OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

21 K 3507/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0208.21K3507.21.00
14Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Investitionskostenförderung für ambulante Pflegeeinrichtungen für das Jahr 2020 nach § 12 des Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW) i.V.m. der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW). Der Kläger handelt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau O. T. , handelnd unter der Firma Pflegedienst I. (im Folgenden: Pflegedienst), über das das Amtsgericht Düsseldorf am 00.00.2020 mit Beschluss vom 11.12.2020 ‑ 000 IN 000/00 ‑ das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet hat. Für das Jahr 2020 beantragte der Pflegedienst die Bewilligung von Investitionskostenförderung wie folgt: formeller Antragsvordruck vom 29.02.2020, Eingang 01.03.2020;beantragte Forderungshöhe: 83.156.389,40 EUR;Unterschrift der testierenden Person auf Testat / Berechnung: fehlt. Mit Schreiben vom 22.04.2020 bat die Beklagte um Erläuterung des angegebenen Betrags von 83.156.389,40 EUR und forderte weitere Unterlagen und die Erläuterung von Zahlen unter Fristsetzung bis zum 06.05.2020 bei. Sodann erfolgte: korrigiertes Testat / Berechnung vom 01.05.2020, Eingang 04.05.2020;handschriftliche Korrektur auf 83.156,39 EUR;Unterschrift Rechtsanwaltskanzlei Q. . Nach Verlängerung der Frist bis zum 25.05.2020 zur Vorlage der weitergehenden Unterlagen mit E-Mail vom 18.05.2020 und erneuter Verlängerung bis zum 17.06.2020 mit Schreiben vom 08.06.2020 sowie erneuter Fristverlängerung bis zum 24.06.2020 mit E-Mail vom 17.06.2020 und nochmaliger Fristverlängerung bis zum 07.08.2020 mit Schreiben vom 24.07.2020 erfolgte: korrigiertes Testat / Berechnung vom 07.08.2020, Eingang 11.08.2020;beantragte Forderungshöhe: 83.156,38 EUR;Unterschrift Steuerberater I1. . Mit Schreiben vom 03.09.2020 wies die Beklagte den Pflegedienst darauf hin, dass die vorgelegten Zahlen weiterhin erläuterungsbedürftig seien und Unterlagen, die im Einzelnen bestimmt wurden, nicht vollständig vorlägen. Unter Fristsetzung bis zum 28.09.2020 forderte der Beklagte den Pflegedienst auf, weiterhin die Summen- und Saldenliste der Kontenklasse 4 (Kontengruppe 40) für das Jahr 2019 vorzulegen. Der Pflegedienst legte sodann eine als Kontenklasse 4 bezeichnete Liste mit E-Mail vom 28.09.2020 und mit Schreiben vom 28.09.2020 vor. Mit E-Mail vom 29.09.2020 wies die Beklagte den Pflegedienst darauf hin, dass der übersandten Liste für das Jahr 2019 die Kontengruppe 40 nicht beigefügt gewesen sei und setzte erneut eine Frist zur Vorlage bis zum 02.10.2020. Mit weitergehendem Schreiben vom 02.11.2020 wies die Beklagte den Pflegedienst darauf hin, dass in den vorgelegten Unterlagen die nicht mehr geltenden Pflegestufen aufgeführt worden seien und die angeführten Pflegegrade unberücksichtigt geblieben seien; des Weiteren wurde unter Fristsetzung bis zum 18.11.2020 um Erläuterung der einzelnen Beträge wegen Abweichung gebeten. Daraufhin erfolgte: formeller Antragsvordruck vom 16.11.2020, Eingang 18.11.2020;beantragte Forderungshöhe: 34.886,59 EUR;Unterschrift Steuerberater I1. . Mit Schreiben vom 01.12.2020 wies die Beklagte den Pflegedienst darauf hin, dass nicht klar sei, ob die vorliegende Liste vom 01.10.2020 korrekt sei, da sowohl Selbstzahler- als auch Sozialhilfeleistungen aufgeführt worden seien. Zudem sei die Saldenliste Konto 4070 nicht enthalten; es wurde um Erläuterung und Einreichung der Unterlagen bis zum 21.12.2020 gebeten. Mit Schreiben vom 24.02.2021 erläuterte die Beklagte dem Pflegedienst nochmals die Notwendigkeit der Vorlage bestimmter Unterlagen und Erklärungen der vorgenommenen Berechnung unter Fristsetzung bis zum 22.03.2021. Sodann erfolgte: formeller Antragsvordruck vom 04.01.2021, Eingang 