmehr decke der Pauschbetrag der Durchführungsverordnung zu § 76 BSHG alle mit der Benutzung des Kraftfahrzeugs anfallenden Kosten ab. Der Beklagte beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf den angefochtenen Gerichtsbescheid und führt dazu aus: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht auf die Absetzbarkeit von Kfz-Haftpflichtversicherungsbeiträgen und Kfz-Steuer nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG neben § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe a) der Durchführungsverordnung zu § 76 BSHG abgestellt. Beide Vorschriften seien nebeneinander anwendbar. Der Pauschalbetrag gelte allein die Kosten ab, die durch die Fahrt zur Arbeitsstelle veranlasst seien. Eine abschließende Sonderregelung sei darin nicht zu sehen. Sie - die Klägerin - benötige ihr Kraftfahrzeug nicht allein für die Fahrt zur Arbeit, sondern auch noch zu einem anderen sozialhilferechtlich anerkennenswerten Zweck, nämlich der Verbringung ihres Kindes zur Tagesmutter. Damit sei der Besitz des Fahrzeugs angemessen. Ferner spreche das nach § 76 BSHG besonders bedeutsame Nettoprinzip für die Absetzbarkeit der in Rede stehenden Aufwendungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Sozialhilfeakten des Beklagten sowie der Widerspruchsakten des S. Kreises Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage statthaft. Die Klägerin begehrt gemäß § 42 Abs. 1, 2. Fall der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts im Sinne von § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X). Zwar kann der Erlass eines (eigenständigen) Verwaltungsakts regelmäßig nicht darin erblickt werden, dass die Behörde bei der Ermittlung der Höhe des Sozialhilfeanspruchs bestimmte Bedarfs- oder (wie hier) Einkommenspositionen berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt. Denn dabei handelt es sich um bloße Rechenvorgänge. Diese gehören der Begründung eines Sozialhilfebescheids an, nicht aber seinem "verfügenden Teil" über die Hilfebewilligung. Vorliegend kommt es aber darauf nicht an. Der Beklagte hat nämlich - auf entsprechenden Antrag der Klägerin - die zwischen den Beteiligten strittige Frage der Absetzbarkeit bestimmter Kosten der Kfz-Haltung mit Bescheid vom 13. August 1996 zum Gegenstand eines selbständigen Verwaltungsakts im Wege der sog. "Grundentscheidung" erhoben. Solange sich derartige Entscheidungen, die von der Behörde zu Vorfragen eines gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsakts durch selbständigen Verwaltungsakt getroffen werden, als Teilentscheidung im Rahmen des für den Gesamtverwaltungsakt vorgesehenen Regelumfangs halten, wird dies unter dem Aspekt des Vorbehalts des Gesetzes regelmäßig als unbedenklich angesehen. Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Auflage, § 44 Rdnr. 65; OVG NRW, Urteil vom 14. April 1994 - 24 A 4182/92 - Sie begegnen im Sozialhilferecht ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken, wenn mit ihnen nicht über die Sozialhilfebewilligung als solche entschieden wird. Dann steht nämlich der Grundsatz, dass Leistungen der Sozialhilfe keine rentengleichen Dauerleistungen sind, sondern Hilfen in einer bestimmten Notsituation, nicht entgegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 5 C 2/97 -, FEVS 48, 535 ff, sowie die Urteile des erkennenden Senats vom heutigen Tage - 22 A 285/98 - und - 22 A 1305/98 -. