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Urteil

21 K 5089/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2005:0812.21K5089.03.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der klagende Verein beantragte unter dem 1. März 2002 Investitionskostenförderung für das Jahr 2002 für die ambulante Pflegeeinrichtung "Caritas-Pflegestation C". Der Förderantrag ist vom Stellvertretenden Geschäftsführer des klagenden Vereins, Herrn S, das Anschreiben an die Stadtverwaltung X vom kaufm. Leiter des Klägers, Herrn H, unterschrieben. Antrag und Anschreiben gingen am Montag, dem 4. März 2002, per Boten in der Verwaltung der Stadt X ein. Mit Schreiben vom 8. März 2002 beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: In Fällen der vorliegenden Art werde grundsätzlich wie folgt verfahren: In X-C stelle man die Basisinformationen zusammen, die Formulare zwecks Beantragung der Investitionskostenförderung würden in der Finanzbuchhaltung ausgefüllt und schließlich durch die Geschäftsführung unterschrieben. Wegen der Zusammenlegung von zwei Pflegestationen sei in den ersten Monaten des Jahres 2002 sehr viel zu erledigen gewesen. In der Abteilung Finanzen seien zudem eine Sachbearbeiterin und der stellvertretende kaufmännische Leiter erkrankt gewesen. Man habe den Ablauf der Frist aus den Augen verloren. Angesichts der Gesamtumstände könne aber niemandem ein Vorwurf gemacht werden, persönlich nicht gewissenhaft und sachgemäß gehandelt zu haben. Mit Bescheid vom 30. November 2002 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Investitionskostenpauschale für das Jahr 2002 unter Zurückweisung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: Nach den einschlägigen Vorschriften habe der Antrag zum 1. März 2002 vorliegen müssen. Wegen der eingetretenen Verspätung könne keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Der Antrag des Klägers datiere vom 1. März 2002. Es sei nicht ersichtlich, dass es nicht möglich gewesen sei, diesen noch am Freitag, den 1. März 2002, per Boten der Stadtverwaltung zu überbringen. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 6. Dezember 2002 Widerspruch. Er machte im wesentlichen geltend: Anders, als im angefochtenen Bescheid angenommen, sei der Antrag erst am 4. März 2002 fertiggestellt und dann vom stellvertretenden Geschäftsführer unterschrieben worden. Dies sei auch dem Beigeordneten der Stadt X, Herrn L, am 5. März 2002 persönlich bei Gelegenheit der Vorbereitung der Jugendhilfeausschusssitzung mitgeteilt worden. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid lägen deshalb neben der Sache. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2003 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger hat am 1. August 2003 Klage erhoben. Er macht im wesentlichen geltend: Vorliegend sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die bereits vorgebrachten Wiedereinsetzungsumstände. Herrn H sei in der dargestellten Stresssituation alles über den Kopf gewachsen, sodass er erst am 4. März 2002 den Antrag zur Unterschrift vorgelegt habe. Eine Fristenkontrolle gebe es im Arbeitsbereich des klagenden Vereins nicht. In 25 Jahren sei es nicht zu einer Fristverletzung gekommen. Im übrigen sei anzumerken, dass die vorliegend einschlägige Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz in der im Jahre 2002 geltenden Fassung noch die schriftliche Antragstellung zum 1. März beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe vorgesehen habe. Eine Fristverletzung dem Beklagten gegenüber, der nicht überörtlicher Träger der Sozialhilfe sei, könne also nicht festgestellt werden. Schließlich habe der Beigeordnete L mündlich zugesichert, dass der Antrag als fristgemäß behandelt werden könne. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. November 2002 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2003 zu verpflichten, dem Kläger für die Caritas-Pflegestation C und das Kalenderjahr 2002 eine Investitionskostenförderung für ambulante Pflegedienste in Höhe von Euro 81.284,18 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend: Für die Fälle der vorliegenden Art sei beim klagenden Verein eine Fristenkontrolle erforderlich. Schon weil eine solche fehle, könne keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorganges ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung der begehrten Investitionskostenpauschale für das Jahr 2002. Nach § 9 Abs. 2 des Landespflegegesetzes (PfG NRW) werden die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegeeinrichtungen durch Pauschalen gefördert. § 9 Abs. 3 PfG NRW ermächtigt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, das Nähere zur Förderung, insbesondere über die Voraussetzungen, das Verfahren, die Angemessenheit der betriebsnotwendigen Aufwendungen, die förderfähigen Investitionen und die Höhe der Pauschalen zu regeln. Von dieser Ermächtigung hat das Ministerium durch die Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AmbPFFV) vom 4. Juni 1996 (GV NRW 1996, S. 