01.03.2021;beantragte Forderungshöhe: 35.371,26 EUR;Unterschrift Steuerberater I1. ; formeller Antragsvordruck vom 25.03.2021, Eingang 29.03.2021beantragte Forderungshöhe: 28.412,68 EURUnterschrift Rechtsanwalt L. als Insolvenzverwalter, zugleich Ankreuzen des Feldes „Steuerberaterin / Steuerberater“. Mit Bescheid vom 27.04.2021 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Investitionskostenförderung für den ambulanten Pflegedienst für das Jahr 2020 ab. Zur Begründung wurde angegeben, die Berechnungsgrundlage zur beantragten Förderung von 28.412,68 EUR sei nicht plausibel dargelegt worden. Die Richtigkeit der Angaben sei gemäß § 24 Abs. 1 S. 5 APG DVO weder durch den Insolvenzverwalter, noch durch die die Berechnungen testierenden Personen nachgewiesen worden. Der Antrag liege somit nicht vollständig vor. Seit der Antragstellung seien diverse Berechnungen sowie Testate übersandt worden, die erhebliche Unterschiede in der Höhe der beantragten Investitionskostenpauschale aufwiesen. Zunächst sei eine Förderung von 83.156.389,40 EUR beantragt worden, wobei dieser Betrag durch einen (Rundungs-) Fehler zustande gekommen sei. Anschließend sei eine um den (Rundungs-) Fehler korrigierte Förderung von 83.156,39 EUR beantragt worden, ohne dass Nachweise über die Berechnungsgrundlage (Summen- und Saldenliste der Kontenklasse 4, Kontengruppe 40) beigefügt gewesen wären. Die am 05.10.2020 eingereichte „Saldenliste Sachkonten“ habe bei Berücksichtigung der als förderfähig anzusehenden Pflegekassenkonten (8100, 8103, 8106, 8109) sowie der Konten für Verhinderungspflege und Beratungseinsätze (8114, 8115) mit insgesamt 303.841,33 EUR eine erhebliche Abweichung zu dem als förderfähig in der Rechnung angegebenen Betrag von 1.114.833,72 EUR ausgewiesen. Aufgrund der zusätzlich eingereichten Übersicht „Zusammenstellung der Umsätze nach Pflegestufen laut Liste“ seien die in der „Saldenliste Sachkonten" ausgewiesenen Beträge für die Verhinderungspflege und Beratungseinsätze (Konten 8114, 8115) nicht in vollem Umfang als förderfähig anzusehen. Am 18.11.2020 sei erneut ein korrigiertes Testat einschließlich Berechnung mit einem förderfähigen Gesamtbetrag von 479.020,40 EUR und einer beantragten Förderhöhe von 34.886,59 EUR ohne neue „Saldenliste Sachkonten" und mit einer erheblichen Abweichung eingereicht worden. Am 01.03.2021 sei erneut ein korrigiertes „Testat einschließlich Berechnung“ eingereicht worden, das einen förderfähigen Gesamtbetrag von 479.020,40 EUR und eine Fördersumme von 35.371,26 EUR bei einer „Saldenliste Sachkonten“ (Konten 8100, 8103, 8106, 8109, 8144, 8155) mit einem Betrag von 287.716,33 EUR ausgewiesen habe. Das letzte „Testat einschließlich Berechnung" sei durch den Insolvenzverwalter vorab per E-Mail am 25.03.2021 und postalisch am 29.03.2021 eingereicht worden und habe einen als förderfähig ausgewiesene Betrag von 343.801,16 EUR ausgewiesen und führe zu einer beantragten Förderung in Höhe von 28.412,68 EUR. Die überarbeitete Summen- und Saldenliste (Konten 4010, 4020, 4030, 4050, 4062) weise einen Betrag von 57.315,97 EUR aus und weiche erheblich von den Angaben für die Berechnung der Förderhöhe ab. Zwischenzeitlich bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 21.06.2021 die Investitionskostenpauschale für das Jahr 2021. Gegen den Bescheid vom 27.04.2021 hat der Kläger am 19.05.2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, bei der Berechnung für den von der Schuldnerin gestellten Antrag auf Investitionsförderung 2020 für ihren Pflegedienst sei von völlig falschen Zahlen ausgegangen worden, die zum einen auf einer fehlerhaften Kommasetzung bei den Zahlen, zum anderen aus falsch gelesenen Buchungsunterlagen resultiert habe. Die Berechnungen seien mit Blick auf die für die Investitionsförderung 2020 notwendigen Summen- und Saldenliste und bestimmte