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht Bescheide als zulässig anerkannt, mit denen der Sozialhilfeträger eine Kostenersatzpflicht nach § 92 a BSHG dem Grunde nach festgestellt hatte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - 5 C 112.81 -, FEVS 33, 5 (7). Es hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass es verfahrensökonomischem Vorgehen entspreche, wenn der Träger der Sozialhilfe bei invariablem Sachverhalt und Streit der Beteiligten über eine einzelne Frage der Sozialhilfe lediglich diese Frage in einem Bescheid entscheidet, um eine gerichtliche Beilegung des Streits für die Zukunft zu ermöglichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1971 - 5 C 110.70 -, FEVS 19, 81 (83). So liegt der Fall hier. Die mit dem angegriffenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides getroffene Entscheidung über die Nichtberücksichtigung bestimmter Ausgaben der Kfz-Haltung als einkommensmindernde Absetzungsbeträge regelte eine strittige Frage, die sich über den einzelnen Hilfemonat hinaus unverändert stellte. Die Entscheidung ermöglichte es den Beteiligten, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen, ohne dass die Klägerin gehalten gewesen wäre, sämtliche Hilfebescheide, die ihrer Ansicht nach insoweit eine höhere Sozialhilfe hätten bewilligen müssen, zur Vermeidung ihrer Bestandskraft einem Widerspruchs- oder Klageverfahren zuzuführen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Hilfe zum Lebensunterhalt für die streitbefangenen Monate. Der Beklagte hat in diesem Zeitraum die Beiträge zur Kfz-Versicherung und die Kfz-Steuer weder nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) noch nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG gesondert vom Einkommen der Klägerin abzusetzen. Dieser Aufwand ist, soweit er eine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe ist, bereits durch die Absetzung der Fahrtkostenpauschale nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe a) der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 76 des BSHG abgegolten. Mit § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe a) der DVO zu § 76 BSHG liegt eine abschließende Bestimmung für alle Aufwendungen vor, die dem Hilfeempfänger durch die Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Fahrt zur Arbeit entstehen. Ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 12. Juni 1991 - 6 S 1182/90 -, FEVS 43, 200; Rehnelt, Zeitschrift für das Fürsorgewesen (ZfF) 1969, 280 (282); Fichtner (Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz 1999, Rdnr. 29 zu § 76; zu dieser Ansicht neigend, aber offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1981 - 5 C 12.80 -, FEVS 29, 372 (375). Nach dieser Vorschrift ist bei der (notwendigen) Benutzung eines Kraftwagens für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein monatlicher Pauschbetrag in Höhe von 10,- DM für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, abzusetzen. Bereits mit der Verwendung des Begriffs "Pauschbetrag" macht der Verordnungsgeber deutlich, dass die Gesamtheit der Ausgaben, die mit der Fahrt zur Arbeit verbunden sind, erfasst sind. Die angeordnete "Kilometerpauschale" ist Ausdruck einer Typisierung und Generalisierung, bei der der tatsächliche Aufwand im Einzelfall außer Betracht bleiben soll. Die Absetzung von Fahrtkosten, die sich der Höhe nach in einer Vielzahl von Hilfefällen nur unwesentlich unterscheiden und deren Ermittlung im Einzelfall gleichwohl aufwendig sein kann, wird dadurch durchgreifend erleichtert. Das gilt für die Sozialhilfebehörden, aber auch für Hilfe- bzw. Einkommensempfänger, denen der Einzelnachweis ihrer Aufwendungen erspart bleibt. Es kommt hinzu, dass Hilfeempfänger, die einer nichtselbständigen Tätigkeit im Sinne von § 3 der DVO zu § 76 BSHG nachgehen, ein Kraftfahrzeug typischerweise nicht allein oder überwiegend für berufliche Zwecke (Fahrten zur Arbeit), sondern daneben auch für private Zwecke einsetzen. Die verbrauchsunabhängigen Kosten der Kraftfahrzeughaltung, insbesondere die Kfz-Versicherungsbeiträge und die Kfz-Steuer, besitzen damit einen Mischcharakter. Sie dienen sowohl der privaten Lebensführung des Hilfeempfängers als auch der Erzielung von Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die normative Festlegung von Fahrtkostenpauschalen enthebt die Sozialhilfeverwaltung der für sie kaum zu bewältigenden Aufgabe, in jedem Einzelfall den Umfang der beruflichen Nutzung des Kraftfahrzeugs zu ermitteln, um daraus den Anteil absetzbarer Aufwendungen zur Einkommensbereinigung zu bemessen. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass der vom Verordnungsgeber bestimmte Pauschalbetrag allein die "variablen Kosten", insbesondere Kraftstoffverbrauch und Öl, erfasst, so aber das Gutachten vom 26. April 1971, II-1, 119/71, 2430 des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, in: Gutachten zum Sozial- und Jugendhilferecht V, Kleinere Schriften des Deutschen Vereins, Heft 54, Eigenverlag des Deutschen Vereins, 1975, S. 31, bzw. die Kfz-Haftpflichtversicherungsprämie und/oder die Kfz-Steuer davon ausgenommen ist. So aber OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Dezember 1988 - 4 B 373/88-, FEVS 39, 419 (420) unter Bezugnahme auf ein Urteil des dortigen Senats vom 10. März 1987 - 4 A 119/86 - ; Schellhorn/Jirasek/Seipp, Bundessozialhilfegesetz, 15. Aufl. 1997, Rdnr. 37 zu § 76. Der Wortlaut des § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe a) der DVO zu § 76 BSHG lässt dafür einen Anhaltspunkt nicht erkennen. Aus dem Regelungszusammenhang wird deutlich, dass der Verordnungsgeber dem Hilfeempfänger mit der Fahrtkostenpauschale - anders als bei der Arbeitsmittelpauschale in § 3 Abs. 5 der DVO zu § 76 BSHG - keine Wahlmöglichkeit zwischen dem Einzelnachweis von Aufwendungen, etwa anhand von Versicherungsrechnungen und Steuerbescheiden, und der "Inanspruchnahme" des vorgesehenen Pauschbetrags einräumt. Der beschriebene Abgeltungscharakter des § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe a) der DVO zu § 76 BSHG wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. Die Bundesregierung hat mit ihr im Jahre 1962, vgl. Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG vom 28. November 1962(BGBl. I S. 692), die im Jahr zuvor mit § 6 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung (DVO) des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) eingeführten monatlichen Pauschbeträge für die Fahrt zur Arbeit in das Sozialhilferecht übernommen. Vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 3 der DVO zu § 76 BSHG: "Die Bestimmung entspricht den Regelungen der Verordnung zu § 33 Abs. 2 BVG.", abgedruckt in der Zeitschrift für Sozialhilfe (ZfSH) 1963, 17. Diese mit der auszulegenden Vorschrift im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung beseitigte die vor ihrem In-Kraft- Treten bestehende Rechtsunsicherheit über die Art und Weise des Einkommensabzugs von Aufwendungen für die Fahrt zur Arbeit mit dem eigenen Kraftfahrzeug. Vgl. Schickel-Aichberger, Bundesversorgungsgesetz mit Verwaltungs- und Durchführungsvorschriften, 1951, Teil: B, Seite 57. Mit den eingeführten Pauschbeträgen, wie sie auch hier in Rede stehen, sah man dort nicht nur die reinen Fahrtkosten, sondern auch "alle weiteren Aufwendungen" für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als abgegolten an. Vgl. Wilke, Bundesversorgungsgesetz, 2. Auflage 1965, Erläuterungen zur VO zu § 33 BVG, XI, Nr. 5, Zu § 6 VO Buchstabe b), (S. 255). Dass die Absicht des Verordnungsgebers mit § 3 Abs. 6 der VO zu § 76 BSHG ebenfalls auf dieses Ergebnis gerichtet war, zeigt die Begründung der Regierungsentwurfs. Darin heißt es: "Absatz 6 regelt aus dem Gesamtkomplex der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur die Kosten eines zu diesem Zweck benutzten Kraftfahrzeuges. Fahrtkosten anderer Art (z. B. auch die Kosten für die Haltung eines Fahrrades) müssen individuell ermittelt werden." Eine "individuelle Ermittlung" der Fahrtkosten durch Einzelnachweis sollte demnach künftig nur außerhalb von § 3 Abs. 6 der VO zu § 76 BSHG noch in Betracht kommen. Für eine gesonderte Absetzbarkeit von Kfz- Haftpflichtversicherungsbeiträgen wegen der Benutzung eines Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bliebe hiernach nur Raum, wenn die normierten Pauschbeträge die insoweit entstehenden Kosten auch bei der gebotenen typisierenden Betrachtung nicht mehr deckten. Dann wäre § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe a) der DVO zu § 76 BSHG von der Ermächtigungsgrundlage des § 76 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 BSHG nicht mehr gedeckt. Unter anderem ausgehend davon, dass die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen sind, kann die Bundesregierung hiernach mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Berechnung des Einkommens bestimmen. Die Höhe der monatlichen Kilometerpauschale, die (seit 1976) auf 10,- DM pro Entfernungskilometer festgesetzt ist, mithin bei 20 Arbeitstagen den (einfachen) Kilometer mit 25 Pfennig in Ansatz bringt, wird hingegen dieser inhaltlichen Vorgabe der Ermächtigungsgrundlage jedenfalls für den entscheidungserheblichen Zeitraum (1. Juli bis 24. Oktober 1996) noch gerecht. Ob und in welcher Höhe die Kilometerpauschale an die gestiegenen Kosten der Kraftfahrzeughaltung anzupassen ist, unterfällt angesichts der Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung dem Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers. Dass er durch das Unterlassen einer Erhöhung des 1976 festgesetzten Pauschsatzes die ihm gezogenen rechtlichen Grenzen im Jahre 1996 überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Hierbei sind insbesondere folgende Gesichtspunkte in Rechnung zu stellen: Abschreibung und Rücklagen für eine Ersatzbeschaffung sind sozialhilferechtlich nicht zu berücksichtigen. Zwischen den Nutzungskosten der verschiedenen Fahrzeuge und Fahrzeugtypen gibt es z.T. große Unterschiede. Vor diesem Hintergrund für die Festsetzung des Pauschbetrages an den unteren Bereich der Kostenskala anzuknüpfen, ist sozialhilferechtlich nicht nur vertretbar, sondern wohl auch geboten. Zwar sind die Kraftstoffpreise in der Zeit von 1976 bis 1996 gestiegen. Jedoch sind die Fahrzeuge in dieser Zeit auch verbrauchsärmer geworden, ohne dass indessen dadurch eine volle Kompensation eingetreten wäre. Schließlich ist es aufgrund der auch gegebenen Privatnützigkeit des PKW nicht zu beanstanden, die Kfz-Versicherungsbeiträge und die Kfz-Steuer nur zu einem geringen Teil im Pauschsatz zu berücksichtigen. Ob gegenwärtig angesichts des inzwischen starken Anstiegs der Kraftstoffpreise eine Erhöhung des Pauschsatzes geboten wäre, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Insoweit sei nur auf die Höhe der Kosten hingewiesen, die der ADAC für den Betrieb eines Kleinstwagens der Marke VW Typ Lupo (Stand 31. März 2000, Kraftstoffpreis 2,00 DM - Super -) in Ansatz bringt. Danach betragen bei einer Jahreskilometerleistung von 15.000 km die monatlichen Gesamtkosten für ein derartiges Fahrzeug 553 DM. Wenn man den sozialhilferechtlich nicht anzuerkennenden Wertverlust des Neuwagens von 201 DM pro Monat, die Pauschale von 500 DM pro Jahr für Wagenwäsche/Pflege abzieht sowie die vom ADAC angesetzten "allgemeinen Kosten" (z.B: Parkgebühren, Landkarten, Hauptuntersuchung / Abgasuntersuchung usw.) auf 200 DM halbiert, bleibt eine Monatsbelastung von (aufgerundet) 294 DM. Dies entspricht einer Kostenbelastung von (aufgerundet) 24 Pfennig pro Kilometer, die durch die Kilomoterpauschale nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe a) der DVO zu § 76 BSHG abgedeckt wird (monatl. 10 DM pro Entfernungskilometer ergeben bei 20 Arbeitstagen einen Kilometersatz von 25 Pfennig). Die Klägerin kann eine Absetzung der Kfz- Versicherungsbeiträge und der Kfz-Steuer auch nicht nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG aufgrund der Fahrten zur Tagesmutter verlangen. Da diese Fahrten nur wegen der Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlich waren, waren nicht sie, sondern ausschließlich die Fahrten zur Arbeitsstätte eine relevante Ursache für die Kfz-Haltung und damit für die Entstehung der Pflichten zur Entrichtung der Kfz-Versicherungsbeiträge und der Kfz-Steuer. Damit scheiden die Fahrten zur Tagesmutter als "angemessener Grund" im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG aus. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.