197 f.) Gebrauch gemacht. § 4 Abs. 1 Satz 1 AmbPFFV in der im Jahr 2002 geltenden Fassung bestimmte, dass die Zuwendung jährlich vom Träger der ambulanten Pflegeeinrichtung schriftlich zum 1. März beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu beantragen war. Erstaunlicherweise war aber im Zuge einer Gesetzesänderung für das Jahr 2002 bereits der örtliche Träger der Sozialhilfe für die Bewilligung der Investitionskostenpauschale zuständig. Wieso der Verordnungsgeber die Gesetzesänderung erst durch Änderung der AmbPFFV zum 1. November 2003 nachvollzogen hat, ist unklar, aber, wie aus den nachfolgenden Gründen folgt, unerheblich. Ein Anspruch des Klägers auf die Bewilligung einer Investitionskostenpauschale für das Jahr 2002 ist ausgeschlossen, weil er die Antragsfrist zum 1. März 2002 versäumt hat und ihm Wiedereinsetzung in diese Antragsfrist nicht zu gewähren ist. Der Kläger hat den Antrag erst am 4. März 2002 beim Beklagten gestellt. Damit ist nach allen möglichen Betrachtungsweisen der Zuwendungsantrag verspätet eingereicht worden. Dies gilt selbst für den Fall, dass nach der vorliegend nach ihrer zeitlichen Geltungsdauer noch einschlägigen Altfassung der AmbPFFV der überörtliche Träger der Sozialhilfe, hier also der Landschaftsverband Rheinland, noch zuständig gewesen sein sollte. Denn einen Förderantrag beim Landschaftsverband Rheinland hat der Kläger für 2002 nie - geschweige denn bis zum 1. März 2002 - gestellt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 SGB X kann dem Kläger nicht gewährt werden, weil er auch für den Fall, dass der Beklagte zur Entgegennahme des Antrages zuständig war, nicht ohne Verschulden an der Wahrung der Frist gehindert gewesen ist (§ 27 Abs. 1 SGB X). Der Kläger hat es schuldhaft versäumt, für Fälle der vorliegenden Art eine Fristenkontrolle einzuführen. Der Beklagte hatte dem klagenden Verein unter dem 17. Januar 2002 den Antrag zur Investitionskostenförderung 2002 übersandt und im Anschreiben unzweideutig auf die Antragsfrist 1. März 2002 hingewiesen. Das Schreiben ist adressiert an den "Caritasverband X e.V.", sodass die Personen, die den Verein vertreten, im Hinblick auf die fristgerechte Antragstellung angesprochen waren. In der mündlichen Verhandlung vom 12. August 2005 stellte sich heraus, dass diese Angelegenheit zum Geschäftsbereich des Geschäftsführers des Vereins gehörte. Zweifellos kann er sich zur Erfüllung der mit der Antragstellung zusammenhängenden Aufgaben der Mitarbeiter des Vereins bedienen. Er bzw. sein persönliches Büro müssen jedoch durch eine Fristenkontrolle sicherstellen, dass derjenige interne Arbeitsbereich, dem die Bearbeitung der Antragsformulare nebst Anlagen und weiteren Unterlagen intern obliegt, diese Aufgabe - ggf. gegen Empfangsbestätigung - zugeschrieben wird, sodass im Wege der Fristüberwachung die Fristeinhaltung kontrolliert werden kann. Da es dem Geschäftsführer in seinem Aufgabenfeld obliegt, den Verein rechtverbindlich auch bei einer Antragstellung im vorliegenden Umfeld zu vertreten, ist es fahrlässig, auf eine solche Fristenkontrolle zu verzichten, selbst wenn der klagende Verein bisher das Glück gehabt haben sollte, dass 25 Jahre lang alle Fristen eingehalten worden sind, wie der Kläger behauptet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann auch dann dem Kläger nicht gewährt werden, wenn man vorliegend als wahr unterstellt, dass der Beigeordnete L mündlich zugesichert habe, dass man den klägerischen Antrag auf Investitionskostenförderung in jedem Fall als fristgemäß behandeln könne. Zusicherungen bedürfen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Schriftform, um wirksam zu werden. Da dem Kläger mithin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus materiellen Gründen nicht gewährt werden kann, kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Antrag den formellen Erfordernissen genügt. Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB X sind die Tatsachen zur Begründung des Antrages bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Hierzu gehört die Angabe der konkreten Umstände bezüglich der Fristversäumnis, des Hinderungsgrundes und darüber, wann im Einzelnen der Hinderungsgrund aus welchen Gründen weggefallen ist. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers vom 8. März 2002 ist aber insoweit unergiebig. Er erschöpft sich im wesentlichen in Angaben über die hohe Arbeitsbelastung zur fraglichen Zeit. Die unvollständige Tatsachenübermittlung führte im übrigen auch dazu, dass der Beklagte verständlicherweise noch im angefochtenen Bescheid davon ausging, dass der Förderungsantrag entsprechend seiner Datierung am 1. März 2002 unterschrieben worden sei, und nicht erst am 4. März 2002. Angesichts des Verschuldens bei der Fristversäumnis (siehe oben) bedarf allerdings die Frage, ob der Wiedereinsetzungsantrag den formalen Erfordernissen genügt, keiner abschließenden Entscheidung. Die Klage ist demgemäss mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.