Buchungskonten mehrfach nachgebessert worden - beruhend auf neueren Buchungen des damaligen Steuerberaters, der versucht habe, die vorhandene Buchhaltung entsprechend der Vorgaben umzustellen. Dies sei nur mäßig gelungen und habe zu weiteren unzutreffenden Berechnungen geführt. Da die Berechnungen und die Buchhaltung auch für einen Nichtlaien schwer nachvollziehbar gewesen seien, seien von der Mitarbeiterin des Klägers sämtliche Rechnung des Jahres 2019 erneut unter dem Kontenrahmen für Pflegeberufe verbucht und der berichtigte Antrag vom 25.03.2021 eingereicht worden. Wenn bestimmte Konten nicht in den Antrag hineingehört hätten, sei dieser eine bedauerliche Fehler in der Sachbearbeitung gewesen. Dennoch müsse auf der Grundlage der vorgelegten Summen- und Saldenliste zumindest ein Teilbetrag von 4.057,59 EUR bewilligt werden. Die Insolvenzeröffnung sei kein Grund ist, die Förderung zu versagen, da der Pflegebetrieb der Schuldnerin nicht eingestellt sei und für die Masse weitergeführt werde. Es seien während dieser Weiterführung zwei neue Mitarbeiter eingestellt worden und Firmenfahrzeuge ausgewechselt worden. Aus diesem Grund sei auch die Förderung der Investitionskosten 2021 von der Beklagten mit Bescheid vom 21.06.2021 genehmigt worden. Der Antrag sei auch nicht verfristet, da immer wieder Fristverlängerungen für die Beibringung der Unterlagen bzw. der Berichtigung des Antrags gewährt worden seien. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 27.04.2021 zu verpflichten, auf ihren Antrag in der Fassung vom 25.03.2021 Investitionskostenförderung für das Jahr 2020 zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird vorgetragen, für den Pflegedienst sei im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 25.03.2021 – zuletzt durch den Kläger ‑ die Bewilligung der Investitionskostenpauschale für das Jahr 2020 mehrmals in verschiedentlicher Höhe gestellt bzw. korrigiert worden und letztlich unter Beifügung eines Testats nebst Berechnung auf einen Betrag von 28.412,68 EUR bestimmt worden. Das über das Vermögen des Pflegedienstes wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnete Insolvenzverfahren lasse auf eine eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit schließen, so dass das Erreichen des mit der Förderung verfolgten Zwecks - die Refinanzierung von Investitionskosten des ambulanten Pflegedienstes - nicht (mehr) erreicht werden könne. Stattdessen würde im Falle einer Bewilligung der Investitionskostenpauschale diese staatliche Förderung lediglich in die Insolvenzmasse einfließen und im Rahmen der Schlussverteilung zur Befriedigung der Insolvenzverbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern eingesetzt werden. Dies widerspreche Sinn und Zweck des Alten- und Pflegegesetzes NRW, so dass die ausschließlich aus Steuermitteln finanzierte Förderung bereits aus diesem Grund gegenüber dem Kläger, handelnd als Insolvenzverwalter, zu versagen sei. Unabhängig von der Frage, zu welchem Zeitpunkt sich konkret der erstmalige Antrag auf Investitionskostenförderung vom 01.03.2020 über (korrigiert) 83.156,38 EUR durch die nachfolgenden Antragstellungen offensichtlich erledigt habe, sei jedenfalls festzustellen, dass durch den zuletzt am 29.03.2021 eingegangenen, nunmehr durch den Kläger gestellten Antrag auf Investitionskostenförderung vom 25.03.2021 die für das Kalenderjahr 2020 auf den 01.03.2020 datierte materiell-rechtliche Ausschlussfrist unstrittig nicht eingehalten worden sei. Dies gelte selbst dann, wenn in dem erneuten Eingang des Antrages vom 25.03.2021 keine eigenständige Antragstellung - losgelöst zum erstmaligen Antrag vom 29.02.2020 - zu sehen wäre. Denn Voraussetzung für eine Investitionsförderung sei neben einer Antragstellung insbesondere auch die Vollständigkeit der erforderlichen Antragsunterlagen. Nach § 25 