Urteil
21 K 6097/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:0509.21K6097.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten in vorliegendem Verfahren um weitergehende Bewilligung von bewohnerorientierten Aufwendungszuschüssen für Investitionskosten von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen nach Gesetz zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen – PfG NRW). Die Klägerin betreibt in E. eine Tagespflegeeinrichtung. Sie erhält gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI i.V.m. §§ 9 ff. PfG NRW im Wege der gesonderten Berechnung eine öffentliche Förderung für ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen. Auf der Grundlage des bestehenden Versorgungsvertrages sowie der Abstimmungsbescheinigung des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) vom 18.02.2013 über das Raumprogramm erhält die Klägerin ab 01.01.2013 einen Investitionskostenbeitrag von 7,74 Euro / Tag / Pflegeplatz bei 17 Plätzen. Wegen der Berechnung wird auf die der Abstimmungsbescheinigung beigefügten Berechnungsbögen verwiesen. Die Klägerin beantragte bewohnerorientierte Aufwendungszuschüsse für Investitionskosten von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen mit Anträgen - vom 02.07.2012 für Juni 2012 in Höhe von 9,03 Euro für 336 Belegungstage; - vom 03.08.2012 für Juli 2012 in Höhe von 9,03 Euro für 375 Belegungstage; - vom 04.10.2012 für September 2012 in Höhe von 9,03 Euro für 328 Belegungstage; - vom 16.01.2013 für Dezember 2012 in Höhe von 9,03 Euro für 289 Belegungstage; - vom 13.06.2013 für Mai 2013 in Höhe von 9,03 Euro für 335 Belegungstage; - vom 15.07.2013 für Juni 2013 in Höhe von 9,03 Euro für 322 Belegungstage; - vom 01.08.2013 für Juli 2013 in Höhe von 7,74 Euro für 303 Belegungstage; - vom 31.07.2013 für September 2013 in Höhe von 7,74 Euro für 263 Belegungstage; - vom 08.11.2013 für Oktober 2013 in Höhe von 7,74 Euro für 345 Belegungstage. Mit Schreiben vom 28.05.2013 wies die Klägerin u.a. darauf hin, dass nunmehr die Anträge für Juni 2012 bis Dezember 2012 vorlägen und bat die Beklagte um Bearbeitung. Mit weiterem Schreiben vom 10.06.2013, bei der Beklagten am 17.06.2013 eingegangen, übersandte die Klägerin Ablichtungen der Anträge für August 2012, Oktober 2012 und November 2012 mit folgendem Hinweis: „Es ist für uns unerklärlich, wie Ihnen nun die Anträge nicht vorliegen können, obwohl wir diese in großer Runde in Beisein der AOK Rheinland besprochen haben. Einzig und allein der Monat August 2012 lag Ihnen zum damaligen Zeitpunkt nicht vor. Diesen haben wird Ihnen bereits letztes Jahr nach unserem Meeting (26.10.2012) in Kopie zukommen lassen(!).“ Mit Bescheiden vom 08.07.2013 bewilligte die Beklagte - 912,03 Euro statt der beantragten 3.079,23 Euro für Juni 2012; - 1.327,41 Euro statt der beantragten 3.332,07 Euro für Juli 2012; - 695,31 Euro statt der beantragten 2.961,84 Euro für September 2012; - 72,24 Euro statt der beantragten 2.654,82 Euro für Dezember 2012; - 603,72 Euro statt der beantragten 3.025,05 Euro für Mai 2013. Mit Bescheid vom 17.07.2013 bewilligte die Beklagte - 2.492,28 Euro statt der beantragten 2.907,66 Euro für Juli 2013. Mit Bescheiden vom 17.09.2013 bewilligte die Beklagte - 1.958,22 Euro statt der beantragten 2.345,22 Euro für Juli 2013; - 2.182,58 Euro in beantragter Höhe für August 2013. Mit Bescheid vom 21.10.2013 bewilligte die Beklagte - 1.803,42 Euro statt der beantragten 2.035,62 Euro für September 2013. Mit Bescheid vom 22.11.2013 bewilligte die Beklagte - 1.323,54 Euro statt der beantragten 2.670,30 Euro für Oktober 2013. Zur Begründung gab die Beklagte an, an den Tagen, an denen mehr als 17 Personen in der Tagespflegeeinrichtung betreut worden seien (ausgeschlossen von der Förderung seien auch die Pflegeplätze von Nutzern aus anderen Gebietskörperschaften), werde die Bezuschussung für diese Tage abgelehnt, da die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 PflFEinrVO nicht erfüllt gewesen seien. Der abgeschlossene Versorgungsvertrag könne die Voraussetzungen des PfG NRW nicht außer Kraft setzen.Die Beklagte setzte den berechnungstäglichen Wert der Investitionsaufwendungen jeweils mit einem Satz von 9,03 Euro an, ab Juni 2013 mit einem Satz von 7,74 Euro.Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Ausführungen in den Bescheiden verwiesen. Mit weiterem Bescheid vom 08.07.2013 lehnte die Beklagte die Bewilligung von bewohnerorientierten Aufwendungszuschüssen für Investitionskosten von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen für die Monate August, Oktober und November 2012 ab mit der Begründung, die Anträge seien erst mit Einschreiben am 14.06.2013 und damit nicht entsprechend § 3 Abs. 2 PflFEinrVO bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats eingegangen. Die Klägerin hat – soweit der Beantragung nicht entsprochen wurde ‑ Klage erhoben gegen - die Bescheide vom 08.07.2013 am 24.07.2013; - den Bescheid vom 17.09.2013 am 30.09.2013; - den Bescheid vom 21.10.2013 am 21.11.2013; - den Bescheid vom 22.11.2013 am 20.12.2013. Zur Begründung trägt sie vor: Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Sie habe Anspruch auf ungekürzte Bewilligung von bewohnerorientierten Aufwendungszuschüssen für Investitionskosten von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen.Sie sei dem Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI ihres Fachverbandes, dem bpa e.V. beigetreten. Nach diesem Rahmenvertrag gebe es für ihr Raumprogramm keine rechtlich bindende Aussage, sondern nur eine Raumprogrammempfehlung. Danach solle sie gemäß AllgFörderPflegeVO pro Tagespflegegast 18 qm kalkulieren. Es sei unschädlich, dass an einzelnen Tagen der Bewilligungsmonate die Anzahl der im Rahmen der gesonderten Berechnung bewilligten 17 Plätze überschritten werde. Es existiere keine gesetzliche Grundlage, die zu einer Kürzung der Investitionskosten bei einer vorübergehenden Überschreitung der genehmigten Kapazitäten berechtige.Hinsichtlich der Monate Juni, Juli, September und Dezember 2012 sowie Mai 2013 dürfe die Beklagte die ihr zustehenden Zuschüsse nicht kürzen mit der Begründung, an einzelnen Tagen sei die erlaubte Belegungsgrenze von 17 Plätzen überschritten worden, so dass die Tagespflegeeinrichtung die Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 PflFEinrVO nicht erfülle und damit keine Investitionskosten zu bewilligen seien. Gemäß § 9 PfG NRW würden für Einrichtungen nach § 8 PfG NRW betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen und Aufwendungen für Miete und Pacht, Nutzung oder Mitnutzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern gemäß § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI gefördert. Tagespflegeeinrichtungen, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen hätten, hätten nach § 11 Abs. 2 PfG NRW einen Anspruch gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder den überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI für die Plätze, die von den Personen genutzt werden, die als pflegebedürftig im Sinne des SGB XI anerkannt sind. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass bei einer tatsächlichen Nutzung der bewilligten Plätze durch pflegebedürftige Menschen im Sinne des SGB XI der örtliche Träger der Sozialhilfe auch die Investitionskosten zu bewilligen habe. An keiner Stelle des PfG NRW habe der Gesetzgeber dem Kostenträger der Investitionskosten ein Kürzungsrecht eingeräumt. Dies sei auch systemlogisch, da die Investitionskosten nicht etwa für Verbrauchsgüter, sondern für Aufwendungen wie Miete, Pacht, Nutzung oder Mitnutzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern gemäß § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI bewilligt würden. Die vom Gesetzgeber bevorzugten Aufwendungen hätten alle gemein, dass sie in der Höhe von der tatsächlichen Auslastung der Tagespflegeeinrichtung unabhängig seien. Selbst bei einer Unterbelegung habe sie die fortlaufend gleichbleibende Pacht zu zahlen. Diese Auslegung des § 11 Abs. 2 PfG NRW werde auch durch eine systematische Auslegung untermauert. Gemäß § 11 Abs. 4 PfG NRW werde das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium ermächtigt, das Nähere über die Voraussetzungen der Leistungsgewährung, das Antragsverfahren, die Dauer der Leistungen, ihre Höhe, das Verfahren der Anpassung der Leistungen an die Kostenentwicklung in einer eigenen Verordnung zu regeln, wie geschehen in der AllgFörderPflegeVO. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AllgFörderPflegeVO hätten teil- und vollstationäre Einrichtungen nach § 11 und § 12 PfG NRW gegen den örtlichen Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Einrichtung nach Größe, baulicher Ausstattung und technischer Einrichtung die Anforderung nach § 9 Abs. 2 PfG NRW erfüllten. Die baulichen Anforderungen nach § 3 AllgFörderPflegeVO (hier Nettogrundfläche von 18 qm je Bewohner) seien keine Verpflichtungen, sondern nur Empfehlungen. Die Wortwahl „sollen“ offenbare die Vorstellung des Gesetzgebers, dass vorübergehende Überkapazitäten sich nicht schädlich auf die zu bewilligenden Investitionskosten auswirken könnten. Auch aus dem Blickwinkel der Einheit der Rechtsordnung könne es nicht zu ihren Lasten gehen, wenn sie vorübergehend die genehmigte Platzzahl überschreite. Aus dem Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI ergebe sich für die Beachtung des Raumprogramms für Tagespflegeeinrichtungen keine rechtlich bindende Aussage, sondern nur eine Raumprogrammempfehlung. Danach solle gemäß AllgFörderPflegeVO pro Tagespflegesatz 18 qm kalkuliert werden. Eine Überschreitung dieser Größe sei daher für die Bewilligung der Investitionskosten unerheblich.Hinsichtlich der Monate August, Oktober und November 2012 dürfe nicht gekürzt werden, weil die Anträge nicht rechtzeitig gestellt worden seien. Die Anträge seien rechtzeitig und vollständig gestellt worden. Eine Mitarbeiterin habe die Anträge vollständig ausgefüllt und zur Post gegeben. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter entsprechender Abänderung der Bescheide vom 08.07.2013, vom 17.09.2013, vom 21.10.2013 und vom 22.11.2013 über bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für Investitionskosten von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen gemäß § 11 PfG NRW i.V.m. Teil I PflFEinrVO zu verpflichten, weitergehend zu bewilligen - für Juni 2012: 2.167,20 Euro; - für Juli 2012: 2.004,66 Euro; - für August 2012: 3.612,00 Euro; - für September 2012: 2.266,53 Euro; - für Oktober 2012: 3.701,30 Euro; - für November 2012: 3.639,09 Euro; - für Dezember 2012: 2.582,58 Euro; - für Mai 2013: 2.421,33 Euro; - für Juli 2013: 387,00 Euro; - für September 2013: 201,24 Euro ; - für Oktober 2013: 1.346,76 Euro. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Die Klägerin verkenne die Rahmenbedingungen. Es gehe nicht um die Kürzung von gesetzlich vorgesehenen Leistungen, sondern um Leistungsgewährung nach Antragstellung aufgrund Erfüllung bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen. Daran scheitere es für die streitigen Zeiträume. Eine Überbelegung mit pflegebedürftigen Bewohnern führe dazu, dass die Einrichtung die auch für sie verbindlich festgestellten Rahmenbedingungen nicht erfüllt und so keine ordnungsgemäße Unterbringung mehr gewährleistet sei. Unterbelegungen seien im Gesetz ausdrücklich berücksichtigt. Gemäß § 3 Abs. 6 GesBerVO werde bei der Berechnung der gesondert berechenbaren Aufwendungen für Tagespflegen die tatsächliche Auslastung des Vorjahres, mindestens jedoch zu 80 % berücksichtigt. Nach Auskunft des LVR als zuständiger Behörde zur Erstellung der Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Aufwendungen nach § 13 PfG NRW sei bei der Berechnung für den Zeitraum Mai 2011 bis Dezember 2012 eine Auslastung von 80 % berücksichtigt worden. Die für die Berechnung für 2013 bis 2014 berücksichtigte tatsächliche Belegung des Jahres 2012 in Höhe von rund 89 % zeige, dass der Betreiber im Jahre 2012 bereits hierdurch eine Besserstellung habe verzeichnen können. Werde nunmehr sogar eine Förderung für die Tage erfolgen, an denen eine Belegung z.B. von 164 % stattgefunden habe, würde der Betreiber einen Zuschuss für einen investiven Aufwand erhalten, der ihm gar nicht entstanden sei, nämlich 252,84 Euro statt maximal zulässiger 153,51 Euro. Die Überbelegung erfolge vorliegend zudem systematisch wie eine Betrachtung der Belegdaten zeige. In den Monaten Juni, Juli, September und Dezember 2012 habe mindestens an 50 % der Öffnungstage eine Überbelegung stattgefunden. Im Dezember sei lediglich ein Tag ohne Überbelegung festzustellen. Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich bei der Regelung für die Tagespflege in § 3 AllgFörderPflegeVO gerade nicht um eine Soll-Vorschrift; vielmehr lege die Muss-Vorschrift fest, dass eine Nettogrundfläche von 18 qm pro Platz vorgesehen ist . Die Erfüllung der Mindestgröße der Nettogrundfläche je Pflegeplatz stelle eine Voraussetzung zur Förderung dar. Die Beteiligten haben jeweils Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter konnte aufgrund des einvernehmlich erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 1.Die Klage ist zulässig. Die Erweiterungen der Klage vom 24.07.2013 gegen die Bescheide vom 08.07.2013 am 30.09.2013 gegen den Bescheid vom 17.09.2013, am 21.11.2013 gegen den Bescheid vom 21.10.2013 und am 20.12.2013 gegen den Bescheid vom 22.11.2013 sind nach § 91 VwGO zulässig. Die Beklagte hat sich schriftsätzlich darauf eingelassen und zudem ist die jeweils unter Beachtung der Klagefrist nach § 74 VwGO vorgenommene Erweiterung sachdienlich, da die gleichen Rechtsfragen für weitere streitgegenständliche Zeiträume geklärt werden, mithin der sachliche Streitstoff zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren endgültig ausgeräumt werden kann und der Streitstoff im wesentlichen derselbe bleibt. 2.Die Klage ist nicht begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 08.07.2013, vom 17.09.2013, vom 21.10.2013 und vom 22.11.2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitergehende Bewilligung von bewohnerorientierten Aufwendungszuschüssen für Investitionskosten von Tagespflegeeinrichtungen für die Antragsmonate. Für Einrichtungen nach § 8 PfG NRW – u.a. Tagespflegeeinrichtungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 PfG NRW – werden gemäß § 9 Abs. 1 PfG NRW betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen und Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitnutzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern gemäß § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI gefördert. Nach § 11 Abs. 1 PfG NRW wird u.a. Tagespflegeeinrichtungen zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ein bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss gewährt. Die als betriebsnotwendig anerkennungsfähigen Investitionskosten werden durch gesonderte Berechnung gemäß § 13 PfG NRW ermittelt. Abs. 2 bestimmt, dass u.a. zugelassene Tagespflegeeinrichtungen, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, einen Anspruch gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder den überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI für die Plätze haben, die von den Personen genutzt werden, die als pflegebedürftig im Sinne des SGB XI anerkannt sind. Die Höhe des Anspruchs bemisst sich nach der Rechtsverordnung gemäß Abs. 4 und beläuft sich auf anerkennungsfähige Investitionsaufwendungen. Die Bezuschussung setzt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen „Pflegewohngeld“ (Pflegeeinrichtungsförderverordnung – PflFEinrVO) voraus, dass die nach § 9 Abs. 2 PfG NRW i.V.m. der Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AllgFörderPflegeVO) gesetzten Maßgaben erfüllt sind, mithin die baulichen Mindestanforderungen an eine teilstationäre Pflegeeinrichtung eingehalten sind. § 3 Abs. 2 PflFEinrVO bestimmt, dass der Antrag auf den Zuschuss monatlich bis zum 15. des Folgemonats zu stellen ist. Nach Abs. 1 Satz 2 ist örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe oder der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge, in dessen Bereich der/die Nutzer/‑in einer Einrichtung der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in diese Einrichtung hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. a)Vorliegend ist durch die Beklagte im Feststellungsbescheid vom 05.04.2011 nach § 9 Abs. 2 PfG NRW festgestellt worden, dass die Einrichtung der Klägerin mit 17 Plätzen die Mindestanforderungen nach § 3 Satz 3 AllgFörderPflVO von 18 qm pro Platz um 0,01 qm überschreitet und somit die baulichen Mindestanforderungen erfüllt sind. Eine Nutzung der Einrichtung durch mehr als 17 pflegebedürftige Personen, gleich ob sie aus dem Bereich der Beklagten stammen oder einer anderen Gebietskörperschaft zugehören, entspricht diesen Vorgaben nicht. Eine Überbelegung mit Pflegebedürftigen führt dazu, dass die verbindlich festgestellten Rahmenbedingungen, die durch die Bezuschussung gefördert werden sollen, nicht erfüllt sind. Die Vorgaben für die Bezuschussung werden in diesem Falle nicht eingehalten. Dies ergibt sich aus folgendem: Der Aufwendungszuschuss wird zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen der Einrichtung gewährt (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW). Es handelt sich dabei nach dem Willen des Gesetzgebers, vgl. Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes, LT-Drucks. 13/3498, S. 35, um eine einkommensunabhängige nachschüssige staatliche Förderung von Pflegeeinrichtungen. Der bewohnerorientierte Aufwendungszuschuss entspricht damit einer Subvention auf dem Gebiet des (Landes-) Sozialrechts. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.12.2009 – 12 A 271/08 ‑, juris; VG Arnsberg, Urteil vom 19.12.2005 ‑ 9 K 132/05 ‑, juris. Die in § 1 Abs. 1 PfG NRW festgelegten wirtschaftlichen Ziele des Gesetzes sprechen für diese Auslegung. Ausweislich der Gesetzesmaterialien hat sich der Landesgesetzgeber von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), vgl. Urteil vom 28.06.2001 – 3 P 9/00 ‑, juris leiten lassen, wonach sich bereits der Bundesgesetzgeber durch einen freien Marktzugang für Pflegeeinrichtungen einen wirksamen Leistungswettbewerb versprochen hat, der nach den Gesetzen der Marktwirtschaft für eine wirtschaftliche Leistungserbringung sorgt. So VG Münster, Urteil vom 12.09.2006 – 5 K 3537/04 ‑, juris. Danach sollen einzelne Mitbewerber durch Überbelegung ihrer Einrichtungen keinen ihnen nicht zustehenden wirtschaftlichen Vorteil erlangen dürfen, den andere Mitbewerber, die die subventionsrechtlichen Vorgaben beachten, nicht erhalten können. Der Landesgesetzgeber hat festgelegt, dass über die bestehenden Zulassungsgrenzen hinaus keinerlei weitere zulassungsbegrenzende Regelungen getroffen werden dürfen und zur Vermeidung von Wettbewerbsverfälschungen die Förderung der Investitionskosten von Pflegeeinrichtungen in einer Weise erfolgen muss, die den Marktteilnehmern (Pflegeeinrichtungen) gleiche Chancen belässt und nicht dazu führt, dass einzelne Marktteilnehmer bevorzugt, andere in ihrer Existenz bedroht werden. So VG Münster, Urteil vom 12.09.2006 – 5 K 3537/04 ‑, juris, unter Berufung auf den Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes, LT-Drucks. 13/3498 vom 03.02.2003, S. 30. Eine Förderung außerhalb des festgelegten Förderungsrahmens würde eine gesetzlich nicht gerechtfertigte Wettbewerbsverzerrung zugunsten derjenigen Einrichtungen bedeuten, die – zum Zwecke der erhöhten Einnahmeerzielung ‑ willentlich eine Überbelegung ihrer Pflegeplätze vornehmen oder eine nicht beabsichtigte, aber den Umständen geschuldete Überbelegung – z.B. weil (Stamm-) Kunden nicht abgewiesen werden sollen ‑ hinnehmen. Eine angemessene Förderung beinhaltet die Einschränkung, dass lediglich die betriebsnotwendigen Kosten zu tragen sind, wie dies § 11 Abs. 1 PfG NRW ausdrücklich bestimmt. Notwendig sind nicht mehr diejenigen Kosten, die über die Angebotsstruktur der konkreten Einrichtung hinausgehen, andernfalls käme es zu einem Zuschuss für einen investiven Aufwand, der nicht entstanden ist. Das ergibt sich schon aus den Rahmenbedingungen, die im Einzelnen in der AllgFörderPflegeVO bestimmt werden. Dazu gehören insbesondere die Festlegung der angemessenen Einrichtungsgröße, der räumlichen Gestaltung, der Individual- und Gemeinschaftsbereiche, der Sanitärausstattung und der gesamteinrichtungsbezogenen Funktions- und Gemeinschaftsflächen. Zum einen wird dadurch eine auf die konkrete Einrichtung bezogene subventionsrechtliche Deckelung der bewohnerorientierten Aufwendungszuschüsse für Investitionskosten (hier: von Tagespflegeeinrichtungen) erreicht. Zum anderen wird mit den Mitteln des Subventionsrechts sanktioniert, dass die über die in § 1 Abs. 1 PfG NRW festgelegten wirtschaftlichen Ziele die ebenso dort normierten pflegerischen Ziele ‑ i.e. Orientierung der Struktur an den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen und der sie Pflegenden; kleine, überschaubare, stadtteilbezogene Formen, Beachtung der Grundsätze der Qualitätssicherung; Ortsnähe; Sicherstellung des allgemein anerkannten medizinisch-pflegerischen Erkenntnisstandes ‑ unterstützt werden. Auf dieser Basis hat die Beklagte – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht einen zustehenden