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Urteil

23 K 7387/03

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente nach Satzung ist erforderlich, dass das Mitglied jedwede Architektentätigkeit im Sinne des §1 BauKaG NRW nicht mehr ausüben kann. • Die bloße Nichtausübung der bisherigen Tätigkeit und das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses schließen die Satzungsvoraussetzung des Einstellens der Tätigkeit nicht automatisch aus. • Feststellungen der Verhandlungsunfähigkeit oder einer Erwerbsminderung in anderen Sozialleistungssystemen begründen nicht ohne weiteres Berufsunfähigkeit im Satzungsrecht des Versorgungswerks. • Zumutbare therapeutische Behandlungsmöglichkeiten sind vom Rentenantragsteller zu nutzen; ihre Möglichkeit mindert die Annahme dauerhafter Berufsunfähigkeit, solange ihr Scheitern nicht dargelegt ist.
Entscheidungsgründe
Keine Berufsunfähigkeitsrente bei fehlender Feststellung umfassender Unfähigkeit zur Architektentätigkeit • Zur Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente nach Satzung ist erforderlich, dass das Mitglied jedwede Architektentätigkeit im Sinne des §1 BauKaG NRW nicht mehr ausüben kann. • Die bloße Nichtausübung der bisherigen Tätigkeit und das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses schließen die Satzungsvoraussetzung des Einstellens der Tätigkeit nicht automatisch aus. • Feststellungen der Verhandlungsunfähigkeit oder einer Erwerbsminderung in anderen Sozialleistungssystemen begründen nicht ohne weiteres Berufsunfähigkeit im Satzungsrecht des Versorgungswerks. • Zumutbare therapeutische Behandlungsmöglichkeiten sind vom Rentenantragsteller zu nutzen; ihre Möglichkeit mindert die Annahme dauerhafter Berufsunfähigkeit, solange ihr Scheitern nicht dargelegt ist. Der 1954 geborene Kläger, Mitglied des Versorgungswerks der Beklagten, beantragte Berufsunfähigkeitsrente wegen Angst‑ und Panikstörungen sowie weiterer gesundheitlicher Beschwerden und gab an seit Februar 2002 nicht mehr als Architekt tätig zu sein. Er legte verschiedene ärztliche Befunde und einen Entlassungsbericht einer psychosomatischen Klinik vor. Die Beklagte ließ den Facharzt G begutachten, der Berufsunfähigkeit verneinte und Therapieempfehlungen gab. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag ab; auch der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der Kläger berief sich auf weitere Atteste, eine Feststellung zur Erwerbsminderung durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und auf eine amtsärztlich festgestellte Verhandlungsunfähigkeit. Das Gericht prüfte, ob die Satzungsvoraussetzungen für die Rente vorliegen und ob die vorgelegten ärztlichen Unterlagen eine Berufsunfähigkeit belegen. • Anwendbare Norm: §11 Abs.1 der Satzung des Versorgungswerks (SVA) verlangt Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung und Einstellung der Tätigkeit als Voraussetzung für Rentenanspruch. • Einstellung der Tätigkeit: Das Arbeitsverhältnis mit der Stadt besteht weiterhin; die tatsächliche Nichtausübung allein reicht nicht aus, um das Tatbestandsmerkmal des Einstellens zu erfüllen. • Begriff der Berufsunfähigkeit: Er umfasst die Unfähigkeit, jedwede Architektentätigkeit gemäß §1 BauKaG NRW auszuüben, nicht nur die Unfähigkeit zur bisherigen konkreten Tätigkeit. • Beweiswürdigung: Das Gericht folgt der Einschätzung des unabhängigen Gutachters G, weil dessen Befunde von fachärztlichen Stellungnahmen getragen sind und der Kläger dem nicht substantiiert entgegengetreten ist. • Aussagekraft der Atteste: Atteste, die lediglich Arbeitsunfähigkeit gegenüber der bisherigen Tätigkeit ausweisen, sind nicht ausreichend; unklarer Begriffsgebrauch mindert deren Beweiskraft. • Widersprüchliche Entscheidungen anderer Stellen: Die Entscheidung der Bundesversicherungsanstalt über Erwerbsminderung ist für die Satzungsbeurteilung nicht entscheidungserheblich wegen verschiedener Versorgungssysteme. • Therapieaspekt: Bestehende und zumutbare Behandlungsmöglichkeiten (Psychotherapie, Optimierung der Medikation) schränken die Annahme einer dauerhaften Berufsunfähigkeit ein; der Kläger hat nicht dargelegt, dass diese Maßnahmen unzumutbar oder erfolglos sind. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente nach §11 SVA, weil eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung nicht festgestellt werden kann und nicht hinreichend dargelegt ist, dass jegliche Architektentätigkeit unmöglich ist. Die Beurteilung durch den gerichtlich beauftragten Gutachter überzeugt das Gericht, die vorgelegenen Atteste sind nicht substantiiert entgegengetreten worden und sind teilweise nicht aussagekräftig für die Satzungsdefinition der Berufsunfähigkeit. Dass andere Stellen eine Erwerbsminderung festgestellt haben oder dass der Kläger in Verfahren verhandlungsunfähig war, ändert daran nichts. Zudem bestehen zumutbare therapeutische Möglichkeiten, deren Erfolg nicht als ausgeschlossen dargelegt wurde, weshalb dem Rentenantrag die erforderliche dauerhafte Unfähigkeit fehlt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.