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 APG der DVO NRW müsse der Antrag Unterlagen über die Angaben über die im Jahr vor der Antragstellung nach § 24 Abs. 1 erbrachten Pflegeleistungen enthalten. Unabhängig von der erneut aufzuwerfenden Frage der Richtigkeit dieser Angaben sei diese Unterlage jedoch erst am 29.03.2021 für die Antragstellung für das Kalenderjahr 2020 abgegeben und damit zu einem Zeitpunkt als sowohl die Frist für eine Antragstellung zum 01.03.2020 als auch die gesetzlich nach § 25 Abs. 2 APG DVO NRW zum 01.07.2020 normierte Auszahlungsfrist bereits überschritten gewesen sei. Letztlich sei sogar die Antragsfrist für das darauffolgende Förderungsjahr 2021 nicht mehr eingehalten worden. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der Ausnahmen von der Präklusionswirkung materiell-rechtlicher Ausschlussfristen wie z.B. ein Fehlverhalten der Beklagten oder „höhere Gewalt" seien nicht ersichtlich. Vielmehr sei das Versäumnis der Antragsfrist unstrittig ausschließlich auf einen Umstand zurückzuführen, der allein im Verantwortungsbereich des Pflegedienstes gelegen habe. Zudem sei offensichtlich, dass der in dem Antrag vom 25.03.2021 als zu Lasten der Pflegekasse / Beihilfestelle angegebene Betrag von 343.801,16 EUR zum wiederholten Mal inhaltlich nicht korrekt sein könne, da Beträge eingerechnet worden seien, die nicht in die Berechnungsgrundlage der Förderungssumme mit einzubeziehen seien. Buchhalterische Probleme des Pflegedienstes dürfen nicht zulasten der Beklagten gehen. Dem Pflegedienst bzw. nunmehr dem Kläger obliege nach der Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen (PBV) die ordnungsgemäße Buchhaltung. Soweit mit Bescheid vom 21.06.2021 die Investitionskostenpauschale für das Jahr 2021 trotz des anhängigen Insolvenzverfahrens bewilligt worden sei, sei dies versehentlich zu Gunsten der Klägerin erfolgt. Die Bewilligung sei nicht zum Zwecke der Weiterführung des Pflegebetriebes für die Masse erfolgt. Ein Rechtsanspruch für die streitige Investitionskostenpauschale 2020 sei daraus nicht abzuleiten. Die diversen Berichtigungen seien durch die schwer nachvollziehbare und fehlerhafte Buchhaltung diverser Berater hervorgerufen worden. Mangels ordnungsgemäßer Buchhaltung könne damit die Richtigkeit der ebenfalls wiederholt korrigierten Summen- und Saldenlisten und demzufolge der Berechnungsgrundlage, auf deren Basis der Antrag auf Investitionskostenpauschale gestellt worden sei, nicht per se angenommen werden. Dieses Versäumnis, welches eindeutig die Klägerin zu vertreten habe, könne nicht dazu führen, dass nunmehr eine Förderung auf der Grundlage des „vermeintlich kleinsten gemeinsamen Nenners“ erfolge. Deshalb könne die Beklagte auch einer Bewilligung des von dem Kläger erneut abweichend berechneten Betrages von 4.057,59 EUR nicht zustimmen. Die Beteiligten wurden zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind. Die zulässige Klage ist nicht begründet. 1.Der angefochtene Bescheid vom 27.04.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in den von ihm als Insolvenzverwalter über das Vermögen der O. T. , handelnd unter Pflegedienst I. (Pflegedienst) geltend gemachten Rechten (§ 113 Abs. 5, 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Investitionskostenförderung für die ambulante Pflegeeinrichtung des Pflegedienstes für das Jahr 2020. a)Nach § 12 Abs. 1 S. 1 APG NRW werden die durchschnittlichen Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 APG NRW, die durch unmittelbar pflegerische Leistungen nach dem SGB XI bedingt sind, bei Pflegediensten nach § 71 Abs. 1 SGB XI durch angemessene Pauschalen gefördert. § 12 Abs. 2 APG NRW ermächtigt das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium, durch Rechtsverordnung die Höhe der Pauschale nach Abs. 1 S. 1, das Verfahren zu ihrer Berechnung anhand überprüfbarer