Anspruch auf bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss unzulässig gekürzt. Vielmehr kommt der Klägerin der geltend gemachte weitergehende Anspruch wegen fehlender Einhaltung der Förderbedingungen schon nicht zu. Immer dann, wenn in der Einrichtung der Klägerin die Höchstbelegung von 17 Plätzen überschritten ist – gleich ob die Pflegebedürftigen aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten stammen oder nicht – sind die Rahmenbedingungen der Förderung insgesamt – also auch betreffend die 17 Plätze ‑ nicht eingehalten. Der Klägerin steht dann an den jeweiligen Tagen der Überbelegung überhaupt kein Zuschuss zu. Die Auffassung der Klägerin, auf der Basis von 17 belegten Plätzen berechnete Investitionskosten könnten bei Überbelegung für jeden weiteren Platz in Anspruch genommen werden, geht fehl. In diesem Falle könnte sich die Klägerin – unabhängig von den festgelegten Voraussetzungen – unberechtigt Zusatzeinnahmen erwirtschaften, die einen wirtschaftlichen Vorteil für sie bedeuten, andere Marktteilnehmern (Pflegeeinrichtungen) benachteiligt und vor allem dem Förderzweck widersprechen. Gefördert werden sollen betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen und Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitnutzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern. Dürfte ein Heimbetreiber gezielt seine Einnahmen, wie von der Klägerin gewünscht, durch Über-Bezuschussung steuern, würde er durch die Vereinnahmung außerhalb der Rahmenbedingungen erzielter Zuschüsse subventionswidrig entweder nicht der Subvention unterliegende Bereiche seiner Einrichtung quersubventionieren, oder er könnte für sich allein daraus Gewinne erzielen. Beides wird nicht durch den Subventionszweck gedeckt, weil genau festgelegte betriebsnotwendige Aufwendungen bezuschusst werden sollen. Aus den genannten Gründen kommt bei einer Überbelegung der Einrichtung allerdings auch nicht in Frage, für diese Tage die Zuschüsse für die festgelegte Anzahl von 17 Pflegeplätzen zu bewilligen. Eine so beschriebene Bewilligung würde bei Nichteinhaltung dieser Rahmenbedingung den Sanktionscharakter zum Schutze der in § 1 Abs. 1 PfG NRW festgelegten wirtschaftlichen und pflegerisch-medizinischen Ziele außer Kraft setzen. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass das Risiko schwankender Belegung, auf das die Klägerin nicht unzutreffend aufmerksam macht, im Investitionskostenansatz bereits berücksichtigt ist. Nach § 3 Abs. 6 der Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen für Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (GesBerVO) wird bei der Berechnung der gesondert berechenbaren Aufwendungen für Tagespflegen die tatsächliche Auslastung des Vorjahres, mindestens jedoch zu 80 % berücksichtigt. Schon dadurch, dass die Klägerin die für die Berechnung für 2013 bis 2014 berücksichtigte tatsächliche Belegung des Jahres 2012 in Höhe von 89 % erreicht hat, ist sie bessergestellt. Eine darüber hinausgehende Besserstellung sehen die gesetzlichen Bestimmungen nicht vor. Insoweit kann auch offen bleiben, unter welchen Bedingungen die begehrte weitergehende Bewilligung dann möglich ist, wenn lediglich ausnahmsweise die Platzbelegung überschritten wird – unabhängig von der Frage, ob im Falle der Klägerin tatsächlich nur ausnahmsweise eine Überbelegung festgestellt werden könnte oder ob sie Überbelegungen strukturell einplant. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen derartige Ausnahmen nicht vor. Immer dann, wenn die Rahmenbedingungen nicht eingehalten werden, kann eine Bewilligung nicht vorgenommen werden. Die Muss-Regelung des § 3 AllgFörderPflegeVO schließt Ausnahmen aus. Danach ist bei Tagespflegeeinrichtungen eine Nettogrundfläche von 18 qm pro Platz vorzusehen . Bei Überbelegung kann dieses Ziel in der Einrichtung der Klägerin nicht eingehalten werden. Nach dem Feststellungsbescheid der Beklagten vom 05.04.2011 nach § 9 Abs. 2 PfG NRW ist festgestellt worden, dass die Einrichtung der Klägerin mit 17 Plätzen die Mindestanforderungen nach § 3 Satz 3 AllgFörderPflVO von 18 qm pro Platz um 0,01 qm überschreitet. Damit erfüllt sie bei 17 Plätzen, aber eben auch nur bei 17 Plätzen oder weniger die baulichen Mindestanforderungen, und schon nicht mehr bei einer Überbelegung mit einem zusätzlichen Pflegebedürftigen. Wegen der weiteren Begründung, insbesondere der ins Einzelne gehenden Berechnungen wird auf die Ausführungen in den Bescheiden der Beklagten vom 08.07.2013, vom 17.09.2013, vom 21.10.2013 und vom 22.11.2013 verwiesen, § 117 Abs. 5 VwGO. b)Die Beklagte durfte sich bei der Ablehnung von Investitionskostenzuschuss nach § 11 Abs. 1 PfG NRW für Pflegebedürftige, die nicht aus ihrer Gebietskörperschaft stammen auch auf ihre Unzuständigkeit berufen. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 PflFEinrVO. Danach ist örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe oder der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge, in dessen Bereich der/die Nutzer/‑in einer Einrichtung der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in diese Einrichtung hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Für die Bewilligung von Investitionskostenzuschüssen von Pflegebedürftigen, die von ihrem Wohnort außerhalb der Gebietskörperschaft der Beklagten zur Tagespflegeeinrichtung der Klägerin anreisen, sind die für den Wohnort (im Sinne des gewöhnlichen Aufenthaltes) zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe bzw. der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge der Pflegebedürftigen zuständig. Dort hat die Klägerin ihre Bewilligungsanträge fristgerecht zu stellen. Wegen der weiteren Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen in den Bescheiden vom 08.07.2013, vom 17.09.2013, vom 21.10.2013 und vom 22.11.2013 verwiesen. c)Soweit der Beklagte die Bewilligung von bewohnerorientierten Aufwendungszuschüssen für Investitionskosten für die Monate August, Oktober und November 2012 abgelehnt hat mit der Begründung, die Anträge seien erst mit Einschreiben am 14.06.2013 und damit nicht entsprechend § 3 Abs. 2 PflFEinrVO bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats eingegangen, ist der weitere Bescheid vom 08.07.2013 ebenfalls rechtmäßig. Ein Anspruch der Klägerin auf die Bewilligung des Investitionskostenzuschusses für ihre Tagespflegeeinrichtung betreffend Leistungen aus den Monaten August, Oktober und November 2012 ist ausgeschlossen, weil sie die jeweilige Antragsfrist bis zum 15. der nachfolgenden Monate versäumt hat und ihr Wiedereinsetzung in diese Antragsfrist nicht zu gewähren ist. Die Klägerin hat die nachträglichen Sammelanträge erst mit Schreiben vom 10.06.2013, bei der Beklagten eingegangen am 17.06.2013, gestellt. Damit sind die Zuwendungsanträge verspätet eingereicht worden. Der Beklagten ist es nicht verwehrt, sich auf die Überschreitung der Antragsfrist zu berufen. Vgl. zu § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AmbPFFV): OVG NRW, Beschluss vom 12.12.2006 – 16 A 4097/05 ‑;Urteile der Kammer vom 12.08.2005 – 21 K 5089/03 – und vom 19.10.2001 ‑ 21 K 5768/99 ‑. Mit der in § 11 Abs. 1 PfG NRW normierten Pflicht zur Förderung von Einrichtungen der Tagespflege ist eine umfassende Prüfung verbunden, ob materielle und formelle Voraussetzungen der Förderung, wie sie aus dem Gesetz bzw. der dazu erlassenen Verordnung hervorgehen, erfüllt sind. Zu den von der Beklagten zu beachtenden formellen Voraussetzungen gehört auch, ob das Antragsverfahren ordnungsgemäß, insbesondere innerhalb der vorgesehenen Fristen, durchgeführt worden ist. Die Versäumung der Antragsfrist ist schon deshalb nicht rechtlich folgenlos, weil allein mit Wortlaut und Sinn der Bestimmungen zu vereinbaren ist, dass die Beklagte zu prüfen hat, ob die Antragsfrist nach § 3 Abs. 2 PflFEinrVO gewahrt worden ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 SGB X kann der Klägerin nicht gewährt werden, weil sie weder ohne Verschulden an der Wahrung der Frist gehindert gewesen ist (§ 27 Abs. 1 SGB X), noch – unabhängig davon – einen Antrag auf Wiedereinsetzung rechtzeitig innerhalb der dafür vorgesehenen Frist ausreichend begründet hat (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur Gerichtsbescheid vom 04.07.2012 – 21 K 2151/12 ‑; Urteil vom 25.08.2009 – 21 K 5597/08 ‑, gilt folgendes: Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 PflFEinrVO ist als eine sog. materielle Ausschlussfrist, die ggfs. einer Wiedereinsetzung nicht zugänglich ist, anzusehen (§ 27 Abs. 5 SGB X). Vgl. zu § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensverordnung-GTK (VerfVO-GTK): OVG NRW, Urteil vom 27.02.2003 – 16 A 5570/00 ‑, NVwZ-RR 2004, 38;zu § 4 Abs. 1 Satz 1 AmbPFFV offen gelassen: OVG NRW, Beschluss vom 12.12.2006, a.a.O.;Plagemann, Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sozialverwaltungsverfahren. Zur Ordnungsfunktion von Fristenregelungen im Sozialrecht, NJW 1983, 2172. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit Urteil vom 02.12.2009 – 12 A 271/08 –, juris, besonders für den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für Investitionskosten von Kurzzeitpflege die Auffassung unterstrichen, dass diese Frist ausdrücklich und nicht nur als bloß unverbindliche Ordnungsfrist vorgesehen ist. Der Einzelrichter schließt sich den dortigen rechtsgrundsätzlichen Ausführungen an, auf die insoweit verwiesen wird. In der gleichen Entscheidung hat das OVG NRW zudem ausgeführt, eine Fristverlängerung nach § 26 Abs. 7 SGB X (behördlich gesetzte Frist) scheide aus, da die Behörde nicht befugt sei, diese zu verlängern. Bei der Frist nach § 3 Abs. 2 PflFEinrVO handelt es sich um eine in einer Rechtsverordnung vorgesehene Frist. Auch eine Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X i.V.m. § 16 PfG NRW kommt nicht in Betracht, weil es sich bei der in § 3 Abs. 2 PflFEinrVO geregelten Frist um eine materielle Ausschlussfrist handelt. Eine Wiedereinsetzung oder sonst eine Ausnahme von der Ausschlussfrist ist nicht möglich. Denn es fehlt an einer ausdrücklichen Regelung der Wiedereinsetzung, Nachsichtgewährung oder einer sonstigen Ausnahme in der Pflegeeinrichtungsförderverordnung oder im Landespflegegesetz NRW. Dass sich aus anderen Umständen dennoch eine Ausnahme ergeben könnte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Selbst wenn in vorliegendem Falle eine Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X i.V.m. § 16 PfG NRW in Betracht käme, bliebe sie schon deshalb ohne Erfolg, weil die Klägerin keine nachvollziehbare Angaben darüber gemacht hat, warum es ihr nicht möglich gewesen sein soll, die Monatsfrist einzuhalten. Einen ausdrücklichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die Klägerin weder im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren gestellt. Selbst in der Klagebegründungsschrift vom 17.09.2013 wird lediglich darauf hingewiesen, eine Mitarbeiterin der Klägerin habe die Anträge ausgefüllt und zur Post gegeben ‑ unabhängig davon, dass damit die Tatbestandsvoraussetzung der Zwei-Wochen-Frist nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht mehr eingehalten werden konnte. Danach ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Damit muss die zur Darlegung einer unverschuldeten Fristversäumung erforderliche Tatsachenschilderung bereits innerhalb der Antragsfrist erfolgen; lediglich unselbständige Ergänzungen zu diesem Tatsachenvortrag sowie die Glaubhaftmachung dieser Schilderungen können unabhängig von der Zwei-Wochen-Frist während des laufenden Wiedereinsetzungsverfahrens nachgereicht werden. OVG NRW, Urteil vom 02.12.2009 – 12 A 271/08 – m.w.N. aus Rspr. u. Lit. Damit scheidet aber eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch auf das Schreiben der Klägerin vom 10.06.2013 aus. Jedenfalls mit den dortigen Ausführungen sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags nicht glaubhaft gemacht. In dem Schreiben bezieht die Klägerin sich darauf, dass die Anträge für die Monate August, Oktober und November 2012 in einer Besprechung am 26.10.2012 besprochen worden seien. In dieser Pauschalität kann die Begründung nicht zutreffen, da die Anträge für Oktober und November 2012 erst nach dem Ablauf des jeweiligen Monats, also frühestens im November und Dezember gestellt werden können, jedenfalls dann, wenn für die gesamten Monate abgerechnet werden soll. Die Aussage für den Monat August 2012 wird dadurch zugleich aber als unglaubhaft entkräftet. 3.Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird festgesetzt auf 22.394,69 Euro, für die Zeit ab 30.09.2013 auf insgesamt 22.781,69 Euro, für die Zeit ab 21.11.2013 auf insgesamt 22.982,93 Euro und für die Zeit ab 20.12.2013 auf insgesamt 24.329,69 Euro. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der jeweiligen Klageerweiterung.