Leistungskennzahlen sowie die Einzelheiten einer möglichen zusätzlichen Förderung nach Abs. 1 S. 2 festzulegen. Nach § 25 Abs. 1 S. 1 APG DVO NRW ist die Forderung jährlich vom Träger der ambulanten Pflegeeinrichtungen schriftlich zum 1. März beim örtlichen Träger der Sozialhilfe zu beantragen, in dessen Gebiet sich die Einrichtung befinde. Nach S. 2 dieser Bestimmung muss der Antrag neben anderen Voraussetzungen die Angaben über die im Jahr vor der Antragsteller nach § 24 Abs. 1 geleisteten Pflegestunden enthalten. Allerdings ist der von dem Pflegedienst für das Jahr 2020 gestellte Antrag bei der Beklagten nicht fristgerecht eingegangen. Zwar hat der Pflegedienst das notwendige Formblatt unter dem 29.02.2020 am 01.03.2020 bei der Beklagten eingereicht; die zwingend notwendigen weitergehenden Unterlagen, hier insbesondere das sog. Testat, also die bestätigte Zusammenstellung der im Jahr vor der Antragstellung geleisteten Pflegestunden, war aber nur unvollständig beigefügt. Denn das dem Antragsvordruck beigefügte Formular „Testat einschließlich Berechnung“ war - unabhängig von der unzutreffend angegebenen Investitionskostenpauschale von 83.156.389,40 EUR - lediglich mit dem Stempel des Pflegedienstes und der Unterschrift der Firmeninhaberin versehen. Die rechtsverbindliche Unterschrift einer testierenden Person - also eines Spitzenverbandes, einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers, einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters - war nicht beigefügt, mithin konnte die sachliche und rechnerische Richtigkeit der angegebenen Berechnung nicht unabhängig bestätigt sein. Nach der Rechtsprechung der Kammer zur Bestimmung des § 4 Abs. 1 S. 1 AmbPFFV, vgl. Gerichtsbescheid vom 04.11.2016 – 21 K 7632/16 ‑, Urteil vom 25.08.2009 – 21 K 5597/08 ‑;zuletzt noch zu § 12 Abs. 1 S.2 APG NRW: Gerichtsbescheid vom 12.08.2019 – 21 K 4566/19 ‑;vgl. auch zur ähnlichen Regelung des § 3 Abs. 2 PflFEinrVO: OVG, Urteil vom 02.12.2009 ‑ 12 A 271/08 ‑, juris, ‑ einer Vorläuferregelung des anzuwendenden Rechts ‑ gilt Folgendes: „(…) handelt es sich bei dieser Regelung zur Antragsfrist nicht lediglich um eine Verfahrensbestimmung, deren Verletzung keinen Einfluss auf das Bestehen des Förderanspruchs hat. Vielmehr ist die Behörde grundsätzlich berechtigt, nach Ablauf der Antragsfrist gestellte Anträge allein wegen der Versäumung der Frist abzulehnen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 16 A 4097/05 -; Urteile der Kammer vom 12. August 2005 - 21 K 5089/03 - und vom 19. Oktober 2001 - 21 K 5768/99 -. (…) Das Antrags- und Bewilligungsverfahren für Pflegeeinrichtungen, die im Vorjahr bereits tätig waren, ist demgegenüber mit der Festlegung eines Antrags- und eines Auszahlungszeitpunktes (§ 4 Abs. 2 AmbPFFV) auf eine jährliche Wiederholung hin ausgestaltet, wobei eine verbindliche Frist zur Antragstellung die Bearbeitung der Anträge bis zum festgelegten Zeitpunkt der Auszahlung (1. Juli eines jeden Jahres) sicherstellen soll. Die Wahrung der Antragsfrist ist nach dieser Konzeption Anspruchsvoraussetzung für die Förderung; ihre Nichteinhaltung führt zum Anspruchsverlust. Die Frist hat damit materiellrechtliche Ausschlusswirkung. Der Verordnungsgeber war auch ermächtigt, eine solche Antragsfrist in die Regelung aufzunehmen. Die mit der gesetzlichen Ermächtigung in § 10 Abs. 2 PfG NRW erteilte Befugnis, das Nähere u. a. über „das Verfahren“ bei der Förderung zu regeln, umfasst die Berechtigung, einen Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Antragstellung spätestens erfolgt sein muss; hierzu näher Urteil der Kammer vom 19. Oktober 2001 - 21 K 5768/99 -.“ Der Kläger hätte auch keinen Anspruch darauf, dass ihm ‑ als Insolvenzverwalter über das Vermögen der O. T. ‑ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt würde und er damit so gestellt würde, als hätte er den Förderantrag nebst notwendiger Unterlagen für 2020 fristgerecht zum 1. März vorgelegt. Ob eine Wiedereinsetzung zu gewähren ist, richtet sich nach den gemäß § 21 APG NRW anzuwendenden Vorschriften des § 27 SGB X. Dazu hat die Kammer in den vorerwähnten Entscheidungen ausgeführt: „Von vornherein unzulässig ist eine Wiedereinsetzung, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist (§ 27 Abs. 5 SGB X). Dies ist der Fall bei einer Ausschlussfrist, deren Versäumung zur Folge hat, dass der Betreffende seine materielle Rechtsposition verliert, auch wenn ihn insoweit kein Verschulden trifft. Eine Ausschlussfrist in diesem Sinne liegt vor, wenn entweder der Ausschluss der Wiedereinsetzung ausdrücklich in der gesetzlichen Fristenregelung bestimmt ist oder deren Auslegung nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte, Gesetzesmaterialien und Sinn und Zweck der Regelung unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen - einerseits dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Frist, andererseits dem Interesse des Einzelnen an ihrer nachträglichen Wiedereröffnung bei unverschuldeter Fristversäumung - ergibt, dass der materielle Anspruch mit der Einhaltung der Frist ‚steht und fällt‘, ein verspäteter Antragsteller also materiellrechtlich seine Anspruchsberechtigung endgültig verlieren soll; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, NJW 1997, 2966; BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 12 RK 22.87 -, BSGE 64, 153. Eine derartige Wirkung einer gesetzlichen Frist ist etwa dann anzunehmen, wenn nach Fristablauf ein Auswahlverfahren unter mehreren Bewerbern beginnt, dessen Ergebnisse später bei Hinzutreten eines weiteren Antragsteller wertlos wären, oder wenn ein gesetzlich begrenzte Summe an Fördermitteln auf mehrere Bewerber aufgeteilt werden muss, so dass nach dem gesetzten Stichtag die Berücksichtigung eines verspäteten Bewerbers zu einer Veränderung der Verteilungsquote führen müsste. Im vorliegenden Fall lässt sich dem Wortlaut des § 4 AmbPFFV kein ausdrücklicher Ausschluss einer Wiedereinsetzungsmöglichkeit entnehmen. Auch ansonsten gibt es keine eindeutigen Anhaltpunkte für ein solches Verständnis der Norm. Die Festlegung des Auszahlungszeitpunktes zum 1. Juli eines jeden Jahres deutet nicht zwingend auf einen endgültigen Anspruchsverlust bei Verstreichen der Antragsfrist hin, da dieser Auszahlungstermin jedenfalls bei einem zeitnah nachgeholten Förderantrag noch gewahrt werden könnte. Auch gibt es keinen gesetzlich limitierten Fördertopf, der auf die Antragsteller aufgeteilt werden müsste. Zur Frage des Rechtscharakters der Frist des § 4 Abs. 1 AmbPFFV fehlt es bislang an Rechtsprechung; offengelassen etwa im Beschluss des OVG NRW vom 12. Dezember 2006 - 16 A 4097/05 -; eine Ausschlussfrist ohne Wiedereinsetzungsmöglichkeit hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht der - anders als in Nordrhein-Westfalen ausgestalteten - Fristenregelung in § 11 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Pflegegesetzes für die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen entnommen (Urteil vom 14. März 2007 - 4 LC 16/05 -).“ Auch im vorliegenden Verfahren bedarf diese Frage keiner abschließenden Klärung. Denn der Kläger hat – für den Pflegedienst ‑ auch dann, wenn die Fristbestimmung des § 25 Abs. 1 S. 1 APG DVO NRW einer Wiedereinsetzung für zugänglich erachtet wird, nach den Regelungen des § 27 Abs. 1, 2 SGB X keinen Anspruch auf deren Gewährung. Gemäß § 27 Abs. 1, 2 SGB X wird von der Behörde auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Ob der Pflegedienst innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Beantragung einer Wiedereinsetzung in § 27 Abs. 2 SGB X die versäumte Handlung ‑ die Nachreichung eines vollständigen Testates – nachgeholt hat, kann offen bleiben. Denn das Gericht vermag nicht festzustellen, dass der Pflegedienst ohne Verschulden verhindert war, die Antragsfrist einzuhalten. Dazu hat die Kammer in ihrer bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 25.08.2009 – 21 K 5597/08 ‑, zuletzt noch Gerichtsbescheid vom 12.08.2019 ‑ 21 K 4566/19 ‑, ausgeführt: „Ein Verschulden hinsichtlich der Fristversäumnis ist dann nicht gegeben, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem im Verwaltungsverfahren gewissenhaft Handelnden nach den gesamten Umständen vernünftigerweise zuzumuten ist. Auch leichte Fahrlässigkeit schließt die Wiedereinsetzung aus, vgl. von Wulffen, in: ders., SGB X, 6. Aufl., § 27 Rdnr. 5; Kopp / Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 32 Rdnr. 20. jeweils m. w. N.. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt muss die Versäumung der Verfahrensfrist nicht vermeidbar gewesen sein, vgl. BSG, Beschluss vom 10. Dezember 1974 ‑ GS 2/73 ‑, BSGE 38, 248. Grundsätzlich gilt ein subjektiver Maßstab. Der Betroffene muss alle ihm (persönlich) zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um das Hindernis schnellstmöglich zu beseitigen. vgl. BSG, Urteil vom 15. August 2000 – B 9 VG 1/99 R ‑. Allerdings dürfen auch keine überspitzten Anforderungen daran gestellt werden, welche Vorkehrungen der Beteiligte gegen eine drohende Fristversäumung treffen muss, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 3. Juni 1975 ‑ 2 BvR 457/74 ‑, BVerfGE 40, 46 – 51.“ Nach diesen Grundsätzen ist in vorliegendem Fall nicht erkennbar, dass die Versäumung der Antragsfrist schuldlos erfolgte. Nachvollziehbare Gründe hierfür werden nicht benannt. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass buchhalterische Probleme des Pflegedienstes nicht zu ihren Lasten gehen dürfte, und dem Pflegedienst bzw. nunmehr dem Kläger nach der Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen (PBV) die ordnungsgemäße Buchhaltung obliege. Entsprechende Versäumnisse oder Organisationsverschulden liegen im Risikobereich der Klägerin und sind nicht der Beklagten zuzurechnen. Für die vorangegangenen Förderzeiträume 2017 und 2018 ist es der Geschäftsführerin des Pflegedienstes, damals noch unter ihrem früheren Namen O. E. , gelungen, fristgemäß vollständige Anträge und Testate einzureichen. Scheinbar sind die Probleme mit der Einreichung eines unterzeichneten Testates erstmals im Zusammenhang mit dem Förderzeitraum 2019 entstanden. Anlässlich einer Vorsprache der Geschäftsführerin bei der Beklagten hat diese ausweislich eines Aktenvermerks vom 13.08.2019 (vgl. Verwaltungsvorgang B. 21/2019 Rücks.) auf den Wechsel ihres Steuerberaters hingewiesen. Gegen den in diesem Zusammenhang ergangenen ablehnenden Bescheid vom 24.07.2019 ist die Klägerin nicht im Klageweg vorgegangen und hat die Ablehnung hingenommen. Spätestens seit diesem Zeitraum hätte die Geschäftsführerin des Pflegedienstes alle Veranlassung gehabt, im Zusammenwirken mit ihrer neuen Steuerberatung oder anderen zugelassenen testierenden Personen (Spitzenverband / Wirtschaftsprüfer) die Frage des Testates der Berechnung von Investitionskostenpauschalen, insbesondere des bevorstehenden Förderzeitraumes 2020, zu klären. b)Nebenbei bemerkt dürfte über die Frage des Verschuldens hinsichtlich der Fristversäumnis hinaus weiterhin fraglich sein, ob mit dem zuletzt (nicht fristgemäß) vorgelegten Testats des Klägers ein ordnungsgemäßes und vollständiges Testat für den Förderzeitraum 2020 überhaupt vorliegt. Der Verlauf der Vorlagen unterschiedlicher Testate von verschiedenen Ausstellern mit unterschiedlichen Höhen der Investitionskostenpauschale im Zusammenhang mit der Berechnung für den einheitlichen Förderzeitraum 2020 und unter Heranziehung jeweils abweichender, zum Teil unzutreffender Berechnungsgrundlagen lässt ‑ bis zuletzt mit Testat des Klägers unter den 25.03.2021 ‑ darauf schließen, dass zu keiner Zeit von einer hinreichenden Prüfung im Rahmen der Testierung ausgegangen werden kann. Ganz davon abgesehen erscheint es auch zweifelhaft, ob der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der O. T. , handelnd unter Pflegedienst I2. , gewissermaßen in Personalunion sowohl unterschriftlich versichern kann, dass die Angaben für den Pflegedienst sachlich und rechnerisch richtig sind, als auch als neutrale Person ein entsprechendes Testat ausstellen kann. Dagegen spricht der für das Verfahren aufgestellte Grundsatz des „Vier-Augen-Prinzip“ dahingehend, dass neben der antragstellenden Person eine durch Berufsrecht besonders regulierte Person (Wirtschaftsprüfung / Steuerberatung) oder eine Person eines (pflegerischen) Spitzenverbandes für die Richtigkeit der Angaben unterschriftlich zeichnet. Das zunächst vorgelegte Testat weist einen Betrag von 83.156.398,40 EUR aus; zur Unterzeichnung war zunächst eine Kanzlei namens „D. & D. “ vorgesehen, unterzeichnet war das Testat nicht, aber versehen mit einem Kreuzchen zur Angabe „Steuerberaterin / Steuerberater“. Das nachfolgende Testat zur Korrektur des Ersttestates weist sodann erneut den Betrag von 83.156.389,40 EUR aus. Die Berechnung der Leistungsstunden ist aus dem vorangegangenen, offensichtlich fehlerhaften Testat übernommen worden. Der Mühe einer Neuberechnung und Neuausstellung eines Testats hat man sich schon nicht unterzogen, sondern lediglich einen Betrag von 83.156,39 EUR hinzugefügt mit der Bemerkung „falsch aufgeschrieben“; scheinbar ist der Vermerk weder von der Geschäftsführerin des Pflegedienstes noch von der testierenden Personen ausgestellt worden, die unleserlich unterzeichnet und einen Stempel der Rechtsanwaltskanzlei Q. beigefügt hat. Sodann folgt ein Testat des Steuerberaters I1. mit der Angabe einer Investitionskostenpauschale von 83.156,38 EUR, das sodann abgelöst wird durch ein Testat desselben Steuerberaters nunmehr unter Angabe eine Investitionskostenpauschale von 34.886,59 EUR, welches erneut abgeändert wurde durch Testat desselben Steuerberaters mit der Angabe von 35.371,26 EUR. Alle drei Testate des Steuerberaters I1. bestätigen die sachliche und rechnerische Richtigkeit, was offensichtlich nicht zutreffen kann bei unterschiedlichen Zahlen. Damit wird die Aussagekraft sämtlicher Testate des Steuerberaters I1. erschüttert. In der Folge hat sodann der Kläger als Insolvenzverwalter attestiert, dass die Investitionskostenpauschale für 2020 nunmehr zu berechnen sei mit einem Betrag von 28.412,68 EUR. Welche der angegebenen Zahlen nunmehr zutreffen soll, bleibt offen. Offen bleibt auch, aus welchen Gründen, der Kläger als Rechtsanwalt angegeben hat, als „Steuerberater“ – so angekreuzt ‑ zu attestieren. Dass der Kläger Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer wäre, ist dem Gericht nicht ersichtlich, wird weder vorgetragen, noch ist dies aus dem Internetauftritt der Kanzlei ersichtlich. Die Beklagte hat in der mit dem Pflegedienst und den Kläger gewechselten Korrespondenz wiederholt auf unzutreffende Berechnungen, die den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, und weitergehende Fehler in den Angaben hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass aus diesen Gründen von einer Plausibilität der als förderfähig angegebenen Beträge auch nicht ansatzweise ausgegangen werden könne. Exemplarisch sei hier lediglich auf die Schriftsätze vom 22.04.2020, 03.09.2020, 02.11.2020, 01.12.2020, 24.02.2021, 27.04.2021 (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 7/20, 23/20, 37/20, 48/20, 70/20, 84/20) verwiesen. 2.Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Der Antrag soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 GKG auf 19.414,19 EUR festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.